NLMR 5/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. B. gg. die Schweiz – 78630/12 Urteil vom 20.10.2020, Kammer III Sachverhalt Die Gattin des 1953 geborenen Bf. verstarb durch einen Beschwerde ebenfalls ab. Es hielt dabei fest, dass sich Unfall, als ihre beiden gemeinsamen Kinder ein Jahr gemäß der Rechtsprechung des EGMR aus Art. 8 EMRK und neun Monate bzw. vier Jahre alt waren. In der Folge keine staatliche Verpflichtung ableiten lasse, bestimm- gab der Bf. seine Berufstätigkeit auf, um sich in Vollzeit te Leistungen im Bereich der Sozialversicherung bereit- um die Kinder kümmern zu können, und erhielt eine zustellen. Darüber hinaus würde die gerügte Unterschei- Witwerrente. dung im AHVG zwischen Witwen und Witwern zwar Nachdem die Ausgleichskasse des Kantons Appen- gegen den in Art. 8 Abs. 3 der Schweizer Verfassung ver- zell Ausserrhoden, die für die Zahlung der Rente zustän- ankerten Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau dig war, festgestellt hatte, dass die jüngste Tochter des verstoßen, doch sei es wie alle anderen Behörden ent- Bf. bald die Volljährigkeit erreichen würde, fasste sie sprechend Art. 190 der Verfassung dazu verpflichtet, am 9.9.2010 den Beschluss, die Auszahlung der Rente die strittigen Bestimmungen anzuwenden, solange sie auf der Basis von Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über nicht vom Gesetzgeber geändert würden.1 Dieser sei sich die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu der Verfassungswidrigkeit zwar bewusst, hätte sie aber beenden. Dieser sah vor, dass der Anspruch auf die Wit- anlässlich der letzten Reform des AHVG nicht beseitigt. werrente erlosch, wenn das jüngste Kind das Alter von 18 Jahren erreichte. Der Bf. erhob Einsprache gegen diese Entscheidung, Rechtsausführungen die von der Ausgleichskasse jedoch am 20.10.2010 abgewiesen wurde. Dagegen wandte er sich mit einer Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 14 EMRK Beschwerde an das Obergericht, das sein Rechtsmittel (Diskriminierungsverbot) iVm. Art. 8 EMRK (hier: Recht allerdings abwies. Gegen diese Entscheidung rief er das Bundesgericht an, vor dem er sich unter anderem über eine Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK beschwerte. Mit Urteil vom 4.5.2012 (9C_617/2011) wies dieses seine 1 Art. 190 der Verfassung bestimmt, dass »Bundesgesetze und Völkerrecht [...] für das Bundesgericht und die anderen rechts- anwendenden Behörden massgebend« sind. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 B. gg. die Schweiz NLMR 5/2020-EGMR auf Achtung des Familienlebens), da sein Anspruch auf nem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für eine Rente – anders als es bei einer Witwe in einer ver- zulässig erklärt werden (einstimmig). gleichbaren Situation gewesen wäre – erloschen war, als seine jüngste Tochter die Volljährigkeit erreicht hatte. II. In der Sache 1. Zum Vorliegen eines durch Art. 14 EMRK verbotenen Diskriminierungsgrundes I. Zulässigkeit (36) Was den Aspekt des »Familienlebens« unter Art. 8 EMRK anbelangt, erinnert der GH zunächst daran, dass (66) Der Bf. behauptet, aufgrund der Beendigung der dieser Begriff nicht nur soziale, moralische oder kultu- Auszahlung seiner Witwerrente [...] eine Diskriminie- relle Verbindungen, sondern auch materielle Interessen rung im Vergleich zu Witwen erlitten zu haben, da eine umfasst. Witwe ihren Anspruch auf eine Rente in derselben Situ- (37) Er ruft sodann in Erinnerung, dass Maßnahmen, ation nicht eingebüßt hätte. Er kann sich in Anbetracht die es einem Elternteil erlauben, zuhause zu bleiben, des Vorgesagten zu Recht als Opfer einer Diskriminie- um sich um seine Kinder zu kümmern, das Familienle- rung aufgrund des »Geschlechts« iSd. Art. 14 EMRK ben fördern und somit Auswirkungen auf die Organisa- ansehen.2 tion desselben haben. Solche Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK. 2. Zum Vorliegen einer Ungleichbehandlung (43) [...] Der GH befindet, dass die Rüge des Bf. dem von Personen, die sich in einer vergleichbaren Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK unterliegt, da die Situation befanden Rente für Witwen und Witwer darauf abzielt, den über- lebenden Ehepartner von dem Zwang zu befreien, eine (68) Der GH hält fest, dass der Bf. eine Ungleichbehand- bezahlte Tätigkeit ausüben zu müssen, damit er über die lung erlitten hat, weil die Auszahlung seiner Witwer- Zeit verfügt, sich um seine Kinder zu kümmern. Diese rente beendet wurde. Er beobachtet, dass Witwen ihren Leistung weist deshalb eindeutig einen »familiären« Anspruch auf die Rente auch nach der Volljährigkeit Charakter auf, da sie tatsächliche Auswirkungen auf die ihres jüngsten Kindes behalten und der Bf. nicht auf die Organisation des Familienlebens des Bf. hat. gleiche Weise behandelt wurde, obwohl er sich in einer (44) Außerdem hatte die Witwerrente sehr konkre- identischen Situation befand. te Auswirkungen auf den Bf. Der GH erinnert diesbe- (69) Der GH bemerkt, dass die Behörden dem Bf. das züglich daran, dass die Gattin des Bf. bei einem Unfall Recht auf Witwerrente alleine deshalb verwehrt haben, ums Leben kam und Kinder im Alter von einem Jahr weil er ein Mann ist. Sie behaupteten nicht, dass er die und neun Monaten bzw. von vier Jahren hinterließ. Seit- eine oder andere gesetzliche Voraussetzung für die Zuer- her kümmerte sich der Bf., der vor dem Tod seiner Gat- kennung dieser Leistung nicht erfüllen würde. Deshalb tin gearbeitet hatte, ausschließlich um seine Kinder befand er sich im Hinblick auf seinen Anspruch auf [...]. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Auszahlung der diese Leistung in einer vergleichbaren Situation wie eine Rente war er 57 Jahre alt und seit mehr als 16 Jahren kei- Frau. ner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Als das Bun- desgericht sein Urteil erließ, war der Bf. bereits 59 Jahre 3. Konnte die Ungleichbehandlung sachlich und alt. Der GH anerkennt, dass eine Wiedereingliederung angemessen gerechtfertigt werden? in den Arbeitsmarkt in diesem Alter nur schwer vorstell- bar war. Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, (71) Die Regierung bringt vor, dass die Witwenrente sich dass die Witwerrente, welche der Bf. seit dem Tod sei- auf die Vermutung stützt, wonach der Ehemann für den ner Gattin erhalten hatte und welche mit der Volljährig- finanziellen Unterhalt seiner Gattin aufkommt, ins- keit seines jüngsten Kindes gestrichen worden war, eine besondere wenn sie Kinder hat. Sie fügt hinzu, dass es Auswirkung auf die Art der Gestaltung und Organisation auch heute noch gerechtfertigt sei, Witwen einen höhe- des Familienlebens hatte. ren Schutz zukommen zu lassen als Witwern. Der GH (45) Angesichts des Vorgesagten ist der GH der ist bereit zu akzeptieren, dass das von der Regierung Ansicht, dass die vom Bf. formulierte Rüge unter Art. 8 vorgebrachte Argument die strittige Ungleichbehand- EMRK fällt. Daraus folgt, dass Art. 14 EMRK im vorlie- lung sachlich rechtfertigt. Demgegenüber befindet er, genden Fall iVm. Art. 8 EMRK anwendbar ist. Deshalb weist der GH die Einrede der Regierung im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmungen im vor- liegenden Fall zurück. (46) Der GH stellt außerdem fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus kei- 2 Der Bf. wies vor dem GH auch auf eine weitere angebliche Diskriminierung im Schweizer Recht hin. Diese betraf den im AHVG vorgesehenen Rentenanspruch von kinderlosen Wit- wen, der kinderlosen Witwern nicht zustand. Diese potentiel- le Diskriminierung wurde vom EGMR jedoch im vorliegenden Fall nicht behandelt, da sie für den Bf. nicht relevant war. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020-EGMR B. gg. die Schweiz 3 dass die Frage, ob diese Ungleichheit angemessen war, Kraft stehende Recht wie die anderen Behörden ent- Gegenstand einer strengen Prüfung sein muss. sprechend Art. 190 der Verfassung anwenden musste. (72) Was die Angemessenheit der Ungleichbehand- Der GH kann diese Schlussfolgerung nicht als Rechtfer- lung angeht, erinnert der GH daran, dass es sehr gewich- tigung für die Ungleichbehandlung akzeptieren, deren tiger Gründe bedarf, damit eine Ungleichbehandlung Opfer der Bf. wurde. Er bekräftigt erneut, dass Art. 1 aufgrund des Geschlechts mit der Konvention vereinbar EMRK die Vertragsstaaten verpflichtet, die Menschen- sein kann. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die rechte, die aus diesem Instrument erfließen, zu ach- angebliche Diskriminierung eine Frau oder wie im vor- ten. Wenn er den Staaten die Wahl der einzusetzenden liegenden Fall einen Mann betrifft. Mittel überlässt, um diese Rechte zu sichern, und ihnen (73) Der GH schließt nicht aus, dass die Schaffung einer diesbezüglich kein Modell aufdrängt, so behält er sich Witwenrente, die nicht mit einer gleichwertigen Leistung doch das Recht vor, eine strenge Kontrolle der wirksa- zugunsten von Witwern einherging, durch die Rolle und men Achtung der fraglichen Rechte im Zusammenhang den Status gerechtfertigt sein konnte, die den Frauen in mit ihrer konkreten Anwendung vorzunehmen. der Gesellschaft zur Zeit der Annahme des einschlägigen Gesetzes im Jahr 1948 zugewiesen wurden. [...] (77) Angesichts des Vorgesagten kann der GH nicht zum Schluss kommen, dass im vorliegenden Fall sehr (74) Allerdings erinnert der GH [...] daran, dass es sich gewichtige Gründe existierten, die geeignet waren, die bei der Konvention um ein lebendiges Instrument han- vom Bf. gerügte Ungleichbehandlung aufgrund des delt und sie vor dem Hintergrund der aktuellen Lebens- Geschlechts zu rechtfertigen. Folglich befindet er, dass bedingungen und der heutzutage in den demokrati- die Regierung keine angemessene Rechtfertigung für die schen Staaten vorherrschenden Vorstellungen ausgelegt Ungleichbehandlung vorgebracht hat, deren Opfer der werden muss. Er bekräftigt ebenso, dass Verweise auf Bf. war. Der GH legt Wert darauf zu betonen, dass diese in einem bestimmten Land geltende Traditionen, pau- Schlussfolgerung nicht als Ermutigung für die Schwei- schale Annahmen oder vorherrschende soziale Einstel- zer Regierung zu verstehen ist, die betreffende Rente für lungen heute nicht mehr reichen, um eine Ungleichbe- die Frauen zu streichen oder zu reduzieren, um die fest- handlung aufgrund des Geschlechts zu rechtfertigen. gestellte Ungleichbehandlung zu korrigieren. Daraus folgt, dass die Regierung sich, um eine Ungleich- (78) [...] Der GH kommt zum Schluss, dass eine Verlet- behandlung zu rechtfertigen, welche Witwer gegenüber zung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK erfolgte (einstimmig; Witwen benachteiligt, nicht auf die Vermutung berufen im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richte- kann, wonach der Ehemann für den finanziellen Unter- rin Keller). halt seiner Gattin aufkommt, vor allem wenn diese Kin- der hat (Konzept des »versorgenden Ehemanns«). (75) Spezieller auf den vorliegenden Fall gerichtet erin- III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK nert der GH daran, dass [...] der Bf. zum Zeitpunkt der € 5.000,– für immateriellen Schaden; € 6.380,– für Kos- Beendigung der Auszahlung der Rente 57 Jahre alt und ten und Auslagen (einstimmig). seit mehr als 16 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachge- gangen war. Der GH kann nicht erkennen, warum der Bf. in diesem Alter weniger Schwierigkeiten gehabt haben sollte, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, als eine Frau, die sich in einer vergleichbaren Situation befand, oder warum die Beendigung der Auszahlung der Rente ihn in einem geringeren Ausmaß belastet haben sollte als eine Witwe unter vergleichbaren Umständen. (76) Schließlich beobachtet der GH, dass die verschie- denen Versuche gescheitert sind, die von der Regierung seit 2000 unternommen wurden, um das Regime der Witwen- und Witwerrente zu reformieren, und die ins- besondere darauf abzielten, den Rentenanspruch der Witwen und jenen der Witwer schrittweise anzuglei- chen. Das Bundesgericht gestand zu, dass die einschlä- gigen Bestimmungen offensichtlich dem Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verfassung zuwiderliefen. Es betonte auch, dass sich der Gesetzgeber dieses fehlenden Einklangs zwar bewusst war, diesbezüglich in der Folge aber trotzdem keine Abhilfe schaffte, und kam zum Schluss, dass es das in Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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