NLMR 1/2018-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2018/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2018/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2018/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Der Bf. wurde wegen des Verdachts der Beteiligung an schen. Am 3.6.2010 erlaubte er überdies die Einrichtung Drogenhandel in großem Stil von der Polizei überwacht. einer technischen Vorrichtung zur Aufnahme, Über- Am 24.7.2009 stellte die Kriminalpolizei nach Geneh- mittlung und Speicherung der Konversationen in die- migung durch die Staatsanwaltschaft auf Basis von sem Fahrzeug. Auf Basis von Art. 81 StPO2 wurde dabei Art. 77-1-1 StPO in seiner damaligen Fassung1 eine Anfra- auch für die Dauer von einem Monat eine Vorrichtung ge an einen Telefonbetreiber, mit der sie eine Liste der zur Bestimmung des Aufenthaltsortes dieses Fahrzeu- ein- und ausgehenden Anrufe von mehreren Telefonan- ges durch GPS installiert. schlüssen sowie der von diesen Anschlüssen aktivierten Mobilfunkzellen (welche die vergangenen Aufenthalts- erkennen, dass das Fahrzeug am 9.6.2010 in den Nieder- orte der Teilnehmer erkennbar machten) verlangten. landen gewesen war, um Betäubungsmittel einzuführen. Nach der Auswertung der Daten konnten die Ermittler Der Staatsanwalt eröffnete am 4.9.2009 ein Ermitt- Daraufhin wurde der Bf. zusammen mit seinen Kompli- lungsverfahren gegen nicht näher genannte Personen zen festgenommen und Anklage gegen sie erhoben. wegen des Imports von Drogen, krimineller Vereini- Am 9.12.2010 riefen der Bf. und die Mitbeschuldig- gung und Geldwäsche. Am 18.9.2009 genehmigte der ten die Anklagekammer des Berufungsgerichts von Untersuchungsrichter das Abhören des vom Bf. genutz- Paris an und verlangten die Nichtigerklärung des Ver- ten Anschlusses. Dadurch konnte nachgewiesen wer- fahrens. Sie forderten insbesondere die Aufhebung der den, dass dieser und seine Brüder die betreffenden straf- Genehmigung der Anfrage vom 24.7.2009 an den Tele- rechtlich relevanten Operationen leiteten. fonbetreiber, da diese Maßnahme ihr Privatleben und Die folgenden Observationen ergaben, dass die Ver- die Geheimhaltung ihrer Korrespondenz beeinträch- dächtigen sich in Fahrzeugen in einer Tiefgarage tra- tigt hätte und daher nicht vom Staatsanwalt angeordnet fen. Am 10.5.2010 bekamen die Polizisten vom Untersu- werden hätte dürfen, sondern nur von einem Richter. chungsrichter die mündliche Genehmigung, an einem Daneben wandten sich die Betroffenen vor allem gegen der Wagen eine technische Vorrichtung zur Lokalisie- die Genehmigungen der GPS-Überwachung, die sie aus rung anzubringen. Später genehmigte der Richter eine mehreren Gründen für unrechtmäßig hielten. Vorrichtung zur Aufnahme von Bildern und Geräu- Das Berufungsgericht wies die Nichtigkeitsanträge am 6.5.2011 insoweit zurück, als die Anfrage vom 24.7.2009 und die vom Untersuchungsrichter am 3.6.2010 geneh- migte GPS-Überwachung betroffen waren. Was hin- gegen die Genehmigung zur GPS-Überwachung vom 1 Dieser lautete: »Der Staatsanwalt oder mit dessen Genehmi- gung der Kriminalbeamte können auf jede Weise von jeder Person, privaten oder öffentlichen Einrichtung oder Orga- nisation oder öffentlichen Verwaltung, die im Besitz von die Ermittlungen betreffenden Dokumenten sein können – ein- schließlich der aus einem Computersystem oder aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten stammenden – ver- langen, ihnen diese Dokumente zu übermitteln (...), ohne dass ihnen ohne berechtigten Grund die Verpflichtung zur Geheimhaltung entgegengesetzt werden kann [...].« 2 Diese Bestimmung lautet: »Der Untersuchungsrichter nimmt im Einklang mit dem Gesetz alle Ermittlungshandlungen vor, die er zur Wahrheitsfindung für nützlich erachtet [...]. Wenn es dem Richter nicht möglich ist, die Handlungen selbst vor- zunehmen, kann er die Kriminalpolizei damit betrauen [...]« Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Ben Faiza gg. Frankreich NLMR 1/2018-EGMR 10.5.2010 anging, erklärte das Gericht sie ebenso wie sie seiner [...] Nichtigkeitsklage stattgaben. Tatsächlich die folgenden Operationen – die Vorrichtung wurde am wurden die Genehmigung durch den Ermittlungsrichter 26.5.2010 installiert – für nichtig. vom 10.5.2010, die Anbringung der GPS-Überwachungs- Der Bf. und die Mitbeschuldigten wandten sich dar- vorrichtung vom 26.5.2010 sowie die folgenden Opera- aufhin an den Cour de cassation. Dieser bestätigte das tionen alle vom Berufungsgericht Paris wirksam annul- Urteil des Berufungsgerichts am 22.11.2011 im Wesent- liert. Deshalb konnte der Bf. zum Zeitpunkt, als er den lichen. GH [...] anrief, nicht mehr behaupten, eine Opfereigen- Das Strafverfahren gegen den Bf. war zum Zeitpunkt schaft zu haben. Daher ist die Beschwerde im Hinblick des Eingangs der Stellungnahmen der Parteien noch auf die erste Maßnahme zur Bestimmung seines Aufent- anhängig. halts vom 10.5.2010 unzulässig (einstimmig). (48) Da die Beschwerde darüber hinaus, im Hinblick auf die zweite Maßnahme zur Ortsbestimmung vom 3.6.2010 und das gerichtliche Ersuchen an einen Mobil- telefonbetreiber, nicht offensichtlich unbegründet [...] Rechtsausführungen Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: und aus keinem anderen Grund unzulässig ist, erklärt Recht auf Achtung des Privatlebens) durch die Installati- der GH sie für zulässig (einstimmig). on von GPS-Vorrichtungen an seinem Fahrzeug sowie die Anforderung von Daten über ihn bei seinem Mobil- II. In der Sache funkbetreiber im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens. 1. Zur Ortsbestimmung durch die Anbringung eines GPS-Empfängers am Fahrzeug des Bf. I. Zur Zulässigkeit a. Zum Vorliegen eines Eingriffs in das Privatleben (45) Die Regierung bestritt die Zulässigkeit der Beschwer- de im Hinblick auf eine der beiden gesetzten Maßnah- (53) Der GH beobachtet, dass die Bestimmung des Auf- men zur Bestimmung des Aufenthaltes des Bf. Dieser enthalts in Echtzeit eine spezielle Ermittlungstechnik hätte seine Opfereigenschaft verloren, da die Ermitt- darstellt, die es erlaubt, die Fortbewegung einer Person lungskammer des Berufungsgerichts von Paris die erste oder eines Objekts direkt zu verfolgen. Dafür existieren mündliche Genehmigung durch den Ermittlungsrichter zwei Methoden: Einerseits die dynamische Verfolgung vom 10.5.2010 annulliert hätte. eines Telekommunikationsendgeräts, mit Nutzung der (47) Der GH beobachtet, dass der Bf. das Berufungs- eigenen Technologie eines Telefons, eines Tablets oder gericht im Ermittlungsstadium im Rahmen einer »[...] eines mit GPS-System ausgestatteten Fahrzeugs; ande- Nichtigkeitsklage« angerufen hat. Diese hatte demnach rerseits ein direkt auf einem Transportmittel oder einem als einzigen Zweck, die Annullierung dieser Ermitt- anderen Objekt installiertes Hardwaregerät, wie z.B. ein lungsmaßnahme zu erlangen, um die Indizien für die Informationspunkt. Der GH erinnert daran, dass die Feststellung seiner Schuld zu beseitigen, die dadurch Überwachung durch Bestimmung des Aufenthalts ihrer gesammelt werden konnten, und nicht, den Grundsatz Natur nach von anderen Überwachungsmethoden mit einer Verletzung von Art. 8 EMRK durch den Eingriff in visuellen oder akustischen Mitteln unterschieden wer- sein Privatleben anzuerkennen, den die am 10.5.2010 den muss, die allgemein noch mehr in das Recht einer genehmigte Anbringung einer Balise3 mit sich bringen Person auf Achtung ihres Privatlebens eingreifen kön- konnte. Diesbezüglich hat der Bf. beim Berufungsge- nen, indem sie mehr Informationen über das Verhalten, richt drei Gründe vorgebracht, [von denen sich einer] die Ansichten oder die Gefühle der davon betroffenen auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK bezog [...]. Der GH Person offenlegen. Dennoch hat der GH bereits geurteilt, befindet nun aber, dass die innerstaatlichen Richter, da dass die Überwachung einer Person mit GPS ebenso wie sie sich auf einen [anderen] der drei Gründe stützten, die Verarbeitung und Nutzung der so erlangten Daten um dem Bf. zu entsprechen und die von diesem ange- einen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte strebte Nichtigerklärung auszusprechen, davon Abstand Privatleben dieser Person darstellt. nehmen konnten, die anderen, überflüssig geworde- (54) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH, dass es nen Gründe zu prüfen. Wenn die nationalen Behörden die Einrichtung einer Vorrichtung zur Bestimmung des daher im vorliegenden Fall auch nicht über die behaup- Aufenthalts des vom Bf. verwendeten Fahrzeugs und tete Verletzung von Art. 8 EMRK abzusprechen hatten, die Nutzung der aus dieser Maßnahme hervorgehenden machten sie hingegen den Schaden, den der Bf. behaup- Daten den Ermittlern erlaubten, Kenntnis von der Fort- tet hat, erlitten zu haben, vollständig wieder gut, indem bewegung des Bf. in Echtzeit zu erlangen und zu wissen, dass er sich in die Niederlande begeben hatte. Darauf- hin konnten sie zu seiner Verhaftung schreiten. Zudem bemerkt er, dass diese Maßnahme [...] mit der Einrich- 3 Das ist eine technische Vorrichtung zur Speicherung und Übertragung von Informationen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2018-EGMR Ben Faiza gg. Frankreich 3 tung einer technischen Vorrichtung verbunden war, die der Vorhersehbarkeit und des Bestehens von angemes- es erlaubte, die Unterhaltungen der Personen, die sich senen und ausreichenden Garantien gegen die Gefahr in dem Fahrzeug befanden, zu empfangen, festzuhalten, von Missbrauch genügen, die jedem geheimen Überwa- zu übermitteln und zu speichern. Damit wurde der Bf. chungssystem immanent ist. Solche Garantien gehen einem besonders strengen Überwachungssystem unter- jedoch weder aus dem Wortlaut von Art. 81 StPO noch worfen. (55) Deshalb befindet der GH, dass die Bestimmung aus der innerstaatlichen Rechtsprechung hervor. (60) Diese Elemente reichen dem GH zur Feststellung, des Aufenthalts durch die Anbringung eines GPS-Emp- dass das französische Recht im Bereich von Maßnah- fängers am Fahrzeug des Bf. ebenso wie die Verarbeitung men zur Bestimmung des Aufenthalts – sei es geschrie- und Nutzung der erlangten Daten einen Eingriff in das ben oder ungeschrieben – das Ausmaß und die Modali- von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Betrof- täten der Ermessensausübung durch die Behörden im fenen bewirkten. betreffenden Bereich zum Zeitpunkt der Ereignisse des vorliegenden Falles nicht mit ausreichender Klarheit angab. Er kommt zum Schluss, dass der Bf. nicht das Mindestmaß an Schutz genoss, das die Rechtsstaatlich- b. War der Eingriff gesetzlich vorgesehen? (57) [Der GH] erinnert [...] daran, dass er im Urteil Uzun/D keit in einer demokratischen Gesellschaft fordert, und geurteilt hat, der Eingriff in das Recht auf Achtung des daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK erfolgte (ein- Privatlebens des Bf. durch seine GPS-Überwachung habe stimmig) – über die weiteren von Art. 8 EMRK festge- eine Grundlage in der deutschen Gesetzgebung, nämlich legten Voraussetzungen muss nicht entschieden wer- § 100c Abs. 1.1 lit. b StPO, der lautete: »Es ist möglich, ohne Wissen des Betroffenen (...) auf den [...]. (61) Schließlich nimmt der GH zur Kenntnis, dass andere spezielle technische Mittel zur Überwachung sich Frankreich nach dem vorliegenden Fall durch ein zurückzugreifen, um den Sachverhalt zu erforschen oder Gesetz vom 28.3.2014 mit einer gesetzlichen Bestim- den Aufenthaltsort des Täters einer Straftat zu ermitteln, mung ausstattete, die den Rückgriff auf die Bestim- wenn die Ermittlungen eine besonders schwere Straf- mung des Aufenthalts einem Rahmen unterwerfen und tat betreffen und wenn die Ermittlung des Sachverhalts den Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens oder des Aufenthaltsortes des Täters der Straftat auf stärken sollte. Im Zuge der Vorlage dieses Gesetzesent- andere Weise weniger erfolgsversprechend oder schwe- wurfs hat die Regierung das Fehlen einer gesetzlichen rer realisierbar ist (...).« Basis für diese Praxis in der Vergangenheit anerkannt (58) Im Unterschied zu dieser Bestimmung des deut- und darauf hingewiesen, dass das Vorhaben genau dar- schen Rechts nimmt der im vorliegenden Fall angewen- auf abzielte, »Praktiken eine strenge gesetzliche Grund- dete Art. 81 StPO einfach Bezug auf einen sehr allgemei- lage« zu geben, »denen es bis jetzt daran fehlte und die nen Begriff, nämlich »Ermittlungshandlungen, die er auf sehr allgemeinen Bestimmungen der StPO beruh- zur Wahrheitsfindung für nützlich erachtet«. Im Übri- ten«. gen erinnert der GH daran, im Zusammenhang mit Fäl- len, die das Abhören von Telefongesprächen betrafen, 2. Zur gerichtlichen Anfrage bei einem bereits geurteilt zu haben, dass Art. 81 StPO selbst in Ver- Mobilfunkbetreiber bindung mit anderen Bestimmungen der StPO nicht die a. Zum Vorliegen eines Eingriffs in das Privatleben von Art. 8 EMRK verlangte »Vorhersehbarkeit« bot. Dass die Überwachung der Fortbewegung durch GPS einen (66) Der GH erinnert daran, dass die Verwertung von weniger starken Eingriff in das Privatleben darstellt als Informationen betreffend den Zeitpunkt und die Dauer das Abhören von Telefongesprächen, kann diese Fest- von Telefonanrufen sowie die gewählten Nummern ein stellung für sich nicht in Frage ziehen – dies umso mehr, Problem im Hinblick auf Art. 8 EMRK begründen kann, als sie zu anderen Observationsmaßnahmen hinzu- da diese Elemente »integrierender Bestandteil der Tele- trat. Außerdem betont der GH, dass die Ungenauigkeit fonkommunikation« sind, auch wenn sie sich der Natur des französischen Rechts zum Zeitpunkt der Ereignis- nach vom Abhören von Kommunikation unterscheidet. se nicht durch die Rechtsprechung der innerstaatlichen Jedenfalls stellen die Sammlung und Speicherung von Gerichte kompensiert werden konnte. Das Urteil des personenbezogenen Daten, die sich auf die Nutzung des Cour de cassation im vorliegenden Fall vom 22.11.2011 Telefons beziehen, ohne Wissen des Betroffenen einen war das erste, das sich zur Rechtmäßigkeit der Bestim- Eingriff in die Ausübung von dessen Recht auf Achtung mung des Aufenthalts im Laufe eines Ermittlungsver- des Privatlebens und der Korrespondenz nach Art. 8 fahrens äußerte. EMRK dar, wie etwa die Nutzung einer Liste der vom (59) Selbst wenn Art. 81 StPO für sich allein eine recht- Beschuldigten vorgenommenen Telefonanrufe im Straf- liche Basis für die Bestimmung des Aufenthalts bieten verfahren. konnte, musste dieser jedenfalls auch den Kriterien Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Ben Faiza gg. Frankreich NLMR 1/2018-EGMR (67) Der GH beobachtet, dass es die Anfrage vom (72) Was die Qualität des Gesetzes und besonders 24.7.2009 den Ermittlern erlaubt hat, von der betref- seine Vorhersehbarkeit betrifft, kann nicht beanstan- fenden Telefongesellschaft die Dokumente mit der det werden, dass das Gesetz keine erschöpfende Liste Liste der empfangenen und ausgehenden Anrufe über mit allen Dokumenten erstellt hat, die anlässlich einer drei Mobiltelefonanschlüsse übermittelt zu bekom- Ermittlung verlangt werden können, berücksichtigt men. Sie gestattete es auch, die Fortbewegung und die man den jeder normativen Regel immanenten allgemei- Bestimmung des Standorts des Bf. nachzuverfolgen, da nen Charakter. Der GH betont im Übrigen, dass [...] aus der Betreiber die von diesen Anschlüssen verwendeten der Rechtsprechung des Cour de cassation hervorgeht, Anschlussstellen oder Zellen mitteilte. Gewiss erfolg- dass Art. 77-1-1 StPO häufig verwendet wird, um von den te die Bestimmung des Standorts erst a posteriori. Den- Telefonbetreibern persönliche Daten zu verlangen, die noch enthielten diese detaillierten Abrechnungen von nicht den Inhalt der Kommunikation berühren. Telefonanschlüssen und von von diesen Telefonanrufen (73) Außerdem hält der GH fest, dass dieses Gesetz verwendeten Anschlussstellen unbestritten persönliche auch Garantien gegen Willkür vorsieht. Einerseits sind Daten betreffend das Privatleben des Bf. und berührten die Anfragen durch einen Beamten der Kriminalpolizei ebenso das Geheimnis seiner Korrespondenz. auf Basis von Art. 77-1-1 im Rahmen einer Voruntersu- (68) Deshalb befindet der GH, dass die gerichtliche chung der vorherigen Genehmigung durch einen Staats- Anfrage, gemäß der diese Dokumente den Ermittlern anwalt unterworfen. Der GH bemerkt im Übrigen, dass übermittelt und verwertet wurden, einen Eingriff einer von dieser Verpflichtung unter der Sanktion der Nichtig- Behörde in das Recht des Betroffenen auf Achtung sei- keit der Handlung nicht abgegangen werden darf. Ande- nes Privatlebens darstellte. rerseits unterliegen solche [...] Anfragen einer gericht- lichen Kontrolle. Im späteren Strafverfahren gegen die betroffene Person können die Strafgerichte die Recht- mäßigkeit einer solchen Maßnahme kontrollieren und b. War der Eingriff gesetzlich vorgesehen? (69) Der GH [...] beobachtet, dass die Anfrage vom sie haben – wenn sie sie für unrechtmäßig erachten – 24.7.2009 im Rahmen der Voruntersuchung durch einen die Möglichkeit, die derart erlangten Elemente aus dem Beamten der Kriminalpolizei und mit Genehmigung des Verfahren auszuschließen. Eine solche Kontrolle ist im Staatsanwalts auf Basis des Art. 77-1-1 StPO ausgefertigt Übrigen im vorliegenden Fall erfolgt. wurde. (74) Der GH beobachtet dennoch, dass die von (70) Es stellt sich daher die Frage, ob diese Anfra- Art. 77-1-1 StPO vorgesehenen Garantien geringer sind ge – wie es der Bf. behauptet – über die einfache Über- als jene, die nunmehr durch das Gesetz vom 28.3.2014 mittlung von Dokumenten hinausging. Die innerstaat- im Hinblick auf die Bestimmung des Aufenthalts vor- lichen Gerichte haben dies verneint, da sie erwogen, gesehen sind. Dabei hat der französische Gesetzgeber – dass Art. 77-1-1 StPO die strittige Maßnahme umfasste. dem die Rechtsprechung gefolgt ist – Maßnahmen vom Der GH betont, dass dieser Text, der durch die Gesetze Anwendungsbereich des Gesetzes vom 28.3.2014 aus- vom 18.3.2003 und 9.3.2004 eingeführt wurde, es dem drücklich ausgenommen, die keine Operationen zur Staatsanwalt oder den Ermittlern mit Genehmigung Ortsbestimmung in Echtzeit darstellen. Diesbezüglich durch Ersteren erlaubte, von Einrichtungen, Organisa- erachtet es der GH für wesentlich, die Ermittlungsme- tionen, Personen, Institutionen und Behörden für die thoden, die es erlauben, den Aufenthaltsort einer Per- Zwecke der Ermittlung die Aushändigung von in deren son a posteriori zu bestimmen, von jenen zu unterschei- Besitz befindlichen Dokumenten zu verlangen. Diese den, die es gestatten, dies in Echtzeit zu tun. Letztere Dokumente können aus einem Computersystem stam- können das Recht einer Person auf Achtung des Privatle- men oder aus einer Verarbeitung personenbezogener bens stärker beeinträchtigen. Gewiss erlaubt die Mittei- Daten. Als Grundsatz gilt, dass die auf Grundlage die- lung der Liste der von einem Telefonanschluss verwen- ser Bestimmung ersuchten Personen unter Androhung deten Zellen, a posteriori von der vergangenen örtlichen einer Geldstrafe gehalten sind, der Anfrage Folge zu Positionierung des Nutzers dieses Anschlusses Kennt- leisten. nis zu erlangen. Es handelt sich dabei aber um die Über- (71) Im vorliegenden Fall hatte die fragliche Maßnah- mittlung von existierenden und von einer öffentlichen me zum Ziel, die Mitteilung von Dokumenten zu erlan- oder privaten Organisation gespeicherten Daten an das gen, die Daten (ausgehende und empfangene Anrufe, Gericht und nicht um die Installation einer Vorrichtung verwendete Zellen) beinhalten, die bereits im Computer- zur Überwachung, die darin besteht, durch eine dynami- system des Mobilfunkbetreibers registriert sind. Nach sche Verfolgung eines Telefonanschlusses oder durch Ansicht des GH unterfiel dieses Ansuchen dem Anwen- die Anbringung eines Informationspunktes an einem dungsbereich von Art. 77-1-1 StPO und war gesetzlich Fahrzeug speziell die Fortbewegung zu erforschen, die vorgesehen. eine Person gerade vornimmt. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2018-EGMR Ben Faiza gg. Frankreich 5 (75) Nach der Ansicht des GH gestattete und umfass- te der einschlägige gesetzliche Rahmen daher die [...] Anfrage vom 24.7.2009. Dem Bf. fehlte es nicht an aus- reichenden Hinweisen, um erkennen zu können, unter welchen Umständen und Bedingungen die Behörden berechtigt waren, Rückgriff auf eine solche Maßnahme zu nehmen. (76) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass die fragliche Maßnahme gesetzlich vorge- sehen war. c. Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel und war er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig? (77) Der GH beobachtet, dass die Anfrage an den Mobil- funkbetreiber darauf abzielte, die Wahrheitsfindung in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit den Taten des bandenmäßigen Imports von Betäubungsmit- teln, der kriminellen Vereinigung und der Geldwäsche zu ermöglichen. Diese Maßnahme bezweckte daher die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten sowie den Schutz der öffentlichen Gesundheit und verfolgte daher legitime Ziele. (79) Im vorliegenden Fall waren die Anfragen notwen- dig, um Drogenhandel von großer Reichweite zu zer- schlagen, wobei zahlreiche Einzelpersonen beschuldigt wurden, die versteckt und unerlaubt handelten und mit ausländischen Netzwerken in Verbindung standen. Im Übrigen wurden die durch diese Anfragen erhaltenen Informationen im Rahmen einer Untersuchung und eines Strafverfahrens erlangt und verwendet, in dem [...] der Bf. von einer »wirksamen Kontrolle« profitierte, wie sie von der Rechtsstaatlichkeit verlangt wurde und die geeignet war, den strittigen Eingriff darauf zu beschrän- ken, was »in einer demokratischen Gesellschaft notwen- dig« war. (80) Diese Elemente reichen für den GH aus, um zum Schluss zu kommen, dass die gerichtliche Anfrage an einen Mobilfunkbetreiber keine Verletzung von Art. 8 EMRK begründete (einstimmig). III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine aus- reichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlit- tenen immateriellen Schaden dar; € 3.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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