NLMR 1/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Beizaras und Levickas gg. Litauen – 41288/15 Urteil vom 14.1.2020, Sektion II Sachverhalt Bei den beiden Bf. handelt es sich um zwei männli- »Abschaum! In die Gaskammer mit ihnen!«; »Hallo, ihr che litauische Staatsangehörige, welche Mitglieder Tunten! Ich werde euch eine kostenlose Hochzeitsreise der »Nationalen Vereinigung für die Rechte lesbischer, ins Krematorium verschaffen«; »ihr verdammten Schwu- schwuler, bi- und transsexueller Personen« (im Folgen- len solltet ausradiert werden«; »weil auch Kinder von den: LGBT-Vereinigung) sind. Mitte 2014 gingen sie eine euch Schwuchteln solche Fotos sehen müssen, sind es gleichgeschlechtliche Beziehung ein, über deren Fort- nicht nur die Juden, die Hitler hätte verbrennen sollen«. schritt sie laufend auf Facebook berichteten. In der Folge wandten sich die Bf. an die LGBT-Vereini- Im Dezember 2014 stellte der ErstBf. ein Foto auf gung und ersuchten sie, die Staatsanwaltschaft Klaipėda seine Facebook-Seite, welches ihn beim Austauschen über die Hasskommentare auf Facebook zu informie- eines Kusses mit dem ZweitBf. zeigte. Das Foto konnte ren. Am 12.12.2014 erstattete Erstere hinsichtlich von nicht nur von seinen Freunden und Bekannten auf Face- 31 Facebook-Eintragungen Strafanzeige bei der Staats- book, sondern auch von der allgemeinen Öffentlichkeit anwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 und 3 StGB1 bzw. § 19 abgerufen werden. Abs. 1 Unterabs. 3 des Gesetzes über die Bereitstellung In der Folge kam es zu zahlreichen gehässigen Kom- von Informationen an die Öffentlichkeit2. Mit Beschluss mentaren auf Facebook wie etwa »Mir wird übel – sie soll- vom 30.12.2014 entschied die Staatsanwaltschaft, von ten kastriert oder verbrannt werden«; »wenn ihr schon von Geburt an so pervers seid und diese Störung habt, 1 Diese Bestimmungen stellen unter anderem öffentliche Hass- reden bzw. Aufrufe zur Diskriminierung und Gewaltanwen- dung gegenüber einer Personengruppe unter anderem wegen ihrer sexuellen Orientierung unter Strafe. Verbot der Veröffentlichung von Informationen in den Medi- en, die zu Hass bzw. Gewaltanwendung gegenüber einer Per- sonengruppe aufgrund deren sexueller Orientierung ansta- cheln. dann versteckt euch und macht immer, was ihr wollt. Ihr werdet aber unsere wunderbare Gesellschaft, in der sich Mann und Frau küssen, nicht ruinieren. Ich hoffe instän- dig, dass euch auf offener Straße der Schädel eingeschla- gen wird«; »diese Schwuchteln haben mir den Appetit verdorben. Wenn ich dürfte, würde ich sie erschießen«; 2 Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Beizaras und Levickas gg. Litauen NLMR 1/2020-EGMR der Einleitung eines Strafverfahrens Abstand zu neh- gung der Interessen ihrer Mitglieder geschaffen [vgl. § 2 men, da es den gegenständlichen Kommentaren am des litauischen Vereinsgesetzes]. Im vorliegenden Fall, objektiven Tatbestandselement des systematischen Ver- in dem von der LGBT-Vereinigung die Aufmerksamkeit suchs des Aufrufs zu Hass oder Ausübung von Gewalt der Behörden auf die Frage der Aufstachelung zu Gewalt gegen eine bestimmte Personengruppe gemangelt habe. bzw. von Hassreden gegen Mitglieder der homosexuel- Die Urheber der Kommentare hätten lediglich ihre Mei- len Minderheit gelenkt wurde, ist der GH umso mehr nung bekundet. Mögen sie auch auf das veröffentlichte geneigt festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft dazu Foto unmoralisch bzw. unethisch reagiert haben, so stel- verpflichtet war, derartige Kommentare zu überprüfen. le dies kein strafwürdiges Verhalten iSv. § 170 Abs. 2 und [...] Dass Personen, die sich einer homophoben Sprache Abs. 3 StGB dar. bemächtigen, auch auf der Basis von durch NGOs einge- Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde vom BG brachten Strafanzeigen strafrechtlich verfolgt werden Klaipėda mit der Begründung abgewiesen, der bloße können, wird auch durch die Praxis der innerstaatlichen Gebrauch einer obszönen Wortwahl vermöge eine Gerichte belegt. strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu begrün- (80) Ungeachtet des Vorbringens der Regierung, den. Zudem hätten die Bf. vorhersehen müssen, dass der vorliegende Fall sei von der LGBT-Vereinigung im ihr exzentrisches Verhalten, nämlich die Veröffentli- Wege einer strategischen Prozessführung an ihn her- chung eines Bildes von zwei sich küssenden Männern, angetragen worden, gibt der GH zu bedenken, dass nicht zum sozialen Zusammenhalt und zur Förderung dies auch gesetzt den Fall, dass ein derartiges Element von Toleranz in Litauen beitragen würde. Die Mehrheit bei der Erstattung der Strafanzeige im Auftrag der Bf. der Bevölkerung würde traditionelle Werte wie die in der existiert haben mag, im Hinblick auf die Zulässigkeit Verfassung verankerte Familie und Ehe im Sinne einer der Beschwerde der Bf. irrelevant ist. Es muss die Fest- Verbindung zwischen Mann und Frau hochhalten. stellung ausreichen, dass es sich bei den rechtlichen Das LG Klaipėda bestätigte diese Ansicht. Ergän- Schritten der LGBT-Vereinigung um keine actio popu- zend fügte es hinzu, die Bf. hätten dadurch, dass sie das laris handelte [...]. umstrittene Foto der Öffentlichkeit zeigten und seine (81) Vor diesem Hintergrund gibt sich der GH damit Verbreitung nicht auf Freunde oder »gleichgesinnte« Per- zufrieden, dass es der LGBT-Vereinigung – mit Blick sonen beschränkten, den Versuch gemacht, Individuen auf die Umstände des vorliegenden Falles und einge- mit anderen Aufassungen willentlich zu ärgern bzw. zu denk des ernsten Charakters der Behauptungen – offen schockieren. Damit hätten sie die Veröffentlichung nega- stand, als Vertreter der »Interessen« der Bf. im inner- tiver Kommentare geradezu herausgefordert. staatlichen Strafverfahren zu agieren, sind doch Letz- tere Mitglieder von ihr und handelt es sich dabei um eine NGO, die mit dem Ziel errichtet wurde, Perso- nen, die eine Diskriminierung erleiden mussten, bei der Verwirklichung ihrer Verteidigungsrechte auch im Rechtsausführungen Die Bf. rügten Verletzungen von Art. 8 EMRK (Recht Gerichtsweg zu unterstützen. Eine andere Sichtwei- auf Achtung des Privat- und Familienlebens) iVm. Art. 14 se würde darauf hinauslaufen, dass ernste Behaup- EMRK (Diskriminierungsverbot) und von Art. 13 EMRK tungen einer Konventionsverletzung auf nationaler (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer innerstaat- Ebene nicht untersucht würden. [...] In diesem Kon- lichen Instanz). text und auch im Lichte der Schlussfolgerungen der EKRI3 möchte der GH dem Vorbringen der Bf. Gewicht beimessen, wonach sie es vorgezogen hätten, die LGBT- Vereinigung mit der »Initiierung« eines Strafverfahrens in ihrem Namen zu beauftragen, weil sie im Falle einer von ihnen selbst erstatteten Strafanzeige Repressalien durch Facebook-Nutzer befürchtet hätten. [...] I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 iVm. Art. 14 EMRK 1. Zulässigkeit (78) [...] Der GH misst der Tatsache erhebliches Gewicht (82) Betreffend den Einwand der Regierung, ange- bei, dass die Fähigkeit der LGBT-Vereinigung, die Inter- sichts des [...] Fehlens von Straftatbestandselementen, essen der Bf. vor der Staatsanwaltschaft und den Gerich- was die strittigen Kommentare angehe, hätten andere ten auf zwei Jurisdiktionsebenen zu vertreten, zu keiner Zeit in irgendeiner Weise angezweifelt oder angefochten worden ist. [...] (79) [...] Die Regierung vermochte nicht darzulegen, dass eine Strafanzeige nicht von einer NGO erstattet werden könnte, werden doch solche Rechtspersönlich- keiten gerade zum Zweck der Vertretung bzw. Verteidi- 3 Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz. Diese war in ihrem Bericht vom 7.6.2016 zu dem Ergebnis ge- kommen, dass Litauen ein Problem mit LGBT-Minderheiten habe und gegen diese Personengruppe ein weitverbreiteter homo- bzw. transphober Hass einschließlich von Gewaltan- wendung und Diskriminierung in vielen Lebensbereichen zur Anwendung komme. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR Beizaras und Levickas gg. Litauen 3 Rechtsbehelfe – wie eine Schadenersatzklage oder eine freier Wahl als schwul, lesbisch oder einer anderen sexu- Beschwerde an den »Inspektor«4 – zuerst ausgeschöpft ellen Minderheit zugehörig zu »outen«, und deren Rechte werden sollen, kommt der GH zu dem Ergebnis, dass und Freiheiten zu fördern (vgl. Alekseyev/RUS, Rn. 84). In diese Frage untrennbar mit der meritorischen Prüfung dieser Hinsicht möchte der GH auch auf die Reaktion von der Beschwerde verknüpft ist und daher im Zuge der LGBT Vilnius, einer Organisation zur Aufrechterhaltung Prüfung in der Sache untersucht werden soll. und Förderung von LGBT-Rechten, hinweisen, welche auf (83) Der GH [...] erklärt die Beschwerde für zulässig ihrer Facebook-Seite [...] vermerkte, das strittige Foto sei (einstimmig). mit dem Ziel veröffentlicht worden, anderen Leuten in der Situation der Bf. und insbesondere solchen, die von anderen vorverurteilt würden, zu helfen [...]. Zwar ist die Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofs zu akzeptie- 2. In der Sache (117) Für den GH ist klar, dass die Kommentare auf der ren, wonach die Atmosphäre in Litauen – was Fragen der Facebook-Seite des ErstBf. das psychische Wohlbefinden Homosexualität betrifft – angespannt ist, jedoch vermag und die Würde der Bf. beeinträchtigten und somit ihre der GH die [...] von den Bf. angegebenen Absichten nicht Privatsphäre betroffen ist. [...] Angesichts dessen und dahingehend zu interpretieren, dass diese für Unruhe in mit Blick darauf, dass die [verbalen] Angriffe auf die Bf. der Öffentlichkeit sorgen hätten wollen. [...] den für [...] Art. 8 EMRK erforderlichen Schweregrad auf- (120) Was schließlich den Umriss eines Kreuzes auf wiesen, kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die Fak- dem Pullover des ErstBf. angeht, das auf dem umstritte- ten des vorliegenden Falls in den Anwendungsbereich nen Foto zu sehen war und dem die Regierung beträcht- von Art. 8 EMRK fallen. Somit ist auch Art. 14 EMRK auf liche Bedeutung zumaß, ist zu vermerken, dass dieses die Umstände des Falls anwendbar. Vorbringen keinen Gegenstand auch nur irgendeiner (118) Die Regierung bringt vor, von einer Diskriminie- Analyse seitens der Staatsanwaltschaft oder der Gerich- rung könne im gegenständlichen Fall keine Rede sein, te bildete [...]. [...] Es genügt daher an dieser Stelle die da die Entscheidung der innerstaatlichen Behörden, Feststellung, dass gemäß der Rechtsprechung des litau- kein Strafverfahren hinsichtlich der strittigen Kommen- ischen Verfassungsgerichtshofes Litauen ein sakulärer tare einzuleiten, mit der sexuellen Orientierung der Bf. Staat ist, in dem keine Staatsreligion existiert. [...] nichts zu tun gehabt hätte. [...] Zum einen hätten die (121) Wie bereits erwähnt sah das BG Klaipėda das Bf. es darauf angelegt, Reaktionen darauf zu provozie- Bild von zwei sich küssenden Männern nicht als gewinn- ren, teilweise durch das Tragen eines religiösen Sym- bringend für den sozialen Zusammenhalt und die För- bols durch den ErstBf., zum anderen hätten die strit- derung von Toleranz an. Diese Ansicht teilte auch das tigen Kommentare nicht den Grad erreicht, um sie als LG, welches die Meinung vertrat, die Bf. hätten es vorzie- strafrechtlich relevant einzustufen. Der GH wird sich hen sollen, derartige Bilder mit »gleichgesinnten« Leu- diesem Vorbringen zuwenden, um einschätzen zu kön- ten zu teilen, da Facebook als soziales Netzwerk solche nen, ob die litauischen Behörden bei der Untersuchung Möglichkeiten vorsehe. Angesichts dieser ausdrückli- des Falls der Bf. ihren positiven Verpflichtungen nachge- chen Bezugnahme auf die sexuelle Orientierung der Bf. kommen sind. ist offenkundig, dass einer der Gründe für die Weige- rung der Eröffnung eines Strafverfahrens die Missbilli- gung der Gerichte war, in welcher Form die Bf. ihre sexu- elle Orientierung demonstrierten. a. Zum angeblichen provokanten Verhalten der Bf. (119) In ihrer Beschwerde an den EGMR gaben die Bf. an, (122) Der GH möchte ferner auf die Äußerung des sie hätten mit der Veröffentlichung des fraglichen Fotos BG Klaipėda Bezug nehmen, wonach »die Mehrheit der auf den Beginn ihrer Beziehung hinweisen wollen. In litauischen Gesellschaft traditionelle Familienwerte gut- ihrem nachfolgenden Vorbringen gestanden sie jedoch heißt«, wobei »die Familie – als verfassungsrechtlicher ein, damit beabsichtigt zu haben, eine Diskussion über Wert – als Verbindung zwischen Frau und Mann verstan- die Rechte von Homosexuellen in Litauen anzuregen. den wird«; diese Ansicht werde auch durch die Verfas- Obwohl die Regierung die letztgenannte Tatsache als pro- sung und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts- vokativ ansah, betrachtet der GH keinen dieser Gründe hofes gestützt. Der GH hat eine ähnliche Argumentation als unrechtmäßig oder unterdrückenswert. Vielmehr hat bereits im Fall Kozak/PL erörtert. In diesem Fall [...] [hat er bereits festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten frei er darauf hingewiesen], dass die Konvention als leben- steht, das Recht von Individuen anzuerkennen, sich nach diges Instrument im Lichte der gegenwärtigen Lebens- bedingungen ausgelegt werden muss und der Staat bei 4 § 49 des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit sieht vor, dass ein »Inspektor für journa- listische Ethik« – eine Art Rechtsschutzbeauftragter – über die Einhaltung der in diesem Gesetz verankerten Prinzipien zu wachen hat. der Wahl der Mittel zum Schutz der Familie und zur von Art. 8 EMRK geforderten Gewährleistung der Achtung des Familienlebens notwendigerweise Entwicklungen in der Gesellschaft und Änderungen betreffend die Sicht Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Beizaras und Levickas gg. Litauen NLMR 1/2020-EGMR des sozialen bzw. zivilen Status und verwandter Fragen wendigerweise als Aufforderung, gewalttätig zu han- zu berücksichtigen hat – und zwar einschließlich der deln oder andere strafrechtliche Handlungen zu set- Tatsache, dass es nicht nur einen Weg oder eine Wahl zen, verstanden werden muss. Beleidigende Angriffe der Führung eines Privat- bzw. Familienlebens gibt. auf Personen bzw. die Verhöhnung oder Verleumdung Obwohl das BG Klaipėda im vorliegenden Fall die angeb- spezifischer Bevölkerungsgruppen können bereits aus- liche Unvereinbarkeit zwischen der Aufrechterhaltung reichend für die Behörden sein, eine Bekämpfung von familiärer Werte als Grundlage der Gesellschaft und der rassistischer Rede zu befürworten, wenn die Meinungs- Anerkennung der sozialen Akzeptanz der Homosexu- äußerungsfreiheit auf unverantwortliche Art und Weise alität angeführt hat, sieht der GH selbst keinen Grund, ausgeübt wird. Andererseits haben die litauischen diese Elemente als unvereinbar anzusehen, dies insbe- Behörden andere Kommentare gegen Juden – selbst sondere vor dem Hintergrund der steigenden allgemei- wenn sie nicht zur Anwendung von Gewalt aufriefen nen Tendenz, Beziehungen zwischen gleichgeschlecht- – als unter § 170 StGB fallend angesehen. [...] Der GH lichen Paaren als in das Konzept des »Familienlebens« [...] vertritt daher die Ansicht, dass die von den natio- fallend anzusehen (vgl. Bayev u.a./RUS, Rn. 67). nalen Behörden im vorliegenden Fall vorgenommene (123) Der GH hat auch besonders große Vorbehalte Einschätzung nicht mit [...] dem Rechtsstaatsprinzip in hinsichtlich der Gültigkeit letzteren Elements (nämlich Einklang stand. was eine Familie ausmacht), da der Verfassungsgerichts- (126) Des weiteren nahm die Regierung auch Bezug hof bereits 2011 unterstrichen hat, dass – während die auf die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, Ehe als Verbindung zwischen Mann und Frau anzusehen wonach es den Kommentaren an einem »systemati- sei – das Konzept der Familie nicht auf die Verbindung schen Charakter« gemangelt habe, da die meisten der zweier solcher Personen beschränkt sei. Das genann- Kommentare, auf welche die LGBT-Vereinigung ver- te Gericht hat seine Auffassung 2019 bestätigt [...] und wies, von verschiedenen Leuten geschrieben worden hervorgehoben, dass »nach der litauischen Verfassung wären. Auch diesem Vorbringen vermag sich der GH das Konzept der Familie bezüglich des Geschlechts neu- nicht anzuschließen. Die Praxis der litauischen Gerich- tral« wäre [...] und dass sich die Auffassungen der Mehr- te zu dieser Frage ist nämlich nicht einheitlich, ist heit nicht über jene der Minderheit hinwegsetzen dürf- es doch so, dass diese der Frage manchmal Gewicht ten. [...] zumessen, wenn ein Beschuldigter zahlreiche diskrimi- (124) Unter Berücksichtigung aller Beweise sieht es nierende Kommentare abgibt, und ihn dann nach § 170 der GH somit als erwiesen an, dass die Bf. prima facie StGB schuldig sprechen, in anderen Fällen aber die behaupten können, dass ihre homosexuelle Orientie- Abgabe eines einzigen diskriminierenden Eintrags für rung eine Rolle dabei spielte, wie sie von den staatlichen ausreichend befinden, um eine strafrechtliche Verant- Behörden behandelt wurden. [...] wortlichkeit zu begründen. In diesem Zusammenhang möchte der GH [...] das im innerstaatlichen Verfahren erstattete Vorbringen der LGBT-Vereinigung nicht igno- rieren, wonach die Anzahl der Kommentare einen ent- scheidenden Umstand bei der Ermittlung der Schwere b. Zur Einschätzung der Behörden, ob die Kommentare ein Verbrechen unter § 170 StGB darstellten (125) [...] Der GH möchte zuerst auf die Ansicht der des Verbrechens oder des Ausmaßes der strafrechtli- Staatsanwaltschaft verweisen, wonach die Urheber der chen Verantwortlichkeit des Beschuldigten darstellen Kommentare [...] »unethisch« gehandelt hätten, ein der- könne, diese jedoch kein unverzichtbares Tabestands- art amoralisches Verhalten jedoch nicht die von § 170 element von § 170 StGB sei. Abs. 2 und 3 StGB festgelegte Schwelle erreicht hätte. (127) Der GH nimmt auch Kenntnis von der Schluss- Das BG Klaipėda kam zum selben Ergebnis und fand, folgerung des BG Klaipėda, wonach sich die Eintra- dass diese Kommentare als bloße »Obszönitäten« ein- gungsmöglichkeit auf der Facebook-Seite des ErstBf. zustufen wären und es sich dabei einfach um »nicht und die dort hinterlassenen Kommentare »im öffent- sorgfältig gewählte« Äußerungen gehandelt habe. Der lichen Raum« befänden, was eines der notwendigen GH vermag sich den Schlussfolgerungen der litaui- Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen eines Verbre- schen Behörden nicht anzuschließen, auch wenn nicht chens unter § 170 StGB darstellt. Das (Gefahren)poten- jede einzelne Äußerung einer Hassrede als solche straf- tial von Kommentaren im Internet [...] wurde auch vom rechtliche Verfolgung bzw. Sanktionen nach sich ziehen litauischen Obersten Gerichtshof anerkannt. [...] Der muss. Er verweist in dieser Hinsicht auf seine Schluss- GH hält daher die Schlussfolgerung nicht für unange- folgerung [im Fall Delfi AS/EST], wonach Kommentare, messen, dass selbst die Abgabe eines einzigen Hass- die auf Hassrede und Anstachelung zu Gewalt hinaus- kommentars auf der Facebook-Seite des ErstBf., ganz laufen, [...] im Prinzip von den Staaten verlangen, gewis- zu schweigen [von der Äußerung], dass solche Perso- se positive Maßnahmen zu setzen. Ebenso hat der GH nen »getötet« werden sollten, für sich genügen sollte, festgehalten, dass die Anstachelung zu Hass nicht not- um ernst genommen zu werden. Diese Ansicht wird Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR Beizaras und Levickas gg. Litauen 5 auch durch die Tatsache unterstützt, dass sich das strittige Foto [laut den Bf.] im Internet »viral« verbreitet II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK hatte und mehr als 800 Kommentare erhielt. Auch der (131) Die Bf. beklagten sich darüber, dass die Behörden Bericht der EKRI über Litauen deutet darauf hin, dass nicht auf effektive Art und Weise auf ihre Beschwerden dieses Land »ein Problem hat« und dass sich die meis- wegen einer Diskrimierung aufgrund ihrer sexuellen ten Hassreden im Internet und auf sozialen Netzwer- Orientierung reagiert hätten. ken abspielen. Insofern weist der GH das Vorbringen (151) Der GH möchte zuerst einmal nicht in Frage stel- der Regierung zurück, wonach Kommentare auf Face- len, dass das litauische Strafrecht (insbesondere § 170 book weniger gefährlich als solche auf Internetnach- StGB) bzw. Strafjustizsystem [...] einen generell effekti- richtenportalen wären. [...] ven Rechtsschutz vorsieht, der den Zwecken des Art. 13 (128) Der GH hat bereits [im Fall Vona/H] hervorge- EMRK zu genügen vermag. [...] Im vorliegenden Fall hoben, dass strafrechtliche Sanktionen, einschließ- muss daher untersucht werden, ob Art. 13 EMRK auch lich solcher, die sich gegen Individuen richten, die für in Situationen verletzt werden kann, in denen generell schwerwiegendste Ausdrucksformen von Hass verant- effektive Rechtsbehelfe sich in einem bestimmten Fall wortlich waren und andere zur Anwendung von Gewalt offenbar nicht als wirksam erwiesen, weil diskrimieren- aufgerufen hatten, nur als ultima ratio-Maßnahme de Geisteshaltungen die Anwendung des innerstaatli- erwogen werden sollten. Er ist der Ansicht, dass [dieser chen Rechts beeinträchtigten. [...] Ansatz] auch für Hassreden gegen das Sexualleben und (152) Mit Blick auf die von der Regierung zur Verfü- die sexuelle Orientierung von Personen gelten sollte. gung gestellten Fallmaterialien erkennt der GH an, dass Im vorliegenden Fall ging es allerdings um unverhüllte in diesen Fällen die BG [...] zu Schuldsprüchen hinsicht- Aufrufe zum Angriff auf die physische und psychische lich diskriminierender und homophober Kommentare Integrität der Bf., was einen Schutz durch das Strafrecht im Internet [...] kamen. Insofern und soweit es den Fall erforderte. In der Tat sieht § 170 StGB einen solchen der Bf. betrifft, vermag der GH jedoch nicht die Tatsache Schutz vor. Aufgrund der diskriminierenden Haltung zu ignorieren, dass sich der zuständige Staatsanwalt bei der litauischen Behörden fanden die Tatbestände die- seiner Schlussfolgerung, dass die strittigen Kommenta- ses Paragraphen jedoch nicht auf die Bf. Anwendung re bloß »unethisch« und »amoralisch« gewesen wären, und es wurde ihnen der erforderliche Schutz versagt. auf die einschlägige Praxis des Obersten Gerichtshofs Der GH ist der Ansicht, dass es nach Lage der Umstände bezog. So hat Letzterer tatsächlich in zwei Fällen betref- aus Sicht der Opfer offenkundig unangemessen gewe- fend homophobe Hassreden Freisprüche gefällt. In sen wäre, die Ernsthaftigkeit der zur Sprache gebrach- einer Entscheidung vom 18.12.2016 musste er Rück- ten Kommentare herunterzuspielen und von den Bf. zu griff auf zwei Wörterbücher nehmen, um zur Schlussfol- verlangen, andere Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Der gerung zu kommen, dass die Betitelung von Menschen [...] [dahingehende] Einwand der Regierung ist folglich mit homosexueller Orientierung mit Namen wie »Per- zurückzuweisen. verse« und »lasterhafte Personen«, die »man dringend in eine psychiatrische Klinik bringen sollte«, negativ und erniedrigend wäre, wobei jedoch die Verwendung solcher Bezeichnungen nicht die Anwendung von § 170 c. Ergebnis (129) [...] Der GH hält es für erwiesen, dass erstens die StGB [...] notwendig mache. Der GH weist mit Betroffen- Hasskommentare einschließlich unverhüllter Aufrufe heit auf die Betonung seitens des Obersten Gerichtshofs von Privatpersonen zur Anwendung von Gewalt gegen in Teilen seiner Rechtsprechung über das »exzentrische die Bf. und die homosexuelle Gemeinschaft im Allge- Verhalten« von zu sexuellen Minderheiten gehörenden meinen durch eine bornierte Haltung gegenüber dieser Personen hin, die angeblich verpflichtet wären, bei der Gemeinschaft ausgelöst wurden. Zweitens stand genau Ausübung ihrer Persönlichkeitsrechte »die Ansichten dieselbe diskrimierende Einstellung im Kern des Ver- und Traditionen anderer zu respektieren«. säumnisses der zuständigen Behörden, ihrer positiven Gleichzeitig ist zu beobachten, dass im vorliegen- Verpflichtung zur effektiven Untersuchung dahinge- den Fall die Bezugnahme der Staatsanwaltschaft auf hend nachzukommen, ob die Kommentare hinsichtlich die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs signi- der sexuellen Orientierung der Bf. eine Aufstachelung fikante Unterschiede in Bezug auf den Schweregrad zu Hass und Gewalt darstellten. Indem die Behörden die der homophoben Sprache ignorierte – verglichen mit von derartigen Kommentaren ausgehende Gefahr her- homophoben Äußerungen, die dieser in früheren Ent- unterspielten, tolerierten sie diese zumindest. [...] Die scheidungen untersucht hatte und die klar weniger Bf. erfuhren somit eine Diskriminierung aufgrund ihrer schwerwiegend als die im gegenständlichen Fall unter- sexuellen Orientierung. [...] suchten waren. [...] Es scheint nicht so, als ob der Obers- (130) [...] Folglich ist eine Verletzung von Art. 14 iVm. te Gerichtshof Gelegenheit dazu gehabt hätte, für größe- Art. 8 EMRK festzustellen (einstimmig). re Klarheit betreffend die von ihm etablierten Standards Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Beizaras und Levickas gg. Litauen NLMR 1/2020-EGMR in Hassredefällen von vergleichbarer Schwere zu sorgen. der innerstaatlichen Gerichte das Risiko mit sich, dass In diesem Zusammenhang möchte der GH auch auf § 170 StGB »totes Recht« bleibt [...]. Zweitens nimmt der die gesetzlich festgelegte Verpflichtung der innerstaat- GH Notiz von Informationen [im EKRI-Bericht] über lichen Gerichte hinweisen, die Rechtsprechung des das Versäumnis der litauischen Sicherheitsbehörden, Obersten Gerichtshofs zu berücksichtigen. Er ist daher die auf Vorurteilen beruhende Motivation von Verbre- der Ansicht, dass die Art und Weise, wie dessen Recht- chen gegen homosexuelle Personen anzuerkennen und sprechung vom Staatsanwalt angewendet wurde (des- einen Ansatz zu wählen, welcher der Ernsthaftigkeit sen Entscheidung von den Gerichten, welche den Fall der Situation gerecht wird. In diesem Zusammenhang der Bf. prüften, »übernommen« wurde) keinen effekti- möchte der GH daran erinnern, dass er bereits im Fall ven innerstaatlichen Rechtsbehelf gegen Beschwerden Identoba u.a./GE, Rn. 77, hervorgehoben hat, dass ohne wegen homophober Diskriminierung gewährleistete. solch einen strikten Ansatz seitens der Rechtsdurch- (153) Was die Bezugnahme der Regierung auf den »Ins- setzungsbehörden auf Vorurteilen beruhende Verbre- pektor« angeht, ist anzumerken, dass Letzterer – obwohl chen unvermeidlich auf einer gleichen Ebene wie nor- er in einem Fall [...] zu einer Schlussfolgerung kam, die male Fälle ohne solche Begleittöne behandelt würden. bei einer Verurteilung wegen Hassrede hilfreich war – Die daraus resultierende Gleichgültigkeit [in Bezug auf von der EKRI dafür kritisiert wurde, sogenannte »traditi- diese Situation] würde auf eine Inkaufnahme, wenn onelle Werte« als Basis der Unterstützung von Intoleranz nicht sogar Duldung von Hassverbrechen hinauslau- aufrechtzuerhalten. [...] Im Übrigen hat der GH bereits fen. Bezüglich Litauen zeigen die jüngsten Materialien festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein zivilrechtli- der EKRI auch das Fehlen eines umfassenden strategi- cher Rechtsbehelf oder eine Übermittlung von Internet- schen Ansatzes in Bezug auf die Bewältigung des Pro- kommentaren an den »Inspektor« keine zu erschöpfen- blems rassistischer und homophober Hassreden durch den Rechtsmittel darstellten. die Behörden. (154) Der GH möchte auch Bezug nehmen auf die (156) Im Lichte des Vorgesagten ist der GH der Schlussfolgerung des zuständigen Staatsanwalts, Ansicht, dass [...] den Bf. ein effektiver innerstaatlicher wonach die Mehrzahl der Personen, die zu Hass aufsta- Rechtsbehelf hinsichtlich ihrer Rüge wegen Verletzung chelnde Kommentare einschließlich des direkten Auf- ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens aufgrund Dis- rufs zur Gewalt auf dem Facebook-Profil des ErstBf. ver- kriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung ver- öffentlicht hatten, ihre eigenen Persönlichkeitsprofile weigert wurde. Folglich ist eine Verletzung von Art. 13 verwendeten. Er vermag daher nicht zum Schluss zu EMRK festzustellen (einstimmig). gelangen, dass zumindest in diesem Fall das Scheitern, die Identität dieser Personen zu ermitteln und sie vor Gericht zu stellen, auf irgendwelchen technischen Ein- III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK schränkungen beruht hätte [...]. € 5.000,– an jeden Bf. für immateriellen Schaden; (155) Der GH kann jedoch nur festhalten, dass die € 5.000,– an beide Bf. gemeinsam für Kosten und Ausla- ihm [...] übermittelten Statistiken eine andere Sprache gen (einstimmig). sprechen. Erstens darf man – auch wenn anzuerkennen ist, dass zwischen 2012 und 2015 in Litauen etwa 30 Vor- untersuchungen wegen homophober Hassrede eröffnet wurden – die Tatsache nicht übersehen, dass sie alle vor allem aus dem Grund eingestellt wurden, dass die Übel- täter nicht ausgeforscht werden konnten. Wie die EKRI im Jahr 2016 vermerkte, blieb das wachsende Ausmaß von Intoleranz gegenüber sexuellen Minderheiten weit- gehend ungeprüft. In dieser Hinsicht misst der GH dem Vorbringen der Bf. insofern Gewicht bei, wonach sie sich angesichts der Praxis der Sicherheitsbehörden in diesem Bereich – auch was die Reaktion der Behörden betreffend den Ausgang ihres eigenen Falls anging – nicht in der Lage sahen, sich nochmals an die Sicher- heitsbehörden zu wenden. Tatsächlich vertrat das LG Klaipėda im Fall der Bf. sogar die Ansicht, die Einlei- tung eines Strafverfahrens wäre ein »Verlust von Zeit und Ressourcen«. Laut dem Vorbringen der Bf. und der drittbeteiligten Parteien (welche sich auch auf die EKRI stützten) bringt eine derart voreingenommene Haltung Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy