NLMR 1/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Breyer gg. Deutschland – 50001/12 Urteil vom 30.1.2020, Sektion V Sachverhalt Die beiden Bf. waren in einer NGO aktiv, die sich gegen behörden) abzurufen und an diese zu übermitteln. Aus- die generelle Speicherung von Telekommunikationsda- künfte durften immer erteilt werden, wenn sie zur Erfül- ten einsetzte. lung gesetzlicher Aufgaben erforderlich waren. Das in 2004 wurde durch eine Änderung des Telekommuni- § 113 Abs. 1 1. Satz geregelte manuelle Verfahren ver- kationsgesetzes (TKG) eine Verpflichtung für Telekom- pflichtete die Telekommunikationsanbieter, selbst Aus- munikationsanbieter eingeführt, persönliche Daten künfte zu erteilen. Grundsätzlich waren alle Behörden aller ihrer Kunden zu speichern. Dies betraf auch Nut- berechtigt, eine Auskunft einzuholen. Voraussetzung zer vorausbezahlter (»prepaid«) SIM-Karten für Mobil- für die Erteilung einer solchen war, dass sie im Einzelfall telefone, bei denen solche Details nicht zum Zweck der für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrig- Abrechnung oder aus anderen vertraglichen Gründen keiten, die Gefahrenabwehr oder nachrichtendienstli- erforderlich waren. Beide Bf. mussten gemäß § 111 TKG che Aufgaben erforderlich war. Die Auskunft war schrift- als Nutzer vorausbezahlter SIM-Karten bei deren Akti- lich zu beantragen. vierung gewisse persönliche Daten bei ihrem Anbieter Im Juli 2005 erhoben die Bf. eine Verfassungsbe- registrieren. Diese Daten waren insbesondere gemäß schwerde, die sich unter anderem gegen die §§ 111, 112 § 112 und § 113 TKG unter bestimmten Voraussetzun- und 113 TKG richtete.1 Die Bf. machten eine Verletzung gen an die Behörden zu übermitteln. ihres Rechts auf Vertraulichkeit der Korrespondenz und § 112 regelte ein automatisiertes Verfahren. Demnach Telekommunikation sowie ihres Rechts auf informati- mussten die Telekommunikationsanbieter die gemäß onelle Selbstbestimmung geltend. Das BVerfG erklärte § 111 zu speichernden Daten so bereitstellen, dass sie mit Beschluss vom 24.1.2012 (1 BvR 1299/05) § 111 und von der Bundesnetzagentur ohne Kenntnis des Anbie- ters abgerufen werden konnten. Die Bundesnetzagen- tur hatte die Daten auf Ersuchen konkret bezeichneter Behörden (insbesondere Strafverfolgungs- und Polizei- 1 Mit 21.12.2007 wurde § 111 TKG geändert. Das BVerfG prüfte nach einer Ergänzung der Beschwerde die am 1.1.2008 gelten- de Rechtslage. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Breyer gg. Deutschland NLMR 1/2020-EGMR § 112 TKG für mit dem GG vereinbar. Die in § 111 vor- den, unter bestimmten näher definierten Umständen gesehene Speicherung schaffe eine verlässliche Daten- darauf zuzugreifen. Auch wenn sich der GH der Umstän- basis für die Auskunftserteilung und sei angesichts der de der umstrittenen Datenspeicherung und ihrer Nähe begrenzten Daten verhältnismäßig zum verfolgten legi- zu telefonischer Kommunikation und dem Recht auf timen Zweck der Verbesserung der Strafverfolgung und Korrespondenz bewusst ist, sieht er den Schlüsselaspekt Gefahrenabwehr. Auch das automatisierte Auskunfts- der Beschwerde in der Speicherung der persönlichen verfahren wurde für verfassungskonform erklärt, wobei Daten der Bf. und nicht in irgendeinem spezifischen das BVerfG darlegte, dass der Abruf der Daten durch die Eingriff in ihre Korrespondenz oder ihre Meinungsäu- Behörden eine eigene Ermächtigungsgrundlage vor- ßerungsfreiheit. aussetze. Das manuelle Verfahren verstoße ebenfalls (62) Der GH muss daher im vorliegenden Fall nicht nicht gegen das GG. Allerdings bedürfe § 113 Abs. 1 entscheiden, ob und in welchem Ausmaß aus Art. 10 1. Satz insofern einer verfassungskonformen Ausle- EMRK ein Recht der Nutzer von Telekommunikations- gung, als die Bestimmung für sich allein noch keine diensten auf Anonymität abgeleitet werden kann und Auskunftspflichten des Telekommunikationsanbieters wie dieses Recht gegen andere Notwendigkeiten abzu- begründe, sondern es für den Abruf von Daten seitens wägen wäre. der auskunftsberechtigten Behörden einer rechtlichen (63) Der GH erachtet es daher als angemessen, das Ermächtigungsgrundlage bedürfe, die eine solche Ver- Vorbringen der Bf. nur anhand des [...] Rechts auf Ach- pflichtung eigenständig und klar vorsehe. tung des Privatlebens zu prüfen. (64) [...] Die Nutzerdaten der Bf. wurden von den Telekommunikationsdienstleistern seit der Registrie- rung ihrer SIM-Karten zeitweilig gespeichert. § 111 TKG wurde 2007 und 2012 geändert. Der GH stellt allerdings Rechtsausführungen Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 24.1.2012 das (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korres- TKG in seiner am 1.1.2008 geltenden Fassung prüfte, pondenz) und von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfrei- und dass Verfahren betreffend die spätere Änderung des heit). Sie brachten vor, ihre jeweiligen Telekommuni- TKG von 2016 noch vor dem BVerfG anhängig sind. Der kationsdienstleister würden aufgrund der in § 111 TKG GH wird daher die einschlägigen Bestimmungen in der enthaltenen gesetzlichen Verpflichtung bestimmte per- Fassung prüfen, die am 1.1.2008 in Kraft war. sönliche Daten von ihnen als Nutzer vorausbezahlter SIM-Karten speichern. II. Zulässigkeit (65) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbe- I. Umfang der Rechtssache und der Beurteilung gründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. durch den GH Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). (60) [...] Die Bf. stellten vor dem GH lediglich die Ver- einbarkeit von § 111 TKG mit der EMRK in Frage. Sie III. In der Sache beschwerten sich nicht ausdrücklich über § 112 oder § 113 dieses Gesetzes [...] oder über irgendwelche wei- teren Maßnahmen der Überwachung und des Abhörens 1. Allgemeine Grundsätze von Telefongesprächen. Dies bedeutet allerdings nicht, (74) Im Zusammenhang mit persönlichen Daten [...] dass sich diese weiteren Bestimmungen des TKG bei der darf der Begriff »Privatleben« nicht restriktiv interpre- Einschätzung seiner praktischen Anwendung und der tiert werden. Die weite Auslegung entspricht jener der Verhältnismäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Ein- Datenschutzkonvention2 [...], wonach unter »persön- griffs nicht als relevant erweisen können. [...] (61) § 111 TKG betrifft nur die Speicherung von Teil- oder bestimmbare natürliche Person« zu verstehen ist. nehmerdaten, nämlich Telefonnummer, Name und (75) Aus der ständigen Rechtsprechung des GH ergibt lichen Daten« »jede Information über eine bestimmte Anschrift, Geburtsdatum und Datum des Vertragsab- sich weiters, dass sich in Fällen einer Sammlung von schlusses. Die Bestimmung erstreckt sich nicht auf Ver- Daten über eine bestimmte Person Bedenken im Hin- kehrsdaten, Standortdaten oder Daten, die den Inhalt blick auf das Privatleben ergeben, wenn persönliche von Kommunikation offenbaren. Zudem haben die Daten in einer Weise oder einem Umfang verarbeitet, Bf. nicht behauptet, dass ihre Kommunikation abge- verwendet oder veröffentlicht werden, die über das nor- hört oder irgendeiner anderen Überwachungsmaß- nahme unterworfen wurde. Der geltend gemachte Ein- griff betrifft die Speicherung der soeben beschriebenen Datensätze und die Möglichkeit der nationalen Behör- 2 Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automati- schen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.1.1981, BGBl. 317/1988. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR Breyer gg. Deutschland 3 malerweise vorhersehbare Maß hinausgehen. Art. 8 §§ 112 und 113 und – nach dem vom BVerfG erklärten EMRK enthält somit ein Recht auf eine Form informatio- »Doppeltürenmodell«3 in Verbindung mit der jeweiligen neller Selbstbestimmung, das es dem Einzelnen erlaubt, rechtlichen Grundlage der individuellen Auskunftsersu- sich auf sein Recht auf Privatsphäre zu berufen, wenn es chen – gelesen werden. Die Frage der Vorhersehbarkeit um Daten geht, die zwar neutral sind, aber kollektiv und und ausreichenden Detailliertheit dieser Bestimmun- in einer solchen Form gesammelt, verarbeitet und ver- gen ist jedoch nach Ansicht des GH im vorliegenden Fall breitet werden, dass seine durch Art. 8 EMRK garantier- eng mit den umfassenderen Fragen verbunden, ob der ten Rechte berührt sein könnten. Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwen- (76) Zwar hat der GH bereits ein weites Spektrum von dig und verhältnismäßig war. Er wird daher bei diesen Eingriffen in das Recht auf Privatleben [...] durch die Fragen darauf zurückkommen. Speicherung, Verarbeitung und Verwendung persönli- (86) Der GH akzeptiert [...] das Argument der Regie- cher Daten geprüft [...], doch betraf keiner dieser Fälle rung, wonach der Eingriff die legitimen Ziele der öffent- die Speicherung eines Datensatzes wie jenem, um den lichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung, es im vorliegenden Fall geht. der Verhütung von Straftaten und des Schutzes der Rech- (79) [...] Die nationalen Behörden genießen [...] bei te und Freiheiten anderer verfolgte. der Wahl der Mittel, die sie einsetzen, um das legitime (87) In diesem Zusammenhang nimmt der GH die Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit zu erreichen, Erklärung im Urteil des BVerfG zur Kenntnis, wonach einen gewissen Ermessensspielraum. [...] der Zugang zu den gespeicherten Daten »zum Zweck der Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie zur Wahrnehmung nach- richtendienstlicher Aufgaben« erfolgt. Diese Zwecke 2. Anwendung auf den vorliegenden Fall (81) Es steht außer Streit, dass die Verpflichtung von werden im TKG betont, das ausführt, dass Auskunftser- Telekommunikationsdienstleistern, gemäß § 111 TKG suchen insofern zulässig sind, als sie notwendig sind, persönliche Daten zu speichern, in das Recht der Bf. um Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen, auf Achtung ihres Privatlebens eingriff, da ihre persön- Gefahren abzuwehren und nachrichtendienstliche Auf- lichen Daten gespeichert wurden. In diesem Zusam- gaben zu erfüllen. menhang erinnert der GH daran, dass die bloße Spei- (88) Ein Eingriff kann als »in einer demokratischen cherung von Daten, die sich auf das Privatleben einer Gesellschaft notwendig« zur Verwirklichung eines legi- Person beziehen, einen Eingriff iSv. Art. 8 EMRK dar- timen Ziels angesehen werden, wenn er ein »dringendes stellt. [...] gesellschaftliches Bedürfnis« erfüllt. Der Kampf gegen (82) [...] Ein Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung Straftaten und insbesondere gegen das organisierte ihres Privatlebens verletzt Art. 8 EMRK, wenn er nicht Verbrechen und den Terrorismus, [...] die Aufrechter- »gesetzlich vorgesehen« ist, eines der in Abs. 2 genann- haltung der öffentlichen Sicherheit und der Schutz der ten legitimen Ziele verfolgt und zudem »in einer demo- Bürger stellen nach Ansicht des GH »dringende gesell- kratischen Gesellschaft notwendig« ist, um dieses Ziel schaftliche Bedürfnisse« dar. Er anerkennt auch, dass zu erreichen. moderne Mittel der Telekommunikation und Änderun- (83) [...] Im Kontext der Speicherung persönlicher gen im Kommunikationsverhalten eine Anpassung der Informationen ist es wesentlich, dass klare, detaillier- Ermittlungswerkzeuge der Strafverfolgungsbehörden te Regeln über Mindestgarantien bestehen, die unter und Nachrichtendienste erfordern. anderem die Dauer, Speicherung, Verwendung und den (89) [...] Die Regierung argumentierte, die Möglich- Zugang Dritter sowie Verfahren zur Sicherstellung von keit der Zuordnung von Mobiltelefonnummern voraus- Integrität und Vertraulichkeit der Daten und die Durch- bezahlter SIM-Karten zu bestimmten Personen wäre führung ihrer Vernichtung betreffen. für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr (84) [...] Die Speicherung der persönlichen Daten der erforderlich. Die Bf. hingegen bestreiten die Effektivität Bf. erfolgte beim Kauf von SIM-Karten für Mobiltelefo- von § 111 TKG, da es keinen empirischen Beleg für eine ne auf der Grundlage von § 111 TKG, der hinsichtlich Verringerung der Kriminalität durch die Einführung der des Umfangs der gespeicherten Daten ausreichend klar zwingenden Registrierung geben würde. [...] und vorhersehbar war. Zudem war die Dauer der Spei- (90) Wie der GH anerkennt, erleichtert und beschleu- cherung klar geregelt und auch die technische Seite der nigt die Vorregistrierung von Mobiltelefon-Teilnehmern Speicherung war, zumindest nach der Erlassung der ein- die Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden schlägigen Verordnung und technischen Leitlinie, klar umschrieben. 3 Bildlich gesprochen muss der Gesetzgeber nicht nur die Tür zur Übermittlung von Daten öffnen, sondern auch die Tür zu deren Abfrage. Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam be- rechtigen zu einem Austausch personenbezogener Daten. (85) Soweit es um Sicherheitsgarantien, den Zugang Dritter und die weitere Verwendung der gespeicherten Daten geht, muss § 111 TKG in Verbindung mit dessen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Breyer gg. Deutschland NLMR 1/2020-EGMR erheblich und kann dadurch zu einer effektiven Straf- scheinen sich die gespeicherten Daten auf die Informa- verfolgung und einer Verhütung von Straftaten beitra- tionen zu beschränken, die eindeutig notwendig sind, gen. Das Bestehen von Möglichkeiten, rechtliche Ver- um den betroffenen Teilnehmer zu identifizieren. pflichtungen zu umgehen, kann kein Grund dafür sein, (97) [...] Obwohl sich die Bf. nur über die Speicherung die Nützlichkeit und Effektivität einer rechtlichen Vor- ihrer persönlichen Daten gemäß § 111 TKG beschwert schrift insgesamt in Frage zu stellen. Schließlich erin- haben, wurde von beiden Parteien akzeptiert, dass die nert der GH daran, dass die nationalen Behörden im Datenspeicherung in Verbindung mit den §§ 112 und Kontext der nationalen Sicherheit bei der Wahl der Mit- 113 dieses Gesetzes beurteilt werden muss. [...] Der GH tel zum Erreichen eines legitimen Ziels einen gewissen stimmt den Parteien darin zu, dass er im vorliegenden Ermessensspielraum genießen, und er stellt fest, dass Fall die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs nicht beurtei- [...] zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die len kann, ohne den möglichen künftigen Zugang zu den Speicherung von Teilnehmerinformationen von Kun- gespeicherten Daten und ihre Verwendung genau zu den vorausbezahlter SIM-Karten kein Konsens besteht. untersuchen. Daher hält er es für bedeutend, die Rechts- Angesichts dieses Ermessensspielraums akzeptiert der grundlage für Auskunftsersuchen und die verfügbaren GH, dass die Verpflichtung zur Speicherung von Teilneh- Sicherheitsgarantien zu berücksichtigen. merinformationen gemäß § 111 TKG generell eine pas- (98) [...] § 112 TKG [...] hat Datenabfragen für die sende Antwort auf Änderungen des Kommunikations- Behörden sehr vereinfacht. Das zentralisierte und auto- verhaltens und bei den Mitteln der Telekommunikation matisierte Verfahren erlaubt eine Form des Zugangs, der war. praktische Schwierigkeiten der Datensammlung weitge- (91) Es bleibt jedoch fraglich, ob der Eingriff verhält- hend beseitigt und den Behörden Daten jederzeit ohne nismäßig war und einen fairen Ausgleich zwischen den Verzögerung zugänglich macht. Allerdings stellt die Tat- widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sache, dass die Behörden, die Zugang verlangen kön- traf. nen, in § 112 TKG im Einzelnen aufgelistet sind, einen (92) Zunächst muss der GH den Grad des Eingriffs in einschränkenden Faktor dar. Auch wenn die Liste weit das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens feststel- erscheint, sind alle darin genannten Behörden mit der len. In dieser Hinsicht stimmt der GH mit der Ansicht Strafverfolgung und dem Schutz der nationalen Sicher- des BVerfG überein, wonach nur begrenzte Daten gespei- heit befasst. chert wurden. Diese Daten umfassten weder höchstper- (99) Was § 113 TKG betrifft, stellt der GH zunächst sönliche Informationen noch erlaubten sie die Erstel- fest, dass die Datenabfrage nicht im selben Ausmaß lung von Persönlichkeitsprofilen oder die Ortung der vereinfacht ist wie nach § 112, da die Behörden die Bewegungen von Mobiltelefon-Nutzern. Zudem wur- gewünschten Informationen schriftlich beantragen den keine Daten über einzelne Kommunikationsvorgän- müssen. Ein weiterer Unterschied zwischen § 112 und ge gespeichert. Der Grad des Eingriffs muss daher klar § 113 TKG besteht darin, dass die Behörden, die befugt unterschieden werden von früheren Fällen des GH, die sind, Zugang nach § 113 zu beantragen, nicht ausdrück- z.B. Überwachung (Malone/GB, Copland/GB), Lokalisie- lich aufgezählt, sondern anhand der von ihnen ausge- rung (Uzun/D) oder die Speicherung von Gesundheits- übten Funktionen bestimmt werden. Auch wenn der und anderen sensiblen Daten (S. und Marper/GB, M. M./ GH diese Beschreibung der Aufgaben als weniger spe- GB) betrafen. Außerdem muss der Fall von Fällen unter- zifisch und stärker einer Auslegung zugänglich ansieht, schieden werden, in denen die Registrierung in einer ist der Wortlaut der Bestimmung doch detailliert genug, bestimmten Datenbank regelmäßige Kontrollen und um eindeutig vorherzusehen, welche Behörden befugt eine weitere Sammlung privater Informationen nach sind, um Informationen zu ersuchen. In diesem Kon- sich zog. text nimmt der GH auch die Feststellung des BVerfG zur (95) Insgesamt kommt der GH zu dem Schluss, dass Kenntnis, wonach die beschränkten Aufgaben der Nach- der Eingriff, wenn auch nicht trivial, so doch von einer richtendienste deren weitreichende rechtliche Befugnis- eher beschränkten Art war. (96) Was Sicherheitsgarantien betrifft, bemerkt der se rechtfertigen, im Vorfeld Informationen einzuholen. (100) Im Hinblick auf beide Bestimmungen [...] wer- GH, dass die Bf. keine technischen Unsicherheiten bei den die gespeicherten Daten durch die Tatsache wei- der fraglichen Datenspeicherung behauptet haben. ter gegen exzessive oder missbräuchliche Auskunfts- Zudem ist die Dauer der Speicherung mit dem Ablauf ersuchen geschützt, dass die ersuchende Behörde eine des Kalenderjahres begrenzt, das auf das Jahr folgt, in zusätzliche Rechtsgrundlage für das Abrufen der Daten dem das Vertragsverhältnis beendet wurde. Diese Spei- benötigt. Wie das BVerfG mit seinem »Doppeltürenmo- cherdauer erscheint nicht unangemessen, können doch dell« erklärt hat, gestatten die §§ 112 und 113 TKG nur strafrechtliche Ermittlungen einige Zeit in Anspruch die Weitergabe der Daten durch die Bundesnetzagentur nehmen und sich über den Zeitpunkt der Beendigung oder den betroffenen Serviceanbieter. Es ist jedoch eine des Vertragsverhältnisses hinaus erstrecken. Außerdem weitere Bestimmung erforderlich, die der spezifischen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR Breyer gg. Deutschland 5 Behörde gestattet, die Information einzuholen. Außer- Daten, ein die abrufende Person eindeutig bezeichnen- dem ist die Abfrage auf notwendige Daten beschränkt des Datum sowie die ersuchende Stelle, deren Aktenzei- und diese Notwendigkeit wird durch eine generelle chen und ein die ersuchende Person eindeutig bezeich- Verpflichtung der jeweiligen Behörden, von denen die nendes Datum) zum Zweck der Datenschutzkontrolle Informationen abgefragt werden, abgesichert, unver- protokolliert. Diese Kontrolle erfolgt durch die unab- züglich alle Daten zu löschen, die sie nicht benötigen. hängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Das BVerfG hat darauf hingewiesen, dass die Voraus- Länder. Diese sind nicht nur dafür zuständig, die Ein- setzung der Erforderlichkeit im Kontext der Verfolgung haltung der Datenschutzregeln aller beteiligten Behör- von Straftaten bedeutet, dass zumindest ein Anfangsver- den zu überwachen, sondern sie können auch von jeder dacht vorliegen muss. Der GH akzeptiert, dass die Befug- Person angerufen werden, die glaubt, dass ihre Rechte nis, Daten anzufordern, ausreichend beschränkt ist und durch die Sammlung, Verarbeitung oder Verwendung dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit nicht nur ihrer persönlichen Daten durch öffentliche Stellen ver- den spezifischen Vorschriften innewohnt, auf die sich letzt wurden. diese Beschwerde bezieht, sondern auch dem deut- schen und europäischen Datenschutzrecht. (106) Wie der GH schließlich bemerkt, hat das BVerfG festgestellt, dass Rechtsschutz gegen Auskunftsersu- (101) Angesichts dieser Elemente kann der GH die chen nach den allgemeinen Regeln gesucht werden Schlussfolgerung des BVerfG akzeptieren, wonach die kann, insbesondere im Zusammenhang mit Rechts- in § 113 TKG vorgesehenen Schwellen verfassungsrecht- schutzverfahren gegen abschließende Entscheidungen lich noch hinnehmbar waren, wobei auch berücksich- der Behörden. tigt wurde, dass die Notwendigkeit eines schriftlichen (107) Die Möglichkeit der Überwachung durch die Antrags die abfragende Behörde dazu bewegen würde, zuständigen Datenschutzbehörden gewährleistet nach Informationen nur bei hinreichendem Bedarf einzu- Ansicht des GH eine Überprüfung durch eine unab- holen. Wie der GH dazu bemerkt, schienen manuelle hängige Behörde. Zudem werfen das Fehlen einer Mit- Abfragen im Vergleich zu den automatischen Abfragen teilung und die Vertraulichkeit des Abfrageverfahrens nach § 112 TKG nur in einer beschränkten Zahl von Fäl- kein Problem unter der Konvention auf, weil jeder, der len erfolgt zu sein. glaubt, in seinen Rechten verletzt worden zu sein, eine (102) Zuletzt wird der GH die verfügbaren Möglichkei- Beschwerde erheben kann. ten zur Kontrolle und Überprüfung von Informationser- suchen nach § 112 und § 113 TKG betrachten. [...] (108) Zuletzt anerkennt der GH, dass die Mitgliedstaa- ten angesichts des Fehlens eines Konsenses betreffend (103) Der GH hat sich im Hinblick auf verschiede- die Sammlung und Speicherung begrenzter Teilnehmer- ne Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens daten einen gewissen Ermessensspielraum bei der Ent- [...] auf [...] die Möglichkeit einer effektiven Kontrolle scheidung hatten, zu welchen Mitteln sie greifen, um die und Überprüfung bezogen [...]. Alle diese Fälle betrafen legitimen Ziele des Schutzes der nationalen Sicherheit jedoch individualisierte Eingriffe in das Recht auf Ach- und der Bekämpfung des Verbrechens zu erreichen. Die- tung des Privatlebens, die schwerwiegender waren und sen Ermessensspielraum hat Deutschland im vorliegen- stärker in dieses eindrangen. Sie können daher nicht den Fall nicht überschritten. auf den Zugang zu Daten im vorliegenden Fall übertra- (109) Angesichts dieser Überlegungen kommt der GH gen werden. Insgesamt ist das Ausmaß der Kontrolle zum Schluss, dass die Speicherung der persönlichen und Überprüfung nach Ansicht des GH als ein wichtiges, Daten der Bf. durch ihre jeweiligen Diensteanbieter aber nicht als entscheidendes Element der Prüfung der gemäß § 111 TKG [in der am 8.1.2008 gültigen Fassung] Verhältnismäßigkeit der Sammlung und Speicherung verhältnismäßig und somit »in einer demokratischen eines derart beschränkten Datensatzes zu betrachten. (104) [...] § 113 Abs. 2 TKG stellt klar, dass die Ver- Gesellschaft notwendig« war. (110) Folglich hat keine Verletzung von Art. 8 EMRK antwortung für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersu- stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum chens grundsätzlich bei der anfragenden Behörde liegt von Richter Ranzoni). und dass die Telekommunikationsanbieter nicht dafür zuständig sind, die Zulässigkeit einer Anfrage zu beur- teilen, solange diese in Schriftform erfolgt und eine gesetzliche Grundlage genannt wird. Gemäß § 112 TKG ist die Bundesnetzagentur jedoch dafür zuständig, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen, wenn dafür ein besonderer Anlass besteht. (105) Zudem werden jede Abfrage und die sich darauf beziehenden Informationen (Zeitpunkt, bei der Durch- führung des Abrufs verwendete Daten, abgerufene Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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