NLMR 1/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Buturugă gg. Rumänien – 56867/15 Urteil vom 11.2.2020, Sektion IV Sachverhalt Die Bf. brachte am 23.12.2013 bei der Staatsanwaltschaft eingesehen und Kopien ihrer privaten Konversationen, des Gerichts erster Instanz von Tulcea Anzeige gegen Dokumente und Fotos angefertigt hätte. Mit Beschluss ihren damaligen Mann M. V. ein, da dieser sie am 17. und vom 2.6.2014 wies die Polizei von Tulcea den Antrag der am 22.12. jeweils mit dem Tode bedroht sowie an letztge- Bf. zurück, da sie der Ansicht war, dass die Beweise, die nanntem Datum zudem gegen den Kopf geschlagen habe. so erlangt werden hätten können, keinen Bezug zu den Sie legte ein rechtsmedizinisches Attest für die von ihr bereits angezeigten Delikten der Drohung und Gewalt- erlittenen Verletzungen vor. Darin wurde auch bestätigt, ausübung aufweisen würden. Am 11.9.2014 erstattete dass diese vom 22.12. stammen konnten. Am 6.1.2014 die Bf. gegen M. V. eine zusätzliche Anzeige wegen Ver- erstattete die Bf. eine weitere Anzeige gegen M. V., in der letzung des Korrespondenzgeheimnisses. sie die Anschuldigungen häuslicher Gewalt wiederholte. Nachdem die Bf., M. V. sowie mehrere Angehörige ein- Nachdem sich das Paar am 30.1.2014 scheiden las- vernommen worden waren, stellte die Staatsanwaltschaft sen hatte, beantragte die Bf. beim Gericht erster Instanz das Verfahren mit Entscheidung vom 17.2.2015 ein. Was eine Schutzanordnung gegen M. V. nach dem Gesetz die von der Bf. gerügten Drohungen anging, befand Nr.217/2003zumSchutzvorhäuslicherGewaltundderen die Behörde, dass das Verhalten von M. V. nicht ausrei- Bekämpfung (im Folgenden: »Gesetz Nr. 217/2003«). Am chend schwerwiegend gewesen wäre, um eine Straftat 13.3.2014 gab das Gericht ihrem Antrag statt, ordnete zu begründen, und ließ es daher mit einer Verwaltungs- die Wegweisung von M. V. an und verhängte gegen ihn strafe bewenden. Im Hinblick auf die Körperverletzung ein Näherungs- und Kontaktverbot. Die Maßnahme galt sah sie es nicht als ausreichend erwiesen an, dass diese für sechs Monate. von M. V. begangen worden wäre. Die Anzeige wegen der Am 18.3.2014 beantragte die Bf. im Rahmen des Straf- Verletzung des Korrespondenzgeheimnisses wurde von verfahrens gegen M. V. eine elektronische Durchsu- ihr als verspätet zurückgewiesen. Das erstinstanzliche chung des Familiencomputers, da ihr Ex-Mann ihre elek- Gericht bestätigte die Entscheidung der Staatsanwalt- tronischen Konten, darunter Facebook, missbräuchlich schaft am 25.5.2015. Insbesondere wies es zur Anzeige Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Buturugă gg. Rumänien NLMR 1/2020-EGMR der Bf. wegen Verletzung des Korrespondenzgeheimnis- ses darauf hin, dass diese keinen Bezug zum Gegenstand II. In der Sache des Falles aufweise und dass die in den sozialen Netzwer- (64) [...] Die Bf. rügt mehrere Mängel im Schutzsystem ken veröffentlichten Daten öffentlich seien. für Opfer von häuslicher Gewalt [...]. 1. Zur Untersuchung der Misshandlungen Rechtsausführungen (65) [...] Der GH hält fest, dass die Bf. im vorliegenden Die Bf. behauptete eine Verletzung der Art. 3 EMRK (Ver- Fall – insbesondere durch die Bestimmungen des StGB bot der Folter bzw. der unmenschlichen oder erniedrigen- [...] und des Gesetzes Nr. 217/2003 – über einen rechtli- den Behandlung) und Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Ach- chen Rahmen verfügte, um sich über die von ihr angeb- tung des Privatlebens und der Korrespondenz) durch die lich erlittenen Verletzungen zu beschweren und von den mangelhafte strafrechtliche Untersuchung der häusli- Behörden Schutz zu verlangen. Der GH wird prüfen, ob chen Gewalt. Insbesondere rügte sie in diesem Zusam- die strittigen Regelungen und die Praxis dazu – insbe- menhang die Weigerung der Behörden, ihre Anzeige sondere die Beachtung der einschlägigen Verfahrens- wegen der Verletzung ihrer Korrespondenz durch ihren regeln durch die nationalen Behörden und die Art und Ex-Gatten zu prüfen. Weise, wie die strafrechtlichen Mechanismen im vorlie- genden Fall in Gang gesetzt wurden – derart mangelhaft waren, dass der belangte Staat seine positiven Verpflich- tungen unter der Konvention verletzte. I. Zur Zulässigkeit [Die Regierung erhebt Einreden der Unzulässigkeit (66) Der GH bemerkt, dass die Bf. das gewalttätige Ver- wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instan- halten ihres Ex-Mannes am 23.12.2013 und am 6.1.2014 zenzugs und wegen Verfristung, da die Bf. sich mehr als bei den Behörden anzeigte. Indem sie sich auf ein rechts- sechs Monate nach dem Auslaufen der Schutzanord- medizinisches Attest stützte, belegte sie insbesonde- nung am 13.9.2014 an den GH gewandt hätte.] re die Drohungen und gewalttätigen Handlungen ihres (48) Der GH [...] hält fest, dass die Bf. die verfügbaren Ex-Mannes. Dennoch stellt der GH fest, dass die Behör- innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpfte, da sie Straf- den den vorliegenden Fall nicht aus der Sicht häuslicher anzeigen gegen ihren Ex-Gatten erstattete und auch Gewalt behandelten. [...] Die Entscheidung der Staatsan- nach dem Gesetz Nr. 217/2003 vorging, um eine Schutz- waltschaft vom 17.2.2015 zur Einstellung des Verfahrens anordnung gegen ihren Ex-Gatten zu erlangen. [...] stützte sich auf die Artikel des neuen StGB zur Ahndung Zudem befindet der GH, dass es im vorliegenden Fall von Gewalt zwischen Privaten und nicht auf die Bestim- angezeigt ist, alle Rechtsbehelfe zusammen zu berück- mungen des StGB, die häusliche Gewalt unter eine sichtigen, über welche die Bf. verfügte, und dass es for- schwerere Strafe stellten [...]. Der GH hält sodann fest, malistisch wäre, die Rüge aufzuteilen und die sechsmo- dass das Gericht erster Instanz dem Sachverhalt [...] in natige Frist im vorliegenden Fall ab dem 13.9.2014 zu seiner Entscheidung vom 25.5.2015 keine andere recht- berechnen [...], während sich die Bf. ebenfalls auf die liche Qualifikation zukommen ließ. strafrechtliche Untersuchung wegen der Delikte der (68) Zudem befindet der GH, dass die Schlussfolge- Drohung und der [Gewaltausübung] bezog, die mit der rungen, zu denen das erstinstanzliche Gericht gelangt Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 25.5.2015 ist, zweifelhaft sind. Das Gericht befand, die Drohungen ihren Abschluss fand [...]. Der GH weist diese Einreden gegen die Bf. wären nicht ausreichend schwerwiegend der Regierung daher zurück. gewesen, um als Straftat qualifiziert zu werden, und es (51) [Zur Einrede der Regierung wegen Nichterschöp- gebe keine direkten Beweise dafür, dass ihre Verletzun- fung des innerstaatlichen Instanzenzugs im Hinblick gen von ihrem Ex-Mann verursacht worden wären. Der auf die Rüge wegen Verletzung des Korrespondenzge- GH ist nicht überzeugt davon, dass solche Schlussfolge- heimnisses, weil die Bf. keine Zivilklage wegen delikti- rungen einen ausreichend abschreckenden Effekt hat- scher Haftung gegen ihren Ex-Gatten eingebracht hätte,] ten, um ein so schwerwiegendes Phänomen wie häusli- befindet der GH, dass diese Einrede eng mit dem Inhalt che Gewalt einzudämmen. Außerdem hält er fest, dass der Rüge der Bf. verbunden ist und entscheidet deshalb, obwohl die innerstaatlichen Behörden die Existenz und sie mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden (ein- die Schwere der Verletzungen der Bf. nicht bestritten, kein stimmig). Element der Untersuchung es erlaubte, die verantwortli- (52) Da diese Rügen nicht offensichtlich unbegrün- che Person zu identifizieren. Daher beschränkten sich det [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig die Ermittlungsbehörden darauf, als Zeugen die Angehö- sind, erklärt der GH sie für zulässig (einstimmig). rigen der Bf. (ihre Mutter, ihre Tochter und ihre Schwäge- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR Buturugă gg. Rumänien 3 rin) anzuhören, während keine anderen Beweise gesam- [...] Die Regierung argumentiert, die Bf. hätte unter den melt wurden, um den Ursprung der Verletzungen der Bf. Umständen nicht den zweckmäßigsten Weg gewählt und gegebenenfalls die verantwortlichen Personen zu und eine Zivilklage wegen deliktischer Haftung erhe- identifizieren. In einem Fall wie dem vorliegenden, der ben müssen, da die fraglichen Tatsachen eine Privatper- angebliche familiäre Gewalthandlungen betrifft, oblag son betreffen würden. Der GH befindet jedoch, dass die es den Ermittlungsbehörden, die notwendigen Maßnah- Bf. sich eines Rechtsmittels bediente, das ihr das inner- men zu setzen, um die Umstände des Falles zu erhellen. staatliche Recht zur Verfügung stellte, und sie so die ver- Solche Maßnahmen hätten z.B. die Vernehmung zusätz- fügbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpfte. Die licher Zeugen wie Nachbarn oder die Konfrontation von Existenz eines alternativen Rechtsbehelfes kann nicht zu Zeugen und Parteien umfassen können. (69) [...] Die Regierung brachte vor, die Wirksamkeit der Regierung [...] zurückzuweisen (einstimmig). der Untersuchung sei dadurch beeinträchtigt worden, (74) Der GH hält sodann fest, dass die Bf. behauptet, einem anderen Schluss führen. Deshalb ist die Einrede dass die Bf. die Behörden erst mehrere Tage nach den die Behörden angerufen zu haben, die bereits ihre Straf- gerügten Vorfällen angerufen habe, und zudem nur ein- anzeige wegen der Delikte der Gewaltausübung und Dro- mal Gewalt gegen sie ausgeübt worden sei. Der GH sieht hung untersuchten, da es ihrer Ansicht nach eine direkte darin allerdings keine entscheidenden Argumente. Tat- Verbindung zwischen der Verletzung ihrer Korrespon- sächlich wandte sich die Bf. innerhalb der gesetzlichen denz durch ihren Ex-Gatten und den Gewalthandlun- Frist an die Ermittlungsbehörden, die sie zu keinem gen, den Drohungen und der Einschüchterung gab, die Zeitpunkt darauf hinwiesen, dass ihre Anzeige wegen sie angeblich erlitten hatte. Der GH hält fest, dass das der Delikte der Drohung und Gewaltausübung verspätet Phänomen der häuslichen Gewalt sowohl im innerstaat- gewesen wäre. Die von der Bf. gerügten Vorfälle fanden lichen als auch im internationalen Recht nicht allein angeblich zwischen dem 17. und dem 22.12.2013 statt, auf körperliche Gewalt beschränkt ist, sondern unter während sie die erste Anzeige am 23.12.2013 erstattete. anderem auch psychische Gewalt oder Belästigung ein- Man kann nicht sagen, dass zwischen den Vorkommnis- schließt. Zudem wird Cybergewalt aktuell als ein Aspekt sen und der Anrufung der Behörden ein unangemesse- der Gewalt gegen Frauen und Mädchen anerkannt. Sie ner Zeitraum vergangen wäre. Deshalb zeigt das Verhal- kann in verschiedenen Formen in Erscheinung treten, ten der Bf. unter den Umständen des vorliegenden Falles darunter Verletzungen des Privatlebens über den Com- keine mangelnde Sorgfalt ihrerseits, umso mehr als der puter, Eindringen in den Computer des Opfers und die psychologische Aspekt in Fällen häuslicher Gewalt ein Entnahme, das Teilen und die Manipulation von Daten wesentlicher zu berücksichtigender Faktor ist. Überdies und Bildern, einschließlich intimer Daten. Im Kon- hat die Regierung vor dem GH nicht nachgewiesen, dass text von häuslicher Gewalt geht Cybergewalt häufig von die Verzögerung bei der Erhebung der Anzeigen direk- Intimpartnern aus. Der GH akzeptiert deshalb das Vor- te Folgen für die Untersuchung gehabt hätte, indem sie bringen der Bf., wonach Handlungen wie die Korrespon- etwa die Prüfung bestimmter materieller Beweiselemen- denz des Ehegatten unrechtmäßig zu überwachen, sich te oder die Vernehmung von Zeugen unmöglich machte. Zutritt dazu zu verschaffen oder sie zu speichern berück- (70) Der GH kann auch dem Umstand kein entschei- sichtigt werden können, wenn die nationalen Behörden dendes Gewicht beimessen, wonach die Bf. den Behör- Vorfälle von häuslicher Gewalt untersuchen. den nur einen Vorfall körperlicher Gewalt angezeigt (75) Im vorliegenden Fall hält der GH jedoch fest, dass habe. [...] Es wurde den nationalen Behörden oder dem die Strafanzeige der Bf. wegen Verletzung des Korres- GH kein Element vorgelegt, um den vorliegenden Fall pondenzgeheimnisses von den innerstaatlichen Behör- von einem anderen Blickwinkel als jenem der häuslichen den nicht in der Sache geprüft wurde. [...] Der Antrag der Gewalt aus zu betrachten. Die Einmaligkeit des gerügten Bf. vom 18.3.2014 auf elektronische Durchsuchung des Vorfalls kann zu keinem anderen Schluss führen. Computers der Familie wurde von der Polizei von Tul- cea zurückgewiesen, da diese der Ansicht war, dass die Elemente, die auf diese Weise gesammelt werden hät- ten können, keinen Bezug zu den M. V. vorgeworfenen Drohungen und gewalttätigen Handlungen aufwiesen. 2. Zur Untersuchung der Verletzung des Korrespondenzgeheimnisses (73) Der GH hält fest, dass das rumänische StGB aus- Sodann wurde die Strafanzeige [...] wegen Verletzung des drücklich das Delikt der Verletzung des Korrespondenz- Korrespondenzgeheimnisses mit Beschluss des Staats- geheimnisses unter Strafe stellt [...]. Auch hat die Bf. die anwalts vom 17.2.2015 als verspätet zurückgewiesen. nationalen Behörden im Rahmen des Strafverfahrens Dadurch legten die Ermittlungsbehörden einen exzessi- wegen der Delikte der Gewaltausübung und der Drohung ven Formalismus an den Tag. Dies gilt umso mehr, als angerufen, um sich zu beschweren, dass ihr Ex-Gatte [...] das neue StGB, das am 1.2.2014 und daher vor dem unrechtmäßig Zugang zu ihrer elektronischen Kommu- ersten Antrag der Bf. zur Erlangung einer elektronischen nikation gehabt und Kopien davon angefertigt hätte. Durchsuchung des Familiencomputers in Kraft getreten Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Buturugă gg. Rumänien NLMR 1/2020-EGMR ist, im Fall des unrechtmäßigen Abfangens einer elekt- den ist. Es kam daher zu einer Nichtbeachtung der posi- ronischen Konversation [...] ein amtswegiges Tätigwer- tiven Verpflichtungen nach den Art. 3 und 8 EMRK und den der Ermittlungsbehörden erlaubte [...]. zu einer Verletzung dieser Bestimmungen (einstimmig). (76) Was die endgültige Entscheidung des Gerichts erster Instanz vom 25.5.2015 angeht, wonach die Anzei- ge der Bf. betreffend die behauptete Verletzung des Kor- III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK respondenzgeheimnisses keine Beziehung zum Gegen- € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 457,– für Kosten standdesFalleshätteunddieindensozialenNetzwerken und Auslagen (einstimmig). freigegebenen Daten öffentlich wären, befindet der GH, dass diese Schlussfolgerungen fraglich sind. [...] Solche Behauptungen von Verletzungen der Korrespondenz verlangen von den Behörden eine inhaltliche Untersu- chung, um das Phänomen häuslicher Gewalt umfassend und in all seinen Formen erfassen zu können. (77) Zudem bemerkt der GH, dass die Bf. behauptet hat, ihr Ex-Gatte hätte missbräuchlich ihre elektroni- schen Accounts eingesehen, darunter ihren Facebook- Account, und Kopien ihrer privaten Konversationen, Dokumente und Fotos gemacht. Er leitet daraus ab, dass die Bf. sich auf eine Reihe von elektronischen Daten und Dokumenten bezog, die nicht auf die Daten beschränkt waren, die sie in den sozialen Netzwerken veröffentlicht hatte. Der GH befindet, dass die Schlussfolgerung des Gerichts erster Instanz, wonach die fraglichen Daten öffentlich gewesen wären, insofern problematisch ist, als die nationalen Behörden keine inhaltliche Prüfung der Rügen der Bf. vornahmen, um so die Natur der Daten und Kommunikation einordnen zu können. (78) Der GH kommt daher zum Schluss, dass die Behauptungen der Bf., wonach ihr Ex-Gatte ihre elek- tronische Kommunikation missbräuchlich abgefangen, eingesehen und gespeichert hätte, von den nationalen Behörden nicht inhaltlich geprüft wurden. Diese setzten keine Verfahrensschritte, um Beweise zu sammeln, die es erlaubten, den Sachverhalt oder seine rechtliche Qua- lifikation festzustellen. Der GH befindet, dass die Behör- den einen exzessiven Formalismus an den Tag gelegt haben, indem sie jeden Bezug zur häuslichen Gewalt beiseiteschoben, welche die Bf. ihnen bereits zur Kennt- nis gebracht hatte. Sie verabsäumten es daher, die ver- schiedenen Formen zu berücksichtigen, die häusliche Gewalt annehmen kann. 3. Ergebnis (79) Der GH kommt zum Schluss, dass die nationalen Behörden die strafrechtliche Untersuchung nicht mit Blick auf das konkrete Problem der häuslichen Gewalt angegangen sind. Dadurch haben sie es verabsäumt, eine geeignete Reaktion betreffend die Schwere der von der Bf. gerügten Tatsachen zu zeigen. Die Untersuchung der Gewaltakte war mangelhaft und es erfolgte keine inhaltliche Prüfung der Anzeige wegen Verletzung des Korrespondenzgeheimnisses, die nach Ansicht des GH eng mit der Anzeige wegen der Misshandlungen verbun- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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