NLMR 3/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Castellani gg. Frankreich – 43207/16 Urteil vom 30.4.2020, Kammer V Sachverhalt Im Mai 2002 wurde gegen unbekannte Personen eine der im Rahmen der Verhaftung ihm gegenüber ange- Untersuchung wegen Zeugenbeeinflussung und Mord- wendeten Gewalt und wegen unterlassener Hilfeleis- drohungen eingeleitet. Die Hauptverdächtigen waren tung an. Nachdem im Dezember 2002 eine strafrechtli- Mitglieder der Familie E. H. Dabei handelte es sich um che Untersuchung eingeleitet worden war, durchlief das Freunde und Nachbarn des Bf. Am 18.6.2002 verhaftete die nizzaische Polizei mit die Polizeibeamten am 13.1.2009 freisprach. Hilfe einer Spezialeinheit (»Groupe d’Intervention de la Am 26.6.2009 brachte der Bf. beim Tribunal de Gran- Verfahren mehrere Instanzen bis das Strafgericht Nizza Police Nationale«, im Folgenden: GIPN) Mitglieder der de Instance in Nizza eine Amtshaftungsklage ein. Auch Familie E. H. Auf Verlangen der befehlshabenden Poli- dieses Verfahren durchlief mehrere Instanzen, bis letzt- zeibeamtin R. wurde am frühen Morgen desselben Tages lich am 10.2.2016 eine Behandlung der Beschwerde vom auch der Bf., der in dieselben Delikte verwickelt war, mit Cour de cassation abgelehnt wurde. Unterstützung der GIPN festgenommen. Dazu wurde die Wohnung des Bf. von den Polizeibeamten gestürmt und er unter Anwendung von Gewalt festgenommen. Rechtsausführungen Der Bf. gibt an, die Beamten für Einbrecher gehalten und diese deshalb aus Gründen der Selbstverteidigung Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK angegriffen zu haben. Auch nachdem er keinen Wider- (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden stand mehr geleistet hätte, sei er von den Beamten noch Behandlung) im Rahmen seiner Festnahme durch die geschlagen worden. Nach Angaben Letzterer hätte sich GIPN. der Bf. in Bezug auf die Identität der Polizeibeamten gar nicht im Unklaren sein können und hätte trotzdem in I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK solch einer Art Widerstand geleistet, dass die Beamten gezwungen gewesen wären, angemessene Gewalt anzu- (47) Feststellend, dass die Beschwerde nicht offensicht- wenden. lich unbegründet und auch aus keinen anderen Grün- Am 18.11.2002 zeigte der Bf. die in seine Festnahme den unzulässig ist […] erklärt sie der GH für zulässig vom 18.6.2002 involvierten Polizeibeamten aufgrund (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Castellani gg. Frankreich NLMR 3/2020-EGMR (55) Der GH weist zunächst darauf hin, dass alle ärzt- de Ziel der Ahndung von Straftaten verfolgte. Der polizei- lichen Atteste […] belegen, dass der Bf. erhebliche Ver- liche Einsatz unter Mitwirkung der GIPN hatte zunächst letzungen erlitten hat: einen Rippen- und Nasenbruch, die Festnahme der Familie E. H. zum Zweck. Aus den von einen Bruch des rechten Oberkiefers und der Augen- den innerstaatlichen Behörden durchgeführten Ermitt- höhle sowie mehrere Hämatome am gesamten Körper. lungen geht in der Tat hervor, dass die Befehlshaberin Diese Verletzungen erforderten einen chirurgischen den Einsatz dieser Spezialeinheit beim Untersuchungs- Eingriff und verursachten Schmerzen sowie eine dauer- richter beantragt hatte und dann die Zustimmung des hafte teilweise Invalidität. Der vom Untersuchungsrich- Leiters der Abteilung für öffentliche Sicherheit (im Fol- ter bestellte Sachverständige war der Ansicht, dass die genden: DDSP) erwirkte, um zwar nicht den Bf., aber die Gesamtheit der Verletzungen eine 19-tägige vollständi- Familie E. H. festnehmen zu können, die bereits wegen ge Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Gewalt und Freiheitsentziehung gegenüber Polizeibe- (56) Neben den körperlichen Schmerzen, die der Bf. amten verurteilt worden war. Erst nach der Festnahme erlitt […], verursachte die Behandlung, der er unterzo- bestimmter Mitglieder dieser Familie am Morgen des gen wurde, psychische Leiden. Dies wird durch die von 18.6.2002 nutzte die Befehlshaberin R. die Möglichkeit Dr. T. festgestellte posttraumatische Belastungsstörung der Anwesenheit der GIPN, um sie um Hilfe bei der Fest- bestätigt. Die Art und Weise, wie sich die Festnahme [des nahme des Bf., der in dieselben Delikte verwickelt war, Bf.] zugetragen hat, nämlich sehr früh am Morgen in sei- zu bitten, ohne dass der Untersuchungsrichter darüber nem Zuhause, nach einer gewaltsamen Öffnung des Ein- informiert worden wäre oder der DDSP seine Zustim- gangstores und der Haustüre durch mehrere maskierte mung erteilt hätte. Der GH stellt daher fest, dass diese und bewaffnete Beamte und vor seiner Freundin und Operation nicht mit den bestehenden innerstaatlichen Tochter, hat zwangsläufig starke Gefühle von Angst und Sicherheiten einherging, die normalerweise mit dem Schrecken in ihm hervorgerufen, die geeignet waren, Einsatz einer solchen […] Spezialeinheit verbunden ihn in seinen Augen und in denen seiner Familienmit- sind. glieder zu demütigen und zu erniedrigen. (60) Was die Persönlichkeit des Bf. betrifft, […] waren (57) Der GH muss sich zunächst vergewissern, dass die in erster Instanz über die Haftbarkeit des Staates unter den Umständen des Einzelfalls ein gerechter Aus- urteilenden innerstaatlichen Richter der Auffassung, gleich zwischen den Erfordernissen des gesellschaftli- dass die zur Rechtfertigung des Einsatzes der GIPN vor- chen Allgemeininteresses und dem Schutz der grund- gebrachte […] Gefährlichkeit des Bf. nur aus Aussagen legenden Interessen des Einzelnen geschaffen, im von Polizeibeamten hervorging, die den Einsatz verlangt Rahmen der Planung der Operation die Gesamtheit hatten, und auf keinerlei Beweise gestützt war. Obwohl der relevanten Umstände berücksichtigt und für aus- es unstrittig ist, dass der Bf. Waffen zuhause hatte, stellt reichend Sicherheit gesorgt wurde. Er muss in einem der GH dennoch fest, dass das Strafgericht zwei dieser zweiten Schritt auch prüfen, ob – insbesondere im Licht Waffen, deren Besitz ohne Bewilligung keine Straftat aller Feststellungen der innerstaatlichen Behörden – die darstellte, an ihn zurückgab. gegenüber dem Bf. angewendete physische Gewalt im Hinblick auf sein Verhalten unbedingt notwendig war te innerstaatliche Gerichte ihrerseits die Verhältnismä- oder nicht. ßigkeit des Einsatzes der GIPN im Lichte der Umstän- (61) Außerdem weist der GH darauf hin, dass bestimm- (58) In Bezug auf die Planung der Operation […] ist es de des vorliegenden Falles in Frage gestellt haben. […] grundsätzlich nicht Sache des GH, die Wahl einer [Ein- Das Strafgericht hat am 13.1.2009 entschieden, dass heit] statt einer anderen für die Festnahme einer Person der Einsatz einer Spezialeinheit wie der GIPN im Rah- zum Zwecke einer Vernehmung im Rahmen einer straf- men einer Untersuchung hinsichtlich Morddrohungen rechtlichen Untersuchung zu beurteilen. Trotzdem erin- eher unüblich war und dass gegen den Bf. nach seiner nert er daran, dass der Einsatz von Spezialeinheiten, die stürmischen Festnahme letztlich kein Ermittlungsver- in der Regel in Situationen extremer Gewalt oder beson- fahren eingeleitet und er nie vom Untersuchungsrich- derer Gefährlichkeit verwendet werden, die schnelle und ter […] verhört wurde. […] Obwohl die innerstaatlichen entschlossene Reaktionen verlangen, besondere Risi- Gerichte den Staat wegen der Entscheidung zum Ein- ken in Bezug auf Machtmissbrauch und die Verletzung satz der GIPN sowie der von [der Spezialeinheit] ausge- der Menschenwürde mit sich bringen kann. […] Einsät- übten Gewalt nicht zur Verantwortung gezogen haben, ze solcher Einheiten müssen daher mit hinreichenden war das Berufungsgericht der Auffassung, dass die Ent- Sicherheiten einhergehen. (59) Der GH stellt im vorliegenden Fall fest, dass die blick auf die vom [Bf.] ausgehende Gefahr war. […] [erste] Festnahme am 18.6.2002, bei der die GIPN (62) Letztlich geht […] aus dem Akt hervor, dass nicht scheidung möglicherweise unverhältnismäßig im Hin- hauptsächlich involviert und im Hinblick auf welche ihr vorgebracht wurde, dass im Vorfeld eine Untersuchung Einsatz genehmigt worden war, das legitime Ziel einer durchgeführt worden wäre um festzustellen, ob der Bf. […] Festnahme sowie das im Allgemeininteresse liegen- zum Zeitpunkt seiner Festnahme allein sein würde. Die Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2020-EGMR Castellani gg. Frankreich 3 potentielle Anwesenheit seiner Tochter oder seiner Ehe- men hatte, dass es sich um Polizeibeamte handelte. […] frau konnte daher nicht vorhergesehen werden. Der Einerseits wurde er nicht [strafrechtlich wegen Wider- GH ist aber der Auffassung, dass die potentielle Anwe- standes gegen die Staatsgewalt] verfolgt, andererseits senheit von Familienmitgliedern des Verdächtigen am war die Vorgangsweise einiger Polizeibeamter, die selbst Ort der Festnahme ein Umstand ist, der im Rahmen der Helme und Schutzschilder trugen, besonders gewalttä- Planung und Ausführung dieser Art von Polizeieinsät- tig. […] Die Polizeibeamten haben die Vorgehensweise zen berücksichtigt werden muss. Dies ist im vorliegen- zur Festnahme des Bf. folgendermaßen beschrieben: der den Fall nicht erfolgt und die Polizeikräfte haben keine Bf. wurde ins Gesicht geschlagen, anschließend gewalt- andere Vorgangsweise hinsichtlich ihrer Operation im sam zu Boden gebracht, auf den Bauch gedreht und mit Zuhause der Familie des Bf. erwogen. Knien und Ellbogen am Nacken, Rücken und an den (63) Unter Berücksichtigung aller besonderen Beinen fixiert, um ihm anschließend am Rücken Hand- Umstände des vorliegenden Falls ist der GH der Ansicht, schellen anzulegen. Diese Umstände, die zu den vielfäl- dass der Polizeieinsatz im Zuhause des Bf. nicht in einer tigen am ganzen Körper des Bf. festgestellten Brüchen Art und Weise geplant und durchgeführt wurde, die und Hämatomen hinzukommen, belegen das gegen ihn sicherstellte, dass die eingesetzten Mittel unbedingt angewendete Ausmaß an Gewalt. notwendig waren, um das letztliche Ziel, nämlich die Festnahme einer Person, die der Begehung einer Straf- es dem GH, zu dem Schluss zu kommen, dass die einge- tat verdächtigt wurde, zu erreichen. setzten Mittel zur Festnahme des Bf. und die gegen ihn (66) Die vorstehenden Ausführungen […] ermöglichen (64) In Bezug auf die Anwendung von Gewalt durch angewendete körperliche Gewalt aufgrund seines Ver- die Polizeibeamten ist einerseits unbestritten, dass die haltens nicht unbedingt notwendig waren. dem Bf. zugefügten Verletzungen durch jene Polizisten (67) Dementsprechend und unter Berücksichtigung verursacht worden sind, die seine Festnahme durchge- der Schlussfolgerungen in den Rn. 63 bis 66 hat eine Ver- führt haben, und andererseits, dass [der Bf.] einen der letzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig). Beamten mit einer Eisenstange geschlagen hat. Der Bf. und die Regierung waren sich jedoch über den Ablauf der Ereignisse uneinig. Der Bf. bringt vor, nicht gewusst II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK zu haben, dass es sich um Polizeibeamte handelte, als € 20.000,– für immateriellen Schaden; € 2.803,– für er […] zuschlug. Die Regierung behauptete, dass der materiellen Schaden (einstimmig). Bf. wissen hätte müssen, dass es sich um Polizeibeam- te handelte, und wissentlich angegriffen […] und sich danach weiterhin widersetzt hätte und gewalttätig gewe- sen wäre. (65) Der GH erinnert daran, dass es – wenn ein inner- staatliches Verfahren durchgeführt wurde – nicht seine Aufgabe ist, den von den nationalen Behörden [...] fest- gestellten Sachverhalt [...] durch seine eigene Version zu ersetzen. Obwohl der GH, der im Lichte aller ihm vor- liegenden Unterlagen seine eigene Beurteilung vorneh- men kann, durch die Feststellungen nicht gebunden ist, weicht er unter normalen Umständen nur bei Vorliegen zwingender Elemente von jenen der innerstaatlichen Richter ab. Der GH weist allerdings darauf hin, dass das Strafgericht in einem rechtskräftigen Urteil entschie- den hat, dass der Bf. berechtigterweise annehmen durf- te, in seinem Zuhause angegriffen zu werden und aus Notwehr gehandelt hätte. Dementsprechend kann sich der GH nicht der Behauptung der Regierung anschlie- ßen, nach der der Bf. die Polizeibeamten vorsätzlich angegriffen hätte. Dies geht lediglich aus den Behaup- tungen der Polizeibeamten hervor, die in die strittigen und in Frage stehenden Ereignisse verwickelt waren, unter Ausschluss eines jeden anderen Aspekts des Ver- fahrens. Darüber hinaus kann der GH anhand der ihm vorliegenden Beweismittel nicht feststellen, ob sich der Bf. weiterhin widersetzte […], nachdem er wahrgenom- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy