NLMR 2/2017-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2017/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2017/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2017/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Die Bf. wurden 2005 und 2006 des Diebstahls angeklagt, die schriftliche Urteilsbegründung einige Jahre nach der weil sie in einem fremden Wald Bäume gefällt und mit- mündlichen Urteilsverkündung die Urteile nicht rechts- genommen hätten. Das Verfahren wurde vor der Einzel- widrig machen würde. Am 13.10.2010 und am 20.1.2011 richterin A. K. geführt. In beiden Fällen wurden während brachten die Bf. Nichtigkeitsbeschwerden beim OGH der Hauptverhandlung Zeugen gehört, ein Lokalaugen- ein, welche am 6.1. und 1.9.2011 abgewiesen wurden. schein durchgeführt und eine Reihe anderer Dokumen- Der VfGH weigerte sich am 3.4.2012, die Beschwerden te untersucht, einschließlich einer Skizze und eines zuzulassen. Grundbuchsauszugs. Am 21.6. bzw. 2.7.2007 befand die Richterin den Erst- bzw. den ZweitBf. für schuldig und verurteilte sie Rechtsausführungen zu sechs bzw. sieben Monaten Haft, die jeweils auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden. Beide Urteile Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 6 EMRK ergingen mündlich. (Recht auf ein faires Verfahren), da ihre Verurteilung von Nach der Urteilsverkündung taten die Bf. ihre Absicht Richtern begründet worden wäre, welche das Urteil kund, gegen das Urteil zu berufen. Dies bewirkte eine nicht verkündet und nicht an der Verhandlung teilge- Pflicht der Richterin, ihr Urteil mit einer schriftlichen nommen hätten. Begründung auszufertigen. Die Regierung brachte vor, dass Richterin A. K. bei der mündlichen Urteilsverkün- dung die Hauptgründe zusammengefasst habe, aber I. Verbindung der Beschwerden diese in den Aufzeichnungen nicht zu finden wären. (29) Der GH ist der Auffassung, dass […] die Beschwer- A. K. wurde an einem unbestimmten Datum pensi- den angesichts ihres ähnlichen faktischen und recht- oniert. Nachdem die Akten verloren gegangen waren, lichen Hintergrunds miteinander verbunden werden wurden sie 2010 rekonstruiert. Auf Basis der Dokumen- müssen (einstimmig). te verfassten die Richter D. K. M. bzw. M. B. daraufhin schriftliche Urteilsbegründungen für die von A. K. gegen II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK den Erst- bzw. ZweitBf. erlassenen Urteile. Beide Bf. legten gegen die Urteile Berufung ein und (31) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offen- rügten insbesondere die Urteilsbegründung durch sichtlich unbegründet […] und auch aus keinem ande- andere Richter als die Richterin, die das Urteil ursprüng- ren Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig lich verkündet hatte. Sie forderten daher eine Neuver- erklärt werden (einstimmig). handlung des Falles vor dem erstinstanzlichen Gericht. (37) Der GH wiederholt, dass in Fragen der Fairness Am 26.8. und 25.11.2010 wies das OLG Ljubljana die von Verfahren nach Art. 6 EMRK das Verfahren als Gan- Berufungen der beiden Bf. mit der Begründung ab, dass zes beurteilt werden muss, einschließlich der Entschei- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Cerovšek und Božičnik gg. Slowenien NLMR 2/2017-EGMR dungen der Berufungsgerichte. Darüber hinaus ist es (41) Im vorliegenden Fall konnte der vorgenannte nicht die Aufgabe des GH, seine eigene Feststellung des Zweck der Begründungspflicht nicht erreicht werden, Sachverhalts an die Stelle der Beurteilung der inner- da die verfahrensführende Richterin A. K. die Gründe, staatlichen Gerichte zu setzen, und als allgemeine Regel die sie von der Schuld der Bf. überzeugten und zu ihrer kommt es diesen Gerichten zu, die ihnen vorliegenden Entscheidung über das Strafausmaß führten, nicht nie- Beweise einzuschätzen. Die Aufgabe des GH ist es festzu- dergelegt hat. Auch gibt es keine Hinweise in den Auf- stellen, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war. zeichnungen der Verhandlung, dass sie eine mündliche (38) Im vorliegenden Fall ist der GH aufgefordert Begründung gegeben hätte. Die schriftlichen Gründe, zu entscheiden, ob die Bf. trotz der Tatsache, dass die die von den Richtern D. K. M. und M. B. drei Jahre spä- Begründung ihrer Verurteilung und des Strafmaßes ter post hoc zusammengestellt wurden und die – wie aus nicht durch die Richterin erfolgte, die sie verkündet den Beweisen vor dem GH hervorgeht – keinen Input hatte, sondern von anderen Richtern, welche nicht an von Richterin A. K. aufwiesen, konnten diesen Mangel der Verhandlung teilgenommen hatten, ein faires Ver- nicht kompensieren. fahren hatten. (42) Darüber hinaus achtet der GH auf die fehlende (39) Der GH beachtet zuerst, dass es sich im vorliegen- Beteiligung der beiden Richter am Beweiserhebungs- den Fall um ein Verfahren handelt, das vor einer Berufs- verfahren. Er stellt fest, dass die Richter D. K. M. und richterin als Einzelrichterin stattfand, und zweitens, M. B. in keiner Weise am Verfahren beteiligt waren und dass die Situation der Bf. von dem in der slowenischen sie ihre Begründungen nur auf Grundlage der schriftli- StPO vorgesehenen Verfahren abweicht. In der Tat soll chen Fallakten verfassten. Im Gegensatz dazu beruhte nach diesem Gesetz der Richter, der das Verfahren führt das Urteil von A. K. nicht nur auf Dokumenten. Insbe- und welcher sich direkt mit den Beweismitteln befasst sondere hörte Richterin A. K. die Bf. während des Ver- hat, das Urteil verkünden und eine schriftliche Begrün- fahrens an, vernahm mehrere Zeugen und muss sich dung der wichtigen faktischen und rechtlichen Punkte ein Urteil über ihre Glaubwürdigkeit gebildet haben. geben, wenn die Parteien dies wünschen. Die Situation Sie muss auch eine Beurteilung der Elemente der im vorliegenden Fall, die von der Regierung als außer- angeblichen Straftaten, einschließlich des subjektiven gewöhnlich angesehen wurde, entstand, weil die Rich- Elements (dem Vorsatz der Bf., sie zu begehen), vorge- terin, welche alle während des Prozesses eingebrach- nommen haben, wofür die direkte Anhörung der Bf. ten Beweise geprüft hatte, nach der Urteilsverkündung besonders relevant war. in den Ruhestand getreten war, ohne eine schriftliche Begründung auszufertigen. (43) Wie es durch den Grundsatz der Unmittelbar- keit im Strafverfahren anerkannt ist, müssen die Wahr- (40) Der GH nimmt die Stellungnahme der Regierung nehmung des Verhaltens der Zeugen und der Bf. und zur Kenntnis [...], wonach das Versäumnis der Richterin, die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit durch Richterin welche die Verhandlung geführt hatte, eine schriftliche A. K. einen wichtigen – wenn nicht entscheidenden – Urteilsbegründung zu erlassen, keinen Einfluss auf die Bestandteil bei der Sachverhaltsfeststellung darge- Fairness des Verfahrens haben konnte, weil es der vor- stellt haben, auf welcher die Verurteilung der Bf. beruh- rangige Zweck solcher Gründe sei, eine Überprüfung des te. Nach Ansicht des GH musste sie genau deshalb ihre Urteils im Wege einer Berufung zu ermöglichen. Aller- Beobachtungen in den schriftlichen Gründen zur Recht- dings kann der GH dieser Behauptung nicht zustim- fertigung der Urteile anführen. In der Tat mussten sol- men. Er bekräftigt, dass die Gründe für die Entschei- che Beobachtungen nach innerstaatlichem Recht einen dung zwar in der Tat dahingehend relevant sind, dass sie der wesentlichen Bestandteile schriftlicher Urteile bil- dem Beschuldigten die sinnvolle Ausübung seines Beru- den (Art. 364 Abs. 7 StPO). fungsrechts ermöglichen, also den vollen und angemes- (44) Was die Frage anbelangt, ob der Ruhestand der senen Gebrauch dieses Rechts. Diese Gründe sind aller- Richterin A. K., welcher angeblich der Grund für die feh- dings auch in einem allgemeineren Sinn wichtig, da sie lende schriftliche Begründung war, zu außergewöhnli- die ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleisten und chen Umständen führte, die eine Abweichung vom übli- Willkür verhindern. Insbesondere stellt der GH fest, chen innerstaatlichen Verfahren rechtfertigten, stellt dass das Bewusstsein eines Richters, dass er seine Ent- der GH fest, dass A. K. der Zeitpunkt ihrer Pensionierung scheidung mit objektiven Gründen rechtfertigen muss, im Vorfeld bekannt gewesen sein muss. Es sollte daher einen der Schutzmechanismen gegen Willkür darstellt. grundsätzlich möglich gewesen sein, entweder Maßnah- Die Begründungspflicht trägt auch zum Vertrauen der men zu ergreifen, um die Fälle der Bf. alleine zu been- Öffentlichkeit und des Beschuldigten in die getroffene den oder einen anderen Richter in einem früheren Ver- Entscheidung bei und erlaubt es, eine mögliche Befan- fahrensstadium einzubeziehen. Darüber hinaus stellt genheit auf Seiten des Richters zu erkennen und z.B. er fest, dass der Fall nicht besonders komplex war und durch eine erneute Verhandlung vor einem anderen dass die Bf. ihre Absicht, Berufung einzulegen, bekun- Richter oder anderen Richtern zu bereinigen. det hatten, sobald das Urteil ausgesprochen würde. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2017-EGMR Cerovšek und Božičnik gg. Slowenien 3 Das bedeutet, dass sich Richterin A. K. sofort bewusst Neuverhandlung bestanden, z.B. indem das Gericht zwei- war, dass sie eine schriftliche Begründung vornehmen ter Instanz die Fälle an die erste Instanz zurückverweist, würde müssen. Daher kann der GH der Regierung nicht um eine neuerliche Verhandlung durchzuführen. […] zustimmen, dass es gute Gründe gegeben hat, um vom (46) Schließlich ist dem GH bewusst, dass ein höheres Verfahren abzuweichen, zu welchem die Beschuldig- oder Höchstgericht unter Umständen Mängel im erstin- ten nach innerstaatlichem Recht berechtigt waren. Dar- stanzlichen Verfahren reparieren kann. Allerdings stellt über hinaus ist es besonders auffällig, dass trotz einer er fest, dass im vorliegenden Fall die Gerichte höherer gesetzlichen Frist von dreißig Tagen die schriftliche Instanz dem Gericht erster Instanz folgten, ohne irgend- Begründung erst drei Jahre nach der Urteilsverkündung welche Beweise direkt zu hören. Daher kann im vor- geliefert wurde, während die Fallakten verloren gin- liegenden Fall nicht gesagt werden, dass die strittigen gen und rekonstruiert werden mussten. Diese Umstän- Mängel von den Berufungsgerichten behoben wurden. de werfen weitere Bedenken hinsichtlich der Art und Weise auf, wie die Fälle der Bf. von den innerstaatlichen Recht der Bf. auf ein faires Verfahren wegen des Ver- Gerichten behandelt wurden. säumnisses der Richterin, die ihre Verhandlung führ- (47) Im Ergebnis ist der GH der Auffassung, dass das (45) Der GH anerkennt, dass es in manchen Fällen zu te, eine schriftliche Begründung ihres Urteils zu liefern, administrativen oder verfahrensrechtlichen Umständen und wegen des Fehlens geeigneter Maßnahmen, die die- kommen kann, die die fortdauernde Teilnahme eines sen Mangel behoben hätten, verletzt wurde. Richters an einem Fall unmöglich machen. Allerdings (48) Daher erfolgte eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt er zunächst fest, dass aus den Erwägungen des vor- (einstimmig). stehenden Absatzes hervorgeht, dass im vorliegenden Fall keine solchen Umstände entstanden sind. Selbst wenn solche Umstände entstanden wären, hätte zweitens III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK die einzige Chance, um die Unmöglichkeit für Richterin Je € 5.000,– für immateriellen Schaden an jeden Bf., je A. K., Gründe zur Rechtfertigung der Verurteilung der € 2.500,– für Kosten und Auslagen an jeden Bf. (einstim- Bf. zu liefern, zu kompensieren, in der Anordnung einer mig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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