NLMR 3/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Chiarello gg. Deutschland – 497/17 Urteil vom 20.6.2019, Sektion V Sachverhalt Der Bf. arbeitete als Justizwachebeamter im Gefäng- 25.10.2011 und endete nach sieben Verhandlungen am nis von Saarbrücken. Nachdem im Dezember 2006 ein 18.11.2011 mit einem Freispruch des Bf. Mobiltelefon ins Gefängnis eingeschmuggelt worden Das OLG hob dieses Urteil am 21.1.2013 auf und ver- war, wurde gegen ihn im Zusammenhang mit diesem wies den Fall zurück an das Landgericht. Das neue Ver- Vorfall im Mai 2007 eine Untersuchung eingeleitet. Am fahren vor diesem dauerte vom 11.2.2015 bis zum 14.1.2008 wurde er zu einer polizeilichen Befragung 2.4.2015. Das Gericht verurteilte den Bf. schließlich geladen, die am 16.1. stattfand. Der Staatsanwalt erhob wegen der Annahme von Bestechungsgeld zu acht am 13.5.2008 Anklage gegen den Bf. wegen der Annah- Monaten Haft auf Bewährung. Es berücksichtigte dabei me von Bestechungsgeld. Letzterer wurde beschuldigt, zugunsten des Bf., dass das Delikt bereits 2006 began- € 200,– angenommen, ein Mobiltelefon ins Gefängnis gen worden war, dieser seit 2007 einer strafrechtlichen geschmuggelt und es an einen Insassen weitergegeben Untersuchung unterworfen war und bereits nach dem zu haben. Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit erstinstanzlichen Urteil vom Dienst suspendiert worden dem Vorfall Anklage gegen sieben weitere Beschuldigte war. Um einen Ausgleich für das übermäßig lange Ver- erhoben. fahren zu schaffen, erklärte das Gericht drei Monate der Das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht wurde am verhängten Haftstrafe als schon verbüßt. 8.1.2010 anhängig gemacht, nachdem das Landgericht Die Rechtsberufung des Bf. gegen das vorgenannte zwischenzeitlich über ein Rechtsmittel gegen die Ver- Urteil wurde vom OLG am 29.4.2016 abgewiesen. Seine weigerung der Bestellung eines Verteidigers für einen Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG am 4.7.2016 der Angeklagten zu entscheiden gehabt hatte. Die erste nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1140/16). Verhandlung fand am 3.5.2010 statt. Nach 14 Verhand- lungen verurteilte das Amtsgericht den Bf. zu einer tenstatus, da das Beamtenstatusgesetz unter § 24 einen Bewährungsstrafe. Verlust dieses Status vorsah, wenn ein Beamter wegen Als Folge der Verurteilung verlor der Bf. seinen Beam- Gegen das Urteil erhob Letzterer Berufung an das Annahme von Bestechungsgeld zu einer mehr als sechs- Landgericht. Das Berufungsverfahren begann am monatigen Haftstrafe verurteilt wurde. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Chiarello gg. Deutschland NLMR 3/2019-EGMR Rechtsausführungen Der GH befindet, dass neben anderen Dingen insbeson- dere die große Zahl an Mitangeklagten und die Menge an Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 EMRK Beweisen zu dem langen Zeitraum zwischen der Anklage (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer). und der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht beitru- gen. Er hält ferner fest, dass die Periode durch die Beru- fung verlängert wurde, die von einem der Mitangeklag- ten gegen die Verweigerung, einen bestimmten Anwalt bestellen zu können, erhoben wurde. Diese Verzögerung ist zwar nicht dem Verhalten des Bf. zuzuschreiben, kann I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK 1. Zulässigkeit (36) Die Regierung brachte vor, dass soweit das Land- aber auch nicht der Regierung vorgeworfen werden. gericht bereits eine Verzögerung im Verfahren festge- (49) Der GH befindet auch, dass der Bf. zu keinem Zeit- stellt hatte, die übermäßig lange Dauer des Verfahrens punkt in Untersuchungshaft genommen wurde und es anerkannt und wiedergutgemacht worden wäre. Zusätz- um keine schwere Strafe ging. Allerdings hatte das Ver- lich hätte das Landgericht auch die lange Dauer des Ver- fahren beträchtliche soziale Folgen für den Bf., da seine fahrens berücksichtigt, als es über die Strafe des Bf. ent- Anstellung als Beamter auf dem Spiel stand. schieden habe. Deshalb habe der Bf. seinen Opferstatus iSd. Art. 34 EMRK verloren. (50) Wenn man den Verfahrensverlauf berücksich- tigt, war die einzige Phase von längerer Inaktivität zwi- (38) Nach Ansicht des GH ist die Frage, ob der Bf. seinen schen dem 30.1.2013 und dem 11.2.2015. Dies wurde Opferstatus iSd. Art. 34 EMRK verloren hat, eng mit der vom Landgericht in seinem Urteil und von der Regierung Frage verbunden, die im Zusammenhang mit seiner Rüge anerkannt. Lässt man diese Periode außer Betracht, so unter Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen einer überlangen Verfah- befindet der GH, dass die Gesamtdauer des Verfahrens rensdauer aufgeworfen wurde. Er verbindet diese Frage vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Faktoren daher mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig). nicht exzessiv war und noch als angemessen iSd. Art. 6 (39) Da die Rüge des Bf. nicht offensichtlich unbe- Abs. 1 EMRK angesehen werden kann. gründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzu- lässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig). b. Verlust der Opfereigenschaft (54) Der GH wiederholt, dass eine für den Bf. günstige Entscheidung oder Maßnahme nicht grundsätzlich aus- reicht, um ihn seines Status als »Opfer« der Verletzung 2. In der Sache a. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer (45) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im eines Konventionsrechts zu berauben, wenn die natio- Lichte der besonderen Umstände des Falles zu beur- nalen Behörden die Konventionsverletzung nicht aus- teilen, wobei die in der Rechtsprechung des GH darge- drücklich oder der Sache nach anerkannt und eine Wie- legten Kriterien zu berücksichtigen sind – insbesonde- dergutmachung dafür gewährt haben. re die Komplexität des Falles, das Verhalten des Bf. und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung dessen, gewährt werden muss, um den Verstoß gegen ein Kon- was für den Bf. auf dem Spiel stand. ventionsrecht auf nationaler Ebene zu beheben, hat der (55) Was die Wiedergutmachung angeht, die einem Bf. (46) Im vorliegenden Fall begann die relevante Perio- GH allgemein befunden, dass dies von allen Umständen de am 14.1.2008, als der Bf. zur Befragung geladen und des Falles abhängt und dabei die Natur der festgestellten von den Beschuldigungen ihm gegenüber in Kenntnis Konventionsverletzung besonders zu berücksichtigen ist. gesetzt wurde. [...] In Fällen, welche die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (47) Die Periode endete nicht, als die Entscheidung wegen der übermäßigen Dauer von Strafverfahren betra- rechtskräftig wurde, wie es die Regierung behauptet, fen, hat der GH wiederholt festgestellt, dass die Wiedergut- sondern am 4.7.2016 mit der Entscheidung des BVerfG. machung insbesondere dadurch gewährt werden konnte, Insgesamt dauerte das Strafverfahren in vier Instanzen dass die Haftstrafe der einer Straftat für schuldig befun- acht Jahre und fünf Monate, einschließlich einer Zurück- denen Person auf angemessene Weise sowie ausdrücklich verweisung vom OLG an das Landgericht. und messbar reduziert wurde oder dass das Strafverfahren (48) Was die Angemessenheit dieses Zeitraumes aufgrund seiner übermäßigen Länge eingestellt wurde. In angeht, bemerkt der GH zunächst, dass der Fall des Bf., anderen Verfahrensdauerfällen hat der GH zudem akzep- in dem dieser der Annahme von Bestechungsgeldern tiert, dass eine finanzielle Entschädigung eine Wiedergut- beschuldigt wurde, als solches nicht besonders komplex machung für übermäßig lange Verfahren begründen und war. Allerdings umfasste er auch sieben Mitangeklagte, die betreffende Partei dann nicht länger behaupten kann, die alle von einem Verteidiger vertreten wurden, sowie ein Opfer iSd. Art. 34 EMRK zu sein. eine umfangreiche Beweisaufnahme, die Aufnahmen (56)ZudenUmständendesvorliegendenFallesbemerkt aus Telekommunikationsüberwachung mit einschloss. der GH, dass das Landgericht ausdrücklich anerkannte, Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Chiarello gg. Deutschland 3 dass das Strafverfahren aufgrund der Verzögerung, die den. In diesem Zusammenhang bemerkt er zudem, dass zwischen dem 30.1.2013 und dem 11.2.2015 erfolgt und die Strafe ausgesetzt wurde und [...] die Wiedergutma- dem Bf. nicht zurechenbar war, übermäßig lang gewesen chung nur gewährt werden würde, wenn die Aussetzung wäre. Der GH beobachtet weiters, dass der Bf. keine finan- widerrufen würde. Sie ist somit bedingt, da der Bf. von zielle Entschädigung erhielt und das Strafverfahren auf- der Reduktion der Haftstrafe nur dann profitiert hätte, grund seiner unangemessenen Länge auch nicht einge- wenn er innerhalb des Bewährungszeitraumes erneut stellt wurde. Es bleibt daher die Frage, ob die Haftstrafe eine Straftat begangen hätte. Nach Ansicht des GH ist des Bf. ausdrücklich und messbar reduziert wurde. diese Form der Wiedergutmachung dennoch nicht the- (57) Die Regierung brachte vor, der Bf. hätte eine milde- oretisch, sondern schwächt die drohende Gefängnis- re Strafe erhalten, weil das Landgericht auch die Gesamt- strafe ab, die einer bedingten Haftstrafe immanent ist, dauer des Verfahrens berücksichtigt hätte, als es die Stra- und reduziert sie von acht auf fünf Monate und somit fe festlegte. Allerdings verwies das Landgericht nicht auf ausdrücklich und messbar. Für diese Feststellung ist es den Zeitraum der Inaktivität zwischen 30.1.2013 und unerheblich, dass diese Reduktion die Nebenfolgen der 11.2.2015, sondern auf die Zeit, die seit der mutmaßlichen bedingten Haftstrafe nicht betraf. Straftat Ende 2006 vergangen war. Es kann daher nicht (59) Unter diesen Umständen kommt der GH zum gesagt werden, dass das Landgericht eine Verletzung von Schluss, dass die Erklärung von drei Monaten der aus- Art. 6 Abs. 1 EMRK in diesem Teil des Urteils ausdrücklich gesetzten Haftstrafe des Bf. als verbüßt eine ausreichen- anerkannte. Zudem ist die von der Regierung behaupte- de und angemessene Wiedergutmachung darstellte. Der te Reduktion der Strafe nicht messbar, da die Dauer des Bf. kann deshalb nicht länger behaupten, ein Opfer iSd. Verfahrens einer von vielen Aspekten war, die vom Land- Art. 34 EMRK zu sein. Demgemäß stellt der GH fest, dass gericht berücksichtigt wurden, als es die Strafe festlegte. keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgt ist und (58) Dennoch beobachtet der GH auch, dass drei akzeptiert die diesbezügliche Einrede der Regierung Monate der Haftstrafe des Bf. als verbüßt erklärt wur- (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy