NLMR 3/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Chernega u.a. gg. die Ukraine – 74768/10 Urteil vom 18.6.2019, Sektion IV Sachverhalt Die elf Bf. beteiligten sich zwischen 20.5. und 6.7.2010 dings setzten einige der Demonstranten ihre Blockade- an Protesten gegen den Bau einer Straße und das damit taktik bis Mitte August fort. verbundene Fällen von Bäumen im Gorky Park in Char- Die Bf., die sich an den Protesten beteiligten, behaup- kiw. Die städtische Bauabteilung hatte einen General- teten eine Reihe von Übergriffen auf sie selbst und ande- unternehmer mit den Bauarbeiten beauftragt. Dieser re Demonstranten durch privates Sicherheitsperso- schloss einen Vertrag über die Bewachung der Baustel- nal und Holzfäller. Sie brachten insbesondere vor, der le mit dem im Eigentum der Stadtverwaltung stehen- NeuntBf. wäre am 27.5.2010 von Unbekannten geschla- den privaten Unternehmen »Kommunale Wache« (im gen worden. Am 31.5.2010 wäre die SiebtBf. von Män- Folgenden: KW). Außerdem beauftragte der Generalun- nern angegriffen worden, die Abzeichen der KW tru- ternehmer das private Sicherheitsunternehmen »P-4« gen. Des Weiteren behaupten sie, der DrittBf. wäre am damit, ab 28.5.2010 Unbefugte am Betreten der Bau- 2.6.2010 von einem Holzfäller mit einer Kettensäge stelle zu hindern. Beide Unternehmen verfügten über bedroht worden. eine vom Innenministerium erteilte Genehmigung zur Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen. Am 28.5.2010 wurden die Bf. Nr. 1-5, 8 und 10 gemein- sam mit weiteren Demonstranten festgenommen. Ihnen Das Fällen der Bäume, das am 20.5.2010 begann, war wurde vorgeworfen, den wiederholten Aufforderungen von Protesten begleitet. Einige der Demonstranten ver- der Polizei, die Baustelle zu verlassen, keine Folge geleis- suchten, die Arbeiten aktiv zu behindern, indem sie tet zu haben. Nach ihren weitgehend übereinstimmen- auf die Bäume kletterten oder sich vor Baumaschinen den Aussagen wäre ihnen nicht bewusst gewesen, dass stellten. Ungeachtet dieser Protestaktionen wurden die sie sich in einem abgesperrten Bereich befunden hätten. Arbeiten fortgesetzt. Die privaten Sicherheitskräfte ver- Sie wären von schwarzgekleideten Männern mit Abzei- suchten, die Demonstranten abzudrängen, wobei es chen eingekreist und anschließend von der Polizei fest- immer wieder zu Zusammenstößen kam. Die vor Ort genommen worden. Der ErstBf. und der ZweitBf. wurden anwesende Polizei blieb im Wesentlichen passiv. Der am 9.6.2010 zu fünfzehn Tagen Haft verurteilt. Die Stra- Großteil der Proteste wurde am 2.6.2010 beendet, aller- fe wurde sofort vollstreckt. Am 18.6.2010 bestätigte das Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Chernega u.a. gg. die Ukraine NLMR 3/2019-EGMR Berufungsgericht diese Entscheidung in einer Verhand- stände [...] beurteilt werden, ob die umstrittenen Hand- lung, an der zwar ihr Anwalt, nicht aber die Bf. selbst teil- lungen dem Staat zugerechnet werden können [...]. nehmen konnten. Das Gericht reduzierte die Strafe auf (126) [...] Ob eine Person im Hinblick auf die Konven- neun Tage Haft, was die Freilassung der Bf. am selben tion als staatliches Organ anzusehen ist, wird anhand Tag nach sich zog. Über den DrittBf. und den ViertBf. einer Vielzahl an Faktoren bestimmt, von denen keiner wurden Geldbußen in der Höhe von umgerechnet zwi- für sich alleine entscheidend ist. Die Schlüsselkriteri- schen € 14,– und € 17,– verhängt. Die Verwaltungsstraf- en zur Entscheidung, ob ein Staat für die Handlungen verfahren gegen die übrigen Bf. wurden eingestellt. einer Person – sei sie offiziell ein öffentlicher Beamter Der SechstBf. wurde am 6.7.2010 festgenommen oder nicht – verantwortlich ist, sind die folgenden: Art und wegen der Missachtung polizeilicher Anordnun- der Bestellung, Überwachung und Rechenschaftspflicht gen angeklagt. Er räumte im Verfahren ein, sich den sowie Ziele, Befugnisse und Funktionen der fraglichen Anordnungen bewusst widersetzt zu haben und so bald Person. als möglich auf die Baustelle zurückkehren zu wol- (127) Zudem kann die Duldung der Handlungen von len. Das BG verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von Privatpersonen, die die Konventionsrechte anderer zehn Tagen. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht Personen [...] verletzen, durch die Behörden eines Mit- bestätigt. gliedstaats oder ihr Gewährenlassen die Verantwortung Einige der Bf. beschwerten sich bei den Sicherheits- dieses Staates nach der Konvention nach sich ziehen. behörden darüber, von Holzfällern und unbekann- Ein Staat kann auch zur Rechenschaft gezogen wer- ten Männern angegriffen worden zu sein, die schwarz den, wenn seine Organe ultra vires oder entgegen ihren gekleidet waren und Abzeichen der KW getragen hat- Anweisungen handeln. ten. Die Staatsanwaltschaft entschied am 9.8.2010, das (128) [...] Die Befehlsbefugnisse der Mitarbeiter der Verfahren einzustellen. Auch die Behauptungen der KW, um die es im vorliegenden Fall geht, beruhten auf SiebtBf. und des NeuntBf., misshandelt worden zu sein, einer Lizenz, die jedem kommerziellen Unternehmen zogen keine strafrechtlichen Ermittlungen nach sich. erteilt werden kann, das Sicherheits- und Wachdiens- Nachdem die Polizei am 13.8.2010 eine Untersuchung te anbietet. In dieser Hinsicht unterschied sich eine der Beschwerde der SiebtBf. abgelehnt hatte, behob solche Lizenz nicht von jener privater Wachleute. Auch das BG diese Entscheidung am 20.3.2012. Die SiebtBf. wenn das Unternehmen zur Gänze im Eigentum der wurde über den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht Stadt stand, unterschied es sich insofern von kommuna- informiert. Am 20.8.2010 entschied die Polizei, auch im len Einrichtungen, als es im Gegensatz zu diesen kom- Hinblick auf die Behauptungen des NeuntBf. kein Straf- merziellen Aktivitäten nachging, die weitgehend privat- verfahren einzuleiten. rechtlichen Regeln unterworfen waren. Dies wird durch Ein von den Bf. und weiteren Demonstranten ange- die Tatsache weiter veranschaulicht, dass das Unter- strengtes Verfahren, in dem sie den fehlenden polizei- nehmen und seine Mitarbeiter von einer privatrechtli- lichen Schutz ihrer friedlichen Versammlung geltend chen Einrichtung, nämlich dem Generalunternehmer, machten, war zur Zeit der letzten Stellungnahme der Bf. mittels eines privatrechtlichen Vertrags engagiert wor- an den GH noch anhängig. den waren, um die Baustelle zu bewachen. Diese Über- legungen reichen allerdings nicht aus, um den Staat von seiner konventionsrechtlichen Verantwortung für die Handlungen der Wachleute zu befreien. Rechtsausführungen (129) Der GH erinnert an sein Urteil Basenko/UA, in Die Bf. behaupteten Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: dem er den Staat für die Handlungen eines Fahrschein- Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- kontrolleurs verantwortlich gemacht hat, der wie das lung), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfah- Personal der KW im vorliegenden Fall ein Angestellter ren), Art. 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit) und von eines kommunalen Unternehmens war, den das inner- Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei staatliche Recht zur Anwendung eines gewissen Grads einer nationalen Instanz). von Zwang ermächtigte. In diesem Fall wies der GH das Argument der Regierung zurück, sie wäre für die Hand- lungen dieses Angestellten nicht verantwortlich, weil dieser, als er den Bf. verletzte, ultra vires gehandelt hatte und nicht wegen eines Dienstvergehens, sondern wegen I. Zum Status der Beschäftigten, die an den Ereignissen im Gorky Park beteiligt waren (125) [...] Ein Mitgliedstaat ist nach der EMRK für Men- einer in seiner Eigenschaft als Privatperson begange- schenrechtsverletzungen verantwortlich, die durch nen Straftat verurteilt worden war. Der GH betonte, dass Handlungen seiner Organe in Ausübung ihrer Pflichten die Einordnung von Handlungen nach dem innerstaat- verursachtwerden. WenndasVerhalteneinesstaatlichen lichen Recht nicht entscheidend sein kann für die Frage Organs rechtswidrig ist, muss anhand der Gesamtum- der Zuordnung der Verantwortung nach der Konvention. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Chernega u.a. gg. die Ukraine 3 (130) Zudem [...] waren während einiger der wichtigs- Misshandlung geschützt werden, einschließlich solcher ten Ereignisse, an denen Mitarbeiter der KW und ande- Behandlungen, die von Privatpersonen ausgehen. [...] re Wachleute beteiligt waren, Polizisten anwesend und (151) Behauptungen einer Misshandlung müssen von diese scheinen passiv geblieben zu sein [...]. Nach der angemessenen Beweisen unterstützt werden. Bei der Rechtsprechung des GH könnte dieser Faktor allein in Einschätzung dieser Beweise folgt der GH dem Standard bestimmten Kontexten für die Zuordnung der Verant- des »über vernünftige Zweifel erhabenen« Beweises. Ein wortung zum belangten Staat ausreichend sein. (131) Daher findet der GH [...], dass die Handlungen reichend starker, eindeutiger und übereinstimmender der Wachleute dem belangten Staat zurechenbar sind. Schlussfolgerungen oder aus ähnlichen, nicht widerleg- (132) Angesichts seiner unten getroffenen Feststellun- ten Tatsachenvermutungen folgen. solcher Beweis kann aus dem Zusammentreffen aus- gen (siehe insbesondere Rn. 147, 212 und 216) erachtet (152) Wie der GH betont, handelt es sich beim vor- es der GH nicht als notwendig zu entscheiden, ob auch liegenden Fall nicht um einen solchen, in dem die rele- die Handlungen der Holzfäller dem belangten Staat vanten Informationen ausschließlich den Behörden zugerechnet werden können. bekannt sind. Es gibt nicht nur eine Menge Videos und Fotos vom Ort des Geschehens, sondern dieses Materi- al bezeugt die Anwesenheit zahlreicher Zeugen, unter denen sich offensichtlich auch einige der Demonstran- II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (133) Die Bf. Nr. 3, 7 und 9 behaupten, sie wären von ten befinden. Trotzdem kam kein spezifischer Beweis den Wachleuten und Holzfällern misshandelt worden hervor, der irgendeine bestimmte Person mit den Ver- und der belangte Staat habe es verabsäumt, sie davor zu letzungen in Verbindung bringt, die den Bf. zugefügt schützen und ihre diesbezüglichen Beschwerden effek- wurden. tiv zu untersuchen. [...] (153) Außerdem gibt es im Gegensatz zu anderen vom GH geprüften Fällen keine Hinweise darauf, dass die Polizei oder andere Personen, deren Handlungen dem Staat zugerechnet werden könnten, jemals Tränengas, 1. Zulässigkeit (145) Was den DrittBf. angeht, sieht der GH keinen Schlagstöcke oder andere schwere Ausrüstung einsetz- Grund dafür, die Schlussfolgerung der innerstaatli- ten, die gekoppelt mit der Art der Verletzungen der Bf. chen Behörden in Zweifel zu ziehen, wonach er sich am den Schluss zulassen würde, dass sie mit einer derarti- 2.6.2010 aktiv der laufenden Kettensäge genähert und gen Ausrüstung zugefügt wurden. ihn der Arbeiter nicht bedroht hatte. [...] (154) Die Aussagen der Bf. selbst zeigen, dass die (146) [...] Dass er sich dieser Gefahr aussetzte, kann Demonstranten an den Tagen, an denen sie verletzt wur- daher nicht den Handlungen [des Arbeiters] zugerech- den, aktiv versuchten, laufende Baumaschinen zu stop- net werden. [...] Es stand dem DrittBf. in jedem Fall frei, pen, und dass die Gegenmaßnahmen hauptsächlich in jede aus dieser Situation resultierende Gefahr zu vermei- Versuchen bestanden, sie aus dem Bereich der Arbei- den, indem er sich zurückzog. [...] ten abzudrängen, was für sich selbst nicht als Misshand- (147) Die Beschwerde des DrittBf. ist daher offensicht- lung qualifiziert werden kann. lich unbegründet und somit [...] [als unzulässig] zurück- (155) Unter solchen Umständen ist der GH nicht in zuweisen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von der Lage, dem erforderlichen Beweismaßstab entspre- Richter Pinto de Albuquerque). chend festzustellen, dass der SiebtBf. und der NeuntBf. (148) Im Gegensatz dazu sind die Beschwerden der eine Misshandlung erlitten, die die Schwelle des Art. 3 SiebtBf. und des NeuntBf. nicht [...] offensichtlich unbe- EMRK erreicht und von den Behörden verlangt hätte, sie gründet. Sie sind auch nicht aus einem anderen Grund davor zu schützen. unzulässig. Dieser Teil der Beschwerde muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). (156) Es hat folglich im Hinblick auf die SiebtBf. und den NeuntBf. keine Verletzung von Art. 3 EMRK in sei- nem materiellen Aspekt stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de Albu- querque). 2. In der Sache a. Substantieller Aspekt der Beschwerde (149) Der GH erinnert daran, dass eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. [...] b. Prozessualer Aspekt der Beschwerde (160) [...] Die Behauptungen der SiebtBf. und des Neunt- (150) Er ruft weiters in Erinnerung, dass [...] die Staa- Bf., im Zuge der Proteste im Gorky Park Misshandlun- ten eine positive Verpflichtung trifft sicherzustellen, gen erlitten zu haben, wurden durch ärztliche Atteste dass ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen vor über Verletzungen untermauert. Es steht außer Zweifel, allen Formen einer gemäß Art. 3 EMRK verbotenen dass die Bf. an den fraglichen Tagen am Ort der Zusam- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Chernega u.a. gg. die Ukraine NLMR 3/2019-EGMR menstöße im Gorky Park anwesend waren und dass sie nungsgemäß befugten Wachleute waren, am Ort der ihre Verletzungen dort erlitten haben. Ihre Beschwerden Ereignisse, bei denen die Bf. verletzt wurden, zu unter- waren somit im Hinblick auf Art. 3 EMRK vertretbar, was suchen [siehe unten Rn. 280]. von den innerstaatlichen Behörden die Durchführung (169) Diese Überlegungen reichen aus, um dem GH einer effektiven Untersuchung erforderte. In diesem die Schlussfolgerung zu ermöglichen, dass im Hinblick Zusammenhang ist es wichtig zu betonen, dass der Aus- auf die SiebtBf. und den NeuntBf. eine Verletzung von druck »vertretbare Behauptung« nicht mit der Feststel- Art. 3 EMRK in seinem prozessualen Aspekt stattgefun- lung einer Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem sub- den hat (einstimmig). stantiellen Aspekt [...] gleichgesetzt werden kann. (161) Wie das Material im Akt zeigt, fand die inner- III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK staatliche Untersuchung der Ereignisse im Gorky Park von Mai und Juni 2010 im Kern im Rahmen von Vorer- (171) Der ErstBf. und der ZweitBf. brachten vor, sie hät- mittlungen statt, die von der Staatsanwalt durchgeführt ten vor dem Berufungsgericht, das ihre Verwaltungs- wurden und in die Entscheidung vom 9.8.2010 münde- strafsachen prüfte, kein faires Verfahren gehabt, weil ten, kein Strafverfahren einzuleiten. [...] das Gericht ihre Anwesenheit in der Verhandlung nicht (162) Allerdings befasste sich diese Entscheidung gewährleistet hatte. [...] nicht endgültig mit den spezifischen Fällen der SiebtBf. und des NeuntBf., da deren Beschwerden von der Polizei untersucht wurden. Diese Ermittlungen führten zu den 1. Zulässigkeit Entscheidungen vom 13.8.2010 [...] bzw. vom 20.8.2010 (172) [...] Aufgrund der Schwere der Sanktion sind Ver- [...], mit denen kein Strafverfahren eingeleitet wurde. waltungsverfahren wie jene, die im vorliegenden Fall (163) Es ist bedauerlich, dass die letztgenannte Ent- gegen die Bf. geführt wurden, als »strafrechtlich« [...] scheidung dem GH nicht zur Verfügung gestellt wurde. anzusehen, was die Anwendbarkeit der vollen Garantien Der Grund für diese Unterlassung ist unklar. Dieses Ver- des Art. 6 EMRK bedeutet. säumnis, Aufzeichnungen über die Ermittlung vorzule- (173) Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensicht- gen, hatdenGHderunbeschränktenMöglichkeitberaubt, lich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen die von den Behörden zur Aufklärung der Behauptungen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt der Bf. unternommenen Schritte zu überprüfen. Aller- werden (einstimmig). dings behaupten die Bf., von dieser Entscheidung erst aus der Stellungnahme der Regierung [an den GH] erfahren und nie eine Ausfertigung zugestellt bekommen zu haben 2. In der Sache [...]. Diese Behauptung blieb unbestritten. [...] (178) [...] Nach dem innerstaatlichen Recht hatte das (164) Unter diesen Umständen erachtet es der GH als Berufungsgericht die Befugnis, die Berufung abzuwei- erwiesen, dass die Bf. daran gehindert wurden, den Aus- sen, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und gang der Untersuchung ihrer Beschwerden zu erfahren. das Verfahren einzustellen, ein neues Urteil zu erlassen (165) Der GH hat bereits in einer Reihe von Fäl- oder das Urteil abzuändern. [...] len zumindest zum Teil aus dem Grund Verletzungen (179) Die Formulierung der Berufungen gegen die Ver- von Art. 3 EMRK festgestellt, dass das Recht der Bf., urteilungen der Bf. durch ihren Anwalt zeigten, dass er sich effektiv an der Untersuchung zu beteiligen, nicht eine Überprüfung sowohl der Tatsachenfeststellungen gewährleistet war [...]. als auch der rechtlichen Beurteilung erreichen wollte. (166) Genau dies ist im vorliegenden Fall gesche- Tatsächlich nahm das Berufungsgericht eine solche Prü- hen. Das Vorbringen der Bf. zeigt, dass ihnen die Behör- fung vor [...]. Die Berufungen warfen auch die Frage der den [...] Informationen über alle ihre Entscheidun- Strafhöhe auf, was eine Einschätzung des Charakters gen beharrlich vorenthielten oder zumindest erst mit und der Motive der Bf. erforderte. [...] erheblicher Verzögerung übermittelten. Unter diesen (180) Es war folglich nach Ansicht des GH essen- Umständen wurde die Entscheidung vom 20.8.2010 tiell für die Fairness des Verfahrens, dass die Bf. bei von den innerstaatlichen Gerichten nie überprüft. Dies den Berufungsverhandlungen anwesend waren, es sei bedeutet auch, dass die Feststellung des innerstaatli- denn, sie hätten auf dieses Recht in gültiger Weise ver- chen Gerichts, wonach die Entscheidung vom 13.8.2010 zichtet. [...] völlig unbegründet war, unangefochten blieb. (181) Die bloße Tatsache, dass der Anwalt der Bf. ihre (168) Der GH verweist auch auf seine Feststellungen Anwesenheit bei der Verhandlung nicht beantragt hat, betreffend das Versäumnis der Behörden, die Anwe- ist in dieser Hinsicht [...] nicht ausschlaggebend. Der senheit nicht identifizierter Personen, die Abzeichen GH erachtet es vielmehr als relevant, dass die Bf. erstens von Wachleuten trugen aber möglicherweise keine ord- nicht über die Verhandlung vor dem Berufungsgericht Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Chernega u.a. gg. die Ukraine 5 informiert wurden, und dass es zweitens für die Bf., die als ratione personae unvereinbar mit der Konvention sich in Haft befanden, kein eindeutig festgelegtes Ver- [und somit als unzulässig] zurückzuweisen (6:1 Stim- fahren dafür gab, die Vorführung zu den Verhandlungen men; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de des Berufungsgerichts zu beantragen. Albuquerque). (185) Unter solchen Umständen kann nicht zweifels- (217) Der Rest der Beschwerden der Bf. Nr. 1-7 und 9 frei festgestellt werden, dass die Bf. auf ihr Recht auf unter Art. 11 EMRK ist nicht [...] offensichtlich unbe- Anwesenheit verzichtet haben. Jedenfalls kann nicht gründet und auch aus keinem anderen Grund unzuläs- gesagt werden, dass die erforderlichen Sicherungen vor- sig. Er muss deshalb für zulässig erklärt werden (ein- handen gewesen wären, um sicherzustellen, dass jeder stimmig). Verzicht wirksam war. (186) Es hat folglich im Hinblick auf den ErstBf. und den ZweitBf. eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (einstimmig). 2. In der Sache a. Zu den Festnahmen und Verurteilungen der ersten sechs Bf. i. Zum Vorliegen eines Eingriffs IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK (224) [...] Die Demonstranten im Gorky Park scheinen die (188) Die Bf. behaupteten, es habe aufgrund der fol- Haltung vertreten zu haben, den Park als für alle zugäng- genden Ereignisse ein nicht gerechtfertigter Eingriff lichen öffentlichen Ort der Erholung zu verteidigen, in ihr Recht auf friedliche Versammlung iSv. Art. 11 ohne ihren Aktionen ein formelles Etikett zu geben. Die EMRK stattgefunden: (1) die Festnahme und strafrecht- Behauptung des ErstBf. und des ZweitBf., sie hätten den liche Verfolgung des Erst- bis SechstBf.; (2) die Bedro- Park als öffentlichen Ort genutzt, scheinen ganz auf dieser hung des DrittBf. mit einer Kettensäge [...]; (3) die gegen [...] Linie zu liegen. Angesichts dieser Umstände war ihr die Bf. im Zuge der Versuche zur Auflösung der Protes- Widerstand gegen Bauarbeiten in dem Park dieser Hal- te am 25.5.2010 von der Polizei und zwischen 20.5. und tung inhärent. Zudem ist unbestritten, dass der ErstBf. 6.6.2010 von den Holzfällern und den Mitarbeitern der und der ZweitBf. sich in der Gruppe von Demonstranten KW ausgeübte physische Gewalt; (4) die verbalen Dro- befanden, die am 28.5.2010 innerhalb der als Baustelle hungen, die von Holzfällern und Polizisten ausgespro- markierten Zone den Bahnübergang für eine Planierrau- chen wurden [...]; (5) [...] die Verletzung mehrerer Bf. pe blockierten, zum Verlassen der Baustelle [...] aufgefor- durch eine Baggerschaufel; (6) die Verletzungen, die von dert wurden und die, nachdem sie dies verweigert hatten, anderen [nicht an der Beschwerde beteiligten] Demons- von Mitarbeitern der KW umringt und von der Baustelle tranten erlitten wurden, als ein Baum gefällt wurde [...]; entfernt wurden. Wie sich aus dieser Abfolge der Ereig- (7) die gegen die SiebtBf. und den NeuntBf. angewende- nisse klar ergibt, konnten jene, die sich bis zum Zeitpunkt te physische Gewalt [...]. der Festnahme weiterhin in dieser Gruppe von Demons- tranten befanden, keine bloßen Schaulustigen sein, die zufällig in die Ereignisse hineingeraten waren und die nicht wussten, was auf dem Spiel stand, da jeder solche 1. Zulässigkeit (211) Die sich auf die behauptete Bedrohung mit einer Schaulustige die Gelegenheit gehabt hätte, sich zu entfer- Kettensäge beziehende Beschwerde des DrittBf. stellt nen, bevor er von Wachleuten eingekreist wurde. eine Wiederholung des Vorbringens zu Art. 3 EMRK dar und ist aus denselben Gründen zurückzuweisen. (225) Die innerstaatlichen Gerichte sahen es zudem als erwiesen an, dass der ErstBf. und der ZweitBf. Wider- (212) Die Beschwerden über verbale Bedrohungen stand leisteten, als sie von der Polizei abgeführt wurden, sind gänzlich unsubstantiiert. [...] was [...] dem Charakter der Blockadetaktik der Demons- (213) Nichts deutet darauf hin, dass die Bf. behaup- tranten entsprach. [...] ten können, in Bezug auf ihre Beschwerden betreffend (227) Nach der ständigen Rechtsprechung des GH unbekannte Demonstranten [...] »Opfer« iSv. Art. 34 begründen von den Behörden während einer Versamm- EMRK zu sein. lung ergriffene Maßnahmen wie deren Auflösung oder (214) Ähnliche Überlegungen gelten bezüglich der die Festnahme von Teilnehmern und wegen der Teilnah- Behauptungen der Bf. betreffend die im Zuge der ver- me an einer Versammlung verhängte Strafen einen Ein- suchten Auflösung der Proteste [...] gegen sie angewen- griff in das Recht auf friedliche Versammlung. dete physische Gewalt. [...] (215) [...] Es ist unklar, welcher der Bf. an welchem Tag der FünftBf. ungeachtet der Einstellung des Strafverfah- an welcher Aktion teilgenommen hat. [...] rens gegen ihn nach wie vor behaupten kann, »Opfer« (229) Die Regierung scheint nicht zu bestreiten, dass (216) Dementsprechend sind die oben genannten einer Verletzung seiner durch Art. 11 EMRK garantier- Beschwerdepunkte als offensichtlich unbegründet bzw. ten Rechte zu sein. [...] Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Chernega u.a. gg. die Ukraine NLMR 3/2019-EGMR (230) [Was den Dritt-, Viert- und SechstBf. betrifft] ten systematisch an sehr gefährlichen Aktivitäten [...]. bestritt die Regierung nicht, dass ihre Verurteilung Zu der Zeit, als die Bf. verhaftet wurden, hatte das Pro- einen Eingriff in ihr Recht auf friedliche Versammlung blem bereits erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit begründete. [...] gewonnen. Gegner machten auch von ihrem Petitions- (231) Es hat folglich ein Eingriff in das Recht der ersten recht Gebrauch, um das Projekt zu verhindern. [...] sechs Bf. auf friedliche Versammlung stattgefunden. [...] ii. Zur gesetzlichen Grundlage (244) Es ist zu bedauern, dass die Bf. dem GH nicht erklärten, welche gerichtlichen Rechtsbehelfe von den Gegnern des Projekts verwendet wurden [...]. Es (232) Der Eingriff hatte eine Grundlage im innerstaat- gibt aber jedenfalls keinen Hinweis darauf, dass den lichen Recht, nämlich Art. 185 des Verwaltungsstrafge- Demonstranten keine solchen Rechtsbehelfe zur Verfü- setzes, der das Versäumnis bestraft, der rechtmäßigen gung gestanden wären. Anordnung eines Polizisten Folge zu leisten. [...] (245) Hinsichtlich der öffentlichen Anhörungen, die (233) Allerdings behaupteten die Bf., jede ihren Pro- der Genehmigung des Projekts vorangingen, herrscht test betreffende Gegenmaßnahme wäre unrechtmäßig eine gewisse Verwirrung [...]. gewesen, weil Art. 39 der Verfassung von den Behörden verlange, eine gerichtliche Genehmigung einer solchen ber treffen, ob die öffentlichen Anhörungen betreffend Auflösung einzuholen. [...] die Entwicklung und Durchführung des Bauprojekts (246) Der GH muss kein abschließendes Urteil darü- (238) [...] Die Verfassungsbestimmung, auf die sich ausreichend waren. Es genügt festzustellen, dass die die Bf. beziehen, scheint einen gesetzlichen Rahmen Öffentlichkeit bereits 2007 über das Projekt informiert vorzusehen, in dem das Verfahren zur gerichtlichen Ein- wurde und sich Widerstand dagegen formierte und dass schränkung von Versammlungen mit einem Anzeigever- andere Mittel des Protests [...] zur Verfügung standen. fahren zusammenhängt, das es den Behörden erlaubt, (247) Diese Überlegungen sind für die Einschätzung sich mit einem Antrag auf Verhängung gewisser Ein- der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Recht der schränkungen der geplanten Versammlung an ein Bf. auf friedliche Versammlung relevant. Gericht zu wenden. [...] (248) Der GH erachtet die folgende Abfolge der Ereig- (239) Der GH ist [...] nicht davon überzeugt, dass ein nisse am 28.5.2010 als erwiesen. Die [ersten fünf] Bf. reiner Blockadeprotest, der seiner Art nach in der Regel waren Teil einer Gruppe von Demonstranten in einer als wegen einer Beeinträchtigung der Rechte und legitimen Baustelle gekennzeichneten Zone. Eine in Zivil geklei- Interessen Dritter rechtswidrig sein wird, [...] der Anfor- dete Person [...] forderte sie auf, sich zu entfernen. Sie derung einer vorherigen Anzeige unterworfen werden verweigerten dies. Daraufhin wurden die Demonstran- könnte. Eine solche Voraussetzung würde vielen derar- ten von Wachleuten in einem engen Kreis umringt. Die tigen Aktionen ihre praktische Wirkung nehmen und inzwischen angekommenen Polizisten forderten die auf eine Anforderung hinauslaufen, die Bereitschaft zu nach wie vor eingekreisten Demonstranten auf, die Bau- erklären, das Gesetz zu brechen. stelle zu verlassen. Dann begannen die Polizisten damit, (240) Dies bedeutet [...], dass kein gerichtliches Ver- die Bf. festzunehmen. Diese Abfolge ist auf den von den fahren zur Untersagung des Protests eingeleitet werden Bf. vorgelegten Videoaufnahmen klar zu erkennen [...]. konnte, weil es keine Anzeige gab. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Einschätzung der (241) Der GH verwirft folglich das diesbezügliche Argu- Abfolge der Ereignisse [...] nicht den Tatsachenfeststel- ment der Bf. und akzeptiert, dass der Eingriff »gesetzlich lungen der innerstaatlichen Gerichte widerspricht. vorgesehen« war. (249) [...] Der GH sieht keinen Grund, am Vorbrin- gen der Bf. zu zweifeln, wonach die einzige polizeiliche Anordnung die oben erwähnte war, die erging, als die Bf. iii. Legitimes Ziel (242) [...] Der GH akzeptiert das Vorbringen der Regie- bereits von Wachleuten eingekreist waren. rung, wonach der Eingriff dem legitimen Ziel des Schut- (250) [...] Diese polizeiliche Aufforderung scheint trotz zes der Gesundheit und Sicherheit der Demonstranten der lauten Umgebung mit normaler Sprechlautstärke und der Arbeiter diente. [...] ohne Verwendung von Verstärkereinrichtungen erfolgt zu sein. Die vorangegangene erste Aufforderung sich zu zerstreuen war durch eine Person ohne polizeiliche Abzei- chen, also offensichtlich einen Zivilisten, erfolgt und das iv. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft (243) [...] Sowohl vor Beginn der Bauarbeiten als auch Versäumnis, ihr Folge zu leisten, hatte die Einkreisung danach konnten Gegner dagegen in einer diese nicht der Demonstranten durch Wachleute nach sich gezo- behindernden Weise protestieren. Zudem wurde zumin- gen. Es gibt Grund zu bezweifeln, dass die von der Poli- dest anfangs sogar gegenüber den Blockadeaktionen zei wiederholte Aufforderung sofort für alle Demonstran- ein gewisses Maß an Toleranz aufgebracht und in die- ten hörbar und eindeutig war [...]. In jedem Fall erfolgte ser Anfangsphase beteiligten sich einige Demonstran- diese Wiederholung erst, als die Demonstranten bereits Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Chernega u.a. gg. die Ukraine 7 in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren. Über- die über diese Bf. verhängten Sanktionen verhältnismä- dies kann auch nicht gesagt werden, dass die Behörden ßig zum verfolgten legitimen Ziel waren. überwältigt gewesen wären oder dass operative Umstän- (257) Die Feststellung der prozessualen Unfairness im de sie an größerer Klarheit in der Kommunikation gehin- Verfahren gegen den ErstBf. und den ZweitBf. (siehe oben dert hätten: Schließlich waren die Demonstranten zum Rn. 186) untermauern diese Unverhältnismäßigkeit. Zeitpunkt der polizeilichen Anordnung von Wachleuten in einem kleinen Bereich vollständig eingekreist. (258) Es hat folglich im Hinblick auf den ErstBf. und den ZweitBf. eine Verletzung von Art. 11 EMRK stattge- (251) Unter solchen Umständen kann der GH nicht funden (einstimmig). ausschließen, dass bei den Demonstranten, einschließ- (259) Was den Dritt- bis FünftBf. betrifft, liegen lich den Bf., ein gewisser Grad an Verwirrung hinsicht- dem GH [...] keine zwingenden Gründe dafür vor, die lich der Behörde bestand, von der die Anordnung, das sie betreffenden Feststellungen der innerstaatlichen Gelände zu räumen, erlassen wurde, sowie hinsichtlich Gerichte in Zweifel zu ziehen. Das vorliegende Materi- der praktischen Wege zu ihrer Umsetzung. Diese Verwir- al zeigt, dass sie in einer Gefahrenzone in einer bewusst rung scheint zum Teil aus der fehlenden Klarheit hin- widersetzlichen Art und Weise gehandelt hatten. Über- sichtlich der Aufteilung der Befugnisse zwischen den dies blieben die Behörden eine Zeit lang selbst gegen- Wachleuten und der Polizei resultiert zu haben. [...] über einer solchen gefährlichen Form des Protests (252) Dieser Aspekt des Falls ist von besonderer tolerant und die Bf. wurden nicht wegen ihrer Protestak- Bedeutung angesichts der international zum Ausdruck tion als solcher verhaftet und verurteilt, sondern wegen gebrachten Sorge über die Angemessenheit des Einsat- ihrer Weigerung, der Aufforderung Folge zu leisten, das zes privater Wachleute zur Zerstreuung von Personen, Gelände zu verlassen. Ein gewisser Grad an Reaktion auf die ihr Recht auf friedliche Versammlung ausüben, und ein solches Verhalten kann als angemessen angesehen der Notwendigkeit, im Zweifel auf Interventionen durch werden. Ihre Entfernung von der Baustelle und Verurtei- die Polizei und nicht durch privates Sicherheitspersonal lung wegen eines Verwaltungsdelikts war angesichts der zurückzugreifen. Art der verhängten Sanktion verhältnismäßig zum ver- (253) Dennoch reichen die obigen Überlegungen für folgten Ziel. sich alleine nicht für die Feststellung des GH aus, die (260) Es hat folglich im Hinblick auf die Verhaftung innerstaatlichen Gerichte [...] hätten sich geirrt, als sie und Verurteilung des Dritt-, Viert- und FünftBf. keine feststellten, dass die Bf. die polizeiliche Anordnung, sich Verletzung von Art. 11 EMRK stattgefunden (6:1 Stim- zu zerstreuen, tatsächlich missachtet hatten. Schluss- men; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de endlich muss die Situation vom 28.5.2010 nicht isoliert, Albuquerque). sondern im größeren Kontext der Ereignisse betrachtet (261) [...] Der SechstBf. weigerte sich nicht nur, einer werden [...]. Den Bf. [...] musste bewusst sein, dass wahr- direkten Anordnung der Polizei zu folgen, das Gelände scheinlich die Polizei eingesetzt werden würde, um sie zu verlassen, sondern er leistete hartnäckig zumindest davon abzuhalten, die Baumfällungen und Bauarbeiten passiven und vielleicht sogar aktiven Widerstand gegen zu behindern. [...] die Versuche der Polizisten, ihn abzuführen. (254) [...] Die Bf. wurden allem Anschein nach wegen (263) [...] Nichts lässt an der Schlussfolgerung zwei- des Versäumnisses verurteilt, der spezifischen Auffor- feln, dass die Verhängung einer Sanktion über den derung vom 28.5.2010 nachzukommen, das Gelände SechstBf. gerechtfertigt war. Es bleibt allerdings zu prü- zu verlassen. Angesichts der Wichtigkeit des Rechts auf fen, ob eine Haftstrafe von solcher Strenge verhältnis- friedliche Versammlung [...] wäre es Sache der inner- mäßig war. [...] staatlichen Gerichte gewesen, in ihrer Begründung die (264) [...] Nichts weist darauf hin, dass die Anordnung oben genannte mögliche Verwirrung seitens der Bf. unangemessen oder unklar war oder dass der Bf. daran darüber, wer die Quelle dieser Anordnung war und wie gehindert gewesen wäre, sie zu befolgen. Wäre er ihr genau sie befolgt werden sollte, zu berücksichtigen. nachgekommen, so hätte er seinen Protest außerhalb (255) Die Gerichte verabsäumten es jedoch, dies zu der Baustelle fortsetzen können. Überdies hatte der Bf. tun. Sie verabsäumten es auch, die Strenge der gegen seine Absicht klar kundgetan, auf das Gelände zurück- den ErstBf. und den ZweitBf. verhängten Sanktion zu zukehren und seine Blockadeaktivitäten fortzusetzen. erklären [...]. Diese verbüßten [...] neuntägige Gefäng- Nachdem er seine Absicht, erneut straffällig zu werden, nisstrafen. (256) Unter solchen Umständen findet der GH, dass sich, diese Aussagen vor Gericht zu widerrufen [...]. die innerstaatlichen Gerichte keine ausreichenden (266) [...] Seine [...] vor den innerstaatlichen Gerichten gegenüber der Polizei klargemacht hatte, weigerte er Gründe für ihre Entscheidung vorbrachten, über den eingenommene hartnäckige Haltung bestätigt die Rich- ErstBf. und den ZweitBf. derart strenge Haftstrafen zu tigkeit der Einschätzung, wonach er sein Verhalten wei- verhängen. Die Regierung hat somit nicht gezeigt, dass terhin als völlig legitim ansah und dieses wahrscheinlich Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 8 Chernega u.a. gg. die Ukraine NLMR 3/2019-EGMR fortgesetzt hätte, womit er ein erhebliches Risiko für die Sicherheit der andauernden Bauarbeiten darstellte. (274) Im Gegensatz dazu scheinen die innerstaatli- chen Regeln private Wachleute nicht befugt zu haben, (267) Unter solchen Umständen kann die über den Bf. Funktionen zur Kontrolle von Menschenmengen und verhängte zehntägige Freiheitsstrafe nach Ansicht des deren Zerstreuung an öffentlichen Orten auszuüben. GH nicht als grob unverhältnismäßige Sanktion angese- Selbst in klar definierten bewachten Bereichen schei- hen werden. nen ihre Zwangsbefugnisse zudem grundsätzlich dar- (268) Angesichts dieser Überlegungen gelangt der GH auf beschränkt gewesen zu sein, den unbefugten Zutritt zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte unter zu verwehren. Darüber hinaus konnte Zwang nur unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls ihren dringenden Umständen angewendet werden, wenn dies Ermessensspielraum nicht überschritten haben. durch den Handlungsdruck geboten war. Dem scheint (269) Es hat folglich im Hinblick auf die Festnahme die Anforderung innegewohnt zu haben, dass die Wach- und Verurteilung des SechstBf. keine Verletzung von leute in jeder nicht dringlichen Situation die Hilfe der Art. 11 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichen- Polizei anfordern mussten [...]. des Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque). (275) Die Realität war am 27.5. und 31.5.2010 allerdings eine andere. [...] Die von den Bf. vorgelegten Videoaufnah- men [...] zeigen, dass zwar das Gelände mit Bändern mar- kiert war, die Demonstranten sich aber de facto schon vor der Anbringung dieser Markierung dort befunden hat- b. Die die SiebtBf. und den NeuntBf. betreffenden Ereignisse vom 31.5. und 27.5.2010 (270) Die SiebtBf. und der NeuntBf. behaupteten, von ten und an beiden Tagen dort verblieben. Der Zutritt zu Personen verletzt worden zu sein, die versucht hatten, diesem Bereich war abgesehen von den Warnbändern sie an ihren Protesten zu hindern. physisch nicht in besonderer Weise versperrt. [...] Unter (271) [...] Die Behörden sind verpflichtet, im Hinblick solchen Umständen bestand die Beteiligung des Sicher- auf rechtmäßige Demonstrationen angemessene Maß- heitspersonals eher in Versuchen, die Demonstranten nahmen zu ergreifen, um ihren friedlichen Verlauf und aus der Bahn der Baumaschinen und von der Baustelle die Sicherheit aller Bürger zu gewährleisten. Diesel- zu entfernen, als in deren Hinderung am Zutritt. Diese be Verpflichtung gilt nach Ansicht des GH für eine Ver- Situation war spannungsgeladen und geeignet, größe- sammlung, die – unabhängig davon, ob sie nach inner- ren Widerstand zu schaffen als eine einfache Verweige- staatlichem Recht rechtmäßig ist oder nicht – unter den rung des Zugangs zu einem klar definierten und bewach- Schutz von Art. 11 EMRK fällt und von der die Behörden ten Gebiet. Mit anderen Worten handelten die Wachleute formal oder de facto ausreichende Kenntnis hatten, um auf der Grundlage eines Rahmens, der auf Operationen solche Maßnahmen ergreifen zu können. Die Bedin- innerhalb beschränkter und klar definierter Grenzen mit gungen, die diese Verpflichtung auslösen, waren nach beschränktem Zutritt abzielte und der im Kontext der Ansicht des GH im vorliegenden Fall gegeben, da die sich tatsächlich entwickelnden Ereignisse nicht anwend- geplanten Protestaktivitäten den Behörden ohne Zwei- bar oder zumindest nicht praktikabel war. fel im Voraus [...] bekannt waren, was ihnen ausreichen- de Zeit zur Vorbereitung einräumte. (276) [...] Der innerstaatliche Rahmen scheint den Wachleuten erlaubt zu haben, im weiteren Sinne jede (272) Die Bf. behaupteten nicht, dass die Polizei am angemessene Handlung zu setzen, um im Notfall Straf- 27.5. oder 31.5.2010 direkt an irgendeiner gegen ihre taten zu verhindern oder den Schaden zu begrenzen. Im Protestaktionen gerichteten Aktivität beteiligt war. vorliegenden Fall weist jedoch nichts auf das Vorliegen Unbestritten ist, dass Wachleute auf dem Gelände ein- eines solchen Notfalls hin. In der Tat war die Situation gesetzt wurden und dass diese einen gewissen Zwang alles andere als unerwartet, da zur Zeit der umstrittenen ausübten, um die Demonstranten von der Baustelle Ereignisse (27. und 31.5.2010) die Blockade bereits sie- abzudrängen. ben bzw. elf Tage angedauert und der Generalunterneh- (273) Die Grundlage für die Befugnisse der Wachleu- mer [...] die Polizei im Vorhinein auf die Wahrschein- te zur Anwendung von Zwang gegen die Demonstran- lichkeit von Zusammenstößen zwischen dem von ihm ten bildeten die »Regeln über die Genehmigung von engagierten Sicherheitspersonal und den Demonstran- Geschäftstätigkeiten, die Sicherheitsdienste und die ten hingewiesen hatte. Die Polizei war in voller Stärke Bewachung von Eigentum und Personen umfassen«, aufgeboten [...], griff jedoch nicht in einer Weise ein, die die diese Befugnisse eng mit dem Schutz »bewachter nennenswert und geeignet gewesen wäre, die Zusam- Einrichtungen« verknüpften. Der Wortlaut dieser [...] menstöße wirksam zu verhindern oder zu kontrollieren. Regeln deutet darauf hin, dass unter einer »bewachten (277) Während eine gewisse Zurückhaltung seitens Einrichtung« in erster Linie eine klar definierte physi- der Polizei beim Umgang mit Versammlungen ange- sche Anlage verstanden wurde, bei der der Zugang von messen und sogar von der Konvention verlangt sein Wächtern kontrolliert werden kann [...]. kann, wurden im vorliegenden Fall keine spezifischen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Chernega u.a. gg. die Ukraine 9 operativen Gründe für die Taktik der Nichtintervention durch solche unbekannten und unbefugten Personen zu geliefert. [...] unternehmen, bildet einen Teil des Versäumnisses des (278) Überdies wurde die oben genannte fehlen- belangten Staates, angemessene Schritte zu setzen, um de Klarheit über den Status des Sicherheitspersonals den friedlichen Charakter der Proteste zu gewährleisten. durch die Behauptung untermauert, dass sich bestimm- (281) Der GH kommt zum Ergebnis, dass es der belang- te unbekannte Personen auf dem Gelände befanden, die te Staat verabsäumt hat, seiner Verpflichtung zur Gewähr- unbefugt Abzeichen von Wachdiensten trugen, ohne leistung des friedlichen Charakters der Proteste [am 27. Wachleute zu sein. Diese Behauptung des Direktors der und 31.5.2010] nachzukommen, weil er es unterlassen KW gegenüber der Staatsanwaltschaft wurde nie bestrit- hat, (1) die Anwendung von Zwang durch Sicherheitsper- ten oder widerlegt [...]. Der GH erachtet sie daher als sonal angemessen zu regeln; (2) die Aufgabenteilung zwi- glaubwürdig. [...] schen dem privaten Sicherheitspersonal und der Polizei (279) Es scheint jedoch keine abgestimmten Versu- bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der gebühren- che gegeben zu haben, diesen beunruhigenden Aspekt den Weise zu organisieren, was auch eine Identifikation der Situation zu untersuchen. So wurde zum Beispiel des eingesetzten Sicherheitspersonals erlaubt hätte; (3) nicht versucht herauszufinden, ob es sich um das Perso- die Regeln betreffend eine angemessene Identifikation nal eines anderen privaten Sicherheitsdienstes namens von Personen, die zur Anwendung von Zwang befugt sind, P-4 handelte, das unangemessen Abzeichen der KW durchzusetzen; und (4) die Entscheidung der Polizei zu trug, was schon für sich ein Hinweis auf ein gefährli- erklären, am 27. und 31.5.2010 [...] nicht einzuschreiten. ches Durcheinander zwischen ihnen im Hinblick auf die Befehlskette und Verantwortlichkeit wäre. (282) Es hat folglich im Hinblick auf die SiebtBf. und den NeuntBf. betreffend die Ereignisse vom 31.5. bzw. (280) [...] Das Versäumnis, einen Mechanismus vor- 27.5.2010 eine Verletzung von Art. 11 EMRK stattgefun- zusehen, mit dem Sicherheitskräften identifiziert wer- den (einstimmig). den können, die an Operationen beteiligt sind, bei denen Gewalt angewendet wird, kann Fragen unter V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 11 Art. 3 EMRK aufwerfen [...]. Das Versäumnis der Behör- EMRK den, die behauptete Anwesenheit von unbekannten Per- sonen am Ort der Proteste zu untersuchen, die ohne (285) [...] Der GH erachtet es nicht als geboten, über gebührende Berechtigung Abzeichen von Wachleu- die Zulässigkeit oder die Berechtigung der Beschwer- ten trugen, ist einer der Faktoren, die zur Feststellung de unter Art. 13 iVm. Art. 11 EMRK gesondert abzuspre- einer Verletzung von Art. 3 EMRK führten (siehe oben chen (einstimmig). Rn. 168). Unter den besonderen Umständen des vorlie- genden Falls hat dieses Versäumnis nach Ansicht des GH auch Konsequenzen hinsichtlich der Befolgung der VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK aus Art. 11 EMRK erwachsenden Verpflichtungen durch Je € 6.000,– an den ErstBf., den ZweitBf., die SiebtBf. und den belangten Staat. Das Versäumnis der Behörden, den NeuntBf. für immateriellen Schaden; € 16.600,– an irgendwelche nachweisbaren Schritte zur Untersuchung die genannten Bf. gemeinsam für Kosten und Auslagen der behaupteten Unterwanderung des Orts der Proteste (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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