NLMR 2/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Chernika gg. die Ukraine – 53791/11 Urteil vom 12.3.2020, Sektion V Sachverhalt Der Bf. ist ein ehemaliger Ermittler der Polizei. Er Zeugen zu lokalisieren und vor Gericht zu bringen. Auch wurde beschuldigt, Opium gestohlen zu haben, wel- dies war jedoch nicht von Erfolg gekrönt. Somit wurden ches als Beweismittel in einem von ihm untersuchten die Aussagen von V. G. und I. S. aus dem Vorverfahren in Fall beschlagnahmt worden war. Im Sommer 2005 hätte der Verhandlung verlesen. er das Opium an eine Freundin, Frau N. Sh., übergeben Am 26.8.2008 verurteilte das Gericht in Luzk den Bf. und um ihre Hilfe bei dessen Verkauf auf dem Schwarz- wegen Diebstahls und illegalen Besitzes einer großen markt gebeten. Mit ihrer Unterstützung hätte er das Menge von Drogen mit der Absicht, diese zu verkaufen, Opium an Herrn V. G. und Herrn I. S. übergeben, die von zu acht Jahren Haft. der Krim nach Luzk gekommen waren, und sie beauf- tragt, es für den späteren Verkauf zurück auf die Krim richt Volyn das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts am zu bringen. 10.3.2009 mit der Begründung auf, dass das Gericht die Nach einer Berufung des Bf. hob das Berufungsge- Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens sagten alle drei Aussage von V. G. verlesen habe, obwohl es keine Infor- Zeugen aus und es fanden Konfrontationen zwischen mationen über die Gründe für sein letztes Fernbleiben den Zeugen und dem Bf. statt. Zu diesem Zeitpunkt hat- vor Gericht gegeben habe. Der Fall wurde zur Neuver- ten der Bf. und seine Anwälte keinen Zugang zu den handlung an einen anderen Richter zurückverwiesen. Ermittlungsakten. Im Verlauf der Neuverhandlung wurden N. Sh., V. Dem Bf. wurde in Luzk vor einem Einzelrichter der G. und I. S. wiederholt geladen, erschienen aber wie- Prozess gemacht, in welchem N. Sh. ihre Aussage aus der nicht. Am 9.9.2009 stellte der Sicherheitsdienst dem Ermittlungsverfahren nochmals bestätigte. Der dem Gericht medizinische Unterlagen zur Verfügung, Richter versuchte wiederholt vergeblich, auch V. G. und aus denen hervorging, dass V. G. und I. S. beide schwer I. S. zu laden. Aus diesem Grund forderte das Gericht erkrankt waren. Laut den medizinischen Aufzeichnun- den nationalen Sicherheitsdienst der Ukraine auf, diese gen erlaubte es die Gesundheit den Zeugen nicht, von Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Chernika gg. die Ukraine NLMR 2/2020-EGMR der Krim nach Luzk zu reisen. N. Sh. war nicht auffind- Bf., (ii) der Abwesenheit von N. Sh. im Zuge der Neuver- bar. Am 28.9.2009 wurde O. G., ein Polizist und ehema- handlung, und (iii) des Vertrauens des neuen Gerichts liger Kollege des Bf., als Zeuge befragt. Dieser nann- auf die Aussagen der Zeugen, um den Bf. zu verurteilen, te unter anderem die Straße, in der sich N. Sh. aufhielt. verletzt wurde. Zu diesem Zweck wird der GH eine Kom- Dem Hinweis wurde jedoch nicht nachgegangen. bination der beiden in der Rechtsprechung des GH ent- Der Bf. wurde am 11.12.2009 erneut zu acht Jahren wickelten Kategorien von Grundsätzen anwenden (siehe Haft verurteilt. Das Gericht führte im Wesentlichen die- Rn. 39 oben). selben Beweise an wie im ersten Urteil. Folglich legte der (54) Die erste relevante Frage sowohl nach dem Bf. abermals Berufung ein und machte insbesondere gel- Grundsatz der Unmittelbarkeit als auch nach der Recht- tend, dass die Aussagen von N. Sh., V. G. und I. S. im Zuge sprechung zu abwesenden Zeugen ist, welche Rolle die der Neuverhandlung nicht untersucht worden waren. Aussagen dieser abwesenden Zeugen als Beweise bei der Das Berufungsgericht Volyn bestätigte am 2.3.2010 Verurteilung des Bf. spielten – nämlich ob sie »die ein- das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts. Am 15.3.2011 zigen«, »entscheidend« oder »so bedeutend waren, dass bestätigte das Oberste Gericht die Entscheidungen der ihre Zulassung die Verteidigung behindert haben könn- Vorinstanzen. te«, so wie diese Begriffe in Schatschaschwili/D definiert sind. Die zweite relevante Frage ist, ob sich die Zusam- mensetzung des Gerichts, das den Bf. verurteilt hat, ganz oder nur teilweise geändert hat. Rechtsausführungen (55) Der GH wird dann prüfen, ob es einen guten Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Grund für die Abwesenheit der Zeugen bei der Neu- Abs. 3 lit. d EMRK (Recht auf ein faires Verfahren und durchführung des Verfahrens gab, die zur Verurteilung Verteidigungsrechte), da die innerstaatlichen Gerichte des Bf. führte, und ob, wenn die fehlenden Zeugenbe- die Aussagen von drei Zeugen als Beweismittel gegen weise das oben genannte erhebliche Gewicht hatten, ihn zugelassen hätten, obwohl erstens eine Zeugin (N. angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden, Sh.) nur im Verlauf des ursprünglichen Prozesses ein- um sicherzustellen, dass diese Gerichtsformation trotz vernommen worden wäre, jedoch nicht im Verlauf der der Abwesenheit über ein angemessenes Verständnis anschließenden Neuverhandlung vor einem anderen der Aussagen der abwesenden Zeugen verfügte, sodass Prozessrichter, und zweitens die beiden anderen Zeu- die Fairness des Verfahrens gewahrt blieb. gen (V. G. und I. S.) nie dem Gericht erschienen wären. (56) Vor der Anwendung der einschlägigen Grundsät- ze auf die Umstände des vorliegenden Falles ist es nach Ansicht des GH wichtig, daran zu erinnern, dass die in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK verankerte Rechtspre- chung zu Verteidigungsrechten die allgemeine Fairness des Verfahrens in den Mittelpunkt der Beurteilung stellt. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK 1. Zulässigkeit (36) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- Die Betonung der allgemeinen Fairness steht im Übri- det […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig gen im Einklang mit der Rolle des GH, die nicht darin ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig). besteht, abstrakt zu entscheiden oder die verschiedenen Rechtssysteme zu harmonisieren – die auf der Ebene des Vor- und Hauptverfahrens erheblich variieren kön- nen –, sondern Schutzmaßnahmen zu treffen um sicher- zustellen, dass in einem Fall das jeweils verfolgte Verfah- 2. In der Sache a. Maßgebliche Rechtsprechung (39) Der GH hat in seiner Rechtsprechung zwei wichtige ren unter Berücksichtigung der besonderen Umstände Kategorien potentiell relevanter Grundsätze entwickelt: jedes Angeklagten den Anforderungen eines fairen Ver- Erstens die Rechtsprechung zur Zulassung der Aussa- fahrens entspricht. gen von Zeugen, die nicht an einem Verfahren teilneh- (57) In Bezug auf die erste der in Rn. 54 genannten men, und zweitens die Rechtsprechung zum Grundsatz Fragen stellt der GH fest, dass die Aussagen der drei der Unmittelbarkeit. besagten Zeugen für die Anklage von zentraler Bedeu- tung waren, da sie die einzigen anderen direkten Betei- ligten an der rechtswidrigen Tätigkeit waren, die dem Bf. zur Last gelegt wurde. Während andere Zeugen Gesprä- che zwischen dem Bf. und den drei abwesenden Zeu- b. Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall (53) Der GH ist der Auffassung, dass er beurteilen muss, gen über eine mögliche Drogentransaktion mithörten, ob die allgemeine Fairness des Verfahrens gegen den kannten sie deren Einzelheiten nicht und ihre diesbe- Bf. aufgrund (i) der Abwesenheit von V. G. und I. S. im züglichen Aussagen waren eher allgemein. Alle ande- [ursprünglichen] und im neuen Verfahren gegen den ren Beweise gegen den Bf. zeigten lediglich, dass dieser Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2020-EGMR Chernika gg. die Ukraine 3 Gelegenheit gehabt hätte, das Verbrechen zu begehen, Zeugen abhängt. Je wichtiger diese Beweise sind, desto weil er Zugang zu den Drogen gehabt hatte und mit den mehr Gewicht müssten die ausgleichenden Faktoren drei abwesenden Zeugen in Kontakt gestanden war. haben, damit das gesamte Verfahren als fair angesehen (58) Der GH ist daher der Auffassung, dass die Aus- werden kann. Angesichts der zentralen Bedeutung der sagen der Zeugen in dem Sinne »entscheidend« waren, Aussagen der abwesenden Zeugen, insbesondere jener dass sie wahrscheinlich den Ausgang des Falles des Bf. von N. Sh., waren im vorliegenden Fall gewichtige Aus- bestimmten. gleichsfaktoren erforderlich, um die Fairness des Ver- (59) […] Die Zusammensetzung des Gerichts [hat sich] fahrens zu gewährleisten. vollständig geändert, und die neue Zusammensetzung hat keinen der drei Zeugen befragt. (67) Der GH erkennt drei mögliche alternative ausglei- chende Faktoren im Verfahren an: erstens die Gelegen- (60) In Bezug auf die Gründe für die Abwesenheit der heit, die der Bf. im Verlauf des innerstaatlichen Verfah- Zeugen legte die Regierung Niederschriften der Gerichts- rens hatte, seine eigene Version der fraglichen Ereignisse verhandlungen vor, in denen die Bemühungen zur Vorla- vorzulegen, um die Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeu- dung der Zeugen erörtert wurden. Sie legte jedoch keine gen in Frage zu stellen und auf eine Inkohärenz in Bezug Dokumente der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des auf ihre Aussagen im Verfahren hinzuweisen; zweitens Sicherheitsdienstes vor, in denen deren Anstrengungen die Verfügbarkeit weiterer erhärtender Beweise; und drit- zur Auffindung der Zeugen beschrieben wurden. tens die Tatsache, dass der Bf. im Verlauf der Voruntersu- (61) Der Grund für die Abwesenheit von N. Sh. war chung an Konfrontationen mit allen drei Zeugen beteiligt anscheinend das Versäumnis der Behörden, sie zu loka- gewesen war und N. Sh. im Verlauf des ursprünglichen lisieren. Das Erscheinen von V. G. und I. S. wurde durch Prozesses ins Kreuzverhör nehmen hatte können. ihren schlechten Gesundheitszustand verhindert. (68) In Bezug auf den ersten Faktor stellt der GH (62) In Anbetracht des fragmentarischen Charak- fest, dass der Bf. im Rahmen des innerstaatlichen Ver- ters der bereitgestellten Informationen stellt der GH fahrens die Möglichkeit hatte, seine eigene Version fest, dass die Regierung nicht nachgewiesen hat, dass der Ereignisse zu schildern und die Glaubwürdigkeit die Behörden bei ihren Bemühungen, die Anwesenheit der abwesenden Zeugen in Frage zu stellen. Eine sol- der Zeugen – insbesondere von N. Sh. – sicherzustellen, che Gelegenheit, die Aussagen der abwesenden Zeu- angemessene Sorgfalt walten haben lassen und ange- gen anzufechten und zu widerlegen, kann jedoch für messene Schutzmaßnahmen getroffen haben, um die sich nicht als ausreichender Ausgleichsfaktor angese- allgemeine Fairness des Verfahrens trotz Abwesenheit hen werden, um das durch ihre Abwesenheit verursach- der drei Zeugen zu garantieren. te Handicap für die Verteidigung auszugleichen. Das ist (63) Was N. Sh. betrifft, scheint es, dass die Behörden auch hier der Fall. sie nicht finden konnten. Obwohl ein Zeuge im Verlauf (69) Was den zweiten Faktor betrifft, […] waren zwar der Neuverhandlung angab, dass er wusste, wo sie arbei- erhärtende Beweise verfügbar, diese wären jedoch tete, gibt es keinen Hinweis darauf, dass die Behörden ohne die Aussagen der drei fraglichen Zeugen nur von diese Informationen weiterverfolgten oder versuchten, begrenztem Beweiswert gewesen. sie zu finden. Dementsprechend hat die Regierung nicht nachgewiesen, dass es einen guten Grund für ihre Abwe- faktor (die Möglichkeit, die Zeugen in der Vorverfahrens- senheit im neuen Verfahren gab. phase zu befragen) machte der Bf. geltend, dass diese (70) In Bezug auf den dritten potentiellen Ausgleichs- (64) In Bezug auf V. G. und I. S. besteht kein Grund um Möglichkeit […] keinen angemessenen Schutz hätte bie- zu bezweifeln, dass ihr Gesundheitszustand sie tatsäch- ten können, da die Verteidigung im Vorverfahren keinen lich daran gehindert hat, die beträchtliche Entfernung Zugang zu den Beweismitteln in der […] Akte gehabt hatte. nach Luzk zurückzulegen, wo die Neuverhandlung statt- (71) Das begrenzte Wissen des Bf. über die Akte im fand. Der GH stellt jedoch fest, dass kein Grund für ihre Vorverfahren ist eine relevante Überlegung bei der Beur- Abwesenheit im ursprünglichen Verfahren angegeben teilung der Fairness des Verfahrens, kann jedoch für sich wurde. nicht entscheidend sein, da in vielen Fällen, in denen (65) Darüber hinaus befindet der GH, dass die Regie- eine Konfrontation vor Abschluss der Untersuchung im rung trotz der zentralen Bedeutung der von den abwe- Vorverfahren stattfindet, der Prozess der Beweiserhe- senden Zeugen vorgelegten Beweise nicht nachweisen bung naturgemäß unvollständig ist. konnte, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, um die Fairness des Verfahrens zu digung durch die begrenzte Kenntnis der Akte zum Zeit- gewährleisten. punkt der Konfrontationen nicht so schwerwiegend, als (72) Im vorliegenden Fall war das Handicap der Vertei- (66) In diesem Zusammenhang betont der GH, dass dass Letztere dadurch für sich als Verfahrensgarantie das Ausmaß der ausgleichenden Faktoren, die erforder- völlig unzureichend gewesen wären. lich sind, damit ein Prozess als gerecht angesehen wer- (73) Damit ist die Sache aber nicht erledigt, da der den kann, vom Gewicht der Beweise des abwesenden Prozessrichter, der den Bf. schließlich verurteilte, keine Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Chernika gg. die Ukraine NLMR 2/2020-EGMR Gelegenheit hatte, einen der drei Hauptbelastungszeu- gen persönlich zu befragen. Er verfügte auch nicht über eine Videoaufzeichnung ihrer Aussagen, obwohl das innerstaatliche Recht die Möglichkeit einer solchen vor- sah und diese möglicherweise einen wichtigen zusätzli- chen Schutz bieten hätte können. Daher wurde das oben erwähnte Handicap, das der Bf. in der Vorverfahrens- phase erlitten hatte, mit seiner Unmöglichkeit verbun- den, die Zeugen in Gegenwart des Richters, der seinen Fall verhandelte, zu befragen. (74) […] Der GH misst dem Umstand erhebliche Bedeu- tung bei, dass die Regierung nicht nachweisen konnte, dass es einen guten Grund für die Abwesenheit der Zeu- gin N. Sh. bei der Neudurchführung des Verfahrens gab. Der mögliche Aufenthaltsort dieser Zeugin wurde dem Gericht der Neuverhandlung mitgeteilt, scheint jedoch nicht weiterverfolgt worden zu sein. Für die Abwesen- heit der beiden anderen Zeugen bei der Neuverhand- lung des Falles gab es zwar einen guten Grund, ihre Aussagen waren jedoch eng mit denen von N. Sh. ver- bunden. Daher musste die Regierung nachweisen, dass besonders strenge Garantien existierten, um sicherzu- stellen, dass der neue Prozessrichter die Beweise dieser drei Zeugen richtig verstand und das Verfahren fair war. (75) Die Regierung hat jedoch nicht nachgewiesen, dass solche Garantien vorgesehen waren, außer der Tat- sache, dass die Niederschriften der Befragungen die- ser Zeugen im Verlauf der Voruntersuchung und der Gerichtsverhandlung (im Hinblick auf N. Sh.) für den neuen Prozessrichter verfügbar waren. Der GH ist der Auffassung, dass die Regierung nicht nachgewiesen hat, dass dieser alleinige Schutz unter den gegebenen Umständen ausreichend war. (76) Für den GH war die oben genannte Kombination von Umständen dazu geeignet, die allgemeine Fairness des Strafverfahrens gegen den Bf. zu beeinträchtigen. (78) Folglich kam es zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK (einstimmig). II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine aus- reichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlit- tenen immateriellen Schaden dar; € 1.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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