NLMR 2/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Convertito u.a. gg. Rumänien – 30547/14, 30549/14, 30558/14 u.a. Urteil vom 3.3.2020, Sektion IV Sachverhalt Bei den Bf. handelt es sich um fünf italienische Staats- Im November 2008 bzw. im Jänner 2009 mussten sich angehörige, die in Rumänien nach erfolgreichem Stu- die Bf. auf ausdrücklichen Wunsch der Universitäts- dienabschluss jeweils ein staatliches Diplom in Zahn- verwaltung einem Test betreffend ihre Kenntnisse der heilkunde erhielten, welches ihnen jedoch von den rumänischen Sprache unterziehen, den sie erfolgreich Studienbehörden aufgrund von während des Immatri- ablegten. kulationsverfahrens angeblich aufgetretener Unregel- mäßigkeiten aberkannt wurde. Anfang 2009 kam es zwischen dem Rektor der Univer- sität und Vertretern des Unterrichtsministeriums bezüg- lich der Aufnahmebestätigungen von 39 ausländischen Studentinnen bzw. Studenten, darunter jenen der Bf., zu einer Unterredung, im Zuge welcher hervorkam, dass der ErstBf. offenbar keine Aufnahmebestätigung erhal- 1. Vorgeschichte zum Erwerb und zur Aberkennung der Zahnheilkundediplome Im Oktober 2003 bzw. 2004 genehmigte der Dekan der ten hatte und die den restlichen vier Bf. zugestellten Auf- medizinisch-pharmazeutischen Fakultät der Universität nahmebestätigungen nicht das Jahr ihrer Inskription, Oradea das Inskriptionsansuchen der Bf. für das erste sondern das Studienjahr danach betrafen. In der Folge Studienjahr der Medizin und Pharmazeutik im Spezial- ersuchte der Rektor der Universität das Unterrichtsmi- fach »Zahnmedizin«. Nach Erhalt der Inskriptionsbestä- nisterium zwei Mal um eine Stellungnahme dahinge- tigung nahmen die Bf. ihr Studium auf. Im September 2005 stellte das Unterrichtsministeri- denten zur Abschlussprüfung antreten sollten. um den Zweit- bis FünftBf. eine Aufnahmebestätigung Im September 2009 und im Jänner bzw. September hend, ob die davon betroffenen Studentinnen bzw. Stu- über die Eintragung als ordentlicher Hörer an der Uni- 2010 entschied der Senat der Universität Oradea, dem versität für das Studienjahr 2005/2006 aus. Sie setzten Vorschlag des Dekans nachzukommen, die fünf Bf. zur ihr Studium fort und entrichteten Studiengebühren in Abschlussprüfung zuzulassen, da von Seiten der Bf. alle der Höhe von ca. € 300,– pro Monat. Voraussetzungen für eine erfolgreiche Absolvierung Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Convertito u.a. gg. Rumänien NLMR 2/2020-EGMR des Zahnmedizinstudiums in Rumänien erfüllt worden wären. Für die aufgetretenen Unregelmäßigkeiten sei I. Verbindung der Beschwerden das Unterrichtsministerium verantwortlich zu machen, (22) […] Der GH hält es für angebracht, die vorliegenden welches die Aufnahmebestätigungen für die Bf. verspä- Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln tet ausgestellt habe. (einstimmig). Im sechsten Studienjahr absolvierten die Bf. im Feb- ruar bzw. September 2010 erfolgreich ihre Abschluss- prüfung und erhielten ein staatliches Diplom in Zahn- medizin. 2011 beantragte das Unterrichtsministerium beim Rektor der Universität die Annullierung der Staatsdi- II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK 1. Zur Zulässigkeit a. Unvereinbarkeit der Beschwerden ratione materiae plome der Bf. wegen verspäteter Vorlage der Aufnah- (25) Laut der Regierung sei Art. 8 EMRK auf den vorlie- mebestätigungen. Mit Beschlüssen vom 14.9. bzw. genden Fall nicht anwendbar, da die Bf. nicht bewiesen 23.9.2011 erklärten der Senat und der Rektor der Uni- hätten, dass sie während ihres Studiums außerhalb der versität Oradea die den Bf. verliehenen zahnärztlichen Universität Beziehungen mit der Außenwelt oder eine Staatsdiplome in Anwendung von Art. 146 des Geset- wahrhafte und reale Interaktion mit anderen Personen zes Nr. 1/2011 über das Unterrichtswesen in Rumänien1 unterhalten hätten. Der Wunsch der Bf., ihren zukünf- für ungültig. Dagegen auf universitärer Ebene erhobene tigen Beruf auf italienischem Territorium auszuüben, Rechtsmittel der Bf. blieben erfolglos. Sie wandten sich bestätige die Annahme der Regierung, dass die Bf. in daraufhin an die Gerichte. Rumänien keine iSv. Art. 8 EMRK ausreichend etablier- ten persönlichen und beruflichen Beziehungen entwi- ckelt hätten. […] 2. Das Gerichtsverfahren betreffend die Bf. (28) [Der GH] erinnert daran, dass er bereits die [nega- Mit Urteil vom 25.4.2013 erklärte das BG Bihor die tiven] Auswirkungen […] untersucht hat, die ein Aus- Beschlüsse vom 14.9. und 23.9.2011 für ungültig. Mit länder (in diesem Fall ein russischer Staatsangehöri- Urteil vom 16.10.2013 gab das Gericht zweiter Instanz ger) aufgrund der Weigerung, zur Anwaltsprüfung in einemvonderUniversitäterhobenenRechtsmittelFolge: Griechenland antreten zu dürfen, sowohl im Hinblick Die Bf. hätten es verabsäumt, die universitären Inskrip- auf sein Privat- als auch auf sein Berufsleben erdulden tionsregelungen zu befolgen, hätten doch die Aufnah- musste (Bigaeva/GR). Ebenfalls kam er zu der Ansicht, mebestätigungen (mit Ausnahme jener des FünftBf.) dass die Ungültigerklärung der Gleichwertigkeit eines eine Inskription lediglich für das Studienjahr 2005/2006 im Ausland erworbenen Universitätsdiploms des Bf. […], gestattet. Angesichts dessen, dass die Bf. ihrer Inskrip- der einen Posten als Lehrer innehatte, […] den von ihm tion entgegen den Vorgaben des Dekrets Nr. 4501/2003 gewählten Berufsweg unerwartet und mit augenschein- des Unterrichtsministeriums kein Sprachzertifikat bei- lichen Auswirkungen auf den Genuss seines Rechts auf gelegt hätten und auf ihren Inskriptionsbestätigungen Achtung des Privatlebens unterbrochen hatte (Sahin die Unterschrift des Rektors der Universität fehle, müsse Kus/TR). davon ausgegangen werden, dass sie ihre Diplome mit- tels arglistiger Täuschung erworben hätten. (29) Im vorliegenden Fall ist evident, dass die Bf. beabsichtigten, [in Rumänien] ein Staatsdiplom in Zahnheilkunde zu erwerben, um in diesem Bereich ihrem Beruf nachgehen zu können. Zu diesem Zweck leisteten die Bf. sechs Studienjahre ab und erhielten ein Staatsdiplom als Zahnarzt, welches für sie unerlässlich Rechtsausführungen Die Bf. behaupteten, die in ihren Augen unvorherseh- war, um diesen Beruf ausüben zu können. Die Annul- bare Annullierung ihrer Universitätsdiplome nach sechs lierung ihrer Diplome hatte nicht nur Konsequenzen erfolgreich absolvierten Studienjahren habe ihr von für […] ihre soziale Identität im Wege der Entwicklung Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatle- von Beziehungen mit anderen, sondern insoweit auch bens verletzt, da die ihnen vorgeworfenen Unregelmä- für ihr Berufsleben, als ihre berufliche Qualifikation ßigkeiten auf der administrativen Ebene ihrer Ansicht in Frage gestellt wurde und ihre Pläne hinsichtlich der nach der Universitätsverwaltung und dem Unterrichts- Ausübung des von ihnen angestrebten Berufs für sie ministerium zuzuschreiben gewesen wären. völlig unerwartet zum Erliegen kamen. Unter diesen Umständen vertritt der GH die Ansicht, dass die strit- tigen Maßnahmen Auswirkungen auf das Recht der Bf. auf Achtung ihres »Privatlebens« iSv. Art. 8 EMRK hat- ten. Im Lichte des Vorgesagten muss die Einrede der Regierung zurückgewiesen werden. 1 Danach kann der Rektor der Universität nach Zustimmung durch den Universitätssenat ein Studiendiplom annullieren, wenn Beweise vorliegen, dass dieses im Wege der Täuschung oder in Missachtung ethischer oder universitätsbehördlicher Prinzipien erworben wurde. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2020-EGMR Convertito u.a. gg. Rumänien 3 er Dekrete des Unterrichtsministeriums betreffend die Festlegung gewisser Bedingungen für die Inskription b. Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs (30) Der Regierung zufolge hätten die Bf. vor den nati- ausländischer Studentinnen und Studenten im ersten onalen Gerichten die Schlussfolgerungen des 2011 Studienjahr an rumänischen Universitäten durch die Bf. vom Unterrichtsministerium vorgelegten Prüfberichts Es bestehen somit keine Zweifel an der Existenz einer anfechten sollen, da dieses Dokument ihrer Ansicht gesetzlichen Grundlage. nach als Entscheidungsgrundlage für die Annullierung ihrer Staatsdiplome gedient hätte. (41) Bleibt zu prüfen, ob die gegenständlichen recht- lichen Regelungen den Anforderungen an die Zugäng- (33) Nach Auffassung des GH hatten die von der Univer- lichkeit und Vorhersehbarkeit genügten. […] sität Oradea getroffenen administrativen Entscheidun- (42) Erstens ist, was das Erfordernis der Zugänglich- gen vom 14. und 23.9.2011 direkten Einfluss auf die Rech- keit angeht, festzustellen, dass die strittige Rechts- te der Bf., sahen sie sich doch mit einer Annullierung ihrer grundlage diese Voraussetzung erfüllte. Zahnarztdiplome konfrontiert. Sie beschlossen, die sie (43) Zur Vorhersehbarkeit der einschlägigen Gesetzes- betreffenden Entscheidungen im streitigen Verwaltungs- lage ist zweitens zu konstatieren, dass die Aufnahme- rechtsweg anzufechten – ein Rechtsweg, dessen Effekti- bestätigungen das Ziel hatten, vom Unterrichtsminis- vität auch von der Regierung nicht bestritten wurde. Die terium die Anerkennung und Gleichwertigkeit der von simple Tatsache, dass die Entscheidungen der Universi- ausländischen Kandidaten anlässlich ihrer Inskripti- tät Oradea auf den Schlussfolgerungen […] obigen Prüf- on an rumänischen Universitäten vorgelegten Zeugnis- berichts fußten, verlangte von den Bf. nicht die Beschrei- se über ihre Qualifikation zum Antritt eines Universitäts- tung eines zweiten Rechtswegs mit gleichem Resultat. studiums in Rumänien bescheinigen zu lassen, und dass Auch diese Einrede der Regierung ist zu verwerfen. es dem Rektor der Universität oblag, die Aufnahmebestä- (34) […] Die Beschwerde ist für zulässig zu erklären tigungen vom Unterrichtsministerium anzufordern. (einstimmig). (44) [...] Ferner ist zu vermerken, dass die Bf. die von der nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Anerken- nung von Studien festgelegten Vorgaben erfüllt haben und kein Element im Akt es nahelegt, dass sie die festgestellte Verspätung bei der Beibringung der fraglichen Dokumen- 2. In der Sache a. Lag ein Eingriff vor? (37) […] Die Annullierung der Staatsdiplome der Bf. stell- te zu verantworten hätten. Auch gesetzt den Fall, dass die te einen Eingriff in die Ausübung ihres Rechts auf Ach- fehlenden Sprachzertifikate als Rechtfertigungsgrund für tung des Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK dar. […] eine Annullierung der Diplome der Bf. angesehen wer- den konnten, kann ihnen die verspätete Erlangung dieser Dokumente keinesfalls zugeschrieben werden. b. War der Eingriff gerechtfertigt? (45) Angesichts dieser Feststellungen ist der GH der (38) […] Der GH muss nun prüfen, ob besagter Eingriff Ansicht, dass Zweifel aufkommen könnten, ob die Annul- im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war, lierung der Staatsdiplome der Bf. für sie vorhersehbar also ob er auf einer gesetzlichen Grundlage erging und war. Angesichts seiner Schlussfolgerungen zur Notwen- in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung digkeit des strittigen Eingriffs (vgl. die Rn. 48-53) braucht des einen oder anderen der in dieser Bestimmung auf- der GH dieser Frage aber hier nicht nachzugehen. gezählten Ziele notwendig war. ii. Zu den vom Eingriff verfolgten legitimen Zielen i. Zur Rechtsgrundlage des Eingriffs (46) Die Regierung rechtfertigt die Annullierung der (39) Im vorliegenden Fall […] hat das Gericht zweiter Ins- Staatsdiplome der Bf. mit der Notwendigkeit, den Schutz tanz von Oradea drei Gründe zur Rechtfertigung des strit- der Gesundheit der Bevölkerung und eine hochwertige tigen Eingriffs vorgebracht: die verspätete Ausstellung der Hochschulausbildung zu gewährleisten. Aufnahmebestätigungen, den späten Erhalt der von den (47) […] Diese Ziele können unter die Begriffe der Bf. vorgelegten Zertifikate betreffend ihre Kenntnisse der »Aufrechterhaltung der Ordnung« und des »Schutzes der rumänischen Sprache und die fehlende Unterschrift des Rechte anderer« fallen […]. Rektors der Universität auf den Inskriptionsbestätigun- gen der Bf. In Wahrheit diente ein einziger Grund als Basis für die Annullierungsentscheidung […], nämlich die ver- (48) Bleibt zu prüfen, ob der strittige Eingriff iSv. Art. 8 spätet ausgefolgten Aufnahmebestätigungen. Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft not- iii. Zur Notwendigkeit des Eingriffs (40) Die strittigen Maßnahmen beruhten auf einer wendig war und ob die von den nationalen Behörden gesetzlichen Grundlage, namentlich Art. 146 des Geset- angegebenen Gründe ausreichend und stichhaltig waren. zes Nr. 1/2011 über das rumänische Unterrichtswe- (49) In diesem Zusammenhang ist festzustellen, sen, und gründeten sich auf die Nichtbeachtung zwei- dass […] der Dekan der medizinisch-pharmazeutischen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Convertito u.a. gg. Rumänien NLMR 2/2020-EGMR Fakultät der Universität Oradea noch vor Erhalt der Auf- nahmebestätigungen und der Sprachzertifikate von ihm unterschriebene Bestätigungen über die erfolgte Inskription der Bf. ausstellen ließ. Auf der Basis eben dieser Inskriptionsbestätigungen wurde den Bf. gestat- tet, ein ganze sechs Jahre dauerndes Universitätsstudi- um in Zahnmedizin zu absolvieren. (50) Im Übrigen möchte der GH anmerken, dass die Universitätsbehörden den Bf. nicht nur gestatteten, sich an der Universität einzuschreiben und ihrem Stu- dium nachzugehen, sondern ihnen auch den Antritt zur Abschlussprüfung erlaubten, was nach Ansicht des GH von wesentlicher Bedeutung ist. Aus Sicht der Bf. hätte es keinen Sinn gemacht, ein sechsjähriges zahnärztli- ches Studium und eine Abschlussprüfung zu absolvie- ren, wenn ihnen von der Universität von Anfang an die Inskription verweigert worden wäre. In dieser Hinsicht möchte der GH auch hervorheben, dass der Universitäts- senat auf Vorschlag des Dekans der medizinisch-phar- mazeutischen Fakultät mit Blick auf den Grundsatz der universitären Autonomie die Rechtmäßigkeit der admi- nistrativen Situation der Bf. [ausdrücklich] bestätigt und sie mit in den Jahren 2009 bzw. 2010 getroffenen Ent- scheidungen zur Teilnahme an der Abschlussprüfung zugelassen hat. (51) In diesem Zusammenhang ist besondere Auf- merksamkeit auf den Kontext zu legen, welcher der Ver- abschiedung dieser Entscheidungen zugrunde lag. Er wird nämlich durch die Existenz von gewissen divergie- renden Ansichten zwischen der Universitätsverwaltung und dem Unterrichtsministerium charakterisiert, was die verspätete Ausstellung der Aufnahmebestätigun- gen der Bf. betraf. In den Augen des GH konnte nun aber diese unsichere und widersprüchliche Situation keines- falls den Bf. zum Vorwurf gemacht werden. (52) Indem die Behörden die Staatsdiplome der Bf. unter den zuvor beschriebenen Umständen für ungül- tig erklärten, wurde deren berufliche Situation auf den Kopf gestellt, obwohl hinsichtlich ihres Qualifikations- niveaus zu keiner Zeit Grund zur Annahme bestand, sie würden ihren zukünftigen beruflichen Aufgaben nicht gewachsen sein. (53) Angesichts der obigen Erwägungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Maßnahmen keinem dringenden sozialen Bedürfnis entsprachen und sich jedenfalls nicht als verhältnismäßig gegenüber den verfolgten legitimen Zielen erwiesen. Sie waren somit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. (54) Somit ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK festzu- stellen (einstimmig). III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Jeweils € 10.000,– für immateriellen Schaden; jeweils € 3.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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