NLMR 4/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. D. gg. Frankreich – 11288/18 Urteil vom 16.7.2020, Kammer V Sachverhalt Die Erst- und der ZweitBf. sind französische Staatsbür- nenstandsurkunde dem Art. 47 des Code civil1 entspre- ger und miteinander verheiratet. Bei der DrittBf. han- chen müsse, abzuweisen sei, habe doch die ukrainische delt es sich um ihre 2012 in der Ukraine von einer Leih- Geburtsurkunde die ErstBf. – obwohl sie selbst das Kind mutter geborene biologische Tochter. Die am 3.10.2012 nicht geboren habe – als Mutter bezeichnet. ausgestellte Geburtsurkunde weist die ErstBf. als Mutter 2016 riefen die Erst- und der ZweitBf. unter Berufung und den ZweitBf. als Vater aus, während die Frau, wel- auf Art. 8 und 14 EMRK das Tribunal de grande instance che das Kind ausgetragen bzw. geboren hat, darin keine von Nantes an und stellten einen Antrag auf Übertra- Erwähnung findet. gung der Geburtsurkunde in das französische Perso- In der Folge wandten sich die Erst- und der Zweit- nenstandsregister. Das Gericht gab ihrem Antrag unter Bf. an das französische Konsulat in Kiew und ersuch- anderem mit der Begründung statt, im vorliegenden Fall ten um Übertragung der Geburtsurkunde in das franzö- sei unstrittig, dass der ZweitBf. der biologische Vater sische Personenstandsregister. Der Generalprokurator des Kindes sei. Die Tatsache, dass in der ukrainischen von Nantes setzte die Bf. daraufhin darüber in Kenntnis, Geburtsurkunde die ErstBf. als Mutter aufscheine, dass die Behandlung von Anträgen in Bezug auf Leih- obwohl sie selbst das Kind nicht geboren habe, vermöge mutterschaften ausgesetzt werden müsse, solange eine aus Sicht des Kindeswohls eine Verweigerung der Aner- Entscheidung des Justizministeriums über die Umset- kennung der zwischen der ErstBf. und der DrittBf. beste- zung der Urteile des EGMR in den Fällen Mennesson/F henden mütterlichen Beziehung nicht zu rechtfertigen. und Labassee/F ausstehe. Im November 2015 wurden 1 Danach sind im Ausland ausgestellte Urkunden betreffend den Personenstand von französischen Staatsbürgern rechts- verbindlich, sofern nachgewiesen ist, dass es sich hierbei um keine gefälschten oder irregulären Urkunden handelt und die darin festgestellten Tatsachen der Realität entsprechen. sie schließlich darüber informiert, dass ihr Antrag mit Blick auf das Urteil des Cour de cassation vom 3.7.2015, wonach die Übertragung einer ausländischen Perso- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 D. gg. Frankreich NLMR 4/2020-EGMR Mit Urteil vom 18.12.2017 bestätigte das Gericht zweiter dischen Geburtsurkunde der DrittBf. in das französi- Instanz von Rennes das obige Urteil hinsichtlich der Statt- sche Personenstandsregister insoweit, als die ErstBf. gabe des Antrags auf Eintragung der geburtsurkundlichen darin als ihre Mutter bezeichnet wird, einen Eingriff in Daten bezüglich der Eigenschaft des ZweitBf. als Vater der das Recht auf Achtung des Privatlebens der DrittBf. dar- DrittBf. Hingegen hob es jenen Teil des Urteils auf, der stellt. [...] Der GH stimmt dem zu. sich auf das Mutter-Kind-Verhältnis bezog. Begründend führte es aus, dass sich betreffend die Bezeichnung der ErstBf. als Mutter in der Geburtsurkunde die Realität iSv. Art. 47 des Code civil auf die Tatsache beziehen müsse, wer b. War der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgte er ein legitimes Ziel? das Kind zur Welt gebracht habe. Das französische Recht (45) [...] Es besteht kein Zweifel darüber, dass die Abwei- gestatte eine Ausnahme vom Prinzip mater semper certa sungs des Antrags [der Erst- und des ZweitBf.] [...] zum est nur in einer begrenzten Anzahl von Situationen – und beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt auf einer gesetz- zwar auf dem Gebiet der Volladoption (Art. 356 Abs. 1 des lichen Grundlage iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK basierte. [...] Code civil), wodurch es einer Adoptivmutter, welche das zu (44) Was das [verfolgte] legitime Ziel anbelangt, hat adoptierende Kind selbst nicht geboren habe, ermöglicht das Gericht zweiter Instanz von Rennes im Einklang mit werde, rechtsgültig als »Mutter« bezeichnet zu werden. Im der einschlägigen Rechtsprechung des Cour de cassati- vorliegenden Fall habe das Ehepaar D. nicht bestritten, on in seinem Urteil [...] vom 18.12.2017 vermerkt, dass Rückgriff auf eine Leihmutterschaft im Ausland genom- die Verweigerung der Eintragung der ErstBf. als Mutter, men zu haben und dass ihr Kind nicht von der ErstBf. weil das Kind von einer ausländischen Leihmutter gebo- geboren worden sei. Folglich entspreche die ausländische ren wurde, den Schutz des Kindes und der Leihmutter Geburtsurkunde insoweit, als die ErstBf. darin als »Mut- verfolgt habe und andere von dieser Praxis, welche in ter« bezeichnet werde, nicht der Realität und könne die- Frankreich verboten ist, abschrecken wollte. [...] Der GH ser Umstand daher nicht in das französische Personen- ist daher bereit zu akzeptieren, dass der strittige Eingriff standsregister eingetragen werden. im Abs. 2 des Art. 8 EMRK aufgezählte legitime Ziele ver- Die Bf. verzichteten auf die Einbringung einer folgte, nämlich den »Schutz der Gesundheit« und den Beschwerde beim Cour de cassation. »Schutz der Rechte und Freiheiten anderer«. c. War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig? Rechtsausführungen Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: i. Das Urteil Mennesson/F und das Gutachten Nr. Recht auf Achtung des Privatlebens) alleine und iVm. P16-2018-001 Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) im Hinblick auf (45) In seinem Urteil Mennesson/F prüfte der GH unter die DrittBf. Art. 8 EMRK die [Frage der Konventionskonformität der] für zwei in Kalifornien von einer Leihmutter gebo- rene Kinder bestehenden Unmöglichkeit, die Anerken- nung des in den USA rechtsgültig zustande gekomme- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (29) Die Bf. behaupten eine Verletzung des Rechts auf nen Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihnen und ihren Achtung des Privatlebens bezüglich der DrittBf. aufgrund Wunscheltern [seitens Frankreichs] zu erlangen. der Weigerung des Generalprokurators [...] und des (46) Der GH schloss in diesem Fall auf eine Verletzung Gerichts zweiter Instanz von Rennes [...], alle Daten der des Rechts auf Achtung des Privatlebens der Kinder. Geburtsurkunde in das französische Personenstandsre- gister zu übertragen. (47) Er kam zu dieser Schlussfolgerung, indem er zual- lererst unterstrich, dass »die Achtung des Privatlebens verlangt, dass jedermann die Details seiner menschli- chen Identität einschließlich seiner Abstammung ermit- teln kann« und dass »ein essentieller Aspekt der Identi- 1. Zulässigkeit (40) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- tät von Individuen auf dem Spiel steht, wenn es um die det […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig Abstammung geht« (siehe Rn. 96 des zitierten Urteils). ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig). Der GH fügte hinzu, dass »das Recht auf Achtung des Privatlebens [von aus einer ausländischen Leihmutter- schaft hervorgegangenen Kindern] [...] von der [im fran- zösischen Recht vorgesehenen Nichtanerkennung des Abstammungsbandes zwischen diesen Kindern und 2. In der Sache a. Lag ein Eingriff vor? (41) Die Parteien stimmen darin überein, dass die ihren Wunscheltern] signifikant betroffen ist«. Er leite- Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der auslän- te daraus ab, dass »sich eine ernste Frage der Vereinbar- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2020-EGMR D. gg. Frankreich 3 keit dieser Situation mit dem vorrangig zu berücksich- innerstaatlichen Recht anerkannt wurde, das Recht auf tigenden Kindeswohl stelle [...]« (siehe Rn. 96 und 99). Achtung des Privatlebens des Kindes [...] verlangt, dass (48) Der GH hat sich anschließend ausdrücklich mit das innerstaatliche Recht eine Möglichkeit der Anerken- der Frage der Anerkennung des Abstammungsbandes nung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses zur zwischen den zwei Kindern und dem Wunschvater (der Wunschmutter vorsieht, die in der im Ausland recht- gleichzeitig ihr biologischer Vater war) befasst. Er nahm mäßig ausgestellten Geburtsurkunde als die »rechtli- dazu folgendermaßen Stellung (siehe Rn. 100): che Mutter« bezeichnet wird. Der GH fügte hinzu, dass »Im vorliegenden Fall kommt als besonderer Aspekt das Recht auf Achtung des Privatlebens des Kindes [...] hinzu, dass ein Wunschelternteil auch der biologische keinesfalls verlangte, dass eine solche Anerkennung in Vater der Kinder ist. Angesichts der Bedeutung der bio- Form der Eintragung der Details der im Ausland recht- logischen Elternschaft als Bestandteil der Identität von mäßig ausgestellten Geburtsurkunde in das Personen- Individuen kann nicht gesagt werden, dass es dem Kin- standsregister erfolgt, und andere Mittel, wie die Adop- deswohl entspricht, wenn man das Kind eines rechtli- tion durch die Wunschmutter, ebenso verwendet werden chen Bandes beraubt, obwohl die biologische Realität könnten, vorausgesetzt das im innerstaatlichen Recht dieses Bandes erwiesen ist und Vater und Kind seine vorgesehene Verfahren stelle eine rasche und effektive volle Anerkennung wünschen. Im vorliegenden Fall Umsetzung sicher, die dem Kindeswohl entspreche.2 wurde das zwischen der Dritt- und ViertBf. und ihrem (52) Ganz allgemein hob der GH (in Rn. 51 des zitier- biologischen Vater bestehende Band aus Anlass des ten Gutachtens) hervor, dass die Wahl der Mittel zur Antrags auf Übertragung der Geburtsurkunde nicht nur Umsetzung der Anerkennung der rechtlichen Bezie- nicht anerkannt, sondern würde seine Anerkennung im hung zwischen dem Kind und den Wunscheltern in den Wege eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens, einer Ermessensspielraum der Staaten falle. Er bemerkte in Adoption oder auf der Basis der Vermutung der Vater- dieser Hinsicht, dass in Europa kein Konsens in die- schaft auch mit der einschlägigen Rechtsprechung des ser Frage bestehe (wo die Begründung oder Anerken- Cour de cassation in Konflikt geraten. Angesichts der gra- nung einer rechtlichen Beziehung zwischen dem Kind vierenden Auswirkungen auf die Identität und das Recht und dem Wunschelternteil möglich ist, variiert das Ver- der Dritt- und ViertBf. auf Achtung ihres Privatlebens fahren von einem Staat zum anderen), ferner werde die durch die Verwehrung der Anerkennung und Begrün- Identität einer Person weniger direkt berührt, wenn es dung eines Rechtsverhältnisses mit ihrem biologischen nicht um den Grundsatz der Begründung oder Anerken- Vater hat der französische Staat daher den zulässigen nung ihrer Abstammung gehe, sondern eher um die Mit- Ermessensspielraum überschritten.« tel, mit denen diese erfolgen solle. (49) Der GH hat folglich nicht geurteilt, dass die Weige- (53) Der GH fügte dem noch hinzu (vgl. Rn. 47 des rung der Übertragung der ausländischen Geburtsurkun- zitierten Gutachtens), dass die Notwendigkeit, eine de insoweit, als darin der Vater, Wunschvater oder bio- Möglichkeit der Anerkennung der rechtlichen Bezie- logische Vater als authentisch bezeichnet wurde, einen hung zwischen dem Kind und der Wunschmutter vor- unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Kin- zusehen, in einem solchen Fall umso mehr gelte, wenn des auf Achtung seines Privatlebens dargestellt hatte. das Kind mit den Keimzellen sowohl des Wunschvaters Nach positivem französischen Recht war nicht nur die als auch der Wunschmutter »gezeugt« wurde, und das Übertragung, sondern auch die Anerkennung der Vater- Eltern-Kind-Verhältnis zum Wunschvater vom inner- schaft, die Adoption und die Vermutung der Vaterschaft staatlichen Recht anerkannt wurde. ausgeschlossen [...], [was den GH zu dem Schluss veran- lasste], dass der französische Staat seinen Ermessens- ein im Ausland im Wege der Leihmutterschaft gebore- spielraum überschritten hatte. nes Kind den Keimzellen des Wunschvaters entstammt – (54) Somit ist abschließend festzuhalten, dass – wenn (50) Anders formuliert hat die Existenz eines biolo- das Recht auf Achtung des Privatlebens des Kindes ver- gischen Bandes nicht zur Folge, dass es das von Art. 8 langt, dass das innerstaatliche Recht eine Möglichkeit EMRK geschützte Recht des Kindes auf Achtung sei- der Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum nes Privatlebens erfordern würde, dass sich die Aner- Wunschvater und zur Wunschmutter – mag sie nun kennung des Abstammungsbandes zwischen Kind und die genetische Mutter sein oder nicht – vorsieht. Ferner Wunschvater nur im Wege der Übertragung der auslän- steht fest, dass die Anerkennung des Eltern-Kind-Ver- dischen Geburtsurkunde [...] bewerkstelligen ließe. hältnisses zum Wunschvater (dem biologischen Vater) (51) In der Folge hat der GH in seinem Gutachten und zur Wunschmutter, die nicht die biologische Mutter Nr. P16-2018-001 darauf hingewiesen, dass in einer Situ- ist, auf andere Weise als durch die Übertragung der aus- ation, in der ein Kind, das den Keimzellen des Wunsch- ländischen Geburtsurkunde des Kindes [in das inländi- vaters und einer dritten Spenderin entstammt, im Wege sche Personenstandsregister] erfolgen kann. einer Leihmutterschaft geboren wurde und in der das rechtliche Eltern-Kind-Verhältnis zum Wunschvater vom 2 Vgl. NLMR 2019, 148. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 D. gg. Frankreich NLMR 4/2020-EGMR de, soweit darin die ErstBf. als ihre Mutter bezeichnet wurde, die Herstellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ii. Zum vorliegenden Fall (55) Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zweiter Ins- zwischen beiden nicht ausschloss. In der Tat war das tanz den Antrag auf Übertragung der Details der ukraini- Gericht zweiter Instanz umsichtig genug herauszustrei- schen Geburtsurkunde der DrittBf. in das nationale Per- chen, dass ihnen die Möglichkeit der Adoption offen- sonenstandsregister mit der Maßgabe genehmigt, dass stand, was auch die Position des Cour de cassation in sei- darin der ZweitBf. in seiner Eigenschaft als Wunsch- und ner Rechtsprechung war. biologischer Vater als »Vater« eingetragen wurde. Gleich- (64) Was nun das Recht der DrittBf. auf Achtung ihres zeitig wies das Gericht den Antrag [...] insoweit ab, als in Privatlebens betraf, war es notwendig, dass sie effekti- der Geburtsurkunde die ErstBf. als »Mutter« verzeichnet ven und ausreichend raschen Zugang zu einem Mecha- wurde, wobei es darauf hinwies, dass das Eltern-Kind- nismus zwecks Anerkennung des Eltern-Kind-Verhält- Verhältnis zwischen beiden rechtlich im Wege der Adop- nisses zwischen ihr und der ErstBf. hatte. Der GH hat tion hergestellt werden könne. dieses Kriterium in seinem Gutachten Nr. P16-2018-001 (56)[InihremergänzendenVorbringenvom11.2.2020] in Situationen in Betracht gezogen, in denen das Kind erklärten die Bf., dass die Weigerung, [...] dem strittigen aus den Keimzellen des Wunschvaters und einer drit- Antrag insoweit zu entsprechen, als im Personenstands- ten Spenderin hervorgeht und kein genetisches Band register die ErstBf. als »Mutter« eingetragen wurde, inso- zur Wunschmutter existiert. Er ist der Ansicht, dass dies fern einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auch in einer Situation wie im vorliegenden Fall gilt, auf Achtung des Privatlebens des Kindes dargestellt in der das Kind den Keimzellen des Wunschvaters und hätte, als es sich bei der ErstBf. um ihre genetische Mut- jenen der Wunschmutter entstammt. ter handeln würde. (65) Laut der Regierung stehe angesichts dessen, dass (57) Dazu ist vorerst festzustellen, dass die von den Par- die beiden ersten Bf. miteinander verheiratet seien und teien vorgelegten Dokumente hinsichtlich des [von ihnen in der ukrainischen Geburtsurkunde [...] die Frau, wel- beschrittenen] innerstaatlichen Verfahrens darauf schlie- che sie geboren hat, keinerlei Erwähnung finde, der ßen lassen, dass die Bf. die nationalen Behörden bzw. ErstBf. die Möglichkeit offen, sich an die Gerichte mit Gerichte nicht über die Tatsache informiert haben, dass einem Antrag auf Annahme der DrittBf. an Kindes statt die ErstBf. die genetische Mutter des Kindes ist. [...] (58) [...] Der GH hat sich bereits [...] [in den Urteilen im Wege der Volladoption zu wenden. [...] (66) Auch der GH hat im [oben genannten] Gutachten Mennesson/F und Labassee/F3] mit einer ähnlichen Frage hervorgehoben (vgl. Rn. 53), dass die Adoption gleiche befasst. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die Auswirkungen zeitigt wie die Übertragung einer auslän- Tatsache der Existenz eines genetischen Bandes nicht dischen Geburtsurkunde, wenn es um die Anerkennung zur Folge hat, dass das Recht des Kindes auf Achtung sei- des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und nes Privatlebens die Anerkennung des Eltern-Kind-Ver- seiner Wunschmutter geht. hältnisses zwischen dem Kind und seinem Wunschvater speziell im Wege der Eintragung der Details der auslän- der DrittBf. keine exzessive Last auferlegt, wenn man von dischen Geburtsurkunde verlangt. den Bf. erwartet, dass sie ein Adoptionsverfahren anstren- (67) [...] Der GH ist [...] jedenfalls der Ansicht, dass man (59) Der GH sieht unter den Umständen des vorliegen- gen, da dieses Verfahren rasch zu einem Ergebnis führen den Falles keinen Grund, anders zu entscheiden, was die dürfte. Hervorzuheben ist in dieser Hinsicht, dass gemäß Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen den von der Regierung vorgelegten Informationen zu die- dem Kind und seiner Wunsch- bzw. genetischen Mutter ser Frage die Durchnittsdauer für die Gewährung einer angeht. Volladoption lediglich 4,1 Monate beträgt. Wäre also [von (60) Die Ablehnung des strittigen Antrags [...] in Bezug den Bf.] nach Ergang des Urteils des Gerichts zweiter Ins- auf die ErstBf. vermag daher keinen unverhältnismäßi- tanz von Rennes vom 18.12.2017 ein Adoptionsverfahren gen Eingriff in das Recht des Kindes auf Achtung seines angestrengt worden, hätte die Situation der DrittBf., was Privatlebens lediglich aus dem Grund darzustellen, weil das Mutter-Kind-Verhältnis angeht, aller Wahrschein- es sich bei der ErstBf. um seine genetische Mutter han- lichkeit nach einer Regelung zugeführt werden können, delt, kann doch das zwischen beiden bestehende Eltern- bevor sie das sechste Lebensjahr erreichte, oder in etwa Kind-Verhältnis auf anderem Wege wirksam sicherge- zu dem Zeitpunkt, an dem die Bf. den GH anriefen. stellt werden. (70) Der GH hält daher fest, dass die Adoption des Kin- (62) Was die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das des des Ehegatten im gegenständlichen Fall eine effek- Recht der DrittBf. auf Achtung ihres Privatlebens angeht, tive und ausreichend rasche Vorrichtung zur Gestattung ist entscheidend, dass die Ablehnung des Antrags auf der Anerkennung des rechtlichen Verhältnisses zwi- Eintragung der Details der ukrainischen Geburtsurkun- schen der Erst- und der DrittBf. darstellt. (71) Der belangte Staat hat daher aufgrund der Weige- 3 Siehe zuvor die Rn. 49-50. rung, die Details der ukrainischen Geburtsurkunde der Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2020-EGMR D. gg. Frankreich 5 DrittBf., insoweit darin die ErstBf. als Mutter des Kindes Ausübung ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens sei, bezeichnet wurde, in das nationale Personenstandsregis- ist dieser [...] für zulässig zu erklären (einstimmig). ter einzutragen, unter den Umständen des vorliegenden Falles seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. (72) Folglich hat keine Verletzung von Art. 8 EMRK 2. In der Sache stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstim- (85) Im vorliegenden Fall liegt – vertritt man die Ansicht, mendes Sondervotum von Richterin O’Leary). dass sich von einer ausländischen Leihmutter gebore- ne französische Kinder und andere französische Kinder, die im Ausland geboren wurden, in einer analogen oder vergleichbaren Situation befinden, was das mütterliche Eltern-Kind-Verhältniss betrifft – die in Frage stehende II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (73) Die Bf. behaupteten auch einen diskriminierenden unterschiedliche Behandlung nicht in der Tatsache, dass Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der erstere – im Gegensatz zu zweiteren – nach innerstaatli- DrittBf. »aufgrund der Geburt«. [...] chem Recht nicht die Anerkennung des Eltern-Kind-Ver- (74) In ihrem ergänzenden Vorbringen vom 11.2.2020 hältnisses zu jener Person erlangen konnten, die [als Mut- legten die Bf. außerdem dar, dass die Verweigerung der ter] in der ausländischen Geburtsurkunde genannt wird. Eintragung der Geburtsdaten des einer Leihmutter- Eine unterschiedliche Behandlung bestand zum Zeit- schaft im Ausland entstammenden Kindes insoweit, als punkt des gegenständlichen Falls vielmehr darin, dass darin die Wunschmutter, die gleichzeitig auch die gene- erstere [...] nicht eine vollständige Übertragung der aus- tische Mutter ist, als Mutter bezeichnet wird, während ländischen Geburtsurkunde [in das französische Per- hingegen die Details der Geburtsdaten hinsichtlich des sonenstandsregister] erhalten konnten und sie zwecks Wunsch- und biologischen Vaters des Kindes verzeich- rechtlicher Anerkennung des Mutter-Kind-Verhältnisses net werden, eine Diskriminierung der Mutter darstelle. Rückgriff auf den Adoptionsweg nehmen mussten. Wie entre le père et la mère d’intention se posait du fait de aber der GH bereits hervorgehoben hat, stellt die Adop- la différence de traitement entre l’un et l’autre quant aux tion des Kindes des Ehegatten im vorliegenden Fall eine modalités d’établissement de la filiation. effektive Vorrichtung zur Anerkennung des Eltern-Kind- Verhältnisses zwischen der Erst- und der DrittBf. dar. (86) Laut den Erklärungen der Regierung zielt die unterschiedliche Behandlung, was die Modalitäten 1. Zur Zulässigkeit (81) Aus dem Vorbringen der Bf. [...] schließt der GH, der Schaffung eines [rechtlich anerkannten] Mutter- dass sie [betreffend die Modalitäten der Begründung der Kind-Verhältnisses angeht, darauf ab sicherzustellen, Abstammung] eine Beschwerde hinsichtlich einer Diskri- dass – unter der Kontrolle der Gerichte – die besonde- minierung der ErstBf. [...] [gegenüber dem Vater] geltend ren Umstände jedes Falles dahingehend geprüft wer- machen wollen. Dieser [neue] Beschwerdepunkt unter- den, ob es im Wohl eines von einer Leihmutter gebore- scheidet sich jedoch vom bisherigen Vorbringen der Bf., nen Kindes liegt, dass ein solches Band im Hinblick auf welches sich einzig und allein auf die Rechte der Dritt- die Wunschmutter hergestellt wird. Bf. als eines einer Leihmutterschaft im Ausland entstam- (87) Die Entscheidung nach positivem französischem menden Kindes im Hinblick auf die Art. 8 und 14 EMRK Recht zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt, konzentriert. Der GH hält im Übrigen fest, dass sich die- eine gerichtliche Prüfung der Angelegenheit [zwingend] ser Beschwerdepunkt auf ein neues Faktum stützt, näm- vorzusehen, ergibt sich aus der Absicht, die Risiken, die lich dass die ErstBf. auch die genetische Mutter der eine Leihmutterschaft insbesondere für das Kind mit DrittBf. ist, was die Bf. in ihrer am 2.3.2018 in Straßburg sich bringt, zu begrenzen, wenn diese im Ausland von eingebrachten Beschwerde verabsäumten zu erwähnen Staatsbürgern eines Landes, wo diese nicht gestattet ist, und erst auf Nachfrage des Kammerpräsidenten vom in Anspruch genommen wird. 12.9.2019 bekanntgaben. Aus den von den Parteien vorge- (88) Der GH [...] akzeptiert somit, dass die unterschied- legten innerstaatlichen Verfahrensakten geht zudem her- liche Behandlung, über die sich die Bf. beklagen – näm- vor, dass sie die nationalen Behörden bzw. Gerichte über lich zwischen französischen Kindern, die [...] mittels einer diese Tatsache nicht in Kenntnis gesetzt haben, welche Leihmutterschaft im Ausland zur Welt kamen, und ande- somit von diesen nicht erörtert werden konnte. ren im Ausland geborenen französischen Kindern, was (82) Jedenfalls wurde hinsichtlich dieses neuen die Modalitäten der Anerkennung des Eltern-Kind-Ver- Beschwerdepunkts nicht die Sechs-Monats-Frist des hältnisses mit der genetischen Mutter betrifft, auf einer Art. 35 Abs. 1 EMRK eingehalten, sodass dieser in Anwen- objektiven und vernünftigen Rechtfertigung beruhte. dung von Art. 35 Abs. 4 EMRK zurückzuweisen ist. (89) Folglich liegt keine Verletzung von Art. 14 iVm. (83) Was den Beschwerdepunkt betrifft, wonach die Art. 8 EMRK vor (einstimmig; im Ergebnis übereinstim- DrittBf. Opfer einer Diskriminierung hinsichtlich der mendes Sondervotum von Richterin O’Leary). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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