NLMR 3/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Doyle gg. Irland – 51979/17 Urteil vom 23.5.2019, Sektion V Sachverhalt Der Bf. erhielt im Zusammenhang mit der Fehde zwi- Nach dem Ende seiner Einvernahme wurde der Bf. schen zwei kriminellen Banden den Auftrag, eine wegen Mord angeklagt. Im Verfahren versuchte er, sein bestimmte Person zu ermorden. Am 9.11.2008 tötete Geständnis anzufechten, das er während der polizeili- er in Limerick in vermeintlicher Umsetzung dieses Auf- chen Befragungen abgegeben hatte, da er behauptete, trags irrtümlich S. G. während dieser bedroht und auf sonstige Weise beein- Am 24.2.2009 wurde der Bf. von der Polizei festge- flusst worden zu sein. Überdies seien dabei sein Recht nommen und auf das Polizeirevier gebracht, wo er kurz auf Zugang zu einem Anwalt und das Erfordernis eines vor 8:00 Uhr ankam. Dort wurde er über seine Rechte fairen Verfahrens verletzt worden. Der für das Verfah- informiert. Er verlangte daraufhin den Beistand eines ren zuständige Richter wies das diesbezügliche Vor- bestimmten Anwalts, den die Polizei dann kontaktierte. bringen des Bf. zurück, nachdem er es in einem eigenen Um 9:55 Uhr telefonierte der Bf. erstmals für zwei Minu- so genannten voir-dire-Verfahren geprüft hatte, das als ten mit diesem. separates Verfahren zur Entscheidung über die Zuläs- Die erste polizeiliche Vernehmung begann um 10:12 sigkeit von Beweisen innerhalb des Hauptverfahrens Uhr. Es folgten zwischen 24.2. und 28.2.2008 mehr als vorgesehen war und vom Richter ohne Beteiligung der zwanzig weitere Befragungen, die alle per Video aufge- Geschworenen geführt wurde. Am 15.2.2012 wurde der zeichnet wurden. Der Anwalt war bei keiner dieser Ver- Bf. vom Geschworenengericht wegen Mord einstimmig nehmungen physisch anwesend. Da diese Vorgehens- zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Das Urteil weise der damaligen polizeilichen Praxis entsprach, wurde dabei nicht nur auf sein Geständnis gestützt, son- hatten der Bf. oder sein Anwalt dies auch nie verlangt. dern auch auf weitere Beweise wie insbesondere ballis- Der Bf. hatte im Zeitraum seiner Befragungen allerdings tische Beweise und Zeugenaussagen. Der Richter hatte mehrfach Gelegenheit, sich kurz mit seinem Anwalt den Fall vor der Entscheidung für die Geschworenen zu beraten. Einzelne Befragungen wurden auf seinen zusammengefasst und diese angeleitet, bei der Prüfung Wunsch hin sogar unterbrochen, damit er dies tun der Beweise besondere Sorgfalt walten zu lassen und konnte. Letztlich gestand er der Polizei im Rahmen der neutral zu untersuchen, ob der Bf. das Verbrechen auf- fünfzehnten Befragung die ihm zur Last gelegte Tat. grund einer Beeinflussung durch die Polizei gestanden Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Doyle gg. Irland NLMR 3/2019-EGMR hatte. Ebenso warnte er die Jury, dass es gefährlich sei, (80) [...] Wie der GH in Beuze/B bestätigte, ergibt sich eine Person alleine aufgrund eines Geständnisses zu ver- das Erfordernis [der physischen Anwesenheit] eindeutig urteilen. Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde vom Beru- aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK. fungsgericht am 8.6.2015 abgewiesen. Es setzte sich dabei auch erneut mit der Zulässigkeit der Beweise aus 1. Bestehen von Einschränkungen und Umfang den Befragungen des Bf. sowie insbesondere dessen (81) Im vorliegenden Fall ist es wichtig zu betonen, dass Vorwurf auseinander, sein Recht auf Zugang zu einem der Bf. nach den geltenden innerstaatlichen Rechts- Anwalt sei ungebührlich beschränkt worden. Das Obers- vorschriften und der geltenden Praxis das Recht hatte, te Gericht bestätigte die Entscheidung des Berufungsge- nach seiner Festnahme einen Anwalt zu konsultie- richts am 18.1.2017 mit 6:1 Stimmen. ren, und sich auf Verlangen [...] während des gesamten Ermittlungsverfahrens mit ihm zu beraten. Nach sei- ner Festnahme und vor der Befragung durch die Polizei am 24.2.2009 hatte er Anspruch auf einen Anwalt und erhielt Zugang zu einem solchen. Nach dieser ersten Rechtsausführungen Der Bf. rügte eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 6 Einvernahme konnte er jederzeit den Zugang zu seinem Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und Art. 6 Anwalt verlangen, sich mit diesem persönlich treffen Abs. 3 lit. c EMRK (hier: Recht auf den Beistand eines Ver- und ihn weiterhin telefonisch konsultieren, wenn die- teidigers), da seinem Anwalt nach seiner Verhaftung ser nicht persönlich auf dem Polizeirevier anwesend war keine Teilnahme an den polizeilichen Vernehmungen oder sein konnte. Als er zur Entscheidung über die Ver- gestattet worden war. längerung seiner Haft vor das BG gebracht wurde, traf er sich erneut persönlich mit seinem Anwalt und hielt dann am nächsten Tag eine längere persönliche Rück- sprache mit ihm. Er hat seinen Anwalt auch am dritten I. Zulässigkeit (64) Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegrün- und vierten Tag der Vernehmung telefonisch konsul- det […] noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie tiert. Entscheidend ist, dass sich der Bf. zwischen dem muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). vierzehnten und fünfzehnten Gespräch persönlich mit seinem Anwalt austauschte und letzteres nach einem Anruf seines Anwalts zur weiteren Beratung unterbro- chen wurde. Insgesamt erhielt er sowohl telefonisch als auch persönlich 42 Minuten Rechtsberatung, während II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (75) Der anwendbare Test unter den Art. 6 Abs. 1 und er etwa 31 Stunden lang befragt wurde. Abs. 3 lit. c EMRK besteht aus zwei Stufen: Zuerst muss (82) Die Tatsache, dass der Anwalt des Bf. bei den untersucht werden, ob es zwingende Gründe gab, um die polizeilichen Befragungen nicht anwesend sein konn- Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Anwalt te, führte jedoch zu einer Beschränkung von dessen zu rechtfertigen, dann muss die Gesamtfairness des Ver- Recht auf Zugang zu seinem Anwalt. Letzterer durf- fahrens geprüft werden. te aufgrund der damals angewandten maßgeblichen (77) [...] Wenn es keine zwingenden Gründe gibt, um polizeilichen Praxis nicht an der polizeilichen Verneh- eine entsprechende Beschränkung zu rechtfertigen, mung teilnehmen. wird der GH bei seiner Beurteilung der Fairness eine sehr strenge Kontrolle an den Tag legen. (83) Es besteht kein Zweifel, dass der Bf. über Tage hinweg für eine beträchtliche Anzahl von Stunden poli- (79) Einleitend stellt der GH fest, dass die polizeili- zeilichen Befragungen ausgesetzt wurde. Die eindeutige chen Befragungen im vorliegenden Fall unmittelbar BeschränkungseinesRechtsaufZugangzueinemAnwalt nach der Verkündung des Urteils Salduz/TR [...] durch aufgrund der physischen Abwesenheit des Anwalts wäh- den GH stattfanden, jedoch vor den Fällen, in denen die rend der polizeilichen Vernehmungen muss jedoch bei Frage der physischen Anwesenheit von Rechtsanwäl- der Beurteilung des Umfangs der Beschränkung im ten bei polizeilichen Vernehmungen direkt angespro- Zusammenhang gesehen werden. Anders als der Bf. in chen wurde (siehe die im Fall Beuze/B, Rn. 79, zitierte Beuze/B [...] hatte er vor der entscheidenden ersten poli- Rechtsprechung). Der GH hat darauf hingewiesen, dass zeilichen Befragung Zugang zu seinem Anwalt. Er konn- er sich der Schwierigkeiten bewusst ist, die der Lauf der te danach jederzeit Zugang zu Letzterem verlangen und Zeit und die Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung erhielt diesen, abgesehen von einer Verzögerung wäh- für die nationalen Gerichte mit sich bringen können. rend des vierzehnten Gesprächs. Alle Vernehmungen Allerdings hat er in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 wurden auf Video aufgezeichnet und später vom Rich- lit. c EMRK auf die lineare Entwicklung seit dem Salduz- ter erster Instanz geprüft. Seine Konsultationen gin- Urteil hingewiesen. gen den Befragungen voraus und fanden sogar während Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Doyle gg. Irland 3 diesen statt, insbesondere während der entscheiden- flussung ihm gegenüber dargestellt, das Verbrechen, den fünfzehnten Vernehmung. Es wurde ein detaillier- das ihm zur Last gelegt wurde, zuzugeben. tes Verzeichnis der polizeilichen Vernehmungen und (87) Dieses Element wurde von allen drei gerichtlichen Rechtsberatungen geführt. Zusammenfassend ist fest- Instanzen im Einklang mit der nach innerstaatlichem zustellen, dass der Umfang dieser Beschränkung ver- Recht vorgeschriebenen strengen Kontrolle eingehend hältnismäßig war, obwohl kein Zweifel daran besteht, überprüft. Keine von ihnen stellte fest, dass die Polizei dass das Recht des Bf. eingeschränkt war. [...] auf eine Beeinflussung oder Drohung zurückgegrif- fen hatte. Der GH kann die Beurteilung der inländischen Behörden nur dann in Frage stellen, wenn eindeutige Belege für Willkür vorliegen, was im vorliegenden Fall 2. Zum Bestehen zwingender Gründe (84) Der GH ist der Auffassung, dass – da sich die nicht zutrifft. Im Gegenteil, die innerstaatlichen Gerich- Beschränkung des Rechts des Bf. nach Art. 6 Abs. 3 [...] te haben die Frage, ob Drohungen oder Beeinflussungen EMRK aus der damaligen polizeilichen Praxis ergab – vorlagen, sehr sorgfältig geprüft, und die Videoaufzeich- keine individuelle Einschätzung der Umstände des nungen der einschlägigen Befragungen [...] vollständig Bf. erfolgte. Die Beschränkung war allgemeiner Natur. durchgesehen. Alle drei Instanzen gaben ausführliche Unter den gegebenen Umständen spricht nichts dafür, Gründe für ihre Schlussfolgerungen an. dass die Beschränkung aus zwingenden Gründen im Sinne der Rechtsprechung des GH gerechtfertigt war. (88) Soweit die Frage, ob eine Drohung oder Beein- flussung vorliegt, für die Gesamtbewertung der Fairness durch den GH relevant ist, ist die Begründung des erstin- stanzlichen Richters überzeugend, dass die Handlungen der Polizei, selbst wenn sie als Drohung oder Beeinflus- sung hätten angesehen werden können, aufgrund des 3. Zur Fairness des Verfahrens insgesamt a. War der Bf. verwundbar? (85) Der Bf. machte geltend, er sei schutzbedürftig, da Zeitablaufs und der Tatsache, dass der Bf. die Möglich- er an polizeiliche Befragungen nicht gewöhnt sei. Der keit hatte, seinen Anwalt unmittelbar vor dem Geständ- GH räumt ein, dass eine polizeiliche Vernehmung aus nis persönlich und telefonisch zu kontaktieren, keine der Sicht eines Verdächtigen unweigerlich ein mit Stress Verbindung zum Geständnis des Bf. aufwiesen. behaftetes Ereignis ist. Der Bf. war jedoch ein Erwach- sener und seine Muttersprache war Englisch. Die Befra- gungen, die in Polizeigewahrsam durchgeführt wurden, waren nicht ungewöhnlich und – obwohl sie mehrere Tage dauerten – nicht allzu lang. Dem Bf. wurden umfas- c. Zum rechtlichen Rahmen für das Ermittlungsverfahren und die Zulässigkeit von Beweismitteln sowie zur Möglichkeit des Bf., die Beweise anzufechten und ihrer Verwendung zu widersprechen sende Unterbrechungen der polizeilichen Befragun- gen gewährt, wobei er, wie bereits erwähnt, [...] telefo- (89) Der Bf. war in der Lage, die Verwendung der Aus- nisch oder zuweilen auch persönlich Zugang zu seinem sagen, die er während einiger polizeilicher Befragun- Anwalt hatte. Der erstinstanzliche Richter untersuchte gen getätigt hatte, in Frage zu stellen und tat dies auch, auch diese Frage und stellte fest, dass der Bf. während da diese seiner Ansicht nach unter Verstoß gegen sein der Vernehmungen körperlich und mental stark war. Er Recht nach der Verfassung und der Konvention auf entschied, wann er sich mit der Polizei einlassen sollte Anwesenheit eines Rechtsvertreters während der Befra- und wann nicht. Unter diesen Umständen ist der GH der gung erlangt worden wären. Das Gericht führte ein Auffassung, dass der Bf. nicht besonders schutzbedürf- zehntägiges voir-dire-Verfahren [...] durch, in dem es die tig war. Videoaufzeichnungen der polizeilichen Vernehmun- gen überprüfte und die betroffenen Polizisten anhör- te, die vom Verteidiger und der Staatsanwaltschaft ins Kreuzverhör genommen wurden, um festzustellen, ob b. Zu den Umständen der Erlangung der Beweise (86) Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Bf. während die Beweise aus den polizeilichen Befragungen des Bf. des Befragungsprozesses von der Polizei misshandelt zulässig waren. Am Ende dieses Verfahrens erklärte der wurde. Der Bf. machte geltend, die Polizei habe Druck Richter erster Instanz in einer langen, begründeten Ent- auf ihn ausgeübt, indem sie ihn bedroht oder zum scheidung, warum er beschlossen hatte, die Beweise Geständnis verleitet habe. Insbesondere machte er gel- zuzulassen. Somit führte dieser eine genaue Untersu- tend, die Tatsache, dass die Polizei ihn über die Inhaf- chung der Umstände durch, unter denen der Bf. von der tierung seiner Partnerin (Frau G.) informiert habe, und Polizei befragt worden war und dieser gegenüber Erklä- seine nachfolgende Sorge um ihre gemeinsame Tochter, rungen abgegeben hatte. von der er annahm, dass sie medizinisch behandlungs- (90) Darüber hinaus hatte der Bf. die Möglichkeit, bedürftig und ohne Eltern war, hätte eine psychologi- vor dem Berufungsgericht und dem Obersten Gericht sche Einschüchterung und eine Drohung oder Beein- erneut Argumente vorzubringen, wonach die Beweise Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Doyle gg. Irland NLMR 3/2019-EGMR nicht hätten zugelassen werden dürfen. Beide Gerichte haben sich ausführlich mit der Rechtsprechung des GH befasst. e. Zur Verwendung der Beweise und in einem Fall, in dem die Schuld von Laienrichtern beurteilt wird, zum Inhalt von Jury-Anweisungen oder -Anleitungen (91) Alle drei Gerichte stellten fest, dass es angesichts der Art und Weise, auf welche die Beweise erlangt wor- (94) Der Bf. wurde durch ein Geschworenengericht ver- den waren, und der Tatsache, dass der Bf. während der urteilt. Videos der polizeilichen Befragungen des Bf. Befragungen telefonisch und persönlich Kontakt mit sei- wurden den Geschworenen als Beweismittel vorgelegt. nem Anwalt gehabt hatte, kein Problem war, die Bewei- Dies erfolgte jedoch erst, nachdem der Richter erster se zuzulassen. Dabei wendeten sie einen innerstaatli- Instanz nach dem zehntägigen voir-dire-Verfahren über chen Rechtsrahmen an, der es dem Bf. ermöglichte, die die Frage ihrer Zulässigkeit entschieden hatte. Die Art Zulässigkeit der Beweismittel in jedem Stadium des Ver- des voir-dire-Verfahrens und die Schlussfolgerungen fahrens zu beanstanden und ihre Verwendung im Lichte des Richters in Bezug auf dieses Verfahren wurden den der Rechtsprechung unter der Konvention abzulehnen. Geschworenen auch zur Kenntnis gebracht. Daher wur- den die Geschworenen über den umstrittenen Status der Befragungen und die Gründe des Richters informiert, warum diese Vernehmungen als Beweismittel zugelas- d. Zur Natur der Aussagen und der Anklage (92) Die vom Bf. während des fünfzehnten Polizeiinter- sen werden konnten. views gemachten Zugeständnisse waren belastend, da (95) Am Ende des Verfahrens fasste der Richter das sie auf ein Geständnis hinausliefen, dass er das Ver- Verfahren für die Geschworenen [...] zusammen. Nach- brechen begangen hatte. Diese Zugeständnisse und dem er entschieden hatte, dass die Beweise aus den poli- bestimmte vom Bf. vorgebrachte Einzelheiten bilde- zeilichen Befragungen [...] zugelassen werden könnten, ten daher einen zentralen Teil der Beweise gegen ihn. ging er [...] nicht gesondert auf die Frage der Zulässig- Angesichts der Tatsache, dass eine sehr strenge Prüfung keit ein. Die Anweisungen des erstinstanzlichen Rich- erforderlich ist, wenn keine zwingenden Gründe vorlie- ters waren von besonderer Bedeutung, da sie es den gen, um die Beschränkung des Rechts auf Zugang eines Geschworenen ermöglichen sollten, die Konsequenzen Angeklagten zu einem Anwalt zu rechtfertigen, ist der etwaiger Verfahrensmängel in der Ermittlungsphase für GH der Ansicht, dass den oben genannten Faktoren bei die allgemeine Fairness des Prozesses zu beurteilen. Der der Beurteilung der Gesamtfairness des Verfahrens ein Richter erster Instanz wies die Geschworenen an, bei der erhebliches Gewicht beigemessen werden muss. Prüfung der Beweise vorsichtig zu sein, unterstrich ihre (93) Bei dieser Beurteilung sind jedoch zwei wesent- Verpflichtung, die Frage, ob der Bf. veranlasst worden liche Punkte von Bedeutung. Erstens waren die Bewei- war, das Verbrechen zu gestehen, neutral zu prüfen, und se gegen den Bf. nicht auf die Einzelheiten des Ver- erläuterte ausführlich, was dies unter den gegebenen brechens, über die er Auskunft gab, oder auf seine Umständen bedeutete. Der Richter warnte die Geschwo- Zugeständnisse beschränkt. In der Gerichtsverhand- renen auch davor, dass es gefährlich sein könne, eine lung waren diese Beweise Teil einer wohl begründeten Person allein aufgrund eines Geständnisses zu verurtei- Anklage gegen den Bf., die ballistische Beweise ebenso len, ohne dass dieses anderweitig untermauert worden einschloss wie Beweise betreffend das Auto, mit dem der wäre. Der Richter erläuterte dabei ausführlich, warum Bf. in der Nacht des Mordes gefahren war, die Aussage dies der Fall war und was unter den gegebenen Umstän- von Frau G., der gegenüber der Bf. vor seiner Festnahme den unter stützenden Beweisen zu verstehen war. Der Bf. belastende Äußerungen getätigt hatte, sowie eine wei- hatte auch Gelegenheit, den Inhalt der [Anweisungen an tere Aussage der Zeugin C., die behauptete, anwesend die Jury] vor dem Berufungsgericht anzufechten. Letzte- gewesen zu sein, als der Mord angeordnet wurde, und res wies die entsprechende Beschwerde jedoch ab. am Tag nach dem Mord gehört zu haben, dass der Bf. seine Begehung bestätigte. Die Prüfung dieses Aspekts des Verfahrens durch das Oberste Gericht war ebenfalls f. Gewichtung des öffentlichen Interesses sehr gründlich. Mit einer Mehrheit von 6:1 kam es zum (96) Der GH stellt fest, dass vernünftige Überlegungen Schluss, dass die Verurteilung des Bf. auf einem frei- im öffentlichen Interesse die Verfolgung des Bf. recht- willigen Schuldbekenntnis beruhte, das durch bedeu- fertigten, der wegen Mord angeklagt war. Darüber hin- tende unabhängige Beweise gestützt wurde. Zweitens aus ist es unstrittig, dass das Strafverfahren im vorlie- kann nicht behauptet werden, dass die Erklärungen des genden Fall aus der Ermordung eines unschuldigen Bf. abgegeben wurden, ohne dass er Zugang zu einem Opfers resultierte, dessen Tötung aufgrund einer Ver- Rechtsbeistand gehabt hätte. [...] wechslung erfolgte. Hintergrund war die Beauftragung Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Doyle gg. Irland 5 zur Tötung eines anderen Mannes im Rahmen einer zwi- Befragungen erlangten Beweise zuzulassen, fundierte schen zwei kriminellen Banden bestehenden Fehde. Entscheidungen zu treffen. Letztlich war […] die Video- Dies verlangte, angemessene Maßnahmen zu ergreifen. aufzeichnung der Vernehmungen ein Schritt zur Verhin- Wie der GH zuvor angemerkt hat, ist Gewalt durch krimi- derung von Zwang und Misshandlungen durch die Poli- nelle Banden und zwischen diesen im belangten Staat zei, was ein Grund für die Anwesenheit eines Anwalts ein Problem. während polizeilicher Vernehmungen ist. g. Gewährten das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis andere verfahrensrechtliche Garantien? h. Schlussfolgerung zur Gesamtfairness des Verfahrens (100) Abschließend erinnert der GH daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, abstrakt zu entscheiden oder die ver- (97) Es ist unbestritten, dass der Bf. bei seiner Verhaf- schiedenen Rechtsordnungen zu vereinheitlichen, son- tung über seine Rechte belehrt wurde und dass ihm dern Schutzvorkehrungen zu schaffen, die sicherstellen, umgehend Zugang zu seinem Anwalt gewährt wurde, dass der Prozess in jedem einzelnen Fall die Anforderun- der […] ihm weitere Informationen betreffend seine pro- gen an ein faires Verfahren erfüllt, und dabei die konkre- zessualen Rechte erteilen konnte, einschließlich des ten Umstände jedes Beschuldigten zu berücksichtigen. Rechts auf Verweigerung der Aussage sowie des Selbst- bezichtigungsverbots. (101) Es ist im vorliegenden Fall wichtig zu betonen, dass die Mehrheit des Obersten Gerichts, die sich ein- (98) Obwohl der Verteidiger des Bf. bei den Verneh- gehend mit der Art. 6 EMRK-Rechtsprechung des GH mungen nicht persönlich anwesend war, ist es offen- befasste, zwar die korrekte Schlussfolgerung zog, dass sichtlich, dass dieser die Möglichkeit hatte, diese zu bei prozessualen Fehlern in der Phase des Ermittlungs- unterbrechen, um nochmalige Rücksprache mit seinem verfahrens das primäre Anliegen der nationalen Gerich- Mandanten zu halten, und dies auch tat. Wie von einem te in der Hauptverhandlung und im Berufungsverfah- der Richter des Obersten Gerichts angemerkt wurde, ren die Gesamtfairness des Strafverfahrens sein muss. war seine Rolle insofern von zentraler Bedeutung, als die Sie verabsäumte es aber anzuerkennen, dass das Recht Polizei und der Bf. eigentlich über diesen kommunizier- eines Beschuldigten auf Zugang zu einem Anwalt sich ten, anstatt unmittelbar miteinander. darauf erstreckt, dass dieser Anwalt während polizeili- (99) Eine zusätzliche zentrale Garantie, die vom Beru- cher Befragungen physisch anwesend war. fungsgericht sowie auch vom Obersten Gericht hervorge- (102) Der GH stellt fest, dass – ungeachtet der sehr hoben wurde, war der Umstand, dass alle polizeilichen strengen Kontrolle, die anzuwenden ist, wenn wie hier Vernehmungen des Bf. auf Video aufgenommen wur- keine zwingenden Gründe existieren, um eine Beschrän- den. Diese Aufnahmen waren den Richtern in allen drei kung des Rechts des Beschuldigten auf Zugang zu einem Instanzen sowie auch den Geschworenen bei der Haupt- Anwalt zu rechtfertigen – unter den Umständen des vor- verhandlung zugänglich. Der GH ist der Auffassung, liegenden Falles die Gesamtfairness des Verfahrens nicht dass dies eine wichtige Schutzmaßnahme darstellte, da auf unwiederbringliche Weise beeinträchtigt wurde. dadurch zweifelsohne bewirkt wurde, dass Druck auf die (103) Die vorstehenden Erwägungen […] ermöglichen Polizei aufrechterhalten wurde, sich rechtskonform zu es dem GH, zu dem Schluss zu kommen, dass keine Ver- verhalten. Darüber hinaus wurde den innerstaatlichen letzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK erfolgte (6:1 Gerichten damit ermöglicht, im Zusammenhang mit Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yud- der Prüfung, ob es möglich war, die in den polizeilichen kivska). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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