NLMR 4/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Drašković gg. Montenegro – 40597/17 Urteil vom 9.6.2020, Kammer II Sachverhalt Am 13.1.1995 starb der Ehemann der Bf. im serbischen damit, dass sie über kein rechtliches Interesse an der Belgrad. Er wurde in einem Grab in Montenegro bestat- Erhebung der Klage verfügen würde. tet, das seinem Neffen gehörte. Laut der Bf. war seine Nachdem die Bf. Berufung erhoben hatte, bestä- Bestattung in Bosnien und Herzegowina, wo sie und ihr tigte das Obergericht von Podgorica die erstinstanz- Mann zusammengelebt hatten und über ein Familien- liche Entscheidung am 20.4.2015. Am 14.2.2017 wies grab verfügen, aufgrund des dort zu dieser Zeit andau- das Verfassungsgericht die von der Bf. gegen die Beru- ernden bewaffneten Konflikts nicht möglich gewesen. fungsentscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde Am 1.6.2014 kontaktierte die Bf. den Neffen ihres zurück. Mannes, um seine Zustimmung für die Exhumierung der Überreste ihres Mannes und deren Verlegung in die Grabstätte in Bosnien und Herzegowina einzuho- Rechtsausführungen len. Der Neffe verweigerte seine Einwilligung jedoch. Er behauptete, sein Onkel hätte in Belgrad gelebt und Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK es wäre sein letzter Wille gewesen, in Montenegro beer- (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch digt zu werden. Außerdem befänden sich seine Überres- die Weigerung der Gerichte, in ihrem Fall in der Sache te in einem Gemeinschaftsgrab, wo sie mit den Überres- zu entscheiden. ten anderer verstorbener Familienmitglieder vermischt wären. Er empfand es daher als pietätlos, das Grab nach I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK dessen Überresten zu durchsuchen. Am 19.9.2014 brachte die Bf. eine Zivilklage gegen den Neffen ein, mit der sie begehrte festzustellen, dass 1. Zulässigkeit sie berechtigt war, die Überreste ihres Mannes zu exhu- (32) Die Regierung brachte vor, die Bf. hätte die inner- mieren und in die Grabstätte in Bosnien und Herzegowi- staatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Insbeson- na zu verlegen. dere hätte sie nie einen Antrag auf Exhumierung und Das Gericht erster Instanz von Herceg Novi wies die Verlegung der Überreste ihres Ehemanns beim Gesund- Klage der Bf. am 2.2.2015 zurück. Es begründete dies heitsinspektorat [...] gestellt. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Drašković gg. Montenegro NLMR 4/2020-EGMR (44) [...] Der GH hält fest, dass es keine positiven Vor- ein Antrag auf Exhumierung der Überreste eines Ver- schriften gibt, welche explizit Verfahren darlegen, die in wandten zur Verlegung in eine neue Ruhestätte unter Fällen zu verfolgen sind, in denen der Eigentümer einer Art. 8 EMRK fällt. Im Fall Elli Poluhas Dödsbo/S agierte Grabstätte nicht in die beabsichtigte Durchführung einer er auf Basis der Annahme, dass die Verweigerung der Exhumierung eingewilligt hat. Was die allgemeine Praxis Verbringung einer Urne an eine neue Ruhestätte einen anbelangt, informierte [...] das Gesundheitsinspektorat Eingriff in das Privatleben der Witwe darstellte. Unter die Bf. darüber, dass es zwar damit betraut wäre, Geneh- Berücksichtigung des weiten Anwendungsbereichs des migungen für Exhumierungen auszustellen, es sich aller- Konzepts des »Privat- und Familienlebens« [...] und der dings nicht mit Fällen befassen würde, in denen es dies- Grundprinzipien, die aus der Rechtsprechung abgelei- bezüglich Streitigkeiten gab. Es hielt ausdrücklich fest, tet werden können (siehe Rn. 47 oben), stellt der GH dass die Parteien in solchen Fällen angehalten waren, nun fest, dass ein Antrag durch einen engen Familien- zunächst den Streit beizulegen. Allerdings fiel die Bei- angehörigen wie im vorliegenden Fall der Bf., die Über- legung von Streitigkeiten nicht in die Zuständigkeit der reste eines verstorbenen Familienmitglieds zum Zwecke Verwaltungsbehörde, die mit der Ausstellung von Geneh- der Verlegung an eine neue Ruhestätte zu exhumieren, migungen für eine Exhumierung betraut war. Angesichts grundsätzlich unter beiden Aspekten dieser Konventi- dieses Umstands befindet der GH, dass die Existenz des onsbestimmung geprüft werden muss. Der GH macht von der Regierung vorgebrachten Rechtsmittels weder in jedoch klar, dass die Natur und die Reichweite dieses der Theorie noch in der Praxis ausreichend sicher war. Rechts und der Umfang der staatlichen Verpflichtun- Es fehlte ihm somit an der erforderlichen Zugänglich- gen unter der Konvention in derartigen Fällen von den keit und Wirksamkeit. Damit war die Bf. davon befreit, besonderen Umständen und den vorgebrachten Tatsa- es verwenden zu müssen. Die diesbezügliche Einrede der chen abhängen. Regierung ist somit zurückzuweisen. (49) Im vorliegenden Fall erinnert der GH daran, dass (45) Der GH hält fest, dass die vorliegende Beschwer- die Beschwerde der Bf. auf die Weigerung der natio- de weder offensichtlich unbegründet noch aus einem nalen Gerichte abzielt, über ihre Klage in der Sache zu anderen Grund [...] unzulässig ist und daher für zulässig entscheiden. Ihre Klage, die sie an das Gericht erster erklärt werden muss (einstimmig). Instanz richtete, verlangte von diesem [...] Gericht fest- zustellen, dass sie ein Recht hatte, eine Exhumierung der Überreste ihres Ehemanns durchzuführen und diese zur Grabstätte in Bosnien und Herzegowina zu verbrin- 2. In der Sache (46) Zunächst ist der GH dazu aufgerufen zu entschei- gen. Der Beklagte in diesem Zivilverfahren war der Neffe den, ob die Beschwerde ein Recht betrifft, das in den ihres Ehemanns. [...] Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt. [...] (50) Im Lichte des Vorgesagten und im Gegensatz zum (47) [...] Der GH hat in seiner bisherigen Rechtspre- Fall Elli Poluhas Dödsbo/S ist der Kern der Rüge der Bf. chung auf der Grundlage agiert, dass das Privat- und auf die fehlende inhaltliche Prüfung ihrer Klage gegen Familienleben von Verwandten bei Streitigkeiten, die im eine dritte Partei durch die nationalen Gerichte im Zivil- Hinblick auf Bestattungen und andere Begräbnisvorkeh- verfahren gerichtet. Deshalb betrifft der vorliegende Fall rungen von verstorbenen Familienmitgliedern entstehen, eine Frage der positiven Verpflichtungen des Staates im grundsätzlich ins Treffen geführt werden kann. In Pan- Bereich von Beziehungen zwischen Individuen und ver- nullo und Forte/F hielt der GH fest, dass die Verzögerung langt primär eine Prüfung des GH, ob ein angemesse- der Freigabe des Körpers des Kindes der Bf. zur Beerdi- ner rechtlicher Rahmen vorgesehen war, um die fragliche gung nach einer Untersuchung Art. 8 EMRK sowohl unter Situation zu regulieren, sowie die Beurteilung des diesbe- dem Aspekt des Privat- als auch des Familienlebens ver- züglichen Verhaltens der innerstaatlichen Behörden [...]. letzt hatte. Zudem befand er im Fall Znamenskaya/RUS, (51) [...] [Sowohl im Hinblick auf die negativen als dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Privatlebens auf auch auf die positiven Verpflichtungen des Staates] die Frage anwendbar war, ob eine Mutter das Recht hatte, muss der gerechte Ausgleich berücksichtigt werden, den Familiennamen auf dem Grabstein ihres totgebore- der zwischen den widerstreitenden Interessen des Ein- nen Kindes zu ändern. Schließlich stellte die Beerdigung zelnen und der Gemeinschaft insgesamt geschaffen eines totgeborenen Babys in einem Massengrab ohne werden muss. In beiden Fällen genießt der Staat einen Konsultation oder Information der Mutter in Verbindung gewissen Beurteilungsspielraum. Die Weite dieses Spiel- mit dem Transport der Leiche in einem gewöhnlichen raums variiert und hängt von einer Reihe von Faktoren Lieferwagen einen Eingriff in die Achtung des Privat- und ab wie der Natur des fraglichen Konventionsrechts, des- Familienlebens der Mutter dar, der innerstaatlich keine sen Bedeutung für das Individuum, der Natur des Ein- gesetzliche Grundlage hatte (Hadri-Vionnet/CH). griffs und dem durch den Eingriff verfolgten Ziel. (48) In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der GH (52) Der GH hat in Elli Poluhas Dödsbo/S [...] bereits jedoch nicht ausdrücklich dazu Stellung bezogen, ob festgehalten, dass diese Beurteilung eine Abwägung der Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2020-EGMR Drašković gg. Montenegro 3 Interessen des Individuums an der Durchführung einer messenen rechtlichen Rahmen für eine solche Abwä- Verlegung des Bestattungsortes gegen die Aufgabe der gung installierte, und ob er die Interessen im vorliegen- Gesellschaft, die Unverletzlichkeit der Gräber sicherzu- den Fall tatsächlich identifizierte und ordnungsgemäß stellen, umfasst. Nach Ansicht des GH handelt es sich gegeneinander abwog. dabei um eine so wichtige und sensible Frage, dass den Staaten ein weites Ermessen gewährt werden sollte. (56) Was den angemessenen rechtlichen Rahmen angeht, bemerkt der GH zunächst, dass die innerstaatli- (53) Der GH hält fest, dass die Bf. des vorliegenden che Gesetzgebung Situationen wie die des vorliegenden Falles die Überreste ihres Ehemannes exhumieren und Falles nicht zu regulieren scheint – sie sieht nämlich verlegen wollte, diese aber zusammen mit den Überres- keinen Mechanismus vor, um die Verhältnismäßig- ten einiger anderer Familienmitglieder in der Grabstät- keit der Beschränkungen der betreffenden Rechte der te des Neffen des Ehemannes beerdigt worden waren Bf. unter Art. 8 EMRK zu überprüfen. Insbesondere leg- und die Überreste von allen in der Grabstätte Beerdig- ten weder die Vorschriften über die Bedingungen und ten vermischt worden waren. Auch wenn die innerstaat- Methoden der Exhumierung und der Überführung von liche Gesetzgebung nicht ausdrücklich vorsah, dass die Verstorbenen von 1988 noch irgendeine andere Rechts- Zustimmung des Neffen für die Exhumierung notwen- vorschrift irgendwelche wesentlichen Standards für die dig war, war dies de facto der Fall. Insbesondere bekräf- Beilegung von Streitigkeiten zwischen Familienmitglie- tigten beide Bestatter und das zuständige Gesundheits- dern betreffend die Exhumierung oder die letzte Ruhe- inspektorat [...], dass die Zustimmung des Eigentümers stätte der Überreste eines verstorbenen Verwandten der Grabstätte in der Praxis erforderlich wäre. Ohne eine fest. Zudem wurde die Stelle, die für die Beilegung sol- solche Zustimmung kann keine Genehmigung erteilt cher Streitigkeiten zuständig war, nicht festgelegt. Ins- und keine Exhumierung vorgenommen werden. Zudem besondere nahmen die innerstaatlichen Gerichte den stellt das Hantieren mit Gräbern und Leichen ohne eine Standpunkt ein, dass die Bf. einen Antrag bei der Verwal- Genehmigung eine Straftat dar. Das Interesse der Bf. an tungsbehörde stellen musste, welche hingegen einem der Exhumierung und Verlegung der Überreste ihres solchen Antrag ohne Zustimmung des Dritten (nämlich Mannes muss deshalb nicht nur gegen die Aufgabe der des Neffen des verstorbenen Ehemanns) nicht statt- Gesellschaft abgewogen werden, die Unverletzlichkeit geben konnte. Wie bereits festgehalten, befassen sich des Grabes sicherzustellen, sondern auch gegen die die Verwaltungsbehörden allgemein nicht mit solchen Rechte des Neffen ihres Ehemannes. Fragen. Im Fall einer Streitigkeit halten sie die Partei- (54) In Elli Poluhas Dödsbo/S stellte der GH fest, dass en dazu an, die Frage zunächst zu lösen und erst dann die nationalen Behörden innerhalb des ihnen in sol- einen Antrag auf Exhumierung zu stellen. Solchen Ver- chen Angelegenheiten eingeräumten weiten Ermes- fahren fehlte es nach Ansicht des GH eindeutig am Ver- sensspielraums gehandelt hatten, da sie alle relevanten mögen, die widerstreitenden Interessen gegeneinander Umstände berücksichtigt und diese sorgfältig gegenei- abzuwägen. Möglicherweise könnten solche Interessen nander abgewogen hatten. Dabei führten sie stichhalti- im [...] streitigen Zivilverfahren ordnungsgemäß abge- ge und ausreichende Gründe für ihre Entscheidung an. wogen werden. Was den vorliegenden Fall anbelangt, gab es neben der (57) Die Zivilgerichte verabsäumten es jedoch, irgend- Prüfung, ob die Exhumierung und Verlegung praktisch ein rechtliches Interesse auf Seiten der Bf. anzuerken- möglich und/oder einfach zu bewerkstelligen waren und nen, indem sie festhielten, die Bf. hätte an ihrer Klage ob irgendwelche Interessen der öffentlichen Gesund- keine »vermögensbezogenen, statusbezogenen oder heit berührt wurden, eine Reihe von anderen Fragen, die sonstigen Interessen«. Diese Ansicht wurde in den spä- einer Erläuterung bedurften. Insbesondere wurde nicht teren Verfahrensstadien bestätigt. Dadurch verabsäum- geklärt, ob der Ehemann der Bf. in Bosnien und Herze- te es die Behandlung der Klage der Bf. durch die inner- gowina gelebt hatte und ob die dortige Grabstätte nur staatlichen Gerichte, die Existenz ihrer Rechte unter für die Bf. vorgesehen war oder ob sie diese gemeinsam Art. 8 EMRK anzuerkennen und folglich diese entspre- erworben hatten, um dort eines Tages beide begraben chend gegen die widerstreitenden Interessen des Neffen zu werden. Es scheint auch, dass es einen Streit darü- ihres Ehemanns abzuwägen. ber gab, ob der Ehemann der Bf. aufgrund seines eige- (58) Angesichts des Vorgesagten erfolgte eine Verlet- nen Wunsches in Montenegro begraben worden war. zung von Art. 8 EMRK (einstimmig; im Ergebnis überein- Es wurde auch nicht geklärt, ob die Bf. auf irgendeine stimmendes Sondervotum des Richters Pavli, gefolgt von Weise daran gehindert wird, ihre letzte Ruhestätte im Richter Roosma). selben Grab zu finden wie ihr Ehemann, falls die Exhu- mierung nicht unternommen wird. (55) Da der Fall die positive Verpflichtung [...] betrifft, II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK widerstreitende Interessen von Individuen abzuwägen, (59) Die Bf. rügte unter Art. 6 EMRK, dass die Weigerung muss der GH prüfen, ob der belangte Staat einen ange- der innerstaatlichen Gerichte, ihre Klage in der Sache Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Drašković gg. Montenegro NLMR 4/2020-EGMR zu prüfen, sie des Zugangs zu einem Gericht beraubt hätte. [...] (61) Da die Rüge der Bf. unter Art. 6 EMRK bereits im Kontext von Art. 8 EMRK untersucht wurde und ange- sichts seiner diesbezüglichen Feststellungen, erklärt der GH die Rüge unter Art. 6 EMRK für zulässig, befindet aber, dass sie nicht gesondert in der Sache untersucht werden muss (einstimmig). III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 4.500,– für immateriellen Schaden; € 3.250,97 für Kos- ten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy