NLMR 2/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Am 15.6.1940 marschierte die sowjetische Armee in befunden und zu fünf Jahren Haft verurteilt. Das Beru- Litauen ein. Am 3.8.1940 wurde Letzteres der Sowjetuni- fungsgericht und das Oberste Gericht (im Plenum) bestä- on einverleibt. Nachdem Deutschland Litauen zwischen tigten die Verurteilung am 10.7.2015 bzw. am 12.4.2016. 1941 und 1944 besetzt hatte, wurde die sowjetische Letzteres reduzierte die Haftstrafe des Bf. dabei jedoch Herrschaft im Juli 1944 wiederhergestellt. In Litauen auf fünf Monate. Zur Begründung verwiesen die Gerich- entwickelte sich sodann eine landesweite Partisanen- te darauf, dass Völkermord zur Zeit der Begehung der bewegung gegen die russische Besatzung mit dem Ziel Tat durch den Bf. im Völkerrecht als Straftat anerkannt der litauischen Unabhängigkeit. Diese wurde erst am gewesen sei.2 Das Oberste Gericht erläuterte ausführlich, 11.3.1990 erreicht und von der Sowjetunion am 6.9.1991 warum die beiden Partisanen als Mitglieder einer eige- offiziell anerkannt. Die russische Armee verließ Litauen nen nationalen und ethnischen Gruppe angesehen wer- am 31.8.1993. den konnten und daher unter die Völkermordkonventi- Der Bf. gehörte nach dem 2. Weltkrieg dem litauischen on fielen. Der Bf. hätte sich daher bewusst sein müssen, Staatssicherheitsdienst an. 1956 nahm er an einer Ope- dass er für seine Tat strafrechtlich zur Verantwortung ration zur Festnahme von zwei bedeutenden Partisanen, gezogen werden konnte. Die Gerichte betonten zudem, A. R. und B. M., teil. A. R. wurde in der Folge exekutiert, B. M. in ein Gefangenenlager in Sibirien verbracht. Der Bf. wurde im Zusammenhang mit dieser Operati- on vom Landgericht Kaunas am 12.3.2015 wegen Mittä- terschaft zum Völkermord nach Art. 99 StGB1 für schuldig Jahren oder lebenslänglicher Haft zu bestrafen.« 2 Art. 2 der Völkermordkonvention (Konvention über die Ver- hütung und Bestrafung des Völkermords vom 9.12.1948, BGBl. 91/1958) bestimmt: »In dieser Konvention bedeutet Völ- kermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder re- ligiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b) Zufügung von schwe- rem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe [...].« Litauen trat der Völkermordkonvention erst 1992 bei. In der Folge wurde der Straftatbestand des Völker- mordes im innerstaatlichen Recht verankert. 1 Dieser lautet: »Eine Person, die versucht, einige oder alle Mit- glieder einer nationalen, ethnischen, rassischen, religiösen, sozialen oder politischen Gruppe physisch zu vernichten, und dazu deren Tötung, Folter oder Körperverletzung organisiert, dafür die Verantwortung trägt oder sich daran beteiligt, [...] sie deportiert, [...] ist mit einer Haftstrafe zwischen fünf und 20 Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Drėlingas gg. Litauen NLMR 2/2019-EGMR dass auch wenn der Bf. behauptete, die Partisanen nicht hätten, ihre Schlussfolgerungen angemessen zu sub- persönlich festgenommen zu haben und nichts mit ihrer stantiieren, wonach die litauischen Partisanen einen Verurteilung, Exekution bzw. Deportation zu tun gehabt wesentlichen Teil einer nationalen Gruppe darstellten, zu haben, ihm deren drohendes Schicksal als ranghoher also einer Gruppe, die von Art. 2 der Völkermordkonven- Offizier wohl bewusst sein musste. tion geschützt wird. Ein solches Verständnis des Urteils Der vorliegende Fall steht in einem engen Zusam- des GH durch das Oberste Gericht wird auch durch des- menhang mit dem Urteil des EGMR in Vasiliauskas/LT sen folgende Entscheidung im wiederaufgenommenen in einem ähnlich gelagerten Fall. Die innerstaatlichen Fall Vasiliauskas bestätigt, wo er darauf hinwies, dass Gerichte berücksichtigten die in letztgenanntem Urteil die innerstaatlichen Gerichte während des ursprüngli- getroffenen Feststellungen bei ihrer Beurteilung des vor- chen Verfahrens gegen Herrn V. Vasiliauskas keine aus- liegenden Falles. In Vasiliauskas/LT hatte der EGMR eine reichende Begründung geliefert hätten, um die spezifi- Verletzung von Art. 7 EMRK festgestellt, weil die Gerich- sche [Rolle] der Partisanen im Hinblick auf die nationale te das Delikt des Völkermords auf eine unvorherseh- Gruppe zu rechtfertigen. bare Weise ausgelegt hatten. Insbesondere hatten sie (102) Im Lichte der Grundsätze, welche die Vollstre- nicht ausreichend begründet, inwiefern die Partisanen ckung von Urteilen regeln, erachtet der GH es für unnö- von den Begriffen »nationale« und »ethnische« Gruppe tig, zur Gültigkeit der Auslegung des Obersten Gerichtes in der zur Zeit der Tat bereits geltenden Völkermordkon- Position zu beziehen. Tatsächlich reicht es für den GH vention umfasst und inwiefern sie als »politische Grup- aus, sich davon zu überzeugen, dass die Entscheidung pe« von dieser geschützt gewesen wären. vom 12.4.2016 sein Urteil nicht verzerrte oder falsch dar- stellte. (103) Der GH kann nur festhalten, dass das Oberste Gericht im Fall des Bf. in der Tat eine umfassende Erklä- rung lieferte und nähere Ausführungen dazu traf, was Rechtsausführungen Der Bf. rügte, dass die weite Auslegung des Verbrechens unter der »Nation« zu verstehen war, sowie zu Elementen, des Völkermords durch die litauischen Gerichte keine die zum Schluss geführt hatten, dass die litauischen Par- Grundlage im Wortlaut dieser Straftat hatte, so wie sie tisanen »einen bedeutenden Teil der litauischen Nation im Völkerrecht definiert war. Dadurch sei eine Verlet- als nationaler und ethnischer Gruppe« darstellten. Unter zung von Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) erfolgt. anderem hielt das Oberste Gericht fest, dass die sowjeti- sche Unterdrückung gegen den aktivsten und prominen- testen Teil der litauischen Nation (lietuvių tauta) zielte, die definiert wurde durch die Kriterien der Nationalität I. Zulässigkeit (58) Der GH hält fest, dass diese Beschwerde nicht offen- und Ethnizität. Diese repressiven Akte hätten das klare sichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem ande- Ziel gehabt, die demografische Situation der litauischen ren Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären Nation zu beeinflussen. Im Gegenzug hätten die Mitglie- ist (einstimmig). der des Widerstands – litauische Partisanen, ihre Ver- bindungspersonen und ihre Unterstützer – einen bedeu- tenden Teil der litauischen Bevölkerung als nationaler und ethnischer Gruppe repräsentiert, weil die Partisa- II. In der Sache (100) Im vorliegenden Fall beschränkte sich das Vorbrin- nen eine wesentliche Rolle beim Schutz der nationalen gen der Regierung im Wesentlichen auf die Frage, ob Identität, Kultur und des nationalen Selbstbewusstseins die Situation des Bf. im Hinblick auf seine Verurteilung der litauischen Nation gespielt hätten. Solche Charakte- wegen Völkermord [...] im Einklang mit den Anforderun- ristika würden laut dem Obersten Gericht zum Schluss gen aus Art. 7 EMRK steht, so wie diese im Urteil Vasili- führen, dass die Partisanen als Gruppe ein bedeutender auskas/LT dargelegt wurden. In diesem Zusammenhang Teil einer geschützten nationalen und ethnischen Grup- wird der GH zunächst untersuchen, ob die mangelnde pe waren und ihre Auslöschung deshalb Völkermord Klarheit in der innerstaatlichen Rechtsprechung nun dargestellt hätte, und zwar sowohl nach Art. 99 StGB als beseitigt wurde und bejahendenfalls, ob die einschlägi- auch nach Art. 2 der Völkermordkonvention [...]. Somit gen Erfordernisse im Fall des Bf. nun erfüllt wurden. befindet der GH, dass das Oberste Gericht sich mit der (101) Das Oberste Gericht analysierte in seiner Ent- Schwachstelle befasst hat, die von ihm im Urteil Vasili- scheidung vom 12.4.2016 den Inhalt des Urteils des GH auskas/LT identifiziert wurde, wo er festgehalten hatte, vom 20.10.2015. Er leitete aus dem letztgenannten Urteil dass »in der Sachverhaltsfeststellung durch die inner- ab, dass der GH eine Verletzung von Art. 7 EMRK festge- staatlichen Strafgerichte keine solide Feststellung zu fin- stellt hätte, weil die litauischen Gerichte es verabsäumt den war, um es dem GH zu ermöglichen zu beurteilen, auf Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2019-EGMR Drėlingas gg. Litauen 3 welcher Basis die innerstaatlichen Gerichte zum Schluss (107) Der GH beobachtet, dass das Oberste Gericht in gekommen waren, dass die litauischen Partisanen 1953 seinen Entscheidungen [...] auch einen anderen Mangel einen bedeutenden Teil der nationalen Gruppe oder mit behob, auf den vom GH im Fall Vasiliauskas/LT hingewie- anderen Worten einer unter Art. 2 der Völkermordkon- sen worden war. Im Fall M. M. hielt es nämlich fest, dass vention geschützten Gruppe dargestellt hätten«. der Genozid an Personen, die einer politischen Gruppe (104) Der GH hält ebenso fest, dass das Oberste angehörten, die von Art. 2 der Völkermordkonvention Gericht sich [...] auch auf die Entscheidung des Verfas- nicht geschützt wurde, nicht rückwirkend verfolgt wer- sungsgerichts vom 18.3.2014 stützte, das [...] einen his- den konnte. Im wiederaufgenommenen Strafverfahren torischen Kontext im Hinblick auf die Partisanenbewe- gegen Herrn V. Vasiliauskas hielt das Oberste Gericht gung in Litauen und deren Bedeutung für die litauische gleichermaßen fest, dass [...] eine solche Verfolgung Nation lieferte. Der GH anerkennt daher das Argument nicht fortgesetzt werden konnte. der Regierung hinsichtlich einer sukzessiven Klarstel- lung der innerstaatlichen Rechtsprechung zur speziellen Drėlingas [...] die Unklarheit beseitigte, die in Vasili- Rolle der Partisanen. auskas/LT identifiziert wurde und die aus einer Diskre- (108) Der GH befindet, dass die Entscheidung in (105) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der panz im innerstaatlichen Recht entstand, nämlich zwi- Subsidiarität und des Wortlauts seines Urteils aus 2015 schen Art. 99 StGB und Art. 2 der Völkermordkonvention. befindet der GH, dass die Feststellung des Obersten Zudem brachte das Oberste Gericht eine Klarstellung im Gerichts, wonach der Bf. des Völkermords an den Par- Hinblick auf den Umfang der Prüfung mit sich, wenn von tisanen A. R. [...] und B. M. [...] schuldig wäre und die den innerstaatlichen Gerichten die Anklagen wegen Völ- Partisanen wesentlich für das Überleben der gesam- kermord untersucht werden, einschließlich des Verbots ten nationalen Gruppe (der litauischen Nation) in ihrer der rückwirkenden Verfolgung von Völkermord von Indi- Definition nach ethnischen Merkmalen gewesen wären, viduen, die zu einer politischen Gruppe gehören, und der reichlich Hinweise auf die Gründe bietet, auf die sie Notwendigkeit, Vorsatz nachzuweisen. [...] Somit weist gestützt wurde. Diese Gründe verfälschen das Urteil das innerstaatliche System [...] nicht länger den Wider- des GH nicht. Ganz im Gegenteil handelte es sich dabei spruch auf, den der GH in Vasiliauskas/LT identifizier- um eine loyale Interpretation des Urteils des GH, die te. Die gesetzliche Verpflichtung der innerstaatlichen im guten Glauben vorgenommen wurde, um die inter- Gerichte, die Rechtsprechung des Obersten Gerichtes nationalen Verpflichtungen Litauens zu erfüllen. Der zu berücksichtigen, bietet einen wichtigen Schutzme- GH kommt daher zum Schluss, dass die Auslegung des chanismus für die Zukunft. Urteils des GH aus 2015 durch das Oberste Gericht ins- (109) Wie der GH oft festgehalten hat, liegt die primä- gesamt gesehen nicht das Ergebnis eines offenkundigen re Verantwortung für den Schutz der Rechte aus der Kon- tatsächlichen oder rechtlichen Fehlers war und nicht vention bei den innerstaatlichen Behörden. Er befindet, zur unvorhersehbaren Verurteilung des Bf. wegen Völ- dass das Oberste Gericht aus dem Vasiliauskas-Urteil kermord führte. die nötigen Schlussfolgerungen zog und sich durch die (106) Gleichermaßen misst der GH im Zusammen- Klarstellung der innerstaatlichen Rechtsprechung mit hang mit der Untersuchung, wie das Oberste Gericht die der Ursache der Konventionsverletzung befasste. Quintessenz der Feststellungen des GH in Vasiliauskas/ (110) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum LT aufnahm, dem Umstand Gewicht bei, dass es in dem Schluss, dass die Verurteilung des Bf. wegen Völkermord wiederaufgenommenen Strafverfahren in dem Fall ohne [...] als vorhersehbar angesehen werden kann [...]. den leisesten Vorbehalt anerkannte, dass die Auslegung (111) Die vorangehenden Erwägungen reichen aus, der Rolle der Partisanen, die in diesem Fall zuvor von den um zum Schluss zu kommen, dass keine Verletzung von Strafgerichten vorgenommen worden war, unzureichend Art. 7 EMRK erfolgte (5:2 Stimmen; abweichende Sonder- und somit mangelhaft gewesen wäre. voten von Richterin Motoc und Richter Ranzoni). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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