NLMR 6/2016-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2016/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2016/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2016/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Die ErstBf. brachte 2007 in einem Krankenhaus ohne 140 km von ihrem Wohnort Prag entfernte Geburtskli- Komplikationen ihr erstes Kind zur Welt. Als sie 2010 nik, die dafür bekannt war, die Wünsche von Müttern zu erneut schwanger wurde, entschied sie sich für eine respektieren. Hausgeburt, weil sie die Umstände der ersten Geburt als Nach dem bis 31.3.2012 geltenden »Gesetz über die belastend empfunden hatte. Es gelang ihr jedoch nicht, Gesundheitsversorgung in nichtstaatlichen Gesund- eine Hebamme zu finden, die bereit gewesen wäre, heitsversorgungseinrichtungen« (Nr. 160/1992, im Fol- daran mitzuwirken. Ihre Krankenversicherung teilte genden: »Gesetz Nr. 160/1992«) durfte eine Entbindung ihr zudem mit, dass eine Übernahme der Kosten einer nur in einer Einrichtung mit entsprechender perso- Hausgeburt rechtlich nicht möglich sei und daher keine neller, materieller und technischer Ausstattung erfol- Verträge mit Hebammen bestünden, die solche Dienst- gen. Ein Verstoß gegen das Gesetz wurde mit Geldstrafe leistungen anbieten würden. bedroht, deren Höhe allerdings offen gelassen wurde. Die ErstBf. gebar daraufhin im Mai 2011 ihren Sohn Die Anforderungen an eine Gesundheitseinrichtung alleine zu Hause. Im Juli 2011 wandte sie sich mit einer wurden im Dekret Nr. 221/2010 näher umschrieben. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der sie Das Dekret sah auch Entbindungen durch Hebammen eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- außerhalb von Krankenhäusern vor, welche allerdings lebens durch die Verweigerung der Möglichkeit einer nur in speziell ausgestatteten Räumen erfolgen durften. Hausgeburt mit professioneller medizinischer Unter- Außerdem musste eine Überstellung der Gebärenden stützung geltend machte. Der Verfassungsgerichts- in ein Krankenhaus innerhalb von 15 Minuten möglich hof wies die Beschwerde am 28.2.2012 als unzulässig sein. zurück, weil die ErstBf. nicht alle verfügbaren Rechtsbe- helfe erschöpft hatte. Auch gemäß dem seit 1.4.2012 geltenden »Gesetz über die Gesundheitsdienste« (Nr. 372/2011) darf eine Die ZweitBf. ist Mutter von zwei Kindern, die 2008 Entbindung nur von dazu berechtigten Personen in bzw. 2010 zu Hause mit der Unterstützung von Hebam- Einrichtungen mit entsprechender technischer Aus- men geboren wurden, deren Mitwirkung staatlich nicht stattung durchgeführt werden. Die Vornahme von zugelassen war. Sie hatte sich zu dieser Vorgangsweise Gesundheitsdienstleistungen durch eine dazu nicht entschlossen, weil sie kein Krankenhaus finden konnte, berechtigte Person kann mit einer Geldstrafe bis zu dass zu einer ihren Wünschen entsprechenden Entbin- € 37.000,– geahndet werden. Ein Dekret des Gesund- dung bereit gewesen wäre. heitsministeriums (Nr. 92/2012) schreibt vor, welche Zur Zeit der Erhebung ihrer vorliegenden Beschwerde Ausstattung für die Durchführung einer Entbindung war die ZweitBf. erneut schwanger. Sie wollte auch die- erforderlich ist und beschränkt deren Zulässigkeit auf ses Kind mit Unterstützung einer Hebamme zu Hause Orte, von denen aus in 15 Minuten ein Krankenhaus zur Welt bringen, konnte aber wegen der drohenden erreicht werden kann, in dem die Vornahme eines Kai- hohen Geldstrafe keine finden, die dazu bereit gewesen serschnitts möglich ist. wäre. Letztendlich begab sie sich für die Geburt in eine Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Dubská und Krejzová gg. Tschechien NLMR 6/2016-EGMR Rechtsausführungen 3. War der Eingriff »gesetzlich vorgesehen«? Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (168) Im vorliegenden Fall war zwischen den Partei- (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens). en unumstritten, dass die innerstaatlichen gesetzli- chen Vorschriften, die die rechtliche Grundlage für den umstrittenen Eingriff bildeten, für die Bf. zugänglich waren. Der GH sieht keinen Grund, den Parteien in die- Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (69) Die Bf. rügten, dass es das tschechische Recht medi- sem Punkt zu widersprechen. zinischem Personal nicht gestatte, sie bei einer Hausge- burt zu unterstützen. [...] (169) Im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit stellt der GH zunächst fest, dass es vom tschechischen Recht an sich nicht verboten ist, zu Hause zu entbinden. Wie er weiters bemerkt [...], ermächtigte das Gesetz Nr. 160/1992 das Gesundheitsministerium, technische 1. Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK (162) Die Große Kammer bekräftigt, dass der Begriff des und materielle Anforderungen an die Ausstattung von »Privatlebens« breit ist. Sie erinnert in diesem Zusam- Gesundheitsversorgungs-Einrichtungen vorzuschrei- menhang an die Feststellung des GH in Odièvre/F, ben. Dies erfolgte durch das Dekret Nr. 221/2010, [...] das wonach »die Geburt und insbesondere die Umstände, detaillierte Voraussetzungen für die selbständige Aus- unter denen ein Kind geboren wird, Teil des durch Art. 8 übung des Berufs der Hebamme vorsah [...]. EMRK geschützten Privatlebens des Kindes und folglich des Erwachsenen sind.« [...] (170) Das »Gesetz über die Gesundheitsdienste« trat kurz vor der Geburt des dritten Kinds von Frau Krejzová (163) Auch wenn Art. 8 EMRK nicht dahingehend aus- in Kraft. Es trat an die Stelle des Gesetzes Nr. 160/1992 gelegt werden kann, dass er ein Recht darauf gewährt, und des Dekrets Nr. 221/2010. Es sah vor, dass eine Per- zu Hause zu entbinden, fällt die Tatsache, dass es für son nur dann Gesundheitsdienstleistungen erbringen Frauen, die zu Hause entbinden, praktisch unmöglich durfte, wenn sie eine entsprechende Lizenz besaß [...]. ist, sich unterstützen zu lassen, in den Anwendungs- Die wesentliche Ausrüstung, die einer Hebamme am bereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens und Ort, an dem sie bei Geburten mithalf, zur Verfügung damit von Art. 8 EMRK. Eine Entbindung ist ein ein- stehen musste, wurde im Dekret Nr. 92/2012 detailliert zigartiger und heikler Moment im Leben einer Frau. Er beschrieben [...]. umfasst Aspekte der physischen und psychischen Inte- (171) Auch wenn Zweifel über die Klarheit gewisser grität, der Gesundheitsversorgung, der reproduktiven zur gegenständlichen Zeit geltender Bestimmungen Gesundheit und des Schutzes gesundheitsbezogener bestanden haben mögen, akzeptiert der GH, dass die Bf. Daten. Diese Angelegenheiten, einschließlich der Wahl dennoch zu einem unter den Umständen angemesse- des Orts einer Geburt, stehen somit in einem grundle- nen Grad in der Lage waren – wenn nötig mit angemes- genden Zusammenhang zum Privatleben einer Frau sener Beratung – vorherzusehen, dass ihre Privathäuser und fallen in den Anwendungsbereich dieses Begriffs nicht den Anforderungen hinsichtlich der in den beiden iSv. Art. 8 EMRK. genannten Instrumenten der sekundären Gesetzgebung aufgelisteten Ausstattung genügen konnten und dass es folglich die fraglichen Bestimmungen medizinischem Personal nicht gestatteten, sie bei einer geplanten Haus- geburt zu unterstützen. Der umstrittene Eingriff war 2. Ist der Fall aus Sicht der negativen oder der positiven Verpflichtungen des Staates zu prüfen? (165) Angesichts des Charakters und des Inhalts der demnach gesetzlich vorgesehen. Beschwerden erachtet es die Große Kammer für ange- messen, den vorliegenden Fall – wie es auch die Kammer getan hat – als einen zu behandeln, der einen Eingriff 4. Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel? in das Recht der Bf. betrifft, sich bei Hausgeburten der (172) Im Gegensatz zu den Bf. sieht der GH keinen Unterstützung einer Hebamme zu bedienen, da Heb- Grund dafür, daran zu zweifeln, dass die Politik des ammen wegen der drohenden Sanktionen kraft Geset- tschechischen Staates, Geburten im Krankenhaus zu zes praktisch daran gehindert wurden, den Bf. beizuste- begünstigen, [...] dazu gedacht war, die Gesundheit und hen. [...] Sicherheit von Mutter und Kind während und nach der (166) Um zu entscheiden, ob dieser Eingriff eine Ver- Entbindung zu schützen. letzung von Art. 8 EMRK begründete, muss der GH prü- (173) Es kann folglich gesagt werden, dass der Eingriff fen, ob er [...] gesetzlich vorgesehen und in einer demo- im vorliegenden Fall dem legitimen Ziel des Schutzes kratischen Gesellschaft notwendig war, um eines der in der Gesundheit und der Rechte anderer iSv. Art. 8 Abs. 2 Art. 8 EMRK genannten legitimen Ziele zu erreichen. EMRK diente. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2016-EGMR Dubská und Krejzová gg. Tschechien 3 langt. Zudem kommen Überlegungen der allgemeinen Sozial- und Wirtschaftspolitik ins Spiel, einschließlich der Verteilung finanzieller Mittel, weil es notwendig wer- 5. War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig? (176) [...] Bei der Verabschiedung von Gesetzen, die dar- den kann, budgetäre Ressourcen vom allgemeinen Sys- auf abzielen, einen Ausgleich zwischen widerstreiten- tem der Geburtskliniken zur Errichtung eines Rahmens den Interessen zu treffen, muss es Staaten grundsätzlich für Hausgeburten zu verschieben. erlaubt sein, die Mittel zu bestimmen, die sie als am bes- ten geeignet zur Erreichung des Ziels der Versöhnung zudem fest, dass zwischen den Mitgliedstaaten des Euro- dieser Interessen ansehen. parats kein Konsens zugunsten der Zulassung von Haus- (183) Entgegen dem Vorbringen der Bf. stellt der GH (178) Den innerstaatlichen Instanzen kommt ein geburten besteht, der den Ermessensspielraum des Staa- gewisser Ermessensspielraum zu [...], dessen Weite von tes einschränken könnte. Insbesondere bemerkt der einer Reihe von Faktoren abhängt, die vom jeweiligen GH, dass geplante Hausgeburten in 20 Mitgliedstaaten Fall bestimmt werden. Der Spielraum wird relativ eng im innerstaatlichen Recht vorgesehen und geregelt sind, sein, wenn das auf dem Spiel stehende Recht wesent- das Recht auf Wahl dieser Art der Entbindung aber nie lich ist für den effektiven Genuss von intimen Rechten absolut gilt und immer von bestimmten medizinischen des Einzelnen. Wo ein besonders wichtiger Aspekt der Voraussetzungen abhängt. Zudem wird nur in 15 dieser Existenz oder Identität des Einzelnen betroffen ist, wird Staaten eine Hausgeburt von der nationalen Kranken- der dem Staat zugestandene Spielraum ebenfalls ein- versicherung gedeckt. Der GH stellt weiters fest, dass in geschränkt sein. Wo kein Konsens zwischen den Mit- 23 weiteren Staaten Hausgeburten nicht oder nicht aus- gliedstaaten des Europarats hinsichtlich des relativen reichend reguliert sind. In einigen dieser Staaten finden Gewichts des betroffenen Interesses oder der am bes- private Hausgeburten statt, allerdings in einem rechtli- ten zu seinem Schutz geeigneten Mittel besteht, wird chen Vakuum und ohne Deckung durch die staatliche der Spielraum weiter sein, vor allem wenn der Fall heikle Krankenversicherung. Überdies wurde keine Gesetzge- moralische oder ethische Fragen aufwirft. bung gefunden, die eine Unterstützung durch Hebam- (179) Ein weiter Spielraum wird dem Staat [...] norma- men bei Hausgeburten ausdrücklich verbietet. In einer lerweise zugestanden, wenn es um allgemeine Maßnah- sehr kleinen Zahl der untersuchten Mitgliedstaaten sind men der Wirtschafts- oder Sozialpolitik geht. [...] disziplinar- oder strafrechtliche Sanktionen möglich, (180) Im vorliegenden Fall muss der GH feststellen, scheinen aber selten verhängt zu werden. ob die Tatsache, dass es den Bf. in der Praxis unmög- (184) Angesichts dieser Überlegungen ist der GH der lich war, während einer Hausgeburt von einer Angehöri- Ansicht, dass der den innerstaatlichen Stellen zuzuge- gen der Gesundheitsberufe unterstützt zu werden, einen stehende Ermessensspielraum im vorliegenden Fall gerechten Ausgleich traf zwischen dem Recht der Bf. auf weit sein muss, wenn er auch nicht unbegrenzt ist. Tat- Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK einerseits sächlich muss der GH überwachen, ob der Eingriff und dem Interesse des Staates am Schutz der Gesund- angesichts dieses Ermessensspielraums einen ange- heit und Sicherheit des Kindes während und nach der messenen Ausgleich der betroffenen widerstreitenden Entbindung sowie jener der Mutter andererseits. Mit Interessen vornimmt. [...] Es ist [...] nicht Aufgabe des anderen Worten ist zu prüfen, ob der belangte Staat den GH, seine eigene Ansicht an die Stelle der zuständigen ihm zugestandenen Ermessensspielraum überschrit- nationalen Stellen zu setzen, indem er die angemessens- ten hat, indem er Gesetze erlassen hat, die eine solche te Politik der Regelung von Angelegenheiten betreffend Unterstützung in der Praxis nicht zuließen. die Umstände von Entbindungen bestimmt. Stattdessen (182) Während die Frage von Hausgeburten keine muss er anhand des oben beschriebenen Tests des fai- besonders heiklen moralischen oder ethischen Fra- ren Ausgleichs bestimmen, ob der staatliche Eingriff im gen aufwirft, kann gesagt werden, dass sie ein wichtiges vorliegenden Fall mit Art. 8 EMRK vereinbar war. öffentliches Interesse auf dem Gebiet des Gesundheits- (185) Im vorliegenden Fall äußerten beide Bf. den wesens berührt. Zudem bringt die Verantwortung des Wunsch, mit Unterstützung durch eine Hebamme in Staates auf diesem Gebiet notwendigerweise einen brei- ihren Privathäusern zu entbinden. Der GH anerkennt, teren Rahmen für seine Befugnis mit sich, Regeln für dass sie wegen der damals geltenden gesetzlichen Vor- das Funktionieren des Gesundheitssystems aufzustel- schriften in eine Situation kamen, die schwerwiegen- len, das sowohl staatliche als auch private Gesundheits- de Auswirkungen auf ihre Wahlfreiheit hatte: sie muss- versorgungseinrichtungen umfasst. In diesem Zusam- ten entweder ohne die Unterstützung einer Hebamme menhang bemerkt der GH, dass der vorliegende Fall und folglich mit den Risiken, die dies für sie selbst und eine komplexe Angelegenheit der Gesundheitspolitik ihre Neugeborenen mit sich brachte, zu Hause entbin- betrifft, die eine Einschätzung von wissenschaftlichen den oder aber in einem Krankenhaus. Während im All- Daten betreffend die Risiken von Krankenhaus- und gemeinen kein Konflikt zwischen den Interessen der Hausgeburten durch die innerstaatlichen Instanzen ver- Mutter und ihres Kindes besteht, kann nach Ansicht des Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Dubská und Krejzová gg. Tschechien NLMR 6/2016-EGMR GH bei gewissen Entscheidungen der Mutter über Ort, anerkennt der GH, dass die Regierung seit 2014 einige Umstände und Methode der Entbindung angenommen Initiativen getroffen hat, um die Situation zu verbessern, werden, dass sie ein erhöhtes Risiko für die Gesund- insbesondere durch die Einsetzung eines neuen Exper- heit und Sicherheit des Neugeborenen mit sich bringen, tenausschusses der Regierung über Fragen der Geburts- deren Sterblichkeitsrate [...] trotz aller medizinischen hilfe, des Hebammenwesens und damit im Zusam- Fortschritte nicht vernachlässigbar ist. menhang stehender Frauenrechte. [...] Vor diesem (186) In diesem Zusammenhang nimmt der GH das Hintergrund erachtet es der GH als angemessen, die Argument der belangten Regierung zur Kenntnis [...], tschechischen Instanzen einzuladen, weitere Fortschrit- wonach das Risiko für Mütter und Neugeborene im Fall te zu erzielen, indem sie die einschlägigen gesetzlichen von Hausgeburten höher ist als im Fall von Geburten in Bestimmungen laufend überprüfen um sicherzustellen, einer Geburtsklinik, die sowohl personell als auch aus dass sie die medizinischen und wissenschaftlichen Ent- technischer und materieller Sicht angemessen ausge- wicklungen widerspiegeln und zugleich die Frauenrech- stattet sind, und dass selbst im Fall einer ohne Kompli- te auf dem Gebiet der reproduktiven Gesundheit voll kationen verlaufenen Schwangerschaft [...] unerwarte- achten, insbesondere indem sie angemessene Bedin- te Schwierigkeiten auftreten können, die ein sofortiges gungen sowohl für Patientinnen als auch für das medi- ärztliches Einschreiten wie einen Kaiserschnitt oder zinische Personal in Geburtskrankenhäusern im gesam- eine spezielle neonatale Unterstützung erfordern wür- ten Land sicherstellen. den. [...] In diesem Kontext ist anzumerken, dass die (190) Im Hinblick auf den Ermessensspielraum des tschechische Republik kein System der spezialisierten Staates ist der GH der Ansicht, dass der Eingriff in das Notfallunterstützung im Fall von Hausgeburten errich- Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens nicht unver- tet hat. Entgegen dem Vorbringen der Bf. erhöht das hältnismäßig war. Fehlen eines solchen Systems das potenzielle Risiko für Frauen, die zu Hause entbinden, und für ihre Neugebo- Art. 8 EMRK stattgefunden (12:5 Stimmen; gemeinsames renen. abweichendes Sondervotum der Richterinnen und Richter (191) Dementsprechend hat keine Verletzung von (187) Aus dem vorliegenden Material geht auch her- Sajó, Karakaş, Nicolaou, Laffranque und Keller). vor, dass in Staaten, in denen Hausgeburten erlaubt sind, bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen: es darf sich nicht um eine Risikoschwangerschaft han- deln, eine qualifizierte Hebamme muss bei der Geburt anwesend sein, um jegliche Komplikation zu entdecken und die gebärende Frau wenn nötig ins Krankenhaus zu verlegen, und es muss ein solcher Transfer in einer sehr kurzen Zeit sichergestellt sein. Dementsprechend kann eine Hausgeburt ohne Beistand von Angehörigen der Gesundheitsberufe – wie von den Bf. behauptet – das Risiko für Leben und Gesundheit sowohl der Mutter als auch des neugeborenen Kindes gefährden. (188) Wie der GH feststellt [...], hätten sich die Bf. für eine Entbindung in einer der lokalen Geburtsklini- ken entscheiden können, wo ihren Wünschen grund- sätzlich entsprochen worden wäre. Allerdings schei- nen nach den Vorbringen der Bf. [...] die Bedingungen in einigen dieser Krankenhäuser hinsichtlich der Voraus- setzungen, unter denen schwangere Frauen aufgenom- men werden [...], fragwürdig zu sein und in einigen die- ser Krankenhäuser die Wünsche der werdenden Mütter nicht voll respektiert zu werden. Diese Bemerkungen scheinen in der Sache vom Ausschuss zur Beseitigung jeder Diskriminierung der Frau [...] bestätigt zu werden, der Besorgnis über die Bedingungen der Geburt und der gynäkologischen Versorgung äußerte [...]. (189) Nach Ansicht des GH können diese Besorgnisse bei der Einschätzung, ob die Behörden einen fairen Aus- gleich zwischen den widerstreitenden Interessen getrof- fen haben, nicht außer Acht gelassen werden. Zugleich Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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