NLMR 6/2014-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2014/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2014/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2014/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Welt bringen, konnte aber wegen der drohenden hohen Geldstrafe niemanden finden, der dazu bereit gewesen Die ErstBf. wurde 2007 in einem Krankenhaus ohne wäre. Letztendlich begab sie sich für die Geburt in eine Komplikationen von ihrem ersten Kind entbunden. Als 140 km von ihrem Wohnort Prag entfernte Geburtskli- sie 2010 erneut schwanger wurde, entschied sie sich auf- nik, die dafür bekannt war, die Wünsche von Müttern zu grund der damaligen schlechten Erfahrungen für eine respektieren. Hausgeburt. Es gelang ihr jedoch nicht, eine Hebamme zu finden, die bereit gewesen wäre, daran mitzuwirken. Nach den Richtlinien des Gesundheitsministeri- ums fällt eine Entbindung in den Bereich der Gesund- Die ErstBf. brachte daraufhin im Mai 2011 ihren Sohn heitsversorgung und darf damit nur in medizinischen alleine zu Hause zur Welt. Im Juli 2011 wandte sie sich Einrichtungen vorgenommen werden. Nach dem bis mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 31.3.2012 geltenden »Gesetz über die Gesundheitsver- mit der sie eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des sorgung« (Nr. 160/1992) durfte eine Gesundheitsdienst- Privatlebens durch die Verweigerung der Möglichkeit leistung nur von einer Person vorgenommen werden, einer Hausgeburt mit professioneller medizinischer die eine Lizenz dafür besaß. Deren Erteilung setzte die Unterstützung geltend machte. Der Verfassungsge- Verfügbarkeit entsprechender technischer Einrichtun- richtshof wies die Beschwerde am 28.2.2012 als unzuläs- gen vor Ort voraus. Bei Vornahme einer Gesundheits- sig zurück, weil die ErstBf. nicht alle verfügbaren Rechts- dienstleistung ohne entsprechende Lizenz drohte eine behelfe erschöpft hatte. Geldstrafe. Auch gemäß dem seit 1.4.2012 geltenden Die ZweitBf. ist Mutter von zwei Kindern, die 2008 »Gesetz über die Gesundheitsdienste« (Nr. 372/2011) bzw. 2010 zu Hause mit der Unterstützung von Hebam- darf eine Entbindung nur von dazu berechtigten Per- men geboren wurden, deren Mitwirkung staatlich nicht sonen in Einrichtungen mit entsprechender techni- zugelassen war. Sie hatte sich zu dieser Vorgangsweise scher Ausstattung durchgeführt werden. Die Vornah- entschlossen, weil sie kein Krankenhaus finden konnte, me von Gesundheitsdienstleistungen durch eine dazu dass zu einer ihren Wünschen entsprechenden Entbin- nicht berechtigte Person kann mit einer Geldstrafe bis dung bereit gewesen wäre. zu € 40.000,– geahndet werden. Ein Dekret des Gesund- Zur Zeit der Erhebung ihrer vorliegenden Beschwerde heitsministeriums schreibt vor, welche Ausstattung für war die ZweitBf. erneut schwanger. Sie wollte auch dieses die Durchführung einer Entbindung erforderlich ist und Kind mit Unterstützung einer Hebamme zu Hause zur beschränkt deren Zulässigkeit auf Orte, von denen aus Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Dubská und Krejzová gg. Tschechien NLMR 6/2014-EGMR 2. In der Sache in 15 Minuten ein Krankenhaus erreicht werden kann, in dem die Vornahme eines Kaiserschnitts möglich ist. a. Positive oder negative Verpflichtung nach Art. 8 EMRK (78) Während der effektiven Achtung des Privatlebens positive Verpflichtungen innewohnen, erachtet es der GH als angemessen, die vorliegenden Beschwerden Rechtsausführungen Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK unter dem Aspekt negativer Verpflichtungen zu prüfen. (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens). Das Kernargument der Bf. besteht nämlich darin, dass es Hebammen unter Strafe verboten war, sie bei Haus- geburten zu unterstützen [...]. Die Unmöglichkeit für die Bf., sich bei einer Entbindung zu Hause von Heb- ammen helfen zu lassen, begründete nach Ansicht des I. Verbindung der Beschwerden (68) Der GH stellt fest, dass der Gegenstand der beiden GH einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- Beschwerden ähnlich ist. Daher ist es angemessen, sie lebens. nach Art. 42 VerfO zu verbinden. b. War der Eingriff gesetzlich vorgesehen? II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (82) Während eine Hausgeburt als solche im tschechi- (69) Die Bf. rügen, dass es das tschechische Recht medi- schen Rechtssystem nicht verboten ist, sah das damals zinischem Personal verbietet, bei einer Hausgeburt zu geltende »Gesetz über die Gesundheitsversorgung« vor, helfen. Dies verletze Art. 8 EMRK [...]. dass eine Person nur dann medizinische Leistungen erbringen durfte, wenn sie die entsprechende Lizenz hatte, was wiederum voraussetzte, dass die in einem Dekret des Gesundheitsministeriums vorgeschriebe- 1. Zulässigkeit (73) Der GH erinnert daran, dass der Begriff »Privatle- ne technische Ausstattung an dem Ort vorhanden war, ben« breit ist und sich einer abschließenden Definition an dem die Dienstleistung erbracht werden sollte. Eine entzieht. Er umfasst unter anderem das Recht auf per- Person, die eine medizinische Dienstleistung in einer sönliche Autonomie und Entwicklung und auf physi- nicht dem Gesetz entsprechenden Weise vornahm, sche und psychische Integrität. Er erstreckt sich weiters konnte bestraft werden. Der GH stellt weiters fest, dass auf Angelegenheiten wie die Entscheidung, ein Kind das entsprechende Dekret die wesentliche Ausstattung zu bekommen [...]. Außerdem hat der GH in Odièvre/F vorschrieb, die Hebammen an jedem Ort zur Verfü- festgestellt, dass »die Geburt und insbesondere die gung stehen musste, an dem sie an Entbindungen mit- Umstände, unter denen ein Kind geboren wird, Teil des wirken wollten. Angesichts der im Dekret aufgeführ- durch Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens [...] sind.« ten Liste einer solchen Ausstattung ist klar, dass private (74) Im vorliegenden Fall ist die Art. 8 EMRK betref- Wohnungen diesen Anforderungen nicht entsprechen fende Frage nicht – wie von der Regierung behauptet –, konnten. ob diese Bestimmung das Recht auf eine von einer Heb- (83) Auch wenn gewisse Zweifel über die Klarheit der amme unterstützte Entbindung zu Hause umfasst, son- damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen beste- dern eher, ob das Recht, die Umstände der Geburt zu hen konnten, ist der GH der Ansicht, dass die Bf. [...] bestimmen, in ihren Anwendungsbereich fällt. vorhersehen konnten, dass die Mitwirkung medizini- (75) Sich auf die oben angeführte Rechtsprechung schen Personals an einer Hausgeburt gesetzlich nicht stützend, ist der GH der Ansicht, dass eine Entbin- erlaubt war. Der umstrittene Eingriff war daher gesetz- dung ein besonders intimer Aspekt des Privatlebens lich vorgesehen iSv. Art. 8 EMRK. der Mutter ist. Sie umfasst Fragen der physischen und psychischen Integrität, der medizinischen Behand- lung, der reproduktiven Gesundheit und des Schutzes c. Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel? gesundheitsbezogener Daten. Entscheidungen über die (86) Nach Ansicht des GH bestehen keine Gründe dafür Umstände einer Entbindung, einschließlich der Wahl zu bezweifeln, dass die Politik, die in dem Dekret des des Orts der Geburt, fallen daher in den Anwendungs- Gesundheitsministeriums zum Ausdruck kommt, dazu bereich des Privatlebens der Mutter iSv. Art. 8 EMRK. diente, die Gesundheit und die Sicherheit des Neuge- [...] borenen – und zumindest indirekt auch der Mutter – (76) Der GH stellt weiters fest, dass die Beschwer- während und nach der Entbindung zu gewährleisten. de nicht offensichtlich unbegründet ist und auch kein Es kann daher gesagt werden, dass sie dem legitimen anderer Unzulässigkeitsgrund festgestellt wurde. Sie Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Rechte ande- muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). rer iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK diente. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2014-EGMR Dubská und Krejzová gg. Tschechien 3 sche hinsichtlich der die Geburt betreffenden Angele- genheiten theoretisch respektiert würden. Das dem GH d. War der Eingriff verhältnismäßig? (92) Der Ermessensspielraum, den der Staat bei der Ent- vorliegende Material deutet jedoch darauf hin, dass die scheidung eines Falles unter Art. 8 EMRK genießt, [...] Bedingungen in den örtlichen Krankenhäusern betref- wird eher enger sein, wenn das betroffene Recht für den fend die Achtung der Wünsche der Mütter fragwürdig effektiven Genuss von intimen oder zentralen Rechten waren. [...] Die freie Wahl des Krankenhauses, in dem wesentlich ist. Wo allerdings kein Konsens zwischen sie entbinden wollen, minderte daher nicht das Interes- den Mitgliedstaaten des Europarats besteht, sei es hin- se der Bf. an einer unterstützten Hausgeburt. sichtlich der relativen Wichtigkeit des betroffenen Inte- resses oder hinsichtlich der Mittel, mit denen dieses am Mehrzahl der vorgelegten Studien nicht auf ein erhöhtes besten zu schützen ist, wird der Spielraum weiter sein. Risiko bei Hausgeburten [...] hinweist, solange bestimm- (96) Der GH stellt weiters fest, dass einerseits die (93) Der vorliegende Fall betrifft eine komplexe Ange- te Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens wären Hausge- legenheit der Gesundheitspolitik, die eine Beurteilung burten nur im Fall von »Niedrigrisiko-Schwangerschaf- wissenschaftlicher Daten und Expertisen über die rela- ten« akzeptabel. Zweitens muss bei einer Hausgeburt tiven Risiken von Spitals- und Hausgeburten durch die eine qualifizierte Hebamme anwesend sein, die mögli- nationalen Stellen verlangt. Neben ihrer physischen Ver- che Komplikationen während der Entbindung erkennen letzlichkeit sind Neugeborene völlig abhängig von den und die gebärende Frau wenn nötig an ein Krankenhaus Entscheidungen anderer, was ein starkes Engagement verweisen kann. Drittens muss der Transfer von Mut- seitens des Staates rechtfertigt. Überdies berührt die ter und Kind in das Krankenhaus in einer sehr kurzen Frage von Hausgeburten Bereiche, wo keine klare Über- Zeitspanne sichergestellt sein. Eine Situation wie jene in einstimmung zwischen den Mitgliedstaaten besteht, Tschechien, wo es medizinischem Personal nicht gestat- und die insofern allgemeine sozial- und wirtschaftspoli- tet ist, Mütter, die zu Hause entbinden wollen, zu unter- tische Überlegungen des Staates einschließlich der Ver- stützen und wo keine spezielle Notfallhilfe verfügbar ist, teilung finanzieller Mittel betreffen, als die Einrichtung kann daher das Risiko für das Leben und die Gesundheit eines angemessenen Rettungsdienstes die Verlagerung der Mutter und des Neugeborenen eher erhöhen als ver- budgetärer Mittel vom allgemeinen System der Geburts- mindern. krankenhäuser zu einem Sicherheitsnetzwerk für Haus- (97) Auf der anderen Seite nimmt der GH das Argu- geburten einschließen könnte. Angesichts dieser Über- ment der Regierung zur Kenntnis, wonach das Risi- legungen ist der GH der Meinung, dass dem belangten ko für Neugeborene bei Hausgeburten höher ist als bei Staat ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist. Geburten in personell und materiell voll ausgestatteten (94) Bei der Abwägung der betroffenen Interessen Geburtskrankenhäusern. Ihm ist bewusst, dass selbst konzentrierte sich die Regierung auf das legitime Ziel wenn eine Schwangerschaft ohne besondere Komplika- des Schutzes der Interessen des Kindes, die – abhän- tionen zu verlaufen scheint, unerwartete Schwierigkei- gig von ihrer Natur und ihrer Bedeutung – jenen des ten während der Entbindung auftreten können, wie ein Elternteils vorgehen können, der insbesondere aus akuter Sauerstoffmangel des Fötus, anhaltende Blutun- Art. 8 EMRK kein Recht auf Maßnahmen ableiten kann, gen oder Ereignisse, die eine spezielle ärztliche Inter- die der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes vention wie einen Kaiserschnitt oder die neonatale schaden würden. Während im Allgemeinen kein Inte- Unterstützung des Neugeborenen erfordern. Außerdem ressenskonflikt zwischen der Mutter und ihrem Kind kann die Institution im Zuge einer Krankenhausgeburt besteht, kann bei bestimmten Entscheidungen der Mut- die notwendige Pflege oder Intervention sofort zur Ver- ter über den Ort, die Umstände oder die Methode der fügung stellen, was bei einer Hausgeburt nicht zutrifft, Entbindung davon ausgegangen werden, dass diese ein selbst wenn eine Hebamme anwesend ist. Die Zeit, die erhöhtes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit des im Fall solcher Komplikationen bis zum Erreichen eines Neugeborenen mit sich bringen, deren Sterberate trotz Krankenhauses vergeht, könnte tatsächlich ein erhöh- aller medizinischer Fortschritte nicht vernachlässigbar tes Risiko für das Leben oder die Gesundheit des Neuge- ist, wie Statistiken über Todesfälle von Kindern während borenen oder der Mutter mit sich bringen. und unmittelbar nach der Geburt zeigen. (98) Angesichts dieser Umstände gelangt der GH zu (95) Der GH anerkennt, dass sich die umstrittene Situ- dem Schluss, dass die betroffenen Mütter, einschließ- ation schwerwiegend auf die Wahlfreiheit der Bf. aus- lich der Bf., keine unverhältnismäßige oder übermäßige wirkte, die, wenn sie zu Hause entbinden wollten, auf die Last tragen mussten. Unterstützung durch eine Hebamme verzichten und die (100) Der GH hält es schließlich für angemessen hin- damit einhergehenden Risiken für sich selbst und die zuzufügen, dass die staatlichen Stellen die einschlä- Neugeborenen auf sich nehmen oder in einem Kranken- gigen Bestimmungen fortlaufend einer Überprüfung haus entbinden mussten. Es stand den Bf. frei, in einem unterziehen sollten, die medizinische, wissenschaftli- Krankenhaus ihrer Wahl zu entbinden, wo ihre Wün- che und rechtliche Entwicklungen widerspiegelt. [...] Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Dubská und Krejzová gg. Tschechien NLMR 6/2014-EGMR (101) Angesichts aller Umstände des Falles und mit Rücksicht auf die Tatsache, dass kein europäischer Kon- sens in dieser Angelegenheit besteht, befindet der GH, dass die Autoritäten mit der damaligen Politik betref- fend Hausgeburten den ihnen zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht überschritten haben [...]. Dementsprechend hat keine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens, im Ergebnis übereinstimmende Son- dervoten von Richter Villiger und Richterin Yudkivska). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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