NLMR 3/2011-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2011/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2011/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2011/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Bei der ErstBf. handelt es sich um das Redaktionsteam legen. Sie könnten sich auch nicht erfolgreich auf die der Pravoye Delo, einer lokalen Tageszeitung von Odes- in § 42 Pressegesetz vorgesehene Ausnahme von einer sa. Der ZweitBf. ist Chefredakteur der Zeitung. In ihr Haftung im Fall des Abdrucks bereits publizierter Infor- wurden Berichte und Artikel zu politischen und sozia- mationen berufen, da es sich bei der gegenständlichen len Themen publiziert, die – mangels finanzieller Res- Internetseite nicht um ein Druckwerk im Sinne des Pres- sourcen – oftmals öffentlich zugänglichen Quellen, ein- segesetzes handle. Die Bf. wurden zur Leistung von Scha- schließlich dem Internet, entnommen wurden. denersatz in der Höhe von umgerechnet € 2.394,– und Am 19.9.2003 veröffentlichte Pravoye Delo einen ano- zum Widerruf jenes Teils des Briefs, der Anschuldigun- nymen Brief, der von der Homepage eines Nachrich- gen gegen G. T. enthielt, verurteilt. Ferner wurde dem tendienstes heruntergeladen worden war. Er enthielt ZweitBf. aufgetragen, sich in der Zeitung für die Veröf- die Behauptung, dass leitende Beamte des regionalen fentlichung des Briefs offiziell zu entschuldigen. Sicherheitsdienstes in illegale und korrupte Aktivitäten Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolg- verwickelt gewesen und Verbindungen mit Mitgliedern los. Im Juli 2006 schlossen die Bf. mit G. T. einen Ver- von kriminellen Vereinigungen eingegangen wären. Die gleich ab, in dem dieser auf das ihm zugesprochene Geld Veröffentlichung erfolgte unter Zitierung der Informa- verzichtete, während sie sich im Gegenzug verpflichte- tionsquelle und enthielt einen Vermerk der Redaktion, ten, sämtliche Gerichtskosten zu übernehmen und in wonach der Brief eventuell gefälscht und man daher für ihrer Zeitung Werbe- und Informationsmaterial im Aus- Kommentare und sonstige Hinweise dankbar sei. maß des Schadenersatzbetrags abzudrucken. 2008 stell- Im Oktober 2003 brachte ein gewisser G. T., der im ten die Bf. die Herausgabe der Zeitung ein. Brief namentlich genannt wurde, beim lokalen Bezirks- gericht eine Klage gegen die Bf. wegen übler Nachrede ein. Er brachte vor, dass die ihn betreffenden Behaup- Rechtsausführungen tungen, darunter insbesondere, dass er ein Koordinator und Sponsor von Morden sei, unwahr seien und seinen Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 10 EMRK guten Ruf beschädigten. Die Bf. wandten hingegen ein, (Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit), da die Gerichte sie seien für die Richtigkeit der Informationen, die sie der Klage von G. T. stattgegeben hätten. Der Eingriff in lediglich wiedergegeben hätten, nicht verantwortlich. Art. 10 EMRK sei weder gesetzlich vorgesehen noch in Am 7.5.2004 gab das Bezirksgericht der Klage statt. einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Es hielt fest, dass besagte Informationen G. T. betref- fen würden, der in der Region Odessa öffentliche Funk- tionen wahrnehme und die Ukraine bei internationalen Sportveranstaltungen in seiner Eigenschaft als Präsi- dent des nationalen Thai-Boxverbands vertreten habe. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK 1. Zur Zulässigkeit Der Inhalt des Briefes sei diffamierend. Den Bf. sei es Die Regierung bringt vor, die Bf. könnten für sich nicht nicht gelungen, Beweise für dessen Richtigkeit vorzu- beanspruchen, Opfer einer Verletzung von Art. 10 EMRK Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Redaktionsleitung der Pravoye Delo und Shtekel gg. die Ukraine NLMR 3/2011-EGMR zu sein, da der Eingriff in ihre Meinungsäußerungsfrei- der russischen Rechtsordnung angeführten Begriffe der heit auf Entscheidungen der nationalen Gerichte beruht Rücknahme bzw. Berichtigung dahingehend, dass dar- habe. Sie hätten sich jedoch unter Art. 6 Abs. 1 EMRK unter auch eine Entschuldigung falle, keinen unrecht- nicht darüber beklagt, dass das Gerichtsverfahren unfair mäßigen Eingriff in die Konventionsrechte der Bf. gewesen sei oder es Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Im Gegensatz dazu enthält der gegenständliche Fall Der EGMR habe nur eine eingeschränkte Prüfungsbe- allerdings weder Beweise noch überzeugende Anhalts- fugnis, was die Beurteilung der Fakten und die Anwen- punkte dafür, dass die ukrainischen Gerichte geneigt dung des nationalen Rechts durch die Gerichte anlange. gewesen wären, die anwendbaren nationalen Regelun- Er möge daher die vorliegende Beschwerde für unverein- gen bei Diffamierungsfällen derart weit auszulegen oder bar mit der Konvention ratione personae erklären. dass sie in diesem Punkt einen solchen Ansatz generell Der GH findet, dass der Einwand der Regierung eng verfolgt hätten. Obwohl sich der ZweitBf. über besagte mit dem Inhalt der Beschwerde unter Art. 10 EMRK ver- Anordnung wiederholt und beharrlich beschwerte, ver- knüpft ist. Er beschließt daher, ihn gemeinsam mit der absäumten es die Gerichte, für das offensichtliche Abge- Hauptsache zu prüfen (einstimmig). Die Beschwerde ist hen von der innerstaatlichen Gesetzeslage eine Begrün- weder offensichtlich unbegründet noch aus einem son- dung abzugeben. Darüber hinaus ergeben sich aus einer stigen Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu Resolution bzw. einem Urteil des Obersten Gerichts- erklären (einstimmig). hofs der Ukraine aus dem Jahr 2009, mögen beide auch im Anschluss an die beschwerdegegenständlichen Ereignisse erfolgt sein, dass die gerichtliche Auferle- gung einer Verpflichtung zur Entschuldigung in Diffa- 2. In der Sache Die Entscheidungen der Gerichte stellen einen Eingriff mierungsfällen dem verfassungsrechtlich garantierten in die Meinungsäußerungsfreiheit dar. Es ist Aufgabe Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit zuwiderläuft. des GH zu prüfen, ob die zu seiner Rechtfertigung heran- Die gegenüber dem ZweitBf. getroffene Anordnung, gezogenen Gründe maßgeblich und ausreichend waren. sich zu entschuldigen, war somit gesetzlich nicht vorge- Dies schließt eine Überprüfung der Gerichtsentschei- sehen. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig). dungen auf nationaler Ebene mit ein – unbeschadet der Frage, ob die Bf. eine Missachtung ihrer Rechte gemäß Art. 6 EMRK während des innerstaatlichen Verfahrens gerügt haben oder nicht. Der Einwand der Regierung b. Zu den speziellen Sicherheiten für Journalisten betreffend die Verwendung von Internetmaterial ratione personae ist somit zurückzuweisen (einstimmig). Bei der strittigen Veröffentlichung handelte es sich um Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Eingriff gemäß die wörtliche Wiedergabe von öffentlich zugänglichem Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war. Das Vorbrin- Material, das von der Homepage einer Zeitung herunter- gen der Bf. in dieser Hinsicht betrifft im Wesentlichen geladen wurde. Sie enthielt einen Hinweis auf die Quelle zwei Fragen, nämlich zum einen den behaupteten Man- und einen Kommentar seitens der Redaktion, in dem sie gel an Klarheit und Vorhersehbarkeit, was die einschlä- sich selbst vom Inhalt des Briefes distanzierte. gigen gesetzlichen Regelungen betreffend besondere Das ukrainische Recht, insbesondere das Pressege- Sicherheiten für Journalisten angeht, zum anderen die setz, garantiert Journalisten eine Freistellung von einer behauptete fehlende Grundlage im ukrainischen Recht Haftung für den wortgetreuen Nachdruck von in der für eine Verpflichtung, sich in Fällen von Verleumdung Presse publiziertem Material. Diese Regelung stimmt entschuldigen zu müssen. mit dem generellen Ansatz des GH überein, wonach journalistische Freiheit auch die Verbreitung von durch Dritte abgegebene Äußerungen umfasst. Allerdings stellten die Gerichte im vorliegenden Fall fest, dass eine derartige »Immunität« nicht für Journa- a. Zu den im ukrainischen Recht vorgesehenen Maßnahmen in Diffamierungsfällen Nach ukrainischem Recht sind geschädigte Parteien im listen gelte, die Material aus nicht im Pressegesetz ver- Falle einer Diffamierung berechtigt, eine Rücknahme zeichneten Internetquellen verwendet hätten. Der GH der unwahren und diffamierenden Behauptungen sowie bemerkt, dass zu diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Schadenersatz zu verlangen. Beide Maßnahmen kamen Regelung der staatlichen Registrierung von Internetme- bei den Bf. zum Tragen. Zusätzlich trug das Bezirksge- dien existierte. Laut der Regierung enthielten das Pres- richt dem ZweitBf. auf, eine offizielle Entschuldigung zu segesetz und andere gesetzliche Vorschriften, welche veröffentlichen. Eine derartige Maßnahme ist aber im die Tätigkeiten von Medien regelten, keine Regelung nationalen Recht nicht explizit vorgesehen. Der GH hat sich bereits im Fall Kazakov/RUS mit einer dung von aus dem Internet abgerufenen Informationen. ähnlichen Situation auseinander gesetzt. Er sah in der Zwar handelt es sich beim Internet um ein von Print- von den Gerichten vorgenommenen Auslegung der in medien klar zu unterscheidendes Informations- bzw. über den Status von Internetmedien oder die Verwen- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2011-EGMR Redaktionsleitung der Pravoye Delo und Shtekel gg. die Ukraine 3 Kommunikationswerkzeug, insbesondere was die die Bf. auf eben diese Ausnahmegründe. Sie gaben an, Fähigkeit zur Aufbewahrung und Übermittlung von von ihrer Seite habe keine böswillige Absicht bestanden, Informationen anlangt. Ein elektronisches Netzwerk, G. T. zu diffamieren, jedoch habe die Öffentlichkeit ein das Milliarden Menschen dient, kann nicht denselben Interesse gehabt, von dem Brief Kenntnis zu erlangen. Regelungen bzw. derselben Kontrolle unterworfen wer- Sie hätten lediglich beabsichtigt, Debatten bzw. Diskus- den. Die Kommunikation mit dem Internet und dessen sionen über Angelegenheiten von bedeutendem öffent- Inhalte bergen sicherlich ein höheres Risiko einer Beein- lichen Interesse zu fördern. Abgesehen davon habe es trächtigung der Ausübung und des Genusses der Men- G. T. verabsäumt, Schritte in Richtung einer außerge- schenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des richtlichen Streitbeilegung zu setzen, obwohl die Bf. in Rechts auf Achtung des Privatlebens, als dies auf Print- der gegenständlichen Publikation Leser ausdrücklich medien oder die Presse zutrifft. Die Art und Weise der zur Kommentierung eingeladen hatten. Ihr Vorbringen Regelung der Wiedergabe von Inhalten von Printmedi- wurde jedoch von den Gerichten gänzlich ignoriert. en einerseits und des Internets andererseits kann daher Angesichts des Fehlens adäquater Sicherheiten für variieren, muss doch Letzteres unweigerlich an die spe- Journalisten im nationalen Recht, was die Verwendung ziellen technologischen Eigenheiten angepasst werden, von Informationen aus dem Internet betrifft, konnten um den Schutz und die Förderung der Rechte und Frei- die Bf. nicht in ausreichendem Ausmaß die Folgen vor- heiten von Personen zu gewährleisten. hersehen, die die Veröffentlichung des umstrittenen Angesichts der bedeutenden Rolle, die das Inter- Artikels nach sich ziehen konnte. Dem in Art. 10 Abs. 2 net sowohl für Medien als auch im Hinblick auf die EMRK festgelegten Erfordernis, wonach Einschränkun- Ausübung der Meinungsfreiheit spielt, stellt das Feh- gen der Meinungsäußerungsfreiheit auf einer gesetz- len eines gesetzlichen Regelwerks im innerstaatlichen lichen Basis zu erfolgen haben, wurde daher nicht ent- Recht, welches es Journalisten gestattet, Informationen sprochen. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig). aus dem Internet zu verwenden, ohne ein Risiko einge- hen zu müssen, dafür bestraft zu werden, für die Presse jedoch ein ernstes Hindernis dar, ihre zentrale Funktion II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK als »öffentlicher Wachhund« auszuüben. Der vollstän- Die ErstBf. stellte den Antrag, der GH möge der Ukrai- dige Ausschluss derartiger Informationen von gesetz- ne für den Fall der Feststellung einer Verletzung von lichen Garantien für journalistische Freiheit würde Art. 10 EMRK Maßnahmen empfehlen, mit denen sie bereits an sich zu einem ungerechtfertigten Eingriff in ihre Gesetzes- und Rechtspraxis mit den »europäischen die von Art. 10 EMRK garantierte Pressefreiheit führen. Standards der Meinungsäußerungsfreiheit« betreffend Dazu kommt, dass Journalisten gemäß ukrainischem die Verwendung von im Internet enthaltenen – nicht Recht in Diffamierungsfällen von der Zahlung einer Ent- unbedingt glaubwürdigen – Informationen von hohem schädigung entbunden sind, sofern sie in gutem Glau- gesellschaftlichen Wert in Einklang bringen könne. ben handelten, die fraglichen Informationen zuvor Angesichts der Umstände des Falls und der zu Art. 10 prüften und unwahre Meldungen nicht absichtlich ver- EMRK gezogenen Schlussfolgerungen hält es der GH breiteten. Bei der Frage des Zuspruchs von immateri- nicht für notwendig, den Fall unter Art. 46 EMRK zu prü- ellem Schadenersatz ist vom Gericht ferner zu berück- fen. Es besteht auch kein Grund, der ErstBf. eine gerech- sichtigen, ob die geschädigte Partei vor Anrufung der te Entschädigung zuzusprechen. Gerichte versucht hatte, den Streit außergerichtlich bei- € 6.000,– für immateriellen Schaden an den ZweitBf. zulegen. Im innerstaatlichen Verfahren beriefen sich (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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