NLMR 3/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Evers gg. Deutschland – 17895/14 Urteil vom 28.5.2020, Kammer V Sachverhalt Der 1939 geborene Bf. lebte gemeinsam mit seiner Part- 24.5.2012 unter Verhängung von Geldauflagen einge- nerin P. B. und deren 1987 geborenen und geistig behin- stellt. derten Tochter V. in Baden-Baden. Der Bf. hatte während Am 2.9.2012 wurde V. vom Bf. und P. B. besucht und dieser Zeit sexuelle Kontakte zu V., die in weiterer Folge zeigte anschließend Zeichen einer psychischen Notsi- schwanger wurde und 2011 einen Sohn zur Welt brach- tuation, die eine medikamentöse Behandlung erforder- te, dessen Vaterschaft vom Bf. anerkannt wurde. Der te. V.s Betreuer beantragte in weiterer Folge die Erlas- gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt bei einer Pfle- sung eines Kontaktverbots gegenüber dem Bf., das am gefamilie. 10.1.2013 vom Amtsgericht Erding bestätigt wurde. 2009 wurde erstmals ein strafrechtliches Verfahren Dagegen erhob der Bf. am 11.2.2013 Beschwerde und wegen sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfä- beantragte am 4.3.2013 eine persönliche Anhörung, higen Person gegen den Bf. eingebracht, das aber Ende die ihm allerdings verweigert wurde. Die Beschwerde 2009 eingestellt wurde. Mittels einstweiliger Verfügung wurde am 15.3.2013 vom Landgericht Landshut abge- wurde V. am 20.9.2010 in einem Heim für Menschen mit wiesen. Am 3.6.2013 wies das Landgericht die Beschwer- Behinderung untergebracht und es wurde ein Betreuer de des Bf. wegen Verletzung seines Rechts auf Gehör für sie bestellt. Es wurden drei Gutachten hinsichtlich ebenfalls ab. Das BVerfG lehnte die Behandlung einer V.s körperlichem und geistigem Zustand eingeholt und Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von Gründen am wiederum strafrechtliche Ermittlungen gegen den Bf. 25.8.2013 ab. und dieses Mal auch gegen P. B. – wegen Unterlassens der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs – einge- leitet. Das Amtsgericht Erding bestätigte die einstweili- Rechtsausführungen ge Anordnung am 21.3.2011 und berief sich dabei auf die drei Expertisen, nach denen V. auf dem geistigen Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK Entwicklungsstand einer Vierjährigen war und daher (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Angelegenheiten ihres Lebens nicht selbst wahr- das ihm gegenüber erlassene Kontaktverbot sowie eine nehmen konnte. Die Verfahren gegen den Bf. und P. Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfah- B. wurden auf Antrag des Landgerichts Traunstein am ren), weil sich das strittige Kontaktverbot auf eine feh- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Evers gg. Deutschland NLMR 3/2020-EGMR lerhafte Beweisgrundlage gestützt hätte, ihm nicht hin- ren negativen Auswirkungen auf das »Privatleben« nach reichend Zugang zum Akt des Betreuungsverfahrens sich zieht. gewährt und er insbesondere vor dem zuständigen Landgericht nicht persönlich gehört worden wäre. (56) In Hinblick auf den vorliegenden Fall stellt der GH fest, dass das Kontaktverbot keine Beziehungen des Bf. zu anderen Personen im Allgemeinen berührt, sondern nur jeglichen Kontakt mit V. ausschließt […]. […] Der Bf. besteht auf Kontakt mit V., während die innerstaatlichen I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (52) Der GH stellt zunächst fest, dass im vorliegenden Gerichte festgestellt haben, dass diese kein besonderes Fall kein Aspekt des Familienlebens des Bf. betroffen ist. Interesse an Kontakt mit dem Bf. äußerte. […] Der Kon- Allein die Tatsache, dass der Bf. mit P. B. und ihrer Toch- takt zwischen dem Bf. und V. wurde als nachteilig für ter V. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und Letztere erachtet. Nach seinem Besuch im Heim zeigte dass er der biologische Vater von V.s Kind ist, begründet sie Anzeichen einer psychischen Notsituation und benö- unter den Umständen des vorliegenden Falls keine fami- tigte Medikamente. Der GH kommt zum Ergebnis, dass liäre Bindung, die unter den Schutz von Art. 8 EMRK im sich der Bf. nicht auf Art. 8 EMRK stützen kann, um [das Hinblick auf das »Familienleben« […] fallen würde. […] (53) Was das »Privatleben« betrifft, hat der GH bereits Kontaktverbot] gegenüber V. anzufechten. (57) Darüber hinaus stellt der GH fest, dass laut den bei früherer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass das Zivilgerichten, die ihre Entscheidungen auf die Erkennt- Konzept des »Privatlebens« ein breitgefächerter Begriff nisse dreier Sachverständiger gründeten, das Kind des ist und […] keiner abschließenden Definition unterliegt. Bf. und von V. das Resultat einer schwerwiegenden Ver- […] Eine extensive Auslegung von Art. 8 EMRK bedeutet letzung von V.s Persönlichkeitsrechten war. Sie wäre allerdings nicht, dass davon jede Handlung erfasst ist, nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen und Risi- die eine Person ausüben möchte, um eine Beziehung mit ken geschlechtlicher Handlungen und einer Schwanger- einer anderen Person aufzubauen und zu entwickeln. schaft zu verstehen, und der Bf. hätte weiterhin beab- (54) […] Der Aspekt des Privatlebens nach Art. 8 EMRK sichtigt, V. zu missbrauchen, was voraussichtlich zu kann nicht so verstanden werden, dass er als solches weiteren Schwangerschaften und beträchtlichen Risi- ein Recht garantieren würde, eine Beziehung zu einer ken für V. führen würde. Das Landgericht Traunstein bestimmten Person aufzubauen. Der GH ist grundsätz- wies in seinem Urteil vom 24.5.2012, in dem es die Ein- lich davon ausgegangen, dass der Kontakt mit einer stellung des Verfahrens anregte, gegenüber dem Bf. und bestimmten anderen Person ein grundlegendes Element P. B. ausdrücklich darauf hin, dass V. als widerstands- von Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Familienlebens unfähig anzusehen sei. Die Entscheidung, ein Kontakt- darstellt. […] Das Privatleben kommt in der Regel nicht in verbot zu erlassen, und dessen Auswirkungen konnten Situationen zum Tragen, in denen der Bf. keinen Schutz daher als vorhersehbare Konsequenz der Absicht des Bf. des »Familienlebens« iSv. Art. 8 EMRK in Bezug auf diese gesehen werden, V. weiterhin zu besuchen. Person genießt und in denen Letztere den Wunsch nach (58) Unter diesen Umständen geht der GH davon aus, Kontakt nicht teilt. Dies gilt umso mehr, wenn die Per- dass die Anfechtung des Kontaktverbots nicht unter das son, mit der Kontakt gehalten werden möchte, Opfer Privatleben iSv. Art. 8 EMRK fällt. eines Verhaltens geworden ist, das von den innerstaatli- chen Gerichten als schädlich eingestuft wurde. (59) Daraus folgt, dass dieser Beschwerdepunkt ratio- ne materiae unvereinbar mit Art. 8 EMRK ist […] und als (55) In diesem Zusammenhang […] hat der GH außer- unzulässig zurückgewiesen werden muss (mehrheitlich; dem bereits festgestellt, dass die Beschwerde wegen abweichende Sondervoten der Richterin O’Leary und des eines Reputationsverlustes nicht auf Art. 8 EMRK Richters Grozev). gestützt werden kann, wenn dieser eine vorhersehba- re Konsequenz des eigenen Verhaltens ist, wie etwa II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK der Begehung einer Straftat. Diese Regel beschränkt sich nicht nur auf Rufschädigungen, sondern wurde auf einen umfassenderen Grundsatz ausgedehnt, nach 1. Zulässigkeit dem persönliches, soziales, psychologisches und wirt- (64) Der GH stellt zunächst fest, dass Art. 6 EMRK auf schaftliches Leid als vorhersehbare Konsequenz der das vorliegende Verfahren nicht im Hinblick auf seinen Begehung einer Straftat nicht als Grundlage für die strafrechtlichen Teil anzuwenden ist, da das Kontakt- Beschwerde herangezogen werden kann, dass eine verbot keine Konsequenz eines strafrechtlichen Verfah- strafrechtliche Verurteilung selbst eine Verletzung des rens war und keine strafrechtliche Sanktion darstellte, Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellte. Die- obwohl gegen den Bf. im Falle der Nichtbeachtung eine ser erweiterte Grundsatz umfasst nicht nur strafbare Strafe […] verhängt werden konnte. Handlungen, sondern auch anderes Fehlverhalten, das (65) Der GH wiederholt, dass es für die Anwendung von […] eine rechtliche Verantwortung mit vorhersehba- Art. 6 Abs. 1 EMRK in Bezug auf seinen »zivilrechtlichen« Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2020-EGMR Evers gg. Deutschland 3 Teil eine »Streitigkeit« hinsichtlich eines »Anspruchs« – (82) Hinsichtlich der Behauptung des Bf., dass das oder einer »Verpflichtung« – geben muss, der bzw. die Selbstbestimmungsrecht V.s verletzt worden wäre, zumindest auf vertretbarer Grundlage im innerstaatli- weist der GH darauf hin, dass die vorliegende Beschwer- chen Recht anerkannt ist, unabhängig davon, ob er bzw. de ausschließlich den Bf. betrifft und insbesondere sie von der EMRK geschützt ist. […] seine verfahrensrechtlichen Garantien, auch wenn sie (67) […] Die innerstaatlichen Gerichte stellten fest, in Zusammenhang mit V.s Betreuungsverfahren ste- dass der Bf. kein Kontaktrecht zu V., einer erwachse- hen. Es liegt allerdings nicht am Bf., die seiner Ansicht nen Person, hatte, da das innerstaatliche Recht ledig- nach V. zustehenden Rechte und Interessen durchzu- lich ein Kontaktrecht Erwachsener mit Kindern vorsah. setzen. Der GH […] ist sich der Probleme bewusst, die Es ist allerdings zwischen der Frage eines Kontaktrechts im Rahmen verschiedener Verfahren in Bezug auf das nach innerstaatlichem Recht und der Frage, ob die Ver- Selbstbestimmungsrecht geistig behinderter Personen hängung eines Kontaktverbots gerechtfertigt war, zu auftreten können. Er hat bereits früher betont, dass differenzieren. Eine Person hat möglicherweise kein es aus Sicht der innerstaatlichen Behörden erforder- Kontaktrecht zu einer anderen Person, ohne dass sie lich ist, in jedem speziellen Fall ein Gleichgewicht zwi- allerdings einem von einer staatlichen Behörde erlasse- schen der Achtung der Würde und Selbstbestimmung nen Verbot unterworfen wird, das alle Formen von Kon- des Individuums und der Notwendigkeit zu treffen, das takt zu dieser Person erfasst. Das Kontaktrecht ist nur Individuum zu schützen und seine Interessen zu wah- ein Aspekt einer weitergefassten Frage, die in den inner- ren, dies vor allem dann, wenn die betroffene Person staatlichen Verfahren im Mittelpunkt stand, nämlich ob besonders vulnerabel ist. Im Zusammenhang mit dem V. durch ihren Betreuer die Verhängung eines Kontakt- Betreuungsverfahren, in dem der Bf. behauptet, dass verbots beantragen und ob der Bf. einer damit zusam- seine Verfahrensrechte nicht beachtet wurden, scheint menhängenden Verpflichtung, sie nicht zu kontaktie- es aber, dass die innerstaatlichen Behörden dies in ren, unterworfen werden konnte. Bezug auf V. anstrebten. (68) Unabhängig davon, ob die innerstaatliche Rechts- (83) Der GH stellt diesbezüglich fest, dass die inner- ordnung ein Kontaktrecht vorsah, gab es daher iSd. Art. 6 staatlichen Gerichte insbesondere drei Gutachten, V.s Abs. 1 EMRK eine »Streitigkeit« über die »Verpflichtung«, besondere Situation und mehrere objektive Anzeichen das Kontaktverbot zu respektieren. Diese Verpflichtung berücksichtigt haben, dass eine wesentliche Abwei- war, da sie im Rahmen eines Betreuungsverfahrens von chung von der Art der Beziehung erfolgte, in die sich einem Familiengericht erlassen wurde, zivilrechtlicher eine geistig behinderte Person normalerweise einlassen Natur und die Strafe, die gegen den Bf. für den Fall der würde. Sie gründeten ihre Entscheidung, ein Kontakt- Nichtbeachtung verhängt werden hätte können, war verbot zu erlassen, nicht auf V.s Status als behinderte nicht Teil der gewöhnlichen staatsbürgerlichen Pflich- Person, sondern vielmehr auf die Feststellung, dass ihre ten in einer demokratischen Gesellschaft. Behinderung solcherart war, dass sie die Bedeutung und (69)DerGHkommtzudemSchluss, dassdieBeschwer- Auswirkungen des fraglichen Kontakts sowie die Beson- de nicht ratione materiae unvereinbar mit Art. 6 EMRK derheiten ihrer Beziehung – in Anbetracht vor allem der […] und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig Tatsache, dass der Bf. unter anderem zuvor der Partner ist und daher für zulässig erklärt werden muss (mehr- ihrer Mutter gewesen war, und letztlich des Umstands, heitlich; abweichende Sondervoten der Richterinnen Yud- dass eine andere Form von Kontakt auch nicht zu ihrem kivska und O’Leary sowie des Richters Grozev). Vorteil wäre – nicht angemessen verstehen konnte. Dar- über hinaus wurde V. mehrere Male persönlich gehört und es gab wirksame Schutzmaßnahmen, um jegliche Art von Missbrauch im Zuge des innerstaatlichen Ver- fahrens zu verhindern – speziell die Anwesenheit des 2. In der Sache a. Beweisgrundlage der Entscheidung (79) […] Der Bf. behauptete, dass eine weitergehende Betreuers sowie des Verfahrenspflegers. Wenn für den Beweiserhebung unterlassen worden wäre. Er hatte die Fall des Bf. überhaupt relevant, gibt es insgesamt keine Einholung weiterer Gutachten und weitere Zeugenver- Anzeichen dafür, dass V.s »angemessener Wille« unter nehmungen beantragt. Er brachte überdies vor, dass V.s Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts unter Art. 8 Wünsche unter Verletzung ihres Selbstbestimmungs- Abs. 1 EMRK festgestellt worden wäre. rechts festgestellt worden seien. (84) Der GH kommt zu dem Schluss, dass es keine (81) […] Die innerstaatlichen Gerichte hörten V. persön- Hinweise gibt, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre lich, verfügten über drei Gutachten sowie weitere Bewei- Entscheidung auf der Grundlage unzureichender Bewei- se und gaben dem Bf. die Möglichkeit, schriftlich Stel- se getroffen oder dass sie willkürlich die Aufnahme rele- lung zu nehmen. Vor diesem Hintergrund gibt es keine vanter Beweise verweigert hätten. Anhaltspunkte dafür, dass es im Verfahren insgesamt an einer ausreichenden Beweisgrundlage mangelte. (85) Es erfolgte dementsprechend insoweit keine Ver- letzung von Art. 6 EMRK (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Evers gg. Deutschland NLMR 3/2020-EGMR das […] Kontaktverbot zu verteidigen, dem Grunde nach vereitelt wurde oder dass sie nicht auf relevante und hin- b. Akteneinsicht (88) […] Erst nachdem das Amtsgericht die Entschei- reichende Gründe gestützt waren. dung getroffen hatte, ein Kontaktverbot zu erlassen, (93) Die vorstehenden Erwägungen […] ermöglichen beantragte der Bf. Einsicht in den Betreuungsakt. Das es dem GH, zu dem Schluss zu kommen, dass die Wei- Amtsgericht gewährte in der Folge nur in Bezug auf jene gerung der innerstaatlichen Gerichte, dem Bf. vollen Teile des Akts Einsicht, die es als für seine Entschei- Zugang zum Akt zu geben, nicht gegen Art. 6 EMRK dung relevant erachtete. Diese Teile wurden dem Bf. in verstieß. Es erfolgte daher keine Verletzung von Art. 6 Form von Kopien zur Verfügung gestellt. Der Bf. hatte EMRK (einstimmig). daher keinen Zugang zum Akt als solchem und in seiner Gesamtheit. Darüber hinaus hatte er, unter Berücksich- tigung der Erklärung des Amtsgerichts, welche Bewei- c. Persönliche Anhörung des Bf. se es hinsichtlich seiner Entscheidungsfindung für rele- (94) Was das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung vant erachtete, keinen Zugang zu den Gutachten. des Bf. betrifft, weist der GH darauf hin, dass in Verfah- (89) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass das Amtsge- ren vor einem Gericht der ersten und einzigen Instanz richt die relevanten Unterlagen durchaus zu einem gro- das Recht auf eine öffentliche Verhandlung iSv. Art. 6 ßen Teil offengelegt hat. Dort, wo es dies nicht tat, wur- Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf eine »mündliche Ver- den zumindest Zusammenfassungen der relevanten handlung« beinhaltet, es sei denn, es liegen außer- Informationen bereitgestellt, die in den für die Ent- gewöhnliche Umstände vor, die es rechtfertigen, von scheidung wesentlichen Dokumenten enthalten waren. einer solchen Verhandlung abzusehen. In Verfahren vor Die zur Verfügung gestellten Informationen umfassten zwei Instanzen muss grundsätzlich zumindest eine von insgesamt rund 150 Seiten. ihnen solch eine Verhandlung gewähren, wenn keine (90) Hinsichtlich des Betreuungsaktes als Ganzem außergewöhnlichen Umstände vorliegen. […] hatte der Bf. ausreichend Kenntnis über die Gutach- (95) Der GH hat solche außergewöhnlichen Umstände ten in Bezug auf V., die besonders sensible Informatio- dort festgestellt, wo es nicht um Fragen der Glaubwür- nen enthalten haben mussten und zur gleichen Zeit von digkeit oder umstrittene Tatsachen ging und in Fällen, in besonderer Wichtigkeit für die Entscheidung waren, ein denen rein rechtliche oder sehr technische Aspekte auf- Kontaktverbot zu erlassen. Die innerstaatlichen Gerich- geworfen wurden. Im Gegensatz dazu hat er die Abhal- te hatten dem Bf. eine frühere Entscheidung vorgelegt, tung einer Verhandlung in jenen Fällen als erforderlich die Zusammenfassungen der Gutachten sowie Hinweise erachtet, in denen geprüft werden musste, ob die Behör- auf die Schlussfolgerung enthielten, die das Gericht auf den den Sachverhalt korrekt festgestellt hatten; wo es Grundlage dieser Expertisen im Hinblick auf V.s Vermö- die Umstände für das Gericht erforderlich machten, sich gen, den intimen Annäherungsversuchen des Bf. zuzu- einen eigenen Eindruck der Parteien zu machen, indem stimmen, ziehen konnte. ihnen ein Recht gewährt wurde, ihre persönliche Situa- (91) Der GH stellt darüber hinaus fest, dass der Akt tion darzulegen; oder wo die Gerichte Klarstellungen in seinen Ursprung in einem breiteren Rahmen hatte […] – Bezug auf bestimmte Punkte benötigten, unter anderem nämlich dem Betreuungsverfahren mit höchstpersön- in Form einer Verhandlung. lichen Informationen in Bezug auf V., insbesondere (96) […] Das Amtsgericht forderte den Bf. zu einer Informationen betreffend ihre geistige Behinderung, schriftlichen Stellungnahme auf […], was dieser unter- die während ihrer psychologischen und medizinischen ließ. In weiterer Folge beantragte der Bf. im Berufungs- Untersuchungen erlangt und im Rahmen der Gutachten verfahren eine persönliche Anhörung, was allerdings genau beschrieben wurden. Das anzuwendende inner- vom Landgericht abgelehnt wurde […]. Es stellte fest, staatliche Recht beschränkte den Zugang zum Akt inso- dass der Bf. seine Argumente hinreichend schriftlich weit, als kein Konflikt mit dem echten Interesse eines vorbringen habe können. Der vorliegende Fall […] kann anderen Beteiligten oder eines Dritten bestand. Es ziel- daher von solchen unterschieden werden, in denen te daher auf den Schutz der persönlichen Daten von die innerstaatlichen Gerichte keinerlei Gründe für die besonders vulnerablen Personen ab, die in ein Betreu- Ablehnung einer persönlichen Anhörung lieferten. ungsverfahren involviert sind, in dem ein Kontaktver- (97) Der GH ist sich des besonderen Hintergrunds bot erlassen wurde. Es weist nichts darauf hin, dass die des Betreuungsverfahrens bewusst, vor dem […] die Ent- Bestimmung gegenüber dem Bf. willkürlich angewendet scheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Bf. nicht wurde. persönlich zu hören, gesehen werden musste. […] V., die (92) Unter diesen Umständen gibt es keine Anzeichen, in erster Linie von dem Kontaktverbot betroffen war, dass die gegen den Bf. erlassenen Zugangsbeschränkun- wurde persönlich vom Richter des Amtsgerichts gehört, gen betreffend den Inhalt des Betreuungsakts solcherart während der Standpunkt des Bf., der einer von weiteren waren, dass die Möglichkeit des Bf., […] sich in Bezug auf Belangen war, die von den Gerichten bei der Prüfung Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2020-EGMR Evers gg. Deutschland 5 der Reichweite des Rechts des Betreuers, V.s Kontakte zu bestimmen, berücksichtigt werden mussten, weniger ins Gewicht fiel und durch seine schriftliche Stellung- nahme und die dem Amtsgericht vorliegenden Beweise zum Ausdruck gebracht wurde. (98) Der GH stellt allerdings fest, dass das Kontakt- verbot von weitreichender Natur war. Die zentrale, dem betreffenden Verfahren zugrundeliegende Frage war darüber hinaus mit einer Beurteilung der Persönlich- keit des Bf. sowie seiner Beziehung zu V. verbunden, deren Natur der Bf. anfocht. Der GH muss daher zu dem Schluss kommen, dass obwohl der Bf. an seiner Positi- on festhielt, weiterhin sexuelle Kontakte mit V. haben zu wollen, und obwohl ihn das Amtsgericht während des Betreuungsverfahrens persönlich gehört hatte, die Angelegenheit im Verfahren nicht rein rechtlicher und technischer Natur war, sondern den innerstaatlichen Gerichten ermöglicht hätte, sich einen eigenen Ein- druck vom Bf. zu machen und Letzterem die Möglichkeit gegeben hätte, seine persönliche Situation darzulegen. (99) Es lagen daher keine außergewöhnlichen Umstände vor, die das Absehen von einer persönlichen Anhörung des Bf. durch die innerstaatlichen Gerich- te gerechtfertigt hatten. Diesbezüglich erfolgte somit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (4:3 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richterinnen Yudkivska und O’Leary sowie des Richters Grozev). III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 EMRK stellt eine ausreichende gerechte Entschädigung im Hinblick auf den erlittenen immateriellen Schaden dar. € 3.000,– für Kosten und Auslagen (4:3 Stimmen; abweichende Son- dervoten der Richterinnen Yudkivska und O’Leary sowie des Richters Grozev). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy