NLMR 5/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Fleischner gg. Deutschland – 61985/12 Urteil vom 3.10.2019, Sektion V Sachverhalt Der Bf. ist deutscher Staatsbürger. Er wurde gemeinsam Amtsgericht am 5.6.2011, dass er beabsichtige, sich mit mit vier anderen, darunter seine Frau, wegen der Gei- Unterstützung eines Anwalts zu verteidigen. Zur Rechts- selnahme A.s angeklagt. Dieser war der Finanzberater sache nahm er nicht Stellung. Am 5.9.2011 informier- der fünf Angeklagten. Nachdem A. seinen vertraglichen te das Amtsgericht die Parteien, dass es A.s Anspruch Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Investiti- als gerechtfertigt ansehen und diesbezüglich das Stra- on der Beschuldigten nicht nachgekommen war, wurde furteil des Landgerichts Traunstein einen ausreichen- er von zwei von ihnen entführt und gefangen gehalten. den Beweis darstellen würde. Am 17.10.2011 setzte der Dabei wurde A. gezwungen, ein Schuldanerkenntnis zu Bf. das Amtsgericht davon in Kenntnis, dass er nicht ver- unterzeichnen und € 75.000,– auf das Bankkonto eines handlungsfähig sei. Das Gericht teilte ihm jedoch mit, der Mittäter zu überweisen. Er wurde letztlich von der dass ihn das nicht vom Verfahren und der mündlichen Polizei gerettet. Verhandlung am 7.11.2011 entbinden würde. Einer Stel- Am 3.2.2010 wurde das strafrechtliche Verfahren lungnahme seiner Frau vom 28.10.2011 legte der Bf. eine gegen den Bf. vorläufig, am 29.8.2011 endgültig einge- Aussage bei, wonach er und seine Frau in keinerlei straf- stellt, da er aus gesundheitlichen Gründen als verhand- bare Handlungen involviert gewesen wären und auch lungsunfähig galt. Die vier Mittäter wurden am 23.3.2010 nichts darüber wüssten. In seinem Vorbringen vom vom Landgericht Traunstein wegen mehrerer strafbarer 30.10.2011 gab der Bf., der entschieden hatte, sich nun Handlungen in Zusammenhang mit der Erpressung A.s doch nicht anwaltlich vertreten zu lassen, an, dass das verurteilt. Verfahren aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme Außerhalb des Strafverfahrens betraute A. einen und weil im Strafverfahren seine Beteiligung an der Gei- Anwalt mit der Rückforderung der € 75.000,– und ver- selnahme und Übertragung der € 75.000,– nicht nach- langte in Hinsicht darauf vom Bf. und den Mittätern gewiesen worden wäre einzustellen sei. Der Bf. wurde den Ersatz der dadurch entstandenen Anwaltskosten. am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsge- Da dies erfolglos blieb, brachte A. eine Zivilklage ein. richt von seiner Tochter vertreten, die die Abweisung der Das Amtsgericht Speyer gab den fünf Beschuldigten die Klage verlangte, laut Protokoll allerdings keine Beweis- Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Bf. informierte das anträge stellte. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Fleischner gg. Deutschland NLMR 5/2019-EGMR Am 2.12.2011 sprach das Amtsgericht A. den gefor- 30.10.2011 vor, dass sich die Behauptungen des Klägers derten Schadenersatz zu, wobei der Bf. und die vier Mit- nicht auf ausreichende Beweise stützen würden. Trotz- täter als Gesamtschuldner hafteten. In seinem Urteil dem verlangte er keine weitere Beweisaufnahme. Sogar bezog sich das Amtsgericht auf jene Aussagen von A., im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlangte die von den Beklagten nicht bestritten wurden, und im seine Vertretung lediglich die Abweisung der Klage. Falle strittiger Tatsachen auf die Feststellungen des straf- (40) Der GH ist daher der Ansicht, dass der Bf. seine rechtlichen Urteils und die darin enthaltenen Aussagen Möglichkeit zur Erhebung von Einwänden nicht in vol- der Beklagten und von A. Es kam zum Schluss, dass die lem Umfang wahrnahm. Er teilt nicht die Ansicht des Bf., Beklagten gemeinsam den Tatbestand der Freiheitsbe- dass diesem die Möglichkeit verwehrt worden wäre, die raubung nach § 239 StGB und jenen der Nötigung nach Feststellungen des strafrechtlichen Urteils zu widerle- § 240 StGB erfüllt hätten. Zum Bf. hielt es explizit fest, gen, und dass seine Vorbringen ignoriert worden wären. dass dieser es unterlassen habe, die Freiheitsberaubung Das Amtsgericht forderte ihn mehrmals dazu auf, sich zu beenden und sich insofern aktiv an der Nötigung betei- zum Gegenstand zu äußern, und wies ihn darüber hin- ligt habe, als diverse Dokumente von ihm vorbereitet wor- aus darauf hin, dass es vorhatte, seine Feststellungen den seien, die der Kläger dann unterschreiben musste. auf Grundlage des Strafurteils […] zu treffen. Trotzdem Der nun anwaltlich vertretene Bf. legte am 2.1.2012 beantragte nur die Ehefrau des Bf. eine weitere Beweis- Berufung ein. Das Landgericht Frankenthal lehnte diese aufnahme. Obwohl der Bf. im Rahmen einer schriftli- am 10.4.2012 aufgrund fehlender Erfolgsaussichten chen Stellungnahme, die dem Vorbringen der Ehefrau und ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beigelegt wurde, seine Verwicklung in jegliche strafba- einstimmig ab, da das Amtsgericht die zivilrechtliche ren Handlungen dementierte, stellte diese offensichtlich Haftung des Bf. rechtmäßig festgestellt hätte. ausschließlich die Klagebeantwortung seiner Ehefrau Das BVerfG lehnte die Behandlung einer Verfassungs- dar. Der GH zweifelt nicht daran, dass sich der Bf. darü- beschwerde des Bf. am 11.7.2012 ohne weitere Begrün- ber bewusst war, dass im Rahmen von Zivilprozessen alle dung ab (1 BvR 1306/12). Beteiligten verpflichtet waren, ihre eigenen Argumente und Beweismittel vorzubringen. Der […] Schriftverkehr des Bf. mit dem Amtsgericht zeigt, dass er über seine Ver- fahrenspflichten Bescheid wusste. Trotzdem bestand er weiterhin auf der Einstellung des Verfahrens, statt die Rechtsausführungen Der Bf. rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 6 Vorlage weiterer Beweise zu verlangen oder Zeugen zu Abs. 2 EMRK (Unschuldsvermutung). Daneben rügte er nennen. […] Das Amtsgericht hinderte den Bf. folglich auch Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein nicht daran, seine Beweise vorzubringen. faires Verfahren) und Art. 7 EMRK (Nulla poena sine lege). (41) Durch den Umstand, dass es vom Bf. unterlassen wurde, einen Beweisantrag zu stellen, ist der vorliegen- de Fall von Fällen zu unterscheiden, in denen die inner- staatlichen Gerichte gezwungen waren zu begründen, I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (34) Der Bf. rügte, dass die zivilrechtlichen Verfahren warum die vom Bf. angeführten Beweise nicht zugelas- insofern unfair gewesen wären, als das Amtsgericht aus- sen wurden. Nach Ansicht des GH war es daher ausrei- schließlich aufgrund der Tatsachenfeststellung des vor- chend, das Vorbringen des Bf. unter Bezugnahme auf hergegangenen strafrechtlichen Urteils entschieden die Vorbringen und Aussagen im Strafurteil zu widerle- habe. Er beklagte darüber hinaus, dass er daran gehin- gen. […] Darüber hinaus scheint die Schlussfolgerung dert worden wäre, seine Argumente während einer des Amtsgerichts, dass der Bf. aufgrund seiner Verwick- mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz lung [in die Tat], vor allem durch das Unterlassen der vorzubringen. […] Beendigung der Freiheitsentziehung des Klägers, zur Verantwortung gezogen werden kann, weder willkürlich noch offensichtlich unangemessen. 1. Amtsgerichtsverfahren (42) Der GH teilt darüber hinaus auch nicht die Ansicht (39) […] Im vorliegenden Fall stützte sich das Amtsgericht des Bf., dass es das Amtsgericht unterlassen hätte, ihn in seinem Urteil auf die […] Feststellungen des strafrecht- rechtzeitig darüber zu informieren, dass das Verfahren lichen Urteils […], ohne weitere Beweise aufzunehmen. nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme ein- Die Vorbringen des Bf. vor dem Amtsgericht enthielten gestellt werden würde. Nachdem der Bf. bekannt gab, jedoch nur wenige Detailangaben zur Sache und bezogen von einem Anwalt vertreten zu werden, ging das Amts- sich im Wesentlichen auf seine gesundheitlichen Proble- gericht vernünftigerweise davon aus, dass er eine ange- me. Obwohl der Bf. wissen hätte müssen, dass das Zivil- messene Beratung erhielt. Obwohl [der Bf.] letztlich kei- gericht seine Verhandlungsunfähigkeit nicht akzeptie- nen Anwalt bestellte, brachte er nicht vor, dass er dazu ren würde, brachte er lediglich in seinem Schreiben vom nicht in der Lage gewesen wäre. […] Nachdem er nach- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2019-EGMR Fleischner gg. Deutschland 3 folgend eindeutig angab, nicht verhandlungsfähig zu daher [als unzulässig] abgewiesen […] werden muss sein, wies ihn das Amtsgericht umgehend darauf hin, (einstimmig). dass ihn dies nicht vom Verfahren entbinden würde. (43) Der GH findet letztlich keine Anhaltspunkte III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 dafür, dass das zivilrechtliche Verfahren vor dem Amts- EMRK gericht unfair oder auf andere Weise unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK gewesen wäre. (53) Der Bf. beklagte, dass er für eine Straftat zur Rechen- (44) Daraus folgt, dass die Beschwerde offensichtlich schaft gezogen wurde, obwohl das diesbezügliche straf- unbegründet ist und daher […] [als unzulässig] abgewie- rechtliche Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. […] sen werden muss (einstimmig). (55) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbe- gründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzu- lässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (ein- stimmig). 2. Keine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (59) Der GH hat zuvor in Fällen entschieden, in denen (47) Der GH hat bereits im Fall Rippe/D festgestellt, dass die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 2 EMRK auf gerichtli- § 522 Abs. 2 ZPO, wonach das Berufungsgericht ermäch- che Entscheidungen in Verfahren zur Feststellung zivil- tigt ist, eine Berufung, die offensichtlich keine Erfolgs- rechtlicher Haftung und Schadenersatzleistungen an aussichten hat, ohne mündliche Verhandlung und das Opfer im Anschluss an die Beendigung des Strafver- durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, grund- fahrens, entweder durch Einstellung oder durch Frei- sätzlich mit Art. 6 EMRK vereinbar ist. spruch, zu prüfen war. In diesen Fällen muss der Bf. den (48) […] Im vorliegenden Fall verfügte der Bf. über die- Nachweis eines Zusammenhangs zwischen dem abge- selben verfahrensrechtlichen Garantien wie [der Bf.] schlossenen Strafverfahren und dem darauffolgenden im Fall Rippe/D. Er bekam insbesondere eine öffentli- zivilrechtlichen Verfahren erbringen. che Verhandlung in erster Instanz; das Landgericht wies (60) Der GH anerkennt, dass im vorliegenden Fall ihn darauf hin, dass es beabsichtigte, seine Berufung insofern eine indirekte Verbindung bestand, als die zurückzuweisen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellung- Anwaltskosten im Zusammenhang mit den Folgen des nahme. Es erging ein einstimmiger Beschluss durch strafrechtlichen Verfahrens standen, obwohl das straf- drei Richter. Daraus folgt, dass der Bf., der zu diesem rechtliche Urteil nur gegen die Mitangeklagten ergan- Zeitpunkt von einem Anwalt vertreten wurde, ausrei- gen war. Das Amtsgericht musste über die zivilrechtliche chend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte […]. Es war Haftung des Bf. in Zusammenhang mit A.s Verfahrens- darüber hinaus auch keine mündliche Verhandlung [vor kosten entscheiden, die dieser für die Rückforderung dem Landgericht] erforderlich, da [dieses] an die Tat- der € 75.000,– aufwenden musste. Es musste infolgedes- sachenfeststellungen des Amtsgerichts gebunden war. sen die Teilnahme des Bf. an den Ereignissen, die zur Somit konnten die tatsächlichen und rechtlichen Fra- Überweisung dieses Betrages führten, prüfen. gen gestützt auf den Akt und die schriftlichen Stellung- nahmen der Parteien hinreichend geklärt werden. (61) Der GH muss daher feststellen, ob die Begrün- dung des Amtsgerichts unter Beachtung der Unschulds- (49) Daraus folgt, dass diese Beschwerde offensicht- vermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK erfolgt ist. […] lich unbegründet ist und daher [als unzulässig] abgewie- Es gibt keinen einheitlichen Ansatz in Bezug auf die sen werden muss (einstimmig). Feststellung der Umstände, unter denen Art. 6 Abs. 2 EMRK im Falle eines auf ein abgeschlossenes Strafver- fahren folgenden Verfahrens verletzt wird. Es wird viel vom Wesen und vom Kontext des Verfahrens abhän- II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 7 EMRK (50) Sich auf Art. 7 EMRK berufend brachte der Bf. vor, gen, in dem die strittige Entscheidung erging. In die- dass für die Anordnung des Amtsgerichts, Schadener- sem Zusammenhang hat der GH wiederholt betont, dass satz zu leisten, keine Rechtsgrundlage im innerstaatli- obwohl die Entlastung hinsichtlich der strafrechtlichen chen Strafrecht bestand. […] Verantwortung im zivilrechtlichen Schadenersatzver- (51) […] Weder der Zweck der Entschädigung noch fahren berücksichtigt werden muss, sie nicht die Fest- ihre Höhe verliehen der Maßnahme den Charakter einer stellung der zivilrechtlichen Haftung zur Zahlung von Verurteilung oder strafrechtlichen Sanktion iSv. Art. 7 Schadenersatz ausschließen soll, die sich aufgrund der- EMRK. Der Bf. wurde lediglich zum Ersatz des Vermö- selben Umstände, aber gestützt auf eine weniger strenge gensschadens des Klägers verurteilt, genau gesagt zur Beweispflicht ergibt. Trotzdem geht aus der Rechtspre- Erstattung der Anwaltskosten, die im Zusammenhang chung des GH hervor, dass die von den innerstaatlichen mit der Rückforderung der € 75.000,– entstanden. Gerichten gewählte Ausdrucksweise von entscheiden- (52) Daraus folgt, dass dieser Beschwerdepunkt mit der Bedeutung ist. […] Im Falle der Einstellung eines der Konvention ratione materiae unvereinbar ist und Strafverfahrens wird die Unschuldsvermutung verletzt, Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Fleischner gg. Deutschland NLMR 5/2019-EGMR wenn eine [den Beschuldigten] betreffende gerichtli- Anklagen abgesonderten Verfahren behandelt. Das zivil- che Entscheidung die Ansicht widerspiegelt, dass dieser rechtliche Verfahren wurde nicht nur erst später, sondern schuldig ist. auch vor einem anderen Gericht und anderen Richtern (62) […] Im vorliegenden Fall ergab sich die zivilrecht- geführt. Es war daher weder ein Zusatz zum strafrechtli- liche Haftung in erster Linie aufgrund der Weigerung chen Verfahren noch […] eine Fortsetzung desselben. des Bf., die bei A. für die Rückforderung der € 75.000,– (67) Obwohl manche Voraussetzungen der zivilrecht- entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. A. hatte kei- lichen Haftung jenen der strafrechtlichen entsprachen, nen Schadenersatz für die erlittene Freiheitsentziehung musste das Amtsgericht die Schadenersatzforderung und Nötigung gefordert. Die Schadenersatzforderung doch auf der Grundlage des Schadenersatzrechts beur- erfolgte daher nicht auf Grundlage derselben Umstän- teilen. Unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestim- de – insbesondere, dass A. seiner Freiheit beraubt und mungen des BGB, die ihrerseits auf die einschlägigen genötigt wurde –, im Hinblick auf die das Strafverfahren Bestimmungen des StGB verweisen, stellte das Amtsge- gegen den Bf. eingestellt worden war. richt klar, dass es einen Schadenersatzanspruch prüfen (63) In Bezug auf die gewählte Ausdrucksweise stellt musste und keine Feststellung der strafrechtlichen Ver- der GH fest, dass das Urteil des Amtsgerichts die Aussa- antwortlichkeit beabsichtigt war. Entsprechend deut- ge enthielt, dass die Handlungen des Bf. den Tatbestand schem Schadenersatzrecht war es darüber hinaus für der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB und der Nöti- die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung nicht aus- gung gemäß § 240 StGB erfüllten. Dies war aber keine reichend darzulegen, dass die Tatbestandselemente der Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Schuld. Freiheitsberaubung und Nötigung erfüllt wurden. Der Das Amtsgericht verwendete bewusst den […] Begriff Geschädigte musste zudem Verursachung, Schaden und »Tatbestand« um zu verdeutlichen, dass es lediglich [Schadenshöhe] nach den Grundsätzen des bürgerli- gewisse Elemente einer Strafbestimmung geprüft hatte, chen Rechts nachweisen. Das Amtsgericht konzentrierte die die Grundlage für sowohl die strafrechtliche als auch sich außerdem auf Elemente, die ausschließlich für die die zivilrechtliche Haftung sein konnten. Es beschränk- Feststellung der zivilrechtlichen Haftung von Relevanz te sich auf diese Feststellung und stellte nicht ausdrück- waren, da seine Begründung die Feststellung der Haf- lich fest, dass der Bf. die Straftaten, derer er beschuldigt tung als Gesamtschuldner, die Berechnung der Höhe und in deren Zusammenhang das Strafverfahren gegen des Schadenersatzes und die Prüfung möglicher Gegen- ihn eingestellt worden war, begangen hätte. ansprüche umfasste. Darüber hinaus hatte das Amts- (64) Der GH betont, dass die vom Entscheidungsträ- gericht den Schadenersatzanspruch auf Grundlage der ger verwendete Sprache hinsichtlich der Prüfung der allgemeinen Grundsätze zivilrechtlicher Verfahren und Vereinbarkeit der Entscheidung und ihrer Begründung unter anderen Rahmenbedingungen als jenen des Straf- mit Art. 6 Abs. 2 EMRK wesentlich ist. […] Sogar die Ver- verfahrens festzustellen. Im Gegensatz zum Strafpro- wendung von Ausdrücken aus dem strafrechtlichen zessrecht hatten sich die Zivilgerichte auf die von den Bereich, wie im vorliegenden Fall »Freiheitsberaubung« Beteiligten vorgelegten Beweise und die anzuwenden- und »Nötigung«, haben den GH nicht dazu veranlasst, den Beweislastregeln zu stützen. dort eine Verletzung von [Art. 6 Abs. 2 EMRK] festzu- (68) […] Obwohl das Amtsgericht seine Feststellun- stellen, wo die Verwendung der besagten Ausdrücke im gen auf Grundlage der Vorbringen und Zeugenaussagen Kontext des Urteils als Ganzes betrachtet vernünftiger- des gegen die vier Mitangeklagten ergangenen […] straf- weise nicht als Bestätigung der Zuschreibung strafrecht- rechtlichen Urteils traf, musste es die darin vorgebrach- licher Verantwortlichkeit verstanden werden konnte. ten Stellungnahmen prüfen und neuerlich bewerten. In (65) In Fällen ungünstiger Formulierungen hat es der diesem Zusammenhang muss wiederholt werden, dass, GH als erforderlich erachtet, den Kontext der Verfah- obwohl die Ereignisse, die zur zivilrechtlichen Haftung ren in ihrer Gesamtheit und deren Besonderheiten zu des Bf. führten, mit jenen in Verbindung standen, auf betrachten. Diese Besonderheiten wurden zu entschei- deren Grundlage er im strafrechtlichen Verfahren ange- denden Faktoren in der Beurteilung, ob eine Aussage klagt worden war, der Schadenersatz […] für die Rücker- zu einer Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK führte. Der langung von A.s Geld zugesprochen wurde. Dies war nicht GH gelangt zu der Auffassung, dass diese Besonderhei- Gegenstand des Strafverfahrens. Daher behandelte das ten auch anwendbar sind, wenn die Formulierung eines Zivilverfahren nicht »dieselben Umstände«. Da der Aus- Urteils missverstanden werden könnte, aber auf der gang des Strafverfahrens für die Zivilgerichte nicht bin- Grundlage einer korrekten Einschätzung des Kontexts dend war, erfolgte eine abgesonderte Beurteilung der des innerstaatlichen Rechts nicht als Feststellung straf- Umstände durch das Amtsgericht, um feststellen zu kön- rechtlicher Verantwortung verstanden werden kann. nen, ob die Straftatbestandselemente […] erfüllt waren. (66) […] Im vorliegenden Fall schloss sich A. dem Straf- Es prüfte aber auch die zusätzlichen für die Feststellung verfahren nicht als Privatbeteiligter an. Die Schadener- der zivilrechtlichen Haftung zu erfüllenden Elemente. satzforderung wurde in einem von den strafrechtlichen Es hat es nicht darauf angelegt, zuerst darzulegen, dass Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2019-EGMR Fleischner gg. Deutschland 5 der Bf. tatsächlich eine Straftat begangen hatte, um dann chen Recht etablierten Bedeutung und Wirkung der über die Schadenersatzforderung absprechen zu können. konkret verwendeten Rechtsbegriffe gelangt der GH (69) Angesichts der vorstehenden Ausführungen wie- allerdings zur Ansicht, dass die Feststellung der zivil- derholt der GH, dass bei der Formulierung der Begrün- rechtlichen Haftung der Unschuldsvermutung nicht dung eines auf ein eingestelltes Strafverfahren folgen- widersprach. Die Ausdrucksweise konnte nicht ver- den zivilrechtlichen Urteils mit besonderer Sorgfalt nünftigerweise als Bestätigung der Zuschreibung straf- vorgegangen werden muss. Unter Berücksichtigung rechtlicher Verantwortlichkeit verstanden werden. Es des Wesens und Kontexts des zivilrechtlichen Verfah- erfolgte demnach keine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 rens im vorliegenden Fall sowie der im innerstaatli- EMRK (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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