NLMR 1/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Franz gg. Deutschland – 29295/16 Urteil vom 30.1.2020, Sektion V Sachverhalt 1997 bestellte der Präsident des OLG Celle den Bf. zum Beisitzer aus den Reihen der Notare umfasste. Mit weite- Notar. 2012 enthob er ihn zunächst vorläufig und am ren Befangenheitsrügen wandte er sich gegen die festge- 12.2.2013 schließlich endgültig seines Amtes. Begrün- legten Vertreter des Vorsitzenden. In den Rügen verwies det wurde dies damit, dass die Voraussetzungen des er auf die engen und persönlichen Verbindungen der § 50 Abs. 1 Z. 8 der Bundesnotarordnung (BNotO) erfüllt Betroffenen zum beklagten Präsidenten des OLG Celle wären, wonach ein Notar seines Amtes zu entheben ist, sowie auf den Umstand, dass der Präsident ihnen dis- wenn »seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art sei- ziplinarrechtlich übergeordnet war. Dadurch stünden ner Wirtschaftsführung oder der Durchführung von Ver- deren Unabhängigkeit und Neutralität in Zweifel. Das wahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchen- OLG wies die Befangenheitsrüge am 8.11.2013 durch den gefährden«. einen Ausschuss unter Vorsitz des Richters K., der zu Am 15.3.2013 brachte der Bf. gegen diese Entschei- den vom Bf. in Frage gestellten Richtern gehörte, ab. Da dung eine Anfechtungsklage beim OLG Celle ein. In sei- die Rügen als völlig unzureichend begründet angesehen nem Vorbringen zweifelte der Bf. die Zuständigkeit des wurden, war der Ausschuss der Ansicht, dass es kein Pro- OLG Celle an, da die betreffende Angelegenheit seiner blem darstellte, wenn K. an der Entscheidung teilnahm. Ansicht nach im Rahmen der Verwaltungs- und nicht Am 3.3.2014 wies der Notarsenat die Anfechtungs- der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden werden klage des Bf. in seiner regulären Zusammensetzung ab. müsste. Die Klage wurde dem Notarsenat des Gerichts Er sah den Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Z. 8 zugewiesen. Das OLG bestätigte seine Zuständigkeit am BNotO als gegeben an, da gegen den Bf. im Verlaufe von 22.5.2013 jedoch mit Verweis auf die BNotO. Der Bf. erhob daraufhin am 19.8.2013 Rügen der auf unbestrittene Forderungen verhängt worden waren. Befangenheit gegen die laut Geschäftsverteilung vorge- Der Bf. ersuchte beim BGH um Zulassung einer Beru- zehn Jahren 46 Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick sehenen Mitglieder des Notarsenats, der einen vorsit- fung und behauptete insbesondere eine Verletzung sei- zenden Richter, einen richterlichen Beisitzer und einen nes Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Franz gg. Deutschland NLMR 1/2020-EGMR Abs. 1 Satz 2 GG. Der BGH wies den Antrag am 24.11.2014 dass der Präsident des OLG sowohl die gerichtliche als unbegründet ab. Das BVerfG nahm die Verfassungs- Instanz war, welche die angefochtene Entscheidung beschwerde des Bf. am 17.11.2015 ohne nähere Begrün- erließ, als auch der Präsident des Gerichts, das über den dung nicht zur Entscheidung an (1 BvR 2652/15). Fall entschied. Der zweite Aspekt bezieht sich auf den Umstand, dass Richter des OLG dem Präsidenten dieses Gerichts im Hinblick auf ihre Karrieren und mögliche Disziplinarverfahren administrativ untergeordnet sind. (63) Im vorliegenden Fall stellte der Bf. die subjek- Rechtsausführungen Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 tive Unparteilichkeit der Mitglieder des OLG nicht in EMRK (hier: Recht auf ein unabhängiges und unparteii- Frage. Der GH erachtet es deshalb für angemessen, die sches Gericht). Beschwerde alleine vom Standpunkt des Erfordernisses der Unabhängigkeit und objektiven Unparteilichkeit zu untersuchen und insbesondere zu entscheiden, ob die Zweifel des Bf. unter den Umständen des Falles als objek- I. Zulässigkeit (45) Die Regierung meinte [...], dass der Bf. die inner- tiv gerechtfertigt angesehen werden können. Er wird staatlichen Rechtsbehelfe nicht [...] erschöpft hätte.1 jeden Aspekt der Beschwerde separat prüfen. Soweit er der Ansicht war, dass die Verwaltungsgerichts- barkeit zuständig sei, hätte er die Entscheidung des OLG Celle vom 22.5.2013 vor dem BVerfG anfechten können, 1. Die doppelte Rolle des Präsidenten des OLG was er nicht getan habe. (65) [...] Der GH beobachtet, dass die Beschwerde ein (48) [...] Der GH befindet, dass der Bf. sich nicht auf Gericht betrifft, das zu den höchsten Gerichten im Land Art. 6 Abs. 1 EMRK stützte, um die Zuständigkeit eines Niedersachsen gehört. Es gibt allerdings einige höhe- bestimmten Gerichtszweiges für eine bestimmte Ange- re Gerichte auf Bundesebene. Die Richter des OLG Celle legenheit zu erreichen, auch wenn diese Frage Teil sei- sind unabhängig und haben eine festgelegte Amtszeit. ner innerstaatlichen Beschwerde gewesen war, sondern Sie werden als vorsitzender Richter oder Beisitzer vom dass er sich darauf im Wesentlichen stützte, um einem Justizministerium oder der Regierung des Landes Nie- unabhängigen und unparteiischen Gericht gegenüber- dersachsen auf Basis eines sorgfältigen Vergleichs ihrer treten zu können. Deshalb scheinen die Rügen wegen Eignung, Qualifikationen und beruflichen Errungen- Befangenheit, die einer Verfahrenspartei erlauben, die schaften bestellt. Ihre Bestellung und ihre vorherige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Tribunals Bewertung können beide [...] gerichtlich überprüft wer- anzufechten, und im Hinblick worauf der Bf. die inner- den. Zusätzlich beobachtet der GH, dass Notare nach staatlichen Rechtsbehelfe erschöpfte, im Zusammen- dem innerstaatlichen Recht im Allgemeinen qualifizierte hang mit der herangezogenen Garantie wirksam. Der Juristen sind, die in ihr Amt als öffentlicher Notar beru- GH hat demgemäß keinen Grund, um die Beschwerde fen wurden. Somit haben sie einen beruflichen Einblick wegen eines Versäumnisses der Erschöpfung der inner- in das Gerichtswesen und unterliegen bei der Ausübung staatlichen Rechtsbehelfe für unzulässig zu erklären. (49) Der GH hält fest, dass die Beschwerde auch nicht ihres Berufes speziellen Rechten und Verpflichtungen. (66) Es trifft zwar zu, dass der vorsitzende Richter des offensichtlich unbegründet [...] oder aus einem anderen Notarsenats und der Präsident des OLG Kollegen waren Grund unzulässig ist und daher für zulässig erklärt wer- und einander kannten. Während dieser Umstand allei- den muss (einstimmig). ne keine Bedenken aufkommen lässt, beobachtet der GH doch ihre enge Beziehung als Richter, die beim sel- ben Gericht zusammenarbeiteten. Ohne irgendwelche gegenteiligen Behauptungen muss dennoch professio- II. In der Sache (61) Die allgemeinen Grundsätze im Hinblick auf Unab- nelles Verhalten der beiden vermutet werden. Die Exis- hängigkeit und Unparteilichkeit gemäß Art. 6 EMRK tenz und Unterhaltung normalen beruflichen Kontakts wurden kürzlich in Ramos Nunes de Carvalho e Sá/P unter Kollegen, die am selben Gericht arbeiten, ruft als zusammengefasst (62) Der GH beobachtet, dass die Beschwerde verschie- einer Unparteilichkeit hervor. dene Aspekte umfasst. Der erste betrifft den Umstand, (67) Außerdem beobachtet der GH, dass der Fall des solches keine objektiv gerechtfertigten Befürchtungen Bf. dem Notarsenat des OLG Celle im Einklang mit all- gemeinen Bestimmungen vorab zugewiesen wurde, um das Recht auf den gesetzlichen Richter nach dem GG einzuhalten. Diesbezüglich waren die BNotO, das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und einige Bestim- mungen des Landes Niedersachsen von besonderer 1 Die Regierung erhob daneben auch eine Einrede, wonach der Bf. sein Beschwerderecht iSd. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK miss- braucht hätte, da er dem GH unvollständige und irreführende Informationen vorgelegt hätte. Diese Einrede wurde vom GH allerdings zurückgewiesen, da die betreffenden Informatio- nen nicht den Kern der Beschwerde betroffen hätten. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR Franz gg. Deutschland 3 Relevanz. Zudem hält der GH fest, dass die konkrete Zusammensetzung des Notarsenats durch eine Vielzahl 2. Die administrative Befugnis des Präsidenten von unterschiedlichen Bestimmungen festgelegt wurde: (76) [...] Der Bf. behauptete keine ernsten strukturel- zum Teil durch die allgemeinen Voraussetzungen für die len Defizite im deutschen innerstaatlichen System oder genaue Zusammensetzung des Senats – wie das Erfor- den Anschein von Voreingenommenheit innerhalb des dernis eines vorsitzenden Richters, eines beisitzenden Disziplinarorgans der Justiz. Der GH akzeptiert zudem, Richters und eines Notars –, zum Teil durch die Festle- dass innerhalb jedes gerichtlichen Systems Disziplinar- gung der zuständigen Richter in concreto. Diesbezüg- befugnisse und Entscheidungen zur Beförderung vor- lich waren die BNotO und die Geschäftsverteilung, wel- gesehen werden müssen. Diesbezüglich bemerkt der che vom Präsidium auf der Basis der Bestimmungen des GH auch, dass es unter den konkreten Umständen des GVG jedes Kalenderjahr im Voraus angenommen wurde, Falles keine Hinweise auf eine fehlende Unparteilich- von besonderer Bedeutung. keit gibt, wie etwa ein anhängiges Disziplinarverfahren (68) Der Bf. hat nicht behauptet, dass die Richter auf gegen einen der Richter. [...] Anweisungen des Präsidenten des OLG gehandelt oder (77) In diesem Zusammenhang obliegt es dem GH zu auf andere Weise eine Voreingenommenheit gezeigt hät- entscheiden, ob unter den konkreten Umständen eines ten. Aus Sicht des Erfordernisses der Unabhängigkeit Falles eine Frage auftritt, weil der Präsident, der im Ver- und objektiven Unparteilichkeit muss der GH jedoch ent- fahren [hinsichtlich der Amtsenthebung] gleichzeitig scheiden, ob die Zweifel des Bf. unter den Umständen des Beklagter war, mit gewissen Befugnissen gegenüber den Falles als objektiv gerechtfertigt angesehen werden kön- Richtern des Notarsenats ausgestattet ist. Diesbezüglich nen. Er wird daher zunächst den Einfluss des Präsidenten stützt sich der Bf. insbesondere auf die Disziplinar- und auf die Zusammensetzung des Notarsenats beurteilen. Aufsichtsbefugnis des Präsidenten über die Richter und (69) Die Regierung brachte vor, der Präsident hätte dessen Einfluss auf ihre Beförderung. [...] keinen Einfluss darauf, wer einen konkreten Fall ent- (78) Nach Ansicht des GH ist das System der Auf- scheidet, weil das Präsidium über die Geschäftsvertei- sichts- und Disziplinarbefugnisse ein relevanter Aspekt lung im Vorhinein befinden würde. Der Bf. stützte sich bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Unpartei- demgegenüber auf die Mitgliedschaft des Präsidenten lichkeit von Richtern. Es ist daher notwendig, das Sys- im Präsidium, die es ihm erlaubte, den Notarsenat vorab tem als Ganzes zu untersuchen und dabei besonderes nach seinen Wünschen zu formen. Augenmerk auf die jeweiligen Garantien und Schutzvor- (70) Der GH beobachtet, dass der Präsident ledig- richtungen zu legen. Im vorliegenden Fall genießen ent- lich eines der elf Mitglieder des Präsidiums ist und dass sprechend den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen alle Stimmen gleiches Gewicht haben. Der Einfluss des Erfordernissen alle drei Richter volle richterliche Unab- Präsidiums und damit ebenso des Präsidenten auf die hängigkeit. Wenn sie Fälle entscheiden, sind sie dem Zusammensetzung des Notarsenats wird ferner durch Präsidenten nicht untergeordnet. Im Hinblick auf Diszi- den Umstand begrenzt, dass die Dauer der Mitglied- plinarmaßnahmen und Entscheidungen über die Beför- schaft im Senat fünf Jahre beträgt. In diesem Zusam- derung verlangt die innerstaatliche Rechtsordnung, dass menhang ist auch erwähnenswert, dass die Geschäfts- diese nie dazu führen dürfen, dass die Entscheidung verteilung als solche sowie ihre korrekte Anwendung in eines Richters in einem konkreten Fall beeinflusst wird. jedem speziellen Fall im Wesentlichen einer Überprü- Ein Richter kann daher nicht aufgrund konkreter Ent- fung durch ein Gericht unterworfen werden kann. scheidungen, die im Zuge eines Falles ergangen sind, (71) Dennoch entscheidet das Präsidium tatsäch- Disziplinarmaßnahmen oder Entscheidungen über die lich, welche Richter des OLG im Notarsenat sitzen wer- Beförderung unterworfen werden. Die Einhaltung die- den, sei es als vorsitzender Richter, beisitzender Rich- ser Erfordernisse unterliegt einer gerichtlichen Überprü- ter, Beisitzer aus den Reihen der Notare oder Ersatz für fung, die auf Antrag eines Richters eingeleitet wird, der die drei Kategorien [...]. [...] Der Präsident ist Mitglied sich als davon betroffen erachtet. Trotz dieser Schutz- des Präsidiums und hat daher Einfluss darauf, wer Strei- vorrichtungen und Garantien kann jedoch nicht ausge- tigkeiten nach der BNotO behandeln wird. Vor diesem schlossen werden, dass die Beteiligung des Präsidenten Hintergrund muss der Einfluss des Präsidenten auf die an disziplinarrechtlichen und Entscheidungen über die Zusammensetzung des Notarsenats zwar als begrenzt, Beförderung geeignet sein konnten, auf Seiten des Bf. nicht aber als vernachlässigbar angesehen werden. (72) Nach Ansicht des GH kann daher nicht ausge- schlossen werden, dass die Doppelrolle des Präsidenten geeignet war, objektiv gerechtfertigte Befürchtungen objektiv gerechtfertigte Befürchtungen zu wecken. 3. Ergebnis auf Seiten des Bf. im Hinblick auf die Unabhängigkeit (79) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass und objektive Unparteilichkeit des Notarsenats hervor- die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notarse- zurufen. nats angezweifelt werden kann. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Franz gg. Deutschland NLMR 1/2020-EGMR lich eine Prüfung durchzuführen oder Beweise aufzu- nehmen. Aus der Begründung des BGH ist klar, dass 4. Nachträgliche Überprüfung durch den BGH (80) Der GH wiederholt, dass eine Verletzung von Art. 6 die Überlegungen, auf welchen die individuellen Voll- Abs. 1 EMRK nicht auf die angebliche fehlende Unab- streckungsmaßnahmen basierten, unwesentlich waren. hängigkeit oder Unparteilichkeit eines Tribunals Verschulden oder finanzielle Probleme waren keine Vor- gestützt werden kann, wenn die getroffene Entschei- aussetzung um zu beurteilen, ob die Art der Betriebs- dung der nachfolgenden Kontrolle eines gerichtlichen führung eines Notars die Interessen der Nutzer von Organs unterworfen war, das volle Jurisdiktionsgewalt Rechtsdienstleistungen gefährdete. Zudem war eine hatte und die Achtung der in der genannten Bestim- neuerliche Prüfung jeder der Vollstreckungsmaßnah- mung festgesetzten Garantien sicherstellte. men nicht erforderlich, weil es ausreichend war zum (81) Im vorliegenden Fall akzeptiert der GH, dass das Schluss zu kommen, dass die Maßnahmen insgesamt Ziel der gerichtlichen Überprüfung durch den BGH gesehen ein abstraktes Risiko für die Interessen der Kli- alleine darin bestand zu beurteilen, ob die Berufung enten des Notars schufen. Es war nicht nötig festzustel- zugelassen werden sollte. Dennoch stimmt der GH der len, dass eine konkrete Gefahr bestand. [...] Der GH hält Regierung zu, dass dieses Verfahren eine ausreichen- [außerdem] fest, dass das Überprüfungsverfahren eine de Überprüfung bot – und zwar insbesondere, um eine neuerliche Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasste. fehlende Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Mit- glieder des OLG Celle zu bereinigen. (87) Er bemerkt ferner, dass der Bf. vor ihm lediglich eine [...] Frage im Hinblick darauf aufwarf, ob sein Ver- (82) Der GH hat in einer Reihe von Fällen die gericht- halten eine reale Gefahr für die Interessen seiner Kli- liche Überprüfung für ausreichend befunden, in denen enten bewirkt hätte. Er bestritt daher nicht die Tatsa- das fragliche Tribunal keine umfassende Jurisdiktions- chenfeststellungen, sondern allein auf sein Verhalten gewalt, die vor ihm aufgeworfenen Fragen aber geprüft gestützte rechtliche Schlussfolgerungen der innerstaat- hatte. In diesem Kontext hängt viel vom Gegenstand des lichen Gerichte. Der GH befindet auf der Basis des ihm Verfahrens und Inhalt des Streits ab. [...] vorliegenden Materials, dass der BGH in der Lage war, (83) Was den Gegenstand des Verfahrens vor dem alle relevanten Faktoren zu überprüfen und das auch tat- OLG angeht, bemerkt der GH, dass die betreffenden sächlich machte – insbesondere, ob der Notarsenat das Disziplinarverfahren ziemlich spezielles Wissen verlan- Recht korrekt angewendet hatte. gen, da sie die Enthebung eines Notars aus seinem Amt betreffen [...]. (88) Der GH kommt deshalb zum Schluss, dass unter den besonderen Umständen dieses Falles keine Verlet- (84) Im Hinblick auf den Inhalt des Streites warf der Bf. zung von Art. 6 EMRK erfolgte, da das [...] Verfahren vor im Antrag auf Zulassung seiner Berufung eine Reihe von dem BGH eine »angemessene Überprüfung« bot, um Punkten auf. In diesem Kontext hält der GH fest, dass sicherzustellen, dass die Erfordernisse des Art. 6 EMRK der BGH zuständig war, alle tatsächlichen und rechtli- im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Unparteilich- chen Fragen zu überprüfen und dies auch tat, obwohl er keit [...] erfüllt wurden (einstimmig). lediglich einen Antrag auf die Zulassung einer Berufung untersuchte und kein vollständiges Berufungsverfahren durchführte. Er prüfte insbesondere, ob die Argumente des Bf. geeignet waren, die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Auch wenn es sich dabei um eine summarische Analyse ohne Beweisaufnahme handelte, war seine Jurisdiktionsge- walt nicht begrenzt [...]. (85) Als der BGH die angeblichen Mängel des Verfah- rens vor dem OLG Punkt für Punkt untersuchte, prüf- te er das Recht des Bf. auf den gesetzlichen Richter und die problematische Rolle des Präsidenten des OLG sorg- fältig. (86) Dennoch konzentrierte sich der Streit auf die kor- rekte Auslegung von § 50 Abs. 1 Z. 8 der BNotO, näm- lich welches Verhalten in Finanzangelegenheiten zur Amtsenthebung eines Notars berechtigt. Dabei han- delte es sich um keine grundlegende Tatsachenfrage, sondern um eine Rechtsfrage. Auch wenn der Bf. eben- so die Grundlage von zwei Vollstreckungsmaßnahmen angefochten hatte, war es nicht notwendig, diesbezüg- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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