NLMR 2/2012-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2012/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2012/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2012/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Rechtsausführung Die beiden Bf. leben seit 2002 in einer eingetragenen Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 14 EMRK Partnerschaft. Die ZweitBf. brachte am 21.9.2000 in (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK Frankreich ihre Tochter A. zur Welt, die im Wege künst- (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). licher Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders in Belgien gezeugt worden war. Am 3.3.2006 stellte die ErstBf. beim Zivilgericht von I. Zur Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK Nanterre den Antrag, A. adoptieren zu dürfen, was Die Bf. bringen vor, sie wären aufgrund ihrer sexuel- dieses jedoch mit Beschluss vom 4.7.2006 ablehnte. len Orientierung einer diskriminierenden Behandlung Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen unterworfen worden. für eine Adoption zwar erfüllt seien, die damit verbun- denen rechtlichen Konsequenzen aber nicht im Inter- esse sowohl der Bf. als auch des Kindes liegen würden. 1. Zur Einrede der Regierung Durch die Adoption würde nämlich das Sorgerecht von Laut der Regierung ist Art. 8 EMRK auf den vorliegenden der biologischen Mutter auf die ErstBf. übertragen und Fall nicht anwendbar, da diese Bestimmung weder ein würden der ZweitBf. sämtliche elterlichen Rechte aber- Recht auf Adoption noch auf Eingehen einer Beziehung kannt. zwischen einem Elternteil und seinem Kind zwecks Füh- In der dagegen erhobenen Berufung brachten die Bf. rung eines Familienlebens garantiere. Da Art. 8 EMRK vor, dass der durch eine Adoption herbeigeführte Ver- nicht anwendbar sei, könnten die Bf. auch nicht eine lust des Sorgerechts der biologischen Mutter im Wege Verletzung von Art. 14 EMRK behaupten. einer (teilweisen) Delegation des Sorgerechts auf die Der GH räumt ein, dass Art. 8 EMRK weder ein Recht ZweitBf. korrigiert werden könnte. Mit der Begründung, auf Familiengründung noch ein Recht auf Adoption dass nach Art. 365 des Code Civil nur verheiratete Paare, garantiert. Dennoch wurde bei der Prüfung der Situ- nicht aber Paare, die in einer eingetragenen Partner- ation der Bf. festgestellt, dass es sich in ihrem Fall um schaft leben, vom geteilten Sorgerecht im Rahmen einer »Familienleben« iSd. Art. 8 EMRK handelt. Darüber hin- Adoption Gebrauch machen können, wies das Gericht aus fällt die sexuelle Orientierung in die durch Art. 8 zweiter Instanz von Versailles die Berufung der Bf. ab. Es EMRK geschützte Sphäre des Privatlebens. Somit fallen vertrat die Ansicht, dass auch eine nachträgliche Dele- die Sachverhalte unter einen Artikel der Konvention, der gation der Ausübung des Sorgerechts den Verlust der durch Art. 14 EMRK ergänzt werden kann. Die Einrede elterlichen Rechte der biologischen Mutter nicht wett- der Regierung ist daher zurückzuweisen (einstimmig). machen könnte und dass eine Adoption somit nicht im Interesse des Kindes wäre. Am 21.2.2007 brachten die Bf. beim Cour de Cassation 2. In der Sache ein Rechtsmittel ein, das jedoch wegen eines unheilba- Vorab ist festzustellen, dass sich der vorliegende Fall von ren Formfehlers zurückgewiesen wurde. E. B./F unterscheidet, ging es in diesem Fall doch um die Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Gas und Dubois gg. Frankreich NLMR 2/2012-EGMR Frage der Bewilligung eines Adoptionsantrags durch eine alleinstehende homosexuelle Person. Die Bf. stellen zwar klar, nicht den Zugang zur Ehe zu verlangen, jedoch befänden sie sich in einer gleicharti- Der vorliegende Fall liegt anders, beklagen sich doch gen Situation wie Eheleute und behaupten deshalb eine die Bf. über die Weigerung der Gerichte, die Adopti- diskriminierende Unterscheidung. Der GH ist von die- on von A. zu genehmigen. Sie vertraten die Ansicht, ser Argumentation nicht überzeugt. Er erinnert daran, dass eine Adoption nicht im Interesse des Kindes lie- dass er bereits festgestellt hat, dass die Ehe jenen, die sie gen würde, da die ZweitBf. in ihrer Eigenschaft als bio- eingehen, einen besonderen Status verleiht. Das Recht logische Mutter, die ihr Kind auch weiterhin erziehen sich zu verheiraten ist durch Art. 12 EMRK geschützt möchte, dadurch ihr Sorgerecht zugunsten der ErstBf. und bringt soziale, persönliche und rechtliche Folgen verlieren würde. Die französischen Gerichte beriefen mit sich. Man kann daher nicht davon ausgehen, dass sich auf die Bestimmung des Art. 365 des Code Civil, der sich die Bf. in der Frage der Adoption durch einen nicht- die Abtretung des Sorgerechts im Falle einer sogenann- biologischen Elternteil in einer mit verheirateten Paaren ten »einfachen Adoption« regelt. Da die Bf. nicht verhei- vergleichbaren Situation befinden. ratet sind, konnten sie auch nicht die einzige in dieser Zu prüfen ist schließlich die Situation der Bf. gegen- Bestimmung geregelte Ausnahme, welche die gemein- über jener von unverheirateten heterosexuellen Paa- same Ausübung des Sorgerechts für die adoptierte Per- ren. Diese Paare können – wie sie – in einer eingetrage- son durch Ehepartner vorsieht, in Anspruch nehmen. nen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft Die Bf. behaupten eine ungerechtfertigte Ungleich- leben. Im Wesentlichen finden sich jene Paare, die in behandlung im Rahmen der vom französischen Recht einer rechtlich vergleichbaren Situation leben, mit den- vorgesehenen Regelung der künstlichen Befruchtung selben Konsequenzen, namentlich einer Verweigerung mit einem anonymen Spender und die damit einherge- der »einfachen Adoption«, konfrontiert. Der GH vermag henden rechtlichen Folgen. Sie haben die einschlägi- daher keine Ungleichbehandlung festzustellen, die sich ge Gesetzeslage vor den nationalen Gerichten hingegen auf die sexuelle Orientierung der Bf. gründet. Gewiss, die nicht in Frage gestellt. Der GH weist darauf hin, dass das Bf. behaupten eine indirekte Diskriminierung, gegrün- französische Recht den Zugang zu diesem Instrument det auf der Unmöglichkeit sich zu verheiraten, da hete- heterosexuellen Paaren vorbehält. Die Situation der Bf. rosexuelle Paare den Vorgaben des Art. 365 des Code civil kann daher mit jener von solchen Paaren nicht vergli- über den Umweg der Ehe entgehen könnten. Der GH chen werden. Folglich kann die französische Gesetz- begnügt sich in diesem Zusammenhang mit dem Hin- gebung betreffend künstliche Befruchtung mit einem weis auf seine zuvor getätigten Ausführungen. anonymen Spender nicht als Ursache einer Ungleich- Der GH hat im Fall Emonet u.a./CH die Logik des der behandlung, deren Opfer die Bf. wären, angesehen wer- umstrittenen Adoption unterliegenden Konzepts – die den. Die einschlägigen Normen erlauben auch nicht die eine Beseitigung der elterlichen Bande zwischen dem/ Schaffung elterlicher Bande durch Adoption, wie sie von der Adoptierten und dem biologischen Elternteil zur den Bf. beansprucht wird. Folge hat – bei minderjährigen Personen für geeignet Die Bf. bringen vor, die verweigerte Adoption habe ihr erachtet. Er vertritt die Meinung, dass in Anbetracht Recht auf Privat- und Familienleben in diskriminieren- des Inhalts und der Zielsetzungen von Art. 365 des Code der Weise verletzt. Als homosexuelles Paar müssten sie Civil (Abtretung der Ausübung des Sorgerechts bei der eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber »einfachen Adoption«) man diese Bestimmung in ihrer heterosexuellen Paaren – mögen sie nun verheiratet sein Auslegung durch die Gerichte nicht in Frage zu stellen oder nicht – erdulden. braucht, weil sie zur Schaffung doppelter elterlicher Der GH hält es für notwendig, die rechtliche Situati- Bande zugunsten von A. nicht berechtigt. Es hat somit on der Bf. im Verhältnis zu jener von verheirateten Paa- keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK ren zu untersuchen. Er stellt fest, dass Art. 365 des Code stattgefunden (6:1 Stimmen; im Ergebnis übereinstim- Civil eine Teilung des Sorgerechts nur gestattet, wenn mende Sondervoten von Richter Costa, gefolgt von Richter die Person, die adoptiert, gleichzeitig der Ehepartner/ Spielmann, sowie von Richter Spielmann, gefolgt von Rich- die Ehepartnerin des biologischen Elternteils ist. Da terin Berro-Lefèvre; Sondervotum von Richter Villiger). ihnen das französische Recht die Eheschließung ver- weigert, können die Bf. davon nicht profitieren. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang an sein Urteil im Fall Schalk und Kopf/A, wonach Art. 12 EMRK den Mit- gliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, die Ins- titution der Ehe für homosexuelle Paare zu öffnen. Das Recht auf Eheschließung von homosexuellen Paaren könne auch nicht aus Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK abgelei- tet werden. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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