NLMR 1/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Gaughran gg. das Vereinigte Königreich – 45245/15 Urteil vom 13.2.2020, Sektion I Sachverhalt Der Bf. ist britischer Staatsangehöriger und lebt in Nord- seines Mandanten widerrechtlich einbehalten. Er ver- irland. Am 14.10.2008 wurde er bei einer Verkehrskon- langte deren Vernichtung oder sofortige Herausgabe. trolle der Polizei angehalten und wegen Fahrens nach Am 27.2.2009 antwortete die NPD, sie werde sich an die übermäßigem Konsum von Alkohol1 iSd. Road Traffic datenschutzrechtlichen Bestimmungen halten. (Northern Ireland) Order 1995 festgenommen. Der Bf. In der Folge ersuchte der Bf. den nordirischen High wurde zur örtlichen Polizeistation gebracht, wo er einer Court um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ent- Atemluftprobe unterzogen wurde, die sich als positiv scheidung der NPD. Mit Urteil vom 13.11.2012 kam die- erwies. Ferner wurde ein Foto von ihm gemacht und wur- ser zu dem Ergebnis, dass die Speicherung der biometri- den ihm Fingerabdrücke sowie eine DNA-Probe abge- schen Daten zwar einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, nommen, von der dann ein DNA-Profil erstellt wurde. dies allerdings im vorliegenden Fall gerechtfertigt und Im November 2008 bekannte sich der Bf. gegenüber aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig sei. Eine dem lokalen Magistrates Court schuldig, was zu seiner Beschwerde des Bf. an den Supreme Court blieb erfolglos. Verurteilung wegen des oben genannten Vergehens führ- Die DNA-Probe des Bf. wurde 2015 offiziell vernich- te. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von tet. Von der NPD werden jedoch nach wie vor die Finger- GBP 50,– über ihn und entzog ihm für ein Jahr den Führer- abdrücke, das DNA-Profil sowie das Foto des Bf. gespei- schein. Eine Freiheitsstrafe wurde nicht ausgesprochen. Im Jänner 2009 wandte sich der Anwalt des Bf. an die nationale Polizeidirektion (NPD) und brachte vor, sie chert und sie beabsichtigt, diese Daten zu behalten. hätte das Foto, die Fingerabdrücke und die DNA-Probe Rechtsausführungen Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens). 1 Hierbei handelt es sich um ein »recordable offence«, also um eine Straftat, die von der Polizei in das Strafregister einzutra- gen ist und mit Freiheitsentzug geahndet werden kann. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Gaughran gg. das Vereinigte Königreich NLMR 1/2020-EGMR (68) Im Anschluss an das Urteil des High Court im Fall RMC3 veröffentlichte das britische Innenministerium I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (58) Der Bf. beklagt sich über die zeitlich unbefristete jedoch einen Bericht für England und Wales (mit dem Speicherung seines DNA-Profils, seiner Fingerabdrücke Titel »Überblick über den Gebrauch und die Speiche- und seines Fotos [...]. rung von Arrestfotos«), in dem die Funktionsweise der (59) Der GH [...] erklärt die Beschwerde für zulässig relevanten Datenbank und die Anwendung der Gesichts- (einstimmig). erkennungstechnik auf den Inhalt solcher Datenbanken relativ detailliert skizziert wurden. Der genannte Bericht vermerkte, dass sich die Technologie seit der Entschei- dung des Supreme Court weiterentwickelt hatte und die 1. Lag ein Eingriff vor? (63) [...] [Mit Blick auf sein Grundsatzurteil im Fall S. und Nationale Datenbank der Polizei (im Folgenden: NDP) Marper/GB – vgl. die Rn. 67-86] kommt der GH zu dem dazu geschaffen worden sei, das Teilen von Informa- Ergebnis, [...] dass die Speicherung des DNA-Profils und tionen zu erleichtern. Die NDP-Gesichtssuchfunktion der Fingerabdrücke des Bf. einen Eingriff in sein Privat- gestattet es einem autorisierten Benutzer (gewöhnlich leben darstellte. ist das ein Polizeibeamter) auf der NDP gesicherte Arrest- (64) Die Regierung akzeptierte, dass die Aufbewah- fotos mit Bildern abzugleichen, die vorübergehend von rung des Fotos des Bf. ebenfalls einen Eingriff in sein ihrer lokalen Datenbank heruntergeladen wurden. Laut Privatleben darstellte. [...] dem Bericht führen auch die Polizeibehörden von Nord- (65) Während diese Frage von der Rechtsprechung irland solche Suchen über die NDP durch. der innerstaatlichen Gerichte und zwischen den Partei- (69) Die Regierung hat – in Beantwortung einer Anfra- en geklärt sein dürfte, bleibt sie aus der Perspektive der ge seitens des GH über die Funktionsweise der Daten- Rechtsprechung des GH in gewisser Weise neu. So hat bank in Nordirland – die im Bericht des Innenministe- die ehemalige EKMR in früheren Fällen die Meinung riums getroffene Schlussfolgerung bestätigt. Sie gab an, vertreten, dass die Speicherung und der Gebrauch von dass sich das vom Bf. angefertigte Foto in einer lokalen im Zuge der Festnahme angefertigten Fotos seitens der Datenbank befände, welche nicht über eine Gesichtser- Sicherheitsbehörden keinen Eingriff in das Recht auf kennungs- bzw. Gesichtszuordnungssoftware verfüge, Achtung des Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK darstellten.2 jedoch könnten in dieser Datenbank befindliche Fotos (66) Der oben zitierte Fall S. und Marper/GB betraf nicht in die NDP geladen werden, welche mit einer solchen die Speicherung von Fotografien. Allerdings analysier- Software ausgestattet sei. te die GK (in Rn. 66) ihre bisherige Rechtsprechung zum (70) [...] Im vorliegenden Fall hegt der GH mit Blick dar- Konzept des Privatlebens und kam zu dem Schluss, dass auf, dass das Arrestfoto des Bf. im Zuge seiner Festnah- dieses Elemente umfasse, welche das Recht einer Person me gemacht wurde und für unbestimmte Zeit in einer auf ihr eigenes Bild miteinschlössen. Sie hielt fest, dass von der Polizei genutzten Datenbank gespeichert ist, der GH bei der Entscheidung, ob die von den Behörden wobei die Polizei auf dieses auch Gesichtserkennungs- aufbewahrten Informationen einen der oben erwähnten bzw. Gesichtszuordnungstechniken anwenden darf, Aspekte des Privatlebens betrafen, den spezifischen Kon- keine Zweifel, dass die Anfertigung und die Speicherung text, in dem die gegenständlichen Informationen gewon- des Fotos des Bf. einen Eingriff in sein Recht auf Achtung nen und gespeichert wurden, ebenso berücksichtigen des Privatlebens iSv. Art. 8 EMRK darstellten. sollte wie die Natur der Speicherung, die Art und Weise, wie die Aufzeichnungen verwendet und verarbeitet wur- den, und die dadurch gewonnenen Resultate (vgl. Rn. 67). 2. War der Eingriff gerechtfertigt? (67) In diesem Zusammenhang vermerkt der GH, dass (71) Damit ein Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerecht- die vom Bf. während seiner Anhaltung gemachten Fotos fertigt ist, muss er dem geltenden Recht entsprechen, dazu ausersehen waren, auf unbestimmte Zeit im poli- eines der in dieser Konventionsbestimmung aufgezähl- zeilichen Datenspeicherungssystem aufbewahrt zu wer- ten legitimen Ziele verfolgen und in einer demokrati- den. [...] Der Supreme Court hatte festgehalten, dass sich schen Gesellschaft notwendig sein. das Arrestfoto des Bf. in einer eigenständigen Datenbank befand, die nur dem Polizeipersonal zur Verfügung stand und nicht über die Eigenschaft verfügte, Fotos im Wege der Gesichtserkennung oder sonstwie abzugleichen. 3 Im Fall RMC and FJ v. Commissioner of Police for the Metropolis and Secretary of State for the Home Department (2012), EWHC 1681, kam der High Court mit Blick auf das Urteil des EGMR im Fall S. und Marper/GB zu dem Ergebnis, dass die Speiche- rung der Fotografien von nicht verurteilten Individuen unter dem Police and Criminal Evidence Act bzw. dem Code of Practi- ce on the Management of Police Information and accompanying guidance unrechtmäßig sei. 2 Vgl. EKMR 12.10.1973, 5.877/72 (X. gg. das Vereinigte König- reich); 7.12.1992, 18.395/92 (Lupker gg. die Niederlande); 15.5.1996, 24.950/94 (Kinnunen gg. Finnland); 16.5.1996, 15.225/89 (Friedl gg. Österreich). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR Gaughran gg. das Vereinigte Königreich 3 geräumte Ermessensspielraum im vorliegenden Fall weit sein sollte. Erstens bestehe unter den Staaten a. Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage (72) Laut der Regierung habe der Eingriff auf einer keine Einigkeit dahingehend, welchen Ansatz man für gesetzlichen Grundlage beruht. die Speicherung von biometrischen Daten betreffend (73) Gesetzliche Basis für die Abnahme und Speiche- wegen einer Straftat verurteilte Personen wählen soll- rung der biometrischen Daten des Bf. war die Police and te. Zweitens sei das Speicherungsschema in Nordirland Criminal Evidence (Northern Ireland) Order 1989. Die Spei- nicht ungewöhnlich eingreifend, würden doch in meh- cherungsbefugnis wird näher in § 64 (1A) geregelt and reren anderen europäischen Jurisdiktionen biometri- enthält denselben Wortlaut wie der vormalige – für Eng- sche Daten, in manchen Fällen inklusive DNA-Proben, land und Wales bis zum 31.10.2013 in Geltung stehen- auf unbestimmte Zeit oder für sehr lange Zeitspannen de – § s.64 (1A) Police and Criminal Evidence Act. Hinsicht- bis hin zum Lebensende der betroffenen Person gespei- lich von § s.64 (1A) des Police and Criminal Evidence Act chert. Drittens würden laut dem in Nordirland existie- befand der GH in S. und Marper/GB, dass die Speicherung renden Schema Proben nur von Leuten genommen, die der Fingerabdrücke und der DNA-Proben des Bf. eine eines »recordable offence« für schuldig befunden wor- klare gesetzliche Basis im innerstaatlichen Recht hat- den wären, also eines Delikts, welches mit Freiheitsstra- ten, wenngleich § 64 weit weniger präzise hinsichtlich fe geahndet werden könne. Dementsprechend nehme der Bedingungen und Vorkehrungen für eine Speiche- das Speicherungsregime Bezug auf einen Mindestgrad rung und Verwendung dieser personenbezogenen Infor- an Schwere, was die Deliktsbegehung betreffe. mationen sei. Im Ergebnis kam er zu dem Schluss, dass (79) Das Vorbringen der Regierung, wonach zwischen diese Fragen eng mit der umfassenderen Frage verknüpft den Vertragsstaaten über den bei der Speicherung von seien, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesell- biometrischen Daten verurteilter Personen zu verfol- schaft notwendig sei. Er hielt daher eine Entscheidung genden Ansatz kein Konsens bestehe, basiert auf der darüber nicht für notwendig, ob der Wortlaut von § 64 die Annahme, dass ein Regime, welches die Speicherung Erfordernisse des Art. 8 Abs. 2 EMRK an die »Rechtsquali- [von Daten] für die gesamte biologische Lebensspanne tät« erfüllte. Da die Gesetzesbestimmungen im Wesentli- oder eine Reihe von Jahren darüber hinaus vorsieht, mit chen dieselben sind wie die in S. und Marper/GB [von der einem Speicherungsregime auf unbestimmte Zeit ver- GK] untersuchten, sieht der GH keinen Grund, im gegen- gleichbar ist. Der GH ist jedoch der Ansicht, dass – bevor ständlichen Fall zu einem anderen Ansatz zu kommen. man zu dem Schluss kommen sollte, beide Arten von Regimen könnten gleichgesetzt werden – dem Charak- ter der Daten und den Auswirkungen der Speicherung der Daten einer Person bis nach ihrem Tod Augenmerk b. Vorhandensein eines legitimen Ziels (75) Was die Existenz eines legitimen Ziels anbelangt, geschenkt werden sollte. hält der GH es für angemessen, den Ansatz der GK in (80) Hinsichtlich von Fingerabdrücken hat der GH S. und Marper/GB zu verfolgen. Folglich vertritt er die bereits [in S. und Marper/GB] befunden, dass sie nicht so Ansicht, dass die Speicherung von biometrischen Daten viele Informationen wie DNA-Profile enthalten. Außer- und Fotos das legitime Ziel der Aufklärung und damit dem wurde nicht vorgebracht, dass es möglich wäre, der Verhütung von Verbrechen verfolgte. [...] Beziehungen zwischen Individuen anhand von Daten betreffend Fingerabdrücke oder Fotografien zu iden- tifizieren. Der GH akzeptiert daher, dass hinsichtlich von Fingerabdrücken und Fotografien Speicherungspe- c. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft (76) Die relevanten Konventionsprinzipien sind im Urteil rioden, welche bei oder kurz nach dem Tod enden, mit der GK in S. und Marper/GB zusammengefasst (Rn. 101- einer Speicherung auf unbestimmte Zeit verglichen wer- 104). Im Gegensatz zu diesem, der die Speicherung von den können, auch wenn ihm bewusst ist, dass auf diesem persönlichen Daten von Personen betraf, die nicht wegen Gebiet rasche technologische Fortschritte insbesonde- Verübung einer Straftat verurteilt worden waren, stellt re betreffend die Techniken bei der Gesichtserkennung sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Speicherung bzw. -zuordnung durchaus möglich sind. Jedenfalls der biometrischen Daten und des Fotos des Bf. [...] unter kann sowohl in Bezug auf Fingerabdrücke als auch Foto- Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war. grafien festgehalten werden, dass die Mehrheit der vom GH untersuchten Staaten Regime mit zeitlich begrenz- ten Speicherungsperioden festgelegt hat. i. Zum staatlichen Ermessensspielraum [Zum Ausmaß des Konsenses in den Vertragsstaaten] (81) Der GH ist allerdings der Ansicht, dass die Situa- (78) Die Regierung hat bezüglich der Speicherung der tion hinsichtlich von DNA-Profilen eine andere ist und biometrischen Daten und des Fotos drei Gründe vorge- dass eine Unterscheidung getroffen werden muss zwi- bracht, warum – basierend auf dem Ausmaß des Kon- schen der Speicherung von DNA-Profilen auf unbe- senses unter den Vertragsstaaten – der dem Staat ein- stimmte Zeit und der Festlegung einer zeitlichen Begren- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Gaughran gg. das Vereinigte Königreich NLMR 1/2020-EGMR zung der Speicherungsdauer, welche an die biologische den. Beide Staaten haben ihre einschlägigen Gesetze Lebensspanne der betroffenen Person anknüpft, mag jedoch mittlerweile geändert und sehen nunmehr eine auch die vorgesehene Zeitspanne für die Aufbewahrung befristete Aufbewahrungsdauer vor. beträchtlich sein. Dies deshalb, weil die Aufbewahrung (83) Die Regierung erstattete ein separates Vorbrin- genetischer Daten nach dem Tod des »Datensubjekts« gen zum Ermessensspielraum insofern, als das in Nord- weiterhin Auswirkungen auf Individuen hat, die in bio- irland existierende Regelwerk zur Folge habe, dass logischer Hinsicht mit ihm verbunden sind. Der GH hat DNA-Proben nur dann entnommen (und gespeichert) bereits [im Fall S. und Marper/GB, Rn. 75] im Zuge der werden dürften, wenn es sich um wegen eines »recor- Erörterung des Charakters des Eingriffs in die Privat- dable offence« verurteilte Personen handle [...]. Folglich sphäre im Fall der Speicherung von DNA-Profilen fest- berücksichtige das Speicherungsregime einen Mindest- gehalten, dass deren Verwendung für eine Suche nach grad an Schwere, was das Ausmaß des anstößigen Ver- Verwandtschaftsbeziehungen zwecks Ermittlung einer haltens angehe. Der GH vermerkt in dieser Hinsicht, möglichen genetischen Verbindung zwischen Individu- dass die GK ein ähnliches Vorbringen in S. und Marper/ en von hochsensibler Natur ist und dass es in dieser Hin- GB (Rn. 26, 110, 119) zurückgewiesen hat [...]. Er sieht sicht einer sehr strikten Kontrolle bedarf. Seiner Ansicht keinen Grund, in dieser Frage einen anderen Stand- nach ist die Eigenschaft von DNA-Profilen als Mittel der punkt [als die GK] einzunehmen. Identifizierung genetischer Beziehungen zwischen Indi- (84) Im Lichte des oben Gesagten vermag der GH nicht viduen für sich bereits ausreichend um zum Schluss zu zu dem Schluss zu gelangen, dass der staatliche Ermes- gelangen, dass deren Speicherung einen Eingriff in das sensspielraum im vorliegenden Fall in dem von der Recht auf Privatsphäre der betroffenen Individuen dar- belangten Regierung behaupteten Ausmaß erweitert ist. stellt. [...] Da die Suche nach Verwandtschaftsbeziehun- Das Vereinigte Königreich ist einer der wenigen Europa- gen über DNA-Profile nach dem Tod des »Datensubjekts« ratsstaaten, welcher die unbefristete Speicherung von fortgeführt werden kann, vermag er das Vorbringen [der DNA-Profilen, Fingerabdrücken und Fotos von verur- Regierung] nicht zu akzeptieren, wonach es möglich teilten Personen gestattet. Das Ausmaß des unter den sei, die Speicherung biometrischer Daten bis zu einem Vertragsstaaten existierenden Konsenses insbesondere gesetzlich fixierten Zeitpunkt, bezogen auf den Tod hinsichtlich der Speicherung von DNA-Profilen hat aus jener Person, der sie entnommen wurden, mit einer Auf- den oben genannten Gründen (vgl. Rn. 81-82) den dem bewahrung auf unbestimmte Zeit gleichzusetzen. belangten Staat auf diesem Gebiet zustehenden Ermes- (82) Es trifft zwar zu, dass der GH (in S. und Marper/GB, sensspielraum eingeengt. Rn. 112) zur Feststellung kam, dass das Vereinigte König- reich das einzige Land sei, welches die DNA von nicht ver- [Zur Kontrolle durch die Gerichte] urteilten Personen auf unbestimmte Zeit speichere, und (85) [...] Die Regierung brachte vor, die Frage der Not- daher darauf schloss, dass der zwischen den Vertrags- wendigkeit der Speicherung der Daten des Bf. falle in staaten existierende starke Konsens von beträchtlicher den staatlichen Ermessensspielraum und nicht in die Bedeutung sei und den dem belangten Staat verbleiben- Entscheidungsgewalt des EGMR. In dieser Hinsicht den Ermessensspielraum einenge, was die Beurteilung möchte der GH daran erinnern, dass er in Fällen betref- der zulässigen Schranken des Eingriffs in das Privatle- fend Art. 8 EMRK den Ermessensspielraum generell ben in diesem Bereich angehe. Im vorliegenden Fall ist dahingehend verstanden hat, dass – wenn die unabhän- die Situation nicht genau dieselbe, wo – mag man auch gigen und unparteiischen Gerichte die Fakten sorgfäl- den Unterschied zwischen einer Speicherung, gekoppelt tig geprüft, die relevanten Menschenrechtsstandards im an den Tod des »Datensubjekts«, und einer solchen auf Einklang mit der Konvention und der Rechtsprechung unbestimmte Zeit im Hinblick auf DNA-Profile berück- des GH angewendet und schließlich die persönlichen sichtigen – eine kleine Zahl der untersuchten Staaten Interessen des Bf. gegen das allgemeine öffentliche ein zeitlich unbegrenztes Speicherungsregime verwen- Interesse in angemessener Weise gegeneinander abge- det.4 Der GH ist allerdings der Ansicht, dass diese Staa- wogen haben – es nicht an ihm liegt, eine eigene Bewer- ten in einer eindeutigen Minderheit sind. Die Mehrheit tung in der Sache [...] anstelle der zuständigen nationa- der Staaten hat Regime, in denen für die Dauer der Auf- len Behörden vorzunehmen, außer es sollten zwingende bewahrung von Daten zeitliche Grenzen existieren. Der Gründe vorhanden sein, welche dies nahelegen würden. GH nimmt auch Kenntnis vom Verweis der Regierung (86) Im vorliegenden Fall ist der GH allerdings der auf in Österreich und Litauen existierende gesetzliche Ansicht, dass derartige Gründe existieren. In diesem Regelwerke, die eine unbefristete Speicherung von bio- Zusammenhang möchte er darauf hinweisen, dass die metrischen Daten verurteilter Personen gestatten wür- Verhältnismäßigkeit der strittigen Maßnahme von den nationalen Gerichten bis hin zum [...] Supreme Court einer Überprüfung unterzogen wurde. Letztere führten ihre Bewertung jedoch in Bezug auf die Speicherung des 4 Es handelt sich dabei um Irland, Nordmazedonien, Zypern und Montenegro. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR Gaughran gg. das Vereinigte Königreich 5 Fotos des Bf. hauptsächlich in der Annahme durch, die- in Aycaguer/F das Versäumnis der Behörden, einen Erlass ses befände sich in einer lokalen Datenbank und könne umzusetzen, zu einer gewissen Mehrdeutigkeit bei [der nicht mit anderen Fotos abgeglichen werden – eine Auslegung] der die Aufbewahrung von Daten regelnden Schlussfolgerung, die von der technischen Weiterent- Gesetzesbestimmungen geführt, und sie unterließen es wicklung überholt worden sein dürfte. In diesem Zusam- auch, entsprechende Schritte nach der das damals gel- menhang möchte der GH auch an die Wichtigkeit einer tende Regime in Frage stellenden Entscheidung des Con- Prüfung der Befolgung der Grundsätze des Art. 8 EMRK seil constitutionnel vom 16.9.2010 zu setzen. erinnern, wenn die dem Staat eingeräumten Befugnisse (88) Der GH hat bereits festgehalten, dass Staaten undurchsichtig sind, was insbesondere dann ein Risiko ein eingeschränkter Beurteilungsspielraum offensteht, von Willkür mit sich bringt, wenn die verfügbare Tech- wenn es um die Festlegung von Aufbewahrungsfristen nologie immer ausgeklügelter wird (vgl. Catt/GB, Rn. für die biometrischen Daten verurteilter Personen geht 114). Der Supreme Court führte seine Analyse auch unter (vgl. Rn. 84 oben). Im Lichte der oben angestellten Erwä- der Prämisse durch, dass sehr wenige Staaten über einen gungen (siehe Rn. 87) vertritt er jedoch die Ansicht, dass Überprüfungsmechanismus verfügten, wohingegen es [...] die Dauer der Aufbewahrungsspanne bei der Beurtei- so sein dürfte, dass von den vom GH untersuchten Staa- lung, ob ein Staat den akzeptablen Ermessensspielraum ten die meisten eine Form von verwaltungsrechtlicher im Zusammenhang mit der Errichtung des relevanten und/oder gerichtlicher Überprüfung bereitstellen. Was Speicherungsregimes überschritten hat, nicht notwen- schließlich die DNA-Profile betrifft, vertrat der Supreme digerweise ausschlaggebend ist. In diesem Zusammen- Court die Ansicht, das kein Unterschied zwischen mit hang möchte er unterstreichen, dass hier nicht dassel- dem Tod des »Datensubjekts« verknüpfter Speicherung be Risiko einer Stigmatisierung im Fall der Speicherung und zeitlich unbefristeter Aufbewahrung ausgemacht von Daten existiert wie im Fall S. und Marper/GB (vgl. werden könne. Der GH hat das auf derselben Argumen- Rn. 122). Ebenso von Bedeutung ist, ob das betreffen- tation fußende Vorbringen der Regierung jedoch zurück- de Regime der Schwere des anstößigen Verhaltens, der gewiesen (vgl. Rn. 81 oben). Notwendigkeit der Aufbewahrung von Daten und den dem betroffenen Individuum zur Verfügung stehenden rechtlichen Sicherheiten Rechnung trägt. Reizt der Staat ii. Schlussfolgerung (87) Der GH erinnert daran, dass er die Beschwerde im die Grenzen seines Ermessensspielraums aus, indem Fall Peruzzo und Martens/D wegen offensichtlicher Unbe- er für sich die besonders extensive Befugnis unbefris- gründetheit für unzulässig erklärte. Die Bf. waren wie- teter Speicherung beansprucht, kommt der Existenz derholt wegen schwerer Delikte zu Haftstrafen verurteilt und Wirksamkeit gewisser Sicherungen entscheidende worden. Das Gesetz sah die Aufbewahrung ihrer biome- Bedeutung zu (vgl. Catt/GB, Rn. 119). trischen Daten für unbestimmte Zeit vor. Solche Daten (89) Was die Frage angeht, ob die von den nationalen wurden im Hinblick auf Personen gespeichert, die wegen Behörden angeführten Gründe zur Rechtfertigung der schwerer Delikte und/oder wegen Rückfalls verurteilt unbefristeten Maßnahme der Speicherung [von Daten] worden waren. Das Bundeskriminalamt war verpflich- »relevant« und »ausreichend« waren, [...] brachte die tet, in regelmäßigen Abständen nachzuprüfen, ob die Regierung anhand von verschiedenen Fallstudien vor, anhaltende Aufbewahrung der Daten zur Erfüllung sei- dass je mehr Daten aufbewahrt, desto mehr Verbrechen ner Aufgaben noch notwendig war oder ob diese spätes- verhindert werden könnten. Würde der GH im Zusam- tens nach jeweils zehn Jahren gelöscht werden sollten. menhang mit dem unbefristeten Speicherungssystem Der GH hat jedoch auch befunden, dass ein Regime mit eine solche Argumentation akzeptieren, würde dies in einer gesetzlich fixierten Speicherungsdauer von 40 Jah- der Praxis auf die Aufbewahrung von Informationen ren, was aber in der Praxis auf eine unbefristete Zeitspan- über die gesamte Bevölkerung und ihre verstorbenen ne hinauslief, eine Verletzung der Konvention darstelle Angehörigen hinauslaufen, was sich definitiv als exzes- (vgl. Aycaguer/F). In diesem Fall war der Bf. eines gering- siv und irrelevant erweisen würde. [...] Zudem hob die fügigen Vergehens schuldig gesprochen und zu einer Regierung hervor, dass bei den bereits verurteilten Per- Geldstrafe verurteilt worden. Seine biometrischen Daten sonen in der Tat eine große Wahrscheinlichkeit bestehe, waren unter gesetzlichen Voraussetzungen gespeichert nach einer relativ kurzen Periode von zwei Jahren erneut worden, welche nicht nach der Natur und/oder Schwe- verurteilt zu werden. re des begangenen Delikts unterschieden, ferner war es (90) Die Regierung betonte auch die besondere Not- ihm nicht möglich, die Löschung der Daten zu beantra- wendigkeit einer Aufbewahrung von DNA-Proben in gen (vgl. Rn. 43-47). Im oben zitierten Fall Peruzzo und Nordirland, wo die Untersuchung von historischen Fäl- Martens/D gab sich der GH damit zufrieden, dass nichts len Teil der Verpflichtungen des Vereinigten König- darauf hindeute, dass die innerstaatlichen Behörden reichs unter Art. 46 EMRK [...] sei. bzw. Gerichte im strittigen Verfahren nicht die relevan- (91) [In dieser Hinsicht] möchte der GH in Erinnerung ten Garantien beachtet hätten (Rn. 48). Hingegen hatte rufen, dass die Frage der Befolgung seiner Urteile durch Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Gaughran gg. das Vereinigte Königreich NLMR 1/2020-EGMR die Hohen Vertragsparteien außerhalb seines Zustän- (95) [...] In Bezug auf Fotografien ist es aus Sicht des digkeitsbereichs liegt, sofern sie nicht im Kontext des in GH von Interesse, dass das in England und Wales exis- Art. 46 Abs. 4 und 5 EMRK geregelten »Verletzungsverfah- tierende Regime nach dem Urteil im Fall RMC dahin- rens« aufgeworfen wird. Die Regierung legte nun dar, dass gehend geändert wurde, dass es wegen weniger ernster die Handhabung der nordirischen DNA-Datenbank prak- »recordable offences« verurteilten Personen gestattet ist, tischen Erwägungen diene [...], um ihren Verpflichtun- die Vernichtung ihrer Fotos nach sechs Jahren zu bean- gen unter Art. 46 Abs. 2 EMRK nachkommen zu können. tragen [...]. [Dazu möchte der GH anmerken], dass das Ministerko- mittee [des Europarats] in einer besseren Lage ist, die zu GH zu dem Ergebnis, dass es durch die wahllose und ergreifenden erforderlichen Maßnahmen zu bewerten. beliebige [...] Befugnis zur Speicherung des DNA-Pro- (96) Aus den oben dargelegten Gründen kommt der (92) Insofern das Vorbringen der Regierung [...] den fils, der Fingerabdrücke und des Fotos des verurteilten Verhältnismäßigkeitstest unter Art. 8 EMRK betref- Bf. (mag die Strafe auch nicht mehr im Verkehrsstrafen- fen sollte, ist der GH der Ansicht, dass die Notwendig- register aufscheinen), ohne dass auf die Schwere des keit, Teile der DNA-Datenbank zum Zweck von histori- Delikts und die Notwendigkeit einer zeitlich unbefris- schen Untersuchungen aufrechtzuerhalten, sich nicht teten Speicherung Bezug genommen worden wäre und signifikant von ihrer allgemein gehaltenen Argumenta- ohne dass irgendeine reale Möglichkeit einer gerichtli- tion unterscheidet, wonach die Speicherung von biome- chen Überprüfung bestanden hätte, verabsäumt wurde, trischen Daten für die Untersuchung anderer Typen von eine gerechte Abwägung der widerstreitenden öffent- ungeklärten Verbrechen hilfreich sei [...]. lichen und privaten Interessen vorzunehmen. Der GH (93) Der GH ruft allgemein in Erinnerung, dass er erinnert an seine Schlussfolgerung, wonach der Staat im Kontext der positiven Verpflichtungen unter Art. 2 im Hinblick auf die Aufbewahrung von Fingerabdrü- EMRK die Ansicht vertreten hat, dass das öffentliche cken und Fotos nur einen geringfügig größeren Ermes- Interesse an der Untersuchung und [...] strafrechtli- sensspielraum für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. chen Verfolgung bzw. Verurteilung von Personen, die Rn. 84 oben). Dieser erweiterte Spielraum ist allerdings unrechtmäßige Tötungen begangen haben, viele Jahre nicht ausreichend um zum Schluss zu gelangen, dass nach den jeweiligen Geschehnissen voll anerkannt ist. die Speicherung dieser Daten unter den Umständen Die Untersuchung von ungeklärten Fällen steht auch des Falles verhältnismäßig sein konnte, ist doch hier- im öffentlichen Interesse, und zwar im generellen Sinn bei auch das Fehlen jedweder Sicherheiten einschließ- der Verbrechensbekämpfung. Allerdings hat der GH im lich fehlender realer Überprüfungsmöglichkeiten zu Zusammenhang mit unrechtmäßigen Tötungen auch berücksichtigen. unterstrichen, dass die Polizei ihre Pflichten in einer mit den Rechten und Freiheiten anderer Individuen verein- den akzeptablen Ermessensspielraum überschritten. baren Weise erfüllen muss. [...] Die strittige Speicherung stellte daher einen unverhält- (97) Der belangte Staat hat somit in dieser Hinsicht (94) Indem sich der Staat für die Schaffung eines unbe- nismäßigen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung fristeten Speicherungsregimes entschieden hat, hätte seines Privatlebens dar, der in einer demokratischen er dafür Sorge tragen müssen, dass für den Bf. in seiner Gesellschaft nicht notwendig war. Eigenschaft als Delinquent gewisse Sicherheiten vor- (98) Dementsprechend liegt eine Verletzung von Art. 8 handen und effektiv waren. Seine biometrischen Daten EMRK vor (einstimmig). und Fotos wurden jedoch ohne Bezug auf die Schwe- re des von ihm begangenen Delikts aufbewahrt, ferner wurde nicht in Betracht gezogen, ob für deren Aufbe- II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK wahrung auf unbestimmte Zeit ein anhaltendes Bedürf- Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine aus- nis bestand. Dazu kommt, dass die Polizei zur Vernich- reichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlitte- tung von biometrischen Daten und Fotos nur unter nen immateriellen Schaden dar (einstimmig). Ein Antrag außergewöhnlichen Umständen befugt ist. Es existiert auf Ersatz der Kosten und Auslagen wurde nicht gestellt. keinerlei gesetzliche Bestimmung, die es dem Bf. erlau- ben würde, um Vernichtung der ihn betreffenden Daten anzusuchen, falls deren Aufbewahrung angesichts des Charakters des Delikts, des Alters der betroffenen Per- son, der Dauer der verstrichenen Zeit und der gegenwär- tigen Persönlichkeitsstruktur nicht länger notwendig erscheint (vgl. Gardel/F). [Im vorliegenden Fall] ist eine Individuen zur Verfügung stehende [gerichtliche] Über- prüfung dermaßen eingeschränkt, dass sie beinahe als hypothetisch einzustufen ist. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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