NLMR 3/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. G. K. gg. Belgien – 58302/10 Urteil vom 21.5.2019, Sektion II Sachverhalt Die Bf. ist belgische Staatsangehörige und erhielt bei Dienstes könne der gegenüber P. geäußerte Amtsver- den Parlamentswahlen 2010 ein Abgeordnetenmandat zicht der Bf. nicht mehr rückgängig gemacht werden. für das belgische Oberhaus (Senat). Ein weiteres Gutachten stellte präzisierend fest, dass Im August desselben Jahres wurde sie mit Drogenge- gemäß Art. 48 der belgischen Verfassung1 über die Frage schäften in Verbindung gebracht, die sie jedoch abstritt. der Gültigkeit einer Amtsniederlegung bei nachträg- Sie informierte daraufhin Senatspräsident P., der der- lich erfolgtem Widerruf des oder der Abgeordneten das selben politischen Partei wie sie angehörte, über die Oberhaus selbst zu entscheiden habe. Gerüchte. In der Folge wurde sie von P. zu einer Unterre- Am 12.10.2010 entschied die Vollversammlung des dung gebeten, an der auch zwei hohe Funktionäre ihrer Oberhauses über die genannte Frage in Abwesenheit Partei – W. und H. – teilnahmen. Ihren Angaben zufol- der Bf., da diese vom Sicherheitsdienst daran gehin- ge sei sie am Ende des Treffens dazu genötigt worden, dert wurde, den Sitzungssaal zu betreten. Ein Mitglied einen vorgefertigten Brief zu unterschreiben, wonach der Geschäftsstelle des Oberhauses legte einen Bericht sie ihr Abgeordnetenmandat zurücklege. Am 2.9.2010 vor, welcher diesem als Entscheidungshilfe betreffend bestätigte der Parlamentsdirektor den Erhalt ihres die Frage der Überprüfung von Abgeordnetenbefugnis- Rücktrittsschreibens. sen dienen sollte. Demnach wären in Ermangelung ein- In der Folge setzte die Bf. P. schriftlich von ihrem Vor- schlägiger gesetzlicher Richtlinien bzw. Regelungen vier haben in Kenntnis, ihr Abgeordnetenmandat behalten Leitlinien anwendbar, nämlich dass (1) die Amtsnieder- zu wollen, da anlässlich der Unterredung großer Druck legung eines bzw. einer Abgeordneten von sich aus Aus- auf sie ausgeübt worden wäre und man ihr im Fall des wirkungen zeitigen würde; (2) der Rücktritt eines/einer Nichtverzichts auf ihr Amt mit einer Klage gedroht hätte. Abgeordneten von seinem/ihrem Amt vom Parlaments- Mit Schreiben vom 16.9.2010 teilte der Parlaments- präsidenten, von der Parlamentskanzlei und auch von direktor der Bf. mit, dass sich die Vollversammlung des Oberhauses mit ihrem Fall im Zuge der Prüfung der Eig- nung ihres Nachfolgers befassen werde. Laut einem inzwischen eingeholten Gutachten des juristischen 1 Danach obliegt es den (Bundes)abgeordnetenkammern, die Befugnisse ihrer Mitglieder zu verifizieren und über Streitfra- gen zu entscheiden, die sich in dieser Hinsicht ergeben. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 G. K. gg. Belgien NLMR 3/2019-EGMR der Vollversammlung nicht akzeptiert werde; (3) die stellt, von seinem Mandat zurückzutreten und könn- Amtsniederlegung unwiderruflich und (4) es Sache des te er diesen Rücktritt hierauf zu jeder Zeit rückgängig Oberhauses sei, offenkundige Elemente ausfindig zu machen, bestünde Unsicherheit, was die Zusammenset- machen, welche die Schlussfolgerung nahelegten, dass zung des gesetzlichen Vertretungskörpers angeht. Aus der Rücktrittsakt unter irregulären Umständen erfolgt Art. 3 1. Prot. EMRK kann folglich keine Verpflichtung sei. Eingedenk dieser vier Leitlinien und des Aktenin- der zuständigen nationalen Behörden abgeleitet wer- halts, darunter die von der Bf. und ihrem Anwalt getä- den, einem Parlamentarier jederzeit den Widerruf sei- tigten Vorbringen, bestehe aus Sicht der Geschäftsstel- nes Amtsrücktritts zu gestatten. le kein Zweifel an der Gültigkeit des Amtsrücktritts. In (54) Allerdings unterscheidet sich die vorliegende der Folge nahm die Vollversammlung den Bericht der Angelegenheit vom Fall Occhetto/I, wo der Bf. seine Ver- Geschäftsstelle zur Kenntnis und schloss sich ihrer Stel- zichtserklärung aus freien Stücken unterzeichnete. Die lungnahme an. Unmittelbar danach wurde der Nachfol- Bf. legt Wert darauf, dass dies bei ihr nicht der Fall war. ger der Bf. auf die Verfassung vereidigt. Dem GH steht eine Entscheidung darüber nicht zu, ob ihre Rücktrittserklärung aus freien Stücken erfolg- te oder ob sie zur Unterzeichnung des strittigen Briefs vom 31.8.2010 iSd. § 1109 des Zivilgesetzbuchs genö- tigt wurde. [...] Er [...] hegt jedoch die Überzeugung, dass Rechtsausführungen Die Bf. beklagt sich, in Verletzung von Art. 3 1. Prot. im gegenständlichen Fall zumindest ein Streit über die EMRK (Recht auf freie Wahlen) ihres Abgeordnetenman- Gültigkeit des Amtsverzichts der Bf. bestand. dats beraubt worden zu sein. (55) Der GH wird sich nun der Frage zuwenden, ob die Entscheidung des Oberhauses, die Rücktrittserklärung der Bf. zu akzeptieren, eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK darstellte. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (56) Er erinnert daran, dass er in anderen – diesen Konventionsartikel betreffenden – Fällen unterstri- 1. Zulässigkeit (36) Die Regierung wendet die fehlende Erschöpfung chen hat, dass der Entscheidungsprozess betreffend die des innerstaatlichen Instanzenzuges ein, da die Bf. es Untauglichkeit oder die Infragestellung von Wahlresul- verabsäumt habe, den belgischen Staat – gestützt auf taten von einem Minimum an Garantien gegen Willkür die §§ 1382 und 1383 Zivilgesetzbuch – mit einer Scha- begleitet sein muss. Dies muss auch dann der Fall sein, denersatzklage zur Verantwortung zu ziehen. wenn es – wie hier – zu einem Streit über die Amtsnie- (40) Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass ein derlegung einer Parlamentsabgeordneten kommt, wel- auf der Grundlage von § 1382 Zivilgesetzbuch einge- che selbige widerufen möchte oder geltend macht, dass brachter Rechtsbehelf der Bf. bestenfalls den Erhalt von diese nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Schadenersatz für erlittene Nachteile gestatten würde, (57) In dieser Hinsicht hält der GH vorerst fest, dass sofern sie nachweisen könnte, dass ihre Amtsniederle- die autonome Prüfungsbefugnis der Entscheidungsor- gung auf irregulärem Weg zustande gekommen war. Die gane nicht exzessiv sein darf; diese muss von den Bestim- Ergreifung dieses Rechtsbehelfs hätte aber nicht dazu mungen des nationalen Rechts in einem ausreichenden geführt, dass die Bf. ihr Abgeordnetenmandat behalten Grad umschrieben sein. Mag auch Art. 3 1. Prot. EMRK hätte können und vermochte ihr folglich keine adäqua- keinen expliziten Hinweis auf die »Rechtmäßigkeit« jeg- te Wiedergutmachung zu bieten. Der GH kommt daher licher vom Staat getroffener Maßnahmen enthalten, zu dem Schluss, dass die gegenständliche Schadener- stellt nichtsdestotrotz der Vorrang des Rechts als eines satzklage im vorliegenden Fall keinen iSv. Art. 35 Abs. 1 der fundamentalen Prinzipien einer demokratischen EMRK zu erschöpfenden Rechtsbehelf darstellte. Der Gesellschaft einen Grundgedanken dar, der allen Kon- Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen. ventionsartikeln eigen ist. Dieser Grundsatz verpflichtet (41) [...] Die Beschwerde ist für zulässig zu erklären die Staaten, gesetzliche Rahmenbedingungen zwecks (einstimmig). Beachtung der aus der Konvention im Allgemeinen und aus Art. 3 1. Prot. EMRK im Besonderen erfließenden Verpflichtungen vorzusehen. 2. In der Sache (53) Der GH hat bereits festgehalten, dass die Weige- (58) Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass rung, es zu akzeptieren, dass ein Parlamentsmitglied zum Zeitpunkt der strittigen Ereignisse weder das den Rücktritt von seinem Amt bzw. den Verzicht auf sei- Gesetz noch die Geschäftsordnung des Oberhauses ein nen Sitz im Parlament zurücknehmen will, ein legiti- Verfahren im Fall des von einem Parlamentsmitglied mes Ziel verfolgte, namentlich die Rechtssicherheit bei getätigten Widerrufs des Rücktritts von seinem Amt vor- Wahlvorgängen zu gewährleisten (vgl. Occhetto/I [ZE]). sah. Insbesondere war – entgegen dem Vorbringen der Wäre es einem Parlamentsanwärter nämlich freige- Regierung – nicht spezifiziert, ob der Amtsrücktritt ipso Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR G. K. gg. Belgien 3 facto-Wirkung hatte und unwiderruflich war oder ob er sodass nicht eruierbar ist, welche Rolle sie in der betref- erst nach Billigung durch die Vollversammlung unwi- fenden Diskussion spielten. Der GH kommt somit zu derruflich wurde. [...] Aufgrund des Fehlens auch nur dem Schluss, dass die Zusammensetzung der Geschäfts- irgendwelcher diesbezüglicher Regelungen wurde der stelle bei der Bf. unter den besonderen Umständen des juristische Dienst der Vollversammlung ersucht, zu die- vorliegenden Falles den Eindruck erwecken musste, ser Frage zwei Gutachten [...] vorzulegen. Darin kam er dass die von ihr unmittelbar beschuldigen Parlaments- zu dem Ergebnis, dass die Niederlegung des Amtes zwar mitglieder eine maßgebliche Rolle beim Entscheidungs- mit sofortiger Wirkung unwiderruflich wurde, es jedoch prozess gespielt hatten. nichtsdestoweniger der Vollversammlung zufalle, im (63) Die Art und Weise des Ablaufs der danach abgewi- Zuge der Prüfung der Eignung von dessen Nachfolger ckelten Vollversammlung des Oberhauses vermochte die über die Gültigkeit des Amtsverzichts zu entscheiden. Defizite des Verfahrens vor der Geschäftsstelle nicht zu Präzisiert wurde ferner, dass die Frage der ordnungsge- beseitigen, nahmen doch W. und H. [...] ebenfalls daran mäßen Zusammensetzung des Oberhauses jedenfalls teil und deutet nichts darauf hin, dass sie nicht von ihrem von keiner wie immer gearteten Gerichtsinstanz über- Stimmrecht Gebrauch gemacht hätten. Zudem hatte die prüft werden könne. Bf. keinerlei Möglichkeit, [von der Vollversammlung] (59) Der GH schließt daraus, dass die autonome Prü- gehört zu werden und ihre Sicht der Dinge vorzutragen, fungsbefugnis des Oberhauses vom innerstaatlichen da ihr vom Sicherheitsdienst des Oberhauses der Einlass Recht nicht mit einem ausreichenden Grad an Präzision in den Sitzungssaal verwehrt wurde. umschrieben wurde. (64) Mit Blick auf die Gesamtumstände des vorliegen- (60) Schließlich muss es das Verfahren betroffenen den Falles gelangt der GH zu der Ansicht, dass die Nie- Personen erlauben, selbst ihren Standpunkt geltend zu derlegung des Abgeordnetenmandats durch die Bf. vom machen und jeglichen Machtmissbrauch seitens der belgischen Oberhaus ungeachtet der Tatsache akzep- zuständigen Behörden auszuschließen. tiert wurde, dass sie keine verfahrensrechtlichen Garan- (61) Der GH ist der Ansicht, dass [im vorliegenden Fall] tien gegen Willkür genossen hatte. Diese Tatsache auch das Verfahren vor dem belgischen Oberhaus keine beeinträchtigte den Wesensgehalt der der Bf. garantier- prozessualen Garantien gegen Willkür bereitstellte. Des- ten Rechte nach Art. 3 1. Prot. EMRK. sen Geschäftsordnung sah vor, dass die Verifizierung (65) Folglich hat eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. der Eignung des Nachfolgers der Bf. – und daher indi- EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Son- rekt der Gültigkeit von deren Amtsverzicht – Sache der dervotum von Richterin Mourou-Vikström). Geschäftsstelle sei. Nun wurden aber weder sie noch ihr Anwalt von der Geschäftsstelle gehört. [...] In der Tat gab II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK die Geschäftsstelle an, dass sie ihren Bericht anhand der iVm. Art. 3 1. Prot. EMRK Aktenlage – die sich im Wesentlichen aus schriftlichen Erklärungen der Bf. und ihres Anwalts [...] zusammen- (67) Die Bf. behauptet, die Beschwerdemöglichkeit bei setzte – verfasst hatte. Aus dem Bericht [...] geht ferner der Geschäftsstelle und der Vollversammlung des Ober- hervor, dass die Geschäftsstelle in Ermangelung recht- hauses stelle kein effektives Rechtsmittel dar, habe sie licher Bestimmungen bzw. Regelungen zwecks Beurtei- doch keinerlei Verfahrensgarantien vor diesen Instan- lung der Gültigkeit des Amtsverzichts der Bf. vier Leitli- zen genossen und seien auch die Gerichte [...] nicht zur nien anwandte. [...] Es wurden jedoch keinerlei Angaben Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens gemacht, aus welchen Gründen die Geschäftsstelle die ihrer Amtsniederlegung zuständig. von der Bf. vertretene These zurückwies und die Mei- nung vertrat, dass an der Gültigkeit des Rücktritts von dem unter Art. 3 1. Prot. EMRK geprüften und daher ihrem Mandat kein Zweifel bestand. für zulässig zu erklären (mehrstimmig). Angesichts (69) Dieser Beschwerdepunkt ist eng verknüpft mit (62) Dazu kommt, dass die Geschäftsstelle selbst aus der bereits getätigten Feststellungen zu Art. 3 1. Prot. Abgeordneten bestand – darunter W. und H. –, welche EMRK sieht der GH [...] jedoch von einer Prüfung dieses von der Bf. unmittelbar beschuldigt worden waren, [...] Beschwerdepunkts ab. im Zuge der Unterfertigung des strittigen Rücktrittsge- suchs Druck auf sie ausgeübt zu haben. Aus den Akten geht nicht hervor, dass beide von der Teilnahme an der III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Debatte betreffend die Gültigkeit ihrer Amtsniederle- € 5.000,– für immateriellen Schaden; € 29.968,59 für gung Abstand genommen hätten. In der Tat hielt die Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen; abweichendes Son- Geschäftsstelle ihre Beratungen nicht öffentlich ab, dervotum von Richterin Mourou-Vikström). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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