NLMR 5/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. G. L. gg. Italien – 59751/15 Urteil vom 10.9.2020, Kammer I Sachverhalt Die Bf. wurde 2004 geboren und leidet an einer speziel- aus eigener Tasche eine Assistenz für die schulische len Form von Autismus, wegen der sie nicht sprechen Begleitung ihrer Tochter. kann. Seit ihrer Aufnahme in den Kindergarten im Jahr Am 15.5.2012 wandten sich die Eltern im Namen der 2007 genoss sie aufgrund ihrer Behinderung im Ein- Bf. an das Verwaltungsgericht der Region Kampanien klang mit Art. 13 des Rahmengesetzes Nr. 104 aus 1992 und begehrten festzustellen, dass das Recht nach Art. 13 zur Unterstützung von behinderten Personen, zu ihrer des Gesetzes Nr. 104 missachtet worden wäre. Sie verlang- gesellschaftlichen Integration und zum Schutz ihrer ten zudem eine Wiedergutmachung für den Schaden, der Rechte, der spezielle Vorkehrungen zur schulischen ihrer Tochter daraus erwachsen war. Das Verwaltungsge- Integration von behinderten Kindern vorsieht, 24 Stun- richt wies dieses Rechtsmittel jedoch am 27.11.2012 ab, den pro Woche eine Begleitung durch einen Unterstüt- da es der Ansicht war, die Stadtverwaltung hätte rechtzei- zungspädagogen und eine qualifizierte Assistenz. Letz- tig die nötigen Schritte gesetzt. Überdies sei zu berück- tere hat zum Ziel, behinderten Kindern zu helfen, ihre sichtigen, dass die Region eine Kürzung der vom Staat Selbstständigkeit und ihre persönliche Kommunikati- zugewiesenen Ressourcen hinnehmen hätte müssen onsfähigkeit zu entwickeln sowie ihr Lernen, ihr Bezie- und somit nicht ausreichend Mittel vorhanden gewesen hungsleben und ihre schulische Integration zu verbes- wären, um den Wünschen der Bf. zu entsprechen. Der sern, um zu vermeiden, dass sie ausgegrenzt werden. Während ihres ersten Jahres in der Volksschule (2010/11) erhielt die Bf. diese spezielle Unterstützung Staatsrat bestätigte diese Entscheidung am 26.5.2015. nicht mehr. Vor dem nächsten Schuljahr wandten sich Rechtsausführungen die Eltern der Bf. an die Stadtverwaltung und verlang- ten, ihrer Tochter die qualifizierte Assistenz nach Art. 13 Die Bf. rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 2 des Gesetzes Nr. 104 zu gewähren. Dies führte jedoch zu 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung), da sie für zwei Schuljah- keinem entsprechenden Tätigwerden der Behörden. Ab re nicht von der im Gesetz vorgesehenen spezialisierten Jänner 2012 bezahlten die Eltern daher vorübergehend Assistenz profitieren hätte können und der Staat überdies Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 G. L. gg. Italien NLMR 5/2020-EGMR seine positive Verpflichtung nicht erfüllt hätte, Behinder- gesamten Dauer der Pflichtschule in eine einzige Art von ten Chancengleichheit zu gewähren. Dadurch wäre es Einrichtung eingeschult: Die behinderten Kinder wer- auch zu einer Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminie- den in die regulären Klassen der öffentlichen Schulen rungsverbot) iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK gekommen. integriert. Der Staat hat psycho-pädagogische Dienste geschaffen, die in diesen Klassen die Anwesenheit eines sogenannten »Unterstützungslehrers« sicherstellen sol- len, der das Handeln von Assistenten koordiniert und mit dem Klassenvorstand zusammenarbeitet und mit ihm I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK (40) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- diesbezüglich die Verantwortung teilt. Wenn die Situati- det und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig on des Schülers es erfordert, sind andere Fachkräfte vor- ist, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig). gesehen wie Assistenten für die Autonomie und die Kom- munikation, deren Aufgabe es ist, »die perzeptiven und sensorischen Barrieren zu eliminieren« sowie pädagogi- sche Assistenten, welche den Schüler begleiten, um die 1. Allgemeine Grundsätze (49) [...] Wenn der Staat über die Art und Weise entschei- Autonomie und Sozialisierung zu fördern. det, wie er den Zugang zur Bildung regelt, muss er einen (56) Im vorliegenden Fall hat die Bf. [...] behauptet, sie Ausgleich schaffen zwischen einerseits den bildungs- wäre nicht in den Genuss der gesetzlich vorgesehenen bezogenen Bedürfnissen der seiner Jurisdiktion unter- speziellen Assistenz gekommen. liegenden Personen und andererseits seinen begrenz- (57) Die Aufgabe des GH besteht deshalb darin zu prü- ten Kapazitäten, diesen zu entsprechen. Trotzdem kann fen, ob die nationalen Behörden tatsächlich ihre Ver- der GH nicht außer Acht lassen, dass es sich bei der Bil- pflichtungen erfüllt haben, die ihnen im Hinblick auf die dung im Unterschied zu bestimmten anderen Leistun- Bf. gemäß Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK inner- gen, die von staatlichen Einrichtungen sichergestellt halb der Grenzen ihres Ermessensspielraums obliegen, werden, um ein direkt von der Konvention geschütztes und ob sie angemessene Vorkehrungen getroffen haben, Recht handelt (Velyo Velev/BG). (53) [...] [Im Zusammenhang mit Art. 14 EMRK] iVm. Art. 14 EMRK verbürgten Rechte zu garantieren. bemerkt [der GH] die Wichtigkeit der Grundsätze der (58) Der GH muss daher die Sorgfalt beurteilen, mit um dieser den Genuss der ihr durch Art. 2 1. Prot. EMRK Universalität und Nichtdiskriminierung bei der Aus- der die Behörden auf die Situation reagiert haben [...]. übung des Rechts auf Bildung, die in internationa- len Dokumenten mehrfach verbürgt wurden. Er betont auch, dass in diesen Instrumenten anerkannt wird, dass das geeignetste Mittel zur Garantie dieser Grundsätze b. Die Weigerung, der Bf. die spezielle Unterstützung zu gewähren die inklusive Bildung ist, die darauf abzielt, die Chan- (59) [...] Der GH beobachtet, dass zum Zeitpunkt der cengleichheit eines jeden und insbesondere von behin- Ereignisse verschiedene gesetzliche Bestimmungen das derten Personen zu fördern (Çam/TR, Rn. 64 [...]). Die Recht von behinderten Kindern auf Bildung und ihren inklusive Bildung ist daher unbestritten Bestandteil der Schutz vor Diskriminierung verbürgten. internationalen Verantwortung der Staaten in diesem Bereich (Enver Şahin/TR, Rn. 62). (60) Er betont, dass der nationale Gesetzgeber, indem er die Inklusion der behinderten Kinder in die regulä- (54) Der GH erinnert auch daran, dass der Ermes- ren Bildungseinrichtungen vorsah, eine Entscheidung sensspielraum des Staates deutlich reduziert ist, wenn im Rahmen seines Ermessensspielraumes traf. Im vor- die Beschränkung der Grundrechte auf eine Kategorie liegenden Fall geht aus den Elementen der Akte hervor, der Bevölkerung Anwendung findet, die besonders ver- dass obwohl das Gesetz abstrakt die Setzung von ange- wundbar ist und die in der Vergangenheit bedeutende messenen »Vorkehrungen« vorsah, ohne der Verwaltung Diskriminierungen erlitten hat. Lediglich wesentliche diesbezüglich den geringsten Handlungsspielraum zu Erwägungen dürfen den Staat dazu führen, die fragliche überlassen, die zuständigen nationalen Instanzen nicht Beschränkung anzuwenden. [...] präzisierten, wie genau diese Vorkehrungen von 2010 bis 2012 umgesetzt werden mussten. Die Bf. profitierte während dieser Periode daher nicht von einer speziali- sierten Assistenz entsprechend ihren besonderen päda- gogischen Bedürfnissen. 2. Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall a. Abgrenzung des Prüfungsrahmens (61) Der GH wiederholt, dass die Konvention darauf (55) Der GH hält zunächst fest, dass die italienische abzielt, konkrete und wirksame Rechte zu gewähren, Rechtsordnung behinderten Kindern das Recht auf Bil- und erinnert daran, dass er im Kontext des vorliegenden dung in Form inklusiver Bildung in den regulären Schu- Falles die Entwicklung des internationalen und europä- len garantiert. [...] Alle Kinder werden während der ischen Rechtes berücksichtigen und z.B. auf den Kon- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 5/2020-EGMR G. L. gg. Italien 3 sens reagieren muss, der auf diesen Ebenen [...] womög- für die von sechs Personen während eines Schuljahres lich im Hinblick auf die [...] zu erreichenden Standards geleisteten Dienste € 476, 56 ausgab. zu Tage tritt. (66) Unter Berücksichtigung der von der Regierung (62) Der GH befindet somit, dass Art. 14 EMRK vor gelieferten Erklärungen gibt es keine Zweifel, dass die dem Hintergrund der Anforderungen aus entsprechen- Bf. die Volksschule nicht weiter unter gleichen Bedin- den Texten und insbesondere der BRK1 ausgelegt wer- gungen besuchen konnte wie die nicht behinderten Kin- den muss. Laut diesem Instrument handelt es sich bei der und dass diese unterschiedliche Behandlung ihrer den »angemessenen Vorkehrungen«, welche behinderte Behinderung geschuldet war. Er kann nur feststellen, Personen berechtigterweise erwarten können, um »die dass die Bf. außer einer von ihren Eltern bezahlten pri- notwendigen und geeigneten Änderungen und Anpas- vaten Assistenz und einiger Interventionen durch Schul- sungen, die keine unverhältnismäßige oder unbilli- angestellte, im Hinblick auf welche die Regierung keine ge Belastung darstellen« und die »entsprechend den Präzisierungen vornahm, während zweier Schuljahre Bedürfnissen in einer bestimmten Situation« vorge- nicht die spezialisierte Assistenz erhielt, auf welche sie nommen werden, um diesen Personen »gleichberech- ein Recht hatte und welche es ihr erlauben sollte, von tigt mit anderen den Genuss oder die Ausübung aller den Bildungs- und sozialen Dienstleistungen der Schule Menschenrechte und Grundfreiheiten« zu gewährleis- unter gleichberechtigten Bedingungen wie die anderen ten (Art. 2). Die Diskriminierung aufgrund von Behin- Schüler zu profitieren. derung »umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkeh- rungen«. De facto haben die Maßnahmen für angemes- c. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sene Vorkehrungen zum Ziel, tatsächliche Ungleichhei- (67) Die von der Bf. angerufenen Verwaltungsgerich- ten zu beseitigen. te wiesen ihre Forderungen ab. Die Gerichte befan- (63) Gewiss obliegt es nicht dem GH, die »angemesse- den, dass der Mangel an finanziellen Ressourcen den nen Vorkehrungen«, die verschiedene Formen – mate- Umstand rechtfertigte, dass der Bf. keine spezielle rielle und immaterielle – annehmen können, zu defi- Unterstützung gewährt wurde, ohne zu untersuchen, ob nieren, die im Bereich des Bildungswesens umgesetzt die Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen ihren werden müssen, um auf die Bildungsbedürfnisse behin- bildungsbezogenen Bedürfnissen und den beschränk- derter Personen zu reagieren, da sich die nationalen ten Kapazitäten der Verwaltung, um darauf zu reagieren, Behörden in einer besseren Position befinden, um dies geschaffen hatten oder ob ihre Behauptungen einer Dis- zu tun. Es ist dennoch wesentlich, dass die Staaten bei kriminierung begründet waren. Insbesondere prüften ihren Entscheidungen in diesem Bereich besonders auf- sie nicht, ob die von der Verwaltung ins Treffen geführ- merksam sind, berücksichtigt man die Auswirkungen ten budgetären Einschränkungen im Hinblick auf das selbiger auf die behinderten Kinder, deren besondere Bildungsangebot für nicht behinderte und behinderte Verwundbarkeit nicht außer Acht gelassen werden darf. (64) Im vorliegenden Fall muss der GH daher ange- Kinder die gleichen Auswirkungen hatten. (68) Der GH bemerkt, dass die nationalen Instan- sichts des Umstands, dass der Staat vorgesehen hat, zen zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit in Betracht behinderten Kindern inklusive Bildung anzubieten, prü- zogen, dass der Mangel an Ressourcen oder die außeror- fen, ob die Verwaltung triftige Gründe hatte, um die Bf. dentliche Notwendigkeit, Personen mit einer schweren des Zugangs zu spezialisierter Assistenz zu berauben. Erkrankung prioritäre Betreuung angedeihen zu lassen, (65) Die Regierung stützte ihre Behauptung vorwie- durch eine gleichmäßige Reduktion des Bildungsange- gend auf das Argument, dass [...] die Behörden nicht bots für nicht behinderte und behinderte Kinder kom- über finanzielle Ressourcen verfügten, die rasch zur pensiert werden könnte und nicht durch eine Änderung schulischen Unterstützung [der Bf.] zugewiesen wer- der angemessenen Vorkehrungen, die es erlauben, den den konnten. Sie macht außerdem geltend, dass die behinderten Kindern Chancengleichheit zu gewähren Schulverwaltung jedenfalls auf ihre Kosten eine speziel- [...]. Der GH hält diesbezüglich fest, dass sich die mög- le Unterstützung einrichtete, die von Schulangestellten lichen budgetären Restriktionen angesichts einerseits gewährleistet wurde. Sie liefert allerdings keine Infor- des in Italien eingesetzten Modells der schulischen Inte- mationen zu den speziellen Kompetenzen dieser Per- gration, bei dem alle Schüler in ein und denselben Zweig sonen oder zur geleisteten Hilfe, ebenso wenig wie Prä- aufgenommen werden, und andererseits der Rechtspre- zisierungen zu den betreffenden Perioden und Zeiten. chung des Kassationsgerichts auf das Bildungsangebot Der GH beobachtet diesbezüglich zudem, dass die Schu- für behinderte und nicht behinderte Kinder gleicherma- le laut den Elementen, die ihm kommuniziert wurden, ßen auswirken müssen. (69) In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, dass die Staaten gemäß Art. 15 der revidier- ten Europäischen Sozialcharta »die vollständige sozi- 1 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinde- rungen vom 13.12.2006, BGBl. III 155/2008. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 G. L. gg. Italien NLMR 5/2020-EGMR ale Eingliederung [von behinderten Personen] und Daher erfolgte eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. [ihre] volle Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu för- Art. 2 1. Prot. EMRK (einstimmig; im Ergebnis überein- dern [haben], insbesondere durch Maßnahmen, ein- stimmendes Sondervotum von Richter Wojtyczek). schließlich technischer Hilfen, die darauf gerichtet (73) Angesichts dieser Schlussfolgerung erachtet es sind, Kommunikations- und Mobilitätshindernisse zu der GH nicht für notwendig, die Rüge unter Art. 2 1. Prot. überwinden«2 (siehe auch Art. 24 Abs. 2 lit. c und d sowie EMRK alleine separat zu untersuchen (einstimmig). Abs. 3 BRK). Im vorliegenden Fall hätte die Bf. von einer spezialisierten Assistenz profitieren müssen, die darauf II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. abzielte, ihre Autonomie und ihre persönliche Kommu- Art. 14 EMRK nikation zu fördern sowie ihr Lernen, ihr Beziehungsle- ben und ihre schulische Integration zu verbessern, um (74) Die Bf. brachte ebenso vor, einen – ihrer Ansicht der Gefahr der Ausgrenzung zu begegnen. Der GH erin- nach diskriminierenden – Eingriff in ihr Recht auf Ach- nert daran, dass das Ministerkomitee in seiner Emp- tung des Privatlebens erlitten zu haben. Der Umstand, fehlung Rec(2006)53 betont hat, dass »es nicht nur für dass sie nicht von sonderpädagogischen Leistungen behinderte Personen selbst wichtig ist, dass ihnen die profitiert hätte, hätte ihrer persönlichen und geistigen Möglichkeit gegeben wird, an den regulären Bildungs- Entwicklung geschadet und ihre gegenwärtigen und strukturen teilzuhaben, sondern auch für nicht behin- zukünftigen Chancen gemindert, als vollständiges Mit- derte Personen, die so Bewusstsein erlangen von der glied der Gesellschaft ein würdiges Leben zu führen. Behinderung als ein Element der menschlichen Diver- sität.« (76) Der GH befindet, dass diese Rüge eng mit jener verbunden ist, die er gerade untersucht hat, und dass sie daher ebenfalls für zulässig erklärt werden muss (einstimmig). Angesichts der Beobachtungen in den Rn. 70-72 oben sowie der Feststellung, zu der er in Rn. 73 d. Schlussfolgerungen des GH (70) Angesichts der vorangegangenen Elemente kommt gelangt ist, befindet er allerdings, dass es nicht ange- der GH zum Schluss, dass die Behörden im vorliegenden zeigt ist, sie gesondert zu untersuchen (einstimmig). Fall nicht versuchten, die wirklichen Bedürfnisse der Bf. zu bestimmen sowie Lösungen zu finden, die geeignet waren, diesen zu entsprechen, um es ihr zu erlauben, III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK die Volksschule unter soweit wie möglich gleichwerti- € 2.520,– für materiellen Schaden; € 10.000,– für imma- gen Bedingungen zu besuchen wie die anderen Kinder, teriellen Schaden; € 4.175,– für Kosten und Auslagen ohne dabei jedoch der Verwaltung eine unverhältnismä- (einstimmig). ßige oder ungebührliche Last aufzuerlegen. [...] (71) Der GH befindet zudem, dass die von der Bf. erlit- tene Diskriminierung umso gravierender ist, als sie im Rahmen der Primarschulbildung erfolgte, welche die Grundlagen der Bildung und der gesellschaftlichen Inte- gration schafft sowie die ersten Erfahrungen des Zusam- menlebens mit sich bringt – und welche in der Mehrheit der Länder verpflichtend ist. (72) Unter Betrachtung der Gesamtheit dieser Ele- mente kommt der GH zum Schluss, dass die Regierung im vorliegenden Fall nicht gezeigt hat, dass die natio- nalen Behörden mit der gebotenen Sorgfalt agiert hät- ten, um der Bf. den Genuss ihres Rechts auf Bildung auf gleichberechtigte Weise mit den anderen Schülern zu garantieren und dabei einen gerechten Ausgleich zwi- schen den auf dem Spiel stehenden konkurrierenden Interessen zu schaffen. 2 3 Europäische Sozialcharta (revidiert) vom 3.5.1996, BGBl. III 112/2011. Empfehlung Rec(2006)5 des MK vom 5.4.2006 an die Mitglied- staaten zum Aktionsplan des Europarats zur Förderung der Rechte und vollen Teilhabe von Personen mit Behinderungen an der Gesellschaft: Verbesserung der Lebensqualität von Per- sonen mit Behinderungen in Europa 2006-2015. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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