NLMR 2/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt In Island wurde per 1.1.2018 ein neues Berufungsge- den wurden am 8.6.2017 vom Präsidenten Islands unter- richt eingerichtet, das am selben Tag seine Tätigkeit auf- zeichnet. nahm. Im Rahmen der Vorbereitung des Auswahlverfah- Gegen den Bf. wurde am 31.1.2017 wegen Fah- rens wurde zum Zwecke der Sicherung der richterlichen rens ohne Führerschein und unter Einfluss von Betäu- Unabhängigkeit ein neues Gerichtsgesetz erlassen. Des- bungsmitteln Anklage erhoben. Am 23.3.2017 wurde er sen Übergangsbestimmung IV regelt das Auswahlver- vom BG Reykjaness zu 17 Monaten Freiheitsstrafe und fahren der zu bestellenden Richter und statuiert, dass lebenslangem Führerscheinentzug verurteilt. Gegen die Bewerber von einem eigens eingerichteten Evaluie- dieses Urteil legte der Bf. am 6.4.2017 Berufung beim rungsausschuss zu beurteilen sind. Für die 15 ausgeschriebenen Stellen waren vom Aus- eingerichtete Berufungsgericht weitergeleitet. schuss 33 Bewerber zu prüfen. Im Rahmen des von ihm Am 29.1.2018 wurde der Bf. vom Berufungsgericht Obersten Gericht ein. Das Verfahren wurde an das neu erstellten Evaluierungsberichtes wurden der Justizmi- informiert, dass eine Verhandlung vor einem aus drei nisterin die 15 qualifiziertesten Bewerber vorgeschla- Richtern bestehenden Gremium, darunter A. E., am gen. Die Ministerin erhielt darüber hinaus eine interne 6.2.2018 stattfinden würde. Mit Schreiben vom 2.2.2018 Bewertungstabelle, in der an die Bewerber entsprechend bzw. Verfahrensantrag vom 6.2.2018 forderte der Ver- ihrer Qualifikationen Punkte in Bezug auf verschiedene teidiger des Bf. den Rückzug von A. E. aus der Rechts- Kriterien vergeben wurden. Daraus ergab sich eine inter- sache, da sie nicht im Einklang mit den innerstaatli- ne Rangliste. chen Bestimmungen zur Richterin bestellt worden sei Die Justizministerin legte dem Parlament ihren Vor- und der Bf. daher nicht in den Genuss eines fairen Ver- schlag am 29.5.2017 vor. Vier der Bewerber, die sich laut fahrens vor einem unabhängigen und unparteiischen Beurteilung des Ausschusses unter den besten 15 befan- Gericht iSd. Art. 59 und 70 Abs. 1 der isländischen Ver- den, wurden von der Ministerin von der Liste gestrichen fassung sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK kommen würde. Der und durch vier andere – laut Ausschussbericht weni- Antrag des Bf. wurde am 22.2.2018 vom Berufungsge- ger qualifizierte – Bewerber, darunter A. E., ersetzt. Am richt zurückgewiesen. In der Sache bestätigte es das 1.6.2017 stimmte das Parlament über den Vorschlag Urteil des BG am 23.3.2018. Am 20.4.2018 erhob der Bf. der Ministerin entgegen der gesetzlichen Regelung, gegen dieses Urteil Berufung beim Obersten Gericht. nach der über jeden Bewerber einzeln abgestimmt wer- Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 24.5.2018 ab. den soll, als Ganzen positiv ab. Die Ernennungsurkun- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Guðmundur Andri Ástráðsson gg. Island NLMR 2/2019-EGMR Rechtsausführungen Funktion des Justizsystems darstellen, als diesen Maß- stab erfüllend betrachtet werden können. In diesem Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf Zusammenhang bezieht sich das Konzept einer »offen- ein faires Verfahren), da die Bestellung einer Richterin kundigen« Verletzung von innerstaatlichem Recht auf des Berufungsgerichtes, das über seine Strafsache abge- das Wesen und die Schwere des behaupteten Versto- sprochen hatte, nicht entsprechend den nationalen ßes. In seiner Prüfung, ob die Einrichtung eines Gerich- Bestimmungen erfolgt und daher im betreffenden Ver- tes auf der Grundlage einer »offenkundigen« Verlet- fahren nicht von einem auf Gesetz beruhenden Gericht zung von nationalem Recht erfolgte, berücksichtigt der iSd. Art. 6 EMRK entschieden worden sei. Er sah sich dar- GH darüber hinaus, ob der ihm vorliegende Sachverhalt über hinaus in seinem Recht verletzt, von einem unab- verdeutlicht, dass eine Verletzung von innerstaatlichen hängigen und unparteiischen Gericht gehört zu werden. Bestimmungen in Bezug auf die Bestellung von Rich- tern vorsätzlich erfolgte oder zumindest eine offenkun- dige Missachtung der anzuwendenden […] Regelungen I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffend das Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht darstellte. b. Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall 1. Zulässigkeit (74) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offen- (105) Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass das Obers- sichtlich unbegründet […] und auch aus keinem ande- te Gericht bereits in zwei am 19.12.2017 ergangenen ren Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig Urteilen festgestellt hatte, […] dass die Justizministe- erklärt werden (einstimmig). rin gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz […] versto- ßen hatte, als sie beschloss, vier Bewerber von der ihr vom Evaluierungsausschuss vorgelegten Liste zu strei- chen und vier andere Bewerber, darunter A. E., in ihren 2. In der Sache (96) Der GH stellt fest, dass die Parteien die Anwend- an das Parlament gerichteten Vorschlag aufzunehmen. barkeit des strafrechtlichen Teils von Art. 6 EMRK nicht Zwei jener Bewerber, die von der Liste entfernt wurden, abstreiten. Der Bf. wurde wegen eines Verstoßes gegen beantragten die Nichtigerklärung und leiteten ein Ent- die Straßenverkehrsordnung […] angeklagt und verur- schädigungsverfahren vor den innerstaatlichen Gerich- teilt. […] Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass ten ein. Ihnen wurde vom Obersten Gericht im Rah- Art. 6 Abs. 1 EMRK im vorliegenden Fall in Bezug auf den men der erwähnten Urteile vom 19.12.2017 Ersatz für strafrechtlichen Aspekt anwendbar ist. den ihnen von der Justizministerin zugefügten Schaden zugesprochen. (106) Darüber hinaus hat das Oberste Gericht in sei- ner Entscheidung im Fall des Bf., in der es direkten a. Allgemeine Grundsätze (98) […] Der Ausdruck »auf Gesetz beruhend« im ers- Bezug auf die beiden Urteile vom 19.12.2017 nahm, fest- ten Satz von Art. 6 Abs. 1 EMRK umfasst seinem Wesen gestellt, dass das Verfahren im Parlament Übergangs- nach das Verfahren zur Bestellung von Richtern im Rah- bestimmung IV des neuen Gerichtsgesetzes […] verletzt men des innerstaatlichen Rechtssystems, das im Sinne hatte, indem das Parlament nicht das von der Bestim- des Rechtsstaatsprinzips im Einklang mit den seiner- mung festgelegte Verfahren befolgt und über jeden der zeit geltenden […] Bestimmungen durchgeführt wer- 15 Bewerber […] separat, sondern über den Vorschlag als den muss. […] Ganzen abgestimmt hatte. (100) […] Unter Berücksichtigung des allgemeinen (107) Daraus folgt, dass der GH im Rahmen der Prü- Grundsatzes, dass es in erster Linie Sache der nationa- fung der Beschwerde des Bf. dem Umstand erhebliche len Gerichte ist, innerstaatliche Bestimmungen auszu- Bedeutung zumessen muss, dass das Oberste Gericht legen, darf der GH deren Interpretation nicht in Frage als höchstes gerichtliches Organ des nationalen Rechts- stellen, es sei denn, es erfolgte eine offenkundige Verlet- systems bereits in drei Urteilen, wobei eines davon im zung von innerstaatlichem Recht. Fall des Bf. erging, befunden hat, dass die oben genann- (102) Der GH stellt fest […], dass sich gemäß den Kri- ten Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts im Ver- terien der Rechtsprechung des GH in Bezug auf »offen- fahren zur Bestellung von vier bestimmten Richtern am kundige« Verletzungen von innerstaatlichem Recht Berufungsgericht, einschließlich A. E., verletzt wurden. ergibt, dass nur die Verletzung jener Bestimmungen Für den GH gibt es keine Grundlage, um die Feststellun- des […] innerstaatlichen Rechts betreffend die Einrich- gen des Obersten Gerichts in Bezug auf die Auslegung tung eines Gerichtes, die von grundlegender Natur sind der innerstaatlichen Bestimmungen in Frage zu stellen und einen wesentlichen Bestandteil der Errichtung und und er muss daher ebenfalls darauf schließen, dass die Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2019-EGMR Guðmundur Andri Ástráðsson gg. Island 3 Bestellung von A. E. auf der Grundlage eines Verfahrens Parlament begangene offenkundige Verletzung der sei- erging, das die seinerzeit geltenden nationalen [...] Vor- nerzeit geltenden [...] Vorschriften darstellte. schriften verletzte. […] (114) Zweitens […] ruft die Verletzung von innerstaat- (108) Gemäß den allgemeinen Grundsätzen der lichen Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung und Rechtsprechung des GH bleibt festzustellen, ob die die Zuständigkeit von gerichtlichen Organen durch ein bereits dargelegten Verstöße gegen das innerstaatliche Gericht grundsätzlich eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Recht im Rahmen der Bestellung von A. E. als Richterin EMRK hervor. Daraus folgt, dass eine Verletzung dieses des Berufungsgerichts, insgesamt betrachtet, »offen- Grundsatzes, so wie jener Grundsätze der Bestimmung kundig« waren und daher zur Folge hatten, dass, wie [des Art. 6 EMRK], dass ein Gericht unabhängig und vom Bf. behauptet, A. E.s Mitwirkung am Gremium, unparteiisch sein soll, keine gesonderte Prüfung dahin- das über die strafrechtliche Anklage gegen den Bf. ent- gehend erfordert, ob die Verletzung des Grundsatzes des schied, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK begrün- auf Gesetz zu beruhenden Gerichtes in einem unfairen dete, da ihre Bestellung nicht im Sinne der EMRK »auf Verfahren resultierte. Es ist aus diesem Grund bei der Gesetz beruhte«. Beurteilung des GH unerheblich, ob die vom Obersten (109) […] Es wirkt sich allerdings auf die Prüfung des Gericht vorgebrachten Verstöße gegen die anzuwenden- GH aus, […] dass das Oberste Gericht in seinem Urteil den Regelungen im Bestellungsverfahren Einfluss auf vom 24.5.2018 nicht eindeutig Stellung dazu genommen die Fairness des Verfahrens des Bf. hatten, so wie es die hat, ob diese Verletzungen »offenkundig« im Sinne der Regierung behauptet. Der alleinige Umstand, dass eine Rechtsprechung des GH waren […]. Richterin, deren Amt nicht iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK auf (111) Die Regierung brachte vor, dass der Kern der Gesetz beruhte, über eine strafrechtliche Anklage ent- Argumentation des Obersten Gerichts darin bestanden scheidet, reicht für die Feststellung einer Verletzung die- hätte, dass A. E. trotz dieser Unregelmäßigkeiten recht- ser Bestimmung im Sinne des Rechtsstaatsprinzips aus. mäßig als Richterin am Berufungsgericht bestellt und (115) Drittens, und in entscheidender Weise, erinnert mit denselben richterlichen Kompetenzen wie jeder der GH an die Feststellungen des Obersten Gerichts im andere bestellte Richter des Berufungsgerichts aus- Fall des Bf. vom 24.5.2018 und die beiden Urteile vom gestattet war. Dies bedeutete, dass gemäß innerstaat- 19.12.2017, auf die es im Fall des Bf. Bezug nahm. Die lichem Recht, so wie es vom Obersten Gericht ausge- Justizministerin entfernte die vier Bewerber mit den legt und angewendet wurde, diese in den Urteilen vom Rängen 7, 11, 12 und 14 der internen Rangliste von der 19.12.2017 ermittelten Unregelmäßigkeiten nicht darin Liste der 15 Bewerber, die vom Ausschuss als qualifi- resultierten, dass A. E. als nicht rechtmäßig bestellte zierteste beurteilt worden waren, und setzte vier andere Richterin anzusehen war. Der Bf. sei daher in den Genuss Bewerber (welche sich auf den Rängen 17, 18, 23 und 30 eines fairen Verfahrens vor einem auf Gesetz beruhen- befanden) auf ihre eigene Liste. Obwohl die Justizminis- den Gericht iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK gekommen. […] (112) Der GH stimmt mit dem Vorbringen der Regie- andere als die vom Ausschuss genannten Bewerber vor- rung aus den folgenden fünf Gründen nicht überein. zuschlagen, sofern das Parlament ihre Auswahl geneh- terin nach nationalem Recht gesetzlich ermächtigt war, (113) Zunächst haben [...] sowohl die Justizministerin migte, befand das Oberste Gericht, dass die Ministerin als auch das Parlament gegen die im Rahmen der Bestel- […] ohne eine unabhängige Prüfung der Leistungen der lung der Richter am Berufungsgericht anzuwendenden besagten Bewerber und ohne weitere Sammlung von Regeln verstoßen, insbesondere was das angewendete Beweisen oder anderen Materialien zur Untermauerung Verfahren in Bezug auf die Auswahl der vier genannten ihres Entschlusses vorging. Die durch die Justizministe- Richter einschließlich A. E., die von der Ministerin hin- rin erfolgten Verstöße gegen innerstaatliches Recht im zugefügt wurden […], betrifft. Daher stellte sich vor dem Verfahren zur Bestellung der vier betreffenden Personen Obersten Gericht in Bezug auf die EMRK die Frage, ob waren daher grundlegend und bildeten einen wesent- diese Verstöße gegen das innerstaatliche Recht insge- lichen Teil des Bestellungsverfahrens in Bezug auf die samt betrachtet solcherart waren, dass die Mitwirkung Beurteilung und Auswahl dieser Richter am neu einge- A. E.s als Richterin im Fall des Bf. vor dem Berufungsge- richteten Berufungsgericht. richt zur Folge hatte, dass über die strafrechtliche Ankla- (116) Darüber hinaus versäumte es die Justizministe- ge nicht von einem auf Gesetz beruhenden Gericht ent- rin, […] einen detaillierten Vergleich der Kompetenzen schieden wurde. Mit anderen Worten: Die vom Obersten der vier Bewerber, die vom Ausschuss niedriger gereiht Gericht zu prüfende Frage war nicht, ob A. E.s Bestellung worden waren, mit den 15 Bewerbern, die als qualifi- an sich unter isländischem Verwaltungsrecht »nichtig« zierteste beurteilt wurden, vorzunehmen. Dies erforder- war oder ob ihre Urteile daher »totes Recht« darstellten, ten die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sondern vielmehr, ob der Gesamtprozess ihrer Bestel- sowie auch der allgemeine Grundsatz des innerstaat- lung objektiv betrachtet, im Lichte der Art. 6-Rechtspre- lichen Rechts, wonach im Rahmen der Bestellung von chung des GH, eine durch die Justizministerin und das Trägern eines Amtes nur die qualifiziertesten Bewer- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Guðmundur Andri Ástráðsson gg. Island NLMR 2/2019-EGMR ber ausgewählt werden sollen. Diese Feststellung wurde gericht von einem speziell eingerichteten Evaluierungs- vom Obersten Gericht in der Rechtssache des Bf. erneut ausschuss, bestehend aus vom Obersten Gericht, vom bestätigt. […] Der GH kommt daher zu dem Schluss, […] Justizrat, von der Rechtsanwaltskammer und vom Par- dass diese durch die Justizministerin begangenen Ver- lament vorgeschlagenen Experten, beurteilt werden. stöße gegen nationales Recht […] den Kern des Verfah- Darüber hinaus traf das Parlament die Entscheidung, rens zur Auswahl der Richter für die zu besetzenden dass die Justizministerin durch die Verabschiedung des Stellen am Berufungsgericht betrafen und daher einen neuen Gerichtsgesetzes, und insbesondere der Über- fundamentalen Mangel im Gesamtprozess zur Bestel- gangsbestimmung IV, nicht allein mit der Nominie- lung der vier Richter begründeten. rungsbefugnis beim Präsidenten […] ausgestattet war. (117) Viertens, wie sich unmittelbar aus den Urtei- Gemäß Übergangsbestimmung IV des neuen Gerichts- len des Obersten Gerichts vom 19.12.2017 in den Fäl- gesetzes legte das Oberste Gericht die Bestimmung im len der zwei […] von der Liste […] gestrichenen Bewer- Fall des Bf. daher dahingehend aus, dass das Parlament bern ergibt, gründete die Entscheidung des Obersten gehalten gewesen wäre, über jeden Bewerber gesondert Gerichts, wonach der Staat ihnen Schadenersatz […] zu abzustimmen. Da es dies versäumte […], wich auch das bezahlen habe, auf dem Versäumnis der Ministerin, die Parlament von der von ihm selbst [...] erlassenen anzu- Kompetenzen der vier Bewerber im Verhältnis zu den als wendenden Bestimmung über die Bestellung der 15 vom Ausschuss am qualifiziertesten erachteten 15 Kan- Richter […] ab. didaten angemessen […] zu prüfen. Tatsächlich ergibt (120) Für die Beurteilung der Schwere dieser verfah- sich aus den dem GH vorliegenden Unterlagen und dem rensrechtlichen Verletzung durch das Parlament ist es durch das Oberste Gericht im Rahmen der Urteile vom für den GH nicht maßgeblich, dass das Oberste Gericht 19.12.2017 festgestellten Sachverhalt, dass die Justizmi- in seinem Urteil vom 24.5.2018 diesen Verstoß für nicht nisterin dahingehend sachkundige Beratung von Juris- »erheblich« befand […]. Der GH stellt einerseits fest, ten innerhalb der Verwaltung erhalten hatte, bevor sie dass sich eine solche Argumentation in den früheren dem Parlament ihren Vorschlag unterbreitete. Urteilen nicht findet. Andererseits legt die Begründung (118) Der GH erinnert in diesem Zusammenhang des Obersten Gerichts im Fall des Bf. nicht dar, dass daran, dass das Oberste Gericht erachtete, dass die diese Beurteilung im Rahmen der Feststellung erfolg- Ministerin »in völliger Missachtung der offensichtli- te, ob der vom Parlament begangene Verstoß gegen die chen Gefahren« für die Reputation der beiden Bewer- anzuwendende Bestimmung auf eine »offenkundige« ber […] handelte und dadurch vielmehr im Interesse […] Verletzung in Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK der anderen vier Bewerber, die sie im Verfahren bevor- hinauslief. Vielmehr ging es darum, ob der Verstoß als zugte, agierte. Wie ebenfalls vom Obersten Gericht fest- solcher zur Folge hatte, dass die Bestellung von A. E. als gestellt wurde, lieferte die Ministerin keine ausreichen- »nichtig« im Sinne des isländischen Verwaltungsrechts de Begründung für ihre Entscheidung, die Bewerber mit zu betrachten war bzw. ihre Entscheidungen daher als den Rängen 7, 11, 12 und 14 zu entfernen […] und jene »totes Recht« zu qualifizieren waren und darüber hin- Bewerber aufzunehmen, die vom Ausschuss niedriger aus, ob der Verstoß für den Bf. in einem unfairen Verfah- [...] eingestuft worden waren. Das von der Ministerin in ren mündete und seine strafrechtliche Anklage daher das Kriterium der vorherigen gerichtlichen Erfahrung von einem Gericht entschieden wurde, dem es an Unab- gelegte Vertrauen war […] nicht auf eine unabhängi- hängigkeit und Unparteilichkeit mangelte. ge Beurteilung oder auf neu erworbene Informationen (121) Diesen verfahrensrechtlichen Verstoß aus der oder andere Unterlagen gestützt. […] Im Lichte der vom Perspektive von Art. 6 Abs. 1 EMRK betrachtend […], Obersten Gericht ermittelten Feststellungen scheinen stellt der GH fest, […] dass die gesetzlichen Regelun- die von der Justizministerin begangenen Verstöße gegen gen im Rahmen der Übergangsbestimmung IV, die die das innerstaatliche Recht insgesamt betrachtet objektiv aktive Teilnahme des Parlaments an der Wahl der Kan- nicht nur einen grundlegenden Mangel im Verfahren zu didaten für das neue Berufungsgericht verlangten und bewirken, sondern verdeutlichen darüber hinaus ihre somit eine transformative Änderung des isländischen offenkundige Missachtung der seinerzeit [...] anzuwen- Rechtssystems darstellten, dafür bestimmt waren, dem denden Bestimmungen. bedeutsamen öffentlichen Interesse der Wahrung der (119) Fünftens hebt der GH die Erkenntnisse des richterlichen Unabhängigkeit gegenüber der Exekuti- OberstenGerichtsindenbeidenUrteilenvom19.12.2017 ve zu dienen. Das Urteil des Obersten Gerichts im Fall dahingehend hervor, dass die innerstaatlichen recht- des Bf. berücksichtigend, in dem eine Verletzung die- lichen Rahmenbedingungen explizit geschaffen wur- ser Bestimmung betreffend die Anforderung an das den, um das Ermessen der Exekutive bei der Bestel- Parlament, über jeden der Bewerber gesondert abzu- lung von Richtern insofern einzuschränken, als verlangt stimmen, festgestellt wurde, muss daher geschlossen wird, dass die Kompetenzen der Bewerber für die 15 zu werden, dass diese rechtlichen Rahmenbedingungen besetzenden Stellen am neu geschaffenen Berufungs- dafür vorgesehen waren, das Risiko eines unangemesse- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2019-EGMR Guðmundur Andri Ástráðsson gg. Island 5 nen Einflusses parteipolitischer Interessen auf das Ver- so nicht von der bestehenden Gesetzgebung vorgese- fahren, in dem die Qualifikationen jedes Bewerbers […] hen war. Dazu kam, dass das Parlament es verabsäumte, evaluiert und letztlich von der Legislative – dem Parla- die zuvor erlassenen gesetzlichen Rahmenbedingungen ment – bestätigt wurden, zu minimieren. mit dem Zweck der Sicherung eines adäquaten Gleich- (122) […] Der GH misst der in einer demokratischen gewichts zwischen Exekutive und Legislative im Rah- Gesellschaft, die dem Rechtsstaatsprinzip unterliegt, men des Bestellungsverfahrens einzuhalten. Darüber bestehenden Wichtigkeit der Sicherstellung der Ein- hinaus handelte die Justizministerin in offenkundiger haltung im Hinblick auf den Grundsatz der Gewalten- Missachtung der anzuwendenden Vorschriften, als sie teilung anzuwendender Bestimmungen des innerstaat- sich entschied, vier der 15 vom Ausschuss als am quali- lichen Rechts hohe Bedeutung zu […]. [Er] stellt daher fiziertesten erachteten Bewerber durch vier andere, als fest, dass das Versäumnis des Parlaments, die inner- weniger qualifiziert erachtete, einschließlich A. E., aus- staatliche Bestimmung über die gesonderte Abstim- zutauschen. Das Verfahren erfolgte daher zum Nachteil mung jedes Bewerbers zu befolgen […], auch in einem des Vertrauens, das die Judikative in einer demokrati- schwerwiegenden Mangel im Bestellungsverfahren schen Gesellschaft in der Öffentlichkeit wecken sollte, resultierte, der sich auf die Integrität des Verfahrens und stand im Widerspruch zum Wesen eines der grund- als Ganzem auswirkte, insbesondere was die vier von legendsten Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, nämlich der Justizministerin ausgewählten Kandidaten betrifft, dass ein Gericht aufgrund des Gesetzes errichtet werden bei denen diese von der Beurteilung des Ausschusses muss. Der GH betont, dass ein gegenteiliger Schluss im abwich. Dieser Mangel wurde außerdem […] durch den Hinblick auf die vorliegenden Tatsachen dem Umstand Umstand verschlimmert, dass die Ministerin im Rah- gleichzuhalten wäre, dass diese grundlegende, von Art. 6 men der Erstellung des dem Parlament vorgelegten Vor- Abs. 1 EMRK gewährleistete Garantie keinen sinnvollen schlags selbst gegen das Verwaltungsverfahrensgesetz Schutz sicherstellen würde. Der GH kommt daher zu verstoßen hatte, indem sie es verabsäumte, ihre Ent- dem Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung scheidung hinsichtlich des Abweichens von der Beur- von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgt ist (5:2 Stimmen; gemein- teilung des Evaluierungsausschusses im Fall der vier sames abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens […] Bewerber hinreichend zu belegen. Der GH erinnert und Richter Griţco). daran, dass das Oberste Gericht in seinen Urteilen vom 19.12.2017 festgestellt hat, dass das Parlament seine Rolle im Verfahren nur dann angemessen ausüben und zur Beurteilung der Ministerin, die von der Meinung des Ausschusses betreffend die vier fraglichen Kandidaten II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK betreffend das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht abwich, Stellung nehmen hätte können, wenn die Minis- terin ihre gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des (126) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offen- Verwaltungsverfahrensgesetzes und des allgemeinen sichtlich unbegründet […] und auch nicht aus ande- Grundsatzes des innerstaatlichen Rechts, dass nur die ren Gründen unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig qualifiziertesten Bewerber für das Amt gewählt werden erklärt werden (einstimmig). Unter Berücksichtigung sollen, erfüllt hätte. der voranstehenden Ausführungen zum ersten Teil der (123) In Anbetracht all dieser Faktoren kann der GH Beschwerde des Bf. aufgrund der gleichen Bestimmung unter Berücksichtigung der Art der verfahrensrechtli- ist der GH allerdings der Auffassung, dass eine geson- chen Verletzungen des innerstaatlichen Rechts […] nur derte Prüfung dieser Beschwerde nicht erforderlich ist zu dem Schluss kommen, dass das Verfahren, in dem (einstimmig). A. E. zur Richterin am Berufungsgericht bestellt wurde, einer offenkundigen Verletzung der seinerzeit gelten- den [...] Bestimmungen gleichkommt. […] Der GH hält III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK fest, dass die Exekutive im Verfahren unberechtigtes € 15.000,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen; Ermessen bei der Auswahl von vier Richtern, einschließ- gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter Lem- lich A. E., für das neue Berufungsgericht ausübte, das mens und Richter Griţco). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy