NLMR 2/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Der Bf. ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Mün- dung komme. Letzterer stellte daraufhin den Antrag auf chen, wo er mit seinem Partner einen Telefonauskunfts- Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Vor- dienst, die T. AG, gründete. Letztere erhielt gegen eine abentscheidung beim EuGH zur Auslegung von Art. 102 Gebühr die erforderlichen Teilnehmerinformationen AEUV (missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschen- von der Deutschen Telekom AG (DTAG). 2007 und 2008 den Stellung auf dem Binnenmarkt). musste die DTAG der T. AG einen Teil der bezahlten Gebühren rückerstatten, da sie exzessiv gewesen waren. Mit Urteil vom 2.7.2014 wies das OLG München das Rechtsmittel des Bf. mit der Begründung ab, die von 2005 brachte der Bf. eine Klage gegen die DTAG ein, ihm geltend gemachten Ansprüche könnten nicht auf da seine Anteile und die seines Partners vor dem Bör- das EU-Recht gestützt werden. Das OLG führte im Detail sengang der Firma aufgrund der von der T. AG bezahlten aus, warum die Rechtsansicht des Bf. von der Judikatur exzessiven Gebühren geschmälert worden wären. Auf- des EuGH, auf die es ausführlich Rückgriff nahm, nicht grund der niedrigeren Einstufung der Firma am Tag des gestützt werden könne und bezog sich auch auf die ein- Bösengangs hätte er einen finanziellen Schaden erlitten. schlägige Rechtsprechung des BGH. Es sah ebenso kei- Das Landgericht München wies seine Klage jedoch ab. nen Grund, dem Bf. die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Der Bf. legte dagegen ein Rechtsmittel ein, worin er zu gestatten, da der Rechtsfrage, wer vom Schutzbereich sich auch über die Anwendbarkeit des Unionsrechts des Art. 102 AEUV umfasst und folglich zu einer Ent- auf seinen Fall und die einschlägige Rechtsprechung schädigung iSv. Art. 823 Abs. 2 BGB oder § 33 Abs. 1 des des EuGH und des BGH äußerte. Diese Frage wurde Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen berech- vom OLG München im Zuge der mündlichen Verhand- tigt sei, keine erhebliche Bedeutung zukomme. lung erörtert, wobei es zu dem Schluss kam, dass die Der Bf. erhob gegen die Verweigerung der Zulassung Rechtsprechung des EuGH zur strittigen Frage klar sei zur Revision Beschwerde an den BGH, worin er sein die und das EU-Recht auf den Fall des Bf. nicht zur Anwen- Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Harisch gg. Deutschland NLMR 2/2019-EGMR EuGH betreffendes Vorbringen wiederholte. Der BGH erfordern würde, variiert deren Ausmaß doch je nach der wies seine Beschwerde mit Beschluss vom 14.4.2015 mit Natur der Entscheidung und muss anhand der Umstän- kurzer Begründung ab und nahm gemäß § 544 Abs. 4 de des Einzelfalls bestimmt werden. [...] ZPO 2. Satz 2. Halbsatz1 von einer weiteren Begründung (35) Aus dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist Abstand. Die dagegen eingebrachte Anhörungsrüge es akzeptabel, wenn die nationalen übergeordneten des Bf. wegen unzureichender Begründung der Verwei- Gerichte eine Beschwerde unter bloßem Verweis auf gerung der Einholung eines Vorabentscheidungsersu- die relevanten rechtlichen Bestimmungen, die derar- chens wurde vom BGH mit dem Hinweis zurückgewie- tige Beschwerden erfassen, abweisen, falls die Angele- sen, seine Entscheidung als Höchstgericht hätte keiner genheit kein rechtliches Problem von fundamentaler detaillierteren Begründung bedurft. Bedeutung aufwirft. Bei der Abweisung eines Rechtsmit- Das vom Bf. angerufene BVerfG lehnte eine Behand- tels braucht ein Rechtsmittelgericht daher im Prinzip lung seiner Beschwerde ohne Angabe von Gründen ab. den von der Unterinstanz angeführten Gründen einfach nur beizupflichten [...]. (36) Diese Prinzipien spiegeln sich in der Rechtspre- chung des GH wider, wie sie kürzlich im Fall Baydar/NL zusammengefasst wurden. [...] In [seinem Urteil im Fall] Rechtsausführungen Der Bf. beklagt sich über die Weigerung der innerstaat- Dhabi/I formulierte der GH folgende Prinzipien hinsicht- lichen Gerichte, dem EuGH ein Vorabentscheidungser- lich der Verpflichtung der innerstaatlichen Gerichte suchen zu unterbreiten, ohne dafür ausreichende Grün- unter Art. 6 EMRK für den Fall eines Antrags auf Einho- de anzuführen, was eine Verletzung seines Rechts auf ein lung einer Vorabentscheidung an den EuGH, sofern die- faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle. ser [vom Antragsteller] angemessen begründet wurde: »Art. 6 EMRK verpflichtet die nationalen Gerichte zur Angabe von Gründen im Lichte des anzuwendenden I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK (29) [...] Der GH erklärt die Beschwerde für zulässig (ein- Rechts in allen Fällen, in denen sie sich weigern, [dem stimmig). EuGH] eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen; [...] – im speziellen Kontext von Art. 234 EUV (nun Art. 267 (33) Er erinnert vorerst daran, dass den nationalen Gerichten die Interpretation und Anwendung inner- AEUV) bedeutet dies, dass nationale Gerichte, gegen staatlichen Rechts – im Einklang mit dem EU-Recht, deren Entscheidungen kein Rechtsmittel gemäß inner- sofern es anwendbar ist – ebenso zukommt wie die staatlichem Recht zur Verfügung steht und die ein Ersu- Entscheidung darüber, ob sie vor Fällung eines Urteils chen um Einholung einer Vorabentscheidung an den den EuGH zwecks Einholung einer Vorabentscheidung EuGH betreffend eine im Zuge des Verfahrens aufgewor- anrufen sollten. Die Konvention als solche gewährleis- fene Frage bezüglich der Auslegung des Unionsrechts tet kein Recht auf Verweisung eines Falls an den EuGH abgelehnt haben, eine Begründung für die Ablehnung zur Vorabentscheidung durch ein innerstaatliches im Lichte der vom EuGH in seiner Rechtsprechung ent- Gericht. Andererseits hat der GH bereits festgehalten, wickelten Ausnahmen abgeben müssen. Sie müssen dass diese Angelegenheit insofern nicht von Art. 6 Abs. 1 daher Gründe dafür angeben, warum genau diese Frage EMRK losgelöst betrachtet werden kann, als die Weige- irrelevant ist bzw. die fragliche Bestimmung des Unions- rung eines Gerichts, dem EuGH eine Frage zur Vorabent- rechts vom EuGH bereits ausgelegt wurde oder die kor- scheidung vorzulegen, unter gewissen Umständen die rekte Anwendung des EU-Rechts so offensichtlich ist, Fairness eines Verfahrens beeinträchtigen kann, sollte dass kein Raum für vernünftige Zweifel bleibt.« sich die Weigerung als willkürlich herausstellen. Letzte- (37) Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist res ist dann der Fall, wenn die anwendbaren Regeln aus- zunächst zu vermerken, dass der BGH iSv. Art. 267 Abs. 3 nahmslos keine Vorabentscheidung zulassen, wenn die AEUV jenes Gericht darstellte, dessen Entscheidungen Verweigerung einer solchen auf anderen als in den Ver- nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts fahrensregeln vorgesehenen Gründen beruht oder wenn angefochten werden konnten, mag dieser auch »nur« über die Weigerung nicht ordnungsgemäß begründet wird die Beschwerde des Bf. gegen die Nichtzulassung zur Revi- (vgl. Ullens de Schooten und Rezabek/B, Rn. 54-59). [...] sion entschieden haben. Der GH hält ferner fest, dass der (34) Allerdings darf die Verpflichtung zur Angabe BGH die Gründe für die Verweigerung der Zulassung zur von Gründen nicht so verstanden werden, dass sie eine Revision nur kurz darlegte und unter Berufung auf § 544 detaillierte Antwort auf jedes vorgetragene Argument ZPO von einer weiteren Begründung absah. (38) Andererseits ist festzuhalten, dass der Bf. ein Vor- 1 Diese Bestimmung lautet: »[…] Der Beschluss soll kurz be- gründet werden; von einer Begründung kann abgesehen wer- den, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset- zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. […]« abentscheidungsersuchen nicht nur beim BGH, son- dern zuvor auch beim OLG München stellte. Letzteres prüfte ungeachtet dessen, dass es sich bei ihm nicht um das letztinstanzliche Gericht iSv. Art. 267 Abs. 3 AEUV Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2019-EGMR Harisch gg. Deutschland 3 handelte, das Unionsrecht im Detail und bezog sich in dass diese keine rechtliche Angelegenheit von »grund- seinen Schlussfolgerungen ausführlich auf die Recht- sätzlicher Bedeutung« betraf. sprechung des EuGH. Das OLG hielt in seinem Urteil (41) Der GH hat bereits in früheren Fällen akzeptiert, auch fest, »dass keine Notwendigkeit für eine Klarstel- dass ein übergeordnetes Gericht seine Entscheidungs- lung der vom Bf. aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt, gründe unter Umständen aus dem Sachverhalt ableiten da hinsichtlich der Reichweite und der Auslegung die- oder sich einfach den Schlussfolgerungen der Unterin- ser rechtlichen Bestimmungen kein Zweifel besteht.« stanz anschließen kann. In dieser Hinsicht ist festzu- Darüber hinaus wurde die Frage der Anwendbarkeit des stellen, dass auch das BVerfG nur verlangt, dass sich die EU-Rechts von den Parteien im Zuge der mündlichen Gründe für eine Ablehnung entweder den Schlussfol- Verhandlung diskutiert, wobei das OLG darlegte, dass gerungen des Gerichts letzter Instanz oder andernfalls seiner Ansicht nach die Rechtsprechung des EuGH in jenen eines untergeordneten Gerichts entnehmen las- diesem Punkt klar und das EU-Recht – im Gegensatz sen. Angesichts der Tatsache, dass das OLG hinsichtlich zum Standpunkt des Bf. – auf seinen Fall nicht anwend- der Verweigerung der Zulassung zur Revision detaillierte bar sei. Der GH ist daher insgesamt der Meinung, dass Gründe vorbrachte, nachdem es die Frage [der Anwend- das OLG erklärte, warum hinsichtlich der korrekten barkeit] des EU-Rechts mit den Parteien in der münd- Anwendung von deutschem und EU-Recht keine ver- lichen Verhandlung diskutiert hatte, vertritt der GH die nünftigen Zweifel bestanden und wie die aufgeworfene Meinung, dass die Umstände des vorliegenden Falles es Frage gelöst werden konnte. dem Bf. gestatteten, die Entscheidung des BGH nachzu- (39) Der GH hält ferner fest, dass das OLG gemäß vollziehen. § 543 ZPO darüber zu entscheiden hatte, ob der Fall von (42) Unter Berücksichtigung [...] der Pflicht der inner- »grundsätzlicher Bedeutung« und die Revision daher staatlichen Gerichte gemäß Art. 6 EMRK, Gründe [für aus diesem Grund zuzulassen war. Wie auch die Regie- ihre Entscheidung] anzuführen und nach Prüfung des rung hervorgehoben hat, ist eine rechtliche Angelegen- Verfahrens als Ganzes kommt der GH zu dem Ergeb- heit nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH und nis, dass die nationalen Gerichte dem Bf. eine detail- des BVerfG stets von »grundsätzlicher Bedeutung«, wenn lierte Erklärung lieferten, warum die von diesem bean- sie eine einheitliche Auslegung des – für den Fall ent- tragte Verweisung [des Falls zur Vorabentscheidung] an scheidungsrelevanten – EU-Rechts erfordert und daher den EuGH abgelehnt wurde. Ungeachtet der Tatsache, die Verweisung der Sache [an den EuGH] zwecks Ein- dass es sich beim BGH um das letztinstanzliche Gericht holung einer Vorabentscheidung während des Rechts- iSv. Art. 267 AEUV handelte, ist der GH dennoch der Auf- mittelverfahrens sehr wahrscheinlich macht. Basierend fassung, dass es unter den speziellen Umständen des auf der besagten Rechtsprechung schließt die Verweige- vorliegenden Falls akzeptabel war, dass der BGH von rung der Zulassung zur Revision die Erwägung ein, dass einer umfassenderen Offenlegung seiner Beweggrün- eine Verweisung der Sache an den EuGH im fraglichen de Abstand nahm und im Zuge der Entscheidung über Fall nicht erforderlich ist. Der GH kommt daher zu dem die Beschwerde des Bf. gegen die Nichtzulassung zur Schluss, dass das OLG den diesbezüglichen Antrag des Revision bloß auf die einschlägigen rechtlichen Bestim- Bf. in Erwägung zog und ihn gleichzeitig mit der Nicht- mungen verwies. zulassung zur Revision ablehnte. (43) Die vorhergehenden Erwägungen reichen aus, um (40) Aus demselben Grund ist der GH der Ansicht, zum Schluss zu gelangen, dass die Verweigerung, dem dass der BGH als zur Entscheidung über die Vorlage EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, einer Frage iSv. Art. 267 AEUV berufenes Gericht keine welche nicht willkürlich erscheint, ausreichend begrün- Notwendigkeit für eine Verweisung [der vom Bf. formu- det wurde. Folglich hat keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 lierten Frage] an den EuGH sah, indem er bekräftigte, EMRK stattgefunden (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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