NLMR 6/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Herbai gg. Ungarn – 11608/15 Urteil vom 5.11.2019, Sektion IV Sachverhalt Der Bf. arbeitete seit 2006 als Experte im Personalma- Der Bf. brachte eine Klage beim Arbeitsgericht nagement der Bank O. Seine Aufgaben umfassten die Budapest ein, um seine Entlassung anzufechten. Am Analyse und Kalkulation von Gehältern und die Perso- 26.6.2012 wies das Gericht seine Klage ab, da sein Ver- nalbesetzung. Nach dem Verhaltenskodex der Bank war halten als Betreiber der fraglichen Website unter Ver- der Bf. dazu verpflichtet, keine Informationen bezüglich stoß gegen Art. 3 Abs. 5 des ungarischen Arbeitsgesetz- der Arbeitsweise und Tätigkeiten seines Arbeitgebers zu buches unter anderem die geschäftlichen Interessen der veröffentlichen. Bank O. gefährdet habe. Darüber hinaus hätten die Web- Im Jänner 2011 startete der Bf. eine Website für auf site und der Inhalt der besagten Artikel die Verpflich- Personalmanagement bezogene Publikationen und tung zum gegenseitigen Vertrauen zwischen Arbeitneh- Veranstaltungen, vorwiegend zum Erfahrungsaus- mer und Arbeitgeber nachhaltig verletzt. tausch. Die Website enthielt auch eine Vorstellung des Daraufhin legte der Bf. Berufung ein, welcher das Bf., in der sein Arbeitgeber aber nicht genannt wurde. Oberste Gericht Budapest am 26.3.2013 mit der Begrün- Kurz darauf wurden zwei Artikel auf der Website veröf- dung stattgab, dass die Artikel auf der Website auf Per- fentlicht, einer davon wurde vom Bf. selbst verfasst und sonalpolitik im Allgemeinen eingingen und somit nicht thematisierte eine Änderung des Steuersatzes im Ein- mit der Bank O. in Verbindung gebracht werden könn- kommenssteuergesetz. ten. Somit konnten dadurch auch deren Geschäftsinter- Am 11.2.2011 wurde das Dienstverhältnis des Bf. auf- essen nicht verletzt werden. grund einer Verletzung der Vertraulichkeit gegenüber Am 3.9.2014 gab die Kúria einem Überprüfungsantrag seinem Arbeitgeber beendet. Die Bank behauptete, der Bank statt und bestätigte die Feststellungen des erst- dass das Verhalten des Bf. ihre wirtschaftlichen Interes- instanzlichen Gerichts. sen beeinträchtigt hätte, in dem er Weiterbildungsan- In weiterer Folge brachte der Bf. eine Verfassungsbe- gebote im Bereich des Personalmanagements zur Verfü- schwerde ein und behauptete, seine Tätigkeiten würden gung gestellt habe. Zudem wäre der Bf. aufgrund seiner die Ausübung seines Rechts auf Meinungsäußerungs- Funktion im Besitz von Informationen, deren Veröf- freiheit betreffen, welches von den Gerichten bisher fentlichung die geschäftlichen Interessen der Bank ver- noch nicht in Betracht gezogen worden war. Das Verfas- letzt hätten. sungsgericht wies die Beschwerde am 26.6.2017 ab. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Herbai gg. Ungarn NLMR 6/2019-EGMR Rechtsausführungen b. Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Mei- nungsäußerungsfreiheit), da sein Arbeitsverhältnis auf- (39) Im vorliegenden Fall wurde die vom Bf. beanstan- grund von Artikeln, die auf einer Website veröffentlicht dete Maßnahme, nämlich seine Entlassung, nicht von worden waren, beendet worden war. einer staatlichen Behörde, sondern von einer Privatbank gesetzt und von den innerstaatlichen Gerichten bestä- tigt. Unter diesen Umständen befindet der GH, dass es angebracht ist, die Beschwerde im Hinblick auf die positiven Verpflichtungen des belangten Staates nach Art. 10 EMRK zu prüfen. Der GH wird daher feststellen, I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK 1. Zulässigkeit (28) Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegrün- ob die ungarischen Gerichte im vorliegenden Fall mit det […]. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzuläs- der Zurückweisung der Ansprüche des Bf. sein Recht sig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig). auf Meinungsäußerungsfreiheit in Arbeitsverhältnissen ausreichend geschützt und dieses gegen das Recht des Arbeitgebers auf Schutz seiner geschäftlichen Interes- sen abgewogen haben. (40) In Ermangelung eines vom Bf. möglicherweise 2. In der Sache a. Allgemeine Grundsätze (35) Die in der Rechtsprechung des GH zum Recht auf aufgedeckten Fehlverhaltens hält es der GH nicht für Meinungsäußerungsfreiheit entwickelten allgemeinen erforderlich, die Art von Fragen zu untersuchen, die für Grundsätze wurden in der Rechtssache Medžlis Islamske seine Rechtsprechung zum Whistleblowing von zentra- Zajednice Brčko u.a./BIH zusammengefasst. ler Bedeutung waren, sondern erachtet die folgenden (36) Der GH hat in einer Reihe von Fällen im Zusam- Elemente als für die Prüfung des im vorliegenden Fall menhang mit der Meinungsäußerungsfreiheit von zulässigen Umfangs der Einschränkung der Meinungs- Beamten entschieden, dass Art. 10 EMRK für den äußerungsfreiheit im Arbeitsverhältnis relevant: die Arbeitsplatz im Allgemeinen gilt. Der GH hat ferner fest- Art der betreffenden Äußerung, die Motive des Urhe- gestellt, dass die Signalisierung von rechtswidrigem Ver- bers, etwaige dem Arbeitgeber durch die Äußerung halten oder Fehlverhalten am Arbeitsplatz durch einen verursachte Schäden und die Schwere der verhängten Mitarbeiter des öffentlichen Sektors unter bestimmten Sanktion. Umständen Schutz genießen sollte. Jedoch enthalten Äußerungen, die im Beschäftigungsbereich des Bf. im i. Die Art der Äußerung öffentlichen Dienst liegen und die aufgrund seiner amt- (41) Das Verfassungsgericht wies das Argument des Bf. lichen Pflichten abgegeben wurden, keine Äußerungen zurück, dass dessen Verhalten der Ausübung seines oder Ansichten im Rahmen einer öffentlichen Debatte Rechts auf Meinungsäußerungsfreiheit entsprochen und beziehen sich nicht auf die Meinungsäußerungs- habe, und legte dabei Wert auf die Art der Äußerung freiheit. auf der beanstandeten Website. Es war der Auffassung, (37) Der GH hat des Weiteren befunden, dass dass die Berichterstattung über Angelegenheiten, die Art. 10 EMRK auch dann gilt, wenn wie im vorliegen- ein Arbeitnehmer im Laufe seiner Beschäftigung im All- den Fall die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und gemeinen gelernt hatte, durch die Verfassung geschützt Arbeitnehmer privatrechtlich geregelt sind, und dass war, soweit diese Angelegenheiten von öffentlichem der Staat eine positive Verpflichtung hat, das Recht Interesse waren. Im vorliegenden Fall handelte es sich auf Meinungsäußerungsfreiheit auch im Bereich von jedoch nach Angaben des Verfassungsgerichts bei der Beziehungen zwischen natürlichen Personen zu schüt- Äußerung des Bf. um Informationen beruflicher Art, die zen. […] er aufgrund seiner Beschäftigung bei der Bank O. erhal- (38) [...] Arbeitsbeziehungen müssen auf gegensei- ten hatte. Sie hätte sich auf Fragen bezogen, die nur für tigem Vertrauen beruhen, um fruchtbar zu sein. Auch einen bestimmten Beruf und nicht für die Öffentlich- wenn das Erfordernis, in gutem Glauben zu handeln, im keit insgesamt relevant waren. Daher war das Verhalten Rahmen eines Arbeitsvertrags keine absolute Loyalitäts- des Bf. nicht durch das Grundrecht auf Meinungsäuße- pflicht gegenüber dem Arbeitgeber oder eine Verschwie- rungsfreiheit geschützt. genheitspflicht dahingehend impliziert, dass der Arbeit- (42) Der GH stellt fest, dass die innerstaatlichen nehmer den Interessen des Arbeitgebers unterworfen Gerichte befanden, dass der Bf. als Privatperson zu wird, sind bestimmte Ausprägungen des Rechts auf Mei- einer Website über Personalpolitik beigetragen hat, nungsäußerungsfreiheit, die in anderen Kontexten legi- auf der Informationen und Stellungnahmen zu den tim sein können, in Arbeitsbeziehungen nicht gerecht- jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich bereitge- fertigt. stellt wurden. Diese Gerichte schlossen nicht aus, dass Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Herbai gg. Ungarn 3 die veröffentlichten Artikel, wie vom Bf. behauptet, zur (46) Der Fall vor den innerstaatlichen Gerichten laufenden Debatte über Steuerfragen beitragen könn- beinhaltete eine sachliche Auseinandersetzung mit ten, und stellten fest, dass die Website Informatio- der Frage, ob die veröffentlichten Artikel Informatio- nen geschäftlicher Natur vermittelte und zur Diskussi- nen und Meinungen vermittelten, die die Arbeitsweise on über die Geschäftspraktiken des Publikums einlud. innerhalb der Bank O. direkt widerspiegelten oder all- Außerdem wären die beanstandeten Artikel an einen gemeinere Informationen zum Personalmanagement. begrenzten Kreis von Fachleuten gerichtet gewesen Der GH berücksichtigt in diesem Zusammenhang die und hätten nicht unmittelbar die gesamte Öffentlich- Schlussfolgerung der Kúria, wonach die vom Bf. mitge- keit betroffen. teilten Informationen in engem Zusammenhang mit (43) Wie der GH jedoch bereits festgestellt hat, kön- seinen beruflichen Aufgaben standen. nen solche Informationen nicht aus dem Anwendungs- (47) Der von den innerstaatlichen Gerichten ange- bereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK, der nicht nur für wandte Maßstab für die Beurteilung, ob die Verbreitung bestimmte Arten von Informationen, Ideen oder Aus- solcher Informationen für die Bank O. nachteilig war drucksformen gilt, ausgeschlossen werden. Mit ande- und die Entlassung des Bf. rechtfertigen konnte, war der ren Worten schützt die arbeitsplatzbezogene Mei- potentielle Schaden für berechtigte Geschäftsinteressen nungsäußerungsfreiheit nicht nur Äußerungen, die und die Möglichkeit, Geschäftsgeheimnisse preiszuge- nachweislich zu einer Debatte über eine öffentliche ben. Somit reichte für die Kúria schon der Umstand aus, Angelegenheit beitragen. Der GH kann daher der Fest- dass der Bf. als Experte auf der Website aufgetreten war stellung des Verfassungsgerichts nicht zustimmen, und einen Beitrag über Personalmanagement verfasst dass Äußerungen eines Arbeitnehmers nicht in den hatte, der die durch seine Arbeit erworbenen Kenntnisse Schutzbereich des Rechts auf Meinungsäußerungs- widerspiegelte, um den Schluss zu ziehen, dass er zum freiheit fallen, weil sie beruflicher Art sind und keine Nachteil seines Arbeitgebers gehandelt hatte. »öffentliche Verbindung« offenlegen, die es ermög- (48) Der GH stimmt zu, dass Arbeitgeber nach unga- lichen würde, sie klar als Teil einer Diskussion über rischem Recht ein gewisses Ermessen haben zu ent- Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu cha- scheiden, welches Verhalten zur Störung der Arbeitsbe- rakterisieren. ziehungen führen kann, auch wenn eine solche Störung nicht offensichtlich ist. Im vorliegenden Fall haben jedoch weder der Arbeitgeber des Bf. noch die Kúria ver- ii. Die Motive des Urhebers (44) Bei der Prüfung der Motive des Bf. ist zu berück- sucht nachzuweisen, inwiefern die fragliche Äußerung sichtigen, dass eine Handlung, die auf einem persön- die Geschäftsinteressen der Bank O. nachteilig beein- lichen Groll oder persönlichem Widerstreben oder flusst haben könnte. der Erwartung eines persönlichen Vorteils beruht, ein- schließlich eines finanziellen Gewinns, kein beson- iv. Die Schwere der verhängten Sanktion ders hohes Schutzniveau rechtfertigen würde. Im vor- (49) Ferner befindet der GH, dass dem Bf. eine ziemlich liegenden Fall ist der GH jedoch der Auffassung, dass strenge Sanktion auferlegt wurde, nämlich die Beendi- die innerstaatlichen Gerichte nicht festgestellt haben, gung seines Arbeitsverhältnisses, ohne dass eine Beur- dass der Bf. rein private Interessen verfolgt oder per- teilung erfolgte, ob eine weniger strenge Maßnahme zur sönliche Kränkung gezeigt hätte. Es besteht kein Verfügung gestanden wäre. Grund, das Vorbringen des Bf. dahingehend in Frage zu stellen, dass die auf der Website aufgeworfenen The- v. Schlussfolgerung men einen Beruf betrafen und in der Absicht veröffent- (50) Zusammenfassend ist festzustellen, dass es zwar licht wurden, Wissen mit und unter dem Publikum zu den innerstaatlichen Behörden oblag, eine ordnungs- teilen. iii. Der durch die Äußerung beim Arbeitgeber verursachte Schaden gemäße Beurteilung der Verhältnismäßigkeit vorzu- nehmen, doch wiederholt der GH, dass das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit auch in den Beziehungen (45) Was den etwaigen Schaden anbelangt, den die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewahrt wer- Bank O. erlitt, ist es sicherlich richtig, dass sie ohne eine den muss. Im vorliegenden Fall kann der GH keine aus- gewisse Kontrolle über das Verhalten ihrer Mitarbei- sagekräftige Abwägung der zur Debatte stehenden Inte- ter wenig Aussicht hätte, Dienstleistungen effektiv zu ressen durch die innerstaatlichen Gerichte erkennen: erbringen oder ihre Geschäftsstrategien zu verfolgen. Wie bereits erwähnt, befand das Verfassungsgericht, Diese Überlegung ist umso relevanter, wenn das veröf- dass das Grundrecht des Bf. nicht berührt war, und die fentlichte Material den Gegenstand der Beschäftigung Kúria maß der Meinungsäußerungsfreiheit im vorlie- des Bf. betraf, und die Existenz der Äußerung vermutlich genden Fall keine Bedeutung bei. Der materielle Aus- auf die beruflichen Aufgaben und das Fachwissen des gang des Arbeitskonflikts wurde ausschließlich durch Urhebers zurückzuführen war. vertragliche Gesichtspunkte zwischen dem Bf. und der Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Herbai gg. Ungarn NLMR 6/2019-EGMR Bank O. bestimmt und machte die Berufung des Bf. auf die Meinungsäußerungsfreiheit unwirksam. (51) […] Die innerstaatlichen Behörden haben im vor- liegenden Fall nicht überzeugend dargelegt, dass die Abweisung der Anfechtung der Entlassung durch den Bf. auf einen gerechten Ausgleich zwischen seinem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und dem Recht seines Arbeitgebers, seine legitimen Geschäfts- interessen zu schützen, andererseits beruhte. Sie haben daher ihre positiven Verpflichtungen nach Art. 10 EMRK nicht erfüllt. (52) Folglich liegt eine Verletzung von Art. 10 EMRK vor (einstimmig). II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 4.800,– für Kos- ten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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