„Darstellung der Ereignisse aus Sicht der deutschen Regierung“ unter Rn. 11,
die insoweit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde). Der Gerichtshof
weist erneut darauf hin, dass das Bestreben der Konventionsstaaten,
zunehmende Versuche der Umgehung von Einwanderungsbeschränkungen
zu unterbinden, berechtigt ist, jedoch nicht so weit gehen darf, dass der Schutz
durch die Konvention, insbesondere Art. 3 EMRK, unwirksam wird (siehe
N. D. und N. T. ./. Spanien [GK], Individualbeschwerden Nrn. 8675/15 und
8697/15, Rn. 184, 13. Februar 2020).
123. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer bei
seiner Vernehmung auf der Polizeidienststelle P. angab, er wolle in
Deutschland Asyl beantragen (siehe Rn. 13 und 17). Tatsächlich setzten die
deutschen Behörden die griechischen Behörden davon in Kenntnis, dass der
Beschwerdeführer in Deutschland den Wunsch nach internationalem Schutz
zum Ausdruck gebracht habe; ferner galt die Verwaltungsabsprache zwischen
Deutschland und Griechenland, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer
nach Griechenland zurückgeführt wurde, nur für Personen, die in
Deutschland geäußert hatten, dass sie internationalen Schutz beantragen
wollten (siehe Rn. 15 und 63). Die verfügte Einreiseverweigerung, aufgrund
derer der Beschwerdeführer letztlich nach Griechenland zurückgeführt
wurde, beruhte auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG und stützte sich auf die
Erwägung, dass Griechenland nach der Dublin III-Verordnung für die
Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei (siehe Rn. 16 und 54).
124. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer die in Rede
stehende Einreiseverweigerung kurz vor seiner Abfahrt zum Flughafen zur
Rückführung nach Griechenland ausgehändigt wurde; es ist unbestritten, dass
ihm diese nicht in arabischer Sprache, der einzigen Sprache, die er seinen
Angaben zufolge verstand, ausgehändigt wurde und dass zu diesem Zeitpunkt
keine Dolmetscherin bzw. kein Dolmetscher zugegen war (siehe Rn. 16, 19,
111 und 115). Auch wurde er während seines kurzzeitigen Aufenthalts im
Bundesgebiet nicht anwaltlich beraten (siehe Rn. 12-13, 17, 111 und 115).
Soweit die Regierung vorträgt, der Beschwerdeführer sei zuvor in arabischer
Sprache darüber informiert worden, dass ihm die Einreise verweigert werde
und er dagegen rechtlich vorgehen könne (siehe Rn. 111), kann der
Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass die erste Einreiseverweigerung,
die dem Beschwerdeführer in arabischer Sprache ausgestellt wurde, sich auf
eine andere Rechtsgrundlage stützte, ein anderes Zielland für die
Rückführung nannte (Österreich statt Griechenland) und darauf hinwies, dass
ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung bei der Polizeidirektion M. statt
beim Verwaltungsgericht M. zu erheben sei, und zwar unter Angabe einer
anderen Frist (ein Monat statt zwei Wochen, siehe Rn. 14, 16, 18 und 115).
In dem Beschluss, mit dem das von dem Beschwerdeführer im Anschluss an
seine Rückführung nach Griechenland eingeleitete Verfahren eingestellt
wurde, hat auch das Verwaltungsgericht M. festgestellt, dass der
Beschwerdeführer in Anbetracht der beiden ihm ausgehändigten
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