NLMR 2/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Hudorovic u.a. gg. Slowenien – 24816/14, 25140/14 Urteil vom 10.3.2020, Sektion II Sachverhalt Bei den Bf. der Bsw. Nr. 24.816/14 handelt es sich um das Wasser selbst aber von der Gemeinde getragen wer- Herrn Branko Hudorovič und seinen minderjährigen den sollten. Die Roma sollten auch für chemische Toilet- Sohn Aleks, die in der inoffiziellen Roma-Siedlung im ten aufkommen. Laut den Bf. sei der Wassertank nach Dorf Goriča vas in der Kommune Ribnica wohnen. Die einigen Jahren von Schimmel und anderen Pilzen befal- Bewohner der Siedlung leben in Holzhütten, die nicht len gewesen und somit unbrauchbar geworden, weshalb mit sanitären Einrichtungen oder einer Abwasserlei- sie ihn ersetzen hätten müssen. tung ausgestattet sind. Der ErstBf. gibt an, in seiner Hütte auch keinen Zugang zu Wasser zu haben. Bei den Bf. der Bsw. Nr. 25.140/14 handelt es sich um eine vierzehnköpfige Familie, die in der inoffiziel- Die Bewohner der Siedlung versuchten für viele Jahre, len Roma-Siedlung in Dobruška vas 41 in der Kommu- Zugang zum öffentlichen Versorgungsnetz zu bekom- ne von Škocjan lebt. Die Siedlung besteht aus zwanzig men. Da die Siedlung unrechtmäßig errichtet worden Wohneinheiten. Die gesamte Kommune von Škocjan war, hatten die Bewohner jedoch keine Möglichkeit, Bau- verfügt über kein öffentliches Abwassersystem. Auch genehmigungen und andere Dokumente zu erlangen, die in der genannten Siedlung war es aufgrund des illega- für einen Zugang zur öffentlichen Infrastruktur notwen- len Charakters der errichteten Gebäude nicht möglich, dig gewesen wären. Eine geplante Umsiedlung der Bewoh- individuelle Wasseranschlüsse einzurichten. Die Kom- ner von Goriča vas in eine andere Roma-Siedlung, wo eine mune entschied jedoch, dort einen Wasserverteiler zu entsprechende Infrastruktur verfügbar gewesen wäre, war installieren, was 2011 geschah. Die Bewohner konnten insbesondere daran gescheitert, dass es Unstimmigkei- dann auf ihre eigenen Kosten individuelle Wasseran- ten mit den dort bereits wohnhaften Roma gegeben hatte. schlüsse installieren. Nur neun Haushalte machten von Im Jahr 1999 vereinbarte der Bf. als Vertreter der Sied- dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Bf., die nach Einbrin- lung von Goriča vas mit dem Bürgermeister unter ande- gung der Beschwerde beim EGMR aufgrund von Proble- rem den Kauf eines Wassertanks für die Siedlung. Es men mit ihren Nachbarn in der Nähe eine neue Hütte wurde vereinbart, die Kosten zu teilen. Das Wasser sollte erbaut hatten und umgezogen waren, leben nach wie vor durch die örtliche Feuerwehr geliefert werden, wobei die in einer Holzhütte ohne Zugang zu Wasser. Sie gaben an, Kosten für den Transport von den Roma, die Kosten für dass ihre ursprüngliche Verbindung mit der Wasserver- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Hudorovič u.a. gg. Slowenien NLMR 2/2020-EGMR sorgung daran gescheitert wäre, dass ihre Nachbarn es Da er somit [grundsätzlich] Zugang zu Trinkwasser und ihnen untersagt hätten, eine Leitung über deren Grund- sanitären Anlagen hätte, könne er zudem nicht behaup- stück zu legen. Die Regierung weist allerdings darauf ten, »Opfer« einer Verletzung der Konvention iSd. Art. 34 hin, dass die Bf. sich nicht ausreichend um Alternativen EMRK zu sein. zu dieser Variante gekümmert hätten. (84) Der GH hat festgehalten, dass eine Beschwerde als anonym anzusehen ist, wenn die Akte keine Informatio- nen enthält, die es dem GH ermöglichen, den Bf. zu iden- tifizieren. Im vorliegenden Fall gaben die Bf. die meisten der Umstände zur Identität des ZweitBf. korrekt an, ins- Rechtsausführungen Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der besondere seinen Vornamen, sein Geburtsdatum und Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- seine familiäre Beziehung zu Herrn Branko Hudorovič lung) und von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des […]. Sie machten jedoch einen Fehler, indem sie dem Privatlebens und der Wohnung), weil ihr Zuhause keinen ZweitBf. einen falschen Nachnamen zuwiesen. Er wurde Zugang zu grundlegender öffentlicher Versorgung wie nämlich fälschlich mit dem Nachnamen seines Vaters insbesondere Trinkwasser und sanitären Einrichtungen bezeichnet, während er tatsächlich den Nachnamen sei- gehabt hätte. Zudem beschwerten sie sich über eine Ver- ner Mutter trägt. letzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm. (85) […] Der falsche Name verhindert jedoch nicht Art. 3 und Art. 8 EMRK, da sie einer negativen und dis- seine Identifikation. Der GH befindet, dass trotz dieses kriminierenden Haltung von Seiten der örtlichen Behör- Fehlers von Seiten der Bf. die in der Beschwerde darge- den ausgesetzt gewesen wären, die sich geweigert hätten, legten Tatsachen und Umstände ausreichen, um jeden adäquat auf ihre benachteiligte Situation zu reagieren. Zweifel im Hinblick auf die Identität des ZweitBf. zu zer- streuen. Seine Identität als Aleks Kastelic wurde in der Folge ausdrücklich von den Vertretern der Bf. bestätigt, die vorbrachten, dass der falsche Name aufgrund von I. Verbindung der Beschwerden (77) Angesichts der Verknüpfung zwischen den Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit den Bf. Ein- Beschwerden im Hinblick auf die Tatsachen und die gang in die Beschwerde gefunden hätte. inhaltlichen Fragen erachtet es der GH für angezeigt, sie […] miteinander zu verbinden (einstimmig). (86) [...] Zudem implizieren weder die Elemente in der Akte noch die Haltung der Bf., dass ein Versuch unter- nommen worden wäre, den GH in die Irre zu führen […]. Aus diesem Grund kann die Beschwerde nicht als ano- nym oder missbräuchlich angesehen werden [...]. II. Zu den Einreden der belangten Regierung (88) […] [Was das Vorbringen der Regierung bezüglich des Wohnsitzes des ZweitBf. anbelangt,] so wurde nicht bestritten, dass der ErstBf. Kontakt zum ZweitBf. hatte […]. Auch bestritt die Regierung nicht, dass der ZweitBf. beträchtliche Zeit am Wohnsitz des ErstBf. verbrachte. 1. Anonymität, Missbrauch des Beschwerderechts, fehlende Opfereigenschaft und Nichtbeachtung der Beschwerdefrist im Hinblick auf Aleks Kastelic, den ZweitBf. in Bsw. Nr. 24.816/14 (78) Die Regierung behauptete, dass in den offiziellen Deshalb kann der GH das Vorbringen der Bf. akzeptie- Dokumenten von keiner Person mit dem Namen Aleks ren, wonach der ZweitBf. – während er seinen Haupt- Hudorovič […] die Rede wäre. Sie wies darauf hin, dass wohnsitz bei seiner Mutter hatte – zur betreffenden Zeit der wirkliche Name des ZweitBf. Aleks Kastelic wäre, bei teilweise auch am Wohnsitz des ErstBf. verweilte. Nach dem […] es sich um den Sohn des ErstBf. und von Frau Ansicht des GH kann der womöglich begrenzte Aufent- Marija Kastelic handle. Da der ZweitBf. diesen Namen halt dort sich zwar auf die Beurteilung gewisser Aspek- seit Geburt gehabt hätte, sei seine Beschwerde unter te der Rügen des ZweitBf. auswirken, doch kann er nicht einer falschen Identität erhoben worden und daher als entscheidend für die Entscheidung über seinen Opfer- anonym und als ein Missbrauch des Beschwerderechts status sein oder einen Missbrauch des Beschwerde- zu betrachten. Zur Untermauerung des letztgenann- rechts begründen. Der GH befindet, dass der ZweitBf. – ten Unzulässigkeitsgrundes brachte die Regierung wei- in dem Umfang, in dem er tatsächlich am Wohnsitz des ters vor, dass der ZweitBf. im Einklang mit einer Sorge- ErstBf. lebt – dieselben Lebensbedingungen zu erdul- rechtsvereinbarung zwischen seinen Eltern bei seiner den hat wie der ErstBf. und daher berechtigt ist, sich dar- Mutter lebte. In diesem Zusammenhang behauptete sie, über beim GH zu beschweren. dass der [dortige] Wohnsitz des ZweitBf. mit dem öffent- (91) [Zur Nichteinhaltung der Beschwerdefrist] […] lichen Wasserverteilungssystem verbunden war und befindet der GH, dass das angebliche fortdauernde Ver- einen Klärbehälter besaß [, während er sich vor dem säumnis der Behörden, Zugang zu Wasser und Sani- EGMR über fehlenden Zugang zu Wasser und sanitären täranlagen sicherzustellen, das laut den Bf. bis heute Anlagen am Wohnsitz seines Vaters beschwert hatte.] besteht, eine andauernde Situation begründet. Er erin- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2020-EGMR Hudorovič u.a. gg. Slowenien 3 nert [...] daran, dass in Fällen, in denen eine andauernde Situation existiert, gegen die es kein wirksames inner- a. Zulässigkeit staatliches Rechtsmittel gibt, die sechsmonatige Frist (111) Der GH bemerkt, dass im vorliegenden Fall gewis- von der Beendigung dieser Situation an läuft. Nachdem se Fragen im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 8 von der Regierung im vorliegenden Fall keine Einrede EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK aufgeworfen wer- wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbe- den. […] helfe erhoben wurde, bedeutet dies, dass die Beschwer- de unabhängig vom Datum ihrer Einbringung nicht als gen eines Individuums in den Regelungsbereich von verfristet zurückgewiesen werden kann. Art. 8 EMRK fallen können, wiederholt der GH, dass (112) Was die Frage betrifft, ob die Lebensbedingun- (92) Die Einreden der Regierung im Hinblick auf den im Fall Moldovan u.a./RO (Nr. 2) die Lebensbedingun- ZweitBf. der Bsw. Nr. 24.816/14 müssen daher zurückge- gen der Bf., die durch Beengtheit und fehlende Hygie- wiesen werden. ne gekennzeichnet waren und durch Handlungen der Behörden verursacht wurden, in den Regelungsbereich ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie ihrer Wohnung fielen. (113) Im Hinblick auf die Rüge der Bf. betreffend den Zugang zu sicherem Trinkwasser berücksichtigt der 2. Missbrauch des Beschwerderechts und Fehlen des Opferstatus im Hinblick auf alle Bf. betreffend den Zugang zu Trinkwasser und sanitären Anlagen (103) Der GH beobachtet, dass der Hauptstreitpunkt zwi- GH auch seine Rechtsprechung zu Gesundheits- und schen den Parteien die Auslegung betrifft, was einen Umweltrisiken durch Wasserverschmutzung. Er hält angemessenen Zugang zu Trinkwasser und sanitären fest, dass er bereits Gelegenheit hatte, zu tatsächlichen Anlagen darstellt, und in diesem Zusammenhang, wie oder potentiellen Gefahren durch unter anderem konta- weit die staatlichen Verpflichtungen reichen und ob der minierte Wasserquellen sowie ihrer Verbindung zum Pri- belangte Staat diesen Verpflichtungen nachgekommen vatleben und zur Wohnung eines Individuums zu urtei- ist. Die Regierung stützte ihre Einreden auf die Prämis- len. In den Fällen Dubetska u.a./UA und Dzemyuk/UA se, dass die Maßnahmen ausreichend wären, die zum akzeptierte der GH auch ohne direkte Beweise für eine Zweck der Bereitstellung von Trinkwasser für die Bf. tatsächliche Schädigung der Gesundheit der Bf., dass bereits gesetzt worden waren, während die Bf. selbige für diese von der fraglichen Wasserverschmutzung betroffen völlig unangemessen erachteten. Diese brachten vor, die waren. Zudem stellte der GH bei Prüfung der betreffen- Geringfügigkeit dieser Maßnahmen hätte dazu geführt, den Umweltbedenken fest, dass das erhöhte Risiko für sie in ihren Eingaben an den GH noch nicht einmal zu die Gesundheit der Bf. einen Eingriff von ausreichender erwähnen. Schwere in ihr Privatleben und ihre Wohnung begründet (104) Der GH befindet, dass die Frage, was einen ange- hätte, um die Anwendung von Art. 8 EMRK auszulösen. messenen Zugang zu Trinkwasser und sanitären Anla- In den beiden genannten Fällen anerkannte der GH eine gen darstellt, auch die Kernfrage im Zusammenhang direkte Verbindung zwischen dem Genuss von sauberen mit der Prüfung in der Sache ist. Wasserquellen und der Gesundheit eines Individuums. (105) Deshalb müssen die diesbezüglichen Einreden (114) Der GH erinnert daran, dass Art. 8 EMRK kein der Regierung mit der Entscheidung in der Sache ver- ausdrückliches Recht anerkennt, mit einer Wohnung bunden werden (einstimmig). versorgt zu werden – schon gar nicht mit einer speziel- len Wohnung oder einer bestimmten Art von Wohnung wie etwa einer an einem konkreten Ort. Er erinnert auch daran, dass der Umfang der positiven Verpflichtungen, Wohnungslose unterzubringen, begrenzt ist. III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3, 8 und 14 EMRK (116) Der GH stellt klar, dass Art. 8 EMRK kein Recht auf Zugang zu sicherem Trinkwasser gewährt. Der GH muss jedoch den Umstand beachten, dass der Mensch 1. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK (107) Der GH hält fest, dass die Rügen der Bf. zunächst ohne Wasser nicht überleben kann. Ein anhaltender und und vor allem ein behauptetes Versäumnis des Staa- lang dauernder fehlender Zugang zu sicherem Trink- tes betreffen, sie unter Berücksichtigung ihrer beson- wasser kann daher der Natur nach nachteilige Folgen deren Bedürfnisse als Angehörige der Gemeinschaft für die Gesundheit und die Menschenwürde haben, die der Roma und ihres unterschiedlichen Lebensstils mit das Wesen des Privatlebens und des Genusses der Woh- einem angemessenen Zugang zu Trinkwasser und sani- nung iSd. Art. 8 EMRK untergraben. Wenn diese stren- tären Einrichtungen zu versorgen. […] Der vorliegende gen Bedingungen erfüllt sind, kann der GH deshalb Fall wirft hauptsächlich Fragen unter Art. 8 und Art. 14 nicht ausschließen, dass eine überzeugende Behaup- EMRK auf. Diese Rügen werden daher zuerst untersucht. tung die positiven Verpflichtungen des Staates unter die- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Hudorovič u.a. gg. Slowenien NLMR 2/2020-EGMR ser Bestimmung auf den Plan rufen kann. Die Existenz beschränkt oder entsprechende bestehende Wasserres- einer solchen positiven Verpflichtung und ihres mögli- sourcen in den jeweiligen Siedlungen verschmutzt wor- chen Inhalts werden notwendigerweise durch die spe- den wären. Sie rügten die unzureichende Bereitstellung ziellen Umstände der betroffenen Personen bestimmt, grundlegender Infrastruktur. Daher betrifft der vorlie- aber auch durch den rechtlichen Rahmen sowie die gende Fall die positive Verpflichtung des Staates, ange- wirtschaftliche und soziale Situation des betreffenden messene und geeignete Maßnahmen zu setzen, um die Staates. Der GH befindet, dass die Fragen, ob im vorlie- Achtung der Wohnung der Bf. und ihres Privat- und Fami- genden Fall irgendwelche positive Verpflichtungen aus- lienlebens sicherzustellen. Der GH befindet, dass die gelöst wurden und welchen Inhalt diese besaßen [...], Kernüberlegung bei seiner Beurteilung die Reichweite eng mit den speziellen Umständen des Falles und deren der positiven Verpflichtung des Staates betrifft, Zugang Grad an Schwere verbunden sind. Es besteht deshalb bei zu Versorgungsleistungen zu gewähren, insbesondere der Beurteilung, ob im vorliegenden Fall eine Frage des für eine sozial benachteiligte Gruppe. In diesem Zusam- Privatlebens aufgeworfen wird, eine starke Verbindung menhang zeigen die innerstaatlichen und internatio- zwischen der Frage der Anwendbarkeit und der inhaltli- nalen Materialien […], dass ein beträchtlicher Teil der chen Prüfung. Population der Roma in Slowenien, die in illegal errichte- (117) Demgemäß entscheidet sich der GH dazu, die ten Siedlungen leben, die oft entfernt sind von den dicht Frage der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK alleine und besiedelten Gebieten mit einem öffentlichen Wasser- iVm. Art. 14 EMRK mit der Entscheidung in der Sache zu versorgungssystem, sich größeren Hindernissen gegen- verbinden (mehrheitlich). übersehen als die Mehrheit, wenn es um den Zugang zu (118) Infolgedessen befindet der GH, dass die Rügen grundlegender Versorgung geht. Diese Faktoren und die der Bf. unter Art. 8 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK mögliche Notwendigkeit konkreter Maßnahmen, die auf nicht offensichtlich unbegründet […] sind. Da keine die spezielle Situation der Bf. zugeschnitten sind, werden anderen Gründe festgestellt werden konnten, um diese daher einen Teil der Beurteilung der Umstände des vor- Beschwerden für unzulässig zu erklären, erklärt sie der liegenden Falles durch den GH bilden. GH für zulässig (einstimmig). (144) Aus diesem Grund befindet der GH, dass der Grad der Verwirklichung des Zugangs zu Wasser und sanitären Einrichtungen weitgehend von einer komplexen und län- derspezifischen Beurteilung verschiedener Bedürfnisse und Prioritäten abhängen wird, für die Gelder bereitge- b. In der Sache i. Art. 8 EMRK (141) In sozioökonomischen Angelegenheiten wie dem stellt werden sollen. Seiner Ansicht nach muss den Staa- Wohnungswesen ist der dem Staat zur Verfügung ste- ten bei der Beurteilung solcher Prioritäten und bei den hende Beurteilungsspielraum notwendigerweise weit. von ihnen vorgenommenen legislativen Entscheidungen Nach Ansicht des GH sind die nationalen Behörden bei ein breites Ermessen gewährt werden, wenn man ihren Fragen, die eine Beurteilung der Prioritäten im Zusam- weiten Spielraum in sozioökonomischen Angelegenhei- menhang mit der Verteilung begrenzter staatlicher Res- ten berücksichtigt. Dieses Ermessen muss auch auf die sourcen mit sich bringen, in einer besseren Position als konkreten Schritte angewendet werden, die darauf abzie- ein internationales Gericht, um eine solche Beurteilung len sicherzustellen, dass jeder angemessenen Zugang zu vorzunehmen. Wasser hat, wie die Annahme einer nationalen Wasser- (142) Zudem ist es notwendig, die verwundbare und strategie, nationale und örtliche Umsetzungsprojekte benachteiligte Stellung der Population der Roma zu einer solchen Strategie oder die tatsächliche Bereitstel- berücksichtigen, die eine spezielle Beachtung ihrer lung von Wasser des öffentlichen Wasserversorgungssys- Bedürfnisse und ihres unterschiedlichen Lebensstils ver- tems für Individualhaushalte. langt – sowohl im betreffenden normativen Planungsrah- (145) Der GH bemerkt, dass in Slowenien die räum- men als auch bei der Entscheidungsfindung in speziellen liche Entwicklung und Planung sowie die öffentliche Fällen. Soziale Gruppen wie die Roma können Unterstüt- Infrastruktur für die Versorgung einem umfassenden zung benötigen, um tatsächlich in der Lage zu sein, die Regelungsrahmen unterliegen, der die Bedingungen gleichen Rechte zu genießen wie die Mehrheitsbevölke- festlegt, unter denen ein Gebäude rechtmäßig von der rung. […] Im Rahmen von Art. 8 EMRK wurden die Beson- öffentlichen Infrastruktur profitieren kann, und die Kos- derheit der Bf. als soziale Gruppe und ihre Bedürfnisse als ten für die öffentliche Versorgung mit Wasser und sani- einer der relevanten Faktoren bei der von den Behörden tären Einrichtungen zwischen dem Staat – oder Kom- vorzunehmenden Beurteilung der Verhältnismäßigkeit munen – und Endverbrauchern aufteilt. berücksichtigt (vgl. Yordanova u.a./BG, Rn. 129). (146) Der GH erachtet es für angemessen, dass der (143) Die Bf. behaupteten nicht, ihre Lebensbedingun- Staat oder die örtlichen Behörden die Verantwortung für gen hätten aus irgendwelchen Handlungen der Behörden die Bereitstellung dieser Dienstleistung übernehmen, resultiert, durch die ihr Zugang zu sicherem Trinkwasser während es bei den Eigentümern liegt, auf eigene Kos- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2020-EGMR Hudorovič u.a. gg. Slowenien 5 ten Anschlüsse für die Individualhaushalte einzurichten. auf den Lebensunterhalt garantiert wurde. Dies wurde Desgleichen erscheint es angesichts der von Natur aus unter anderem für die Verbesserung ihrer Lebensbedin- fortschreitenden Entwicklung eines öffentlichen Was- gungen verwendet oder hätte zumindest dazu verwendet serversorgungssystems, das von den finanziellen Res- werden können. sourcen des einzelnen Staates abhängt, angemessen, in (150) Außerdem beobachtet der GH, dass die Kommu- noch nicht davon [...] erschlossenen Gebieten alternati- nalbehörden von Ribnica und Škocjan auch einige kon- ve Lösungen wie die Installation von individuellen Was- krete Handlungen setzten um zu gewährleisten, dass sertanks oder Anlagen zur Sammlung von Regenwasser die Bf. Zugang zu sicherem Trinkwasser hatten. In die- vorzuschlagen. sem Zusammenhang brachte die Regierung vor, dass die (147) Nach Ansicht des GH ist es möglich, dass eine jeweiligen Gebäude der Bf. nicht legalisiert werden konn- solche Gesetzgebung unverhältnismäßige Auswirkun- ten, weil sie auf Grundstücken errichtet worden waren, gen auf die Mitglieder der Gemeinschaft der Roma hat, die nicht für Wohnzwecke gedacht waren. Ohne Lega- soweit diese – wie die Bf. – in illegalen Siedlungen leben lisierung konnten die Gebäude nicht mit Wasser und und sich für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf sanitären Einrichtungen verbunden werden. Der GH Sozialleistungen stützen. Wie allerdings beide Partei- bemerkt, dass stattdessen im Jahr 1999 für die Siedlung en vorgebracht haben, anerkannten die innerstaatli- in Goriča vas ein Wassertank gekauft wurde, der von der chen Behörden die Verwundbarkeit der Gemeinschaft Gemeinde Ribnica mitfinanziert wurde. Die örtliche Feu- der Roma und die Notwendigkeit positiver Maßnah- erwehr lieferte auf Ersuchen Wasser, wobei die Kosten men, die darauf abzielten, deren prekäre Lebensbe- für das Wasser von der Gemeinde getragen wurden. Wäh- dingungen zu verbessern. Zu diesem Zweck nahmen rend nicht klar ist, ob es Zeiträume gab, während deren sie eine umfassende Strategie und spezielle Program- in der Siedlung kein Tank verfügbar war, behaupteten die me an und gestalteten Projekte, die sich auf die Lega- Bf., dass mehrere Wassertanks letztendlich unbrauchbar lisierung der illegal errichteten Roma-Siedlungen und geworden wären. Auf dieser Grundlage […] akzeptiert der die Bereitstellung grundlegender öffentlicher Versor- GH, dass in der Siedlung im Zeitraum von 1999 bis 2016 gung für ihre Bewohner konzentrierten, und unter- einer oder mehrere Wassertanks installiert waren, die mit stützten diese finanziell. Es scheint zudem, dass […] Trinkwasservorräten befüllt wurden. viele Roma-Siedlungen tatsächlich legalisiert wurden (151) Der GH hält fest, dass es zwischen den Partei- und von praktischen Verbesserungen der Lebensbe- en einen Streit im Hinblick auf die Gründe gibt, warum dingungen profitierten. Der GH nimmt alle positiven nicht häufiger Wasser an die Siedlung in Goriča vas gelie- Maßnahmen zur Kenntnis, die von den innerstaatli- fert wurde. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Bf. von chen Behörden bereits gesetzt wurden, um die Lebens- den Kommunalbehörden seit 1999 anscheinend keine bedingungen der Gemeinschaft der Roma in Sloweni- finanzielle oder andere Unterstützung wie den Kauf en zu verbessern. eines weiteren Wassertanks verlangt zu haben scheinen, (148) Was die persönlichen Situationen der Bf. um eine regelmäßigere Wasserversorgung zu erreichen. angeht, ist aus den Eingaben der Parteien nicht klar, ob Zudem behaupteten die Bf. nicht, dass ihre eigene Inves- die Bf. die Möglichkeit besaßen, in Siedlungen mit bes- tition in die von der Gemeinde vorgesehene Lösung eine serer Infrastruktur umzuziehen oder eine alternative unverhältnismäßige finanzielle Belastung dargestellt Unterbringung zu erlangen, z.B. in sozialen Wohnein- hätte, die sie sich nicht leisten konnten. Auch brachten heiten mit subventionierter Miete in der Kommune Rib- sie nicht vor, dass das von der örtlichen Feuerwehr an nica. […] Unabhängig davon […] kann der GH nur zum die Siedlung [...] gelieferte Wasser nicht trinkbar gewe- Schluss kommen, dass die Bf. freiwillig in ihren jeweili- sen wäre, und beschwerten sich in diesem Zusammen- gen Siedlungen verblieben. hang auch nicht über irgendwelche speziellen Gefahren (149) Zweitens ist zwischen den Parteien unstrittig, für die Gesundheit oder Krankheiten. Vor diesem Hinter- dass die Bf. zur damaligen Zeit Sozialleistungen erhiel- grund kommt der GH zum Schluss, dass das obige Arran- ten. Es scheint, dass die Bf. der Siedlung in Goriča vas in gement den Bf. der Siedlung in Goriča vas die Möglich- keinem Zustand extremer Armut lebten, da sie den Kauf keit für Zugang zu sicherem Trinkwasser verschaffte. des Wassertanks mitfinanzierten und zustimmten, die (152) Der GH befindet, dass eine ähnliche Schlussfol- Kosten von Wasserlieferungen und chemischen Toilet- gerung im Hinblick auf die Bf. der Siedlung Dobruška ten zu tragen, und da die Bf. der Siedlung in Dobruška vas vas 41 getroffen werden kann, wo die Gemeinde Škocjan 41 Grund nahe der Siedlung kauften und eine Holzhüt- einen Wasserverteiler installierte und finanzierte, von te bauten […]. Soweit sich die Bf. für ihren Lebensunter- dem aus Individualanschlüsse installiert werden konn- halt auf staatliche Hilfe stützten, befindet der GH daher, ten, um den einzelnen Haushalten Wasser zuzuführen. dass die nationalen Behörden ihre Situation anerkannten Es wurden neun solche Anschlüsse [...] zu den Häusern und durch das System der Sozialleistungen sichergestellt der […] Siedlung installiert. Sieben davon wurde Wasser wurde, dass ihnen ein gewisses Grundniveau im Hinblick zugeführt. Die Bf. beteiligten sich nicht an dem Wasser- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Hudorovič u.a. gg. Slowenien NLMR 2/2020-EGMR versorgungssystem, angeblich weil sie durch feindselige wenischen Bevölkerung, der in abgelegenen Gegenden Nachbarn behindert wurden. Es muss jedoch festgehal- lebt, keinen Zugang zum öffentlichen Wasserversor- ten werden, dass sie noch nicht einmal darum ersucht gungssystem hat und sich auf alternative Wege privater hatten, dass in ihrem ursprünglichen Zuhause ein Was- Wasserversorgung wie Wassertanks verlassen muss. seranschluss installiert wurde. Auch ist aus dem Vor- (156) Im vorliegenden Fall setzten die jeweiligen Kom- bringen der Bf. nicht klar, ob sie irgendwelche Schrit- munalbehörden Maßnahmen, die – wie bereits fest- te setzten, um einen individuellen Wasseranschluss zu gestellt – den Bf. die Möglichkeit boten, Zugang zu erhalten, nachdem sie an einen neuen Ort umgezogen Trinkwasser zu erhalten, und zwar unabhängig vom waren. […] Da die Bf. nicht nur ihren neuen Ort wählten, unrechtmäßigen Status ihrer Siedlungen und der Art der sondern auch den Grund kauften, auf dem sie ihr Haus Grundstücke, auf denen ihre jeweiligen Gebäude errich- bauten [...], waren sie nach Ansicht des GH selbst verant- tet worden waren. Nach Ansicht des GH gestatten die posi- wortlich um zu überprüfen, ob sie in der Lage sein wür- tiven Schritte, welche die jeweiligen Kommunen setzten, den, sich mit dem öffentlichen Wasserversorgungssys- die Schlussfolgerung, dass sie die Nachteile anerkannten, tem zu verbinden, und um Schritte zu setzen, um ihren welche die Bf. als Mitglieder einer verwundbaren Gemein- individuellen Anschluss sicherzustellen. schaft erlitten, und ein Maß aktiven Engagements gegen- (153) Die Einrichtung eines gemeinsamen Wasser- über deren speziellen Bedürfnissen zeigten. Es trifft zwar tanks für eine gesamte Siedlung oder einer öffentlichen zu, dass diese Schritte nicht zur Bereitstellung von Haus- Wasserstelle, die für jeden in der Siedlung verfügbar haltsanschlüssen führten, die allgemein als die idea- ist, kann mehr als eine vorübergehende denn als eine le Lösung angesehen werden, oder dies – wie im Fall des permanente Lösung angesehen werden. Nach Ansicht Wassertanks, der in der Siedlung in Goriča vas installiert des GH verschafften diese positiven Maßnahmen den wurde – auch nur ermöglichten. Die Bf. waren allerdings Bf. jedoch die Möglichkeit, Zugang zu sicherem Trink- nicht daran gehindert, ihre Sozialleistungen zu verwen- wasser zu erhalten. Zudem befindet der GH mangels den, die es ihnen erlaubten, für ihre wesentlichen Bedürf- gegenteiliger Beweise, dass die innerstaatlichen Behör- nisse zu sorgen, um alternative Lösungen vorzusehen wie den diese Maßnahmen im guten Glauben setzten. Der die Installation von privaten Wassertanks oder von Sys- GH bemerkt diesbezüglich auch, dass die Bf. es verab- temen zur Sammlung von Regenwasser. Was die rechtli- säumten, im Hinblick auf die von den Behörden bereits chen und finanziellen Verpflichtungen des Staates in die- gesetzten Maßnahmen irgendwelche Mängel bezüglich sem Zusammenhang anbelangt, ist der GH der Ansicht, der Lebensqualität im Vergleich zu anderen, dauerhafte- dass – während es beim Staat liegt, auf die Benachteili- ren Lösungen aufzuzeigen. gung von Roma-Siedlungen bei der Verfügbarmachung (154) Der GH hält außerdem fest, dass die Bf. es ver- von Zugang zu sicherem Trinkwasser zu reagieren – dies absäumten, die Frage ausdrücklich zu behandeln, wel- keine Verpflichtung inkludiert, die gesamte Last dafür zu che Maßnahmen vom Staat gesetzt werden hätten sol- tragen, dass für das Zuhause der Bf. fließendes Wasser len, um seine Verpflichtung zur Gewährung von Zugang verfügbar gemacht wird. zu grundlegenden öffentlichen Versorgungsleistungen zu erfüllen.[...] (157) Zuletzt umfassten die von den Kommunen gesetzten Maßnahmen keine Schritte, um den Bf. sani- (155) Die Bf. lieferten auch keine Informationen, die täre Einrichtungen zu gewährleisten. Der GH hält jedoch es dem GH erlauben würden zu beurteilen, ob die Kom- fest, dass ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung Slowe- munalbehörden von Ribnica und Škocjan ihren Inter- niens noch nicht von einem öffentlichen Kanalsystem essen an der Regelung der Angelegenheiten ihrer Sied- profitiert. Tatsächlich scheint es, dass die beiden betref- lungen und am Zugang zu sicherem Trinkwasser eine fenden Kommunen bedeutend besser mit öffentlicher nachrangige Bedeutung im Vergleich zu anderen, weni- Wasserversorgung ausgestattet sind als mit sanitären ger dringenden Maßnahmen und Projekten beimaßen, Einrichtungen. […] In der Kommune Ribnica waren nur die darauf abzielten, die Infrastruktur der Mehrheitsbe- die Stadt Ribnica und die Gegend von Hrastje zur betref- völkerung zu verbessern. Ohne ein solches Vorbringen fenden Zeit mit einem entsprechenden Netz verbun- kann sich der GH nur auf die von den Parteien geliefer- den, während die Kommune Škocjan über keine öffent- ten Informationen beziehen, wonach mehr als 10 % der liche Entsorgung oder Einrichtung für die Behandlung in der Gemeinde Ribnica wohnhaften Bevölkerung kei- von kommunalem Abwasser verfügte. Unter Berücksich- nen Zugang zu Trinkwasser vom öffentlichen Vertei- tigung des begrenzten Zugangs zu sanitären Anlagen in lungssystem besitzen und auch einige Bewohner von den beiden Kommunen wäre es ohne Beweis des Gegen- [...] Škocjan keinen entsprechenden Zugang haben, son- teils schwierig zum Schluss zu kommen, dass den jewei- dern sich stattdessen mit Wasser aus dem Dorfbrunnen ligen Situationen der Bf. im Vergleich zur Mehrheits- versorgen. In diesem Zusammenhang hält der GH ferner bevölkerung weniger Bedeutung beigemessen wurde. fest, dass unbestrittene Informationen der Regierung Außerdem können unter Berücksichtigung der von zeigen, dass ein nicht vernachlässigbarer Anteil der slo- Natur aus fortschreitenden Entwicklung öffentlicher Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2020-EGMR Hudorovič u.a. gg. Slowenien 7 Infrastruktur und des weiten Ermessensspielraums anzuwenden ist, befindet, dass keine Verletzung von des Staates bei der Priorisierung von Ressourcen für die Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK erfolgt ist (einstimmig). urbane Planung nach Ansicht des GH nur besonders überzeugende Gründe wie ein ernstzunehmendes Risi- 2. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK ko für die Gesundheit es rechtfertigen, dem Staat eine alleine und iVm. Art. 14 EMRK Last aufzuerlegen, Schritte im Hinblick auf die jeweili- gen Situationen der Bf. zu setzen. Während die Bf. sich (164) Der GH hält zunächst fest, dass diese Beschwerde über häufige Krankheiten beschwerten, brachten sie mit der oben geprüften verbunden ist und daher eben- diesbezüglich jedoch weder etwas Konkretes vor noch falls für zulässig erklärt werden muss (einstimmig). präsentierten sie Beweise zur Untermauerung ihrer (165) In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf Behauptungen. In diesem Zusammenhang ist festzuhal- die Frage der Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK kann der ten, dass die Bf. nicht vorbrachten, dass sie auf irgend- GH die Möglichkeit nicht ausschließen, dass eine staatli- eine Weise finanziell oder anderweitig daran gehindert che Verantwortlichkeit für eine »Behandlung« entstehen gewesen wären, ihre eigenen Klärbecken zu installie- kann, wenn sich ein Bf. in einer Situation ernster Ent- ren oder andere alternative Lösungen zum öffentlichen behrung oder ernsten Mangels, die mit der Menschen- Kanalsystem zu verwenden. würde unvereinbar ist und in der er völlig auf staatliche (158) [Der GH] wiederholt erstens, dass die Bf. Sozial- Hilfe angewiesen ist, mit Gleichgültigkeit von offizieller leistungen erhielten, welche verwendet werden hätten Seite konfrontiert sieht. können, um ihre Lebensbedingungen zu verbessern; (166) Im vorliegenden Fall hat der GH jedoch festge- zweitens, dass den Staaten im Wohnwesen ein weiter stellt, dass die positiven Maßnahmen der innerstaatli- Ermessensspielraum zukommt; und drittens, dass die chen Behörden den Bf. die Gelegenheit zum Zugang zu Bf. nicht überzeugend darlegten, dass das behaupte- sicherem Trinkwasser boten – unabhängig davon, wie te Versäumnis des Staates, ihnen Zugang zu sicherem und ob dies realisiert wurde. Trinkwasser zu gewähren, zu nachteiligen Folgen für (167) Aus diesem Grund erfolgte selbst unter der ihre Gesundheit und ihre Menschenwürde geführt hätte Annahme, dass das behauptete Leiden die Mindest- und ihre Kernrechte unter Art. 8 EMRK tatsächlich aus- schwelle erreichte und Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall gehöhlt worden wären. [Er] befindet daher, dass die vom anwendbar ist, keine Verletzung dieser Bestimmung Staat gesetzten Maßnahmen, um den Zugang der Bf. zu alleine oder iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig). sicherem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen zu gewährleisten, die verwundbare Stellung der Bf. berück- sichtigten und den Erfordernissen des Art. 8 EMRK IV. Ergebnis genügten. (168) Angesichts der obigen Schlussfolgerungen ist es (159) Der GH kommt deshalb zum Schluss, dass – für den GH nicht notwendig, die Einreden der Regierung auch unter der Annahme, dass Art. 8 EMRK im gegen- betreffend einen Missbrauch des Beschwerderechts und ständlichen Fall anwendbar ist – keine Verletzung dieser das Fehlen des Opferstatus im Hinblick auf alle Bf. zu Bestimmung erfolgte (5:2 Stimmen im Hinblick auf die prüfen (5:2 Stimmen). Bsw. Nr. 24.816/14 – abweichendes Sondervotum von Rich- ter Pavli, gefolgt von Richter Kūris; einstimmig im Hin- blick auf die Bsw. Nr. 25.140/14). Unter diesen Umstän- den erachtet es der GH nicht für notwendig, über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK zu entschei- den (5:2 Stimmen). ii. Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK (161) Der GH hält fest, dass er die Kernrüge der Bf. im Zusammenhang mit seiner Beurteilung der Reichweite der positiven Verpflichtung des Staates zur Gewährung von Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen für eine sozial benachteiligte Gruppe behandelt hat und zum Schluss gekommen ist, dass der belangte Staat im vorliegenden Fall Art. 8 EMRK nicht verletzt hat. (162) Vor diesem Hintergrund erachtet es der GH nicht für notwendig, über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 14 EMRK zu entscheiden, da er aus den oben genann- ten Gründen und unter der Annahme, dass Art. 14 EMRK Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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