NLMR 2/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Jeanty gg. Belgien – 82284/17 Urteil vom 31.3.2020, Sektion III Sachverhalt Der Bf. wurde im Juni 2011 von der Polizei festgenom- Im Oktober 2011 wurde erneut ein Haftbefehl gegen men. Er wurde verdächtigt, seine Ehefrau unter Anwen- den Bf. erlassen, weil er gegen eine seiner Kautions- dung von Gewalt und Einsatz von Drohungen sexu- auflagen verstoßen hatte. Er wurde in das Gefängnis ell genötigt und darüber hinaus am Körper verletzt zu in Arlon zurückgebracht. Am 13.11.2011 drohte der haben. Während der Befragung durch die Polizei gab Bf., sich das Leben zu nehmen, nachdem ihm verwei- der Bf. an, psychische Probleme zu haben, und bat gert worden war, die Gefängniszelle zu wechseln. Auf- darum, in eine Psychiatrie eingewiesen zu werden, da grund dieser Drohung wurde er als vorläufige Maß- er sich das Leben nehmen wolle. Auf Anordnung des nahme in eine Einzelzelle gebracht, wo er alle sieben Untersuchungsrichters, der die zuständige Vollzugsbe- Minuten kontrolliert wurde. Der Bf. versuchte erneut, hörde in diesem Zuge über die suizidalen Tendenzen sich das Leben zu nehmen, dies konnte aber von dem des Bf. aufklärte, wurde Letzterer am 26.6.2011 jedoch kontrollierenden Vollzugsbeamten abgewendet wer- lediglich im allgemeinen Gefängnis in Arlon in Untersu- den. Auf Anordnung des Gefängnisarztes wurden dem chungshaft genommen. Nach der Ankunft im Gefäng- Bf. ein Helm und Handschellen angelegt. Dadurch soll- nis beging er direkt nacheinander drei Suizidversuche, te er davon abgehalten werden, sich selbst zu verlet- deren Erfolg aber von den Vollzugsbeamten abgewen- zen. Am 15.11.2011 konnte der Bf. die Einzelzelle wie- det werden konnte. Der Bf. wurde daraufhin in eine Ein- der verlassen. Er wurde vom Gefängnisdirektor zu den zelzelle gebracht. Es wurden ihm zeitweilig alle persön- Ereignissen des 13.11.2011 befragt. Dieser wandelte lichen Gegenstände einschließlich Matratze, Decke und die vorläufige Maßnahme infolgedessen in eine Diszi- sämtlicher Kleidungsstücke abgenommen. Am darauf- plinarmaßnahme in Form einer dreitägigen Isolations- folgenden Tag brachte man ihn in die Gemeinschafts- haft (vom 13.11. bis 15.11.2011) um, mit der Begrün- zelle zurück. Der Bf. wurde am 12.8.2011 gegen Kaution dung, dass der Bf. die Vollzugsbeamten mit seiner entlassen. Suiziddrohung unter Druck setzen wollte, um die Zelle Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Jeanty gg. Belgien NLMR 2/2020-EGMR wechseln zu können. Am 2.12.2011 wurde der Bf. wie- derum gegen Kaution entlassen. (72) Um eine Verletzung dieser Verpflichtung festzu- stellen, muss nachgewiesen werden können, dass es die Im April 2014brachteLetzterereine Beschwerde wegen Behörden unterlassen haben, im Rahmen ihrer Befug- während seiner beiden Haftzeiten erfolgter unmensch- nisse alle Maßnahmen zu ergreifen, die dieses Risiko licher und erniedrigender Behandlung ein, insbeson- vernünftigerweise verringern hätten können. Der GH dere weil er trotz seiner schlechten psychischen Verfas- muss daher untersuchen, ob die Behörden unter den sung in einer normalen Gefängniszelle untergebracht gegebenen Umständen alles getan haben, was vernünf- worden war. Das Verfahren wurde am 29.6.2016 vom tigerweise von ihnen zu erwarten war, um das Eintreten Gericht in erster Instanz eingestellt. Diese Einstellung eines bestimmten und unmittelbaren Risikos zu verhin- wurde im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde dern, indem sie […] alle ihnen zur Verfügung stehenden am 6.2.2017 vom Berufungsgericht Lüttich bestätigt. Der Maßnahmen getroffen haben. […] Kassationshof wies die Beschwerde des Bf. gegen diese Entscheidung am 14.6.2017 ebenfalls zurück. (73) Diese Verpflichtung muss allerdings so ausge- legt werden, dass den Behörden keine unzumutbare oder exzessive Last auferlegt wird. Die Unvorhersehbar- keit des menschlichen Verhaltens und die […] Entschei- dungen, die im Hinblick auf Prioritäten und Ressourcen zu treffen sind, dürfen nämlich nicht außer Acht gelas- Rechtsausführungen Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht sen werden. Die Behörden sind daher nach der Konven- auf Leben), da die Vollzugsbehörden nicht die erforderli- tion nicht verpflichtet, konkrete Maßnahmen in Bezug chen Maßnahmen ergriffen hätten, um ihn davon abzu- auf jede vermutete Lebensbedrohung zu ergreifen, um halten, sich etwas anzutun. Er rügte darüber hinaus eine deren Verwirklichung zu verhindern. Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschli- chen oder erniedrigenden Behandlung) in Bezug auf dessen materiellrechtlichen Teil aufgrund fehlender angemes- sener medizinischer Betreuung während seiner Haft und b. Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall der Behandlung während der Einzelhaft an sich sowie in i. Die Suizidversuche vom 26.6.2011 Bezug auf dessen verfahrensrechtlichen Teil wegen des (75) Was die Suizidversuche vom 26.6.2011 betrifft, ist Ausbleibens einer wirksamen Untersuchung der Ereig- von der Regierung nicht bestritten worden, dass die Voll- nisse während seiner Haft. zugsbehörden bei Ankunft des Bf. im Gefängnis von Arlon von dem tatsächlichen [Suizidrisiko] des Bf. Kennt- nis hatten. Der Untersuchungsrichter hatte die Vollzugs- behörden sogar über die vom Bf. explizit zum Ausdruck gebrachten suizidalen Tendenzen […] informiert. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK 1. Zulässigkeit (76) […] In Anbetracht des sehr kurzen Zeitraums […] (62) Im vorliegenden Fall hat der Bf. während seiner Haft zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Untersuchungs- mehrfach versucht, sich das Leben zu nehmen. Aus dem richter die Vollzugsbehörden über die Suizidtenden- Sachverhalt geht hervor, dass diese Versuche aufgrund zen des Bf. informierte und dessen Ankunft im Gefäng- der Intervention der Vollzugsbeamten erfolglos geblie- nis [...] konnte von den Behörden nicht verlangt werden, ben sind. Die Tatsache, dass der Bf. keine schwere oder vorbeugend besondere Maßnahmen zu treffen, um bei potentiell tödliche Verletzung erlitten zu haben schien, der Ankunft des Bf. jegliches Suizidrisiko zu vermeiden. ist in diesem Fall nicht maßgebend. Schon die Natur sei- ner Handlungen setzte ihn einer realen und unmittelba- Vollzugsbehörden umgehend ein und es gelang ihnen, ren Gefahr für sein Leben aus. den Bf. am Suizid zu hindern. Er wurde in der Folge (77) Ungeachtet dieses kurzen Zeitraums griffen die (64) […] Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbe- unter besondere Beobachtung gestellt und es wurden gründet […] und auch aus keinen anderen Gründen unzu- alle potentiell gefährlichen Gegenstände entfernt, um lässig ist, erklärt sie der GH [für zulässig] (einstimmig). einen weiteren [Suizidversuch] zu verhindern. ii. Der Suizidversuch vom 13.11.2011 (78) In Bezug auf den Suizidversuch vom 13.11.2011 muss angesichts der Vorgeschichte des Bf. und der dies- 2. In der Sache a. Allgemeine Grundsätze (71) Im […] Fall des Suizidrisikos im Gefängnis exis- bezüglichen medizinischen Unterlagen berücksichtigt tiert eine […] positive Verpflichtung nur dann, wenn die werden, dass die Vollzugsbehörden in vollem Umfang Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass ein von der psychischen Labilität [des Bf.] wussten oder wis- reales und unmittelbares Risiko bestand, dass ein Ein- sen hätten müssen. Der Regierung kann in ihrer Behaup- zelner sein Leben beenden möchte. […] tung nicht gefolgt werden, dass der Suizidversuch des Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2020-EGMR Jeanty gg. Belgien 3 Bf. ein einfaches Manöver seinerseits war, um zu bekom- (102) […] In diesem Stadium der Untersuchung war men, was er wollte. Aus dem Akt geht die psychische weder die Beobachtung noch die Zwangseinweisung des Belastung, unter welcher der Bf. bei der ursprünglichen Bf. angeordnet worden. Festnahme durch die Polizei und während seiner gesam- ten Untersuchungshaft stand, deutlich hervor. (104) Der GH weist darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, über angeblich von einer innerstaatlichen (79) Andererseits muss die Unvorhersehbarkeit des Instanz begangene Fehler tatsächlicher oder rechtli- menschlichen Verhaltens berücksichtigt werden. […] cher Natur zu erkennen, es sei denn […] diese könn- Aus dem Akt geht nicht hervor, dass die Behörden bei ten gegen durch die Konvention gewährleistete Rech- der Festnahme am 21.10.2011 und vor den Ereignissen te und Freiheiten verstoßen. Die Entscheidung, den Bf. des 13.11.2011 wussten oder wissen hätte müssen, dass in einer psychiatrischen Abteilung unter Beobachtung ein reales und unmittelbares Risiko für das Leben des Bf. zu stellen oder seine Einweisung anzuordnen, lag in der bestand. Der Bf. hatte in den drei Wochen Haft vor dem Zuständigkeit des Untersuchungsrichters bzw. der ent- 13.11.2011 keine besonderen Anzeichen gezeigt wie etwa sprechenden Gerichte. Im vorliegenden Fall hat es der Suizidgedanken oder Hinweise auf eine ausgeprägte Not- Untersuchungsrichter nicht für angemessen gehalten, lage. Dadurch lässt sich erklären, warum keine besonde- den Bf. unter Beobachtung zu stellen, da er einen einfa- ren Maßnahmen getroffen wurden, um den Bf. vor einem chen Haftbefehl erlassen hat. Es ist nicht Sache des GH potentiellen Suizidversuch zu schützen. zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter eine ande- (80) Sobald sich das Suizidrisiko durch die Selbst- re Entscheidung treffen hätte sollen, da Letzterer besser morddrohungen des Bf. verwirklicht hat, wurde er in eine […] in der Lage ist, eine Entscheidung über den Ort und gesicherte Einzelzelle gebracht und unter eine spezielle die Bedingungen zu treffen, unter denen die Inhaftie- Überwachung gestellt, die alle sieben Minuten erfolgte. rung des Bf. angesichts seiner psychischen Verfassung Trotzdem versuchte der Bf., sich mit seiner Hose aufzu- stattfinden sollte. Es liegt allerdings am GH zu prüfen, hängen, was durch die sofortige Intervention der Voll- ob die Art und Weise, wie der Bf. während seiner Inhaf- zugsbeamten gestoppt wurde. Alle potentiell gefährli- tierung behandelt wurde, mit den sich aus Art. 3 EMRK chen Gegenstände wurden ihm daraufhin abgenommen, ergebenden Voraussetzungen im Einklang stand. um einen weiteren Suizidversuch zu verhindern. (105) Aus dem Akt geht hervor, dass der Bf. seine psy- chische Belastung am Tag seiner Festnahme gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsrichter deutlich iii. Ergebnis (81) In Anbetracht des Vorstehenden ist der GH der Auf- zum Ausdruck gebracht hat. Dies wurde von Letzterem fassung, dass die Behörden im Großen und Ganzen das anerkannt, der die psychische Labilität und die suizida- taten, was von ihnen unter diesen Umständen […] ver- len Tendenzen des Bf. in dessen Haftbefehl und auch nünftigerweise erwartet werden konnte, um die Verwirk- in dem am 26.6.2011 eigens an die Vollzugsbehörden lichung des Risikos für das Leben des Bf. zu verhindern, gesendeten Fax vermerkt hat. Während der Haft hat soweit ihnen bekannt war, dass dieses Risiko gewiss und auch der behandelnde Arzt, Dr. Dl., darauf hingewiesen, unmittelbar war. Die getroffenen Maßnahmen ermög- dass der Bf. am Borderline-Syndrom leide, dass er eine lichten es darüber hinaus […], den Bf. am Suizid zu hin- bipolare Tendenz und eine Zwangsneurose zeige sowie dern. eine manische Dekompensation oder eine paranoide (82) Es hat folglich keine Verletzung von Art. 2 EMRK Psychose aufweise. Diese Diagnose wurde durch den stattgefunden (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Bericht des Psychiaters Dr. Dn. bestätigt, der im Septem- Sondervotum der Richter Pinto de Albuquerque und Serghi- ber 2011 angab, dass der Bf. eine paranoide Persönlich- des und der Richterin Schembri Orland). keitsstörung habe, die [die Überhand gewinnen] und in eine […] Psychose übergehen könnte. Er kam zu dem Schluss, dass die Einweisung des Bf. geboten war. (106) Der GH geht davon aus, dass diese Elemente aus- II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (84) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde mit der vor- reichend sind um zu erwägen, dass die psychische Ver- stehend behandelten in Verbindung steht und daher fassung des Bf. zumindest im Rahmen der Entscheidun- auch [für zulässig] erklärt werden muss (einstimmig). gen der Behörden hinsichtlich des Strafvollzugs und der […] Haft berücksichtigt werden musste. Da die Behörden keine Unterbringung des Bf. in einer psychiatrischen Abteilung anordneten, hätten sie ihm zumindest die sei- nem Zustand entsprechende medizinische Versorgung 1. Der materiellrechtliche Teil a. Die medizinische Betreuung des Bf. (101) […] Der Bf. ist während der beiden Untersuchungs- gewährleisten müssen. Der GH hat […] bereits darauf haftperioden wie ein einfacher Gefangener behandelt hingewiesen, dass der Zustand eines Gefangenen, bei worden, der im gewöhnlichen Gefängnisumfeld unter- dem nachgewiesen wurde, dass er schwere psychische gebracht wurde. Probleme hat und suizidale Tendenzen aufweist, beson- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Jeanty gg. Belgien NLMR 2/2020-EGMR dere Maßnahmen erfordert, die geeignet sind, die Ver- Verfassung angemessene Betreuung zu erhalten schien einbarkeit dieses Zustands mit den Voraussetzungen und dass die auf den Schutz der körperlichen Unver- einer menschenwürdigen Behandlung zu gewährleis- sehrtheit des Bf. abzielenden Maßnahmen unter Berück- ten, unabhängig von der Schwere der Taten, derentwe- sichtigung der Anforderungen aus der Rechtsprechung gen er verurteilt worden ist oder deren Begehung er ver- des GH offenbar nicht angemessen waren. dächtigt wird. (113) Es scheint daher, dass der Bf. unter einem struk- (107) In Bezug auf die medizinische Versorgung, die turellen Mangel in der angebotenen psychiatrischen der Bf. im vorliegenden Fall erhalten hat, geht aus dem Betreuung gelitten hat (vgl. Claes/B). […] Akt hervor […], dass der Bf. mehrmals den Gefängnis- (114) Was schließlich die Behauptung der Regierung arzt, einen Arzt für Allgemeinmedizin, sehen konnte, ins- betrifft, dass der Bf. nicht in der Lage gewesen wäre, besondere infolge seiner Suizidversuche vom 26.6. und die negativen Auswirkungen der Haftbedingungen auf 13.11.2011. Er konnte darüber hinaus auch seinen behan- seine psychische Verfassung nachzuweisen, [hat der delnden Arzt konsultieren, der den Bf. auf dessen Wunsch GH] […] mehrfach wiederholt, dass im Fall von psychisch am 26.7.2011 im Gefängnis besuchte. Während der zwei- Erkrankten deren Vulnerabilität und in bestimmten Fäl- ten Haftperiode konnte der Bf. darüber hinaus auf eige- len deren Unfähigkeit berücksichtigt werden muss, sich nen Wunsch drei Mal einen Psychologen aufsuchen. in kohärenter Weise oder überhaupt über die Auswir- (108) Was die Frage betrifft, ob der Bf. während seiner kungen einer ihnen zugefügten Behandlung beschwe- Haft von einem Psychiater untersucht wurde, sind sich ren zu können, um einschätzen zu können, ob die die Parteien uneinig. Die Regierung behauptete, dass Behandlung oder die betroffene Sanktion mit den Vor- dies der Fall war. […] Unter Berücksichtigung der von der aussetzungen von Art. 3 EMRK im Einklang stehen. Dar- Regierung vorgebrachten Daten stellt der GH jedenfalls über hinaus hat im vorliegenden Fall Dr. Dl. in seinem fest, dass der Psychiater den Bf. erst zehn bzw. fünf Tage Bericht vom 8.8.2011 ausdrücklich festgehalten, dass nach seinen Suizidversuchen gesehen hat. die Haft die schwere Depression des Bf. verschlimmerte. (109) In Anbetracht der psychischen Labilität des Bf., der Verhaltensauffälligkeiten, die unmittelbar nach sei- ner Unterbringung in Untersuchungshaft aufgetreten b. Die besonderen Sicherheitsmaßnahmen sind und die ihn selbst gefährden hätten können, ist der (115) Was die von den Vollzugsbehörden unmittelbar GH der Auffassung, dass es Sache der Behörden gewesen nach den Suizidversuchen des Bf. getroffenen besonde- wäre, ihn von einem Psychiater untersuchen zu lassen, ren Sicherheitsmaßnahmen anbelangt, genauer gesagt um die Vereinbarkeit seiner psychischen Verfassung mit die Unterbringung in einer gesicherten Einzelzelle, wie- der Inhaftierung sowie auch die in seinem konkreten derholt der GH, dass die Behörden nach Art. 2 EMRK die Fall zu treffenden therapeutischen Maßnahmen bestim- Pflicht haben, den Bf. zu schützen, indem sie allgemei- men zu können. Die Behandlung des Bf. wurde ohne ne Vorsichtsmaßnahmen treffen, um das Selbstverlet- Rücksprache mit psychiatrischen Experten festgelegt, zungsrisiko zu verringern, gleichzeitig aber Eingriffe in was der GH [in einem anderen Fall] bereits als schwer- die individuelle Autonomie vermeiden mussten. Ange- wiegende Mängel in der medizinischen Betreuung einer sichts dieser positiven Verpflichtung des Staats müs- psychisch kranken Person angesehen hat, deren suizida- sen die speziell angeordneten Sicherheitsmaßnahmen le Tendenzen bekannt waren. geprüft werden. (110) Die Gefängnisärzte scheinen auch nicht in Frage (116) In Bezug auf die nach den Suizidversuchen gestellt zu haben, ob es angemessen war, den Bf. in sei- vom 26.6.2011 getroffenen Maßnahmen bestreitet der ner psychischen Verfassung in einer gewöhnlichen Zelle Bf. nicht, dass sie darauf abzielten, ihn vor jeglichem unterzubringen. Selbstverletzungsrisiko zu schützen. Die Unterbringung (111) Darüber hinaus geht aus dem Akt nicht hervor, in Einzelhaft erfolgte für einen Tag und aus dem Akt dass der Gefängnisdirektor – anders als dies Art. 102 des geht hervor, dass dem Bf., sobald er sich beruhigt hatte, Königlichen Erlasses […] über die allgemeinen Vorschrif- Kleidung gegeben wurde, er den Gefängnisarzt traf und ten der Vollzugsanstalten verlangt hätte – den Untersu- dann wieder in die normale Zelle zurückgebracht wurde. chungsrichter über die vom Bf. begangenen Suizidver- Es scheint daher nicht, als wären die besonderen Sicher- suche informierte, obwohl der Untersuchungsrichter heitsmaßnahmen über die zum Schutz des Bf. erforder- zu diesem Zeitpunkt als einziger die Kompetenz gehabt liche Zeit erstreckt worden. Diese am 26.6.2011 getrof- hätte, allenfalls die Beobachtung des Bf. in einer psychia- fenen Maßnahmen können daher keine unmenschliche trischen Abteilung eines Gefängnisses anzuordnen. (112) Außerdem […] hat die Anklagekammer des Beru- oder erniedrigende Behandlung darstellen. (117) Unter Bezugnahme auf die Unterbringung in fungsgerichts Lüttich […] in seinem das Verfahren ein- Einzelhaft am 13.11.2011 stellt der GH allerdings fest, stellenden Urteil anerkannt, dass der Bf. während der dass diese als vorläufige Maßnahme beschlossen und beiden Krisensituationen keine im Hinblick auf seine dann aufgrund der Drohung des Bf., sich das Leben zu Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2020-EGMR Jeanty gg. Belgien 5 nehmen, als Disziplinarmaßnahme fortgeführt wurde. hat, die Ereignisse, die sich im Gefängnis zugetragen Diese Maßnahme wurde über die Dauer von drei Tagen haben, mit einer gewissen Genauigkeit festzustellen. vollzogen. Während der ersten 24 Stunden war der Bf. (126) Der GH stellt allerdings fest, dass zwischen der nackt, mit Handschellen gefesselt und trug einen Helm, Beantragung von Ermittlungen durch den Staatsanwalt ohne von einem Arzt untersucht zu werden. Zugege- […] und dem Zeitpunkt, an dem der Untersuchungsrich- benermaßen sollte die Anordnung des Arztes, ihn mit ter den Akt erhielt […], mehr als acht Monate vergan- Handschellen zu fesseln und ihm einen Helm aufzu- gen sind. Eine derartige Verspätung, während der die setzen sowie seine Kleidung wegzunehmen, ihn ange- Ermittlungen nicht begonnen haben, ist von der Regie- sichts seines Suizidversuchs vor sich selbst schützen. rung nicht begründet worden und scheint bei der Ein- […] Diese Maßnahme wurde aber offenbar ohne Berück- bringung einer Strafanzeige wegen unmenschlicher und sichtigung der psychischen Verfassung des Bf. getroffen erniedrigender Behandlung und schuldhafter Unterlas- und ohne dass während dieser 24 Stunden erneut über- sung schwer nachvollziehbar und akzeptabel. prüft wurde, ob es erforderlich war, den Bf. gefesselt und nackt zu lassen. (127) Als die Ermittlung im März 2015 eingeleitet wurde, begnügte sich der Untersuchungsrichter darüber (118) […] Das Europäische Komitee zur Verhütung hinaus damit, die Ermittler aufzufordern, die Gefäng- von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender nis- und Krankenakte des Bf. zurückzuholen und durch- Behandlung oder Strafe (im Folgenden: CPT) hat bereits zusehen. Es wurde kein weiterer Auftrag erteilt. Keine darauf hingewiesen, dass […] es einer erniedrigenden der betroffenen oder belangten Personen wurde verhört, Behandlung gleichkommt, einen Gefangenen nackt in weder die Vollzugsbeamten noch die den Bf. behandeln- einer Zelle anzuhalten. Das CPT empfahl den belgischen den Ärzte oder der Bf. selbst. Weniger als drei Mona- Behörden darüber hinaus, in Fällen psychiatrischer Not- te nach dem Erhalt des Akts durch den Untersuchungs- situationen auf die Verwendung von Disziplinarzellen richter beantragte der Staatsanwalt die Einstellung des zu verzichten. Diese Zellen sollten laut dem CPT niemals Verfahrens. für medizinische Zwecke eingesetzt werden. (128) Eine solche Untersuchung kann nicht als wirk- sam angesehen werden. (129) Es erfolgte daher eine Verletzung des verfahrens- rechtlichen Teils von Art. 3 EMRK (einstimmig). c. Schlussfolgerungen zum materiellrechtlichen Teil von Art. 3 EMRK (119) In Anbetracht des Ausgeführten und angesichts der psychischen Verfassung des Bf. kommt der GH zu III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK dem Schluss, dass die mangelnde medizinische Versor- € 15.000,– für immateriellen Schaden; € 8.000,– für Kos- gung und Betreuung während der beiden Haftperioden ten und Auslagen (einstimmig). verbunden mit der Verhängung der Disziplinarmaßnah- me, drei Tage in Isolationshaft zu verbringen, nachdem der Bf. mehrere Suizidversuche begangen hatte, diesen auf eine besonders harte Probe gestellt und einer Tortur […] unterworfen haben, die das unvermeidbare Leiden- sausmaß, das eine Inhaftierung mit sich bringt, über- troffen hat. Der GH bezweifelt nicht, dass solch eine Behandlung Gefühle von Willkür, Minderwertigkeit, Demütigung und Angst in ihm hervorgerufen hat. Der Umstand, dass es nicht das Ziel war, den Bf. zu demüti- gen und zu erniedrigen, schließt nicht aus, [die Behand- lung] als erniedrigend einzustufen, und somit auch nicht, dass sie unter das von Art. 3 EMRK aufgestellte Verbot fällt. (120) Es hat folglich eine Verletzung des materiell- rechtlichen Teils von Art. 3 EMRK stattgefunden (ein- stimmig). 2. Der verfahrensrechtliche Teil (125) Aus der Begründung des Urteils der Anklagekam- mer geht hervor, dass die unter der Aufsicht des Unter- suchungsrichters geführte Untersuchung es ermöglicht Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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