NLMR 1/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. J. M. B. u.a. gg. Frankreich – 9671/15 und 31 andere Urteil vom 30.1.2020, Sektion V Sachverhalt Rechtsausführungen Die 32 Fälle betreffen Rügen von Häftlingen wegen Die Bf. behaupteten durch ihre Haftbedingungen ins- unangemessener Haftbedingungen in den Haftan- besondere eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Ver- stalten von Ducos (das einzige Gefängnis auf Mar- bot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) tinique), Faa’a Nuutania (Französisch-Polynesien), und Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatle- Baie-Mahault (Guadeloupe) sowie in den Justizvoll- bens). Im Hinblick auf das Fehlen eines wirksamen prä- zugsanstalten Nîmes, Nizza und Fresnes. Sie beschwe- ventiven Rechtsbehelfs rügten sie eine Verletzung von ren sich in diesem Zusammenhang insbesondere über Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei eine Überbelegung ihrer Gemeinschaftszellen, die einer innerstaatlichen Instanz).1 bewirken würde, dass sie weniger als 3 m2 an persönli- chem Raum zur Verfügung hätten. Daneben rügen sie unterschiedliche weitere Umstände wie eine fehlende I. Zur Verbindung der Beschwerden Abtrennung der Toilette vom Rest der Zelle, die veral- (160) Angesichts der Ähnlichkeit der Beschwerden tete Einrichtung, mangelnde Hygienebedingungen, erachtet es der GH für angemessen, sie [...] gemeinsam Schädlinge, unzureichende Belüftung und Beleuch- in einem einzigen Urteil zu untersuchen (einstimmig). tung, fehlendes Warm- oder Trinkwasser, unzureichen- de Versorgung mit Essen und unzureichende medizini- sche Betreuung. Die Betroffenen beschweren sich außerdem über das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs zur Beendigung dieser Zustände. 1 Weitere Rügen des Bf. R. I. wegen der Öffnung seiner Briefe bzw. des Bf. Mixtur wegen während seiner Haft erlittener Ge- walt, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird, wurden vom GH wegen offensichtlicher Unbegründetheit bzw. Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges für unzulässig erklärt. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 J. M. B. u.a. gg. Frankreich NLMR 1/2020-EGMR hindern, und diese ergreifen hätten müssen [...]. Es handelt sich um jenen des référé-liberté2 und des référé mesures-utiles3. [...] II. Zur Zulässigkeit der Rügen nach Art. 3 und Art. 13 EMRK (176) Der GH befindet [...], dass die Frage, ob die Bf. die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben, um sich über ihre Haftbedingungen zu beschweren, mit dem Inhalt der Rüge nach Art. 13 EMRK zusam- 1. Nichterschöpfung des Instanzenzugs durch die Bf. J. M. B., D. T. und A. B. im Hinblick auf ihre Rüge unter Art. 3 EMRK (163) Der GH befindet [...], dass die drei Bf., die zum menhängt. Deshalb ist die Einrede der Regierung mit Zeitpunkt der Erhebung ihrer Beschwerden nicht mehr der Prüfung dieser Bestimmung in der Sache zu verbin- unter angeblich Art. 3 EMRK widersprechenden Bedin- den (einstimmig). gungen angehalten wurden – womit die von ihnen (177) Schließlich befindet der GH, dass die Rügen gerügte Situation beendet worden war –, den ihnen zur betreffend die Haftbedingungen und das Fehlen eines Verfügung stehenden entschädigenden Rechtsbehelf wirksamen präventiven Rechtsbehelfs in dieser Hin- verwenden oder diesen bis zum Ende verfolgen hät- sicht nicht offensichtlich unbegründet [...] und darü- ten müssen, um den Anforderungen des Art. 35 Abs. 1 ber hinaus auch aus keinem anderen Grund unzulässig EMRK zu genügen. Deshalb sind ihre Rügen unter Art. 3 sind. Sie müssen daher für zulässig erklärt werden (ein- EMRK wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen stimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum Rechtsbehelfe [...] [als unzulässig] zurückzuweisen (ein- der Richterin O’Leary). stimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin O’Leary). III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK 1. Relevante Grundsätze 2. Opfereigenschaft der Bf. der Haftanstalten Ducos und Faa’a-Nuutania im Hinblick auf Art. 3 EMRK (207) Der GH verweist auf die Grundsätze in seinem (168) [...] [Die] Bf. [...] W. C. und P. H. waren nicht mehr Urteil Ananyev u.a./RUS [...] im Hinblick auf die Erschöp- inhaftiert, als sie durch [ein Urteil des Verwaltungsge- fung der innerstaatlichen Rechtsmittel und auf Art. 13 richts] vom 31.12.2015 die Anerkennung der Unange- EMRK. messenheit ihrer Haftbedingungen und eine Wieder- gutmachung für die behauptete Verletzung von Art. 3 Rechtsbehelfs an folgende Prinzipien erinnern: EMRK erlangen konnten. [...] Unter diesen Umständen – der präventive Rechtsbehelf muss die Fortdauer der (208) [Der GH] muss [...] bezüglich eines präventiven [...] können sie nicht mehr behaupten, iSd. Art. 34 EMRK behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK verhindern Opfer der behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK zu oder eine Verbesserung der materiellen Haftbedingun- sein. [Ihre Beschwerden sind deshalb als unzulässig gen bewirken können; zurückzuweisen] – die in Art. 13 EMRK erwähnte »Instanz« kann nicht (169) Die anderen Bf. [...] waren zum Zeitpunkt der zwingend eine gerichtliche Instanz im engen Sinn sein. Verkündung des Urteils vom 31.12.2015 [...] noch inhaf- Allerdings müssen ihre Befugnisse und die verfahrens- tiert [...], ohne dass eine bedeutende Änderung ihrer rechtlichen Garantien, die sie bietet, berücksichtigt wer- Haftbedingungen erfolgt wäre. [...] Die Verwendung von den, um zu entscheiden, ob der Rechtsbehelf wirksam ist. rein entschädigenden Rechtsbehelfen, die im Wesentli- [...] Wenn ein Rechtbehelf z.B. vor einer Verwaltungsins- chen Personen vorbehalten sind, deren angeblich man- tanz erhoben wird, muss [...] diese unabhängig von den gelhafte Haftbedingungen beendet wurden, erlaubte es Strafvollzugsbehörden sein; [...] auf die rasche und sorg- ihnen nicht, eine direkte und angemessene Abhilfe im fältige Behandlung der Rüge achten; [...] über eine brei- Hinblick auf ihre nach Art. 3 EMRK garantierten Rech- te Palette von rechtlichen Instrumenten verfügen, die te zu erhalten, nämlich die Beendigung oder Verbesse- es erlauben, den Problemen ein Ende zu setzen, die den rung ihrer Haftbedingungen. Angesichts des Vorgesag- Rügen zugrunde lagen; [...] [und] in der Lage sein, ver- ten befindet der GH, dass sie ihre Opfereigenschaft [...] bindliche und vollstreckbare Entscheidungen zu treffen; im Hinblick auf Art. 3 EMRK behalten. 2 Der recours en référé-liberté erlaubt gemäß Art. L-521-2 des Ge- setzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Beantragung dringlicher Maßnahmen beim Rechtsschutzrichter (juge du référé) zum Schutz von Grundfreiheiten vor schwerwiegenden und offenkundig unrechtmäßigen Eingriffen durch die Ver- waltung. 3. Existenz eines wirksamen präventiven innerstaat- lichen Rechtsbehelfs im Hinblick auf die Rüge unter Art. 3 EMRK 3 Dieser Rechtsbehelf ermöglicht es, beim zuständigen Richter zum Schutz seiner Rechte eine dringliche Maßnahme zu be- antragen, noch bevor eine Verwaltungsentscheidung ergan- gen ist. (173) Die Regierung [...] behauptete [...], dass die Bf. zwei wirksame präventive Rechtsbehelfe gehabt hät- ten, um die Fortdauer ihrer Haftbedingungen zu ver- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR J. M. B. u.a. gg. Frankreich 3 – der präventive Rechtsbehelf muss geeignet sein, die Zudem betont der GH, dass individuelle Rechtsmit- Haft unter Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen tel von Häftlingen erhoben wurden, um Eingriffe in rasch beenden zu können; ihre subjektiven Rechte zu beenden. Das bestätigt, dass – die angerufene Behörde muss im Einklang mit den das Rechtsmittel des référé-liberté für sie ebenfalls ver- allgemeinen Grundsätzen gemäß der Rechtsprechung fügbar war [...]. Aus den Stellungnahmen der Parteien des GH zu Art. 3 EMRK entscheiden; geht nicht hervor, dass die Anrufung des Rechtsschutz- – die innerstaatlichen Behörden, die eine Verletzung richters durch Häftlinge selbst häufig ist. Dennoch ver- von Art. 3 EMRK aufgrund der Haftbedingungen der fügt der GH nicht über Informationen, die Hindernisse noch inhaftierten Person feststellen, müssen dieser eine für ihren Zugang zum Gericht als Individualantragstel- angemessene Wiedergutmachung garantieren. Letzte- ler belegen würden, abgesehen von den Schwierigkei- re kann je nach der Natur des fraglichen Problems ent- ten, die den Realitäten des Gefängnisumfelds imma- weder in Maßnahmen bestehen, die nur den konkreten nent sind. Häftling betreffen, oder im Falle von Überbelegung in all- (215) [...] Der Verwaltungsrichter entscheidet rasch gemeinen Maßnahmen, die geeignet sind, die Probleme unter Berücksichtigung des Strafvollzugsgesetzes, wel- massiver und gleichzeitiger Verletzungen von Rechten ches angemessene Haftbedingungen garantiert, sowie der Häftlinge wegen schlechter Bedingungen zu lösen; der durch die Konvention festgelegten Rechte und der – die Häftlinge müssen den Rechtsbehelf ohne Angst in der Rechtsprechung des GH etablierten Grundsät- vor Repressalien verwenden können. ze. Aus den Entscheidungen des Rechtsschutzrich- ters geht klar hervor, dass die [für die Erhebung des Rechtsbehelfs geforderte] Dringlichkeit aufgrund der Haftbedingungen der inhaftierten Personen entste- hen kann. Diese Bedingungen werden im Übrigen mit 2. Anwendung dieser Grundsätze in den vorliegenden Fällen (212) Der GH betont, dass die Rechtsbehelfe, welche die Blick auf die Verwundbarkeit und die gesamte Abhän- Regierung als präventive Rechtsbehelfe im Sinne seiner gigkeitssituation der Häftlinge beurteilt. Schließlich Rechtsprechung empfahl, die Anträge auf vorläufigen stellen die Rechte Letzterer, die durch Art. 2 und Art. 3 Rechtsschutz vor dem Verwaltungsrichter sind. EMRK garantiert werden, Grundfreiheiten entspre- (213) Er hält fest, dass die Anrufung des Verwaltungs- chend Art. L.-521-2 des Gesetzes über die Verwaltungs- richters, gegenständlich des Rechtsschutzrichters, dank gerichtsbarkeit dar. einer jüngeren Entwicklung in der Rechtsprechung (216) Es stellt sich dennoch die Frage, ob die güns- die Implementierung von Maßnahmen zur Abhilfe im tige Entwicklung der verwaltungsrechtlichen Recht- Hinblick auf die schwerwiegendsten Verstöße erlaubt, sprechung, welche die Regierung darlegt, es erlaubt, denen Häftlinge in mehreren Strafvollzugseinrichtun- der Konvention zuwiderlaufende Haftbedingungen tat- gen ausgesetzt sind. [...] Der Rückgriff auf das Verfahren sächlich zu beenden. Was im Fall der Überbelegung des référé-liberté [...] brachte eine Überbelegung und die von Gefängnissen wirklich wichtig ist, ist die reale und unhygienischen Zustände der strittigen Gefängnisse ans konkrete Möglichkeit für den Antragsteller, der in den Licht und trug ziemlich rasch zur Umsetzung gewisser Genuss einer positiven Entscheidung kommt, die Wie- Verbesserungen bei den Haftbedingungen in kollektiver dergutmachung seiner Situation in einem solchen Kon- Hinsicht bei. [...] text zu erlangen. Wie im Fall Yengo/F aufgezeigt, stellte (214) Der GH beobachtet, dass diese Rechtsprechung der Beschluss von 20124 einen wichtigen Fortschritt in grundsätzlich der Anrufung des Rechtsschutzrichters der Rechtsprechung dar. Seither wurde die Ausübung durch die Internationale Monitoringstelle für Gefäng- der Befugnisse des Eilrichters zum Erlass von Anord- nisse in ihrer Eigenschaft als Beobachter des Gefäng- nungen präzisiert [...]. Der GH muss die Wirksamkeit nissystems zur Verteidigung der Rechte der Häftlinge des référé-liberté anhand seines Anwendungsbereichs geschuldet ist. Wie die einschlägigen Beschlüsse des prüfen. Rechtsschutzrichters zeigen, ist die Klagebefugnis die- (217) Diesbezüglich hält er erstens fest, dass die Befug- ser Organisation vor dem Verwaltungsrichter weit aus- nis des betreffenden Richters zum Erlass von Anordnun- gedehnt. Der GH anerkennt, dass die Möglichkeit der gen eine begrenzte Reichweite hat. Tatsächlich erlaubt kollektiven Verteidigung der Häftlinge vor diesem Rich- sie ihm nicht, die Umsetzung von Bemühungen in einem ter a priori einem der vom präventiven Rechtsbehelf ausreichenden Umfang zu verlangen, um die Folgen der im Fall von Überbelegung anvisierten Ziele entspricht, Überbelegung [...] zu beenden. Zudem ist er nicht autori- da dadurch die Verhängung von allgemeinen Maßnah- 4 Mit Beschluss vom 13.12.2012 erließ der Rechtsschutzrichter des Verwaltungsgerichts von Marseille Anordnungen im Hin- blick auf die künstliche Beleuchtung in den Zellen der Haftan- stalt Marseille sowie zur dortigen Essensverteilung und Abfal- lentsorgung. men ermöglicht wird, die geeignet sind, die Probleme der massiven und gleichzeitigen Verletzung von Rech- ten der Häftlinge wegen schlechter Haftbedingungen zu lösen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 J. M. B. u.a. gg. Frankreich NLMR 1/2020-EGMR siert, Maßnahmen zur Reorganisation des Justizwesens von den Bf. diesbezüglich vorgelegten Informationen, zu setzen. Der Rechtsschutzrichter hält sich somit an dass die Umsetzung der Anordnungen Verzögerungen Maßnahmen, die rasch realisiert werden können, und unterliegt, die nicht mit dem Erfordernis einer sorgfälti- lehnt solche ab, deren Wirkung nicht sofort eintreffen gen Wiedergutmachung im Einklang stehen. In diesem [...]. Es steht im Übrigen fest, dass es ihm nicht obliegt, Zusammenhang hat der GH bereits darauf hingewiesen, die Anwendung von strafrechtspolitischen Maßnahmen dass man von einem Häftling, der bereits eine positive durch die Gerichte sicherzustellen. Entscheidung erhalten hat, nicht erwarten kann, dass er (218) Der GH hält zweitens fest, dass das Amt des weitere Rechtsbehelfe verwendet, um die Anerkennung Rechtsschutzrichters einerseits vom Grad der Mittel seiner Grundrechte auf Ebene der Gefängnisverwaltung der Verwaltung und andererseits von den Handlungen zu erreichen. abhängig ist, die diese bereits vorgenommen hat. Nun Schließlich hebt der GH hervor, dass die Maßnah- [...] verfügt die Gefängnisverwaltung aber über keine Ent- men, die vollstreckt werden, unabhängig von den Voll- scheidungsbefugnis im Zusammenhang mit der Inhaf- streckungsverfahren nicht immer die erwarteten tierung und ist ein Gefängnisdirektor gehalten, eine Ergebnisse bringen. Z.B. bleiben die Operationen zur inhaftierte Person auch bei Überbelegung der Einrich- Desinfektion und Rattenbekämpfung in bestimmten tung aufzunehmen. Das schränkt die Handlungsmög- Einrichtungen trotz der unternommenen Bemühungen lichkeiten der Gefängnisverwaltung unzweifelhaft ein. weiterhin unzureichend. Das illustriert das Ausmaß der Im Übrigen [...] führt die Berücksichtigung der Hand- Folgen der Überalterung eines Teils der französischen lungen und Verpflichtungen der Verwaltung den Rechts- Strafvollzugsanstalten. schutzrichter zur Vorschreibung von Übergangsmaßnah- (220) Letztendlich hält der GH aufgrund des Vorgesag- men, die wenig verbindlich sind und »in Erwartung einer ten fest, dass die vom Rechtsschutzrichter verhängten dauerhaften Lösung« erfolgen. Diese erlauben es nicht, Anordnungen, soweit sie überbelegte Strafvollzugsan- das Ausgesetztsein der Bf. gegenüber einer unmensch- stalten betreffen, [...] in der Praxis schwer umzuset- lichen oder erniedrigenden Behandlung rasch zu been- zen sind. Die Überbelegung von Gefängnissen und den. Schließlich kann die Verwaltung den Umfang der zu ihre Überalterung – a fortiori in Gebieten, wo nur weni- realisierenden Maßnahmen oder deren Kosten ins Tref- ge Gefängnisse existieren und wo Verlegungen sich als fen führen, um der Befugnis des Rechtsschutzrichters illusorisch erweisen – verhindern, dass die Nutzung des zum Erlass von Anordnungen entgegenzutreten. référé-liberté den inhaftierten Personen in der Praxis die Der GH befindet [...], dass ein solcher Ansatz mit Möglichkeit bietet, dass schwere Verstöße gegen Art. 3 der Unantastbarkeit des von Art. 3 EMRK geschütz- vollständig und unmittelbar beendet werden, oder dies- ten Rechts unvereinbar ist. Er hat bereits betont, dass bezüglich eine wesentliche Verbesserung erfolgt. eine erhöhte Kriminalität, ein Mangel an finanziellen Unter diesen Voraussetzungen ist es für den GH leicht Ressourcen oder andere strukturelle Probleme keine zu erfassen, dass die französischen Strafvollzugsbe- Umstände sind, welche die Verantwortlichkeit des Staa- hörden nicht in der Lage sind, die vom Eilrichter vor- tes vermindern und fehlende Maßnahmen zur Verbes- geschriebenen Maßnahmen auf zufriedenstellende serung der Gefängnissituation rechtfertigen. Der Staat Weise zu vollstrecken und folglich den inhaftierten Per- muss sein Strafvollzugssystem so organisieren, dass die sonen Haftbedingungen im Einklang mit seiner Recht- Würde der Häftlinge geachtet wird. sprechung zu garantieren. Auch wenn der référé-liberté (219) Drittens hält der GH fest, dass die Überwachung einen soliden theoretischen rechtlichen Rahmen zu bie- der Vollstreckung der vom Rechtsschutzrichter verhäng- ten scheint, um über schwerwiegende Eingriffe in die ten Maßnahmen eine Reihe von Fragen aufwirft – trotz Rechte der Häftlinge zu entscheiden, so kann er aus den der Existenz von Verfahren, die eindeutig die Wirksam- dargelegten Gründen nicht als der präventive Rechtsbe- keit der gerichtlichen Entscheidung bezwecken. [...] helf gesehen werden, welchen der GH verlangt. Letzte- Das Beispiel der Überwachung der Vollstreckung des rer sieht keinen Grund dafür, im Hinblick auf den réfé- Beschlusses des Conseil d’État vom 30.7.20155 durch [...] ré-mesures-utiles anders zu entscheiden. Abgesehen von [eine Abteilung desselben] zeigt, dass die Anrufung die- seinem subsidiären Charakter im Vergleich zum référé- ser Abteilung sich dafür eignet, den vom Richter vorge- liberté und der begrenzten Befugnis des Richters stößt er schriebenen Anordnungen Durchsetzung zu verleihen. sich an denselben praktischen Hindernissen. Dennoch belegen die Antworten des Justizministers (221) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, anlässlich dieses Vollstreckungsverfahrens und die dass nicht gezeigt wurde, dass die von der Regierung angegebenen präventiven Rechtsmittel in der Praxis 5 In diesem Beschluss traf der Conseil d’État Anordnungen im Hinblick auf die Haftbedingungen in der Haftanstalt Nîmes, nachdem ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz unter ande- rem von der Internationalen Monitoringstelle für Gefängnisse abschlägig beschieden worden war. wirksam sind – also geeignet, die Fortdauer der gerüg- ten Verletzung zu verhindern und für die Bf. eine Ver- besserung ihrer materiellen Haftbedingungen sicher- zustellen. Deshalb befindet der GH, dass es angezeigt Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR J. M. B. u.a. gg. Frankreich 5 ist, die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung (257) Im Hinblick auf die sanitären Anlagen und die des innerstaatlichen Instanzenzuges zurückzuweisen, Hygiene erinnert der GH daran, dass der freie Zugang und kommt zum Schluss, dass die Bf. mit der Ausnahme zu angemessenen Toiletten und die Aufrechterhal- von Herrn Mixtur, der sich nicht über eine Verletzung tung guter Hygienezustände wesentliche Elemente für [...] [dieser Bestimmung] beschwerte, in Verletzung von ein menschliches Umfeld sind und die Häftlinge einen Art. 13 EMRK über keinen wirksamen Rechtsbehelf ver- leichten Zugang zu dieser Art von Einrichtungen haben fügten (einstimmig). müssen, die ihnen zudem den Schutz ihrer Privatsphä- re garantieren müssen. Diesbezüglich erinnert der GH daran, bereits geurteilt zu haben, dass eine sanitäre Anla- ge in einer von mehr als einem Häftling belegten Zelle nicht akzeptabel ist, wenn sie durch eine Trennwand lediglich teilweise abgetrennt ist [...] (Rezmiveș u.a./RO, IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK 1. Allgemeine Grundsätze (255) [...] Wenn die Bodenfläche, über die ein Häft- Rn. 79). ling verfügt, der in einer Gemeinschaftszelle angehal- ten wird, 3 m2 unterschreitet, befindet der GH wie folgt 2. Einleitende Bemerkungen (Muršić/HR): »137. [...] fehlender persönlicher Raum ist derart (260) [...] Während die Regierung die Situation der Über- schwerwiegend, dass dadurch die starke Vermutung belegung im Hinblick auf die betroffenen Gefängnisse einer Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird. Die allgemein eingesteht, so hat sie die Behauptungen der Beweislast liegt damit bei der belangten Regierung, wel- Bf. der Haftanstalten von Ducos, Faa’a-Nuutania, Baie- che die Vermutung dennoch widerlegen kann, wenn sie Malhaut, Nizza und Fresnes [...], wonach sie während das Vorliegen von Elementen nachweist, welche diesen ihrer gesamten Haft über weniger als 3 m2 an persön- Umstand auf angemessene Weise kompensieren kön- lichem Raum verfügt hätten, nicht auf überzeugende nen [...]. Weise widerlegt. Diese Behauptungen werden außer- 138. Die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 dem durch die einschlägigen Informationen nationa- EMRK kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn ler Behörden wie des Generalkontrolleurs für Anstalten alle folgenden Faktoren erfüllt sind: zur Freiheitsentziehung [»GKAF«] oder internationa- 1) die Reduzierungen des persönlichen Raumes im ler Organe wie des Antifolterkomitees des Europarats Vergleich zum geforderten Minimum von 3 m2 sind kurz, gestützt. erfolgen bloß gelegentlich und sind geringfügig [...]; (261) Der GH beobachtet schließlich, dass die Regie- 2) sie werden von ausreichender Bewegungsfreiheit rung für alle betroffenen Gefängnisse die fehlende völ- und von angemessenen Aktivitäten außerhalb der Zelle lige Abtrennung der Sanitäreinrichtungen, insbeson- begleitet [...]; dere der Toiletten, mit Sicherheitserwägungen erklärt. 3) der Bf. ist in einer Einrichtung inhaftiert, die allge- Diese Rechtfertigung ist nicht mit den Erfordernissen mein angemessene Haftbedingungen bietet, und wird des Schutzes der Privatsphäre der Häftlinge vereinbar, nicht anderen Elementen unterworfen, die als erschwe- wenn sie mit anderen überbelegte Zellen teilen. Die rende Umstände für schlechte Haftbedingungen ange- partielle Abtrennung der WCs stellt daher jedenfalls sehen werden [...].« einen erschwerenden Faktor für den fehlenden Raum (256) In Fällen, in denen die Überbelegung nicht der- der Bf. dar. art ist, dass sie für sich bereits ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwirft, befindet der GH, dass bei der Prüfung 3. Häftlinge der Haftanstalten von Ducos und der Achtung dieser Bestimmung andere Aspekte der Haftbedingungen zu berücksichtigen sind. Dazu gehö- ren die Möglichkeit zur privaten Benutzung von Toilet- Faa’a-Nuutania, Herr Mixtur bzw. Häftlinge der Justizvollzugsanstalt Nizza ten, die verfügbare Belüftung, der Zugang zu Tageslicht (262, 265, 268 bzw. 296) Angesichts dessen, was er in und frischer Luft, die Qualität der Beheizung und die Rn. 260 ausgeführt hat, kommt der GH zum Schluss, Achtung grundlegender sanitärer Erfordernisse. Wenn dass eine starke Vermutung für eine Verletzung von ein Häftling in der Zelle über einen persönlichen Raum Art. 3 EMRK besteht. Diese Vermutung kann im vorlie- zwischen 3 und 4 m2 verfügt, bleibt der räumliche Faktor genden Fall mangels des Vorliegens der ersten der drei ein gewichtiges Element bei der Beurteilung der Ange- kumulativen Faktoren für ihre Widerlegung, nämlich messenheit der Haftbedingungen. Wenn demgegen- »kurze, gelegentliche und geringfügige« Perioden der über ein Häftling über mehr als 4 m2 an persönlichem Reduzierung des persönlichen Raumes der Bf. im Ver- Raum verfügt, wirft dieser Faktor für sich kein Problem gleich zum verlangten Minimum [siehe Rn. 255 oben], im Hinblick auf Art. 3 EMRK auf (Muršić/HR, Rn. 139 und nicht in Frage gestellt werden. Daraus folgt, dass es nicht Rezmiveș u.a./RO, Rn. 78). angezeigt ist, die anderen Faktoren zu prüfen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 J. M. B. u.a. gg. Frankreich NLMR 1/2020-EGMR (263, 266, 269 bzw. 297) Diese Umstände reichen dem der Zeiträume, in denen er zwischen 3 und 4 m2 an per- GH aus um festzustellen, dass die Haftbedingungen der sönlichem Raum verfügte, eine erniedrigende Behand- [betreffenden] Bf. [...] eine von Art. 3 EMRK verbotene lung iSd. Art. 3 EMRK darstellten. erniedrigende Behandlung begründe(te)n. b. E. A. 4. Die Häftlinge der Justizvollzugsanstalt Nîmes (282) Während seiner Haft verweilte E. A. in Zellen, in denen ihm ein persönlicher Raum zwischen 2,48 und a. F. R. (272) Während seiner Haft verweilte F. R. in Zellen, in 3,72 m2 gewährt wurde. denen ihm ein persönlicher Raum zwischen 2,48 und 3,72 m2 gewährt wurde. (283) Die Perioden, während derer der Bf. über weni- ger als 3 m2 verfügte, sind folgende: [...] acht Tage; [...] ein Monat und 29 Tage; [...] neun Tage; [...] sieben Tage. (284) Die Perioden, während derer der Bf. über per- i. Perioden mit weniger als 3 m2 an Raum (273) Die Perioden, während derer der Bf. über 2,48 m2 sönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügte, sind fol- verfügte, sind folgende: [...] sieben Monate und 27 Tage; gende: [...] acht Tage; [...] ein Tag; [...] 25 Tage. [...] drei Monate und 14 Tage; [...] zehn Tage; [...] vier Monate und 17 Tage. (285) Der GH sieht keinen Grund, um für die Haftzeiträu- me, in denen der Bf. über weniger als 3 m2 an persönlichem (274) Angesichts dieser Perioden und der einschlä- Raum verfügte – auch wenn diese Perioden kurz waren –, gigen Grundsätze aus seiner Rechtsprechung (Rn. 255 zu einem anderen Schluss zu kommen als im Fall des Bf. oben) kommt der GH zum Schluss, dass im vorliegen- F. R. Er [...] besitzt keine Zahlenangaben für das Ende der den Fall eine starke Vermutung für eine Verletzung von Haftperiode des Bf. und geht unter Berücksichtigung ins- Art. 3 EMRK besteht. Er muss daher prüfen, ob es Fakto- besondere von dessen Behauptungen und der Feststellun- ren gibt, die geeignet sind, diese Vermutung zu widerle- gen des GKAF davon aus, dass sein persönlicher Raum bis gen. (275) Mit Ausnahme der Periode von zehn Tagen zum Ende seiner Haft gleich geblieben ist [...]. Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass bemerkt der GH, dass die Zeiträume [...] lang waren und die Haftbedingungen des Betroffenen eine erniedrigen- sich wiederholten [...]. Dieser Umstand reicht, um zum de Behandlung iSd. Art. 3 EMRK darstellten, wenn alle Schluss zu kommen, dass für diese Perioden die starke Haftperioden zusammengenommen werden. Vermutung [...] nicht in Zweifel gezogen werden kann. (276) Die Periode [...] [von zehn Tagen] kann als kurz angesehen werden. Dennoch kann sie, eingebettet in c. A. M. die anderen Phasen umfassender Beschränkung des (286) Während seiner Haft verweilte A. M. in zahlreichen persönlichen Raumes, nicht als gelegentlich qualifiziert Zellen, in denen ihm ein persönlicher Raum zwischen werden. [...] 2,74 und 16,45 m2 gewährt wurde. (277) Im Hinblick auf diese Periode [...] kommt der (287) A. M. verweilte [...] für eine Periode von einem GH zum Schluss, dass die Regierung die starke Vermu- Monat und sieben Tagen in einer Zelle mit weniger als tung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht widerlegt 3 m2. hat, da der Betroffene über unzureichende Bewegungs- (288) Die Perioden, während derer der Bf. über per- freiheit und Aktivitäten außerhalb der Zelle verfügte und sönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügte, sind fol- er in einer Einrichtung angehalten wurde, die allgemein gende: [...] 23 Tage; [...] zwei Monate und 18 Tage; [...] 3 unangemessene Bedingungen bot. Folglich befindet Tage; [...] zwei Jahre, sechs Monate und drei Tage. der GH, dass die Haftbedingungen des Bf. während der (289) Die Perioden, während derer der Bf. über mehr Perioden, in denen er über weniger als 3 m2 an persön- als 4 m2 an persönlichem Raum verfügte, sind folgende: lichem Raum verfügte, eine erniedrigende Behandlung [...] sieben Tage; [...] 28 Tage; [...] sechs Monate und 20 iSd. Art. 3 EMRK begründeten. Tage; [...] ein Monat und elf Tage; ein Tag. (290) Der GH sieht keinen Grund, um für die Haftzeit- räume, in denen der Bf. über weniger als 3 m2 an per- ii. Perioden mit Raum zwischen 3 und 4 m2 (278) Die Perioden, während derer der Bf. über persön- sönlichem Raum verfügte – auch wenn diese Perioden lichen Raum zwischen 3 und 4 m2 [genau: 3,72 m2] ver- kurz waren –, sowie für die Perioden, in denen er über fügte, sind folgende: [...] ein Monat und 19 Tage; [...] 18 Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügte, zu einem anderen Tage; [...] 15 Tage; [...] ein Monat und 21 Tage. Schluss zu kommen als im Fall der Bf. F. R. und E. E. Was (281) Angesichts der Erwägungen oben (Rn. 276) zur die Zeiträume betrifft, in denen der Bf. über mehr als kurzen Periode, während welcher der Bf. über weniger 4 m2 an persönlichem Raum verfügte, befindet er, dass als 3 m2 an persönlichem Raum verfügte, befindet der die Aspekte der Haftbedingungen, die in Rn. 276 oben GH, dass die Haftbedingungen des Betroffenen während in Erinnerung gerufen wurden, relevant sind, um den Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR J. M. B. u.a. gg. Frankreich 7 erniedrigenden Charakter der Haftbedingungen des Bf. befindet der GH, dass dessen Haftbedingungen eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK festzustellen. Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die erniedrigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK begründen. (301) Im Ergebnis befindet der GH, dass die drei Bf. Haftbedingungen von A. M. eine erniedrigende Behand- Haftbedingungen unterworfen werden und wurden, lung iSd. Art. 3 EMRK darstellten, wenn alle Haftperio- die bewirken, dass sie Leid in einem Ausmaß durchle- den zusammengenommen werden. [...] ben (mussten), das den Grad übersteigt, der unvermeid- barer Weise mit einer Haft verbunden ist, und die eine von Art. 3 EMRK verbotene, erniedrigende Behandlung begründen. [...] d. H. H. (291) Während seiner Haft verweilte H. H. in zahlreichen Zellen, in denen ihm ein persönlicher Raum zwischen 2,74 und 8,22 m2 gewährt wurde. [...] 6. Ergebnis (292) Die Perioden, während derer der Bf. über 2,74 m2 (302) Der GH kommt zum Schluss, dass eine Verletzung an persönlichem Raum verfügte, sind folgende: [...] 23 von Art. 3 EMRK im Hinblick auf alle Bf. erfolgt ist, im Tage; [...] drei Tage; [...] drei Tage; [...] fünf Monate und Hinblick auf welche die Rüge für zulässig erklärt wurde acht Tage; [...] neun Tage; [...] 21 Tage; [...] 29 Tage; [...] (einstimmig). ein Monat und 17 Tage; [...] zwei Tage; [...] ein Monat und 17 Tage. V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK (293) Die Perioden, während derer der Bf. über per- sönlichen Raum von 3,29 m2 verfügte, sind folgende: [...] (308) Die Bf. beschwerten sich über ihre Haftbedingun- drei Tage; [...] 19 Tage; [...] acht Tage; [...] vier Tage; [...] gen auch unter Art. 8 EMRK. [...] drei Tage; [...] sieben Tage; [...] zwei Tage; [...] zwei Tage; (309) Da die Rüge [...] nicht offensichtlich unbegrün- [...] vier Tage; [...] drei Tage; [...] zwei Tage; [...] neun Tage. det [...] und auch aus keinem anderen Grund unzu- H. H. verfügte zudem [...] für fünf Tage über einen per- lässig ist, erklärt der GH sie – abgesehen von den in sönlichen Raum von 3,72 m2. den Rn. 163 und 168 erwähnten Bf. – für zulässig (ein- (294) Die Perioden, während derer H. H. über mehr als stimmig). In Anbetracht seiner Feststellungen zu Art. 3 4 m2 an persönlichem Raum verfügte, sind folgende: [...] EMRK [...] befindet der GH jedoch, dass es nicht ange- drei Tage; [...] zwei Monate und 25 Tage; [...] ein Monat zeigt ist, die behaupteten Verletzungen von Art. 8 EMRK und 16 Tage; [...] achtzehn Tage; [...] zwei Tage; [...] ein [...] zu prüfen (einstimmig). Monat und zwölf Tage; [...] sieben Tage. (295) Der GH sieht keinen Grund, um zu einem ande- ren Schluss zu kommen als im Fall von A. M. (Rn. 287- VI. Anwendung von Art. 46 EMRK 290 oben). Unter diesen Umständen befindet der GH, (315) Im vorliegenden Fall hat der GH eine Verletzung dass die Haftbedingungen des Betroffenen eine ernied- von Art. 3 EMRK aufgrund der materiellen Haftbedin- rigende Behandlung iSd. Art. 3 EMRK begründeten, gungen der Bf. festgestellt, und zwar insbesondere auf- wenn alle Haftperioden zusammengenommen werden. grund des mangelhaften für sie verfügbaren persönli- chen Raumes. [...] Die Verlängerung des Moratoriums betreffend die im französischen Recht grundsätzlich vor- gesehene individuelle Inhaftierung erlaubt es nicht, von 5. Die Häftlinge von Fresnes (299) Angesichts dessen, was er in Rn. 260 ausgeführt einer Perspektive für eine unmittelbare Verbesserung hat und im Hinblick auf die Haft von R. M. und A. T., auszugehen. Der GH hat ebenfalls festgehalten, dass die kommt der GH zum Schluss, dass eine starke Vermu- verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe für den vorläufi- tung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK besteht. gen Rechtsschutz aktuell nicht als Rechtsmittel erachtet Diese Vermutung kann im vorliegenden Fall mangels werden können, die es erlauben, die Art. 3 EMRK zuwi- des Vorliegens des ersten der drei kumulativen Fakto- derlaufenden Behandlungen wirksam zu beenden oder ren zu ihrer Widerlegung, nämlich »kurze, gelegentli- die Situation zu verbessern. [...] Die Regierung hat die che und geringfügige« Perioden der Reduzierung des Überbelegung der betreffenden Einrichtungen nicht persönlichen Raumes der Bf. im Vergleich zum ver- bestritten, die [...] ein erschwerender Faktor im Zusam- langten Minimum, nicht in Frage gestellt werden. Dar- menhang mit den unangemessenen materiellen Haft- aus folgt, dass es nicht angezeigt ist, die anderen Fak- bedingungen ist. Folglich existiert auch eine direkte Ver- toren zu prüfen. bindung zwischen der Überbelegung der Gefängnisse (300) Was A. B. A. anbelangt, [...] ist anzunehmen, dass und der Verletzung von Art. 13 EMRK. In den geprüften der Bf. während seiner gesamten Haft über einen per- Fällen konnte der GH somit feststellen, dass die Vollstre- sönlichen Raum zwischen 3 und 4 m2 verfügte. [...] ckung der Entscheidungen des Verwaltungsrichters sich [In Anbetracht der gesamten Haftumstände des Bf.] an einem strukturellen Phänomen stößt [...]. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 8 J. M. B. u.a. gg. Frankreich NLMR 1/2020-EGMR (316) In diesem Zusammenhang empfiehlt der GH dem belangten Staat, die Annahme allgemeiner Maß- nahmen in Betracht zu ziehen. Einerseits müssen solche gesetzt werden, um den Häftlingen Haftbedingungen zu garantieren, die mit Art. 3 EMRK im Einklang stehen. Dies muss die endgültige Beseitigung der Überbele- gung der Gefängnisse mit sich bringen. Diese Maßnah- men können die Neugestaltung der Art der Berechnung der Kapazität von Hafteinrichtungen [...] und die verbes- serte Einhaltung dieser Aufnahmekapazität betreffen. Der GH bemerkt auch, dass das Planungsgesetz 2018- 2022 [2019-222 vom 23.3.2019] Maßnahmen der Straf- rechts- und Strafvollzugspolitik beinhaltet, die positive Auswirkungen auf die Reduktion der Zahl an inhaftier- ten Personen haben können. Darüber hinaus müsste ein präventiver Rechtsbehelf eingerichtet werden, der es den Häftlingen auf wirksame Weise erlaubt, in Kombi- nation mit dem entschädigenden Rechtsbehelf Abhilfe im Hinblick auf die Situation zu erlangen, deren Opfer sie sind, und die Fortdauer der gerügten Verletzung zu verhindern. VII. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Zwischen € 4.000,– und € 25.000,– an die Bf. für immate- riellen Schaden; € 3.000,– an den 29. Bf. für Kosten und Auslagen (alles einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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