NLMR 2/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Am 20.11.2008 erging eine Strafanzeige gegen den Bf. ses Verstoßes beschuldigte. Der Bf. erhob wiederum wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol. Das Beschwerde beim Bezirksgericht. Dieses befand den Bf. Stadtgericht Jūrmala stellte das Verfahren am 1.12.2008 am 6.11.2009 der wiederholten Begehung des Straftat- aufgrund fehlender Beweise ein. Der Staatsanwalt legte bestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schul- gegen diese Entscheidung am 10.2.2009 Berufung beim dig und bezog sich in seiner Entscheidung auf das Urteil LG Riga ein, das dieser stattgab und die Entscheidung vom 27.2.2009 und die Strafanzeige vom 31.7.2009, des Stadtgerichts am 27.2.2009 aufhob. Es verurteilte wobei das dagegen eingelegte Rechtsmittel zu diesem den Bf. wegen Fahrens unter Einfluss von Alkohol unter Zeitpunkt noch anhängig war. Es verurteilte ihn zu einer anderem zu einem zweijährigen Fahrverbot. Die vom fünftägigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe Bf. dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich am von rund € 549,–. Dagegen legte der Bf. Berufung ein, die 28.4.2009 vom LG Riga abgelehnt. am 26.2.2010 vom LG Riga abgewiesen wurde. Am 31.7.2009 erstattete die Polizei eine Strafanzeige gegen den Bf. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und erließ eine Geldstrafe in Höhe von rund € 343,–. Gegen Rechtsausführungen diese Entscheidung legte der Bf. am 19.10.2009 Beru- fung bei den Verwaltungsgerichten ein. Das Bezirks- Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 verwaltungsgericht wies die Berufung am 20.12.2010 EMRK (Unschuldsvermutung), da er wegen wiederhol- zurück. Dagegen erhob er Beschwerde beim regionalen ten Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes über Verwaltungsgericht, das die Entscheidung des Bezirks- Ordnungswidrigkeiten für schuldig befunden wurde, verwaltungsgerichts am 24.4.2012 bestätigte. obwohl seine gegen den ersten Verstoß eingelegte Beru- Am 12.9.2009 erging eine weitere Strafanzeige der fung noch vor den nationalen Verwaltungsgerichten Polizei, die den Bf. des Fahrens ohne Fahrerlaubnis anhängig war. und innerhalb eines Jahres wiederholter Begehung die- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Kangers gg. Lettland NLMR 2/2019-EGMR ber hinaus brachte die Regierung keine Argumente in Bezug auf die Frage vor, ob die Feststellung des Wie- derholungsmoments des Verstoßes im dritten […] Ver- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK 1. Zulässigkeit (32) […] Laut dem Bf. ging die Verletzung von Art. 6 fahren zur Feststellung der Schuld des Bf. hinsichtlich Abs. 2 EMRK von dem Umstand aus, dass eine wieder- des ursprünglichen Vergehens führte. Sie behauptete holte Begehung festgestellt wurde, bevor das Verfah- stattdessen, dass sich die nationalen Gerichte auf eine ren betreffend das ursprüngliche Vergehen abgeschlos- berechtigte Tatsachenvermutung berufen hätten, die sen worden war. Daher war der Bf. [vor der Anrufung des sich in einem angemessenen Rahmen hielt. GH] gehalten, nur jene innerstaatlichen Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen, die es ermöglichten, auf diese chen Gerichte im Rahmen des dritten […] Verfahrens bestimmte Beschwerde Bezug zu nehmen. feststellten, dass der Bf. das Vergehen des Fahrens (55) Der GH weist darauf hin, dass die innerstaatli- (33) Der GH ist der Ansicht, dass eine spätere Möglich- ohne Fahrerlaubnis während eines Jahres wiederholt keit, das über den wiederholten Verstoß absprechende begangen hatte. Die Gerichte bezogen sich dabei aus- Urteil anzufechten, nicht auf die Beschwerde des Bf. bezo- drücklich auf die […] Strafanzeige vom 31.7.2009. Die in gen gewesen wäre, dass das Urteil vorzeitig und unter Ver- Bezug auf diese eingelegte Berufung war noch vor dem letzung der Unschuldsvermutung erging. Die Regierung erstinstanzlichen Gericht anhängig. Die Schlussfolge- verwies auf kein Rechtsmittel, das es dem Bf. ermöglicht rung, dass dieser ursprüngliche Verstoß die Grundla- hätte, die nationalen Gerichte dazu zu bringen, eine Verlet- ge für den Wiederholungstatbestand bildete, implizier- zung der Unschuldsvermutung aus verfahrensrechtlicher te zwangsläufig, dass der Bf. auch den ursprünglichen Sicht festzustellen. Dementsprechend war vom Bf. nicht Verstoß begangen hatte. verlangt, den Ausgang des zweiten […] Verfahrens abzu- warten, um gegebenenfalls das von der Regierung vorge- gen hat der GH durchaus anerkannt, dass diese Teil schlagene Rechtsmittel in Anspruch nehmen zu können. jeder Rechtsordnung und nicht grundsätzlich von der (56) In Bezug auf Tatsachen- und Rechtsvermutun- (36) […] Die spätere Feststellung, dass der Bf. ein chro- Konvention verboten sind. Er hat allerdings auch fest- nologisch früheres Vergehen begangen hatte, steht in gestellt, dass Art. 6 Abs. 2 EMRK die im Strafrecht vor- keinem Bezug zu seinem Opferstatus hinsichtlich seiner gesehenen Tatsachen- und Rechtsvermutungen nicht Beschwerde, dass er für schuldig erachtet wurde, bevor mit Gleichgültigkeit betrachtet. Von den Staaten wird seine Schuld rechtskräftig festgestellt wurde. verlangt, dass diese auf einen angemessenen Rahmen (40) Der GH [stellt fest], dass die konkreten Auswir- beschränkt werden, der die Wichtigkeit dessen berück- kungen der Feststellung der Schuld des Bf. im Hinblick sichtigt, was auf dem Spiel steht, und die Verteidigungs- auf eine wiederholte Begehung statt lediglich [erstma- rechte sicherstellt. ligem] Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht als unerheb- (57) Bei der Prüfung, was auf dem Spiel stand, aner- lich erachtet werden können. Mit dieser strengeren Ein- kennt der GH die Wichtigkeit der Sicherstellung der Ver- ordnung des Vergehens wurde der Bf. nicht nur zu einer kehrssicherheit, indem gewährleistet wird, dass Ver- höheren Geldstrafe, sondern auch zu einer fünftägigen kehrsdelikte nicht unbestraft bleiben. Im Hinblick auf Freiheitsstrafe verurteilt. den Bf. stellt der GH allerdings fest, dass dieser wegen (42) […] Der GH […] stellt fest, dass die Beschwerde wiederholten Begehens und nicht wegen einfachen Fah- nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus kei- rens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und auf- nem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für grund dessen nicht nur zu einer höheren Geldstrafe, son- zulässig erklärt werden (mehrheitlich). dern darüber hinaus zu einer fünftägigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zudem wurde vom Bf. verlangt, dass er diese Strafe verbüßte, noch bevor das Verfahren betref- fend das ursprüngliche Vergehen abgeschlossen war. (58) In den Fällen, in denen der GH Tatsachen- oder 2. In der Sache (48) Der GH stellt zu Beginn fest, dass er im vorliegenden Fall die vom Bf. vorgebrachten Beschwerden hinsicht- Rechtsvermutungen im Rahmen eines Strafverfahrens lich des ersten Ordnungswidrigkeitsverfahrens nicht zu untersuchen hatte, hat er den Verfahrensgaranti- behandeln kann. Dessen dahingehenden Beschwerden en und den dem Beschuldigten zur Widerlegung dieser wurden vom GH bereits für unzulässig erklärt […]. Vermutungen zur Verfügung stehenden Verteidigungs- (49) Die Prüfung des GH ist daher auf die Einhaltung mitteln besondere Beachtung geschenkt. Grundsätz- der Unschuldsvermutung im Rahmen des dritten […] lich bildeten in all diesen Fällen die Rechtsvermutun- Verfahrens beschränkt. gen ([teilweise oder gänzlich]) Gegenstand dessen, was (54) Zunächst weist der GH darauf hin, dass die Regie- den innerstaatlichen Gerichten vorgelegt wurde, womit rung nicht bestritt, dass die in Frage stehenden […] Ver- die Angeklagten die Möglichkeit erhielten, ihre Verteidi- fahren eine »Straftat« iSd. Art. 6 EMRK betrafen. Darü- gungsrechte wahrzunehmen. Dort, wo erachtet wurde, Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2019-EGMR Kangers gg. Lettland 3 dass die zur Widerlegung der Vermutungen verfügbaren (61) Daher ist der GH der Auffassung, dass die Fest- Verfahrensgarantien fehlten, wurde eine Verletzung der stellung des LG Riga im Rahmen des dritten […] Ver- Unschuldsvermutung festgestellt. fahrens, dass der Bf. wiederholt ein Vergehen begangen (59) Wie das Vorbringen der Regierung zeigt, bezog hatte, obwohl seine Berufung im zweiten Verfahren im sich die Vermutung im vorliegenden Fall auf den Rahmen des ursprünglichen Vergehens noch vor dem Umstand, dass der Bf. ein Vergehen begangen hatte, das erstinstanzlichen Gericht anhängig war, dem Recht des Gegenstand eines anderen Verfahrens war. Aus der For- Bf. auf Unschuldsvermutung in Bezug auf das ursprüng- mulierung des LG Riga und der Regierung ergibt sich, liche Vergehen zuwiderläuft. dass die nationalen Gerichte davon ausgingen, gesetz- (62) Es hat folglich eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 lich an die […] Strafanzeige des ursprünglichen Ver- EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Son- gehens gebunden zu sein, unabhängig davon, dass dervotum von Richterin O’Leary). Berufung gegen diese eingelegt worden war. Dement- sprechend standen dem Bf. in Bezug auf diese Vermu- tung keine Verteidigungsmittel zur Verfügung. II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK (60) Der GH wiederholt, dass die Unschuldsvermu- Die Feststellung einer Konventionsverletzung durch tung die Feststellung von Schuld außerhalb des Strafver- den GH stellt für sich eine ausreichende gerechte Ent- fahrens vor dem zuständigen Gericht unbeschadet der schädigung für den vom Bf. erlittenen immateriel- Verfahrensgarantien in solchen Parallelverfahren und len Schaden dar; € 762,30 für Kosten und Auslagen ungeachtet allgemeiner Zweckmäßigkeitserwägungen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin ausschließt. O’Leary). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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