NLMR 6/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Kavala gg. die Türkei – 28749/18 Urteil vom 10.12.2019, Sektion II Sachverhalt Beim Bf. handelt es sich um einen türkischen Geschäfts- Regierung, das Parlament und den Präsidenten zu stür- mann und Menschenrechtsaktivisten. Er war an der zen. Die Behörden machten für die Aktion die Bewegung Gründung von zahlreichen NGOs und Bewegungen der rund um Fetullah Gülen verantwortlich. Die Ereignisse Zivilgesellschaft beteiligt, die in den Bereichen der Men- führten zu mehr als 250 Toten und mehr als 2.500 Ver- schenrechte, Kultur, Sozialwissenschaften, historischen letzten. Die Behörden stützten ihren Verdacht gegen- Versöhnung und des Umweltschutzes aktiv sind. über dem Bf. im Zusammenhang mit dem Putsch in ers- Am 18.10.2017 wurde der Bf. in Istanbul festgenom- ter Linie auf seine Kontakte zu einem gewissen H. J. B., men, da er verdächtigt wurde, zwei Straftaten nach der laut der Regierung an dessen Organisation betei- Art. 312 StGB (Versuch des Sturzes der Regierung) bzw. ligt gewesen war. In Folge der Ereignisse des 15.7.2016 Art. 309 StGB (Versuch des Umsturzes der verfassungs- erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und gab mäßigen Ordnung) begangen zu haben. In weiterer gegenüber dem Generalsekretär des Europarats eine Folge wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Derogationserklärung nach Art. 15 EMRK ab. Der Aus- Die Anschuldigungen gegen ihn unter Art. 312 StGB nahmezustand wurde in der Folge mehrfach verlängert standen in Verbindung mit Ereignissen zwischen und erst am 18.7.2018 beendet. Mai und September 2013, wo eine anfangs friedliche Am 19.2.2019 erhob der Staatsanwalt Anklage gegen Demonstration gegen die geplante Bebauung des Gezi- den Bf. und 15 weitere Verdächtige. Die Untersuchungs- Parks in Istanbul nach dem Eingreifen der Polizei eska- haft gegen den Bf. wurde bis heute immer wieder ver- lierte. Die Proteste weiteten sich in der Folge auf weite- längert, während von ihm erhobene Haftbeschwerden re türkische Städte aus und forderten mehrere Tote und erfolglos blieben. Das Verfassungsgericht wies seine Indi- tausende Verletzte. Dem Bf. wurde in diesem Zusam- vidualbeschwerde, mit der er insbesondere eine Ver- menhang vorgeworfen, die Demonstrationen organi- letzung von Art. 5 EMRK geltend machte, am 28.6.2019 siert und angeführt zu haben, um einen Aufstand zu pro- ab. Er befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des vozieren und letztlich die Regierung zu stürzen. EGMR immer noch in Haft. Die Vorwürfe unter Art. 309 StGB bezogen sich auf Neben der Beschwerde an den EGMR wandte sich den versuchten Militärputsch vom 15.7.2016, wo Mit- der Bf. auch an die UN-Arbeitsgruppe gegen willkürli- glieder der türkischen Streitkräfte versucht hatten, die che Inhaftierungen (»AGWI«). Diese richtete einen so Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Kavala gg. die Türkei NLMR 6/2019-EGMR genannten »urgent appeal« an die türkische Regierung, mit dem Letztere ersucht wurde, dem Bf. nicht willkür- II. Die Einreden der Regierung lich seine Freiheit zu entziehen. 1. Einrede nach Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK (90) Die Regierung brachte vor, der Bf. hätte seine Rügen Rechtsausführungen iSd. Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK bereits einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz Der Bf. behauptete insbesondere eine Verletzung von unterbreitet, nämlich der AGWI. [...] Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft) durch seine (92) Der GH beobachtet, dass er das Verfahren vor der Festnahme und fortgesetzte Haft, die willkürlich gewe- AGWI bereits früher untersucht hat und zum Schluss sen seien. Es hätte nämlich keine Beweise für einen gekommen ist, dass es sich bei dieser Arbeitsgruppe in hinreichenden Verdacht gegeben, dass er eine strafba- der Tat um eine »internationale Untersuchungs- und Ver- re Handlung begangen hätte, die seine Untersuchungs- gleichsinstanz« iSd. Art. 35 Abs. 2 lit. b EMRK handelte. haft erforderlich machte. Zudem rügte er eine Ver- (93) [...] Zugegebenermaßen [...] kann ein »urgent letzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Haftprüfung), da das appeal« die Eröffnung eines regulären Verfahrens bewir- Verfassungsgericht nicht ausreichend rasch über seine ken, im Rahmen dessen die AGWI aufgerufen ist, eine Haftbeschwerde entschieden habe. Unter Art. 18 EMRK Stellungnahme abzugeben, ob die Freiheitsentziehung (Begrenzung der Rechtseinschränkungen) iVm. Art. 5 willkürlich war. Es konnte aber nicht nachgewiesen wer- Abs. 1 EMRK beschwerte er sich darüber, dass seine den, dass die AGWI ein solches Verfahren eröffnet hätte. Inhaftierung konventionsfremde Zwecke verfolgt hätte, (94) Zum Zweiten beobachtet der GH, dass nicht nach- nämlich ihn als Regierungskritiker zu bestrafen und als gewiesen wurde, dass der Bf. oder seine nahen Verwand- NGO- und Menschenrechtsaktivisten zum Schweigen ten irgendeine Beschwerde an die UN-Organe erhoben zu bringen sowie andere von entsprechenden Aktivitä- [...] oder dass sie aktiv an irgendeinem Verfahren vor ten abzubringen und die Zivilgesellschaft im Land ins- diesen teilgenommen hätten. In diesem Zusammen- gesamt zu lähmen. hang erinnert der GH daran, dass die »Beschwerde« an ihn nach seiner Rechtsprechung nicht als »im Wesentli- chen mit einer unterbreiteten Sache übereinstimmend« angesehen werden kann, wenn die Bf. vor den zwei Ein- I. Vorfrage zur Derogation durch die Türkei (86) Die Regierung wies zunächst darauf hin, dass alle richtungen nicht identisch sind. Rügen des Bf. unter gebührender Berücksichtigung der (95) Die Einrede der Regierung unter Art. 35 Abs. 2 Derogation, von welcher der Generalsekretär des Euro- lit. b EMRK ist daher zurückzuweisen. parats unter Art. 15 EMRK am 21.7.2016 benachrich- tigt worden war, geprüft werden müssten. [...] Durch die 2. Einrede wegen Nichterschöpfung des Berufung auf das Recht, eine Derogation von der Kon- innerstaatlichen Instanzenzuges vention zu erklären, hätte die Türkei die Bestimmungen der Konvention nicht verletzt. (96) Die Regierung brachte vor, der Bf. hätte nicht alle (88) [...] Die Umstände, die den Verdacht gegen den ihm zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechts- Bf. im Zusammenhang mit den Ereignissen im Gezi- behelfe erschöpft. Er hätte am 29.12.2017 eine Indivi- Park hervorriefen [...], gingen der Erklärung des Ausnah- dualbeschwerde beim Verfassungsgericht eingebracht mezustands [jedoch] im Wesentlichen voran. Außerdem und das Verfahren sei vor diesem Gericht anhängig wurde die Untersuchungshaft des Bf. seit der Aufhebung gewesen, als die Regierung ihre Stellungnahme [vor des Ausnahmezustands am 18.7.2018 bei zahlreichen dem GH] einreichte. Letzteren anzurufen, ohne den Gelegenheiten verlängert. Ausgang einer Beschwerde an das [...] Verfassungsge- An dieser Stelle wiederholt der GH, dass er in sei- richt abzuwarten, sei nicht mit dem Subsidiaritätsprin- nem Urteil im Fall Mehmet Hasan Altan/TR festgehalten zip vereinbar [...]. hat, dass der versuchte Militärputsch die Existenz eines (100) [...] Der GH bemerkt, dass er das Rechtsmit- »öffentlichen Notstands« iSd. Konvention offenbarte, tel der Individualbeschwerde an das Verfassungsge- »der das Leben der Nation bedrohte«. Zur Frage, ob die richt nach Art. 5 EMRK bereits früher geprüft hat, ins- im vorliegenden Fall gesetzten Maßnahmen durch die besondere im Zusammenhang mit dem Fall Koçintar/ Lage unbedingt erforderlich waren und mit den sons- TR. In diesem Fall stellte er [...] fest, dass das ihm vorlie- tigen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Einklang gende Material nicht nahelegte, dass eine Individualbe- standen, erachtet es der GH für notwendig, die Rügen schwerde an das Verfassungsgericht nicht geeignet war, des Bf. in der Sache zu untersuchen [...]. angemessene Abhilfe im Hinblick auf die Rüge des Bf. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Kavala gg. die Türkei 3 unter Art. 5 EMRK zu bieten, oder keine angemessenen durch nachvollziehbare und objektive Beweise begrün- Erfolgsaussichten bot. det sein muss und kein Anschein bestehen darf, dass die (101) Der GH sieht im vorliegenden Fall keinen Grund angeblichen Straftaten mit der Ausübung der Rechte des dafür, von der oben erwähnten Schlussfolgerung zur Bf. unter der Konvention in Verbindung standen. Wirksamkeit einer Individualbeschwerde an das Verfas- sungsgericht abzugehen. 1. Angemessenheit des Verdachts im Hinblick auf die (102) Kurz gesagt gab der Bf., der eine Individualbe- Ereignisse im Gezi-Park (Art. 312 StGB) schwerde an das türkische Verfassungsgericht erhob, einem Gericht die Gelegenheit, die behauptete Verlet- (139) Der GH bemerkt, dass der Bf. verdächtigt wurde, zung wiedergutzumachen. Das Verfassungsgericht ver- der Anstifter und Anführer der Ereignisse im Gezi-Park öffentlichte sein Urteil am 28.6.2019 [...], bevor der GH gewesen zu sein, die nach Ansicht des Staatsanwalts ent- über die Zulässigkeit des vorliegenden Falles entschied. sprechend [...] Art. 312 StGB darauf abzielten, gewalt- Folglich weist er auch diese von der Regierung erhobe- sam die Regierung zu stürzen. ne Einrede zurück. (141) Im Hinblick auf die Ereignisse im Gezi-Park bemerkt der GH, dass die Parteien und der Menschen- rechtskommissar [des Europarats] allgemeine Informa- tionen zu diesen Massendemonstrationen vorlegten. Er misst den Feststellungen des Büros des Menschen- III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (105) Diese Rügen sind nicht offensichtlich unbegrün- rechtskommissars betreffend diese Ereignisse Gewicht det [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. bei [...]. Sie sind deshalb für zulässig zu erklären (einstimmig). (142) In diesem Zusammenhang ist klar [...], dass sich (125) Der GH wiederholt, dass eine Person nach Art. 5 den Demonstranten gewalttätige Gruppen anschlos- Abs. 1 lit. c EMRK im Zusammenhang mit Strafverfah- sen. Der GH muss [...] insbesondere die Sorge der Behör- ren nur angehalten werden darf, um sie wegen des hin- den betreffend die große Zahl von Todesfällen und Ver- reichenden Verdachts, dass sie eine Straftat begangen letzungen berücksichtigen, zu denen es während dieser hat, vor die zuständige Gerichtsbehörde vorzuführen. Ereignisse kam, und die verursachten Unruhen. [...] (128) [...] Das Vorliegen eines »hinreichenden Ver- Unter solchen Umständen ist es völlig berechtigt, dass dachts« verlangt, dass die Umstände, die als Grundla- die Behörden die fraglichen Vorfälle untersuchen, um ge dafür dienen, vernünftigerweise als unter eine der die Urheber dieser Gewaltakte zu identifizieren und sie Bestimmungen fallend angesehen werden können, die vor Gericht zu bringen. im StGB ein strafbares Verhalten umschreiben. Es konn- (143) Es muss jedoch festgehalten werden, dass dem te daher eindeutig kein »hinreichender Verdacht« vorlie- Bf. während seiner Vernehmung durch die Polizei keine gen, wenn die einer angehaltenen Person vorgeworfenen Frage hinsichtlich seiner möglichen Beteiligung an Handlungen oder Umstände zur Zeit, als sie auftraten, der Begehung der Gewaltakte während der Ereignisse keine Straftat darstellten. gestellt wurde. Auch ergibt sich aus der Akte, insbeson- (132) Zusätzlich muss jede Freiheitsentziehung im dere den Entscheidungen über die anfängliche und fort- Einklang mit dem Zweck des Art. 5 EMRK stehen, das gesetzte Anhaltung, oder aus der Anklageschrift, kein Individuum vor Willkür zu schützen. [...] Beweis dafür, dass er Gewalt angewendet, zu den fragli- (135) Der GH beobachtet, dass der Bf. wegen eines chen Gewaltakten angestiftet, diese angeführt oder der- »dringenden Verdachts« iSd. Art. 100 StPO in Untersu- artiges strafbares Verhalten unterstützt hätte. [...] Nach chungshaft genommen wurde, wonach er zwei separa- Ansicht des GH ist dieser Umstand im vorliegenden Fall te Straftaten begangen hätte: eine Straftat nach Art. 312 von äußerster Wichtigkeit, da ein Aspekt des actus reus, StGB durch den Versuch, die Regierung unter Einsatz der die Straftat begründete, die dem Bf. unter Art. 312 von Gewalt zu Fall zu bringen, und eine Straftat nach StGB vorgeworfen wurde, der Einsatz von »Gewalt« war, Art. 309 StGB durch den Versuch, die verfassungsmäßi- um die Regierung zu stürzen. ge Ordnung gewaltsam zu stürzen. Dabei handelt es sich (145) Der GH bemerkt insbesondere, dass die Staats- um zwei schwerwiegende Straftaten, die im türkischen anwaltschaft die Ereignisse im Gezi-Park in der Ankla- Strafrecht [...] mit einer lebenslangen Haftstrafe unter geschrift als Folge der Handlung einer Gruppe von Indi- verschärften Bedingungen bedroht sind. viduen beschrieb, die in der Zivilgesellschaft Einfluss (136) [...] Die Aufgabe des GH besteht darin zu prü- hatten und hinter den Kulissen agierten. Gemäß der fen, ob ausreichende objektive Elemente existierten, Staatsanwaltschaft bildete diese Gruppe eine »Struktur um einen objektiven Beobachter vernünftigerweise sui generis«, die in der Türkei vom Bf. angeführt wurde, glauben zu lassen, dass der Bf. die Straftaten begangen während dieser wiederum von ausländischen Akteuren haben könnte, die ihm zur Last gelegt wurden. In die- und insbesondere einem amerikanischen Geschäfts- sem Zusammenhang ist unbestritten, dass ein Verdacht mann unterstützt würde. Vor diesem Hintergrund Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Kavala gg. die Türkei NLMR 6/2019-EGMR beschuldigte die Staatsanwaltschaft den Bf., diese kri- tung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK. Jedenfalls erkennt der minelle Vereinigung anzuführen, indem er zahlreiche GH in den fraglichen Unterhaltungen keine Anzeichen Akteure der Zivilgesellschaft ausnutzte und sie heimlich für einen Hinweis darauf, dass der Bf. im Zusammen- koordinierte, um einen Aufstand gegen die Regierung zu wirken mit diesen [Personen] danach strebte, friedliche planen und zu beginnen. (146) Dieser Ansatz führte die Staatsanwaltschaft gen Aufstand gegen die Regierung zu verwandeln. dazu, mehrere Handlungen aufzulisten, die von die- (151) Gleichermaßen kann der GH den Umstand Demonstrationen in einen umfassenden und gewalttäti- ser »Struktur sui generis« angeblich begangen worden nicht übersehen, dass der Bf. vier Jahre nach den Ereig- waren, und diese auf nicht nachweisbare Art mit einem nissen im Gezi-Park und der Eröffnung der strafrecht- kriminellen Ziel zu verknüpfen, nämlich einem Versuch, lichen Untersuchung [...] festgenommen wurde. Die gewaltsam die Regierung zu stürzen. Allerdings handelt Regierung hat es verabsäumt, irgendein Vorbringen zu es sich bei den Tatsachen, die dem Bf. zugerechnet und erstatten, das diese beträchtliche Zeitspanne zwischen als Grundlage für die ihm in der Vernehmung gestellten den Umständen, die den Verdacht hervorriefen, und Fragen verwendet und ihm in der Folge von der Staats- der Inhaftierung des Bf. erklären hätte können. Zusätz- anwaltschaft zur Last gelegt wurden, entweder um lega- lich wurde der Bf. etwa fünfeinhalb Jahre nach die- le Handlungen, isolierte Akte, die auf den ersten Blick sen Ereignissen angeklagt. Es geht jedoch aus der Akte nicht in einer Beziehung zueinanderstehen, oder Akti- nicht hervor, dass die Behörden nach der Eröffnung der vitäten, die eindeutig mit der Ausübung eines Konventi- strafrechtlichen Untersuchung wichtige neue Bewei- onsrechts verbunden waren. Jedenfalls handelte es sich se gesammelt hätten, welche die Stoßrichtung dieser dabei nicht um gewalttätige Handlungen. Untersuchung voraussichtlich ändern konnten oder (148) [...] Insbesondere zeigt die Akte, dass der Bf. ein- welche darauf hinwiesen, dass der Bf. der Hauptanstif- räumt, bei den im Gezi-Park organisierten Demonst- ter dieser Ereignisse war. rationen – soweit sie friedlich durchgeführt wurden – (153) Unter solchen Umständen kommt der GH zum eine aktive Rolle gespielt zu haben, dass er anerkennt, Schluss, dass der Bf. ohne Tatsachen, Informationen die nicht gewalttätigen Demonstranten unterstützt zu oder Beweise, die zeigen, dass er in strafbare Aktivitä- haben, und dass er nicht bestreitet, Gespräche mit Indi- ten verwickelt war, nicht plausibel verdächtigt werden viduen geführt zu haben, die bei diesen Ereignissen eine konnte, die Straftat des versuchten Sturzes der Regie- bedeutende Rolle spielten. In diesem Zusammenhang rung iSd. Art. 312 StGB begangen zu haben. Insbesonde- bemerkt der GH, dass ein Teil der in den Dokumenten re reichen die oben erwähnten Tatsachen nicht aus, um der Staatsanwaltschaft (dem Vernehmungsprotokoll und den Verdacht zu erwecken, der Bf. hätte iSd. konstituti- der Anklageschrift) angeführten Beweise nicht aussage- ven Elements des Tatbestands des Art. 312 StGB gewalt- kräftig ist, da sie nicht erläutern, welche der Handlungen sam versucht, einen Aufstand gegen die Regierung zu des Bf. strafbares Verhalten darstellten. Auch liefern sie organisieren und zu finanzieren. keine Begründung für den Verdacht gegen ihn. [...] Daraus folgt, dass während des Ermittlungsverfah- (149) Zudem beobachtet der GH [...], dass in der rens keine konkreten Tatsachen oder Informationen Anklageschrift zahlreiche legale Handlungen und erwähnt oder vorgelegt wurden, die einen Verdacht nicht gewalttätige Aktivitäten als Beweis für die angeb- bewirken hätten können, der die anfängliche und fort- liche kriminelle Absicht des Bf. präsentiert wurden, der gesetzte Anhaltung des Bf. im Hinblick auf die Vorwür- beschuldigt wurde, schwerwiegende Straftaten began- fe unter Art. 312 StGB rechtfertigte. Auch konnte nicht gen zu haben. Folglich befindet er, dass die Glaubwür- gezeigt werden, dass die in der Anklageschrift angeführ- digkeit der Argumente der Staatsanwaltschaft erheblich ten sonstigen Beweise solche Tatsachen oder Informati- geschwächt ist. onen darstellten. (150) Was die Beziehungen zwischen dem Bf. und den NGOs angeht, auf die in der Anklageschrift Bezug genommen wird, bemerkt der GH, dass die Parteien nicht bestreiten, dass es sich bei den fraglichen NGOs 2. Angemessenheit des Verdachts im Hinblick auf den versuchten Putsch (Art. 309 StGB) um rechtmäßige Organisationen handelt, die ihren (154) [...] [Die Anschuldigungen] stützten sich vorwie- Aktivitäten weiterhin frei nachgehen. Was die Individu- gend auf die Existenz »intensiver Kontakte« zwischen en betrifft, mit denen der Bf. in Kontakt stand oder mit dem Bf. und H. J. B., gegen den laut der Regierung eine welchen er Telefongespräche führte und denen diverse strafrechtliche Untersuchung wegen Beteiligung an der Straftaten zur Last gelegt wurden, kann die bloße Tatsa- Organisation eines versuchten Putsches geführt wurde. che des Bestehens von Kontakten zwischen dem Bf. und Nach Ansicht des GH sind die Beweise in der Akte des diesen Individuen kaum genutzt werden, um Schlüs- Falles jedoch unzureichend, um den Verdacht [gegen den se zur Natur ihrer Beziehungen zu ziehen. Zudem [...] Bf.] zu rechtfertigen. [...] Es lässt sich auf der Basis der Akte genießen diese Individuen [...] die Unschuldsvermu- nämlich nicht nachweisen, dass der Bf. und das betreffen- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Kavala gg. die Türkei 5 de Individuum intensive Kontakte pflegten. Zudem kann chend sind, um die Schlussfolgerung zu stützen, dass es die alleinige Tatsache, dass der Bf. Kontakte zu einer ver- einen hinreichenden Verdacht gegen den Bf. gab. Daher dächtigen Person oder zu ausländischen Staatsangehö- erreichte der Verdacht gegen ihn nicht den erforderli- rigen hatte, ohne weitere stichhaltige und ausreichen- chen Mindestgrad an Plausibilität. [...] de Umstände nicht als ausreichender Beleg angesehen [...] Der Bf. wurde in Anwendung von Art. 100 StPO werden, um einen objektiven Beobachter zu überzeugen, aufgrund von Vorwürfen in Verbindung mit den bei- dass er an einem Versuch beteiligt gewesen sein könnte, den Straftaten nach Art. 309 und Art. 312 StGB in Unter- die verfassungsmäßige Ordnung umzustürzen. suchungshaft genommen. Es muss insbesondere fest- (155) Nach Ansicht des GH ist ziemlich klar, dass ein gehalten werden, dass Art. 100 StPO, der das Vorliegen Verdacht des Versuchs, die verfassungsmäßige Ordnung »tatsächlicher Elemente« verlangt, »die einen star- gewaltsam zu stürzen, aufgrund der Natur der fraglichen ken Verdacht bewirken, dass die [behauptete] Straf- Straftat durch konkrete und überprüfbare Tatsachen tat begangen wurde«, während des Ausnahmezustands oder Beweise untermauert werden muss. Aus den Ent- nicht geändert wurde. Stattdessen wurden die im vor- scheidungen der innerstaatlichen Gerichte, welche die liegenden Fall gerügten Maßnahmen auf der Grundla- anfängliche und fortgesetzte Anhaltung des Bf. anord- ge einer Gesetzgebung getroffen, die vor und nach der neten, oder aus der Anklageschrift geht jedoch nicht Erklärung des Ausnahmezustands in Kraft stand und hervor, dass die Freiheitsentziehung des Bf. auf einen die zudem immer noch anwendbar ist. hinreichenden Verdacht gestützt gewesen wäre, er habe Folglich kann nicht gesagt werden, dass die im vorlie- die Straftaten begangen, die ihm zur Last gelegt wurden. genden Fall gerügten Maßnahmen durch die Lage unbe- dingt erforderlich waren. Zu einem anderen Schluss zu kommen, würde bedeuten, die Mimimalerfordernisse des Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK im Hinblick auf die Ange- 3. Ergebnis (156) Aus den oben dargelegten Gründen befindet messenheit eines Verdachts zur Rechtfertigung einer der GH, dass die ihm vorgelegten Beweise unzurei- Freiheitsentziehung zu negieren und den Zweck von chend sind, um die Schlussfolgerung zu stützen, zur Art. 5 EMRK zu vereiteln. Zeit der ursprünglichen Inhaftierung des Bf. wäre ein (159) Der GH kommt deshalb zum Schluss, dass im hinreichender Verdacht gegen diesen gegeben gewe- vorliegenden Fall aufgrund des Fehlens eines hinrei- sen. Außerdem wurde nicht gezeigt, dass die nach der chenden Verdachts, der Bf. hätte eine Straftat begangen, Verhaftung des Bf. und während seiner fortgesetzten eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgte (einstim- Anhaltung [...] zur Akte hinzugefügten Beweise Umstän- mig; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten des Rich- de oder Informationen begründeten, die einen Ver- ters Bošnjak und der Richterin Yüksel). dacht aufkommen ließen, der die anfängliche und fort- (160) Angesicht der obigen Feststellungen ist es nicht gesetzte Anhaltung des Bf. rechtfertigte. Folglich wurde notwendig, gesondert zu untersuchen, ob die von den nicht auf zufriedenstellende Weise gezeigt, dass dem innerstaatlichen Gerichten für die Fortsetzung der Bf. seine Freiheit auf der Grundlage eines »hinreichen- Anhaltung gelieferten Gründe »stichhaltig und ausrei- den Verdachts« entzogen wurde, er hätte eine Straftat chend« iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 EMRK waren begangen. (einstimmig). (157) Insbesondere [...] konnten die Behörden ange- sichts der Natur der Vorwürfe gegen [den Bf.] nicht zei- gen, dass die anfängliche und fortgesetzte Untersu- chungshaft durch hinreichende Verdachtsmomente auf IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK der Grundlage einer objektiven Beurteilung der frag- (164) [...] Diese Rüge ist nicht offensichtlich unbegrün- lichen Handlungen gerechtfertigt war. [...] Die Maß- det [...] und auch aus keinem anderen Grund unzuläs- nahmen waren zudem im Wesentlichen auf Umstände sig. Sie ist deshalb für zulässig zu erklären (einstimmig). gestützt, die nach innerstaatlichem Recht vernünftiger- weise nicht als strafbares Verhalten angesehen werden konnten oder die weitgehend mit der Ausübung von 1. Relevante Grundsätze Konventionsrechten in Verbindung standen. Die Tat- (179) Die Frage, ob das Recht auf eine rasche Entschei- sache alleine, dass solche Handlungen als konstitutive dung geachtet wurde, muss [...] vor dem Hintergrund Elemente einer Straftat in die Anklageschrift aufgenom- der Umstände jedes Falles entschieden werden, ein- men wurden, verringert für sich schon die Plausibilität schließlich der Komplexität des Verfahrens, des Verhal- des fraglichen Verdachts. (158) Zu Art. 15 EMRK und zur Derogation durch dessen, was für Letzteren auf dem Spiel stand. die Türkei verweist der GH auf seine obige Feststel- (182) [...] Das [türkische] Verfassungsgericht über- lung, wonach die ihm vorliegenden Beweise unzurei- prüft wie die Strafgerichte die Rechtmäßigkeit der Haft tens der innerstaatlichen Behörden und des Bf. sowie Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Kavala gg. die Türkei NLMR 6/2019-EGMR eines Bf., agiert dabei jedoch nicht als »vierte Instanz«, last des Gerichts nach der Ausrufung des Ausnahmezu- sondern befindet alleine darüber, ob die Entscheidun- stands erklärt werden. gen, mit welcher die strittige Haft angeordnet wurde, mit der Verfassung übereinstimmten. (187) Der GH weist darauf hin, dass ein Rückstau bei den Gerichtsgeschäften keine internationale Verant- (183) [...] Im türkischen Rechtssystem kann jeder wortlichkeit des Staates mit sich bringt, wenn dieser mit Untersuchungshäftling in jedem Verfahrensstadi- der nötigen Raschheit angemessene Handlungen zur um um Entlassung ansuchen und Einspruch erheben, Abhilfe im Hinblick auf eine derartige außergewöhn- wenn der Antrag abgewiesen wird. Er kann somit die liche Situation setzt. Zugegebenermaßen erscheint es Rechtmäßigkeit der Haft von den ordentlichen Gerich- unter Berücksichtigung der Komplexität und der Viel- ten überprüfen lassen, selbst während eine Beschwer- falt der rechtlichen Fragen, die dem türkischen Verfas- de beim Verfassungsgericht anhängig ist. Nach Ansicht sungsgericht nach dem versuchten Putsch vorgelegt des GH ist dies ein Element, das bei der Gesamtbeurtei- wurden, und unter Berücksichtigung ihrer großen Zahl lung zu berücksichtigen ist [...]. In einem solchen Sys- normal, dass dieses Gericht eine gewisse Zeit brauchte, tem kann er längere Überprüfungsperioden durch das um ein umfassendes Bild dieser Fragen zu erhalten und Verfassungsgericht tolerieren [...]. mit Grundsatzurteilen zu entscheiden. (184) [...] Diese Möglichkeit befreit das Verfassungs- (188) Der GH hat bereits festgehalten, dass die rasch gericht nicht von seiner Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 4 eingesetzten Ressourcen nach dem Rückstau, der nach EMRK, zügig über die Rechtmäßigkeit der Haft des Bf. dem versuchten Putsch entstand, deutliche Ergebnisse zu befinden um zu garantieren, dass das Recht auf eine hervorgebracht zu haben scheinen. 2018 entschied das rasche Entscheidung praktisch und wirksam bleibt, ins- Verfassungsgericht über 35.395 Individualbeschwer- besondere da die Erschöpfung dieses Rechtsbehelfs erst den, was es möglich machte, die Zahl der anhängigen die Möglichkeit eröffnet, eine Beschwerde an den GH zu Fälle trotz der großen Menge an neuen Beschwerden zu erheben. Deshalb ist die Zeit, die das türkische Verfas- kontrollieren. Dennoch kann die zu hohe Arbeitsbelas- sungsgericht beansprucht, um Individualbeschwerden tung des Verfassungsgerichts nach Ansicht des GH nicht zu untersuchen, [...] eng mit dem Individualbeschwer- als fortwährende Rechtfertigung für übermäßig lange derecht nach Art. 34 EMRK verknüpft. Verfahren verwendet werden [...]. Es obliegt dem Staat, sein Gerichtssystem so zu organisieren, dass es seinen Gerichten möglich ist, die Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK zu erfüllen. 2. Anwendung der Grundsätze (185) Im vorliegenden Fall [...] erhob der Bf. am (189) [...] In früheren Urteilen betreffend das Erforder- 29.12.2017 eine Individualbeschwerde an das Ver- nis der »Raschheit« berücksichtigte der GH die Arbeits- fassungsgericht. Dieses prüfte den Fall am 22.5.2019 belastung des Verfassungsgerichts nach der Erklärung und veröffentlichte das Ergebnis seiner Beratungen des Ausnahmezustands und stellte fest, dass dies eine am 23.5.2019 [auf seiner Internetseite]. Das endgülti- außergewöhnliche Situation darstellte. Er beachtete ge Urteil wurde am 28.6.2019 [im Amtsblatt] veröffent- auch, dass diese Fälle die ersten einer Reihe von Fällen licht. Zwischen dem Datum, an dem die Individualbe- waren, die nach dem versuchten Militärputsch neue und schwerde beim Verfassungsgericht erhoben wurde, komplizierte Fragen im Hinblick auf das Recht auf Frei- und dem Datum, an dem dieses das Ergebnis seiner heit und Sicherheit und die Meinungsäußerungsfreiheit Beratungen auf seiner Internetseite veröffentlichte, aufwarfen (siehe Mehmet Hasan Altan/TR). Diese Aspek- verstrichen ein Jahr, vier Monate und 24 Tage, davon te fehlten im vorliegenden Fall. zehn Monate und fünf Tage, nachdem der Ausnah- (190) Der GH kann akzeptieren, dass die Fragen vor mezustand aufgehoben worden war. Berücksichtigt dem türkischen Verfassungsgericht im vorliegenden werden muss auch die Zeitspanne, die zwischen dem Fall auch komplex waren. Nichts in dem Material, das oben genannten Datum und jenem verstrich, an dem dem GH vorliegt, weist jedoch darauf hin, dass der Bf. das endgültige Urteil publiziert wurde. Nach der gefes- oder sein Anwalt zur Verzögerung der gerichtlichen tigten Rechtsprechung des GH beginnt die relevante Prüfung der fraglichen Maßnahme durch das Verfas- Periode iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK, wenn eine Beschwer- sungsgericht beitrugen. Zudem blieb das Verfassungs- de an ein Gericht erhoben wird, und endet an dem Tag, gericht nach der Erhebung der Individualbeschwerde an welchem dem Bf. oder seinem Anwalt die Entschei- durch den Bf. am 29.12.2017 für etwa zehn Monate bis dung mitgeteilt wird, wenn die Entscheidung nicht zum 5.11.2018 – dem Datum, an dem der GH die Regie- öffentlich verkündet wird. Daraus folgt, dass der Zeit- rung um Stellungnahme zum Fall ersuchte – inaktiv, raum, der zu berücksichtigen ist, ein Jahr, fünf Monate und zwar trotz des Antrags des Bf., seinen Fall vorran- und 29 Tage beträgt. gig zu bearbeiten [...]. Die Verfahrensverzögerungen (186) [...] Die Regierung brachte in erster Linie vor, die waren im vorliegenden Fall deshalb den Behörden fragliche Dauer könne durch die beträchtliche Arbeits- zuzurechnen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Kavala gg. die Türkei 7 (192) Der GH wiederholt ferner, dass er dann, wenn de und dessen, was für den Bf. auf dem Spiel stand, zum die persönliche Freiheit eines Individuums auf dem Schluss, dass das Verfahren, mit dem das türkische Ver- Spiel steht, sehr strenge Standards im Hinblick auf die fassungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Bf. ent- Einhaltung des Erfordernisses der raschen Überprüfung schied, als nicht mit dem Erfordernis der »Raschheit« der Rechtmäßigkeit der Haft durch den Staat anlegt. Das iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK vereinbar angesehen werden gilt besonders im vorliegenden Fall, wo der Bf. für mehr kann. Es erfolgte daher eine Verletzung dieser Bestim- als ein Jahr und sieben Monate in Untersuchungshaft mung (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmende Son- behalten wurde, ohne die Möglichkeit zu erhalten, vor dervoten des Richters Bošnjak und der Richterin Yüksel). einem Gericht zu erscheinen [...], und alle seine Anträge auf Freilassung mit derselben stereotypen Begründung V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 18 EMRK abgewiesen wurden. Zudem geht aus der Akte des Falles hervor, dass die Beschränkung des Zugangs zur Ermitt- (201) [...] Diese Rüge ist nicht offensichtlich unbegrün- lungsakte, die am 20.10.2017 [gerichtlich] angeordnet det [...] und auch aus keinen anderen Gründen unzuläs- worden war, bis zur Annahme der Anklageschrift am sig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig). 4.3.2019 aufrecht blieb. [...] (215) Der GH verweist auf die allgemeinen Grundsätze (193) Folglich befindet der GH, dass es das [...] Verfas- zur Auslegung und Anwendung von Art. 18 EMRK wie sie sungsgericht, dem auf nationaler Ebene eine entscheiden- erst kürzlich in den Fällen Merabishvili/GE und Naval- de Rolle zum Schutz des Rechts auf Freiheit und Sicher- nyy/RUS dargelegt wurden. heit zukommt, im Rahmen des betreffenden Verfahrens (218) Im vorliegenden Fall ist der GH oben zum verabsäumte, die Bedeutung des fraglichen Rechts ord- Schluss gekommen, dass die Vorwürfe gegen den Bf. nungsgemäß zu berücksichtigen. Zudem kann er den nicht auf einem »hinreichenden Verdacht« iSd. Art. 5 Umstand nicht übersehen, dass der Bf. am 18.10.2017 Abs. 1 lit. c EMRK beruhten. Diese Schlussfolgerung festgenommen und die Anklageschrift im Hinblick auf macht die Notwendigkeit einer Diskussion über eine einige der Anklagepunkte gegen ihn erst am 19.2.2019 Pluralität von Zwecken obsolet. Doch auch wenn die eingebracht wurde. Das bedeutet, dass der Bf. nach seiner Regierung es verabsäumte, ihr Argument zu untermau- Inhaftierung für sechzehn Monate ohne Anklage durch ern, dass die Ziele der gegen den Bf. gesetzten Maßnah- die Staatsanwaltschaft angehalten wurde. Wie der Men- men durch einen hinreichenden Verdacht gerechtfer- schenrechtskommissar zu bedenken gab, konnte die Ver- tigt waren, und diese Bestimmung verletzt wurde, so ist längerung der Haft des Bf. eine abschreckende Wirkung das für sich noch nicht ausreichend, um zum Schluss zu auf jene NGOs haben, deren Aktivitäten mit Angelegen- kommen, dass Art. 18 EMRK ebenfalls verletzt wurde. heiten von öffentlichem Interesse in Verbindung stehen. (219) [...] Eine gesonderte Prüfung einer Rüge unter [...] Im vorliegenden Fall hätte eine rasche gerichtliche Über- [Art. 18 EMRK] ist nur geboten, wenn die Behauptung, prüfung dieser Maßnahme durch das Verfassungsgericht dass eine Beschränkung für einen konventionsfremden jedoch jeden Zweifel an der Notwendigkeit der Anhaltung Zweck verwendet wurde, ein grundlegender Aspekt des des Bf. oder der Verlängerung der fraglichen Maßnahme Falles zu sein scheint. Es ist immer noch nötig, die Frage für solch eine lange Zeit zerstreuen können. zu untersuchen, ob – während es an einem legitimen Ziel (194) Der GH kommt zum Schluss, dass die fragliche fehlte – ein identifizierbares anderes Ziel vorlag. Zeitspanne extrem lang ist und nicht als »rasch« iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK bezeichnet werden kann. (220) Der GH befindet, dass im vorliegenden Fall zu einem ausreichenden Grad belegt werden kann, dass (195) Zudem bemerkt der GH mit Blick auf die Deroga- ein solcher Beweis aus der Kombination der einschlägi- tion durch die Türkei zunächst, dass der Ausnahmezu- gen fallspezifischen Tatsachen folgt. Insbesondere ver- stand am 18.7.2018 aufgehoben wurde und in der Folge weist er auf alle materiellen Umstände, die er im Zusam- mehr als elf Monate vergingen, bis das türkische Verfas- menhang mit seiner Beurteilung der Rüge unter Art. 5 sungsgericht sein Urteil erließ. Eine solche Zeitspan- Abs. 1 EMRK berücksichtigt hat. Diesbezüglich betont ne ist kaum mit dem Erfordernis der Raschheit verein- er insbesondere die Schlussfolgerung, zu der er oben bar, insbesondere angesichts der Periode von mehr als (Rn. 157) gelangt ist, wonach die Maßnahmen gegen sechs Monaten, die bereits während des Ausnahmezu- den Bf. nicht durch einen hinreichenden Verdacht [...] stands verstrichen war, und während der keine Verfah- gerechtfertigt waren [...]. Er befindet auch, dass einige renshandlungen gesetzt worden waren. Folglich kann dieser Umstände im Rahmen der vorliegenden Rüge von die fragliche Gesamtdauer in keiner Weise durch die besonderer Relevanz sind. speziellen Umstände des Ausnahmezustands gerecht- fertigt werden. (221) Der GH beobachtet, dass das angegebene Ziel der gegen den Bf. angeordneten Maßnahme war, Ermittlun- (196) Im Ergebnis kommt der GH unter Berücksichti- gen im Hinblick auf die Ereignisse im Gezi-Park und den gung der Gesamtdauer der Überprüfung der Rechtmä- versuchten Putsch durchzuführen und festzustellen, ob ßigkeit im Zusammenhang mit der Individualbeschwer- der Bf. die Straftaten tatsächlich begangen hatte, derer er Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 8 Kavala gg. die Türkei NLMR 6/2019-EGMR beschuldigt wurde. Angesichts der erheblichen Störung gung der Behauptung des Bf. angesehen werden, dass und des Verlusts von Leben, die aus den beiden Ereignis- die gegen ihn gesetzten Maßnahmen ein verstecktes Ziel sen resultierten, ist es völlig berechtigt, im Hinblick auf verfolgten, nämlich ihn als NGO- und Menschenrechts- diese Vorfälle zu ermitteln. Zusätzlich darf nicht überse- aktivisten zum Schweigen zu bringen, andere Personen hen werden, dass der versuchte Putsch zu einem im gan- von solchen Aktivitäten abzubringen und die Zivilgesell- zen Land erklärten Ausnahmezustand führte. schaft im Land zu lähmen. (222) Es scheint jedoch zunächst, dass die Ermitt- (225) Der GH hält außerdem fest, dass der zeitliche lungsbehörden nicht primär an der angeblichen Betei- Rahmen des Falles gewisse Aspekte enthüllt, die sich bei ligung des Bf. an den öffentlichen Unruhen im Zuge der seiner Analyse unter Art. 18 EMRK als wichtig erweisen Ereignisse im Gezi-Park und des versuchten Putsches könnten. interessiert waren. Während der polizeilichen Befragung (226) In diesem Zusammenhang bemerkt er, dass wurden dem Bf. viele Fragen gestellt, die auf den ersten der Bf. am 18.10.2017, also mehr als vier Jahre nach den Blick keine Verbindung zu diesen Ereignissen aufwie- Ereignissen im Gezi-Park und mehr als ein Jahr nach sen. [...] Einige der dem Bf. gestellten Fragen betrafen dem versuchten Putsch, aufgrund von Vorwürfen in Ver- [etwa] seine Treffen mit Vertretern des Auslands, seine bindung mit diesen Ereignissen inhaftiert wurde. [...] In Telefonkonversationen mit Akademikern, Journalisten der Akte des Falles finden sich allerdings keine Beweise, oder NGO-Vertretern oder den Besuch einer Delegation um diese beträchtliche Zeitspanne zu erklären. der EU Turkey Civic Commission. Die Regierung hat keine (228) [...] Was zudem wesentlich war, ist, dass der Groß- Stellungnahme zur Relevanz dieser Beweise für die Beur- teil der Beweise, auf die sich der Staatsanwalt zur Unter- teilung des »hinreichenden« Verdachts im vorliegenden mauerung seines Antrags auf Untersuchungshaft des Bf. Fall abgegeben. stützte, die am 1.11.2017 begann, bereits deutlich vor die- (223) Der GH hält fest, dass die Anklageschrift den sem Datum gesammelt worden war. Die Regierung bot oben beschriebenen Mangel nicht ausgleicht. Dieses 657 für diese Chronologie der Ereignisse keine überzeugen- Seiten starke Dokument enthält keine knappe Sachver- de Erklärung an. Zudem war sie trotz des Zeitraumes von haltsdarstellung. Es konkretisiert auch nicht eindeutig mehr als vier Jahren zwischen den Ereignissen im Gezi- die Tatsachen oder strafbaren Handlungen, auf die sich Park und der Haft des Bf. nicht in der Lage, glaubwürdi- die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf. im Zusam- ge Beweise zu liefern, die es einem objektiven Beobach- menhang mit den Ereignissen im Gezi-Park stützt. Es ter erlauben würden, auf plausible Weise zu dem Schluss handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Sammlung zu kommen, dass ein hinreichender Verdacht zur Unter- von Beweisen [...], von denen manche eine begrenzte mauerung der Beschuldigungen gegenüber dem Bf. exis- Bedeutung für die fragliche Straftat haben. Es ist wich- tierte. Schließlich weist der GH darauf hin, dass der Bf. tig festzuhalten [...], dass die Staatsanwaltschaft den Bf. nach seiner Inhaftierung erst am 19.2.2019 offiziell ange- beschuldigte, eine kriminelle Vereinigung anzuführen klagt wurde, also fünfeinhalb Jahre nach den Gegeben- und in diesem Zusammenhang zahlreiche Akteure der heiten, und zwar auch nur im Hinblick auf die Ereignisse Zivilgesellschaft zu instrumentalisieren und geheim zu im Gezi-Park. Die Regierung hat es auch verabsäumt zu koordinieren, um einen Aufstand gegen die Regierung zeigen, dass im Hinblick auf die besagten Ereignisse zwi- zu planen und zu beginnen. In der Akte des Falles fin- schen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Inhaftierung det sich jedoch nichts, was darauf hinweisen würde, des Bf. im November 2017 und jenem der nachfolgen- dass die Strafverfolgungsbehörden objektive Informa- den Anklage im Februar 2019 irgendwelche bedeuten- tionen besessen hätten, die es ihnen erlaubten, den Bf. den Ermittlungsschritte unternommen worden wären. zur Zeit der Ereignisse im Gezi-Park guten Glaubens zu (229) Es ist ebenso von Bedeutung, dass die Ankla- verdächtigen. Insbesondere verweisen die Dokumen- ge nach zwei Reden des Präsidenten am 21.11. und te der Staatsanwaltschaft auf mehrere völlig rechtmäßi- 3.12.2018 erhoben wurde. [...] Der GH kann den ge Handlungen, die mit der Ausübung von Konventions- Umstand nicht übersehen, dass der Bf., der seit mehr rechten in Verbindung standen und in Kooperation mit als einem Jahr in Untersuchungshaft gewesen war, als Institutionen des Europarates oder internationalen Ein- diese zwei Reden gehalten wurden, von der Staatsan- richtungen [...] durchgeführt wurden. Sie nehmen auch waltschaft immer noch nicht offiziell angeklagt worden Bezug auf gewöhnliche und rechtmäßige Aktivitäten war. Zudem kann nur festgehalten werden, dass es eine eines Menschenrechtsaktivisten und Leiters einer NGO Beziehung zwischen den in diesen beiden öffentlichen wie die Durchführung einer Kampagne, um ein Verbot Reden offen gegen den Bf. erhobenen Beschuldigungen des Verkaufs von Tränengas an die Türkei zu erreichen, einerseits und der Formulierung der Vorwürfe in der oder die Unterstützung individueller Beschwerden. (224) Nach Ansicht des GH beeinträchtigt die Einbe- nach den betreffenden Reden eingebracht wurde. ziehung dieser Elemente die Glaubwürdigkeit der Staats- (230) Nach Ansicht des GH konnten die verschiede- anwaltschaft. Zudem konnte deren Haltung als Bestäti- nen oben geprüften Punkte zusammen mit den Reden Anklageschrift andererseits gab, die etwa drei Monate Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Kavala gg. die Türkei 9 des höchstrangigen Amtsträgers des Landes das Argu- akte zu erhalten, und die Gerichte seine Beschwerden ment des Bf. stützen, seine anfängliche und fortgesetz- geprüft hätten, ohne eine Verhandlung durchzufüh- te Haft hätte einen versteckten Zweck verfolgt, näm- ren. Dies hätte ihn daran gehindert, die Entscheidungen lich ihn als Menschenrechtsaktivisten zum Schweigen betreffend seine anfängliche und fortgesetzte Untersu- zu bringen. Zudem stützt der Umstand, dass die Staats- chungshaft wirksam anzufechten. anwaltschaft in der Anklageschrift auf die Aktivitäten (234) [...] Der GH befindet, dass es keine Notwen- von NGOs und ihre legale Finanzierung verwies, ohne digkeit gibt, die Zulässigkeit und den Inhalt der oben jedoch anzugeben, inwieweit das für die von ihr vorge- genannten Rügen [...] gesondert zu untersuchen (ein- brachten Anschuldigungen relevant war, diese Behaup- stimmig). tung ebenfalls. Der GH ist sich auch der vom Men- schenrechtskommissar und den Drittbeteiligten zum Ausdruck gebrachten Bedenken bewusst, wonach die VII. Anwendung von Art. 46 EMRK Haft des Bf. Teil einer breiter angelegten Kampagne zur (239) [...] [Der GH] befindet, dass jede Fortsetzung der Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten in der Untersuchungshaft des Bf. im vorliegenden Fall eine Türkei sei. Verlängerung der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (231) In der Tat steht im Kern der Rüge des Bf. unter alleine und iVm. Art. 18 EMRK mit sich bringt, ebenso Art. 18 EMRK seine angebliche Verfolgung nicht als wie eine Verletzung der Verpflichtungen des belangten privates Individuum, sondern als Menschenrechts- Staates, das Urteil im Einklang mit Art. 46 Abs. 1 EMRK und NGO-Aktivist. Somit hätte die fragliche Beschrän- zu befolgen. kung nicht nur den Bf. alleine oder Menschenrechts- (240) Unter diesen Umständen befindet der GH unter und NGO-Aktivisten betroffen, sondern das Wesen der Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Demokratie als Instrument zur Organisation der Gesell- Falles und der Gründe, auf die er seine Feststellungen schaft, wobei individuelle Freiheit nur im Allgemein- einer Verletzung gestützt hat, dass die Regierung alle interesse beschränkt werden kann [...]. Der GH befin- Maßnahmen ergreifen muss, um die Haft des Bf. zu det, dass der so definierte versteckte Zweck erhebliches beenden und seine sofortige Entlassung sicherzustel- Gewicht erlangen würde, insbesondere vor dem Hinter- len (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richte- grund der besonderen Rolle von Menschenrechtsakti- rin Yüksel). visten und NGOs in einer pluralistischen Demokratie. (232) Im Lichte der oben erwähnten Elemente in ihrer Gesamtheit befindet der GH, dass über jeden vernünf- VIII. Entschädigung nach Art. 41 EMRK tigen Zweifel hinaus erwiesen ist, dass die im vorlie- Der Bf. hat es verabsäumt, vor dem GH einen ordnungsge- genden Fall gerügten Maßnahmen in Widerspruch zu mäßen Antrag auf gerechte Entschädigung einzubringen. Art. 18 EMRK einen versteckten Zweck verfolgten, näm- lich den Bf. zum Schweigen zu bringen. Angesichts der Anklagepunkte, die gegen den Bf. erhoben wurden, ist er der Ansicht, dass die strittigen Maßnahmen wahr- scheinlich eine abschreckende Wirkung auf die Arbeit von Menschenrechtsaktivisten hatten. Folglich kommt er zum Schluss, dass die Beschränkung der Freiheit des Bf. für andere Zwecke erfolgte als zur Vorführung vor eine zuständige Gerichtsbehörde wegen des hinreichen- den Verdachts der Begehung einer Straftat gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK. Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 18 EMRK iVm. Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgte (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Yüksel; im Ergebnis überein- stimmendes Sondervotum von Richter Bošnjak). VI. Weitere Rügen unter Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK (233) Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK rügte der Bf. die Dauer seiner Anhaltung. Er rügte auch, dass es ihm unmöglich gewesen sei, Zugang zur Ermittlungs- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy