NLMR 1/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Der 2004 geborene Bf., ein afghanischer Staatsangehö- fig in einer entsprechenden Einrichtung unterzubrin- riger, befand sich zwischen September 2015 und März gen. Der Beschluss verwies dabei auf die familiäre Iso- 2016 in einem Flüchtlingslager in der Heidelandschaft lation des Bf. und seine gefährliche Situation im Lager, bei Calais (»lande de Calais«), das umgangssprachlich die durch die Tatsache verstärkt wurde, dass die Behör- als »Dschungel von Calais« bezeichnet wurde. Dort gab den den Dschungel von Calais in naher Zukunft räumen es zwei Bereiche, eine Zone Süd und eine Zone Nord. Der wollten. Es wurden allerdings keine Schritte gesetzt, um Bf. ließ sich in ersterer nieder, um bei nächster Gelegen- den Beschluss des Jugendrichters umzusetzen. heit in das Vereinigte Königreich weiterzureisen. Nach der Räumung der Zone Süd ab Ende Februar Die Lebensbedingungen im Lager von Calais waren übersiedelte der Bf. in eine Notunterkunft in der Zone äußerst schwierig. Es herrschte große Beengtheit. Die Nord. Im März 2016 reiste er heimlich in das Vereinigte meisten Bewohner lebten in Zelten und Behelfsun- Königreich ein, wo er heute in einem Heim lebt. terkünften aus Holz oder Plastikplanen. Laut diverser Berichte war insbesondere der Zugang zu Essen, Trink- wasser und Sanitäranlagen unzureichend und es fehl- Rechtsausführungen te an einer organisierten Müllentsorgung. Der physi- sche und psychische Zustand der meisten Bewohner war Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: schlecht. Unter diesen befanden sich auch etliche unbe- Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behand- gleitete Minderjährige wie der Bf., die unter den Bedin- lung) durch Versäumnisse der französischen Behörden gungen besonders litten und – auf sich alleine gestellt – im Hinblick auf ihre Verpflichtungen zum Schutz der zahlreichen Gefahren ausgesetzt waren. ausländischen unbegleiteten Minderjährigen, die sich Am 19.2.2016 rief eine NGO den zuständigen Jugend- wie er in der »lande de Calais« befanden. Er beschwerte richter an, um eine vorläufige Unterbringung des Bf. sich insbesondere darüber, dass die Entscheidung des und mehrerer hundert weiterer unbegleiteter ausländi- Jugendrichters vom 22.2.2016 nicht vollstreckt wurde, scher Minderjähriger aus dem Camp in Jugendfürsor- mit der seine vorläufige Unterbringung in den Struktu- geeinrichtungen zu erreichen. Am 22.2.2016 ordnete ren der Kinderfürsorge angeordnet worden war. der Jugendrichter an, den Bf. ab dem 23.2.2016 vorläu- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Khan gg. Frankreich NLMR 1/2019-EGMR I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK 1. Zulässigkeit ter Minderjähriger zu der »Kategorie von Personen in der Gesellschaft« gehörte, die »am verwundbarsten sind«, und dass es dem griechischen Staat oblag, ihn durch die (42) Die Regierung behauptet, der Bf. hätte die inner- Annahme von im Hinblick auf die positiven Verpflich- staatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. [...] tungen des Art. 3 EMRK angemessenen Maßnahmen zu (44) Der GH betont, dass die Staaten, die wie der schützen und zu betreuen. belangte Staat Vertragsparteien der Kinderrechtskon- (77) [...] Der Bf. gibt an, sich im September 2015 in vention sind, laut deren Art. 20 dazu verpflichtet sind, der »lande de Calais« niedergelassen zu haben. [...] Die jedem unter seine Jurisdiktion fallenden Kind, das »vor- Regierung bestreitet [dies] nicht. [...] Der GH hält daher übergehend oder dauernd aus seiner familiären Umge- fest, dass der Bf. dort für etwa sechs Monate gelebt hat. bung herausgelöst wird, nach Maßgabe ihres inner- (80) Was die Lebensbedingungen in der »lande« staatlichen Rechts andere Formen der Betreuung« zu betrifft, so wurden sie vom Eilrichter des Conseil d'État garantieren [...]. Es ergibt sich außerdem aus der Recht- in seinem Beschluss vom 23.11.2015 sowie von nationa- sprechung des GH, dass die Vertragsstaaten nach den len und internationalen Organen und ebenso von NGOs positiven Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK gehalten beschrieben. sind, die ausländischen unbegleiteten Minderjährigen zu schützen und zu betreuen. (81) Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass die Behörden nur die Verteilung von 2.500 Mahlzeiten ein- (45) Die Verpflichtung zum Schutz und zur Betreuung mal pro Tag sicherstellten, während sich laut dem vor- des Bf. oblag den innerstaatlichen Behörden daher von genannten Beschluss im November 2015 in der »lande« Amts wegen. 6.000 Personen aufhielten. Daraus ergibt sich auch, (46) Aufgrund der besonders schwierigen Bedin- dass die Mehrheit dieser Personen sehr beengt lebte, gungen, unter denen sich der Bf. befand, rief er [...] auf in Zelten oder Notunterkünften aus Holz und Planen, der Grundlage des Art. 375 des Zivilgesetzbuches den und aufgrund unzureichender Sanitäreinrichtungen Jugendrichter an, um zu erreichen, dass er in die Betreu- sowie Mängeln bei der Abwasser- und der Abfallentsor- ung im Rahmen der Kinderfürsorge übernommen gung sehr schlechte Hygienebedingungen vorherrsch- werde. [...] Unter Berücksichtigung der Gefahrensituati- ten. Auch hatten sie demnach nur einen beschränkten on, in der sich der Bf. befand, sowie der Notwendigkeit, Zugang zu Trinkwasser und zu medizinischer Versor- ihn zu schützen, gab der Jugendrichter dem Antrag mit gung. Insbesondere der Défenseur des droits1 qualifizier- Beschluss vom 22.2.2016 statt [...]. Die Behörden waren te die »lande« als »Slum« und die Lebensbedingungen verpflichtet, diese Entscheidung zu vollstrecken [...]. Sie der Mehrheit seiner Bewohner als »würdelos«. Der Eil- waren im Übrigen ab dem Moment, in dem sie Kenntnis richter des Conseil d’État, der den Begriff »Slum« in sei- von seiner Situation hatten, gehalten, den Bf. zu schüt- nem Beschluss vom 23.11.2015 ebenfalls aufgriff, kam zen und zu betreuen. Entsprechend dem Prinzip der zum Schluss, dass die elementaren Bedürfnisse der Subsidiarität gab die Anrufung des Jugendrichters dem Betroffenen im Hinblick auf ihre Hygiene und ihre Ver- belangten Staat die Gelegenheit, die Verletzung der posi- sorgung mit Trinkwasser »offenkundig unzureichend« tiven Verpflichtungen unter Art. 3 EMRK zu verhindern berücksichtigt wurden und dies »eine Unzulänglich- oder wiedergutzumachen [...]. Unter den sehr besonde- keit in einem solchen Ausmaß« enthüllte, »dass sie [...] ren Umständen des Falles unternahm der Bf. daher das, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung aus- was man von ihm im Hinblick auf die Anforderungen aus gesetzt waren und somit ein schwerer und offenkundig Art. 35 Abs. 1 EMRK vernünftigerweise erwarten konnte. (47) Folglich wird die Einrede zurückgewiesen. unrechtmäßiger Eingriff in eine Grundfreiheit erfolgte«. (83) Nach der Räumung der Zone Süd begab sich eine (48) Im Übrigen ist dieser Teil der Beschwerde nicht Vielzahl der Bewohner in die Zone Nord der »lande«, was offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem die Beengtheit verstärkte, in der sie lebten. [...] anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig). (84) In diesem Kontext waren die ausländischen unbe- gleiteten Minderjährigen, die sich selbst überlassen waren, zudem verschiedenen Gefahren ausgesetzt, wie solchen der körperlichen und insbesondere auch der sexuellen Gewalt [...]. 2. In der Sache (74) In Fällen, welche die Aufnahme von begleiteten oder (85) Mangels Betreuung durch die Behörden und trotz unbegleiteten minderjährigen Ausländern betreffen, der Unterstüzung, die er von den in der »lande« präsen- muss bedacht werden, dass die Situation extremer Ver- ten NGOs erhielt, lebte der Bf. während sechs Mona- wundbarkeit des Kindes entscheidend ist und gegenüber der Eigenschaft als illegal aufhältiger Ausländer über- wiegt. Der GH hat daher im Urteil Rahimi/GR betont, dass der Bf. als illegal aufhältiger, ausländischer unbegleite- 1 Dabei handelt es sich um eine Art Ombudsstelle, die zum Ziel hat, die Rechte der Bürger zu verteidigen und den gleichen Zu- gang aller zum Recht zu gewährleisten. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2019-EGMR Khan gg. Frankreich 3 ten in einer offenkundig für ihn als Kind ungeeigneten te, das zudem eine vermutlich nur begrenzte Kenntnis Umgebung, die insbesondere durch fehlende Hygiene, der französischen Sprache besaß. Die Behauptung der Ungewissheit und mangelnde Sicherheit gekennzeich- Regierung ist daher nicht überzeugend, wonach es dem net war. Im Übrigen war es wegen der Gefahrensituati- Bf. zukam, selbst die notwendigen Schritte zur Realisie- on, in der er sich befand, und der Verschärfung selbiger rung seiner Betreuung zu setzen. Der GH befindet auch im Zusammenhang mit der Stilllegung der Zone Süd der nicht, dass es den NGOs, die dem Bf. ihre ehrenamtliche »lande«, dass der Jugendrichter [...] am 22.2.2016 anord- Unterstützung zuteil werden ließen, dem Anwalt, der nete, ihn der Kinderfürsorge anzuvertrauen. ihn in dem Verfahren vertreten hatte, das zum Beschluss (86)LautdemGHwardiefehlendeBetreuungdesBf., die vom 22.2.2016 geführt hatte, und dem ad-hoc-Vertreter, schon vor der Stilllegung der Zone Süd der »lande« extrem der am 19.2.2016 für ihn bestellt worden war, vorgewor- problematisch war, es danach noch mehr. Es kam durch fen werden kann, ihn nicht in das von den Behörden die Operation nämlich zur Zerstörung der Behausung, in bezeichnete Heim geführt zu haben, weil dies offenkun- der er lebte, sowie zu einer allgemeinen Verschlechterung dig in der Verantwortlichkeit Letzterer lag. der Lebensbedingungen auf dem Gelände. [...] (91) Der GH ist sich der Komplexität der Aufgaben (88) Der Umstand, dass gewartet werden musste, bis der innerstaatlichen Behörden bewusst. Dies insbeson- der Jugendrichter die Unterbringung des Bf. anordne- dere angesichts der Zahl der zur Zeit der Ereignisse des te, damit sein Fall von den zuständigen Behörden wirk- Falles in der »lande« anwesenden Personen sowie der sam geprüft wurde, warf für sich schon die Frage auf, ob Schwierigkeit, unter ihnen die nicht begleiteten Min- die Verpflichtung nach Art. 3 EMRK zum Schutz und zur derjährigen zu identifizieren und für deren Situation Betreuung der ausländischen unbegleiteten Minderjäh- angemessene Aufnahmemodalitäten zu definieren und rigen durch den belangten Staat beachtet wurde. Daraus einzurichten, obwohl sie nicht immer eine Betreuung ergibt sich, dass die zuständigen Behörden den Bf. bis forderten. Zu diesem letzten Punkt betont er die Zwei- dahin nicht einmal identifiziert hatten, obwohl er sich deutigkeit des Verhaltens des Bf., der zwar den Jugend- seit mehreren Monaten in der »lande« aufhielt und sein richter mit einem Antrag auf vorläufige Unterbringung junges Alter ihre Aufmerksamkeit ganz besonders erre- anrief, aber nicht das Ziel hatte, in Frankreich zu blei- gen hätte müssen. ben, sondern beabsichtigte, dieses Land zu verlassen, (89) Es erscheint in diesem Zusammenhang, dass um sich in das Vereinigte Königreich zu begeben. Der [...] die eingerichteten Möglichkeiten zur Identifizie- GH betont auch, dass die innerstaatlichen Behörden rung der ausländischen unbegleiteten Minderjährigen, nicht völlig inaktiv blieben, da sie Schritte unternah- die sich in der »lande« befanden, unzureichend waren. men, um den Beschluss vom 22.2.2016 zu vollstrecken. Dieser Mangel an Möglichkeiten erklärt zumindest zum (92) Angesichts der obigen Feststellungen ist der Teil die Schwierigkeit der Einrichtungen der Kinderfür- GH trotzdem nicht überzeugt, dass die Behörden, die sorge, um den Bf. im Hinblick auf die Vollstreckung des es unterlassen haben, den Beschluss des Jugendrich- Beschlusses vom 22.2.2016 ausfindig zu machen. ters [...] vom 22.2.2016 [...] zu vollstrecken, alles unter- (90) Was das Vorbringen der Regierung angeht, nommen haben, was man von ihnen vernünftigerweise wonach die Vollstreckung dieses Beschlusses der fehlen- erwarten konnte, um der Verpflichtung zur Betreuung den Kooperation des Bf. geschuldet sei, geht aus der Akte und zum Schutz zu entsprechen, die dem belangten tatsächlich hervor, dass die ausländischen unbegleite- Staat oblag, da es sich um einen illegal aufhältigen, aus- ten Minderjährigen, die in der »lande« anwesend waren, ländischen und unbegleiteten Minderjährigen im Alter den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Betreuung nicht von zwölf Jahren handelte, also einem Individuum, das immer zustimmten. Der GH bemerkt dennoch, dass ihre in der Gesellschaft zu der Kategorie von Personen gehör- Vorbehalte [...] den Ursprung in dem Umstand fanden, te, die am verwundbarsten sind. dass diese Mittel [...] für ihre Situation nicht geeignet (93) Der Bf. lebte daher für mehrere Monate im Slum- waren, vor allem aufgrund der Entfernung aus den Auf- gebiet der »lande de Calais« in einer Umgebung, die für nahmestrukturen. Er betont auch, dass diese Zurück- ihn als Kind völlig ungeeignet war, sei es im Hinblick haltung laut dem Défenseur des droits die Trägheit der auf die Sicherheit, die Unterkunft, die Hygiene oder den Behörden keinesfalls rechtfertigen konnte. Diese traf Zugang zu Nahrung und medizinischer Versorgung, und eine Verpflichtung, den Schutz der Betroffenen sicher- in einer Ungewissheit, die für sein junges Alter nicht zustellen und daher unter Berücksichtigung der Ein- akzeptabel war. zelheiten ihres Falles über die dazu erforderlichen Mit- (94) Der GH befindet, dass diese besonders schwer- tel nachzudenken. Der GH hält überdies fest, dass der wiegenden Umstände und die Nichtvollstreckung des Bf. im vorliegenden Fall selbst erklärte, eine Unterbrin- Beschlusses des Jugendrichters, der dazu bestimmt war, gungslösung zu bevorzugen. Er erinnert sodann daran, den Bf. zu schützen, [...] eine Verletzung der dem belang- dass es sich um ein Kind von nur zwölf Jahren handel- ten Staat obliegenden Pflichten bewirkten, und dass der Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Khan gg. Frankreich NLMR 1/2019-EGMR von Art. 3 EMRK geforderte Schweregrad erreicht wurde. Er leitet daraus ab, dass der Bf. sich aufgrund des Versäum- nisses der französischen Behörden in einer dieser Bestim- mung zuwiderlaufenden Situation befand und dadurch eine erniedrigende Behandlung begründet wurde. (95) Deshalb erfolgte eine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig). II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 1 1. Prot. EMRK (96) Der Bf. rügte auch die Zerstörung seines Unter- schlupfes [...] ohne ausreichende Vorankündigung und ohne Vorschlag zur Umsiedlung und Betreuung, obwohl es sich bei ihm um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte. [...] (97) Angesichts der Umstände des Falles, dem Vor- bringen der Parteien und der Schlussfolgerung, zu wel- cher er unter Art. 3 EMRK gekommen ist, befindet der GH, dass er die grundsätzliche rechtliche Frage geprüft hat, die von der vorliegenden Beschwerde aufgeworfen wurde, und dass es nicht angezeigt ist, gesondert über die anderen Rügen zu entscheiden (einstimmig). III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 15.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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