NLMR 1/2012-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2012/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2012/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2012/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Im November 2003 wurden wegen des Verdachts der darüber hinaus auf ihrer Website auch Fotos von C., dar- wiederholten und schweren Misshandlung sowie des unter auch eine Nahaufnahme ihres Gesichts. sexuellen Missbrauchs der zehnjährigen C., der Tochter von A. und Stieftochter von B., strafrechtliche Untersu- wohlfahrtsträger des Landes, einen Entschädigungsan- chungen gegen A. und B. eingeleitet. trag gegen die ErstBf. nach § 7a MedienG ein, da diese Am 9.8.2005 brachte C., vertreten durch den Jugend- Der Prozess gegen A. und B. fand im Februar 2005 durch die Enthüllung ihrer Identität als Opfer einer statt, womit auch das mediale Interesse an dem Fall wie- strafbaren Handlung ihr gegenüber eine Kränkung ver- der geweckt wurde. C. erlitt daraufhin einen Rückfall ursacht hätte. C. brachte daneben unter den §§ 7 und und bekam erneut psychische Probleme. 7a MedienG auch Anträge gegen die ZweitBf. wegen der Am 21.2.2005 wurden A. und B. wegen schweren sexu- Enthüllung ihrer Identität sowie Verletzung ihres Rechts ellen Missbrauchs von Unmündigen, absichtlicher auf Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs ein. schwerer Körperverletzung und Quälens von Unmündi- gen verurteilt. Am 27.6.2006 gab das LG für Strafsachen beiden Anträ- gen auf Entschädigung statt und verurteilte die ErstBf. zur Zahlung von insgesamt € 8.000,– sowie die Zweit- Bf. zur Zahlung von insgesamt € 12.000,–. Bei der Abwä- gung der Interessen der Bf. gegen jene von C. befand 1. Die Veröffentlichungen in der Krone (erster Fall) Die ErstBf. des ersten Falls ist Medieninhaberin und das Gericht, dass die pikanten Details nicht notwendig Herausgeberin der Tageszeitung Kronen Zeitung, die gewesen wären, selbst um die Leser in allen Einzelhei- ZweitBf. Eigentümerin der Online-Zeitung www.krone. ten über den Fall C. zu unterrichten. Daneben hätte ein at. minderjähriges Opfer von Verbrechen wie den vorste- Da D., der leiblichen Mutter von C., nicht gestattet henden ein Recht auf einen besonders starken Schutz. wurde, C. zu sehen, nachdem die geschilderten Vorfälle Insgesamt sei deshalb eine Missachtung der Interes- ans Licht gekommen waren, trat sie – in der Hoffnung, sen von C. nach § 7 MedienG gegeben. Nach Ansicht des dadurch in Kontakt zu ihrer Tochter zu kommen – an Gerichts lag zudem kein überwiegendes öffentliches die ErstBf. heran. Ein Journalist derselben fotografier- Interesse nach § 7a MedienG vor, das die Enthüllung der te sie daraufhin und fuhr auch mit ihr zu dem Kranken- Identität des Opfers gestattet hätte. haus, in dem sich C. befand. Aufgrund dessen wurden Am 11.10.2006 beriefen die Bf. gegen das Urteil. Am in der Kronen Zeitung Ende 2003 mehrere Artikel veröf- 19.2.2007 wies das OLG die Berufung zurück. fentlicht. In der Kronen Zeitung wurden sodann am 16.2. bzw. 2. Die Veröffentlichungen im Kurier (zweiter Fall) am 22.2.2005 zwei Artikel veröffentlicht, die den Vorna- men von C., die vollen Namen von A. und B. sowie Fotos Die Bf. des zweiten Falls ist Medieninhaberin und Her- von A. und B. enthielten. Die ZweitBf. veröffentlichte ausgeberin der Tageszeitung Kurier. Sie veröffentlichte Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Krone gg. Österreich und Kurier gg. Österreich NLMR 1/2012-EGMR im Kurier am 16.2. bzw. 22.2.2005 zwei Artikel, die den EMRK »in einer demokratischen Gesellschaft notwen- Vornamen von C., die vollen Namen von A. und B. sowie dig« war. Fotos von A. und B. enthielten. Dafür ist es erforderlich festzustellen, ob der Eingriff In den folgenden Verfahren nach § 7a MedienG ver- einem »dringenden sozialen Bedürfnis« entsprang, ob suchte C., vertreten durch den Jugendwohlfahrtsträger er verhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel war des Landes, von der Bf. Entschädigung für den Schaden und ob die von den nationalen Behörden zur Rechtfer- zu erlangen, der ihr durch die Veröffentlichung ihres tigung angeführten Gründe sachlich und hinreichend Namens, der Namen und Bilder ihrer Eltern und weite- waren. rer Details, in den Artikeln vom 16.2. und 22.2.2005, die sie alle zusammen für die breitere Öffentlichkeit identi- hüllung der Identität eines Opfers einer strafbaren fizierbar machte, erwachsen war. Handlung in der Presse geht, betreffen zum einen das Die gegenständlichen Fälle, in denen es um die Ent- Am 24.11.2005 wies das LG für Strafsachen den Antrag Recht der Presse nach Art. 10 EMRK, die Öffentlichkeit von C. auf Entschädigung ab, da der Fall bereits in einem über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse hin- frühen Verfahrensstadium beachtliche Medienauf- sichtlich laufender Strafverfahren zu informieren, zum merksamkeit auf sich gelenkt hätte und der Fall sowie anderen die positiven Verpflichtungen des Staates nach die Identität der Täter der Öffentlichkeit somit bekannt Art. 8 EMRK zum Schutz der Privatsphäre des Opfers. In wären. Es wäre ein öffentliches Interesse gegeben, über solchen Fällen hat der GH stets besonderes Gewicht auf die Identität von Personen informiert zu werden, die den Beitrag gelegt, den Fotos oder Artikel in der Presse eine Straftat gegen ein Kind begangen hätten, da eine zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. solche Information dazu dienen könnte, ähnliche Vor- fälle in der Zukunft zu verhindern. Die vom OLG angeführten Gründe waren ganz unzwei- felhaft »sachlich« für die Zwecke der Durchführung der Das OLG hob das Urteil des LG für Strafsachen am Prüfung der Notwendigkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK. 28.6.2006 auf und gewährte C. eine Entschädigung in der Der GH untersucht nun, ob sie auch »hinreichend« Höhe von € 5.000,– für jeden der beiden publizierten Arti- waren. kel. Es führte aus, dass die Identität der Täter A. und B. Der GH stimmt mit den nationalen Gerichten über- zwar nicht vom Schutz nach dem MedienG erfasst wäre, ein, dass es in den Fällen darum geht, das Recht der die Offenlegung der Identität des Opfers aber davon Bf. auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK getrennt und mit der gebotenen Sorgfalt untersucht wer- gegen das Recht von C. auf den Schutz ihrer Identität den müsste. Im vorliegenden Fall sei kein überwiegen- abzuwägen. des öffentliches Interesse daran gegeben gewesen, die In solchen Fällen war ein Faktor, den der GH in Identität der Täter offenzulegen, da die Öffentlichkeit Betracht gezogen hat, die Stellung der von der Veröffent- über die Verbrechen auch ohne Offenlegung der Identi- lichung betroffenen Person: nämlich ob sie eine Figur tät des Opfers informiert werden hätte können. Es läge des öffentlichen Lebens war oder auf andere Weise die somit eine Verletzung von § 7a MedienG vor. öffentliche Bühne betreten hatte. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei C. um keine Figur des öffentlichen Lebens. Auch hat sie, indem sie Opfer einer strafbaren Handlung wurde, die beachtliche öffentliche Aufmerksamkeit auf sich lenkte, nicht die Rechtsausführungen Die Bf. beider Fälle rügen eine Verletzung von Art. 10 öffentliche Bühne betreten. EMRK (Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit) durch die Die gegenständlichen Artikel behandelten eine Ange- Urteile der österreichischen Gerichte. legenheit von öffentlichem Interesse, nämlich ein Ver- brechen, das Gewalt gegen ein Kind sowie sexuellen Missbrauch innerhalb der Familie umfasste. Dies war durchaus geeignet, eine öffentliche Debatte auszulösen, wie die Begehung ähnlicher Verbrechen verhindert wer- den kann. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK 1. Zulässigkeit Da die Beschwerden in beiden Fällen nicht offensicht- Allerdings kann angesichts der Tatsache, dass weder lich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund die Täter noch das Opfer Figuren des öffentlichen unzulässig sind, müssen sie für zulässig erklärt werden Lebens waren oder zuvor die öffentliche Bühne betreten (einstimmig). hatten, nicht behauptet werden, dass die Kenntnis der Identität dieser Personen wesentlich für das Verständ- nis der Einzelheiten des Falls war. In diesem Zusam- menhang bemerkt der GH, dass die Bf. nicht daran 2. In der Sache Die Argumentation der Parteien konzentrierte sich auf gehindert waren, über alle Details des Falls C. zu berich- die Frage, ob der Eingriff entsprechend Art. 10 Abs. 2 ten, sondern lediglich daran, die Identität von C. offen- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2012-EGMR Krone gg. Österreich und Kurier gg. Österreich 3 zulegen bzw. – im ersten Fall – ein Foto von ihr zu veröf- nicht als Argument dafür verwendet werden, dieser Per- fentlichen, auf dem sie erkannt werden konnte. son den Schutz gegen die Veröffentlichung von Fotos Auf der anderen Seite besteht kein Zweifel daran, dass durch die Presse, die ihre Identität offenlegen, zu ent- die Identität des Opfers eines Verbrechens angesichts ziehen. seiner verwundbaren Position besonderen Schutz ver- Letztlich war der Eingriff in das Recht der Bf. auf die dient. Dies gilt umso mehr im gegenständlichen Fall, Weitergabe von Informationen verhältnismäßig. Den da C. zum Zeitpunkt der Vorfälle noch ein Kind war und Bf. wurden keine Geldstrafen auferlegt, sie wurden nur Opfer von Gewalt und sexuellem Missbrauch wurde. In dazu verpflichtet, Entschädigungen für das Unrecht diesem Zusammenhang nimmt der GH insbesonde- gegenüber den Personen zu zahlen, deren Identität re auf Art. 31 des Übereinkommens des Europarats zum durch sie gegenüber der Öffentlichkeit enthüllt wurde. Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexu- Wenn die Höhe der Entschädigungen auch beträchtlich ellem Missbrauch Bezug, der die Mitgliedstaaten dazu war, so erscheint sie nicht abwegig, wenn man die Länge verpflichtet »die notwendigen gesetzgeberischen oder der Artikel, ihren Inhalt – der aufgrund der gelieferten sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte und Details einen besonders schweren Eingriff begründete Interessen von Opfern zu wahren, indem sie ihre ... Iden- –, den besonderen Einfluss auf C., die nach dem detail- tität schützen und ... indem sie Maßnahmen in Überein- lierten Bericht über das Verfahren gegen A. und B. einen klang mit dem Völkerrecht setzen, um die öffentliche Rückfall erlitt und wegen ihrer ernsten psychischen Pro- Verbreitung von Informationen zu verhindern, die zu bleme wieder ins Krankenhaus musste, und – im ersten ihrer Identifikation führen können«. Fall – die besonders große Reichweite der Medien der Bf. Die Bf. des ersten Falls brachten vor, dass sie im Jahr berücksichtigt. 2003 von D. dazu autorisiert worden waren, über den Insgesamt stellt der GH fest, dass der belangte Staat Fall auf die Art und Weise zu berichten wie sie es taten. durch die Zuerkennung einer Entschädigung an C. für Die österreichischen Gerichte haben diese Frage aller- die Enthüllung ihrer Identität als Opfer eines Verbre- dings sorgfältig untersucht und sind nach Anhörung chens bei der Beurteilung des Bedarfs des Schutzes ihrer verschiedener Zeugen zu der Schlussfolgerung gelangt, Privatsphäre innerhalb seines Beurteilungsspielraumes dass zur Zeit der gegenständlichen Veröffentlichung gehandelt hat. Die Einschränkungen hinsichtlich des keine gültige Zustimmung dazu vorgelegen hatte, da D. Rechts der Bf. auf freie Meinungsäußerung durch das ihre 2003 erteilte Zustimmung 2005 explizit widerrufen Urteil des OLG wurden von Gründen getragen, die sach- hatte. Diese Feststellungen erscheinen nicht abwegig. lich und hinreichend und verhältnismäßig zum verfolg- Die Tatsache, dass eine Person bei einer früheren Gele- ten legitimen Ziel waren. Keine Verletzung von Art. 10 genheit mit der Presse zusammengearbeitet hat, kann EMRK (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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