NLMR 4/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Kurt gg. Österreich – 62903/15 Urteil vom 4.7.2019, Sektion V Sachverhalt Die 1978 geborene Bf. und E. heirateten 2003. 2004 gewalttätig wäre. Am gleichen Tag zeigte sie ihren Mann wurde ihr gemeinsamer Sohn A. geboren, 2005 ihre wegen gefährlicher Drohung und Vergewaltigung bei der gemeinsame Tochter B. Polizei an. Zu der Vergewaltigung sei es am 19.5. gekom- Am 10.7.2010 rief die Bf. die Polizei, weil ihr Mann men, als sie ihm ihre Trennungsabsichten offengelegt sie geschlagen hätte. Sie gab an, dass E. ihr gegenüber hätte. Außerdem hob sie hervor, dass er sie seit März bereits seit Jahren gewalttätig wäre und sich dies nun ver- 2012 täglich mit Äußerungen wie »Ich werde dich töten«, schlimmert hätte, da er spielsüchtig und verschuldet sei »Ich werde unsere Kinder vor deinen Augen töten«, »Ich und seinen Job verloren hätte. Die Polizei ordnete gegen- werde dir so weh tun, dass du mich bitten wirst, dich zu über E. ein Betretungsverbot und eine Wegweisung zum töten« und Ähnlichem bedroht hätte. Sie gab an, diese Schutz vor Gewalt nach § 38a SPG (im Folgenden: »Betre- Drohungen nicht angezeigt zu haben, weil sie befürchtet tungsverbot«) an.1 Dadurch wurde er verpflichtet, der hätte, dass er diese sonst wahr machen würde. Die Poli- ehelichen Wohnung sowie der Wohnung der Eltern der zei fertigte Fotos von den Verletzungen an, welche die Bf. Bf. und der jeweiligen Umgebung für zwei Wochen fern- erlitten hatte. Bei einer medizinischen Untersuchung zubleiben. Es scheint, dass E. sich an das Verbot hielt. konnten allerdings keine vergewaltigungstypischen Ver- Das LG für Strafsachen Graz verurteilte E. am 10.1.2011 letzungen festgestellt werden. Der Staatsanwalt ordne- wegen gegenüber der Bf. begangener Körperverletzung te die sofortige Einvernahme von E. an, der die Vorwürfe und gegenüber seinem Bruder und seinem Neffen geäu- bestritt, sich insgesamt aber kooperativ zeigte. Die Poli- ßerter gefährlicher Drohungen zu drei Monaten Haft auf zei verhängte gegenüber E. erneut ein Betretungsverbot Bewährung. nach § 38a SPG für die gemeinsame eheliche Wohnung, Am 22.5.2012 reichte die Bf. beim BG St. Pölten die die Wohnung der Eltern der Bf. und die jeweilige Umge- Scheidung ein. Sie begründete diesen Schritt damit, bung. Auch wurden ihm die Schlüssel für die eheliche dass E. sie ständig bedrohen würde und ihr gegenüber Wohnung abgenommen. Noch am selben Tag leitete die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Vergewalti- gung, Körperverletzung und gefährlichen Drohung ein Strafverfahren gegen E. ein. Sofort wurden die Kinder einvernommen, die bestätigten, dass E. sie selbst und ihre Mutter immer wieder geschlagen habe. 1 Bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 38a SPG im Septem- ber 2013, die den Ereignissen des gegenständlichen Falles geschuldet war, war die Anordnung eines Betretungsverbotes nur für den Wohnbereich und dessen Umkreis vorgesehen. Seither kann es auch für Schulen únd Kinderbetreuungsein- richtungen erlassen werden. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Kurt gg. Österreich NLMR 4/2019-EGMR Am 25.5.2012 begab sich E. zur Schule seiner Kin- von der Polizei angeordnete Betretungsverbot zur dama- der. Dort ersuchte er eine Lehrerin, kurz alleine mit sei- ligen Zeit nicht auf die Schule der Kinder ausgeweitet nem Sohn sprechen zu dürfen. Die Lehrerin, die über werden konnte, wäre es der Bf. offengestanden, vor dem die familiäre Situation nicht informiert worden war, BG einstweilige Verfügungen nach den § 382b [Schutz gewährte ihm den Wunsch. Als A. nicht in die Klasse vor Gewalt in Wohnungen] und § 382e [Allgemeiner zurückkehrte, begann die Lehrerin ihn zu suchen und Schutz vor Gewalt] EO zu verlangen. [...] Eine einstweili- fand ihn im Keller der Schule. Er wies einen Kopfschuss ge Verfügung nach § 382e könne im Hinblick auf jeden auf. Seine Schwester hatte die Tat mit ansehen müs- Ort erlassen werden, den das Gericht für angemessen sen, blieb aber unversehrt. E. wurde später tot in seinem hält. Die Polizei [...] hätte die Bf. über diese Möglichkeit Wagen aufgefunden. Er hatte Selbstmord begangen. A. bei zwei Gelegenheiten informiert: Nach dem ersten erlag am 27.5.2012 im Krankenhaus seinen schweren Betretungsverbot gegen ihren Mann im Juli 2010 und Verletzungen. am 22.5.2012. Im Februar 2014 erhob die Bf. eine Amtshaftungskla- (53) Der GH bemerkt, dass der Teil der Beschwerde, ge, da sie der Ansicht war, dass die Staatsanwaltschaft der die angebliche Unzulänglichkeit des rechtlichen bereits am 22.5.2012 die Untersuchungshaft gegen E. Rahmens anbelangt, den Umstand anspricht, dass die verhängen hätte sollen. Es hätte nämlich ein reales und Polizei zur betreffenden Zeit unter § 38a SPG nicht die unmittelbares Risiko bestanden, dass er erneut Straf- Möglichkeit hatte, das Betretungsverbot über die Wohn- taten gegen seine Familie begehen würde, und das räumlichkeiten hinaus zu erstrecken, damit dieses ins- auf den Wohnbereich beschränkte Betretungsverbot besondere die Schule der Kinder erfasste, wo der Mord hätte keinen ausreichenden Schutz geboten. Das LG begangen wurde. In diesem Zusammenhang brachte St. Pölten wies die Klage am 14.11.2014 ab. Es begrün- die Bf. vor, dass sie und ihre Kinder am 22.5.2012 eines dete seine Entscheidung damit, dass auf Basis der den unmittelbaren Schutzes vor weiterer Gewalt durch ihren Behörden zur betreffenden Zeit verfügbaren Informati- Ehemann bedurft hätten. Der GH stimmt mit der Regie- onen keine Hinweise auf ein unmittelbares Risiko für rung überein, dass die Bf. im Hinblick auf andere Ört- das Leben von A. erkennbar gewesen wäre. Insbeson- lichkeiten als die Wohnungen sogar schon am 22.5.2012 dere hätte die Staatsanwaltschaft korrekterweise die eine einstweilige Verfügung nach § 382e EO verlangen Rechte von E. nach Art. 5 EMRK berücksichtigt und ins- hätte können. Sie wurde über diese Möglichkeit infor- gesamt nicht rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt, miert [...]. Der GH ist jedoch nicht überzeugt davon, dass indem sie gegen ihn keine Untersuchungshaft angeord- der Antrag, auch wenn ihn die Bf. am 22.5.2012 gestellt net hätte. Die Berufung der Bf. gegen diese Entschei- hätte, ihrer Familie unmittelbaren Schutz gewähren dung wurde vom OLG Wien am 30.1.2015 abgewiesen, hätte können. Er musste nämlich separat beim BG das die Entscheidung des LG im Wesentlichen bestätig- gestellt werden und dieses hatte bis zu vier Wochen Zeit, te. Der OGH wies eine außerordentliche Revision der Bf. um eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Auch wenn am 23.4.2015 zurück. es nicht unmöglich ist, so ist es doch alles andere als gewiss, dass das Gericht sofort eine Entscheidung erlas- sen hätte. Der GH ist nicht überzeugt davon, dass ein sol- cher Antrag im vorliegenden Fall ein wirksamer Rechts- behelf gegen das behauptete Risiko gewesen wäre. Er Rechtsausführungen Die Bf. behauptete insbesondere eine Verletzung von weist die Einrede der Regierung deshalb zurück. Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), da die österreichischen (54) Der GH hält fest, dass die Rügen unter Art. 2 EMRK Behörden es verabsäumt hätten, ihren positiven Ver- nicht [...] offensichtlich unbegründet [...] sind. Sie sind pflichtungen nachzukommen, sie und ihre Kinder vor auch nicht aus anderen Gründen unzulässig und müs- ihrem gewalttätigen Ehemann zu schützen. Zum einen sen deshalb für zulässig erklärt werden (einstimmig). hätten sie Letzteren nicht in Untersuchungshaft genom- men, zum anderen sei der gesetzliche Rahmen unzurei- chend gewesen, da Betretungsverbote 2012 nur für den II. In der Sache Wohnbereich, nicht aber auch für weitere Örtlichkeiten (63) Die positive Verpflichtung [unter Art. 2 EMRK] wie etwa Schulen erlassen werden hätten können. umfasst zunächst eine Pflicht des Staates, das Recht auf Leben durch die Einrichtung eines legislativen und administrativen Rahmen sicherzustellen, der darauf gerichtet ist, eine wirksame Abschreckung gegen Bedro- I. Zulässigkeit (51) Die Regierung brachte vor, die Rüge betreffend den hungen für dieses Recht zu bieten. Zweitens besteht angeblich unzureichenden gesetzlichen Rahmen sei unter entsprechenden Umständen eine positive Ver- wegen der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Ins- pflichtung für die Behörden, präventive operative Maß- tanzenzugs unzulässig. Während es zutreffe, dass das nahmen zu setzen, um ein Individuum, dessen Leben in Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR Kurt gg. Österreich 3 Gefahr ist, vor den kriminellen Handlungen eines ande- Nachhinein. [...] Der Umfang der positiven Verpflich- ren Individuums zu schützen. Kinder und andere ver- tung muss auf eine Weise interpretiert werden, die den wundbare Individuen genießen besonderen staatlichen Behörden keine unmögliche oder unverhältnismäßige Schutz. Last auferlegt. Der GH ist sich der Schwierigkeiten voll (65) Damit eine solche positive Verpflichtung ent- bewusst, denen die innerstaatlichen Behörden begeg- steht, muss nachgewiesen werden, dass die Behörden nen, wenn sie wie im vorliegenden Fall entscheiden, zur betreffenden Zeit von der Existenz einer realen und ob sie gegen einen Verdächtigen auf der Grundlage von unmittelbaren Gefahr für das Leben eines bestimmten eingeschränkten Informationen, oft unter Zeitdruck Individuums durch die kriminellen Handlungen eines und trotzdem unter sorgfältiger Abwägung der Rechte Dritten wussten oder hätten wissen müssen und sie es der Person, von welcher die Gefahr ausgeht, gegen die verabsäumten, im Rahmen ihrer Befugnisse Maßnah- Rechte des oder der Opfer ein Betretungsverbot erlas- men zu setzen, die angemessenerweise erwartet wer- sen oder ihn sogar festnehmen sollen. Deshalb ist es am den hätten können, um diese Gefahr zu vermeiden. Ob Wichtigsten zu rekapitulieren, was den Behörden zur dies der Fall war, kann nur vor dem Hintergrund aller Zeit bekannt war, als sie entschieden, welche Maßnah- Umstände des speziellen Falles beurteilt werden. [...] men im Hinblick auf E. gesetzt werden sollten, wobei die ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnisse und ein gewisses durch das Gesetz gewährtes Ermessen zu berücksichtigen sind. 1. Die positive Verpflichtung zur Setzung präventiver operativer Maßnahmen (70) Die Staatsanwaltschaft hatte die folgenden Infor- (67) [...] Die Polizei verhängte 2010 sofort nach der mationen zur Verfügung, als sie darüber entschied, wel- Anzeige der Bf. ein Betretungsverbot gegenüber E. im che Maßnahmen gegen E. zu setzen waren: Der Ehe- Hinblick auf die Wohnung. Letzterer wurde nur sechs mann der Bf. wies eine gewisse Vorgeschichte von Gewalt Monate nach der Anzeige bei der Polizei strafrechtlich auf; zwei Jahre zuvor war ihm gegenüber ein Betretungs- verurteilt, und dies obwohl die Bf. von ihrem Recht auf verbot und eine Wegweisung zum Schutz vor Gewalt Aussageverweigerung Gebrauch machte. In den folgen- angeordnet worden; und er war verurteilt worden, weil den zwei Jahren meldete sie der Polizei keine weiteren er seine Frau am Körper verletzt sowie gegenüber sei- Vorfälle. 2012 ordnete Letztere direkt nach der Anzei- nem Bruder und seinem Neffen gefährliche Drohungen ge von häuslicher Gewalt durch die Bf. erneut sofort ein geäußert hatte. Die Strafe war ausgesetzt worden, aller- Betretungsverbot gegenüber E. sowie eine Abnahme sei- dings befand er sich noch immer innerhalb des Bewäh- ner Schlüssel an. Ebenso wurde ein weiteres Betretungs- rungszeitraums dieser Verurteilung und es existierten verbot im Hinblick auf die Wohnung der Eltern der starke Beweise dafür, dass er dieselben Straftaten erneut Bf. verfügt. Die Polizei meldete den Vorfall direkt dem begangen hatte. Im Hinblick auf die neuen Behauptun- Staatsanwalt, der am selben Tag eine strafrechtliche gen von Körperverletzung gab es physische Belege, näm- Untersuchung wegen häuslicher Gewalt und Vergewal- lich Hämatome am Hals der Bf. und Kratzer an ihrem tigung einleitete. Der GH befindet, dass die Behörden Kinn. Zusätzlich wurde die Beschuldigung einer Verge- anders als im Fall Talpis/I unverzüglich auf die Anzeigen waltigung erhoben, im Hinblick auf die aber keine phy- von häuslicher Gewalt durch die Bf. reagierten. Während sischen Belege entdeckt wurden. Die Bf. schilderte der die Behörden somit ihrer Pflicht nachkamen, ohne Ver- Polizei die behauptete Vergewaltigung im Detail, wäh- zögerung zu handeln, sobald sie über die behauptete rend E.’s Aussagen mehrere Widersprüche beinhalte- Gewalt in Kenntnis gesetzt worden waren, bleibt es dem ten. Allerdings hatte die Bf., bevor sie die angebliche GH zu untersuchen, ob ihre Handlungen 2012 auch vor Vergewaltigung zur Anzeige brachte, drei weitere Tage dem Hintergrund ihres Wissens um die von E. ausge- in der Wohnung verbracht, welche sie sich mit ihm teil- hende Gefahr ausreichend waren. te. Vor der Tötung seines Sohnes waren die Gewaltaus- (68) In diesem Zusammenhang ist die Frage zu beant- brüche von E. auf die eheliche Wohnung beschränkt worten, ob die Behörden auf Basis der zur betreffenden gewesen, aus der er wirksam verwiesen worden war. Zeit verfügbaren Informationen wissen konnten oder Außerdem gab es keine Hinweise darauf, dass E. eine mussten, dass E. außerhalb der Orte, für die ein Betre- Schusswaffe oder eine andere Waffe besaß oder ver- tungsverbot angeordnet worden war, eine reale und sucht hatte, eine zu erlangen. Als er mit der Polizei kon- unmittelbare Gefahr für das Leben seines Sohnes dar- frontiert wurde, blieb er ruhig und kooperierte, erschien stellte, die nur dadurch abgewehrt werden hätte kön- aus eigenem Antrieb bei der Polizei und erweckte nicht nen, dass er in Haft genommen wurde. den Anschein, dass er für irgendjemanden eine unmit- (69) Der GH ist der Ansicht, dass die Umstände des telbare Gefahr darstellte. Zudem hatte er das Betre- vorliegenden Falles unbedingt auf der Basis dessen tungsverbot aus 2010 befolgt, waren die Behörden bis zu beurteilt werden müssen, was den zuständigen Behör- den fraglichen Vorfällen im Mai 2012 von keinen weite- den zur betreffenden Zeit bekannt war, und nicht im ren gewaltsamen Handlungen in Kenntnis gesetzt wor- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Kurt gg. Österreich NLMR 4/2019-EGMR den und gab es keine Hinweise auf eine Eskalation der Rechtsprechung des GH. Die Gerichte wogen die Rechte Situation. der Bf. unter den Art. 2 und Art. 3 EMRK einerseits und (71) Zum Argument der Bf., in den verschiedenen Aus- die Rechte von E. unter Art. 5 EMRK andererseits gegen- sagen von E. gegenüber der Polizei zeigten sich Wider- einander ab. Sie stellten im Wesentlichen fest, dass es sprüche, bemerkt der GH, dass die Behörden die Aussa- nicht verhältnismäßig gewesen wäre, Letzteren festzu- gen der Bf. jedenfalls als glaubwürdiger erachtet hatten nehmen und ihm gegenüber die Untersuchungshaft als jene von E. Deshalb ordnete die Polizei das Betre- zu verhängen, weil er in der Öffentlichkeit nie aggres- tungsverbot sowie die Abnahme von E.’s Schlüssel an siv gewesen wäre, seinen Drohungen zuvor nie Taten fol- und kontaktierte die Staatsanwaltschaft, die unverzüg- gen lassen hätte, sich zwei Jahre zuvor an die Bedingun- lich ein Strafverfahren gegen ihn einleitete. gen eines Betretungsverbots gehalten hätte, im Hinblick (72) Der GH wiederholt, dass eine Gefahr real und auf ihn zwei Jahre lang keine weiteren Vorfälle gemeldet unmittelbar sein muss, um die positive Verpflichtung worden wären und die Bf. die Polizei nicht sofort nach eines Staates unter Art. 2 EMRK auszulösen, präventive dem angezeigten Vorfall kontaktiert hätte. Zudem hätte operative Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu tref- niemand gewusst, dass E. im Besitz einer Schuss- oder fen. Gemäß den aktenkundig gemachten Dokumenten sonstigen Waffe war oder er versucht hätte, eine sol- war den Behörden bekannt, dass E. 2010 wegen einer che zu erlangen. Nach Ansicht der Behörden hätte der gegenüber der Bf. begangenen Körperverletzung und Staatsanwalt rechtmäßig gehandelt und nicht schuld- wegen gegen seinen Bruder und seinen Neffen geäu- haft, womit eine staatliche Haftung in dem Fall ausge- ßerter gefährlicher Drohungen verurteilt worden war schlossen wäre. und im März 2012, zwei Monate vor den betreffen- (76) Der GH stimmt den innerstaatlichen Behörden den Ereignissen, angeblich begonnen hatte, die Bf. zu, dass sie auf Basis der oben genannten Faktoren ins- und ihre Kinder mit denselben wiederkehrenden For- gesamt gesehen berechtigt waren zum Schluss zu kom- mulierungen zu bedrohen. Diese Drohungen waren men, dass das Betretungsverbot für die Wohnungen der jedoch zum Teil nicht eindeutig (z.B. hatte E. einerseits Bf. und deren Eltern und den jeweiligen Umkreis in Ver- gedroht, seine Kinder vor den Augen der Bf. zu töten, bindung mit der Abnahme von E.’s Schlüssel ausreichen andererseits hatte er gedroht, sie mit in die Türkei zu würde, um das Leben der Bf. sowie jenes von A. und B. nehmen, oder auch damit, Selbstmord zu begehen) zu schützen. Seine Gewaltausbrüche waren zuvor auf und wurden angeblich während einer Periode von zwei den Umkreis des Zuhauses beschränkt gewesen. Ein Monaten täglich geäußert, ohne dass ihnen Taten folg- Betretungsverbot war geeignet, diese zu verhindern, ins- ten. Der GH stimmt den Behörden deshalb zu, dass die besondere weil er sich an eine solche Maßnahme 2010 Drohungen nicht auf eine unmittelbare Gefahr für das vollumfänglich gehalten hatte. Auch wenn es aufgrund Leben der Kinder außerhalb der Wohnräumlichkeiten des anhängigen Scheidungsverfahrens Hinweise auf hinwiesen. eine gewisse Gewalteskalation gab, so führte das nicht (73) Zur Frage des Besitzes von Waffen hält der GH zur Schlussfolgerung, dass an einem öffentlichen Ort fest, dass [...] es keinen Hinweis darauf gab, dass der eine Gefahr für das Leben der Kinder existierte. Unter Mann der Bf. je eine Schuss- oder sonstige Waffe beses- diesen Umständen war keine reale und unmittelba- sen hatte oder versuchen würde, eine solche zu erlan- re Gefahr wahrnehmbar, dass E. einen geplanten Mord gen. Die Bf. erwähnte nie, dass ihr Mann Waffen beses- begehen würde, indem er eine Schusswaffe erlangte und sen hätte. Deshalb hatten die Behörden keinen Grund seinen Sohn in der Schule erschoss. Der GH sieht des- zu glauben, dass aufgrund des Gebrauchs von Waffen halb keinen Grund, von der Beurteilung der innerstaat- ein spezifisches Risiko für das Leben existierte. lichen Behörden abzugehen, wonach kein erkennbares (74) Nachdem er [...] alle Aspekte des Falles berück- reales und unmittelbares Risiko für das Leben der Kin- sichtigt hatte, entschied der Staatsanwalt daher, eine der bestand, berücksichtigt man alle Umstände und strafrechtliche Untersuchung einzuleiten, und – nach insbesondere die Tatsachen, dass: ein Betretungsver- einer umfassenden Risikobeurteilung – den Mann der bot erlassen worden war, das es ihm untersagte, in die Bf. nicht in Haft zu nehmen oder über das Betretungs- eheliche Wohnung und zur Wohnung der Eltern der Bf. verbot hinausgehende Maßnahmen zu setzen. und der jeweiligen Umgebung zurückzukehren und das (75) Der GH bemerkt, dass die innerstaatlichen Behör- zwei Jahre zuvor wirksam gewesen war; im Zeitraum den nach dem Mord eine ausführliche Untersuchung zwischen Juli 2010 und Mai 2012 kein weiterer Vorfall der Umstände des Todes von A. und der vorangegan- gemeldet worden war; und nicht bekannt war, dass E. genen Ereignisse vornahmen. Dies wurde von der Bf. eine Waffe besaß. Der GH stimmt zu, dass die Behörden nicht bestritten. Die Beurteilung der Tatsachen durch berechtigt waren zum Schluss zu kommen, dass eine die innerstaatlichen Gerichte im von der Bf. 2014 ange- schwerwiegendere Maßnahme gegen E. wie etwa Unter- strengten Amtshaftungsverfahren war umfassend, suchungshaft unter den ihnen bekannten Umständen stichhaltig, überzeugend und stand im Einklang mit der nicht gerechtfertigt war. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2019-EGMR Kurt gg. Österreich 5 nung, bevor sie sich an die Behörden wandte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es ihr unmöglich gewe- sen wäre, früher polizeilichen Schutz zu suchen. Außer- 2. Die positive Verpflichtung, einen Regelungsrahmen einzusetzen (77) Zum Zweiten wendet sich der GH der Rüge der Bf. dem wusste sie, dass sie vom zuständigen BG eine einst- zu, wonach der Regelungsrahmen zur Zeit der Ereignisse weilige Verfügung nach § 382b oder § 382e EO erlangen unzureichend gewesen sei, um das Leben ihres Sohnes hätte können. Eine Anordnung nach der letztgenann- zu schützen. In diesem Zusammenhang wiederholt der ten Bestimmung hätte E. von öffentlichen Orten [...] GH, dass seine Prüfung des innerstaatlichen Regelungs- verbannen können. Der Umstand, dass sie nach dem rahmens keine abstrakte ist, sondern er die Weise beur- Gewaltausbruch ihres Mannes keinen solchen Antrag teilt, auf welche dieser die Bf. im speziellen Fall betraf. stellte, weist darauf hin, dass sie selbst keinen unmit- (78) Die Bf. rügte, dass das SPG in seiner damaligen telbaren Bedarf für eine solche Maßnahme sah. In die- Fassung eine »Lücke« aufgewiesen hätte, da es der Poli- sem Zusammenhang bemerkt der GH auch, dass die Bf. zei nicht gestattet hätte, das Betretungsverbot auf Ört- ihren Kindern nach dem Erlass des Betretungsverbots lichkeiten jenseits des Umkreises der Wohnung auszu- sagte, dass sie ihren Vater sehen könnten, wann immer weiten. Diesbezüglich verweist der GH auf seine obige sie wollten. Diese Erwägungen implizieren keine Kritik Begründung, wonach unter den den Behörden bekann- gegenüber der Bf., zeigen aber, dass obwohl ein Rechts- ten Umständen keine Gefahr für das Leben des Soh- rahmen für den Schutz der Bf. und ihrer Kinder exis- nes der Bf. erkennbar war, wenn er sich in der Schule tierte, davon kein voller Gebrauch gemacht wurde, weil befand. Ihr Argument, wonach die Änderung von § 38a tragischerweise zu dieser Zeit kein reales und unmittel- SPG nach den fraglichen Ereignissen als »Anerkennung« bares Risiko für das Leben des A. in der Schule erkenn- der behaupteten rechtlichen Mängel interpretiert wer- bar war. den und folglich zur Zuerkennung einer Entschädigung zu ihren Gunsten führen müsse, ist nicht schlüssig. Die Verbesserung eines rechtlichen Rahmens nach einem 3. Ergebnis Verbrechen kann als solche nicht als Anerkennung eines vorherigen Mangels verstanden werden. (80) Unter diesen Umständen kommt der GH zum Schluss, dass die zuständigen Behörden es nicht verab- (79) Es ist wert festzuhalten, dass die Bf. selbst sich der säumten, ihren positiven Verpflichtungen im Hinblick akuten Gefahr nicht bewusst gewesen zu sein scheint, auf das Leben des Sohnes der Bf. nachzukommen. Er die von ihrem Mann nach dem gemeldeten Vorfall vom stellt daher fest, dass keine Verletzung von Art. 2 EMRK 22.5.2012 im Hinblick auf ihre Kinder ausging. Sie blieb erfolgte (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes nach dem Vorfall drei Tage lang in der ehelichen Woh- Sondervotum von Richter Hüseynov). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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