NLMR 6/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. I. L. gg. die Schweiz – 72939/16 Urteil vom 3.12.2019, Sektion III Sachverhalt Mit Urteil vom 9.2.2011 des Regionalgerichts Berner Jura- des Bf. beim Obergericht des Kantons Bern blieb erfolglos. Seeland (im Folgenden: Regionalgericht) wurde der Bf. Er rief daraufhin das Bundesgericht an. unter anderem wegen einfacher Körperverletzung zu einer Mit Urteil vom 16.8.2016 wies Letzteres die Beschwer- Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollzug de ab. Was die vom Bf. gerügte fehlende gesetzliche zugunsten einer stationären therapeutischen Maßnah- Grundlage für die Sicherungshaft betraf, hielt es fest, me iSv. Art. 59 StGB aufgeschoben wurde. Mit Urteil vom dass die Verlängerung der stationären Maßnahme einen 24.6.2011 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern die- »selbständigen nachträglichen Entscheid« iSd. Art. 363 sen Schuldspruch im Wesentlichen. Am 24.5.2016 bean- ff. StPO2 darstellen würde. Diese Bestimmungen enthiel- tragte die »Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug« des ten keine besondere Regelung für die Anordnung und Amts für Justizvollzug des Kantons Bern beim Regionalge- Fortsetzung von Sicherungshaft bei selbständigen richt gemäß Art. 59 Abs. 4 StGB1 die Verlängerung der sta- nachträglichen Verfahren, sodass darauf nach ständi- tionären therapeutischen Maßnahme um fünf Jahre. Da ger Rechtsprechung die Art. 221 StPO3 und Art. 229 ff. eine Entscheidung über diesen Antrag nicht fristgerecht, StPO4 analog anwendbar wären. Das vom Bf. angeführ- also nicht noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist, getroffen te Urteil des EGMR im Fall Borer/CH sei im vorliegenden werden konnte, ordnete das Regionale Zwangsmaßnah- Fall nicht einschlägig, da sich dieses nicht auf die damals mengericht Berner Jura-Seeland am 13.6.2016 auf Antrag noch nicht in Kraft stehende Schweizerische StPO, son- des Regionalgerichts die Verhängung der Sicherungshaft dern auf die StPO des Kantons Basel-Stadt bezogen habe. bis zum 23.9.2016 an. Eine dagegen erhobene Beschwerde Nach nationalem Recht seien daher die Voraussetzungen für die Sicherungshaft im vorliegenden Fall erfüllt. 1 Diese Bestimmung lautet: »Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Maßnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Maßnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.« 2 Gemäß Art. 363 Abs. 1 StPO trifft jenes Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Ent- scheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Diese Bestimmung regelt die Voraussetzungen, unter denen die Untersuchungs- bzw. Sicherungshaft verhängt werden darf. Mit den genannten Bestimmungen wird die Anordnung der und die Entlassung aus der Sicherungshaft näher geregelt. 3 4 Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 I. L. gg. die Schweiz NLMR 6/2019-EGMR Der Bf. wurde am 20.6.2019 unter Festlegung einer (46) Jedenfalls ist seitens des GH anzumerken, dass Probezeit von zwei Jahren vorläufig aus der stationären die Einhaltung der besagten Frist in der Praxis nicht therapeutischen Maßnahme entlassen. immer möglich war – zum Beispiel weil die Erstellung einer psychiatrischen Expertise aufgrund der Komple- xität des Falls mehr Zeit erforderte. Es kann daher – wie im vorliegenden Fall – in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von fünf Jahren bis zum Wirksamwerden Rechtsausführungen Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK der Verlängerungsentscheidung zu einem »Zeitfens- (Recht auf persönliche Freiheit), da die vom Regionalen ter« kommen. Während dieser Übergangszeit bleibt Zwangsmaßnahmengericht Berner Jura-Seeland am der Verurteilte vor allem dann in Haft, wenn ein erns- 13.6.2016 angeordnete Sicherungshaft keine gesetzliche ter Grund zur Annahme besteht, er werde erneut ein Grundlage gehabt habe. Verbrechen oder eine schwere Straftat begehen, wor- auf wiederum mit der Verhängung einer Haftstrafe zu reagieren wäre. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (47) Unbestritten ist jedenfalls, dass im schweizeri- (35) Der GH stellt fest, dass die vorliegende Beschwerde schen Strafrecht keine ausdrückliche gesetzliche Grund- nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus kei- lage für diese Form der Anhaltung existiert. nem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig). (48) In diesem Zusammenhang ist an den Fall Laumont/F zu erinnern, wo der GH zu dem Schluss kam, dass der Verbleib einer Person in Haft ungeachtet des Nichtvorliegens einer speziellen gesetzlichen Grundlage keine Verletzung von Art. 5 EMRK darstellte, weil es sich 1. Wiederholung der einschlägigen Prinzipien (38) [...] Art. 5 Abs. 1 EMRK wird dann Beachtung dabei um eine »gefestigte Rechtsprechung« gehandelt geschenkt, wenn die Anhaltung »auf die gesetzlich vor- hatte. Diese beruhte auf der Auslegung zweier Rechtsbe- geschriebene Weise« erfolgt und »rechtmäßig« ist. [...] stimmungen und wurde von den französischen Gerich- (40) Was das Kriterium der von der Konvention fest- ten bereits seit ungefähr 15 Jahren angewendet (vgl. gelegten »Rechtmäßigkeit« angeht, möchte der GH her- Rn. 27 und 51 des zitierten Urteils). ausstreichen, dass es entscheidend ist, dass das inner- (49) Die Regierung unterstrich in ihren Vorbrin- staatliche Recht die Voraussetzungen einer Anhaltung gen, dass das Bundesgericht eine konstante Rechtspre- klar definiert und seine Anwendung [für den Rechtsun- chung etabliert habe, welche das Fehlen einer speziellen terworfenen] vorhersehbar ist. gesetzlichen Grundlage geheilt habe. (41) In dieser Hinsicht [...] ist die Praxis, eine Person (50) Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich ohne Vorhandensein einer spezifischen Rechtsgrund- unter den von der Regierung zitierten Grundsatzurtei- lage anzuhalten, unvereinbar mit den Prinzipien der len [des Bundesgerichts] zwei Rechtssachen finden, wel- Rechtssicherheit und des Schutzes gegen Willkür, wel- che die »nachträgliche Verwahrung« eines Verurteilten che grundlegende Elemente sowohl der Konvention als gemäß § 65 Abs. 2 StGB betrafen. Eine weitere Rechtssa- auch eines Rechtsstaates darstellen. che bezog sich auf die Reichweite einer stationären the- (42) Schließlich ist festzuhalten, dass gemäß der rapeutischen Maßnahme bzw. deren Änderung in eine Rechtsprechung des GH die in den lit. a – f des Art. 5 Verwahrung gemäß Art. 62c StGB. Abs. 1 EMRK vorgesehenen Gründe für die Anhaltung erschöpfend und eng auszulegen sind. (51) Der GH ist der Ansicht, dass die angeführten Urteile des Bundesgerichts nicht dieselbe Situation wie der vorliegende Fall betrafen, in dem es um die Verlän- gerung einer stationären therapeutischen Maßnahme ging. Was das Strafprozessrechtsregime angeht, bleibt 2. Anwendung der zuvor erwähnten Prinzipien (44) Was den Streitgegenstand betrifft, ist zu vermerken, nur ein einziges Grundsatzurteil übrig, welches auf die dass der Bf. in seiner Beschwerde ausschließlich das vorliegende Situation Anwendung finden könnte.5 Fehlen einer geeigneten Rechtsgrundlage rügt, welche als Rechtfertigung für die Verhängung der Sicherungs- haft von 13.6.2016 bis 23.9.2016 dienen könnte. 5 BG 18.4.2013, BGE 139 IV 175: In diesem Fall ging es ebenfalls um die nachträgliche Verlängerung einer stationären thera- peutischen Maßnahme. Das Bundesgericht kam zu dem Er- gebnis, dass die zwischenzeitliche Anordnung der Haft aus Si- cherheitsgründen aufgrund Ablaufs der in Art. 59 Abs. 4 StGB festgelegten Frist vor Rechtsgültigkeit der Verlängerungsent- scheidung auf den Art. 229-233 StPO iVm. Art. 220 Abs. 2 StPO beruht hatte (letztere Bestimmungen regeln die näheren Vor- aussetzungen der Untersuchungs- und »Sicherheitshaft«). (45) Der GH hält vorerst fest, dass die Anordnung der Sicherungshaft nicht notwendig gewesen wäre, wenn die Entscheidung, mit der die Verlängerung der statio- nären Maßnahme angeordnet wurde, rechtzeitig erfolgt wäre, mit anderen Worten vor Ablauf der von Art. 59 Abs. 4 StGB vorgesehenen Frist von fünf Jahren. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR I. L. gg. die Schweiz 3 (52) In dieser Hinsicht hat der GH bereits im Fall Weber/CH die Ansicht vertreten, dass ein einzelner gerichtlicher Präzedenzfall keine ausreichende präzi- se Rechtsgrundlage darzustellen vermag und daher mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar wäre (vgl. Rn. 41 des zuvor zitierten Urteils). Im Fall Borer/ CH kam er außerdem zu dem Schluss, dass vier Präze- denzfälle des Bundesgerichts, die zwar vergleichbare, aber nicht identische Situationen betrafen, keine gülti- ge rechtliche Basis für die Anhaltung des Bf. darzustel- len vermochten. (53) Im vorliegenden Fall kann daher keine Rede von einer gefestigten Rechtsprechung sein, was umso mehr angesichts der Tatsache gelten muss, dass das Bundes- gericht selbst in zahlreichen Urteilen bekräftigt hat, [...] dass auf dem Gebiet der Sicherungshaft im Fall von selb- ständigen nachträglichen Verfahren klare gesetzliche Regelungen verabschiedet werden müssten. (54) Angesichts des Vorgesagten kann die Frage, ob im vorliegenden Fall das Kriterium der lang bestehen- den Rechtsprechung erfüllt ist, offen gelassen werden. (55) Mit Blick auf den ernsten Eingriff in die persönli- che Freiheit des Bf. und die Notwendigkeit der strikten Auslegung der für eine rechtmäßige Haft erforderlichen Voraussetzungen kann daher die vorliegend erfolg- te Anwendung einer materiellen Rechtsbestimmung [Art. 221 StPO] per Analogie oder per Verweis nicht tole- riert werden. (56) Der GH möchte vermerken, dass der Schweizer Gesetzgeber sich derzeit bemüht, diese Rechtslücke [...] zu schließen. (57) Diese Elemente sind für den GH ausreichend, um zum Schluß zu kommen, dass die [relevante] Bundesge- setzgebung nicht die Kriterien der »Rechtmäßigkeit« iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK erfüllte. (58) Somit liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig). II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 25.000,– für immateriellen Schaden; € 4.000,– für Kos- ten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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