NLMR 6/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Ilias und Ahmed gg. Ungarn – 47287/15 Urteil vom 21.11.2019, Große Kammer Sachverhalt Die beiden aus Bangladesch stammenden Bf. reisten Beide Bf. fochten diese Entscheidungen beim Arbeits- am 15.9.2015 von Serbien kommend nach Ungarn ein, und Sozialgericht Szeged an. Über Vermittlung des wo sie in der Transitzone in Röszke angehalten wur- UNHCR konnten die Bf. zwei Anwälte des ungarischen den. Diese Zone befindet sich unmittelbar an der Gren- Helsinki-Komitees beauftragen, denen jedoch der ze auf ungarischem Territorium. Sie bestand damals Zugang zur Transitzone verwehrt wurde. Das Gericht aus rund zehn mit Betten ausgestatteten Containern hob die Asylbescheide am 21.9.2015 auf und verwies die und einem schmalen Freiluftgelände, das von einem Sache zurück an die Asylbehörde. Diese führte am 25.9. vier Meter hohen Zaun umgeben war. Es gab Sanitär- eine Verhandlung durch, an der die Anwälte nicht teil- anlagen, einen Gemeinschaftsraum und einen Speise- nahmen, weil sie nicht ordnungsgemäß geladen worden raum, in dem täglich drei Mahlzeiten serviert wurden. waren. Die Behörde informierte die Bf. darüber, dass sie Die gesamte Zone wurde von Polizisten und bewaffne- drei Tage Zeit hätten, um die Vermutung der Drittstaats- ten Aufsehern bewacht. Die Bf. konnten die Transit- sicherheit bezüglich Serbiens zu widerlegen. Ungeach- zone nicht in Richtung Ungarn verlassen. Es schien tet eines Antrags der Anwälte auf Wiederholung der ihnen freizustehen, sich nach Serbien zu begeben, Verhandlung wies die Behörde am 30.9.2015 die Asylan- doch sind die Konsequenzen eines solchen Schritts träge neuerlich ab und ordnete wiederum die Abschie- umstritten. bung der Bf. nach Serbien an. Diese Entscheidungen Kurz nach ihrer Ankunft wurden die Bf. von der Asyl- wurden am 5.10.2015 vom Arbeits- und Sozialgericht behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers befragt. Szeged bestätigt. Dessen Entscheidungen wurden den Beide wurden aufgefordert zu begründen, warum sie Bf. am 8.10.2015 zugestellt. in Serbien keinen Antrag auf internationalen Schutz Noch am selben Tag verließen sie die Transitzone in gestellt hatten, wobei dem ErstBf. dafür eine dreitägi- Richtung Serbien. Die Polizei hatte ihnen mitgeteilt, ge Frist eingeräumt wurde. Noch am selben Tag wur- dass sie die Wahl hatten zwischen einer freiwilligen Aus- den die Asylanträge als unzulässig zurückgewiesen, weil reise und der Anhaltung und zwangsweisen Übergabe an Serbien gemäß dem Regierungsdekret Nr. 191/2015 als die serbischen Behörden. Da sich die Bf. bedroht fühl- sicherer Drittstaat anzusehen sei und die Bf. diese Ver- ten, verließen sie die Transitzone und überquerten die mutung nicht widerlegt hätten. Die Behörde ordnete die Grenze zu Serbien, wo sie von Mitarbeitern des UNHCR Abschiebung der Bf. nach Serbien an. empfangen wurden. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Ilias und Ahmed gg. Ungarn NLMR 6/2019-EGMR Rechtsausführungen Misshandlung im Fall der Rückkehr nach Serbien] bestanden, weshalb sie [...] nicht behaupten könnten, Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 3 EMRK iSv. Art. 34 EMRK Opfer der behaupteten Verletzung von (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Art. 3 EMRK zu sein. Behandlung) iVm. Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame (92) [...] Die von der Einrede [...] aufgeworfene Ange- Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz) sowie von legenheit [...] betrifft potentiell den Kern der Beschwer- Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und de der Bf. unter Art. 3 EMRK, nicht aber die von Art. 34 von Art. 5 Abs. 4 EMRK (Haftprüfung). EMRK geforderte Opfereigenschaft. (93) Im Hinblick auf diese Voraussetzung reicht es aus festzustellen, dass die Bf. von den in Beschwerde gezoge- nen Handlungen insofern direkt betroffen waren, als die Ausweisungsentscheidung rechtskräftig und vollstreck- bar war und ihre Entfernung aus Ungarn nach Serbien I. Zu den Verfahrenseinreden der Regierung 1. Einrede betreffend die Beschwerdefrist (79) Die Regierung wandte ein [...], die Beschwerde unter nach sich zog. Unter diesen Umständen konnten die Bf. Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK betreffend das angebliche Feh- behaupten, im Hinblick auf ihre Abschiebung Opfer der len von Rechtsbehelfen hinsichtlich der Lebensbedin- geltend gemachten Verletzung gewesen zu sein. gungen in der Transitzone Röszke wäre nach Ablauf der [...] sechsmonatigen Frist erhoben worden. [...] (81) [...] Die Frist [...] begann am 9.10.2015 zu laufen, dem Tag nach dem die Bf. die Transitzone verlassen hat- ten, und sie endete am 8.4.2016. (94) [...] Der GH verwirft die [...] Einrede der Regierung (einstimmig). 3. Einrede betreffend die Anwendung von Unionsrecht (82) Die entscheidende Frage ist, ob diese Rüge in rechtzeitig übermittelten Eingaben erhoben wurde. (95) Die belangte Regierung brachte vor, Ungarn habe Nach Ansicht der Kammer wurde sie in einem Brief der entsprechend dem EU-Recht gehandelt, was die Kompe- Bf. vom 25.9.2015 und somit rechtzeitig formuliert. (84) [...] Dieses Schreiben [...] enthält einen gesonder- tenz des GH einschränken würde. (96) [...] Selbst wenn sie EU-Recht anwenden, blei- ten Abschnitt über die Bedingungen in der Transitzo- ben die Vertragsstaaten an ihre Verpflichtungen gebun- ne und die dadurch angeblich begründete Verletzung den, die sie mit dem Beitritt zur EMRK freiwillig einge- von Art. 3 EMRK. Eine Erwähnung einer Beschwerde gangen sind. Allerdings müssen diese Verpflichtungen über das Fehlen eines effektiven Rechtsbehelfs ist darin unter zwei Voraussetzungen – dem Fehlen jeglichen jedoch nicht zu finden. [...] Ermessensspielraums seitens der innerstaatlichen (85) Nach der Judikatur des GH sind gewisse Angaben Behörden und der Bereitstellung des vollen Potentials über die Tatsachengrundlage der Beschwerde und die Art des vom EU-Recht vorgesehenen Überwachungsmecha- der behaupteten Konventionsverletzung notwendig, um nismus – im Licht der Vermutung der Vereinbarkeit mit eine Beschwerde zu erheben und die Sechsmonatsfrist der EMRK beurteilt werden [...]. Der Staat bleibt für alle zu unterbrechen. Unklare Formulierungen oder isolier- Handlungen voll verantwortlich, die außerhalb seiner te Wörter sind nicht ausreichend um akzeptieren zu kön- strikten Verpflichtungen nach internationalem Recht nen, dass eine spezifische Beschwerde erhoben wurde. (86) Im vorliegenden Fall erachtet die GK den [...] liegen. (97) Im vorliegenden Fall besteht das relevante EU- Abschnitt [im Schreiben vom 25.9.2015] als zu unklar, Recht aus RL, die Ungarn keine Verpflichtung auferle- um als Erhebung des umstrittenen Beschwerdepunkts gen so zu handeln, wie es dies tat, einschließlich der ausgelegt zu werden. Anhaltung der Bf. in der Transitzone, der Verweigerung (88) Der Beschwerdepunkt wurde erstmals in der Stel- der Einreise nach Ungarn, der Entscheidung, ihren Asyl- lungnahme der Bf. vom 29.8.2016 und damit lange nach antrag nicht in der Sache zu prüfen, der Berufung auf Ablauf der Sechsmonatsfrist erwähnt. [...] die Drittstaatssicherheit und der Erklärung Serbiens zu (89) Folglich muss der Einrede der Regierung statt- einem sicheren Drittstaat. Die ungarischen Behörden gegeben und die Rüge unter Art. 13 iVm. Art. 3 EMRK übten ein vom EU-Recht eingeräumtes Ermessen aus betreffend das behauptete Fehlen eines Rechtsbehelfs und die von ihnen ergriffenen Maßnahmen fielen nicht hinsichtlich der Lebensbedingungen in der Transitzone in die strikten Verpflichtungen Ungarns nach interna- Röszke [...] für unzulässig erklärt werden (einstimmig). tionalem Recht. Folglich ist die Vermutung des gleich- wertigen Schutzes durch das Rechtssystem der EU in diesem Fall nicht anwendbar und Ungarn ist nach der Konvention für die umstrittenen Handlungen voll ver- 2. Einrede betreffend die Opfereigenschaft (90) Die belangte Regierung wandte ein [...], für die Bf. antwortlich. hätte zur Zeit des Asylverfahrens keine Gefahr [einer [Auch diese Einrede ist zu verwerfen (einstimmig)]. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Ilias und Ahmed gg. Ungarn 3 den Behandlung z.B. die Anhalte- oder Lebensbedingun- gen für Asylwerber im empfangenden Drittstaat betrifft, wird der ausweisende Staat zusätzlich zu dieser Haupt- II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nach Serbien (98) Die Bf. behaupteten, ihre Abschiebung nach Serbi- frage auch dieses Risiko einschätzen müssen. en habe sie einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. [...] (132) [...] Die AsylverfahrensRL sieht [...] eine Mög- lichkeit vor, nationale Gesetze zu erlassen, die es unter bestimmten Voraussetzungen erlauben, auf eine Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu verzichten [...] und stattdessen eine Zulässigkeitsprüfung vorzuneh- 1. Zur Verantwortlichkeit Ungarns (123) Zur Behauptung der Regierung, die Bf. hätten die men [...] (insbesondere ob angenommen werden kann, Transitzone freiwillig verlassen, was als Einrede verstan- dass ein anderer Staat eine Prüfung in der Sache vor- den werden kann, Ungarn wäre nicht für ihre Ausweisung nimmt oder Schutz bietet). Wenn diese Option gewählt verantwortlich, bemerkt der GH, dass es eine rechtskräfti- und der Asylantrag für unzulässig erklärt wurde, findet in ge Entscheidung gab, mit der die Ausweisung der Bf. ange- diesem Staat [...] keine Prüfung in der Sache statt. ordnet wurde. Auch die Art und Weise, wie die Bf. nach (133) [...] Der ausweisende Staat muss sich vergewis- Serbien zurückkehrten, deutet darauf hin, dass sie dies sern, dass das Asylverfahren des dazwischenliegenden nicht aus freien Stücken taten. Die Abschiebung der Bf. Staats ausreichende Garantien bietet, die eine direk- aus Ungarn ist daher dem belangten Staat zuzurechnen. te oder indirekte Ausweisung des Asylwerbers in sein Herkunftsland ohne angemessene Prüfung der ihm aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK drohenden Gefahren verhindern. 2. Relevante Grundsätze (128) Im Zusammenhang mit Beschwerden über die Aus- (134) [...] In allen Fällen einer Ausweisung eines Asyl- weisung von Asylwerbern hat der GH Fälle behandelt, werbers von einem Konventionsstaat in einen dazwi- die unterschiedliche Situationen betrafen, einschließ- schenliegenden Drittstaat (egal ob es sich dabei um lich der Ausweisung in das Herkunftsland des Bf. und einen EU-Staat oder einen Vertragsstaat der EMRK han- der behaupteten Gefahren in diesem und Abschiebun- delt) ohne Prüfung des Asylantrags in der Sache ist der gen in Drittländer und der dort bestehenden Risiken. ausweisende Staat verpflichtet, gründlich zu prüfen, ob Während die [...] Grundprinzipien unter allen Umstän- dem Asylwerber im empfangenden Drittstaat eine reale den gelten, können die zugrundeliegenden Fragen und Gefahr der Verweigerung des Zugangs zu einem ange- folglich die Inhalte der aus der Konvention erwachsen- messenen Asylverfahren droht, das ihn vor Refoulement den Pflichten des Staates variieren. schützt. Wenn festgestellt wird, dass die bestehenden (129) In Fällen, in denen sich die Behörden entschieden Garantien in dieser Hinsicht unzureichend sind, folgt haben, Asylwerber in einen Drittstaat auszuweisen, [...] aus Art. 3 EMRK eine Verpflichtung, den Asylwerber bleibt die Verantwortlichkeit des Vertragsstaats hinsicht- nicht in den betreffenden Drittstaat auszuweisen. lich seiner Pflicht aufrecht, sie nicht abzuschieben, wenn (136) Was Asylwerber betrifft, deren Anträge unbe- stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie gründet sind oder die gar keine vertretbare Behauptung durch eine solche Handlung entweder direkt (also in die- eines relevanten, Schutz erfordernden Risikos vorbrin- sem Drittstaat) oder indirekt (z.B. im Herkunftsland oder gen können, [...] steht es den Vertragsstaaten frei, unter einem anderen Land) einer insbesondere Art. 3 EMRK Beachtung ihrer internationalen Verpflichtungen deren widersprechenden Behandlung ausgesetzt würden. Anträge in der Sache abzuweisen und sie in ihr Her- (130) Wenn ein Vertragsstaat versucht, einen Asylwer- kunftsland oder einen Drittstaat, der sie aufnimmt, aus- ber in einen Drittstaat auszuweisen, ohne seinen Asylan- zuweisen. Die Form einer solchen Prüfung in der Sache trag in der Sache zu prüfen, wird die staatliche Pflicht, wird natürlich von der Ernsthaftigkeit des Vorbringens die Person keinem realen Risiko einer Art. 3 EMRK und der vorgelegten Beweise abhängen. widersprechenden Behandlung auszusetzen, allerdings in einer anderen Art und Weise erfüllt als in Fällen der Drittstaat ausweist, ohne ihre Asylanträge in der Sache Ausweisung in den Herkunftsstaat. zu prüfen, ist es allerdings wichtig, die Tatsache nicht (137) Wenn ein Vertragsstaat Asylwerber in einen (131) Während die ausweisenden Behörden in der aus den Augen zu verlieren, dass in einer solchen Situ- letztgenannten Situation prüfen, ob der Asylantrag ation nicht bekannt sein kann, ob den ausgewiesenen begründet ist und sich dementsprechend mit den Personen in ihrem Herkunftsland eine mit Art. 3 EMRK behaupteten Risiken im Herkunftsland befassen, ist in unvereinbare Behandlung droht oder ob sie bloß Wirt- der erstgenannten Situation die Kernfrage, ob die Per- schaftsmigranten sind. Eine verlässliche Feststellung son im empfangenden Drittstaat Zugang zu einem ange- über diese Frage kann nur in einem rechtlichen Verfah- messenen Asylverfahren haben wird. [...] Wenn das ren getroffen werden, das in eine rechtliche Entschei- behauptete Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßen- dung mündet. [...] Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Ilias und Ahmed gg. Ungarn NLMR 6/2019-EGMR (138) Während der GH die Behauptung der belangten (144) [...] Die Stoßrichtung der Beschwerdevorbrin- Regierung zur Kenntnis nimmt, es gäbe Fälle von Miss- gen der Bf. unter Art. 3 EMRK bezieht sich darauf, dass brauch durch Personen, die in ihren Herkunftsländern sie ausgewiesen wurden, obwohl klare Anzeichen dafür keines Schutzes bedürfen, ist er der Ansicht, dass Staa- bestanden, dass sie in Serbien keinen Zugang zu einem ten mit diesem Problem umgehen können, ohne die in angemessenen Asylverfahren haben würden, das sie Art. 3 EMRK verankerten Garantien gegen Misshand- vor Refoulement schützen konnte. Die Aufgabe des GH lung abzubauen. Wenn sie sich für eine Ausweisung in besteht in erster Linie darin, sich mit diesem Vorbrin- einen sicheren Drittstaat ohne Prüfung der Asylanträge gen zu befassen. in der Sache entscheiden, reicht es im Hinblick darauf (145) Da die umstrittene Entscheidung der ungari- aus, gründlich zu prüfen, ob das Asylsystem dieses Staa- schen Behörden, die Bf. nach Serbien auszuweisen, tes angemessen mit diesen Anträgen umgehen kann. nichts mit der Situation in Bangladesch zu tun hatte, ist Alternativ können sich die Behörden [...] auch dafür ent- es nicht Aufgabe des GH zu prüfen, ob den Bf. in Bangla- scheiden, unbegründete Asylanträge nach einer Prüfung desch eine Misshandlung drohte. [...] in der Sache abzuweisen, wenn keine relevanten Risiken im Herkunftsland festgestellt wurden. (148) Der GH muss daher [...] prüfen: (1) ob die unga- rischen Behörden die verfügbaren allgemeinen Infor- (139) [...] Die oben genannte Pflicht verlangt von den mationen über Serbien und sein Asylsystem angemes- nationalen Behörden, bei der Anwendung des Konzepts sen und aus eigenem Antrieb berücksichtigten und (2) des »sicheren Drittstaats« die relevanten Bedingun- ob den Bf. ausreichende Gelegenheit gegeben wurde zu gen im betreffenden Drittstaat und insbesondere die zeigen, dass Serbien in ihrem speziellen Fall kein siche- Zugänglichkeit und Verlässlichkeit seines Asylsystems rer Drittstaat war. gründlich zu prüfen. [...] (150) [...] Es ist nicht Aufgabe des GH, die Beurteilung (140) [...] Eine Reihe der in der Rechtsprechung des des Sachverhalts durch die innerstaatlichen Behörden GH zur Einschätzung der Risiken im Herkunftsland des durch seine eigene zu ersetzen. Er muss sich jedoch ver- Asylwerbers entwickelten Grundsätze gelten mutatis gewissern, dass die von den Behörden des Vertragsstaats mutandis auch für die Prüfung der Frage durch die natio- vorgenommene Einschätzung angemessen und ausrei- nalen Behörden, ob der Drittstaat, aus dem der Asylwer- chend durch innerstaatliches sowie aus anderen verläss- ber gekommen ist, als »sicher« angesehen werden kann. lichen und objektiven Quellen stammendes Material (141) Während es Sache der um Asyl ersuchenden untermauert ist. Personen ist, sich auf ihre individuellen Umstände, die den nationalen Behörden nicht bekannt sein kön- 4. Zur Befolgung der verfahrensrechtlichen nen, zu berufen und diese zu untermauern, müssen Verpflichtungen nach Art. 3 EMRK durch die diese Behörden insbesondere von Amts wegen auf dem Behörden neuesten Stand eine Einschätzung der Zugänglichkeit und des Funktionierens des Asylsystems des Empfangs- (151) [...] Die ungarischen Behörden verließen sich auf staats und der Garantien vornehmen, die dieses in der eine durch das Regierungsdekret Nr. 191/2015 erstell- Praxis bietet. [...] Der ausweisende Staat darf nicht bloß te Liste »sicherer Drittstaaten«. Die Wirkung dieser vermuten, dass der Asylwerber im empfangenden Dritt- Liste bestand darin, eine Vermutung der Sicherheit der staat den Konventionsstandards entsprechend behan- genannten Länder zu begründen. delt werden wird, sondern muss im Gegenteil zunächst (152) Die Konvention hindert die Vertragsstaaten nicht überprüfen, wie die Behörden dieses Staats ihre Asylge- daran, Listen von Staaten zu erstellen, die als sicher für setze in der Praxis anwenden. Asylwerber vermutet werden. Mitgliedstaaten der EU tun dies insbesondere unter den in Art. 38 und Art. 39 der AsylverfahrensRL normierten Bedingungen. Jede Ver- mutung, wonach ein bestimmtes Land »sicher« ist, muss nach Ansicht des GH allerdings, wenn sich einen einzel- 3. Aufgabe des GH im Lichte dieser Grundsätze und des Sachverhalts (142) Wie oben dargelegt, unterscheiden sich die Pflich- nen Asylwerber betreffende Entscheidungen darauf stüt- ten des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK je nach- zen, stets von vornherein von einer Analyse der relevan- dem, ob es sich beim Empfangsstaat um das Herkunfts- ten Zustände in diesem Land und insbesondere seines land des Asylwerbers oder einen Drittstaat handelt und Asylsystems ausreichend unterstützt werden. in letzterem Fall ob der ausweisende Staat sich in der (153) Die Vermutung, um die es im vorliegenden Fall Sache mit dem Asylantrag befasst hat oder nicht. Als geht, wurde im Juli 2015 aufgestellt, als Ungarn seine Konsequenz dessen ist die Aufgabe des GH grundsätz- vorherige Position änderte und Serbien zu einem siche- lich in all den oben genannten Fallkategorien verschie- ren Drittstaat erklärte. Die Stellungnahmen der Regie- den, wobei sie von den vom Bf. erhobenen Beschwerde- rung vor der GK scheinen zu bestätigen, dass die Grün- punkten abhängt. de für diese Änderung ausschließlich folgende waren: Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Ilias und Ahmed gg. Ungarn 5 Serbien war an die relevanten internationalen Konven- durch Serbien hervor: Fehlen der Verwaltungskapazitä- tionen gebunden; als EU-Beitrittskandidat profitierte es ten und Ressourcen in Serbien zur relevanten Zeit, um von Unterstützung bei der Verbesserung seines Asylsys- Asylanträge internationalen Standards entsprechend zu tems und es gab eine beispiellose Migrationswelle, die prüfen und vor Refoulement zu schützen; Berichte über Maßnahmen erforderte. Fälle, in denen aus Ungarn nach Serbien zurückkehren- (154) Wie der GH allerdings feststellt, hat die belang- de Fremde mit Bussen direkt an die Grenze zu Nordma- te Regierung in ihren Stellungnahmen an den GH keine zedonien gebracht wurden; Berichte über Fälle der Ver- Tatsachen erwähnt, die zeigen würden, dass der Ent- weigerung des Rechts von Rückkehrern aus Ungarn, in scheidungsfindungsprozess, der 2015 zur Annahme der Serbien einen Asylantrag zu stellen; Informationen über Vermutung geführt hat, eine gründliche Einschätzung eine automatische Anwendung von Serbiens Liste siche- der Gefahr eines fehlenden effektiven Zugangs zu Asyl- rer Drittstaaten auf jene, die unter anderem durch Nord- verfahren in Serbien, einschließlich des Risikos eines mazedonien und Griechenland gereist waren. Diese Refoulement, umfasst hätte. (155) Dem GH ist die Herausforderung bewusst, mit ren wurden von späteren Quellen bestätigt. der die ungarischen Behörden während des relevanten (160) Die Asylbehörde und das nationale Gericht Informationen über die genannten ernsthaften Gefah- Zeitraums 2015 konfrontiert waren, als eine sehr große erwähnten den UNHCR-Bericht und andere relevan- Zahl von Fremden an den Grenzen Ungarns um inter- te Informationen nur beiläufig, ohne sich substanti- nationalen Schutz oder die Durchreise nach Westeuro- ell oder ausreichend detailliert mit den dort dargeleg- pa ersuchte. Der absolute Charakter des in Art. 3 EMRK ten konkreten Gefahren und insbesondere dem Risiko verankerten Misshandlungsverbots verlangt jedoch eine der willkürlichen Abschiebung in der spezifischen Situ- angemessene Prüfung der im betroffenen Drittstaat ation der beiden Bf. auseinanderzusetzen. Obwohl die bestehenden Risiken. Bf. im innerstaatlichen Verfahren detaillierte Vorbrin- (156) Was die von der Asylbehörde und dem gen erstatten konnten und rechtlich vertreten waren, nationalen Gericht in den Fällen der Bf. vorgenomme- ist der GH nicht überzeugt, dass dies bedeutet, dass die ne individuelle Einschätzung betrifft, bemerkt der GH, nationalen Behörden dem Risiko der Verweigerung des dass sich ihre Entscheidungen auf die oben genannte Zugangs zu einem effektiven Asylverfahren in Serbien Vermutung bezogen, aber auch auf allgemein verfügba- ausreichende Beachtung geschenkt hätten. re Informationen über gewisse mutmaßliche Gefahren in Serbien. [...] (161) Von Relevanz ist zudem, dass die Gefahr einer summarischen Abschiebung der Bf. von Serbien in (157) Wie der GH weiters feststellt, hatten die rechtlich andere Staaten in diesem speziellen Fall gemindert vertretenen Bf. die Gelegenheit, im Verfahren gegen die hätte werden können, wenn die ungarischen Behör- [...] Entscheidungen der Asylbehörden Stellungnahmen den die Rückkehr der Bf. nach Serbien auf geordnete abzugeben. [...] Der GH misst daher den Argumenten Weise organisiert oder mit den serbischen Behörden der Bf. betreffend die Fristen und behauptete Versäum- verhandelt hätten. Die Bf. wurden allerdings nicht auf- nisse technischer Art keine besondere Bedeutung bei. grund einer Übereinkunft mit den serbischen Behör- (158) Der GH ist allerdings nicht vom Argument der den zurückgebracht, sondern zur Überquerung der belangten Regierung überzeugt, wonach die Verwaltungs- Grenze nach Serbien veranlasst, ohne dass Bemühun- behörden und das nationale Gericht die verfügbaren all- gen um irgendwelche Zusagen unternommen worden gemeinen Informationen betreffend die Gefahr einer wären. [...] automatischen Ausweisung aus Serbien ohne effektiven (162) Was schließlich das Argument der Regierung Zugang zu einem Asylverfahren gründlich geprüft hätten. betrifft, alle Konventionsstaaten einschließlich Serbi- Insbesondere scheinen die Behörden die übereinstim- en, Nordmazedonien und Griechenland hätten diesel- menden allgemeinen Informationen nicht ausreichend ben Verpflichtungen und Ungarn sollte keine zusätzli- berücksichtigt zu haben, wonach zur relevanten Zeit nach chen Bürden tragen, um deren defizitäre Asylsysteme Serbien zurückgeschobene Asylwerber einem realen Risi- auszugleichen, kann dies nach Ansicht des GH das Ver- ko einer summarischen Abschiebung nach Nordmaze- säumnis Ungarns, das sich dazu entschied, den Asylan- donien und dann nach Griechenland unterworfen waren trag nicht in der Sache zu prüfen, seinen eigenen [...] aus und ihnen somit drohte, mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Art. 3 EMRK erwachsenden verfahrensrechtlichen Ver- Lebensbedingungen ausgesetzt zu werden. (159) [...] Es gab weitere verlässliche Berichte, die von pflichtungen nachzukommen, nicht rechtfertigen. (163) Insgesamt stellt der GH daher fest [...], dass es den ungarischen Behörden offenbar nicht beachtet der belangte Staat verabsäumt hat, seiner verfahrens- wurden. Insbesondere geht aus den Feststellungen des rechtlichen Verpflichtung nach Art. 3 EMRK nachzu- UNHCR in einem Bericht vom August 2012 (bestätigt kommen, vor der Ausweisung der Bf. aus Ungarn die in einem Bericht vom Mai 2016) und anderen verlässli- Risiken einer dieser Bestimmung widersprechenden chen Quellen ein erhebliches Risiko des Refoulement Behandlung zu beurteilen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Ilias und Ahmed gg. Ungarn NLMR 6/2019-EGMR (164) Diese Überlegungen sind für den GH ausrei- hat, mit der Kammer darin überein, dass [...] es nicht chend, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustel- geboten ist, die Beschwerde [...] gesondert unter Art. 13 len (einstimmig). EMRK zu prüfen (einstimmig). III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3 IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK EMRK durch die Zustände in der Transitzone (166) Die Bf. brachten vor, die nationalen Rechtsbehelfe (180) Die Bf. brachten vor, die Bedingungen, unter denen betreffend ihre Ausweisung wären ineffektiv gewesen [...]. sie 23 Tage im Transitzentrum Röszke verbrachten, hät- (169) Die Situation ist im vorliegenden Fall insofern ten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung eigenartig, als die Kammer nicht über die Zulässigkeit [...] begründet. [...] dieses Beschwerdepunkts entschieden hat. Daher stellt (186) Es steht außer Streit, dass die Bf. während des sich die Frage, ob ein Beschwerdepunkt, der von der Aufenthalts im Transitzentrum Röszke hinsichtlich Kammer weder als unzulässig zurückgewiesen noch für ihrer grundlegendsten menschlichen Bedürfnisse voll- zulässig erklärt wurde, in einem Verfahren nach Art. 43 ständig von den ungarischen Behörden abhängig waren EMRK Teil der Rechtssache vor der GK ist. und sich unter deren Kontrolle befanden. (171) [...] Wie die GK in K. und T./FIN feststellte [...], ist (187) Unter diesen Umständen waren die ungarischen die an die GK verwiesene Rechtssache »die Beschwerde, Behörden dafür verantwortlich, sie keinen Zuständen zu wie sie für zulässig erklärt wurde«. unterwerfen, die eine unmenschliche oder erniedrigen- (172) [...] Der Umfang der an die GK verwiesene de Behandlung [...] begründen würden. Rechtssache wird »durch die Entscheidung der Kammer über die Zulässigkeit begrenzt«. (189) Die GK pflichtet den Feststellungen der Kammer [Rn. 84 f. ihres Urteils] über die materiellen Lebensbe- (174) [...] Diese Formulierung kann nicht dahingehend dingungen der Bf. in der Transitzone bei. [...] verstanden werden, dass die GK Beschwerdepunkte nicht (194) Unter Berücksichtigung insbesondere der mate- prüfen kann, die von der Kammer weder als unzulässig riellen Lebensbedingungen in der Transitzone, der zurückgewiesen noch für zulässig erklärt wurden. Dauer des Aufenthalts der Bf. in dieser und der Mög- (175) [...] Der Ausschluss von für unzulässig erklärten lichkeiten zwischenmenschlichen Kontakts zu anderen Beschwerdepunkten aus dem Umfang der Rechtssache Asylwerbern, Vertretern des UNHCR, NGOs und einem vor der GK kann als Konsequenz der ständigen Recht- Anwalt, erreichte die Situation nach Ansicht des GH sprechung angesehen werden, wonach eine Entschei- nicht das Mindestmaß an Schwere, das notwendig ist, dung, mit der eine Beschwerde für unzulässig erklärt um eine unmenschliche Behandlung iSv. Art. 3 EMRK wird, endgültig ist. Wenn es hingegen um Beschwer- darzustellen. Daher hat keine Verletzung von Art. 3 den geht, die nicht für unzulässig erklärt wurden, gibt EMRK stattgefunden (einstimmig). es keine endgültige Entscheidung, mit der ihre Prüfung abgeschlossen wird. V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 und (177) Jeder zu strenge Zugang zur Abgrenzung Abs. 4 EMRK des Umfangs der Rechtssache vor der GK kann nach Ansicht des GH im Hinblick auf für unzulässig erklär- (195) Die Bf. behaupteten, ihre Anhaltung in der Transit- te Beschwerdevorbringen seine Rolle als Herr über die zone habe gegen Art. 5 EMRK verstoßen [...]. rechtliche Beurteilung des Sachverhalts beeinträchti- gen. Einen von der Kammer nicht für unzulässig erklär- ten Beschwerdepunkt aus dem Umfang der Rechtssache 1. Anwendbarkeit vor der GK auszuschließen, würde außerdem de facto auf (210) Es ist unbestritten, dass der Aufenthalt der Bf. in eine Zurückweisung dieses Beschwerdepunkts als unzu- der Transitzone Röszke nach ungarischem Recht nicht lässig hinauslaufen. Ein solches Ergebnis kann jedoch als Anhaltung angesehen wurde. Die Parteien sind sich nicht hingenommen werden, da es die GK in einer Situ- allerdings darüber uneinig, ob sie dennoch eine de fac- ation, in der die Kammer dies unterlassen hat, an einer to-Freiheitsentziehung darstellte und ob folglich Art. 5 Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des betroffenen EMRK anwendbar war. Beschwerdepunkts hindern würde, ohne dass die Kam- mer Gründe dafür angegeben hat. (178) [...] Der Beschwerdepunkt unter Art. 13 iVm. a. Relevante Grundsätze Art. 3 EMRK [...] fällt somit in den Umfang der Rechtssa- (212) Ausgangspunkt für die Entscheidung, ob jeman- che vor der GK. dem seine Freiheit entzogen wurde, muss seine tatsäch- (179) Allerdings stimmt die GK im vorliegenden Fall, liche spezifische Situation sein, wobei eine Reihe von in dem sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK festgestellt Faktoren wie Art, Dauer, Wirkungen und Umsetzung der Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Ilias und Ahmed gg. Ungarn 7 fraglichen Maßnahme zu berücksichtigen ist. Der Unter- te Überlegung, die im Lichte der Gesamtumstände des schied zwischen einer Entziehung und einer Beschrän- Falls betrachtet werden muss. kung der Freiheit ist einer des Grades oder der Intensi- tät und nicht einer der Art oder des Wesens. (222) [...] Es besteht kein Zweifel daran, dass sich die Bf. freiwillig in die Transitzone Röszke begaben. Es ist (213) Bei der Unterscheidung zwischen einer Ein- auch klar, dass die ungarischen Behörden jedenfalls schränkung der Bewegungsfreiheit und einer Freiheits- berechtigt waren, die notwendigen Nachprüfungen entziehung im Kontext der Situation von Asylwerbern vorzunehmen und ihre Behauptungen einzuschätzen, möchte der GH einen praktischen und realistischen bevor sie über ihre Aufnahme entschieden. Ansatz verfolgen, der Rücksicht auf die heutigen Zustän- (223) Schließlich bemerkt der GH auch, dass die Bf. de und Herausforderungen nimmt. Es ist insbesondere die Grenze von Serbien kommend nicht aufgrund einer wichtig, das – internationalen Verpflichtungen unterlie- direkten und unmittelbaren Gefahr für ihr Leben oder gende – Recht der Staaten anzuerkennen, ihre Grenzen zu ihre Gesundheit in diesem Land überschritten, sondern kontrollieren und Maßnahmen gegen Fremde zu ergrei- sich aus freien Stücken dazu entschieden hatten. fen, die Einwanderungsbeschränkungen umgehen. (214) In einer Reihe von Fällen wurde die Frage behan- delt, ob der Aufenthalt in der Transitzone eines Flugha- (224) Von Bedeutung ist auch, dass der Zweck des inner- fens eine Freiheitsentziehung darstellt (vgl. Amuur/F). staatlichen Rechts betreffend das Transitzentrum Rös- ii. Das anwendbare Recht (216) Die Anwendbarkeit von Art. 5 EMRK wurde auch zke darin bestand, eine Wartezone für die Zeit einzu- in Bezug auf Aufenthalte in Aufnahmezentren zur Iden- richten, während der die Behörden über die formale tifikation und Registrierung von Migranten [...] geprüft Aufnahme von Asylwerbern in Ungarn entschieden. (vgl. Khlaifia u.a./I; J. R. u.a./GR). [...] Auch wenn dies für sich alleine nicht entscheidend ist, (217) Die bei der Bestimmung der Unterscheidung zwi- spielt es doch eine Rolle, dass die ungarischen Behör- schen einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit und den nicht darauf abzielten, den Bf. ihre Freiheit zu ent- einer Freiheitsentziehung im Kontext der Anhaltung von ziehen, und sie diesen noch am Tag ihrer Einreise befah- Fremden in Transitzonen auf Flughäfen und Aufnahme- len, Ungarn zu verlassen. Der Grund für den weiteren zentren [...] berücksichtigten Faktoren lassen sich wie Verbleib der Bf. in der Transitzone lag im Wesentlichen folgt zusammenfassen: (i) die individuelle Situation der in ihrer Berufung gegen ihre Ausweisung. Bf. und ihre Entscheidungen, (ii) das anwendbare Recht (225) Das Recht von Staaten, die Einreise von Fremden des jeweiligen Staates und dessen Zweck, (iii) die rele- in ihr Territorium zu kontrollieren, impliziert notwen- vante Dauer, insbesondere im Lichte des Zwecks und des digerweise, dass die Genehmigung der Aufnahme von von den Bf. genossenen prozessualen Schutzes und (iv) der Befolgung bestimmter Anforderungen abhängen die Art und der Grad der tatsächlich über die Bf. verhäng- kann. Die Situation einer Person, die einreisen möchte ten bzw. von diesen erfahrenen Einschränkungen. und eine kurze Zeit auf die Entscheidung über ihr Recht (218) Diese Faktoren [...] sind mutatis mutandis auch auf Einreise warten muss, kann daher – solange ande- im vorliegenden Fall relevant. re wesentliche Faktoren fehlen – nicht als diesem Staat zuzurechnende Freiheitsentziehung angesehen werden, da die Behörden des Staates in solchen Fällen gegenüber der betroffenen Person keine anderen Schritte gesetzt b. Anwendung dieser Grundsätze (219) Der vorliegende Fall betrifft – offenbar erstmals – haben, als mit der Durchführung der notwendigen Nach- eine Transitzone an der Landgrenze zwischen zwei Mit- prüfungen auf ihren Einreisewunsch zu reagieren [...]. gliedstaaten des Europarats, wo sich Asylwerber während (226) Relevant ist auch das [...] Bestehen prozessua- der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Asylanträge aufhalten ler Garantien betreffend die Bearbeitung von Asylanträ- mussten. Der spezifische Zweck sowie die physischen gen und von Vorschriften über die Höchstdauer des Auf- und rechtlichen Merkmale solcher Transitzonen werden enthalts von Asylwerbern in der Transitzone, die auf den unweigerlich einen Einfluss auf die Analyse der Anwend- Fall der Bf. anwendbar waren. Diese Garantien wurden barkeit von Art. 5 EMRK durch den GH haben. umgesetzt und die Bf. verbrachten 23 Tage in der Transit- zone Röszke, während der ihre Asylanträge auf behördli- cher und gerichtlicher Ebene behandelt wurden. i. Die individuelle Situation der Bf. und ihre Entscheidungen (227) Nach der Rechtsprechung des GH zur Anhaltung (220) Wie der GH zunächst feststellt, begaben sich die von Ausländern in einem Einwanderungskontext kön- Bf. aus eigenem Antrieb in die Transitzone Röszke, um nen die Dauer der Beschränkung der Bewegung und der in Ungarn Asyl zu beantragen. Diese Tatsache schließt Zusammenhang zwischen den Handlungen der Behör- zwar für sich die Möglichkeit nicht aus, dass sich die Bf. den und der beschränkten Freiheit Elemente sein, die in einer Situation der de facto-Freiheitsentziehung wie- sich auf die Einstufung der Situation als Freiheitsentzie- derfanden [...], doch handelt es sich [...] um eine relevan- hung auswirken. Allerdings sollte in Situationen, die im Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 8 Ilias und Ahmed gg. Ungarn NLMR 6/2019-EGMR Allgemeinen jener des vorliegenden Falls ähnlich sind, (236) Relevant ist auch, dass Personen in einer Tran- die Dauer als solche die Analyse der Anwendbarkeit von sitzone an einer Landgrenze im Gegensatz zu solchen Art. 5 EMRK durch den GH nicht entscheidend beein- in einer Flughafen-Transitzone kein Flugzeug bestei- flussen, solange der Aufenthalt der Bf. in der Transitzone gen müssen, um in das Land zurückzukehren, aus dem die für die Prüfung eines Asylantrags erforderliche Zeit sie gekommen sind. Die Bf. waren aus Serbien gekom- nicht erheblich überschreitet und keine außergewöhnli- men, dessen Territorium unmittelbar an die Transit- chen Umstände vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn zone angrenzte. Die Transitzone [...] zu verlassen, war die Personen [...] in den Genuss von Verfahrensrechten daher nicht bloß eine theoretische Möglichkeit, son- und Garantien gegen eine unverhältnismäßige Wartezeit dern durchaus realistisch. [...] kommen. Das Bestehen innerstaatlicher Bestimmun- gen, die die Aufenthaltsdauer in der Transitzone begren- Serbien einzureisen. Wie der GH jedoch bemerkt, war zen, ist in dieser Hinsicht von besonderer Bedeutung. Serbien damals an das mit der EU abgeschlossene Rück- (237) Die Bf. hatten wahrscheinlich kein Recht, nach (228) Im vorliegenden Fall [...] arbeiteten die ungari- übernahmeabkommen gebunden. [...] Der GH geht schen Behörden unter den Bedingungen eines Massenzu- davon aus, dass de facto eine Möglichkeit für sie bestand, stroms von Asylwerbern und Migranten an der Grenze, der die Transitzone in Richtung Serbien zu verlassen [...]. das rasche Ergreifen von Maßnahmen verlangte, um mit (238) Die Bf. brachten zudem vor, sie hätten wegen des dieser klaren Krisensituation umzugehen. Trotz der dar- realen Risikos schwerwiegender Konsequenzen nicht aus resultierenden sehr erheblichen Schwierigkeiten wur- [...] nach Serbien zurückkehren können. [...] den die Asylanträge der Bf. und ihre gerichtlichen Rechts- mittel binnen drei Wochen und zwei Tagen geprüft. (242) Was die Bf. im Fall einer Rückkehr nach Serbi- en befürchteten [...], war keine direkte Bedrohung ihres (229) Die Situation der Bf. war daher [...] nicht von Lebens oder ihrer Gesundheit, sondern Mängel im ser- irgendeiner Untätigkeit der ungarischen Behörden bischen Asylsystem und das sich daraus ergebende Risi- beeinflusst und diesen waren keine Handlungen zure- ko einer Abschiebung in zwei weitere Konventionsstaa- chenbar, die nicht unbedingt notwendig waren, um zu ten, nämlich Nordmazedonien und Griechenland, ohne prüfen, ob ihrem Wunsch stattgegeben werden konnte, eine angemessene Prüfung ihrer Asylanträge. nach Ungarn einzureisen um dort um Asyl zu ersuchen. (243) Der GH kann nicht akzeptieren, dass diese (230) Dennoch ist auch zu prüfen, ob die tatsächlichen Befürchtungen für sich ungeachtet all der anderen Einschränkungen, die über die Bf. verhängt oder von die- Umstände des vorliegenden Falls [...] ausreichend sen erfahren wurden, trotzdem den Effekt hatten, sie wären, um die Anwendbarkeit von Art. 5 EMRK zu einer de facto-Freiheitsentziehung zu unterwerfen. begründen. Eine solche Auslegung der Anwendbarkeit von Art. 5 EMRK würde das Konzept der Freiheitsent- ziehung über seine von der Konvention beabsichtigte Bedeutung hinaus erstrecken. iii. Art und Grad der tatsächlichen Einschränkungen (231) [...] Den sich in der Transitzone Röszke aufhalten- (244) Das Verbot der Misshandlung im Fall der Aus- den Personen war es nicht gestattet, diese in Richtung weisung eines Asylwerbers [...] nach Art. 3 EMRK bringt des übrigen Staatsgebiets Ungarns zu verlassen. Dies ist für die Vertragsstaaten strikte materielle und prozessu- angesichts ihres Zwecks als Wartezone [...] nicht überra- ale Verpflichtungen mit sich, von denen einige Gegen- schend. (232) [...] Die Größe der Zone und die Art, wie sie über- stand des vorliegenden Falls sind. [...] (246) Wo – wie im vorliegenden Fall – die Summe wacht wurde, bewirkte, dass die Bewegungsfreiheit der aller anderen relevanten Faktoren nicht auf eine Situa- Bf. in einem sehr erheblichen Grad und in einer Weise tion einer de facto-Freiheitsentziehung hindeutet und eingeschränkt wurde, die jener in bestimmten Arten von es den Asylwerbern möglich war, ohne eine den Behör- Hafteinrichtungen [...] entspricht. den bekannte oder ihnen gegenüber behauptete direkte (233) Auf der anderen Seite [...] lebten die Bf. unter Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit [...] in den Bedingungen [...], die ihre Freiheit nicht unnötig oder Drittstaat auszureisen, aus dem sie gekommen waren, in einem Ausmaß beschränkten, das nichts mit der Prü- kann nach Ansicht des GH die Verletzung der gesonder- fung ihrer Asylanträge zu tun hatte. [...] Und schließlich ten Verpflichtung der Behörden nach Art. 3 EMRK nicht verbrachten die Bf. nur 23 Tage in der Zone [...]. dazu führen, dass die Anwendbarkeit von Art. 5 EMRK (234) Die verbleibende Frage ist, ob die Bf. die Tran- auf die Situation der Asylwerber in einer Transitzone an sitzone in eine andere Richtung als in das Staatsgebiet einer Landgrenze, wo sie die Prüfung ihres Asylantrags Ungarns verlassen konnten. abwarteten, zu bejahen ist. Die Konvention kann nicht (235) In diesem Kontext bemerkt der GH zunächst, dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Anwendbar- dass zur relevanten Zeit viele Personen in der Situation keit von Art. 5 EMRK in einer solchen Art mit einer geson- der Bf. aus der Transitzone Röszke nach Serbien zurück- derten Angelegenheit verknüpft, die die Befolgung von kehrten [...]. Art. 3 EMRK durch die Behörden betrifft. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2019-EGMR Ilias und Ahmed gg. Ungarn 9 (247) [...] Die Bf. hätten [nach ungarischem Recht] die Prüfung ihrer Asylanträge in Ungarn verwirkt, wenn sie das Land vor der endgültigen Entscheidung über ihre Anträge verlassen hätten. [...] (248) Der GH erinnert jedoch daran, dass die Ein- stellung der Asylverfahren der Bf. in Ungarn ange- sichts des Fehlens einer [...] direkten Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit eine rechtliche Angele- genheit war, die sich nicht auf ihre physische Freiheit auswirkte, nach Serbien zu gehen und sich so aus der Transitzone zu begeben. [...] Die Gefahr [...] der Verwir- kung der Prüfung der Asylanträge der Bf. in Ungarn und ihre Befürchtung über einen unzureichenden Zugang zu Asylverfahren in Serbien sind zwar relevant im Hin- blick auf Art. 3 EMRK, machten aber unter den Umstän- den des vorliegenden Falls die Möglichkeit der Bf., die Transitzone in Richtung Serbien zu verlassen, nicht zu einer bloß theoretischen. Sie bewirkten daher aus dem Blickwinkel von Art. 5 EMRK nicht die Unfreiwilligkeit des Aufenthalts der Bf. in der Transitzone und konnten folglich für sich alleine nicht die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auslösen. iv. Schlussfolgerung zur Anwendbarkeit von Art. 5 EMRK (249) Der GH stellt daher unter Beachtung aller Umstän- de des vorliegenden Falls fest, dass den Bf. nicht iSv. Art. 5 EMRK ihre Freiheit entzogen wurde. Die Bestim- mung ist daher nicht anwendbar. 2. Schlussfolgerung zu den Rügen unter Art. 5 EMRK (250) Die Beschwerdevorbringen der Bf. unter Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK sind folglich ratione materiae unvereinbar mit den Bestimmungen der EMRK. [...] (251) Dieser Teil der Beschwerde muss daher [...] für unzulässig erklärt werden (mehrheitlich; abweichen- des Sondervotum von Richter Bianku, gefolgt von Richter Vučinić). VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Je € 5.000,– für immateriellen Schaden an jeden der bei- den Bf. (16:1 Stimmen); € 18.000,– an beide gemeinsam für Kosten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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