NLMR 3/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan – 15172/13 Urteil vom 29.5.2019, Große Kammer (Verfahren nach Art. 46 Abs. 4 EMRK) Sachverhalt Herr Mammadov war unter anderem Vorsitzender der und die Sache zurückverwiesen hatte, bestätigte das oppositionellen »Republikanischen alternativen Bewe- Berufungsgericht Shaki die Verurteilung am 29.4.2016 gung« und kommentierte in einem persönlichen Inter- erneut. Die Feststellung des EGMR, wonach Art. 5 Abs. 1 netblog die politischen Ereignisse in seinem Heimat- lit. c EMRK verletzt worden sei, wurde als unbegründet staat Aserbaidschan. verworfen. Nach einer Nichtigkeitsbeschwerde bestä- Am 23.1.2013 brachen in Ismayilli Unruhen aus. Am tigte der Oberste Gerichtshof diese Entscheidung am folgenden Tag begab sich Herr Mammadov in diese 18.11.2016. Herr Mammadov blieb weiterhin in Haft. nordwestlich von Baku gelegene Stadt, um sich ein Bild Eine weitere Beschwerde von Herrn Mammadov, die von der Lage zu machen, über die er am 25.1. in seinem sich auf das Hauptverfahren und seine Verurteilung Blog berichtete. Am 4.2.2013 wurde Anklage gegen ihn bezog, führte zum zweiten Mammadov-Urteil des EGMR erhoben und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. vom 16.11.2017, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Die Behörden warfen ihm vor, die Unruhen organisiert Abs. 1 EMRK festgestellt wurde. zu haben. Am 17.3.2014 verurteilte das Strafgericht Shaki Herrn Mammadov, der sich nach wie vor in Unter- Verfahren wiederaufgenommen. Das Berufungsgericht suchungshaft befand, zu sieben Jahren Haft. Shaki stellte am 13.8.2018 fest, dass die Verurteilung Aufgrund dieses Urteils wurde das innerstaatliche Am 22.5.2014 erging das Urteil des EGMR Ilgar auf ausreichenden Beweisen beruht hätte. Es entschied, Mammadov/AZ (»das erste Mammadov-Urteil«), mit dem Herrn Mammadov unter Bestimmung einer zweijähri- in Bezug auf die strafrechtliche Anklage und die Unter- gen Probezeit bedingt aus der Haft zu entlassen. Noch suchungshaft Verletzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und am selben Tag wurde er auf freien Fuß gesetzt. Der dage- Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 und Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK festge- gen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde gab der Obers- stellt wurden. Der EGMR kam insbesondere zum Ergeb- te Gerichtshof am 28.3.2019 teilweise statt. Er reduzier- nis, dass die Anklage nicht auf einem begründeten Ver- te die über Herrn Mammadov verhängte Freiheitsstrafe dacht beruht, sondern dazu gedient hätte, den Bf. zum und betrachtete diese als zur Gänze verbüßt. Schweigen zu bringen. Im Zuge des Verfahrens zur Überwachung der Im innerstaatlichen Verfahren wurde die Berufung Durchführung des ersten Mammadov-Urteils legte die von Herrn Mammadov am 24.9.2014 abgewiesen. Nach- Regierung Aserbaidschans dem Ministerkomitee im dem der Oberste Gerichtshof dieses Urteil behoben November 2014 einen Aktionsplan vor, in dem die zur Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan (Art. 46 Abs. 4 EMRK) NLMR 3/2019-EGMR Umsetzung geplanten Maßnahmen dargelegt wurden. Entlassung von Herrn Mammadov prüfte es die Sache im Außerdem gab die Regierung bekannt, das Urteil an Lichte dieser neuen Entwicklungen und [...] beschloss den Obersten Gerichtshof »zur Berücksichtigung bei nicht, das Verfahren zurückzuziehen. [...] der Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde des Bf.« weiter- (146) [...] Angesichts der genannten Faktoren erach- geleitet zu haben. Das Ministerkomitee befasste sich in tet sich der GH als weiterhin mit der an ihn verwiesenen jeder seiner vierteljährlichen Sitzungen mit diesem Fall. Rechtssache befasst. Es erließ wiederholt Resolutionen, in denen Aserbaid- schan aufgefordert wurde, die unverzügliche Freilas- II. Allgemeine Grundsätze betreffend die Umsetzung sung von Ilgar Mammadov sicherzustellen. Ende 2016 von Urteilen des GH wies das Ministerkomitee Aserbaidschan erneut dar- auf hin, dass die fortgesetzte Inhaftierung eine eklatan- (150) Was die Anforderungen von Art. 46 EMRK betrifft, te Verletzung der aus Art. 46 Abs. 1 EMRK resultierenden ist zunächst die Verpflichtung eines belangten Staa- Verpflichtungen darstelle. Es betonte seine Bereitschaft, tes zu nennen, die Entscheidungen des GH in jeder alle verfügbaren Mittel auszuschöpfen, einschließlich Rechtssache, in denen er Partei ist und eine Verletzung einer Anrufung des EGMR gemäß Art. 46 Abs. 4 EMRK. In der Konvention [...] festgestellt wurde, zu befolgen. Ein seiner fünften Interimsresolution vom 5.12.2017 stellte völliges oder teilweises Versäumnis, ein Urteil des GH das Ministerkomitee angesichts der nach wie vor nicht zu befolgen, kann mit anderen Worten die internati- erfolgten unbedingten Entlassung von Herrn Mamma- onale Verantwortlichkeit des Staates begründen. Die dov fest, dass Aserbaidschan sich weigere, das endgülti- betroffene Vertragspartei ist nicht nur verpflichtet, die ge Urteil des EGMR zu befolgen. Es entschied daher, den als gerechte Entschädigung zugesprochenen Beträge EGMR mit der Frage zu befassen, ob Aserbaidschan sei- zu bezahlen, sondern auch, individuelle bzw. wo ange- ner Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 EMRK nachgekom- messen auch generelle Maßnahmen in seiner nationa- men ist. len Rechtsordnung zu ergreifen, um die vom GH fest- gestellte Verletzung zu beenden und ihre Wirkungen wiedergutzumachen. Das Ziel besteht dabei darin, den Bf. so weit wie möglich in jene Situation zu versetzen, in der er wäre, wenn die Anforderungen der Konven- Rechtsausführungen Der GH wurde vom Ministerkomitee mit der Frage tion nicht missachtet worden wären. Bei der Auswahl befasst, ob es Aserbaidschan verabsäumt hat, seiner aus der individuellen Maßnahmen müssen die Staaten das Art. 46 Abs. 1 EMRK resultierenden Verpflichtung zur primäre Ziel bedenken, eine restitutio in integrum zu Befolgung des Urteils des GH vom 22.5.2014 im Fall Ilgar erreichen. Mammadov/AZ nachzukommen. (152) Belangte Staaten sind jedenfalls verpflichtet, dem Ministerkomitee detaillierte, aktuelle Informatio- nen über die Entwicklungen im Prozess der Umsetzung von für sie bindenden Urteilen zu liefern. [...] I. Verfahrensfragen (153) Zugegebenermaßen bleibt es dem belangten (143) Nach der Haftentlassung von Herrn Mammadov Staat – unter der Aufsicht des Ministerkomitees – über- gab die Regierung bekannt, dass sie die Angelegenheit lassen, die Mittel zu wählen, mit denen er seinen Ver- als erledigt betrachte und keine Notwendigkeit zur wei- pflichtungen nach Art. 46 Abs. 1 EMRK nachkommen teren Behandlung der Frage nach Art. 46 Abs. 4 EMRK wird, vorausgesetzt diese Mittel sind mit den Schluss- durch den GH bestünde. folgerungen des Urteils des GH vereinbar. Unter beson- (144) [...] In Art. 46 EMRK wird die Möglichkeit, einen deren Umständen hat es der GH allerdings als hilfreich an den GH verwiesenen Fall zurückzuziehen, nicht erachtet, einem belangten Staat die Art der Maßnahmen erwähnt. Allerdings macht die Bestimmung klar, dass anzuzeigen, die ergriffen werden könnten, um die Situa- nur das Ministerkomitee eine Verweisung nach Art. 46 tion [...] zu beenden, die Anlass für die Feststellung einer Abs. 4 EMRK veranlassen kann. Angesichts dieses Vor- Verletzung war. Manchmal lässt die Art der Verletzung rechts, der kollektiven Verantwortlichkeit des Minis- auch gar keine Wahl hinsichtlich der zu ergreifenden terkomitees und des institutionsübergreifenden Cha- Maßnahmen. rakters des Verfahrens ist es nach Ansicht des GH nicht (154) Obwohl der GH [...] die spezifischen Rechts- ausgeschlossen, dass die Befugnisse des Ministerkomi- behelfe oder anderen Maßnahmen, die vom belang- tees nach Art. 46 EMRK auch das Zurückziehen einer an ten Staat zu ergreifen sind, anzeigen kann, ist es nach den GH verwiesenen Rechtssache einschließen. Art. 46 Abs. 2 EMRK immer noch Sache des Ministerko- (145) Allerdings hat das Ministerkomitee dies im vor- mitees, die Umsetzung solcher Maßnahmen zu beur- liegenden Verfahren nicht getan. Nach der bedingten teilen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan (Art. 46 Abs. 4 EMRK) 3 det und finden derzeit Ausdruck in Regel 6.2 der Regeln des Ministerkomitees. (163) Der unter Art. 46 EMRK errichtete Überwachungs- III. Die Aufgabe des GH in Versäumnisverfahren nach Art. 46 Abs. 4 EMRK (157) Nach Art. 46 Abs. 4 EMRK ist der GH aufgefordert mechanismus sieht folglich einen umfassenden Rahmen zu entscheiden, ob es ein Staat verabsäumt hat, seine für die Durchführung der Urteile des GH vor, der durch Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 EMRK zu erfüllen. Die die Praxis des Ministerkomitees bekräftigt wird. [...] Letz- Bestimmung bietet keine weiteren Hinweise auf die teres hat einen umfassenden acquis entwickelt. anzuwendende Methode. [...] (164) Angesichts dessen stellt der GH fest, dass Art. 46 EMRK – wie er bereits früher entschieden hat – im Verhält- nis zu den allgemeinen Regeln und Grundsätzen des Völ- kerrechts eine lex specialis ist, während er zugleich zum 1. Die Entstehungsgeschichte des 14. Prot. EMRK (158) [...] Art. 46 Abs. 4 EMRK war eine der Änderungen, Schluss kommt, dass diese Bestimmung im Einklang die aus [...] dem 14. Prot. EMRK resultierten. [...] Das mit dem Völkerrecht auszulegen ist. [...] Einen ähnlichen Ministerkomitee zur Einleitung von Versäumnisverfah- Ansatz wird er auch im vorliegenden Kontext verfolgen ren zu ermächtigen, wurde als die wichtigste Konventi- und somit Regel 6 der Regeln des Ministerkomitees als onsänderung im Kontext der schnellen und angemesse- Ausdruck der Grundsätze des Völkerrechts verstehen, wie nen Urteilsumsetzung angesehen. sie in den Artikeln über die Verantwortlichkeit von Staa- (159) Der erläuternde Bericht [zum 14. Prot. EMRK] ten für völkerrechtswidriges Handeln dargelegt werden. betonte weiters, dass die rasche und vollständige Umset- zung der Urteile des GH unerlässlich ist und die Ver- 3. Die Herangehensweise des GH in tragsparteien der Konvention eine kollektive Verpflich- Versäumnisverfahren tung trifft, die Autorität des GH zu bewahren, wann immer sich ein Staat nach Ansicht des Ministerkomitee (165) Um seine Herangehensweise in Versäumnisver- weigert, ein endgültiges Urteil des GH zu befolgen. Das fahren festzulegen, wird der GH zwei Angelegenheiten Versäumnisverfahren zielte nicht darauf ab, die vom GH ansprechen. Erstens, in welchem Ausmaß er sich von in seinem ersten Urteil bereits entschiedene Frage der Schlussfolgerungen des Ministerkomitees im Umset- Verletzung wieder aufzurollen, oder zur Zahlung einer zungsverfahren leiten lassen sollte, und zweitens den Geldbuße zu führen. Sein Zweck bestand darin, mehr zeitlichen Rahmen für seine Analyse. politischen Druck aufzubauen, um die Durchführung des ersten Urteils des GH zu gewährleisten. (166) Was die erste Angelegenheit betrifft, [...] sieht der GH keinen Hinweis auf eine Absicht der Verfasser (160) Wie aus [...] der Entstehungsgeschichte des des 14. Prot. EMRK, das Ministerkomitee von seiner 14. Prot. EMRK klar hervorgeht, wurde das Versäumnis- überwachenden Rolle zu verdrängen. Die Versäumnis- verfahren nach Art. 46 Abs. 4 EMRK eingeführt, um die verfahren zielten nicht darauf ab, die grundlegende ins- Effizienz des Überwachungsverfahrens zu steigern, es zu titutionelle Balance zwischen dem GH und dem Minis- verbessern und zu beschleunigen. terkomitee aus dem Gleichgewicht zu bringen. (167) Die Kompetenz des Ministerkomitees zur Beur- teilung der spezifischen Maßnahmen, die ein Staat zur bestmöglichen Wiedergutmachung für die festgestell- 2. Der rechtliche Rahmen des Umsetzungsverfahrens (161) [...] Der GH wird auch den relevanten rechtlichen ten Verletzungen ergreifen muss, wurde vom GH bereits Rahmen des Umsetzungsverfahrens berücksichtigen. hervorgehoben. Er hat auch festgestellt, dass die Frage [...] Das Ministerkomitee ist das exekutive Organ des der Befolgung seiner Urteile durch die Vertragsparteien Europarats und als solches hat seine Arbeit politischen nicht in seine Zuständigkeit fällt, wenn sie nicht im Kon- Charakter. Bei der Überwachung der Durchführung text des in Art. 46 Abs. 4 und Abs. 5 EMRK vorgesehenen der Urteile erfüllt es eine besondere Aufgabe, die in der Versäumnisverfahrens aufgeworfen wird. Anwendung der relevanten rechtlichen Regeln besteht. (168) In Versäumnisverfahren ist der GH allerdings (162) Das Umsetzungsverfahren [...] betrifft die Ein- aufgefordert, eine endgültige rechtliche Einschätzung haltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen einer der Frage der Befolgung vorzunehmen. Dabei wird der Vertragspartei nach Art. 46 Abs. 1 EMRK [...]. Diese Ver- GH alle Aspekte des Verfahrens vor dem Ministerko- pflichtungen beruhen auf den völkerrechtlichen Grund- mitee berücksichtigen, einschließlich der von diesem sätzen über die Beendigung, Nichtwiederholung und angezeigten Maßnahmen. Der GH wird seine Einschät- Wiedergutmachung, wie sie die Artikel [der International zung unter gebührender Beachtung der Schlussfolge- Law Commission] über die Verantwortlichkeit von Staa- rungen des Komitees im Überwachungsprozess, der ten für völkerrechtswidriges Handeln widerspiegeln. Sie Haltung der belangten Regierung und der Stellungnah- wurden über die Jahre vom Ministerkomitee angewen- men des Opfers der Verletzung vornehmen. Im Kontext Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan (Art. 46 Abs. 4 EMRK) NLMR 3/2019-EGMR des Versäumnisverfahrens wird der GH die aus dem end- sofortige und bedingungslose Entlassung von Herrn gültigen Urteil erwachsenden rechtlichen Verpflichtun- Mammadov verlangt hat. Es stellte fest, dass »Aserbaid- gen sowie die Schlussfolgerungen und den Geist dieses schan, indem es die bedingungslose Entlassung von Urteils eruieren müssen, um zu bestimmen, ob es der Herrn Mammadov nicht sichergestellt hat, die Befol- belangte Staat verabsäumt hat, seinen Verpflichtungen gung des endgültigen Urteils des GH verweigert.« nach Art. 46 Abs. 1 EMRK nachzukommen. (176) Der GH bemerkt den Unterschied zwischen dem (169) Die zweite Frage, nämlich den für seine Ein- weiten Umfang der vorgelegten Frage [...] und den spe- schätzung [...] relevanten zeitlichen Rahmen, wird der zifischen Bedenken des Ministerkomitees im vorliegen- GH gesondert prüfen. den Fall, wie sie im Zuge des Überwachungsverfahrens (170) Wie der GH in diesem Zusammenhang bemerkt, geäußert wurden. Es ist offensichtlich, dass das Minis- ist das Datum, an dem das Ministerkomitee gemäß Art. 46 terkomitee die Kernfrage im vorliegenden Versäumnis- Abs. 4 EMRK eine Frage an den GH verweist, jenes, an dem verfahren im Versäumnis Aserbaidschans sieht, indivi- es zur Ansicht gelangt ist, dass der fragliche Staat sich duelle Maßnahmen zu ergreifen, die auf die Verletzung geweigert hat, das endgültige Urteil [...] zu befolgen, weil von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK reagieren. Vor diesem Hin- es die Handlungen des Staates nicht als »rechtzeitig, ange- tergrund ist die zentrale Frage im vorliegenden Fall nach messen und ausreichend« betrachten kann. Die Durch- Ansicht des GH, ob es ein Versäumnis Aserbaidschans führung der Urteile des GH ist ein Prozess. Dies wird gibt, die zur Befolgung des Urteils des GH betreffend die durch die Tatsache unterstrichen, dass das Ministerkomi- Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK erforderlichen tee in einem Versäumnisverfahren gemäß Art. 46 Abs. 4 individuellen Maßnahmen zu ergreifen. EMRK den Vertragsstaat formell über seine Absicht infor- mieren muss, die Frage, ob er seine Verpflichtungen nach schädigung und der generellen Maßnahmen [...] fallen Art. 46 Abs. 1 EMRK erfüllt hat, an den GH zu verweisen. angesichts des Wortlauts von Art. 46 Abs. 4 EMRK in den (177) Die verbleibenden Elemente der gerechten Ent- (171) Ausgangspunkt für seine Prüfung sollte folglich Anwendungsbereich des Versäumnisverfahrens. Im vor- [...] nach Ansicht des GH der Zeitpunkt sein, zu dem er liegenden Fall ist es aber nicht erforderlich, näher dar- gemäß Art. 46 Abs. 4 EMRK mit der Frage befasst wird. auf einzugehen. IV. Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall 2. Individuelle Maßnahmen a. Das erste Mammadov-Urteil (172) Bevor er die oben dargelegten Grundsätze anwen- (181) Der GH sprach im ersten Mammadov-Urteil nicht det, wird der GH den Umfang des vorliegenden Ver- ausdrücklich aus, wie das Urteil umgesetzt werden soll- säumnisverfahrens ansprechen. te [...]. (183) Anzumerken ist auch, dass sich das Minister- komitee als befugt erachtet, die für die Durchführung relevanten Hinweise zu überdenken, wenn beispiels- 1. Umfang des vorliegenden Versäumnisverfahrens (173) Im ersten Mammadov-Urteil vom 22.5.2014 stellte weise nach Erlass des Urteils bekannt gewordene objek- der GH im Hinblick auf die im Februar 2013 gegen Herrn tive Faktoren im Überwachungsverfahren berücksich- Mammadov erhobene Anklage und seine anschließen- tigt werden müssen. [...] de Untersuchungshaft eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 (184) Eine Herangehensweise, die den Prozess der lit. c, Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 18 iVm. Art. 5 Überwachung auf die ausdrücklichen Hinweise des GH EMRK fest. Unter Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK sprach der beschränken würde, würde die Flexibilität beseitigen, GH aus, dass die gegen Herrn Mammadov erhobene die das Ministerkomitee benötigt, um anhand der vom Anklage nicht auf einem begründeten Verdacht beruhte belangten Staat vorgelegten Informationen und unter und der tatsächliche Zweck der umstrittenen Maßnah- gebührender Berücksichtigung der sich weiterentwi- men darin bestand, ihn zum Schweigen zu bringen oder ckelnden Situation des Bf. zu überwachen, ob Maßnah- für seine Kritik an der Regierung zu bestrafen. men ergriffen werden, die machbar, rechtzeitig, ange- (174) In seiner Resolution vom 5.12.2017 richtete das messen und ausreichend sind. Ministerkomitee [...] im Hinblick auf dieses Urteil die (185) Die Notwendigkeit von Flexibilität ist offensicht- Frage an den GH, ob »Aserbaidschan es verabsäumt hat, lich, wo wie im vorliegenden Kontext eine erste sich auf seiner Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 EMRK nachzu- Art. 5 EMRK beziehende Beschwerde die Stufe des Vor- kommen«. verfahrens betrifft und dieser später eine zweite folgt, (175) Zugleich erinnerte die Resolution an die zahl- die gestützt auf Art. 6 EMRK die anschließende Verhand- reichen Entscheidungen und vorangegangenen Reso- lungsstufe desselben Strafverfahrens betrifft. Unter den lutionen des Ministerkomitees, in denen es die [...] fun- Umständen des vorliegenden Falls war der GH daher damentalen Mängel des Strafverfahrens betont und die durch die Chronologie der Ereignisse und der recht- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan (Art. 46 Abs. 4 EMRK) 5 lichen Verfahren gezwungen, die zusammenhängen- Folgen der [...] Anklage erreichbar oder dies »materi- den Beschwerden in seinem ersten und seinem zweiten ell unmöglich« war oder sie »eine Bürde mit sich brin- Mammadov-Urteil separat zu behandeln. [...] gen würde, die außer jedem Verhältnis zum Vorteil einer (186) Das Fehlen einer expliziten Äußerung betref- Restitution anstelle einer Entschädigung steht« [iSv. fend die Umsetzung des ersten Mammadov-Urteils ist Art. 35 der Artikel über die Verantwortlichkeit von Staa- folglich nicht relevant für die Frage, ob es Aserbaidschan ten für völkerrechtswidriges Handeln]. verabsäumt hat, seinen Verpflichtungen nach Art. 46 (194) [...] Die Regierung behauptete nie das Bestehen Abs. 1 EMRK nachzukommen. Worauf es ankommt ist, von Hindernissen für das Erreichen einer restitutio in ob die vom belangten Staat ergriffenen Maßnahmen mit integrum [...]. Der GH kommt daher zum Schluss, dass den Schlussfolgerungen und dem Geist des Urteils des im vorliegenden Fall dem Erreichen einer restitutio in GH vereinbar sind. integrum keine Hindernisse im Wege standen. (188) Im ersten Mammadov-Urteil stellte der GH nicht nur eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK wegen des Fehlens eines begründeten Verdachts fest, sondern auch eine Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK. b. Das Überwachungsverfahren (196) Die anfängliche Haltung Aserbaidschans [...] (189) Aus seiner Begründung geht klar hervor, dass die besagte, dass der Verletzung durch die Überprüfung des Feststellungen des GH für die Gesamtheit der Anklage- Falls von Herrn Mammadov durch die innerstaatlichen punkte und des Vorverfahrens gegen den Bf. galten. Es Gerichte abgeholfen wurde. gab keinen Hinweis auf eine Vielfalt der Zwecke in die- (198) Die Behörden Aserbaidschans [...] schufen im sem Verfahren, die bedeutet haben könnte, dass Teile innerstaatlichen Recht auch eine Möglichkeit für Herrn des Verfahrens aus legitimen Gründen betrieben wur- Mammadov, aufgrund der bereits im Gefängnis verbüß- den. [...] Die Verletzung fand statt, weil die Handlungen ten Zeit eine bedingte Entlassung zu beantragen. der Behörden auf unangemessenen Gründen beruhten, (199) Nach dem zweiten Mammadov-Urteil und einer indem sie Anklage erhoben, um Herrn Mammadov zum weiteren Kassationsbeschwerde von Herrn Mamma- Schweigen zu bringen oder für seine Kritik an der Regie- dov überprüfte das Berufungsgericht Shaki die Verur- rung zu bestrafen. Diese Feststellung ist angesichts teilung am 13.8.2018 ein zweites Mal und bestätigte sie des Zwecks von Art. 18 EMRK, der in einem Verbot des erneut. Allerdings setzte es Herrn Mammadov auf frei- Machtmissbrauchs besteht, von zentraler Bedeutung. en Fuß. Während die Regierung dies als unbedingte Daraus folgt, dass die Feststellung einer Verletzung von Entlassung betrachtet, wurde sie vom Ministerkomitee Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK im ersten Mammadov-Urteil und von Herrn Mammadov als bedingt bezeichnet. Die jegliche Handlung, die aus der Erhebung der Anklage Regierung gab an, diese Entwicklung wäre ausreichend, resultierte, mangelhaft machte. um den Anforderungen des Umsetzungsprozesses zu (192) Angesichts dieser Schlussfolgerung verpflich- entsprechen. Am 28.3.2019 gab der Oberste Gerichtshof tete das erste Mammadov-Urteil und die entsprechen- einer Nichtigkeitsbeschwerde von Herrn Mammadov de Pflicht zur restitutio in integrum den Staat zunächst gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 13.8.2018 dazu, die vom GH als missbräuchlich kritisierten Ankla- teilweise statt. Er setzte die [...] Strafen herab und erach- gen aufzuheben und die Untersuchungshaft von Herrn tete seine Strafe angesichts der bereits im Gefängnis Mammadov zu beenden. Tatsächlich wurde seine verbrachten Zeit als vollständig verbüßt. Der Oberste Untersuchungshaft beendet, als er im März 2014 vom Gerichtshof hob auch die vom Berufungsgericht Shaki Gericht erster Instanz verurteilt wurde. Die Anklage verhängte [...] bedingte Freiheitsstrafe auf. wurde jedoch nie aufgehoben. Im Gegenteil, seine Ver- (200) Bei seiner ersten Prüfung des Falls [...] wurde das urteilung beruhte zur Gänze auf dieser. Die Tatsache, Ministerkomitee von seinem Sekretariat dahingehend dass er später aufgrund dieser Verurteilung angehal- beraten, dass »die Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 ten wurde (und sich nicht mehr in Untersuchungshaft EMRK Zweifel an der Begründetheit des gegen den Bf. befand), versetzte ihn daher nicht in jene Lage zurück, eingeleiteten Strafverfahrens aufwerfe« und es sinnvoll in der er sich befunden hätte, wenn die Anforderungen wäre, wenn die Behörden Aserbaidschans das Komitee der Konvention nicht missachtet worden wären. Die pri- über die Maßnahmen informieren würde, die sie beab- märe Verpflichtung zur restitutio in integrum verlangte sichtigten, um die Folgen dieser Verletzung im Kontext daher nach wie vor, dass die negativen Folgen der Erhe- des offenbar vor dem Obersten Gerichtshof anhängigen bung der umstrittenen strafrechtlichen Anklage besei- Strafverfahrens zu beseitigen. [...] tigt wurden, was seine Entlassung aus der Haft ein- schloss. (201) In seiner in dieser Sitzung beschlossenen Ent- scheidung forderte das Komitee die Behörden auf, (193) Der GH muss daher beurteilen, ob eine restitu- die unverzügliche Freilassung von Herrn Mammadov tio in integrum in Form der Beseitigung der negativen sicherzustellen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan (Art. 46 Abs. 4 EMRK) NLMR 3/2019-EGMR (202) Nach dieser ersten Entscheidung forderte das staatlichen Verfahren zu warten, bemerkt der GH, dass Ministerkomitee weiter wiederholt die unverzügliche dies im innerstaatlichen Verfahren nicht geschah. Entlassung von Herrn Mammadov und verfolgte die Ent- wicklungen des innerstaatlichen Verfahrens während Mängel wurden später vom GH im zweiten Mamma- des Prozesses der Überwachung. [...] dov-Urteil bestätigt. In diesem Urteil prüfte der GH das (209) Die im ersten Mammadov-Urteil festgestellten (203) Das Ministerkomitee lud die Behörden auch ein Hauptverfahren wegen der prima facie fehlenden Plausi- bekannt zu geben, welche weiteren Maßnahmen ergrif- bilität der gegen den Bf. erhobenen Vorwürfe sehr genau. fen wurden oder geplant waren, um das Urteil des GH (210) Im Kontext von Art. 6 EMRK stellte der GH fest, umzusetzen und um, so weit wie möglich, die verblei- dass die Verurteilung von Herrn Mammadov auf mangel- benden Konsequenzen der festgestellten schwerwiegen- haften oder falsch dargestellten Beweisen beruhte und den Verletzungen für den Bf. rasch zu beseitigen. Entlastungsbeweise systematisch in einer unzureichend (204) Nach der Freilassung von Herrn Mammadov am begründeten oder offensichtlich willkürlichen Weise 13.8.2018 ersuchte das Komitee die Regierung Aserbaid- zurückgewiesen wurden. [...] Der GH kam zum Ergebnis, schans um Informationen über diese Entwicklung und dass der Strafprozess gegen den Bf. insgesamt nicht den es erhielt auch Kommentare von Herrn Mammadov. Es Anforderungen an ein faires Verfahren entsprach. prüfte diese Informationen bei seiner Sitzung im Sep- tember 2018, traf jedoch keine Entscheidung. (211) Folglich wurden die Wirkungen seiner Feststel- lung einer Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK im ersten Mammadov-Urteil nach Ansicht des GH durch das zweite Mammadov-Urteil nicht verdrängt, das viel- mehr die Notwendigkeit für die vom ersten Urteil gefor- derten individuellen Maßnahmen bekräftigte. (212) Die Regierung präsentierte das Urteil des Beru- fungsgerichts Shaki vom 13.8.2018 als ein Mittel zur Beseitigung der negativen Folgen der als missbräuch- c. Zum Versäumnis Aserbaidschans, seine Verpflichtung zur Befolgung eines endgültigen Urteils nach Art. 46 Abs. 1 EMRK zu erfüllen i. Boten die individuellen Maßnahmen eine restitutio in integrum? (207) [...] Zum Zeitpunkt der Befassung des GH durch lich kritisierten strafrechtlichen Anklage. In diesem das Ministerkomitee war bereits klar, dass das inner- Urteil wies das Berufungsgericht erneut die Feststellun- staatliche Verfahren keine Abhilfe geboten hat. Tat- gen des GH zurück und ordnete nur die bedingte Ent- sächlich hatte das Berufungsgericht Shaki bei der Über- lassung von Herrn Mammadov an. Diese bedingte Ent- prüfung der Verurteilung von Herrn Mammadov in lassung wurde später vom Obersten Gerichtshof am seinem Urteil vom 29.4.2016 die Feststellungen des GH 28.3.2019 aufgehoben und die Strafe von Herrn Mamma- in seinem ersten Mammadov-Urteil zu Art. 5 Abs. 1 lit. c dov als zur Gänze verbüßt erachtet. Der Kern der Begrün- EMRK als falsch zurückgewiesen und war auf die übri- dung des Urteils des Obersten Gerichtshofs bestätigte, gen festgestellten Verletzungen, einschließlich jener auf höchster gerichtlicher Ebene, die Verurteilung von von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK, nicht eingegangen. Seiner Herrn Mammadov und die Zurückweisung der Feststel- Ansicht nach waren ausreichende Beweise gesammelt lungen des GH durch die innerstaatlichen Gerichte. In und vom Gericht erster Instanz nachvollziehbar und jedem Fall ergingen beide Urteile erst nach der Verwei- objektiv beurteilt worden. Das Ministerkomitee ver- sung des vorliegenden Falls an den GH. folgte das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerich- ten genau und seine Schlussfolgerung zu diesem Punkt ii. Abschließende Überlegungen war, dass diese Gerichte die negativen Folgen der [...] (214) Die Durchführung der Urteile des GH sollte in Treu Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK nicht beseitigt und Glauben seitens der Vertragspartei erfolgen. [...] Die hatten. gesamte Struktur der Konvention beruht auf der generel- (208) Soweit die Frage aufgeworfen werden könnte, ob len Annahme, dass die Behörden der Mitgliedstaaten in es vom Komitee angemessen war, zu Beginn des Über- Treu und Glauben handeln. Diese Struktur schließt das wachungsverfahrens und vor Abschluss des innerstaat- Überwachungsverfahren mit ein und die Durchführung lichen Verfahrens die Freilassung von Herrn Mamma- von Urteilen sollte ebenfalls in Treu und Glauben und in dov zu verlangen, hat der GH bereits dargelegt, dass einer Art und Weise erfolgen, die mit den Schlussfolge- das folgende Strafverfahren wegen seiner Feststellung rungen und dem Geist des Urteils vereinbar ist. Außer- einer Verletzung von Art. 18 iVm. Art. 5 EMRK im ers- dem ist die Bedeutung der Verpflichtung zu Treu und ten Mammadov-Urteil insgesamt mangelhaft war. Es Glauben überragend, wenn der GH eine Verletzung von war daher konsequent zu versuchen, dringend seine Art. 18 EMRK festgestellt hat, dessen Zweck im Verbot Freilassung sicherzustellen. Selbst unter der Annahme, von Machtmissbrauch besteht. es wäre für den Zweck der restitutio in integrum ausrei- (215) [...] Der GH erinnert auch an seine ständige chend gewesen, auf die Wiedergutmachung der in die- Rechtsprechung, wonach die Konvention nicht theoreti- sem Urteil festgestellten Probleme im folgenden inner- sche oder illusorische Rechte garantieren soll, sondern Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Ilgar Mammadov gg. Aserbaidschan (Art. 46 Abs. 4 EMRK) 7 Rechte, die praktisch und effektiv sind, und wonach das (217) [...] Diese begrenzten Schritte erlauben dem GH Versäumnis, eine endgültige, bindende gerichtliche nicht die Schlussfolgerung, die Vertragspartei habe »in Entscheidung umzusetzen, regelmäßig zu Situationen Treu und Glauben« in einer mit »den Schlussfolgerun- führt, die mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gen und dem Geist« des ersten Mammadov-Urteils ver- unvereinbar sind [...]. Diese Grundsätze wurden vom GH einbaren Weise oder auf eine Art gehandelt, die den in seiner Rechtsprechung regelmäßig erwähnt, wenn Schutz der Konventionsrechte, deren Verletzung der GH er [...] Beschwerden in der Sache geprüft hat. Er ist der in diesem Urteil festgestellt hat, praktisch und effektiv Ansicht, dass sie sich auch auf den Prozess der Umset- machen würde. zung erstrecken. [...] (216) Der GH erinnert daran, dass Aserbaidschan gewisse Schritte zur Umsetzung des ersten Mamma- V. Schlussfolgerung dov-Urteils gesetzt hat. Die gerechte Entschädigung [...] (218) Die Frage beantwortend, mit der er vom Minister- wurde bezahlt und ein Aktionsplan präsentiert [...]. Am komitee befasst wurde, kommt der GH zu dem Ergebnis, 13.8.2018 wurde Herr Mammadov vom Berufungsge- dass es Aserbaidschan verabsäumt hat, seine Verpflich- richt Shaki enthaftet, diese Entlassung erfolgte jedoch tungen nach Art. 46 Abs. 1 EMRK zu erfüllen, das Urteil bedingt und war mit Auflagen verbunden [...], bis sie Ilgar Mammadov/AZ vom 22.5.2014 zu befolgen (einstim- mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 28.3.2019 auf- mig; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Son- gehoben wurde. Allerdings [...] ergingen beide Urteile dervotum der Richterinnen und Richter Yudkivska, Pinto nach dem Verweis der Frage an den GH, ob der belang- de Albuquerque, Wojtyczek, Dedoc, Motoc, Poláčková und te Staat seine Verpflichtungen aus dem ersten Mamma- Hüseynov; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von dov-Urteil erfüllt hat. Richter Wojtyczek und Richterin Motoc). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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