NLMR 6/2017-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2017/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2017/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2017/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Der Ehemann der Bf. unterzog sich am 27.11.1997 in nen die Vorbereitungen und um 20:00 Uhr wurde er in der HNO-Abteilung des Krankenhauses Vila Nova de den Operationssaal gebracht. Er verstarb jedoch noch in Gaia einer Operation zur Entfernung von Polypen in der derselben Nacht. Am Totenschein wurde Blutvergiftung Nase. Zwei Tage später wurde eine bakterielle Menin- in Folge einer Bauchfellentzündung angegeben. gitis diagnostiziert, woraufhin Herr Fernandes in die Im August 1998 wandte sich die Bf. an das Gesund- Intensivstation verlegt wurde. Am 10.12.1997 wurden heitsministerium, die regionale Gesundheitsbehörde zwei Geschwüre im Zwölffingerdarm festgestellt. Drei und die Ärztekammer. Sie brachte vor, von den Kranken- Tage später wurde er aus dem Krankenhaus entlassen, häusern keine Antworten zu den Ursachen für die rapide begab sich jedoch am 18.12.1997 in die Notaufnah- Verschlechterung des Gesundheitszustands ihres Ehe- me, weil er an akutem Durchfall, Bauchschmerzen und manns und seinen Tod erhalten zu haben. schwerer Anämie litt. Dr. J. V., der ihn schon in der Vor- Der Generalinspektor für Gesundheit ordnete im woche behandelt hatte, nahm Herrn Fernandes statio- September 2000 eine Ermittlung an und bestellte im när auf. Am 23.12.1997 wurde er wieder entlassen. Als er November 2001 einen Inspektor für deren Leitung. Die am 9.1.1998 wieder ins Krankenhaus kam, erachtete der Untersuchung gelangte zu dem Ergebnis, dass der Ehe- diensthabende Arzt eine neuerliche stationäre Behand- mann der Bf. angemessen behandelt worden und sein lung nicht für geboten. Am 25.1.1998 wurde er jedoch Tod auf eine Folge von Komplikationen zurückzuführen erneut aufgenommen, nachdem eine entzündliche sei. Ein Fehlverhalten seitens der Ärzte wurde verneint. Darmerkrankung festgestellt worden war. Diese wurde mit Antibiotika behandelt und Dr. J. V. entließ Herrn plinarausschuss ein. Dieser kam aufgrund der Stellung- Fernandes am 3.2.1998 in ambulante Pflege. nahmen seiner Fachausschüsse zu dem Ergebnis, dass Die Ärztekammer leitete ein Verfahren vor dem Diszi- Zwei Wochen später wurde er im Allgemeinen Kran- die Behandlung angemessen gewesen sei und keine kenhaus Santo António in Oporto aufgenommen, weil Beweise für ein Fehlverhalten oder eine Nachlässigkeit er an akutem Durchfall und an Anämie litt. Es wurden seitens der Ärzte vorlägen. diverse Untersuchungen durchgeführt und schließlich Nach einer im April 2002 von der Bf. erstatteten Anzei- eine Behandlung wegen einer Virusinfektion begonnen. ge wurde Dr. J. V. wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen zeigten eine Im Jänner 2009 wurde er freigesprochen, weil nicht nach- übermäßige Flüssigkeitsansammlung im Bauchraum. gewiesen wurde, dass er gegen seine Sorgfaltspflicht ver- Bei einer Darmspiegelung wurde eine Entzündung des stoßen hatte. Zudem bestand nach Ansicht des Gerichts Rektums diagnostiziert. Am folgenden Tag entschied ein kein kausaler Zusammenhang zwischen der Behand- Arzt um 15:00 Uhr, Herrn Fernandes wegen einer Bauch- lung durch Dr. J. V. und dem Tod des Patienten. fellentzündung sofort zu operieren. Kurz darauf began- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Lopes de Sousa Fernandes gg. Portugal NLMR 6/2017-EGMR Im März 2003 brachte die Bf. beim Verwaltungs- und auch, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens Finanzgericht Oporto eine Schadenersatzklage gegen jener zu ergreifen, die seiner Hoheitsgewalt unterliegen. die Krankenhäuser und die behandelnden Ärzte ein. Das (165) Auch wenn das – in vielen internationalen Ver- Gericht wies die Klage im Jänner 2003 mit der Begrün- trägen anerkannte – Recht auf Gesundheit als solches dung ab, es gäbe keine Hinweise auf ein ärztliches Fehl- nicht zu den von der Konvention und ihren Protokollen verhalten. Die dagegen erhobene Berufung wurde am garantierten Rechten zählt, hat der GH bei vielen Gele- 26.2.2013 abgewiesen. genheiten betont, dass die genannte positive Verpflich- tung dahingehend interpretiert werden muss, dass sie im Kontext jeder Aktivität – sei es öffentlich oder nicht – gilt, in der das Recht auf Leben berührt sein kann, ein- schließlich des Bereichs der öffentlichen Gesundheits- Rechtsausführungen Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 EMRK versorgung. (Recht auf Leben), Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Verfahrens- (166) Im spezifischen Kontext der Gesundheitsversor- dauer) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame gung hat der GH aus der materiellrechtlichen positiven Beschwerde bei einer nationalen Instanz). Verpflichtung des Staates eine Verpflichtung abgeleitet, Regeln aufzustellen, die private und öffentliche Kran- kenhäuser dazu zwingen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens der Patienten zu ergreifen. (167) Er hat allerdings die Möglichkeit nicht ausge- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK (143) Die Bf. behauptete eine Verletzung des Rechts ihres Ehemanns auf Leben. Sie brachte vor, ihr Mann wäre im schlossen, dass die Handlungen und Unterlassungen Krankenhaus Opfer einer Infektion geworden und das der Behörden im Kontext des öffentlichen Gesundheits- medizinische Personal hätte [...] sorglos und fahrlässig wesens unter bestimmten Umständen die Verantwort- gehandelt. Insbesondere beschwert sie sich über Verzö- lichkeit der Vertragsstaaten unter dem materiellrechtli- gerungen bei der Behandlung und die Verabreichung chen Teil von Art. 2 EMRK begründen können. von Medikamenten in überhöhter Dosis. […] Weiters behauptete sie, die von ihr angerufenen Behörden hät- ii. Judikatur zu ärztlicher Nachlässigkeit ten es verabsäumt, die genaue Ursache für die rapide (168) In Fällen, in denen Vorwürfe ärztlicher Nachlässig- Verschlechterung des Gesundheitszustands ihres Ehe- keit im Zusammenhang mit der Behandlung eines Pati- manns, der zuvor völlig gesund gewesen wäre, zu klären. enten erhoben wurden, hat der GH stets betont, dass Außerdem beschwert sie sich über die Dauer des inner- eine Fehleinschätzung seitens eines Arztes oder eine staatlichen Verfahrens und über das Versäumnis, sie mangelhafte Koordination zwischen den an der Behand- über die genaue Todesursache zu informieren. lung eines bestimmten Patienten beteiligten medizini- (145) Die Kammer […] erachtete es als angemessen, schen Fachkräften für sich alleine nicht ausreichen, um das Vorbringen der Bf. ausschließlich unter Art. 2 EMRK einen Vertragsstaat aus Sicht seiner positiven Verpflich- zu prüfen. Die GK schließt sich diesem Zugang an und tungen zum Schutz des Lebens nach Art. 2 EMRK zur wird daher auf dieselbe Weise fortfahren. Rechenschaft zu ziehen, solange der Staat angemesse- ne Vorkehrungen für die Gewährleistung hoher profes- sioneller Standards bei den medizinischen Fachkräften und den Schutz des Lebens von Patienten getroffen hat. (169) In ärztliche Nachlässigkeit betreffenden Fällen 1. Zum materiellrechtlichen Aspekt a. Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung (162) Der GH ist regelmäßig dazu aufgerufen, über hat der GH bis jetzt selten Mängel in den rechtlichen Beschwerden zu entscheiden, mit denen eine Verlet- Rahmenbedingungen der Staaten festgestellt. zung von Art. 2 EMRK im Kontext der Gesundheitsversor- (171) In einer Reihe von Fällen hat der GH auch den gung behauptet wird. Eine beträchtliche Zahl von Fällen Gehalt der Behauptungen der Bf. hinsichtlich ärztlicher betrifft angebliche Fahrlässigkeit im Zuge medizini- Nachlässigkeit angesprochen. Allerdings wurden solche scher Behandlungen in Krankenhäusern. Der vorliegen- Behauptungen in allen diesen Fällen als faktisch unbe- de Fall […] bietet eine Gelegenheit, die Reichweite der gründet angesehen, weil auf der innerstaatlichen Ebene, materiellrechtlichen positiven Verpflichtungen der Staa- insbesondere von medizinischen Experten, keine ärztli- ten in solchen Fällen zu bekräftigen und klarzustellen. che Nachlässigkeit festgestellt worden war. Der GH erin- nert daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, anhand der ihm vorgelegten medizinischen Informationen darü- i. Allgemeine Grundsätze (164) Der GH erinnert daran, dass der erste Satz von ber zu spekulieren, ob die Schlussfolgerungen der ärztli- Art. 2 EMRK [...] von den Staaten nicht nur verlangt, von chen Experten, auf denen die Entscheidungen der inner- »vorsätzlichen« Tötungen Abstand zu nehmen, sondern staatlichen Gerichte beruhten, korrekt waren. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2017-EGMR Lopes de Sousa Fernandes gg. Portugal b. Der Ansatz des GH 3 (172) Der GH hat solche Tatsachenfragen in der Regel unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 (185) Angesichts seiner oben zusammengefassten EMRK geprüft, da es sich bei den zum Tod des Patienten Rechtsprechung hält es der GH für geboten, den dabei führenden Ereignissen und der Verantwortlichkeit der angewandten Ansatz klarzustellen. beteiligten medizinischen Fachkräfte um Angelegenhei- (186) In dieser Hinsicht bekräftigt der GH, dass sich ten handelt, die aus dem Blickwinkel der Angemessen- die materiellrechtlichen positiven Verpflichtungen der heit jener Mechanismen angesprochen werden müssen, Staaten hinsichtlich medizinischer Behandlung im die eingerichtet wurden, um Licht auf den Hergang die- Kontext behaupteter ärztlicher Nachlässigkeit auf eine ser Ereignisse zu werfen und es ermöglichen, den Sach- Pflicht beschränken, einen effektiven rechtlichen Rah- verhalt – nicht zuletzt zum Wohle der Bf. – der öffentli- men zu errichten, der private und öffentliche Kranken- chen Überprüfung zu unterwerfen. häuser dazu zwingt, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens von Patienten zu ergreifen. iii. Rechtsprechung zur Verweigerung medizinischer Versorgung (187) Selbst in Fällen, in denen eine ärztliche Nach- lässigkeit festgestellt wurde, wird der GH in der Regel (173) [...] Eine Angelegenheit unter Art. 2 EMRK kann nur dann eine materiellrechtliche Verletzung von Art. 2 sich weiters ergeben, wenn nachgewiesen wird, dass EMRK erkennen, wenn es der einschlägige rechtli- die Behörden eines Vertragsstaats das Leben einer Per- che Rahmen verabsäumte, angemessenen Schutz des son durch die Verweigerung jener medizinischen Ver- Lebens des Patienten sicherzustellen. [...] Wenn ein Ver- sorgung, die sie der Bevölkerung generell zur Verfügung tragsstaat angemessene Vorkehrungen getroffen hat, stellen, in Gefahr gebracht haben. um hohe professionelle Standards bei den Gesundheits- (174) Bis vor kurzem betrafen die vom GH im Hinblick dienstleistern und den Schutz des Lebens von Patienten auf dieses Prinzip geprüften Fälle Bf., die geltend mach- zu gewährleisten, können Angelegenheiten wie ein Beur- ten, der Staat sollte eine bestimmte Form einer konven- teilungsfehler seitens eines Mediziners oder eine nach- tionellen Behandlung bezahlen, weil sie selbst für diese lässige Koordination zwischen diesen bei der Behand- Kosten nicht aufkommen konnten, oder die den Zugang lung eines bestimmten Patienten für sich nicht als zu nicht zugelassenen Arzneimitteln oder Behandlun- ausreichend angesehen werden, um einen Vertragsstaat gen forderten. Der GH stellte in keinem dieser Fälle eine aus Sicht der positiven Verpflichtungen zum Schutz des Verletzung von Art. 2 EMRK fest [...]. [...] Lebens nach Art. 2 EMRK zur Rechenschaft zu ziehen. (188) Bei der Prüfung eines konkreten Falles durch den GH erfordert die Frage, ob es ein Versäumnis des iv. Jüngere Entwicklungen in der Rechtsprechung (177) [...] Die Parteien bezogen sich in ihren Stellung- Staates bei seinen regulatorischen Pflichten gegeben nahmen auf einige jüngere Fälle, die ein Versäumnis hat, eher eine konkrete als eine abstrakte Beurteilung betreffen, medizinische Notfallversorgung im Kontext der behaupteten Defizite. [...] Die bloße Tatsache, dass von Geburten zur Verfügung zu stellen. der rechtliche Rahmen in bestimmter Hinsicht mangel- (182) Ihre vorherrschenden Merkmale [...] zeigen klar, haft ist, reicht für sich nicht aus, um ein Problem unter dass der GH diese Fälle, in denen eine Verweigerung Art. 2 EMRK aufzuwerfen. Es muss gezeigt werden, dass sofortiger Notversorgung vertretbarerweise behauptet sich dies zum Nachteil des Patienten ausgewirkt hat. werden kann, von Fällen unterschieden hat, die Behaup- (189) Es muss jedoch betont werden, dass die Ver- tungen einer bloßen ärztlichen Nachlässigkeit betref- pflichtung der Staaten, Regeln zu erlassen, in einem brei- fen. Der in diesen Fällen angewendete Ansatz kann teren Sinn verstanden werden muss, der die Pflicht ein- daher nicht auf Fälle übertragen werden, in denen sich schließt, das effektive Funktionieren dieses rechtlichen die Vorwürfe auf bloße ärztliche Nachlässigkeit bezie- Rahmens sicherzustellen. Die regulatorischen Pflichten hen. (183) Es handelt sich dabei nach Ansicht des GH um sind, um die Umsetzung zu gewährleisten [...]. Ausnahmefälle, in denen die den Gesundheitsdienst- (190) Auf der Grundlage dieses breiteren Verständnis- umfassen daher auch die Maßnahmen, die notwendig leistern zuzurechnende Schuld über einen bloßen Feh- ses der Verpflichtung der Staaten, einen rechtlichen Rah- ler oder ärztliche Nachlässigkeit hinausgeht. Sie betra- men vorzusehen, hat der GH anerkannt, dass die Verant- fen Umstände, in denen es das medizinische Personal wortlichkeit des Staates unter dem materiellrechtlichen in Verletzung seiner beruflichen Verpflichtungen verab- Aspekt von Art. 2 EMRK im Bezug auf die Handlungen säumte, medizinische Notversorgung zu leisten, obwohl und Unterlassungen von Gesundheitsdienstleistern ihm voll bewusst war, dass das Leben einer Person in unter den unten beschriebenen sehr außergewöhnli- Gefahr gebracht würde, wenn sie diese Behandlung chen Umständen gegeben sein kann. nicht erhielt. (191) Die erste Kategorie außergewöhnlicher Umstän- de betrifft eine spezielle Situation, in der das Leben eines einzelnen Patienten durch die Verweigerung des Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Lopes de Sousa Fernandes gg. Portugal NLMR 6/2017-EGMR Zugangs zu lebensrettender Notversorgung wissent- deren Entscheidungen über seine Behandlung in Frage lich in Gefahr gebracht wird. Sie erstreckt sich nicht auf zu stellen. [...] Die medizinische Behandlung des Ehe- Umstände, wo ein Patient eine unzureichende, falsche manns der Bf. war Gegenstand innerstaatlicher Über- oder verspätete Behandlung erhalten hat. prüfung und keiner der gerichtlichen oder disziplinä- (192) Die zweite Kategorie außergewöhnlicher Um- ren Spruchkörper, welche die Vorwürfe der Bf. geprüft stände tritt auf, wenn eine systemische oder struktu- haben, stellte letztendlich irgendeinen Fehler bei seiner relle Fehlfunktion der Krankenhausdienste dazu führt, medizinischen Behandlung fest. [...] dass ein Patient des Zugangs zu lebensrettender Notver- (199) [...] Abgesehen von Fällen offensichtlicher Will- sorgung beraubt wird, und die Behörden von diesem kür oder Fehlerhaftigkeit ist es nicht Aufgabe des GH, Risiko wussten oder wissen hätten müssen und es ver- die Tatsachenfeststellungen der innerstaatlichen Behör- absäumten, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, den in Frage zu stellen, insbesondere wenn es um Ein- um zu verhindern, dass sich dieses Risiko verwirklicht, schätzungen wissenschaftlicher Experten geht [...]. Die wodurch das Leben der Patienten – einschließlich jenes Beurteilung der Umstände, die zum Tod des Ehemanns des konkret betroffenen Patienten – in Gefahr gebracht der Bf. geführt haben, und der behaupteten Verantwort- wurde. lichkeit der beteiligten Ärzte sind folglich Angelegenhei- (193) [...] Es kann manchmal schwierig sein, zwischen ten, die aus dem Blickwinkel der Angemessenheit der Fällen einer bloßen medizinischen Nachlässigkeit und zur Klärung des Hergangs der Ereignisse vorhandenen solchen, in denen es um die Verweigerung des Zugangs Mechanismen zu behandeln sind. Diese Aspekte sind zu lebensrettender Notversorgung geht, zu unterschei- im Bezug auf die verfahrensrechtliche Verpflichtung des den [...]. (194) Der GH erinnert in diesem Zusammenhang Staates zu prüfen, die unten behandelt wird. (200) [...] Die Bf. beschwerte sich nicht darüber, dass allerdings daran, dass die folgenden Faktoren kumu- ihrem Ehemann der Zugang zu medizinischer Behand- lativ gegeben sein müssen, damit ein Fall in die zwei- lung allgemein oder zu Notfallbehandlung im Speziel- te Kategorie fällt. Erstens müssen die Handlungen und len verweigert worden wäre. [...] Vielmehr bringt sie vor, Unterlassungen der Gesundheitsdienstleister insofern die [...] Behandlung wäre wegen der Nachlässigkeit der über einen bloßen Fehler oder medizinische Nachläs- Ärzte unzureichend gewesen. Ein behaupteter Fehler bei sigkeit hinausgehen, als sie einem Patienten im vollen der Diagnose, der zu einer Verzögerung bei der richtigen Bewusstsein der damit verbundenen Lebensgefahr [...] Behandlung geführt hat, oder eine behauptete Verzöge- eine medizinische Notfallbehandlung verweigern. rung bei der Durchführung einer speziellen medizini- (195) Zweitens muss die fragliche Fehlfunktion objek- schen Behandlung bilden nach Ansicht des GH für sich tiv und tatsächlich als systemisch oder strukturell fest- alleine keine Grundlage dafür, den Sachverhalt dieses stellbar sein, um den staatlichen Behörden zugerechnet Falls mit jenen gleichzusetzen, die eine Verweigerung werden zu können. Sie darf nicht bloß einzelne Beispiele medizinischer Versorgung betreffen. umfassen, wo etwas in dem Sinn dysfunktional war, dass es schiefgegangen ist oder schlecht funktioniert hat. (201) Überdies wurde nach Ansicht des GH im vorlie- genen Fall kein ausreichender Beweis dafür erbracht, (196) Drittens muss eine Verbindung zwischen der dass zur gegenständlichen Zeit eine systemische oder behaupteten Fehlfunktion und dem vom Patienten erlit- strukturelle Fehlfunktion in den Krankenhäusern, in tenen Schaden bestehen. Schließlich muss die fragliche denen der Ehemann der Bf. behandelt wurde, bestanden Fehlfunktion aus dem Versäumnis des Staates resultiert hätte, von der die Behörden wussten oder wissen hätten haben, seiner Verpflichtung nachzukommen, in dem müssen und im Bezug auf welche sie es verabsäumten, oben beschriebenen weiteren Sinne einen rechtlichen die gebotenen präventiven Maßnahmen zu ergreifen, Rahmen vorzusehen. und dass ein solcher Mangel entscheidend zum Tod des Ehemanns der Bf. beigetragen hätte. [...] (202) Ebenso wenig wurde gezeigt, dass das behaup- tete, den Gesundheitsdienstleistern zuzurechnende Ver- c. Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall (197) [...] Die Bf. brachte vor, ihr Ehemann habe sein schulden über einen bloßen Fehler oder eine medizini- Leben in Folge einer Infektion im Krankenhaus und ver- sche Nachlässigkeit hinausging oder dass es die an der schiedener Fälle ärztlicher Nachlässigkeit verloren, zu Behandlung des Ehemanns der Bf. beteiligten Gesund- denen es im Zuge seiner Behandlung gekommen sei. heitsdienstleister in Verletzung ihrer Berufspflichten Die ihn behandelnden Ärzte hätten es verabsäumt, die verabsäumt hätten, ihm eine Notfallbehandlung zu zur Rettung seines Lebens gebotenen Maßnahmen zu gewähren [...]. ergreifen. [...] (203) Angesichts dieser Überlegungen kommt der GH (198) Zunächst betont der GH, dass es nicht seine zur Ansicht, dass der vorliegende Fall Behauptungen Sache ist, die Beurteilung des Gesundheitszustands des einer ärztlichen Nachlässigkeit betrifft. Unter diesen inzwischen verstorbenen Patienten durch die Ärzte oder Umständen beschränken sich die materiellrechtlichen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 6/2017-EGMR Lopes de Sousa Fernandes gg. Portugal 5 positiven Verpflichtungen Portugals auf die Einrichtung die Möglichkeit, aktiv an den verschiedenen Verfahren eines angemessenen regulatorischen Rahmens, der pri- teilzunehmen und sie machte von ihren Verfahrensrech- vate und öffentliche Krankenhäuser dazu zwingt, ange- ten Gebrauch, um deren Ablauf zu beeinflussen. Nichts messene Maßnahmen zum Schutz des Lebens von Pati- deutet darauf hin [...], dass die Bf. in irgendeinem dieser enten zu ergreifen. Verfahren gegenüber den medizinischen Einrichtungen (204) Angesichts der im innerstaatlichen Recht und oder Ärzten benachteiligt worden wäre. Es bleibt daher der Praxis des belangten Staates vorgesehenen detail- zu prüfen, ob die innerstaatlichen Verfahren insofern lierten Regeln und Standards im zu berücksichtigenden effektiv waren, als sie gründlich und rasch durchgeführt Bereich erkennt der GH hinsichtlich des einschlägigen und in angemessener Dauer abgeschlossen wurden. regulatorischen Rahmens keine Versäumnisse betref- fend die staatliche Verpflichtung, das Recht auf Leben der GH als angemessen, zunächst auf die spezifische des Ehemanns der Bf. zu schützen. [...] Beschwerde der Bf. [...] betreffend das Fehlen einer Aut- (227) Was die Gründlichkeit betrifft, erachtet es (205) Folglich stellt der GH keine Verletzung von Art. 2 opsie [...] einzugehen. [...] Der GH stimmt der Ansicht EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt fest (15:2 der Kammer zu, wonach die Todesursache [...] keine Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Pinto de Zweifel aufgeworfen hatte, die nach den gesetzlichen Albuquerque und Serghides). Vorschriften eine Autopsie verlangt hätten. [...] (228) Der GH wird damit fortfahren, die [...] Durchfüh- rung der innerstaatlichen Verfahren zu prüfen. (229) Was das Verfahren vor dem Generalinspek- 2. Zum verfahrensrechtlichen Aspekt (222) [...] Der Ehemann der Bf., der sich guter Gesund- tor für Gesundheit betrifft, bemerkt der GH zunächst, heit erfreut hatte, unterzog sich einer Routineoperati- dass dieser zwei Jahre benötigte, um die Eröffnung von on im Krankenhaus und litt schließlich an bakterieller Ermittlungen anzuordnen, und ein weiteres Jahr, um Meningitis, Geschwüren, Kolitis und anderen medizini- einen Inspektor als Leiter dieser Ermittlungen zu bestel- schen Komplikationen, die drei Monate später seinen len. Zweitens wurde die Bf. beinahe drei Jahre und sechs Tod durch eine [...] Blutvergiftung verursachten. Ange- Monate, nachdem sie sich an die Behörden gewandt sichts dieser Abfolge von Ereignissen hatte die Bf. nach hatte, zum ersten Mal als Zeugin befragt. Den Ermitt- Ansicht des GH vertretbare Gründe für den Verdacht, lungen dieses Spruchkörpers mangelte es daher an der der Tod ihres Ehemanns könnte das Resultat einer ärzt- gebotenen Raschheit. [...] lichen Nachlässigkeit gewesen sein. Die Pflicht des (230) Zum Verfahren vor der Ärztekammer bemerkt belangten Staats, in den im Hinblick auf den Tod des der GH, dass diese unverzüglich auf den Antrag der Bf. Ehemanns der Bf. eingeleiteten Verfahren die Befolgung reagierte, indem sie sofort nach Erhalt der Patientenak- der aus Art. 2 EMRK erwachsenden verfahrensrechtli- ten die Meinungen von fünf ihrer Fachausschüsse ein- chen Verpflichtung sicherzustellen, ist daher im vorlie- holte. Die Gesamtdauer des Verfahrens vor der Ärzte- genden Fall gegeben. [...] kammer betrug rund vier Jahre und fünf Monate, was (223) [...] In Fällen ärztlicher Nachlässigkeit sieht das nicht per se als unangemessen angesehen werden kann. portugiesische Recht zusätzlich zur Möglichkeit eines Es darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, Strafverfahrens die Option vor, gegen öffentliche Kran- dass das Verfahren vor diesem spezialisierten Spruch- kenhäuser Schadenersatzklagen vor den Verwaltungsge- körper bloß darin bestand, die Patientenakten und die richten einzubringen. [...] Außerdem kann ein Antrag an Meinungen der Fachausschüsse zu beurteilen. [...] Aus das Gesundheitsministerium und die Ärztekammer auf diesem Blickwinkel betrachtet und angesichts des Feh- Feststellung der disziplinarrechtlichen Verantwortlich- lens einer Erklärung seitens der Regierung war auch die keit von Mitgliedern der Ärzteschaft gestellt werden. (224) [...] Damit bietet das portugiesische Rechtssys- Dauer dieses Verfahrens unangemessen. (231) [...] Die Disziplinarverfahren im vorliegenden tem Klägern Rechtsbehelfe, die theoretisch den Anfor- Fall können somit kaum als effektiv im Hinblick auf derungen der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen Art. 2 EMRK angesehen werden. Daher ist es geboten, nach Art. 2 EMRK entsprechen. Die Bf. hat nichts Gegen- die Effektivität des Strafverfahrens zu beurteilen. teiliges vorgebracht. (232) [...] Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf (225) Im vorliegenden Fall machte die Bf. von allen hin, dass der Tod des Ehemanns der Bf. absichtlich her- erwähnten Verfahren Gebrauch. Die Frage ist daher, ob beigeführt worden wäre und die Umstände werfen kei- unter den konkreten Umständen [...] das Rechtssystem nen solchen Verdacht auf. Daher erforderte Art. 2 EMRK insgesamt angemessen mit dem Fall umgegangen ist. nicht unbedingt einen strafrechtlichen Rechtsbehelf. (226) Wie der GH zunächst bemerkt, wurden die Unab- Ein solches Verfahren wäre jedoch, wenn es als effektiv hängigkeit und Unparteilichkeit der innerstaatlichen angesehen wird, für sich geeignet, die verfahrensrechtli- Behörden und der in den diversen Verfahren beigezoge- che Verpflichtung des Art. 2 EMRK zu erfüllen. nen Experten von der Bf. nicht bestritten. [...] Sie hatte Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 Lopes de Sousa Fernandes gg. Portugal NLMR 6/2017-EGMR (233) Wie der GH erstens feststellt, leitete die Staats- prima facie vertretbare Behauptung über eine Kette von anwaltschaft ein Strafverfahren gegen Dr. J. V. bloß auf- Ereignissen gibt, die möglicherweise von einem angeb- grund des im Verfahren vor dem Generalinspektor lich nachlässigen Akt ausgelöst wurde und zum Tod für Gesundheit erstellten Berichts ein, ohne irgendei- eines Patienten beigetragen haben kann, kann von den ne weitere Ermittlung durchzuführen. In Folge dessen Behörden die Durchführung einer gründlichen Untersu- betraf das Strafverfahren nur die in der Anklage dar- chung der Angelegenheit erwartet werden. Dies gilt ins- gelegte eng beschränkte Angelegenheit [der fahrlässi- besondere, wenn es um die Behauptung einer Infektion gen Tötung durch die vorzeitige Entlassung des Ehe- im Krankenhaus geht. Wie der GH feststellt, wurde im manns der Bf. aus dem Krankenhaus]. Es befasste sich vorliegenden Fall keine solche Untersuchung durchge- nicht mit irgendeinem der anderen Beispiele ärztlicher führt. Anstatt eine Gesamtbeurteilung durchzuführen, Nachlässigkeit, die von der Bf. behauptet worden waren. betrachteten die innerstaatlichen Gerichte die Kette von Dies alleine reicht für die Schlussfolgerung aus, dass das Ereignissen als Abfolge medizinischer Vorfälle, ohne Verfahren mangelhaft war. Angesichts des beschränk- sich besonders damit zu befassen, wie diese zusammen- ten Gegenstands des Strafverfahrens kann der Bf. nicht hängen konnten. vorgeworfen werden, nicht gegen das Urteil berufen zu haben. Zweitens war das Verfahren weder rasch noch tretbaren Behauptung eines Falls ärztlicher Nachlässig- war seine Gesamtdauer angemessen. [...] keit konfrontiert war, der zum Tod des Ehemanns der (238) [...] Als das innerstaatliche System mit einer ver- (234) Angesichts der oben beschriebenen Mängel Bf. führte, verabsäumte dieses es insgesamt, in Überein- erachtet der GH auch das Strafverfahren [...] als ineffek- stimmung mit der Verpflichtung des Staates nach Art. 2 tiv im Hinblick auf Art. 2 EMRK. Der GH erachtet es als EMRK angemessen und rasch zu reagieren. Folglich notwendig, die Effektivität des von der Bf. bei den Ver- hat eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts waltungsgerichten angestrengten Schadenersatzverfah- von Art. 2 EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergeb- rens zu beurteilen. nis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Pinto de (236) [...] Das erste auffallende Merkmal dieses Ver- Albuquerque). fahrens ist seine Gesamtdauer. [...] Es dauerte neun Jahre, elf Monate und 25 Tage [...]. Der Akt deutet [...] II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 23.000,– für immateriellen Schaden (15:2 Stimmen). nicht darauf hin, dass ein derart langes Verfahren durch die Umstände des Falls gerechtfertigt worden wäre. [...] (237) Zweitens kann sich [...] der Umfang einer Unter- suchung, die mit komplexen Angelegenheiten in einem Anmerkung medizinischen Kontext konfrontiert ist, im Hinblick Die I. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 15.12.2015 eine auf die verfahrensrechtliche Verpflichtung nach Art. 2 Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellrechtli- EMRK nicht auf den Zeitpunkt und die direkte Ursache chen Aspekt (5:2 Stimmen) und in seinem verfahrens- des Todes einer Person beschränken. [...] Wenn es eine rechtlichen Aspekt (einstimmig) festgestellt. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy