NLMR 2/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Der Bf. ist Kosovare und lebt seit 1993 in der Schweiz. sekretariat für Migration ordnete am 22.1.2010 die Der von ihm 1993 gestellte Asylantrag wurde abgewie- Wegweisung des Bf aus dem gesamten Schweizer Staats- sen, eine vorläufige Aufnahme allerdings genehmigt. gebiet an. Am 28.10.2015 wies das Bundesverwaltungs- 1998 zogen die Ex-Frau des Bf. sowie die drei gemein- gericht die Berufung des Bf. betreffend die Erweiterung samen Kinder aus dem Kosovo in die Schweiz nach, der Wegweisungsmaßnahme auf das gesamte Staatsge- wo ihnen Asyl gewährt wurde. 1999 heiratete der Bf. biet der Schweiz ab. eine Schweizer Staatsbürgerin und erhielt infolgedes- sen eine Aufenthaltsbewilligung. Das Paar wurde 2006 1.10.2012 eine Invalidität von 80 % festgestellt. Seine geschieden. Invaliditätspension wurde im Februar 2016 sistiert, seit- Am 1.7.2013 wurde beim Bf. rückwirkend zum Am 3.12.2003 verurteilte das Strafgericht des Kan- her wird er von seinen Kindern, bei denen er auch lebt, tons Basel-Stadt den Bf. wegen sexueller Nötigung, Ver- finanziell unterstützt. Die Ex-Frau des Bf. wohnt eben- gewaltigung und sexueller Belästigung zu drei Jahren falls in derselben Wohnanlage. Freiheitsstrafe. Diese Strafe wurde vom Appellationsge- richt des Kantons Basel-Stadt, das lediglich den Tatvor- wurf der Vergewaltigung bejahte, auf zwei Jahre und drei Rechtsausführungen Monate reduziert. Das Bundesgericht wies die vom Bf. dagegen erhobene Beschwerde am 18.4.2006 ab. Der Bf. rügte insbesondere eine Verletzung von Art. 8 Am 24.8.2006 lehnte das Amt für Migration des Kan- EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) tons Basel-Landschaft den Antrag des Bf. auf Verlän- aufgrund der Entscheidung der Schweizer Behörden, gerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Das Staats- ihn in den Kosovo auszuweisen. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 I. M. gg. die Schweiz NLMR 2/2019-EGMR sem Grund davon aus, dass die Beziehungen des Bf. zu seinen Kindern ebenfalls unter das Recht auf Achtung des Familienlebens fallen. I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK 1. Zulässigkeit (63) In Anbetracht der voranstehenden Ausführun- (50) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde […] nicht gen kann sich der Bf. darauf berufen, dass in seinem Fall offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem ein Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privat- und anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zuläs- Familienlebens iSd. Art 8 Abs. 1 EMRK erfolgt ist. sig erklärt werden (einstimmig). (64) Dieser Eingriff verstößt gegen die EMRK, wenn er nicht die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt. Es bleibt daher zu prüfen, ob er »gesetzlich vorge- sehen«, durch die Verfolgung eines oder mehrerer legi- 2. In der Sache (59) Der GH weist darauf hin, dass die Erweiterung der timer Ziele […] gerechtfertigt und »in einer demokrati- Wegweisungsmaßnahme auf das ganze Gebiet der schen Gesellschaft notwendig« war. Schweiz den im vorliegenden Fall in Frage stehenden Eingriff begründet. (65) Es wird nicht bestritten, dass die Verweigerung der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung des Bf. (60) Der GH geht davon aus, dass aufgrund des lang- und die Ausreiseverpflichtung aus der Schweiz auf der fristigen Aufenthalts des Bf. in der Schweiz der Wegwei- Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Bun- sungsentscheid einen Eingriff in sein Recht auf Achtung desgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- des Privatlebens darstellt. länder (ANAG) ergingen. (61) Es stellt sich darüber hinaus die Frage […], ob das (66) Es ist ebenfalls nicht umstritten, dass der vor- Familienleben des Bf. im vorliegenden Fall ebenfalls liegende Eingriff mit der EMRK völlig im Einklang ste- betroffen ist. Der GH erinnert daran, dass er, um die Ein- hende Ziele verfolgte, und zwar insbesondere »die Auf- haltung des Art. 8 EMRK beurteilen zu können, die seit rechterhaltung der Ordnung« und »die Verhütung von dem […] Wegweisungsentscheid […] erfolgten Entwick- Straftaten«. lungen berücksichtigen muss. […] (62) […] Die volljährigen Kinder des Bf. sind 23, 26, einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. bzw. 28 Jahre alt. Der GH erinnert daran, dass für das [Der GH legt der Prüfung die im Fall Üner/NL heraus- Bestehen eines Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK zwi- gearbeiteten Kriterien zugrunde.] (67) Es bleibt festzustellen, ob die Maßnahme »in schen Eltern und deren erwachsenen Kindern oder (74) Im vorliegenden Fall erging der Ausweisungsent- zwischen erwachsenen Geschwistern zusätzliche Ele- scheid des Bf. in der Folge der Verurteilung wegen einer mente einer Abhängigkeit ersichtlich sein müssen. im Jahr 2003 begangenen Vergewaltigung. Der GH geht allerdings davon aus, dass sich der Bf. auf (75) In seiner Entscheidung vom 28.10.2015 hat das die zusätzlichen, seine volljährigen Kinder betreffen- Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass, obwohl den Umstände insofern berufen kann, als er auf frem- sich der Vorfall vor mehr als zehn Jahren ereignet hatte, de Hilfe angewiesen ist, um sein tägliches Leben bewäl- die Vergewaltigung ein schweres Verbrechen darstelle, tigen zu können. [...] Der Bf. bringt vor, dass seine drei im Hinblick auf das ein auch nur geringes Wiederho- volljährigen Kinder seit der Sistierung seiner Invalidi- lungsrisiko im Rahmen der ausländerrechtlichen Rege- tätspension im Februar 2016 die finanzielle Verantwor- lungen nicht akzeptiert werden dürfe. Es wies darauf tung für ihn tragen würden. Darüber hinaus wohne er hin, dass im Rahmen der Interessenabwägung gemäß bei zwei seiner volljährigen Kinder, die sich um den Art. 8 Abs. 2 EMRK unter mehreren möglichen Auslegun- Haushalt und die Einkäufe kümmern, ihn pflegen, gen auf jene abzustellen sei, die der Schweizer Verfas- waschen und anziehen würden und daher seine nächs- sung am ehesten entspricht, sofern sie übergeordnetem ten Bezugspersonen seien. Für den GH besteht kein Recht nicht widerspreche und auch nicht in Konflikt mit stichhaltiger Grund, die Richtigkeit dieser Angaben zu dem den Vertragsstaaten vom GH eingeräumten Spiel- bezweifeln […]. Weiters haben die Schweizer Gerich- raum hinsichtlich der Durchsetzung der Migrationspo- te im Rahmen ihrer Beurteilung betreffend die Mög- litik stehe. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinzu- lichkeit einer Wegweisung die Tatsache berücksich- gefügt, dass die Ausschlussklausel des Art. 14a Abs. 6 tigt, dass sich seine Familienmitglieder an der Tragung ANAG anzuwenden wäre und sich dessen Anwendung der medizinischen Kosten beteiligen könnten. Der selbst unter Berücksichtigung der nicht unwesentlichen Umstand, dass ihm diese […] finanzielle Unterstützung Schwierigkeiten, die der Bf. im Zuge seiner Rückkehr in von seiner in der Schweiz und in Deutschland leben- sein Herkunftsland zu bewältigen hätte, als verhältnis- den Familie in den Kosovo überwiesen werden könnte, mäßig erweisen würde. stellt das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses, (76) Der GH stellt fest, dass das Bundesverwaltungsge- das für die Eröffnung des Familienlebens iSd. Art. 8 richt zur Schwere des Verbrechens Stellung genommen EMRK relevant ist, nicht in Frage. Der GH geht aus die- hat, kurz auf die Frage der Wiederholungsgefahr einge- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2019-EGMR I. M. gg. die Schweiz 3 gangen ist und auch auf die Schwierigkeiten verwiesen tige und hinreichende Beweggründe angegeben hätten, hat, denen der Bf. im Rahmen seiner Rückkehr in den hätte der GH im Einklang mit dem Subsidiaritätsprin- Kosovo ausgesetzt wäre. Der GH hebt allerdings hervor, zip gegebenenfalls dazu veranlasst werden können, in dass das Gericht seine Prüfung im Rahmen des Art. 8 Betracht zu ziehen, dass es die innerstaatlichen Behör- EMRK ausschließlich auf diese Elemente beschränk- den nicht verabsäumten, einen gerechten Ausgleich zwi- te. Obwohl es mehr als zwölf Jahre nach dem Delikt ent- schen den Interessen des Bf. und jenen des betreffen- schied, nahm es keinerlei Rücksicht auf die Entwick- den Staates herzustellen und den ihnen im Bereich der lung des Verhaltens des Bf. seit der Begehung der Tat. Immigration eingeräumten Ermessensspielraum einzu- Es hat darüber hinaus auch nicht die Auswirkungen der halten. Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Invalidi- (78) Der GH führt allerdings aus, dass das Bundes- tätsgrad von 80 % seit 1.10.2012) auf die Wiederholungs- verwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine ober- gefahr abgewogen und nicht auf die verschiedenen sich flächliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Weg- aus der Rechtsprechung ergebenden Beurteilungskrite- weisungsmaßnahme durchgeführt hat. In Anbetracht rien Bezug genommen, um die Notwendigkeit der Aus- einer fehlenden tatsächlichen Interessenabwägung […] weisungsmaßnahme abzuschätzen. Somit hat das Bun- geht der GH davon aus, dass es den innerstaatlichen desverwaltungsgericht insbesondere die Stabilität der Behörden nicht gelungen ist, in überzeugender Weise sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen des Bf. darzulegen, dass die getroffene Abschiebemaßnah- zur […] Schweiz und zum […] Kosovo sowie die Umstän- me verhältnismäßig zu den verfolgten legitimen Zielen de des konkreten Falles, wie zum Beispiel die medizini- und daher in einer demokratischen Gesellschaft not- schen Gegebenheiten, nicht berücksichtigt. Speziell im wendig war. Hinblick auf die Achtung des Familienlebens haben die (79) Somit würde es im Fall einer Ausweisung des Bf. Gerichte, obwohl sie die zumindest finanzielle Abhän- zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK kommen (einstim- gigkeit des Bf. von seinen volljährigen Kindern aner- mig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von kannt haben, keine sorgfältigere Prüfung der Implikati- Richterin Keller). onen dieser Abhängigkeit für die Wahrnehmung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK vorgenommen. II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (77) Unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen geht der GH davon aus, dass unter Anwen- dung der im Rahmen seiner Rechtsprechung erstellten Kriterien keine klare Schlussfolgerung darüber möglich ist, ob die privaten und familiären Interessen des Bf., weiterhin im Hoheitsgebiet des belangten Staates woh- nen zu können, das öffentliche Interesse des Letzteren daran, den Bf. auszuweisen, um seiner Aufgabe zur Auf- rechterhaltung der öffentlichen Ordnung nachzukom- men, überwiegen. Wenn die innerstaatlichen Behörden eine den Umständen entsprechende Abwägung der vor- liegenden Interessen vorgenommen, die verschiedenen, sich aus der Rechtsprechung des GH ergebenden Krite- rien berücksichtigt und für ihre Entscheidung stichhal- (81) Im Hinblick auf die Schlussfolgerungen in Rn. 79 und weil die Beschwerde im Wesentlichen die gleichen Fragen wie unter Art. 8 EMRK aufwirft, erachtet der GH eine gesonderte Prüfung für nicht erforderlich (ein- stimmig). III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den GH stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädi- gung für den vom Bf. erlittenen immateriellen Schaden dar; € 4.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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