NLMR 1/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. M. A. u.a. gg. Bulgarien – 5115/18 Urteil vom 20.2.2020, Sektion V Sachverhalt Bei den fünf Bf. handelt es sich um chinesische Staats- bestätigte die betreffenden Entscheidungen jedoch am angehörige und muslimische Uiguren, die aus dem 29.1.2018. Es befand, die Bf. hätten in ihren Anhörungen Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang stammen. Sie nicht ausreichend aufzeigen können, dass sie in ihrem geben an, von dort geflohen zu sein, da sie Repressalien Herkunftsland verfolgt worden wären oder zukünftig von Seiten der Behörden erlitten hätten, und dass ihnen einer entsprechenden Gefahr ausgesetzt sein würden. bei einer Rückkehr dorthin Verfolgung, Misshandlung Insbesondere hätten sie sich zwar auf die allgemeine und willkürliche Haft drohen würden. Situation in Xinjiang berufen, allerdings kein individu- Die Bf. hielten sich zunächst eine Zeit lang in der Tür- elles Risiko glaubhaft machen können. kei auf, verließen diese allerdings am 26.7.2017 in Rich- In parallelen Verfahren ordnete die Nationale Sicher- tung Bulgarien, weil sie befürchteten, von der Türkei heitsbehörde am 24.1.2018 die Ausweisung der Bf. an, nach China abgeschoben zu werden. da diese die nationale Sicherheit Bulgariens gefähr- Bereits am nächsten Tag ordnete der Leiter der Grenz- den würden. Das Oberste Verwaltungsgericht bestätig- polizei unter Zitierung des Wortlauts von § 41 Abs. 1 te diese Entscheidungen mit Urteilen vom 8., 13. und Fremdengesetz ihre »Rückführung in ihr Herkunfts-, das 14.5.2019. Es stellte vor allem darauf ab, dass die Bf. Ver- Transit- oder ein Drittland« an. Die Bf. ließen diese Ent- bindungen zum Islamischen Staat aufweisen würden scheidung nicht gerichtlich überprüfen. Sie wurden in der und in Syrien eine Ausbildung für eine Terrorbewegung, Folge in einer Hafteinrichtung für Ausländer angehalten. die separatistische Islamische Bewegung Ostturkestans, Schließlich wurden sie Ende November 2017 zur chinesi- absolviert hätten, bevor sie nach Bulgarien einreisten. schen Botschaft gebracht, um ihre Identität festzustellen. Überdies hätten die Bf. nicht belegt, inwiefern ihnen bei Sie erhielten am 18.1.2018 ihre Reisedokumente. einer Rückkehr nach China eine Gefahr drohen würde. Schon am 1.12.2017 hatten die Bf. um Asyl ange- Auf die Frage, ob die Bf. nach China oder in einen Dritt- sucht. Nachdem sie angehört worden waren, wurden staat abgeschoben werden würden, ging das Gericht ihre Anträge am 18.12.2017 abgewiesen. Dagegen erho- nicht ein, da dies im Zusammenhang mit der Vollstre- ben die Bf. Berufung. Das Verwaltungsgericht Chaskowo ckung der Ausweisung zu entscheiden sei. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 M. A. u.a. gg. Bulgarien NLMR 1/2020-EGMR Rechtsausführungen Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterwor- fen zu werden, kommt daher die Verantwortlichkeit des Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK Vertragsstaates zum Tragen, es [...] gegen eine solche (hier: Refoulementverbot) für den Fall ihrer Abschiebung Behandlung zu schützen. nach China, da ihnen dort Verfolgung, Misshandlung und (71) [...] [Im vorliegenden Fall] drängt sich [...] die willkürliche Haft drohen würden. Sie rügten außerdem Frage auf, ob wesentliche Gründe für die Annahme auf- eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksa- gezeigt werden konnten, dass für die Bf. ein reales Risi- me Beschwerde bei einer innerstaatlichen Instanz) iVm. den ko von Misshandlung oder Tod besteht, wenn die Ent- genannten Bestimmungen, da die Verfahren nach dem scheidungen zu ihrer Rückführung oder Ausweisung Asyl- und Flüchtlingsgesetz keine wirksamen innerstaat- vollstreckt und sie nach China abgeschoben werden. lichen Rechtsmittel für ihre Rügen geboten hätten. (72) Die Rügen der Bf. betreffend die Gefahr, der sie ausgesetzt würden, wurden in den innerstaatlichen Ver- fahren nach dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz geprüft. Die nationalen Behörden – die staatliche Flüchtlings- I. Zurückziehung der Beschwerde durch einige der Bf. (57) Mit Schreiben vom 20.3.2019 informierte der Vertre- agentur und das Verwaltungsgericht – stellten fest, dass ter der Bf. den GH, dass der Erst- und FünftBf. Bulgari- eine solche Gefahr nicht nachgewiesen werden hätte en verlassen und auf das Verfahren vor dem GH verzich- können: die Bf. hätten nicht gezeigt, dass sie China tet hätten. wegen Verfolgung aufgrund ihrer Volks- und Religions- (58) Unter diesen Umständen und weil der Erst- und zugehörigkeit verlassen hätten müssen; sie hätten Bil- FünftBf. nicht mehr beabsichtigen, ihre Beschwerde dung genossen und normale Leben geführt, aber gegen weiterzuverfolgen, befindet der GH im Einklang mit das Gesetz verstoßen; und die chinesischen Behörden Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK, dass es nicht länger gerechtfer- hätten als Reaktion auf die Gewalt uigurischer Separa- tigt ist, die Prüfung der Beschwerde fortzusetzen, soweit tisten Antiterrorhandlungen gesetzt. In den nachfol- diese Bf. betroffen sind. Dieser Teil der Beschwerde ist genden Verfahren, die direkt für die Abschiebung der daher im Register zu streichen (einstimmig). Bf. relevant waren, verabsäumte es das Oberste Verwal- (59) Folglich bezieht sich der GH, wenn er fortan von tungsgericht jedoch, ihre Rügen zu prüfen, wonach sie »den Bf.« spricht, auf den Zweit-, Dritt- und ViertBf. im Fall der Ausweisung einer Misshandlungsgefahr aus- gesetzt wären. Unter diesen Umständen ist der GH auf- gerufen, die Situation im Empfangsstaat und die Gefahr, der sich die Bf. gegenübersehen, vor dem Hintergrund der Erfordernisse der Art. 2 und 3 EMRK zu beurteilen II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK (64) […] Die Beschwerden sind nicht offensichtlich und hat dabei das gesamte ihm vorliegende Material zu unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund berücksichtigen, einschließlich proprio motu erlangtem unzulässig. Sie müssen daher für zulässig erklärt wer- Material. den (einstimmig). (73) Die einschlägigen Informationen zur aktuel- (69) Die allgemeinen Grundsätze unter Art. 3 EMRK len Situation in Xinjiang1 [...] zeigen, dass die chinesi- betreffend die Abschiebung von Ausländern, einschließ- schen Behörden hunderttausende oder gar Millionen lich der Beurteilung des Vorliegens einer realen Gefahr von Uiguren in »Umerziehungslagern« inhaftierten, und der Verteilung der Beweislast wurden in J. K. u.a./S in denen von Misshandlung und Folter der Insassen (Rn. 77-105) zusammengefasst. Sie gelten auch im Hin- berichtet wurde. Laut dem US State Department wur- blick auf Art. 2 EMRK (siehe L. M. u.a./RUS, Rn. 108). In den einige der Häftlinge sogar von Sicherheitsbeamten Rn. 86 des Urteils J. K. u.a./S hielt der GH insbesonde- getötet. re Folgendes fest: »Die Beurteilung des Vorliegens einer (74) Die zitierten Quellen weisen darauf hin, dass die realen Gefahr muss notwendigerweise streng sein [...]. Unterdrückung der Uiguren durch die Regierung mit [Sie] muss sich vor dem Hintergrund der allgemeinen der Notwendigkeit gerechtfertigt wird, Terrorismus und Situation im Zielstaat und der persönlichen Umstände Extremismus zu bekämpfen, und dass der Verdacht des des Bf. auf die vorhersehbaren Folgen der Abschiebung Separatismus oder der Gefährdung der Staatssicherheit konzentrieren. [...]« ohne vorherige ordnungsgemäße Verfahren zur Verhän- (70) [...] Auch wenn wie im vorliegenden Fall eine Per- gung von langen Haftstrafen oder der Todesstrafe führen son angeblich Verbindungen zu Terrororganisationen kann. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass hat, verbietet die Konvention Folter oder unmenschli- sich die Bf. nach Ansicht der bulgarischen Behörden vor che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe abso- lut. Immer wenn wesentliche Gründe aufgezeigt wer- den, dass ein Individuum einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, bei der Abschiebung in einen anderen Staat einer 1 Der GH bezieht sich auf Berichte der britischen und amerika- nischen Regierung sowie der internationalen NGOs Human Rights Watch und Amnesty International. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2020-EGMR M. A. u.a. gg. Bulgarien 3 ihrer Ankunft in Bulgarien einer Ausbildung für die Isla- innerstaatlichen Behörden haben nicht konkretisiert, mische Bewegung Ostturkestans unterzogen hätten, die ob sie die Abschiebung der Bf. in ihr Herkunftsland oder laut diesen Behörden eine separatistische Organisation in ein Drittland beabsichtigen. Laut der Regierung stün- darstellt, die in West-China aktiv ist und von der chinesi- den »verschiedene Optionen« offen. Die Bf. behaupteten schen Regierung als terroristisch angesehen wird. ihrerseits, das einzige mögliche Zielland, welches disku- (75) Zusätzlich wird berichtet, dass viele Uiguren, die tiert worden wäre, sei China gewesen. nach China zurückkehrten, nachdem sie es verlassen (79) In der ursprünglichen Entscheidung über die hatten, oder die zwangsweise rückgeführt wurden, in Rückführung der Bf., die lediglich die Formel des Frem- »Umerziehungslagern« angehalten wurden oder einer dengesetzes – »ihr Herkunfts-, das Transit- oder ein Dritt- sonstigen Gefahr von Haft und Misshandlung ausge- land« – wiederholte, wurde kein Zielstaat angegeben. setzt waren. Das Innenministerium des Vereinigten (80) Ebenso führten die Ausweisungsentscheidun- Königreichs befand, dass Uiguren aus Xinjiang, die zei- gen gegen die Bf. keinen Zielstaat an. Das Oberste Ver- gen konnten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach China in waltungsgericht befand, dass die Bestimmung eines sol- solch ein Camp gezwungen wurden, »wahrscheinlich chen Staates und die Beurteilung des Risikos, dem sich der Gefahr von Verfolgung und/oder erheblichen Leids die Bf. bei einer Rückkehr nach China gegenübersehen ausgesetzt waren«. Außerdem zitierte Human Rights würden [...], im Zusammenhang mit der Vollstreckung Watch das Beispiel eines islamischen Gelehrten, der bei der Ausweisungsentscheidungen vorzunehmen wären. seiner Rückkehr nach Xinjiang zu zehn Jahren Haft ver- (81) Im Fall Auad/BG kritisierte der GH einen solchen urteilt worden war, und Amnesty International berich- Ansatz und befand, dass dieser keine Garantien bieten tete über den ähnlichen Fall einer uigurischen Frau, würde, dass die bulgarischen Behörden die Frage, wel- die nach einem geheimen Verfahren inhaftiert wurde. chem Risiko sich der Bf. gegenübersehen würde, wenn In ihrem Schreiben an die bulgarischen Behörden von er in das Land zurückkehrte, aus dem er geflohen war Dezember 2017 gab die letztgenannte Organisation (Libanon), mit der notwendigen Sorgfalt prüften. [...] Es auch an, dass viele Uiguren, die zwangsweise nach Xin- war [...] nicht klar, ob und gegebenenfalls mit Bezug auf jiang zurückgebracht worden waren, »inhaftiert, angeb- welche Standards und auf der Grundlage welcher Infor- lich gefoltert und in einigen Fällen zum Tode verurteilt mationen die Behörden das betreffende Risiko bestim- und exekutiert« worden wären. Amnesty International men würden. Letztlich beobachtete der GH, dass es kei- berichtete auch über den Fall von sechs Uiguren, die nen Hinweis darauf gab, ob die Behörden, wenn sie aus der Türkei zurückgekehrt waren und wegen unbe- entschieden, den Bf. in einen Drittstaat zu senden, ord- stimmter Vorwürfe inhaftiert wurden. Es gab weiters nungsgemäß prüfen würden, ob er von dort wiederum Zeugnisse von Personen, die nach Xinjiang zurückge- in den Libanon verbracht würde, ohne der Gefahr von kehrt und verschwunden oder gestorben waren, nach- Misshandlung gebührend Rechnung zu tragen. dem sie in »Umerziehungslagern« untergebracht wor- den waren. (82) Der GH erachtet die obigen Erwägungen zur Voll- streckung der Ausweisungsentscheidungen im vorlie- (76) Im August 2018 brachte der UN-Ausschuss zur genden Fall gleichermaßen für gültig und bemerkt, dass Beseitigung der Rassendiskriminierung [...] ebenfalls die Regierung keine Informationen vorgelegt hat, die seine Sorge hinsichtlich des Schicksals von unfreiwil- ihn zu einer anderen Schlussfolgerung leiten könnten. lig nach China zurückgekehrten uigurischen Studenten, (83) Es scheinen somit im Zusammenhang mit der Flüchtlingen und Asylwerbern zum Ausdruck und for- Vollstreckung der Rückführungs- oder Ausweisungs- derte die chinesische Regierung auf, den Aufenthaltsort entscheidungen gegen die Bf. keine wirksamen Garan- und Status dieser Personen offenzulegen. tien dafür zu bestehen, dass sie nicht nach China abge- (77) Angesichts des Vorgesagten stellt der GH vor schoben würden. [...] dem Hintergrund der Informationen über die allge- (84) Dementsprechend kommt der GH zum Schluss, meine Situation in Xinjiang und der individuellen dass die Vollstreckung der Abschiebung der Bf. nach Umstände der Bf. (nämlich, dass sie des Terrorismus China auf der Basis der Rückführungs- oder Auswei- verdächtigt wurden und aus China geflüchtet waren) sungsentscheidung der bulgarischen Behörden Art. 2 wesentliche Gründe fest um annehmen zu können, und Art. 3 EMRK verletzen würde (einstimmig). dass sie der realen Gefahr einer willkürliche Festnah- me und Inhaftierung sowie von Misshandlung und III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK sogar Tod ausgesetzt wären, wenn sie in ihr Herkunfts- land abgeschoben würden. (86) [...] In Anbetracht der Umstände des Falles, der Ein- (78) Der GH muss deshalb prüfen, ob irgendwelche gaben der Parteien und seiner Feststellungen zu den wirksamen Garantien bestehen, welche die Bf. vor will- Art. 2 und 3 EMRK befindet der GH, dass [...] es nicht kürlicher – direkter oder indirekter – Abschiebung durch nötig ist, gesondert über die übrigen Rügen zu entschei- die bulgarischen Behörden nach China schützen. Die den (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 M. A. u.a. gg. Bulgarien IV. Art. 39 der VerfO NLMR 1/2020-EGMR (88) Die Anordnung gegenüber der Regierung unter Art. 39 der VerfO des GH sollte in Kraft bleiben, bis das gegenständliche Urteil rechtskräftig wird oder bis der GH diesbezüglich eine andere Entscheidung trifft (ein- stimmig). V. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Die Bf. haben keinen Antrag auf eine gerechte Entschä- digung gestellt. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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