NLMR 4/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Monica Macovei gg. Rumänien – 53028/14 Urteil vom 28.7.2020, Kammer IV Sachverhalt Die Bf. war zur Zeit der Ereignisse, die ihrer Beschwer- waren schon vor diesen Berichten wiederholt Gegen- de zugrunde liegen, Mitglied des Europäischen Parla- stand medialer Berichterstattung gewesen. ments. Zuvor war sie Justizministerin Rumäniens. D. Ş. brachte eine Schadenersatzklage gegen die Bf. Am 7.9.2009 berichteten zwei rumänische Tageszei- ein, mit der er eine Schädigung seines öffentlichen, tungen über Äußerungen der Bf. im Rahmen einer von politischen und beruflichen Ansehens geltend mach- der Demokratisch-Liberalen Partei, der sie angehör- te und eine Entschädigung in der Höhe von umgerech- te, organisierten Sommerschule. Demnach hatte sie net circa € 117.000,– sowie die Veröffentlichung eines behauptet, dass die beiden sozialdemokratischen Abge- Widerrufs verlangte. Nachdem das Landgericht Buka- ordneten zum rumänischen Parlament, V. P. und D. Ş., rest die Klage abgewiesen hatte, gab das Berufungsge- korrupt wären. Diesen Vorwurf hätte sie darauf gestützt, richt dem Rechtsmittel des Klägers statt und verurteil- dass beide als Anwälte Beratungsverträge mit staatsei- te die Bf. zur Zahlung einer Entschädigung in der Höhe genen Unternehmen, die ihren Sitz in ihren Wahlkrei- von circa € 2.300,– sowie zur Veröffentlichung des sen hatten, geschlossen und so Millionen verdient hät- Urteils in den drei auflagenstärksten Tageszeitungen ten. Dies sei ein typisches Beispiel für Korruption. Die Rumäniens sowie in jenen beiden Zeitungen, in denen Bf. hatte zwar zunächst keine Namen genannt, aber auf die Berichte über ihre Vorwürfe erschienen waren. Das Nachfrage der Journalisten bestätigt, dass V. P. und D. Ş. Berufungsgericht qualifizierte ihre Äußerungen als gemeint waren. unwahre Tatsachenbehauptungen über die Aktivitä- Die Bf. hatte sich bereits zuvor um ein Gesetz bemüht, ten des Klägers. Der von beiden Parteien angerufene das die Ausübung des Anwaltsberufs für unverein- Oberste Gerichts- und Kassationshof bestätigte dieses bar mit einem Abgeordnetenmandat erklären sollte. Urteil am 7.11.2013. Die von der Bf. erhobenen Vorwür- Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Kanzlei »D. Ş. fe hätten die Grenzen legitimer Kritik überschritten und Partner« und Energieunternehmen in Staatsbesitz und sowohl die politische und berufliche Reputation Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Monica Macovei gg. Rumänien NLMR 4/2020-EGMR des Klägers als auch sein Ansehen in der Öffentlichkeit geschädigt. (85) Die Äußerungen der Bf. betrafen Handlungen von D. Ş., die sie als »typische Beispiele für Korruption durch Nach Angaben der Bf. wurde D. Ş. mittlerweile zu einer politischen Einfluss« betrachtete. Die Behauptungen der Freiheitsstrafe verurteilt, weil er seinen politischen Ein- Bf. waren nicht nur geeignet, den guten Ruf von D. Ş. zu fluss gegen Geldleistungen für private Zwecke ausgeübt trüben, sondern konnten ihm auch erhebliche Nachtei- hatte. le in seinem beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld zufügen. Folglich erreichten die Anschuldigungen gegen D. Ş. den erforderlichen Schweregrad, um seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte untergraben zu können. Der GH muss sich daher vergewissern, ob die Rechtsausführungen Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 10 EMRK innerstaatlichen Behörden einen angemessenen Aus- (Meinungsäußerungsfreiheit). gleich zwischen den beiden von der Konvention garan- tierten Werten trafen, nämlich auf der einen Seite der durch Art. 10 EMRK geschützten Meinungsäußerungs- freiheit der Bf. und auf der anderen Seite dem Recht von I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (48) Die Bf. brachte vor, ihre mit dem Urteil des Obersten D. Ş. auf Achtung seines guten Rufs gemäß Art. 8 EMRK. Gerichts- und Kassationshofs vom 7.11.2013 rechtskräf- (86) [...] Die innerstaatlichen Gerichte scheinen aner- tig gewordene Verurteilung habe sie in ihrem [...] Recht kannt zu haben, dass die Kritik in den Äußerungen der auf freie Meinungsäußerung verletzt [...]. Bf. nicht gegen die privaten Aktivitäten von D. Ş. gerich- tet war, sondern gegen sein Verhalten in seiner Eigen- schaft als Politiker, also als gewählter parlamentarischer Vertreter. Der GH sieht [...] keinen Grund für eine ande- 1. Zulässigkeit (49) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbe- re Ansicht. An diesem Verhalten in dieser Eigenschaft gründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzu- bestand als solchem eindeutig ein legitimes Interesse lässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (ein- der allgemeinen Öffentlichkeit. [...] stimmig). (87) Folglich hatten die Behörden einen besonders engen Ermessensspielraum bei der Einschätzung der Notwendigkeit, in die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. einzugreifen. 2. In der Sache (69) [...] Die Urteile [...] begründeten einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Freiheit der Meinungsäußerung. (88) Was den Inhalt der umstrittenen Äußerungen betrifft, bemerkt der GH, dass das Gericht erster Ins- (70) [...] Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen, näm- tanz die Kommentare der Bf. als bloße Anspielungen – lich in den Art. 998 f. des Zivilgesetzbuchs [...] und er indirekte Andeutungen, die von unterschiedlichen diente einem legitimen Ziel [...], nämlich dem »Schutz Menschen missverstanden werden konnten – auslegte. des guten Rufs oder der Rechte anderer«. (71) Zu entscheiden bleibt daher, ob der Eingriff »in gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung über D. Ş. einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war. geäußert, nämlich dass dieser in seinen gleichzeitigen Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte die Bf. hin- (84) Als die Bf. die umstrittenen Äußerungen mach- Funktionen als Anwalt und Abgeordneter eine Korrupti- te, war sie Politikerin, Mitglied der Demokratisch-Libe- onshandlung begangen hatte. [...] Die innerstaatlichen ralen Partei und Abgeordnete zum Europäischen Parla- Gerichte sind grundsätzlich besser in der Lage als ein ment. Ihre Behauptungen richteten sich gegen D. Ş. und internationaler Gerichtshof, die Absicht hinter umstrit- V. P., zwei Politiker, die einer anderen Partei angehörten tenen Phrasen und Äußerungen einzuschätzen und und Abgeordnete zum rumänischen Parlament waren. zu beurteilen, wie die Öffentlichkeit sie verstehen und Die Äußerungen fielen bei einer von der Demokra- auf sie reagieren wird. Wie der GH allerdings feststellt, tisch-Liberalen Partei organisierten Sommerschule und lieferten die Rechtsmittelgerichte keine überzeugen- waren Gegenstand von Berichten nationaler Tageszei- den Gründe für ihre Schlussfolgerung über die Art der tungen. Obwohl die von den Zeitungen zitierten eigent- fraglichen Äußerungen. Angesichts des beschränkten lichen Äußerungen der Bf. keine Namen enthielten, Umfangs ihrer Begründung in dieser Hinsicht ist der GH bestritt sie die Berichte nicht, wonach es sich bei den nicht von ihrem Zugang überzeugt und kann aus den fol- von ihr gemeinten Personen um D. Ş. und V. P. handel- genden Gründen ihre Schlussfolgerungen nicht teilen. te. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der Bf. die (89) In Anbetracht des Wortlauts der Äußerungen Anwesenheit von Journalisten [...] entgangen wäre oder der Bf., der in den Presseberichten enthaltenen Erklä- dass sie nicht vorhersehen hätte können, dass jede ihrer rungen und der widersprüchlichen Feststellungen der bei diesem Anlass gemachten Äußerungen ihren Weg in innerstaatlichen Gerichte [...] ist der GH der Ansicht, die Presse finden würde. dass die Kommentare der Bf. eine Kombination aus Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2020-EGMR Monica Macovei gg. Rumänien 3 Werturteilen und Tatsachenbehauptungen enthiel- gewählte Volksvertreter, des kollektiven Charakters der ten. Er ist davon überzeugt, dass die Stoßrichtung ihrer Äußerungen und Vorwürfe der Bf., des in den Pressebe- Äußerungen darin bestand, das spezifische Verhalten richten widergespiegelten Gesamtkontexts – nämlich von D. Ş. und V. P., das sie als »typischen Akt der Kor- des Hinweises auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen ruption durch politische Einflussnahme« ansah, im Regelung über die Unvereinbarkeit der Funktionen Kontext des breiteren Konzepts von Interessenskon- eines Anwalts und eines Parlamentsabgeordneten – und flikten als Beispiel zu verwenden. Damit wollte sie eine des Bestehens von zumindest eines gewissen Tatsachen- Idee unterstützen, die sie seit längerem verfolgte, näm- hintergrunds ihrer kollektiv verstandenen Äußerungen lich die Einführung eines Gesetzes, das die gleichzeiti- und Vorwürfe nicht der Ansicht, dass es sich bei den ge Ausübung der Funktionen eines Anwalts und eines Kommentaren der Bf. um einen unbegründeten persön- Abgeordneten für unvereinbar erklärte. Die Frage ist lichen Angriff auf D. Ş. handelte. daher, ob eine ausreichend richtige und verlässliche (95) [...] Es ist immer zu bedenken, dass sich politi- Tatsachengrundlage festgestellt werden kann, die ver- sche Schmähungen oft auf den persönlichen Bereich hältnismäßig zu Art und Schwere der Äußerungen und durchschlagen können. Dies sind die Gefahren der Poli- Behauptungen der Bf. ist. tik und der freien Debatte über Ideen, die eine demokra- (90) Wie der GH anerkennt, könnte die Ansicht ver- tische Gesellschaft garantieren. treten werden, dass es manchen der Behauptungen der (96) [...] Die Bf. wurde dazu verurteilt, eine Entschädi- Bf., wie jenen über das spezielle Verhalten von D. Ş. – gung in der Höhe von € 2.300,– an D. Ş. zu zahlen und nämlich das Unterzeichnen sehr lukrativer Verträge mit das Urteil auf eigene Kosten [...] zu veröffentlichen. [...] staatseigenen Unternehmen, die ihren Sitz in seinem Auch wenn die Bf. nicht dargelegt hat, ob sie Schwierig- Wahlkreis hatten –, an einer Tatsachengrundlage man- keiten hätte, diese zur Befolgung des Urteils [...] erfor- gelt. Wie das Berufungsgericht bemerkt der GH, dass derlichen Beträge zu bezahlen, ist der GH unter den keine der Informationen, auf die sich die Bf. in ihren Vor- gegebenen Umständen der Meinung, dass die verhäng- bringen stützte [...], auf die Unterzeichnung von Verträ- te Sanktion geeignet war, einen abschreckenden Effekt gen zwischen D. Ş. oder der von ihm gegründeten Kanz- auf die Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäuße- lei und einem staatseigenen Unternehmen [...] während rung zu haben. der Zeit, zu der er sowohl Anwalt als auch Abgeordneter war, hinweist. (97) Im Licht der obigen Überlegungen [...] stellt der GH fest, dass es die innerstaatlichen Gerichte ver- (91) Der GH kann allerdings den kollektiven Charak- absäumten, einen gerechten Ausgleich zwischen den ter der Äußerungen und Behauptungen der Bf. nicht berührten Interessen zu treffen und ein dringendes übersehen, die sowohl D. Ş. als auch V. P. betrafen und gesellschaftliches Bedürfnis dafür nachzuweisen, dem bloß darauf abzielten, ein Beispiel für ein System politi- Schutz des guten Rufs von D. Ș. Vorrang gegenüber dem scher Korruption zu liefern, das in der Vergabe von Ver- Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung einzuräu- trägen für Rechtsberatung durch öffentliche Unterneh- men [...]. [...] Der Eingriff in das Recht der Bf. auf freie men bestand, und nicht darauf, D. Ş. und V. P. wirklicher Meinungsäußerung war somit in einer demokratischen Korruption zu bezichtigen. Zudem wiesen die verfüg- Gesellschaft nicht notwendig. baren Informationen darauf hin, dass V. P. zur Zeit des (98) Folglich hat eine Verletzung von Art. 10 EMRK Abschlusses lukrativer Rechtsberaterverträge zwischen stattgefunden (5:2 Stimmen; abweichende Sondervo- staatseigenen Unternehmen mit Sitz in seinem Wahl- ten von Richter Ranzoni und Richterin Mourou-Vikström; kreis und der Kanzlei sowohl Abgeordneter als auch im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Partner dieser Kanzlei war. Wojtycezk). (92) In diesem Kontext konnten die von der Bf. erho- benen Vorwürfe und insbesondere die verwendeten Ausdrücke, obwohl sie vielleicht unangemessen kräftig II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK waren, nach Ansicht des GH als polemisch und einen € 4.505,– für materiellen Schaden; € 2.000,– für immate- gewissen Grad der Übertreibung einschließend angese- riellen Schaden; € 3.000,– für Kosten und Auslagen (5:2 hen werden. Stimmen; abweichende Sondervoten von Richter Ranzoni (93) [...] An einer öffentlichen Debatte über eine Ange- und Richterin Mourou-Vikström). legenheit von allgemeinem Interesse teilnehmenden Personen ist es gestattet, auf einen gewissen Grad der Übertreibung oder sogar der Provokation zurückzu- greifen oder in anderen Worten etwas unangemessene Äußerungen zu tätigen. (94) Unter diesen Umständen ist der GH angesichts der Stellung der Bf. und von D. Ş. als Politiker und Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
Full & Egal Universal Law Academy