NLMR 1/2016-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2016/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2016/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2016/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Sachverhalt Die ErstBf., Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete (im Ansicht schloss daraus, dass das Verhalten des Betrei- Folgenden: »MTE«), ist eine Organisation zur Selbst- bers der Internetseiten unethisch und irreführend war. kontrolle ungarischer Anbieter von Inhalten im Inter- Diese Ansicht führte zu einigen Kommentaren von net. Sie überwacht die Umsetzung von Berufsregeln und Nutzern, die ein Pseudonym verwendeten. Darunter eines Ethik-Kodex. Die ZweitBf., Index.hu Zrt, ist eine fanden sich folgende Kommentare: »Über diese beiden Kapitalgesellschaft, die eines der größten ungarischen Müll-Immobilienseiten haben sie schon tausendmal Nachrichtenportale im Internet betreibt. berichtet.« und »Ist das nicht wieder diese hinterhälti- Beide Bf. ermöglichten Nutzern, die auf ihren Porta- ge Abzock-Firma? Ich bin vor zwei Jahren darauf rein- len erscheinenden Berichte zu kommentieren. Kom- gefallen, seither schicken sie mir E-Mails wegen meiner mentare konnten nach einer Registrierung hochgela- überfälligen Schulden und so weiter. [...] Ich habe nicht den werden, ohne dass sie von den Bf. vorab bearbeitet gezahlt und werde auch nicht zahlen.« worden wären. Die Bf. wiesen ihre Leser in Form eines Auch die Konsumentenschutz-Seite der ZweitBf. Haftungsausschlusses darauf hin, dass die Kommen- berichtete über die Ansicht der MTE und veröffentlich- tare nicht die eigene Meinung des Portals wiedergeben te ihren Text. Einer der dazu unter einem Pseudonym würden und die Verfasser von Kommentaren für deren geposteten Kommentare las sich wie folgt: »Leute wie Inhalt verantwortlich wären. Beide Bf. betrieben ein die sollen abhauen und einen Igel scheißen und ihr gan- System zum Melden und Entfernen von Kommentaren, zes Geld für das Grab ihrer Mutter ausgeben, bis sie tot bei dem jeder Leser den Betreiber über einen bedenk- umfallen.« lichen Kommentar informieren und seine Löschung Am 17.2.2010 brachte das Unternehmen, das die bei- beantragen konnte. Beide Portale sahen Regeln vor, den angesprochenen Internetseiten betrieb, eine zivil- wonach das Hochladen von Kommentaren, die rechts- rechtliche Klage wegen Schädigung seines guten Rufs widrig waren oder die Persönlichkeitsrechte verletzten, gegen die Bf. ein. Sobald sie von der Klage erfahren untersagt war. hatten, entfernten die Bf. sofort die Kommentare. Das Am 5.2.2010 veröffentlichte MTE unter der Überschrift Landgericht Budapest gab der Klage am 31.3.2011 teil- »Eine weitere unethische geschäftliche Verhaltenswei- weise statt. Sowohl das Berufungsgericht als auch die se im Netz« ihre Einschätzung zu zwei von einem Unter- Kúria bestätigten diese Urteile. Die Kúria betonte, dass nehmen betriebenen Immobilienverwaltungs-Internet- die Bf. für rechtswidrige oder ehrverletzende Kommen- seiten. Demnach boten die beiden Seiten ihren Nutzern tare ihrer Leser hafte, weil sie diesen die Möglichkeit ein kostenloses 30-tägiges Inseratenservice an. Nach einräume, Kommentare zu posten. Die Bf. wären keine Ablauf der 30 Tage wurde das Angebot kostenpflichtig, Vermittler und könnten sich daher nicht auf die einge- ohne dass die Nutzer vorab darauf hingewiesen würden. schränkte Haftung der Diensteanbieter berufen. Dies war möglich, weil die Nutzer bei der Registrierung Die Verfassungsbeschwerde der Bf. wurde am auf der Webseite den allgemeinen Geschäftsbedingun- 27.5.2014 abgewiesen. Das Verfassungsgericht begrün- gen zustimmten, wonach ihnen vom Betreiber einsei- dete die Haftung damit, dass die Identität der primär tig Kosten in Rechnung gestellt werden konnten. Die haftenden Verfasser der Kommentare unbekannt war. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt gg. Ungarn NLMR 1/2016-EGMR ist. Damit Art. 8 EMRK ins Spiel kommt, muss der Angriff auf das Ansehen einer Person allerdings einen gewissen Rechtsausführungen Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 10 EMRK Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfol- (Recht auf freie Meinungsäußerung). gen, die den persönlichen Genuss des Rechts auf Ach- tung des Privatlebens beeinträchtigt. (58) Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK (29) Die Bf. rügten, dass die Urteile der ungarischen Gesellschaft im Interesse des Schutzes des Ansehens Gerichte, die eine objektive Haftung von Internetsei- oder der Rechte anderer notwendig ist, kann es geboten ten für den Inhalt von Nutzer-Kommentaren feststell- sein, dass der GH sich vergewissert, ob die innerstaatli- ten, eine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit chen Instanzen einen gerechten Ausgleich [...] zwischen begründen würden [...]. dem [...] Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit und dem [...] Recht auf Achtung des Privatlebens getroffen haben. 1. Zulässigkeit b. Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall (32) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde weder offen- sichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund i. Vorbemerkungen und anwendbare Grundsätze unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt wer- (61) Sowohl die ErstBf. als Selbstregulierungsorganisa- den (einstimmig). tion von Internetdiensteanbietern als auch die Zweit- Bf. als großes Nachrichtenportal stellten ein Forum für die Ausübung der Rechte, sich zu äußern, zur Verfügung und ermöglichten damit der Öffentlichkeit, Informatio- 2. Entscheidung in der Sache (45) Es ist unbestritten [...], dass durch die Entscheidun- nen und Ideen zu verbreiten. Das Verhalten der Bf. [...] gen der innerstaatlichen Gerichte in die [...] Meinungs- muss daher im Licht der auf die Presse anwendbaren äußerungsfreiheit der Bf. eingegriffen wurde. [...] (51) Der GH ist aufgrund der Tatsachen dieses Falls Grundsätze beurteilt werden. (62) Obwohl sie nicht im traditionellen Sinn Heraus- überzeugt, dass es die Bestimmungen des Zivilgesetz- geber der Kommentare sind, müssen Internet-Nachrich- buchs für ein Medienunternehmen, das aus wirtschaft- tenportale grundsätzlich Pflichten und Verantwortlich- lichem Interesse ein großes Internet-Nachrichtenportal keiten wahrnehmen. Wegen des besonderen Charakters betreibt, und für eine Selbstregulierungsorganisation des Internet können sich diese Pflichten und Verant- von Inhaltsdiensten vorhersehbar machten, dass sie wortlichkeiten zu einem gewissen Grad von jenen tradi- grundsätzlich nach innerstaatlichem Recht für rechts- tioneller Herausgeber unterscheiden, insbesondere was widrige Kommentare Dritter haftbar gemacht werden Inhalte Dritter betrifft. konnten. Nach Ansicht des GH waren die Bf. daher in der (63) Im Fall Delfi AS/EST hat der GH insbesondere die Lage, die mit ihren Aktivitäten verbundenen Risiken ein- Pflichten und Verantwortlichkeiten großer Internet- zuschätzen. Sie mussten daher in einem vernünftigen Nachrichtenportale nach Art. 10 Abs. 2 EMRK geprüft, Grad vorhersehen können, welche Konsequenzen diese wenn diese zu wirtschaftlichen Zwecken eine Plattform mit sich bringen würden. Der umstrittene Eingriff war für von den Nutzern generierte Inhalte anbieten und wo somit gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK. die Nutzer eindeutig rechtswidrige Äußerungen machen, (52) Die Regierung bringt vor, der Eingriff habe das die Hassrede und Aufhetzung zu Gewalt darstellen. legitime Ziel des Schutzes der Rechte anderer verfolgt. Der GH akzeptiert dies. (64) Der vorliegende Fall ist jedoch anders. Obwohl beleidigend und vulgär, stellten die umstrittenen Kom- (53) Es bleibt daher festzustellen, ob er [...] notwendig mentare keine eindeutig rechtswidrigen Äußerungen war, um das verfolgte Ziel zu erreichen. dar und sie liefen sicher nicht auf Hassrede oder Aufrufe zu Gewalt hinaus. [...] (65) Die innerstaatlichen Gerichte fanden, dass die umstrittenen Äußerungen die Persönlichkeitsrechte a. Allgemeine Grundsätze (56) Wie der GH festgestellt hat, spielt das Internet ange- und das Ansehen des klagenden Unternehmens, einer sichts seiner Zugänglichkeit und seiner Fähigkeit, rie- juristischen Person, verletzten. [...] sige Mengen an Information zu speichern, eine wichti- (66) Wie der GH schon früher festgestellt hat, kön- ge Rolle bei der Stärkung des Zugangs der Öffentlichkeit nen juristische Personen nicht behaupten, Opfer einer zu Nachrichten und allgemein bei der Erleichterung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu sein, die nur Verbreitung von Informationen. natürlichen Personen zukommen. Es besteht ein Unter- (57) Der GH erinnert daran, dass das Recht auf Schutz schied zwischen den geschäftlichen Interessen eines des Ansehens ein von Art. 8 EMRK [...] geschütztes Recht Unternehmens an seinem Ruf und dem ihren sozialen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2016-EGMR Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt gg. Ungarn 3 Status betreffenden Ansehen einer Person. Während Konsumenten und Internetnutzer betraf. Das fragliche Letzteres Rückwirkungen auf die Würde des Einzel- Verhalten hatte bereits zu zahlreichen Beschwerden nen haben kann, fehlt es Interessen am geschäftlichen geführt und verschiedene Verfahren gegen das betroffe- Ruf an einer moralischen Dimension. Der GH erinnert ne Unternehmen nach sich gezogen. Der GH ist daher daran, dass es ein Interesse am Schutz des kommerziel- überzeugt, dass sich die durch den Artikel ausgelösten len Erfolgs und der Lebensfähigkeit von Unternehmen Kommentare auf eine Angelegenheit von öffentlichem [...] gibt. [...] Interesse bezogen. Vor diesem Hintergrund kann auch (67) Im vorliegenden Fall ist es allerdings nicht not- nicht behauptet werden, der Artikel habe keine Tatsa- wendig zu entscheiden, ob sich das klagende Unter- chengrundlage gehabt oder unnötigerweise beleidigen- nehmen auf sein Recht auf den guten Ruf stützen konn- de Kommentare provoziert. te [...]. Tatsächlich kann nicht ausgeschlossen werden, (73) Der GH misst der Tatsache Bedeutung zu, dass dass die umstrittenen Äußerungen verletzend gegen- die ZweitBf. Besitzerin eines großen, geschäftlich betrie- über den natürlichen Personen hinter dem Unterneh- benen Nachrichtenportals ist, das offensichtlich eine men waren und die Entscheidungen der innerstaatli- große Zahl an Kommentaren anzieht. Im Gegensatz dazu chen Gerichte indirekt darauf abzielten, diese Personen gibt es keinen Hinweis, dass die Situation der ErstBf., vor diffamierenden Äußerungen zu schützen. Der GH der Selbstregulierungsvereinigung der Internetdienste- wird daher unter der Annahme fortfahren, dass [...] eine anbieter, in irgendeiner Weise ähnlich war. Tatsächlich Abwägung zwischen den Rechten der Bf. nach Art. 10 war es unwahrscheinlich, dass ihre Veröffentlichung EMRK und den Rechten der Klägerin nach Art. 8 EMRK von hauptsächlich professionellen Inhalten hitzige Dis- vorgenommen werden musste. kussionen im Internet provozierte. Die innerstaatlichen (69) Im Fall Delfi AS/EST benannte die Große Kam- Gerichte jedenfalls scheinen der Rolle, die die Bf. bei der mer folgende spezifische Aspekte der Meinungsäuße- Erzeugung der Kommentare jeweils gespielt haben – rungsfreiheit in Bezug auf Protagonisten, die eine Mitt- sofern sie überhaupt eine Rolle spielten –, keine Beach- lerrolle im Internet spielen, als relevant für die konkrete tung geschenkt zu haben. Einschätzung des fraglichen Eingriffs: den Kontext der (74) Zum Inhalt der Kommentare stellten die inner- Kommentare, die vom bf. Unternehmen zur Verhin- staatlichen Gerichte fest, dass sie die akzeptablen Gren- derung oder Entfernung diffamierender Kommentare zen der Meinungsfreiheit überschritten und das Recht ergriffenen Maßnahmen, die Haftung der tatsächlichen des klagenden Unternehmens auf seinen guten Ruf ver- Verfasser der Kommentare als Alternative zur Haftung letzten, da sie unangemessen beleidigend, verletzend des Vermittlers und die Konsequenzen, die das inner- und herabwürdigend waren. staatliche Verfahren für das bf. Unternehmen hatte. (75) Für den GH geht es im vorliegenden Fall nicht (70) Die genannten Kriterien wurden eingeführt, um um rufschädigende Tatsachenbehauptungen, sondern die Verantwortlichkeit großer Internet-Nachrichten- um Werturteile oder Meinungen, was auch die inner- portale dafür zu beurteilen, Hassrede oder Aufrufe zur staatlichen Gerichte einräumten. Diese waren Anklagen Gewalt in Kommentaren nicht sofort nach deren Ver- gegen ein geschäftliches Verhalten, die zum Teil von der öffentlichung von ihren Webseiten gelöscht zu haben. persönlichen Frustration der Kommentatoren darüber Sie sind aber nach Ansicht des GH auch für die Beur- beeinflusst waren, von dem Unternehmen hereingelegt teilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im vor- worden zu sein. Die Bemerkungen können als unüber- liegenden Fall relevant, dem das zentrale Element der legte Reaktion angesehen werden. [...] Hassrede fehlt. Es ist daher passend, die von den inner- (76) Die in den Kommentaren verwendeten Ausdrü- staatlichen Gerichten vorgenommene Abwägung und cke waren beleidigend und in einem Fall unverhohlen das Ausmaß, in dem die relevanten Kriterien dabei ange- vulgär. Wie der GH früher festgestellt hat, kann eine wendet wurden, mit Rücksicht auf die spezifischen, von Beleidigung aus dem Schutz der Meinungsäußerungs- den jeweiligen Positionen der Bf. vorgegebenen Aspek- freiheit herausfallen, wenn sie eine schamlose Abwer- te zu beurteilen. tung darstellt, beispielsweise wenn der einzige Zweck der beleidigenden Äußerung darin besteht zu kränken. Die Verwendung eines vulgären Ausdrucks ist für sich aber nicht entscheidend bei der Beurteilung einer belei- ii. Kontext und Inhalt der umstrittenen Kommentare (72) Zum Kontext der Kommentare bemerkt der GH, digenden Äußerung. Der Stil ist als Form der Äußerung dass der diesen zugrunde liegende Artikel die Geschäfts- Teil der Kommunikation und als solcher zusammen mit praktiken zweier großer Immobilien-Internetseiten dem Inhalt der Äußerung geschützt. betraf, die als irreführend und schädlich für die Klien- (77) Ohne die Auswirkungen einer Diffamierung im ten betrachtet wurden. Somit bestand ein öffentliches Internet aus den Augen zu verlieren [...], ist der GH der Interesse an der Gewährleistung einer informierten Ansicht, dass die Besonderheiten des Kommunikati- öffentlichen Debatte über eine Angelegenheit, die viele onsstils auf gewissen Internetportalen berücksichtigt Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt gg. Ungarn NLMR 1/2016-EGMR werden müssen. Die in den Kommentaren verwende- Den Bf. wurde von den innerstaatlichen Gerichten ten Ausdrücke sind, obwohl sie ein niedriges Niveau auf- eine objektive Haftung dafür auferlegt, »dass sie Raum weisen, in der Kommunikation auf vielen Internetpor- für verletzende und herabwürdigende Kommentare talen gebräuchlich. Diese Überlegung vermindert die gewährten«, ohne dass die Gerichte das Verhalten der Bf. Auswirkung, die diesen Ausdrücken zugeschrieben wer- oder der Klägerin beleuchtet hätten. den kann. v. Folgen der Kommentare für die verletzte Partei iii. Haftung der Verfasser der Kommentare (85) [...] Zur Zeit der Veröffentlichung des Artikels und (79) Die innerstaatlichen Gerichte waren davon über- der umstrittenen Kommentare gab es bereits laufende zeugt, dass die Bf. ein gewisses Maß an Verantwortung Ermittlungen über das geschäftliche Verhalten des kla- für die Kommentare trugen, weil sie diffamierende Äuße- genden Unternehmens. Vor diesem Hintergrund ist der rungen »verbreitet« hatten. Sie nahmen jedoch keine Prü- GH nicht überzeugt, dass die fraglichen Kommentare fung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Haftung der geeignet waren, irgendeine weitere und zusätzliche Aus- tatsächlichen Verfasser der Kommentare und jener der wirkung auf das Verhalten der betroffenen Konsumen- Bf. vor. Das Verhalten der Bf., die Dritten eine Plattform ten zu haben. Die innerstaatlichen Gerichte scheinen für die Ausübung ihrer Meinungsäußerungsfreiheit jedoch nicht beurteilt zu haben, ob die Kommentare [...] durch das Posten von Kommentaren zur Verfügung stel- tatsächlich für das Recht einer juristischen Person auf len, ist für den GH eine journalistische Aktivität besonde- ihren guten geschäftlichen Ruf schädlich waren. rer Art. Selbst wenn die von den innerstaatlichen Gerich- ten vorgenommene Qualifikation des Verhaltens der Bf. vi. Folgen für die Bf. als »Verbreitung« diffamierender Äußerungen akzeptiert (86) Die Bf. mussten die Gerichtsgebühren und die Kos- wird, ist die Haftung der Bf. schwer mit der bestehenden ten der rechtlichen Vertretung der verletzten Partei zah- Rechtsprechung zu vereinbaren, wonach die Bestrafung len, es wurde aber kein immaterieller Schadenersatz eines Journalisten für die Unterstützung bei der Verbrei- zugesprochen. [...] Die entscheidende Frage bei der Ein- tung von Äußerungen einer anderen Person in einem schätzung der Konsequenzen für die Bf. ist nicht das Interview [...] nicht vorgesehen werden sollte, solange Fehlen von zu zahlendem Schadenersatz, sondern die keine besonders schwerwiegenden Gründe dafür beste- Art und Weise, wie Internetportale wie ihre für Kom- hen. mentare Dritter haftbar gemacht werden können. Eine solche Haftung könnte vorhersehbare negative Konse- quenzen für das Kommentar-Umfeld eines Internet- portals haben, indem es dieses beispielsweise zwingt, iv. Von den Bf. ergriffene Maßnahmen und Verhalten der verletzten Partei (81) Der GH stellt fest, dass die Bf. bestimmte allgemei- die Kommentarfunktion komplett zu beseitigen. Diese ne Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung dif- Konsequenzen können nach Ansicht des GH direkt famierender Kommentare auf ihren Portalen ergriffen. oder indirekt eine abschreckende Wirkung auf die Mei- Beide hatten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingun- nungsäußerungsfreiheit im Internet haben. Dieser gen einen Haftungsausschluss, wonach die Verfasser Effekt wäre für eine nicht kommerzielle Webseite wie von Kommentaren [...] für ihre Äußerungen verantwort- jene der ErstBf. besonders abträglich. lich waren. Das Posten von Kommentaren, mit denen (88) Der GH muss feststellen, dass die ungarischen die Rechte Dritter verletzt wurden, war untersagt. [...] Gerichte nicht beachteten, was für die Bf. als Protago- Die ZweitBf. beschäftigte ein Team von Moderatoren nisten der freien elektronischen Medien auf dem Spiel [...]. Zudem hatten beide ein System zum Melden und stand. Sie ließen sich nicht auf eine Einschätzung ein, Entfernen, das jedem ermöglichte, auf rechtswidrige wie sich die Anwendung zivilrechtlicher Haftung auf den Kommentare hinzuweisen, damit diese vom Betreiber Betreiber eines Nachrichtenportals auf die Meinungs- entfernt wurden. [...] äußerungsfreiheit im Internet auswirken wird. Tatsäch- (82) Die innerstaatlichen Gerichte stellten fest, dass lich nahmen diese Gerichte bei der Zuschreibung der die Bf., weil sie ungefilterte Kommentare zuließen, Haftung im vorliegenden Fall überhaupt keine Abwä- erwarten hätten müssen, dass manche davon rechts- gung zwischen diesem Interesse und jenem der Kläge- widrig sein würden. Dies bedeutet nach Ansicht des GH, rin vor. Schon diese Tatsache allein zieht die Angemes- eine übermäßige und undurchführbare Vorsorge zu ver- senheit des Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit langen, die geeignet ist, die Freiheit des Rechts zu unter- der Bf. auf innerstaatlicher Ebene in Zweifel. graben, Informationen im Internet zu verbreiten. (83) Der GH stellt auch fest, dass das verletzte Unter- vii. Schlussfolgerung nehmen von den Bf. nie eine Entfernung der Kommen- (89) Die starre Haltung der ungarischen Gerichte spie- tare verlangte, sondern sich [...] direkt an die Gerichte gelt einen Haftungsbegriff wider, der die Abwägung wandte [...]. der widerstreitenden Interessen entsprechend den in Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 1/2016-EGMR Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und Index.hu Zrt gg. Ungarn 5 der Judikatur des GH dargelegten Grundsätzen aus- schließt. (91) Im Fall Delfi AS/EST stellte der GH fest, dass ein System zur Meldung und Entfernung, wenn es von effek- tiven Prozessen für eine rasche Reaktion begleitet wird, in vielen Fällen als angemessenes Werkzeug zur Abwä- gung der Rechte und Interessen aller Beteiligten funkti- onieren kann. Der GH sieht keinen Grund für die Annah- me, dass ein solches System keinen geeigneten Weg geboten hätte, um das geschäftliche Ansehen der Klä- gerin zu schützen. In Fällen, in denen Nutzerkommen- tare Dritter die Form von Hassrede oder direkten Dro- hungen gegen die physische Integrität von Personen annehmen, können die Rechte und Interessen ande- rer und der Gesellschaft insgesamt die Vertragsstaaten ermächtigen, Internet-Nachrichtenportalen eine Haf- tung aufzuerlegen, wenn sie es verabsäumen, Maßnah- men zu ergreifen, um eindeutig rechtswidrige Kommen- tare selbst ohne Hinweis des mutmaßlichen Opfers oder Dritter unverzüglich zu entfernen. Der vorliegende Fall betraf jedoch keine solchen Äußerungen. Diese Überlegungen reichen nach Ansicht des GH aus, um eine Verletzung von Art. 10 EMRK festzustellen (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervo- tum von Richter Kūris). II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 5.100,– für Kosten und Auslagen (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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