NLMR 3/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Marcello Viola gg. Italien (Nr. 2) – 77633/16 Urteil vom 13.6.2019, Sektion I Sachverhalt Der Bf., der sich derzeit in Haft befindet, war ab Mitte tiven Verlauf genommen und er seine Verbindungen zur der 1980er Jahre bis 1996 als Anführer einer der beteilig- Mafia gelöst habe, wurde kein Gehör geschenkt. ten Gruppierungen in die Auseinandersetzung zwischen Im März 2015 hatte der Bf. mit Verweis auf seine posi- den Mafia-Clans von Radicena und von Iatrinoli in der tive Entwicklung in der Haft auch einen Antrag auf Stadt Taurianova (Kalabrien) verwickelt. In zwei Strafver- bedingte Entlassung gestellt. Dieser wurde allerdings fahren wurde er wegen Beteiligung an einer kriminellen ebenfalls abgewiesen, da die Gerichte betonten, dass Vereinigung und in diesem Kontext begangener weiterer auch eine bedingte Entlassung nur möglich wäre, wenn Delikte wie Mord, Entführung oder Freiheitsberaubung er mit der Justiz kooperierte. mit Todesfolge zu einer insgesamt lebenslangen Frei- heitsstrafe verurteilt. Seine Führungsrolle wurde dabei erschwerend berücksichtigt. Zwei Anträge des Bf. auf Hafturlaub wurden 2011/12 Rechtsausführungen bzw. 2015/16 abgewiesen. Die Gerichte verwiesen ins- Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK besondere darauf, dass Hafturlaub für Individuen aus- (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Stra- geschlossen war, die aufgrund eines der in Art. 4bis fe), weil die gegen ihn verhängte lebenslange Freiheits- des Strafvollzugsgesetzes genannten Delikte zu einer strafe nicht reduzierbar wäre und ihm keine Aussicht lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden waren, auf eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung bieten sofern sie sich weigerten, iSd. Art. 58ter dieses Gesetzes würde. Er beschwerte sich auch darüber, dass das Haft- »mit der Justiz zu kooperieren«. Dem Vorbringen des Bf., regime mit den Zielen der Rehabilitierung und gesell- wonach seine Rehabilitierung im Gefängnis einen posi- schaftlichen Wiedereingliederung unvereinbar wäre. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Marcello Viola gg. Italien (Nr. 2) NLMR 3/2019-EGMR (99) Um im vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die lebenslange Strafe [...] de jure und de facto nicht redu- zierbar ist, ob sie also eine Aussicht auf Entlassung und eine Möglichkeit zur erneuten Prüfung bietet, konzent- I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK 1. Zulässigkeit (56) Der GH befindet, dass die von der Regierung erhobe- riert sich der GH daher auf die einzige Option, die dem ne Einrede [wegen fehlender Opfereigenschaft] eng mit Bf. offensteht: Im Rahmen der von den Gerichten vorge- der Frage verbunden ist, ob die lebenslange Haftstrafe, nommenen Ermittlungs- und Verfolgungsaktivitäten zu zu welcher der Bf. verurteilt wurde, de iure und de facto kooperieren [...]. reduzierbar ist, und damit mit der inhaltlichen Rüge der (101) Der GH hält fest, dass die innerstaatliche Gesetz- Verletzung von Art. 3 EMRK. Er beschließt deshalb, sie gebung im vorliegenden Fall den Zugang zur bedingten mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden (ein- Entlassung und den anderen Vergünstigungen im Straf- stimmig). vollzugssystem nicht absolut und automatisch unter- (66) [...] [Der GH] kommt zum Schluss, dass die sagt, sondern sie von einer »Kooperation mit der Justiz« Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet [...] und abhängig macht. auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist und daher für zulässig erklärt werden muss (einstimmig). (102) Tatsächlich liegt die Situation des Bf., die sich aus Art. 4bis ergibt, somit zwischen jener eines gewöhn- lichen zu einer lebenslangen Haft Verurteilten [...], des- sen Strafe de jure und de facto reduzierbar ist, und jener eines Häftlings, dem vom System aufgrund eines recht- 2. In der Sache (95) Der GH beobachtet im vorliegenden Fall, dass lichen oder praktischen Hindernisses unter Verletzung das auf die lebenslange Freiheitsstrafe anwendba- von Art. 3 EMRK jede Möglichkeit zur Entlassung ver- re Regime das Resultat der kombinierten Anwendung sagt ist. von Art. 22 StGB und Art. 4bis und 58ter des Strafvoll- (103) Der GH nimmt die Behauptungen der Regierung zugsgesetzes ist. Diese spezielle Kategorie lebenslan- zur Kenntnis, wonach Art. 4bis zum Zweck hat, von den ger Strafe wird [...] als »ergastolo ostativo« [lebenslange Verurteilten die eindeutige Demonstration ihrer »Tren- Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit auf vorzeitige Entlas- nung« vom kriminellen Milieu und eines erfolgreichen sung] bezeichnet. Weges der Resozialisierung zu verlangen, indem sie auf (96) Die genannten Bestimmungen sehen eine diffe- nützliche Weise eine Kooperation mit der Justiz einge- renzierte Strafbehandlung vor, welche die Gewährung hen, die auf die »Zerschlagung« der mafiösen Vereini- einer bedingten Entlassung sowie den Zugang zu ande- gung und die Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit ren Strafvollzugsvergünstigungen und Alternativen zur abzielt [...]. Für ihn ist das Ziel der Kriminalpolitik, die Haft [...] verhindert, wenn die notwendige Vorausset- Art. 4bis zugrunde liegt, deshalb klar festgelegt [...]: Der zung der Kooperation mit der Justiz nicht erfüllt ist. [...] Gesetzgeber hat ausdrücklich den Zwecken der Gene- (97) Der GH hält fest, dass diese Kooperation durch ralprävention und des Schutzes der Allgemeinheit den Art. 58ter geregelt wird: Der Verurteilte muss den Behör- Vorzug gegeben, indem er von den wegen der fraglichen den entscheidende Elemente liefern, die es erlauben, Delikte Verurteilten verlangt, ihre Kooperation mit den die späteren Folgen des Delikts vorherzusehen oder die Behörden zu beweisen – ein Instrument, das im Kampf Feststellung der Tatsachen und die Identifikation der gegen das Phänomen der Mafia als entscheidend ange- Verantwortlichen für Straftaten zu erleichtern. Der Ver- sehen wird. Laut der Regierung ist es diese Besonderheit urteilte ist von dieser Verpflichtung befreit, wenn die des Phänomens, welches das Erfordernis begründet, ein genannte Kooperation als »unmöglich« oder »unzumut- Regime der lebenslangen Freiheitsentziehung vorzuse- bar« qualifiziert werden kann und wenn er den Abbruch hen, das sich vom gewöhnlichen Regime nach Art. 22 jeder aktuellen Verbindung mit der mafiösen Gruppie- StGB unterscheidet. rung beweist. (104) Im Hinblick auf das Phänomen der Mafia erach- tet es der GH als nützlich, sich auf die Stellungnahme der Regierung und das Urteil des Geschworenengerichts [...] zu beziehen, die auf die Besonderheit der krimi- nellen Vereinigung der Mafia und des unter ihren Mit- a. Zur Aussicht auf Entlassung und zur Möglichkeit, die bedingte Entlassung zu verlangen (98) Der GH beobachtet [...], dass die mögliche Koope- gliedern geschlossenen Paktes verwiesen, der dadurch ration des Betroffenen infolge [...] des erschwerenden gekennzeichnet ist, dass er besonders solide ist und Umstands seiner Führungsrolle innerhalb der ihm vor- Kontinuität aufweist. geworfenen mafiösen Gruppierung nicht als »unmög- (105) Er verweist ebenso auf das Urteil des Kassa- lich« oder »unzumutbar« im Sinne der geltenden Gesetz- tionsgerichts Nr. 46.103 vom 7.11.2014, worin dieses gebung und der Rechtsprechung des Kassationsgerichts daran erinnert hat, dass das Delikt der kriminellen Ver- angesehen werden kann. einigung in der Form der Mafia, bei dem es sich um ein Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Marcello Viola gg. Italien (Nr. 2) 3 Dauerdelikt handelt [...], die Existenz einer umfassen- Freiheit eines Tages wiederzuerlangen. Er hat präzi- den kriminellen Agenda voraussetzt, die auf die Zukunft siert, dass »ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteil- gerichtet ist und keine zeitliche Begrenzung hat. [...] ter Häftling das Recht hat zu wissen, was er tun muss, (106) Art. 4bis sieht deshalb eine Vermutung der damit seine Freilassung in Frage kommt und welches Gefährlichkeit des Verurteilten vor, die mit der Art des die Bedingungen dafür sind« (Vinter u.a./GB). Delikts verbunden ist, das ihm vorgeworfen wird. Diese Er hat auch geurteilt, dass die nationalen Behör- Gefährlichkeit und die Verbindung mit dem ursprüng- den zu lebenslanger Haftstrafe verurteilten Häftlin- lichen kriminellen Milieu verschwinden nicht allein gen eine reale Chance zur Rehabilitierung geben müs- durch die Freiheitsentziehung. Laut der Regierung ist sen. Es handelt sich dabei eindeutig um eine positive dies der Grund dafür, dass die fragliche Norm vom Ver- Verpflichtung im Hinblick auf die Mittel, nicht aber urteilten verlangt, durch seine Kooperation konkret zu im Hinblick auf das Ergebnis. Das schließt ein, diesen beweisen, dass er sich von dem betreffenden kriminel- Häftlingen die Existenz von Strafvollzugsregimen zu len Milieu losgesagt hat. Dies würde zugleich auf den garantieren, die mit dem Ziel der Rehabilitierung ver- Erfolg des Resozialisierungsprozesses deuten. einbar sind und die es ihnen erlauben, diesen Weg wei- (108) Der GH hat [...] bereits geurteilt, dass die Bestra- terzuverfolgen. [...] fung zwar eines der Ziele der Haft bleibt, die europä- (114) Der GH nimmt die Position der Regierung zur ischen Strafpolitiken aber mittlerweile das Ziel der Kenntnis, wonach das Hindernis, das durch das Feh- Resozialisierung betonen [...], auch im Fall von zu len von »Kooperation mit der Justiz« bewirkt wird, nicht lebenslänglicher Freiheitsstrafe verurteilten Häftlin- Ergebnis eines gesetzgeberischen Automatismus sei, gen. Dies gilt insbesondere gegen Ende einer langen der dem Bf. auf absolute Weise jede Aussicht auf Entlas- Haftstrafe. Der Grundsatz der Resozialisierung spiegelt sung raubt, sondern vielmehr die Folge einer individuel- sich in den internationalen Normen wider und ist heute len Wahl. [...] in der Rechtsprechung des GH anerkannt. (115) Der GH nimmt ebenfalls die Behauptung des Bf. (109) Auf innerstaatlicher Ebene betont der GH, dass zur Kenntnis, die Kooperation mit den Behörden würde die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zur Funkti- für ihn oder seine nahen Angehörigen die Gefahr mit on der Strafe seit seinem Urteil Nr. 313 aus 1990 von der sich bringen, durch die Mafia Vergeltungsmaßnahmen zentralen Rolle der Resozialisierung zeugt, welche die unterworfen zu werden, und seiner tiefen Überzeugung Strafe von ihrer abstrakten normativen Formulierung zuwiderlaufen, unschuldig zu sein. Er kritisiert auch die bis zu ihrer konkreten Vollstreckung begleiten muss [...]. instrumentelle Logik des Systems, das seine Möglich- (110) Diese ersten Überlegungen führen den GH dazu, keit für Hafturlaub vom Angebot seiner völligen Koope- sich mit der zentralen Frage zu befassen, die sich im Fall ration abhängig macht. des Bf. stellt, nämlich ob die Balance zwischen den Zwe- (116) Mag es auch zutreffen, dass das innerstaatliche cken der Strafpolitik und der Funktion der Resozialisie- Regime dem Verurteilten die Wahl bietet, mit der Justiz rung in ihrer praktischen Anwendung nicht die Pers- zu kooperieren oder nicht, so zweifelt der GH an der Frei- pektive des Betroffenen auf seine Entlassung und seine heit der Wahl und auch an der Möglichkeit, eine Äqui- Möglichkeit, die Überprüfung seiner Strafe zu verlan- valenz zwischen der mangelnden Kooperation und der gen, übermäßig beschränkt. (111) Der GH beobachtet, dass das italienische Straf- gesellschaftlichen Gefährlichkeit des Bf. herzustellen. (117) [...] Der GH stellt fest, dass [der Bf.] nur behaup- vollzugssystem auf dem Grundsatz der fortschreiten- tet, entschieden zu haben, nicht mit der Justiz zu koope- den Behandlung [...] des Häftlings im Gefängnis beruht, rieren, um nicht gegen seine innerste Überzeugung vor- wonach die aktive Beteiligung am individuellen Rehabi- zugehen und um nicht Opfer gewalttätiger Reaktionen litierungsprogramm und das Verstreichen der Zeit posi- von der Seite seiner früheren Partner zu werden. [...] tive Auswirkungen auf den Verurteilten haben und seine (118) Der GH leitet daraus ab, dass die mangelnde vollständige Wiedereingliederung in die Gesellschaft Kooperation nicht immer mit einer freiwilligen Wahl fördern können. Je nachdem, wie sehr er sich im Gefäng- verbunden ist und auch nicht alleine durch den Fortbe- nis weiterentwickelt [...], wird dem Verurteilten durch stand der Anlehnung an »kriminelle Werte« und die Auf- das System die Möglichkeit geboten, von schrittweisen rechterhaltung von Verbindungen mit der betreffenden Maßnahmen zu profitieren (von der Arbeit außerhalb Gruppierung gerechtfertigt werden kann. [...] der Anstalt bis zur bedingten Entlassung), die ihn auf seinem »Weg in die Freiheit« begleiten sollen. (119) Zudem betont der GH [...] dass man realistischer- weise mit der Situation konfrontiert werden könnte, dass (113) Der GH erinnert außerdem daran, bestätigt zu der Verurteilte mit den Behörden kooperiert, ohne dass haben, dass der Grundsatz der »Menschenwürde« es sein Verhalten eine Änderung seinerseits oder seine wirk- verhindert, eine Person zwangsweise ihrer Freiheit zu same »Trennung« vom kriminellen Milieu widerspiegelt, berauben, ohne zugleich auf ihre Rehabilitierung hin- und er mit dem alleinigen Ziel handelt, die vom Gesetz zuwirken und ohne ihr eine Chance zu bieten, diese vorgesehenen Vergünstigungen zu erhalten. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Marcello Viola gg. Italien (Nr. 2) NLMR 3/2019-EGMR (120) Er hält fest, dass wenn andere Umstände oder litierung und eventuell seit der Verurteilung erreichten Überlegungen den Verurteilten dazu treiben können, Fortschritten Rechnung zu tragen. seine Kooperation zu verweigern, oder wenn die Koope- (129) Außerdem betont der GH, dass die genannte ration womöglich mit einer rein opportunistischen Ziel- unwiderlegbare Vermutung den zuständigen Richter setzung vorgeschlagen werden kann, die unmittelba- de facto hindert, den Antrag auf bedingte Entlassung zu re Äquivalenz zwischen der fehlenden Kooperation und prüfen und zu untersuchen, ob der Bf. sich während des der unwiderlegbaren Vermutung der sozialen Gefähr- Strafvollzugs derart entwickelt und solche Fortschrit- lichkeit nicht dem tatsächlichen Verlauf der Rehabilitie- te bei der Rehabilitierung gemacht hat, dass seine Haft rung des Bf. entspricht. nicht weiter durch irgendwelche Strafzwecke gerecht- (121) Wenn die Kooperation mit den Behörden als fertigt ist. Das Einschreiten des Richters ist beschränkt der einzig mögliche Nachweis für die »Trennung« des auf die Feststellung der Nichtbeachtung der Bedin- Verurteilten und seine Änderung gesehen wird, wer- gung der Kooperation, ohne dass er eine Beurteilung den andere Indizien nicht berücksichtigt, die es erlau- des individuellen Wegs des Häftlings und seiner Ent- ben, die vom Häftling gemachten Fortschritte zu beur- wicklung auf dem Weg der Resozialisierung vornehmen teilen. Tatsächlich ist es nicht ausgeschlossen, dass kann. [...] die »Trennung« vom Mafia-Milieu anders zum Aus- druck kommen kann als durch die Kooperation mit der Bf. verurteilt wurde, ein für die Gesellschaft beson- der Justiz. ders gefährliches Phänomen betreffen. Auch ist die (130) Der GH anerkennt, dass die Delikte, wegen derer (122) [...] Das italienische Strafvollzugssystem bie- Einführung von Art. 4bis das Ergebnis der Reform des tet eine Reihe von stufenweisen Kontaktmöglichkei- Strafvollzugs von 1992. Diese Reform war von der Dring- ten mit der Gesellschaft, die von Arbeit außerhalb der lichkeit der Lage gekennzeichnet, die den Gesetzgeber Anstalt bis zur bedingten Entlassung reichen, ein- nach einer sehr einschneidenden Episode für Italien in schließlich der Genehmigung von Hafturlaub und des einer besonders kritischen Situation zu einer Interven- offenen Vollzugs, die bezwecken, den Prozess der Reso- tion veranlasste. Dennoch konnte der Kampf gegen die- zialisierung des Häftlings zu fördern. Der Bf. hat jedoch ses Übel kein Abweichen von der Bestimmung des Art. 3 von diesen stufenweisen Möglichkeiten zur gesellschaft- EMRK rechtfertigen, der unmenschliche oder erniedri- lichen Rehabilitierung nicht profitiert. gende Strafen absolut verbietet. Die Natur der dem Bf. (123) [...] Allerdings belegten die Beobachtungsbe- vorgeworfenen Delikte ist für die Prüfung der vorliegen- richte über den Bf. im Gefängnis [...] eine Entwicklung den Beschwerde unter Art. 3 EMRK daher nicht rele- der Persönlichkeit des Betroffenen, die als positiv beur- vant. Im Übrigen hat der GH bereits festgehalten, dass teilt wurde. [...] Auch der Beschluss des Strafvollzugsge- die Funktion der Resozialisierung letztendlich darauf richts von L’Aquila [...] wies auf die positiven Ergebnisse abzielt, einen Rückfall zu vermeiden und die Gesell- des Verlaufs der Resozialisierung des Bf. hin. schaft zu schützen. (124) Weiters hält der GH fest, dass der Bf. zudem (131) Es ist daran zu erinnern, dass der GH in einem erklärt hat, nie Disziplinarsanktionen unterworfen wor- Fall, der sich auf die Dauer der Untersuchungshaft bezog den zu sein, und dass ihm [...] aufgrund seiner Teilnah- und damit auf Art. 5 EMRK, den Grundsatz wiederholt me am Rehabilitierungsprogramm eine etwa fünf Jahre hat, wonach »eine gesetzliche Vermutung von Gefähr- frühere Entlassung zustünde. Mangels Kooperation von lichkeit gerechtfertigt sein kann, insbesondere wenn seiner Seite hätte er jedoch in der Praxis nicht von der sie nicht absolut ist, sondern sie durch den Beweis des Reduktion der Strafe profitieren können. Gegenteils widerlegt werden kann« (Pantano/I). Diese (127) Im vorliegenden Fall befindet der GH, dass das Feststellung gilt angesichts von dessen absolutem Cha- Fehlen von »Kooperation mit der Justiz« eine unwi- rakter umso mehr im Bereich von Art. 3 EMRK, der keine derlegbare Vermutung von Gefährlichkeit festlegt, die Ausnahme duldet. bewirkt, dass der Bf. jeder realistischen Aussicht auf Entlassung beraubt wird. Dieser läuft Gefahr, sich nie- mals rehabilitieren zu können: Egal, was er im Gefäng- b. Ergebnis nis macht, seine Bestrafung bleibt unveränderlich, nicht (137) [...] Der GH befindet, dass die dem Bf. unter überprüfbar und läuft auch Gefahr, sich mit der Zeit zu Anwendung von Art. 4bis des Strafvollzugsgesetzes auf- verstärken. erlegte lebenslange Freiheitsstrafe [...] dessen Aussicht (128) Der GH betont, dass es dem Bf. unmöglich auf Entlassung und die Möglichkeit der Überprüfung ist zu zeigen, dass seine Haft durch keinen legitimen von dessen Strafe übermäßig beschränkt. Deshalb kann Strafzweck mehr gerechtfertigt ist [...], da das geltende diese [...] Strafe nicht als reduzierbar iSd. Art. 3 EMRK Regime [...] die Gefährlichkeit des Betroffenen in Wirk- angesehen werden. Der GH weist daher die Einrede der lichkeit an dem Moment festmacht, zu dem die Delikte Regierung im Hinblick auf die Opfereigenschaft des Bf. begangen worden sind, anstatt dem Verlauf der Rehabi- zurück (einstimmig) und k0mmt zu dem Schluss, dass Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Marcello Viola gg. Italien (Nr. 2) 5 die Erfordernisse des Art. 3 EMRK [...] nicht respektiert wurden. [Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Wojtyczek)]. (138) Dennoch darf die Feststellung der Verletzung im vorliegenden Fall nicht dahingehend verstanden wer- den, als dass sie dem Bf. eine Aussicht auf sofortige Ent- lassung geben würde. II. Anwendung von Art. 46 EMRK (141) Der vorliegende Fall bringt ein strukturelles Prob- lem zum Vorschein. Durch dieses sind vor dem GH zur Zeit einige Beschwerden anhängig. In Zukunft kann dadurch auch Anlass für die Erhebung zahlreicher wei- terer Beschwerden [...] gegeben sein. (143) Die unter Art. 3 EMRK festgestellte Verlet- zung indiziert, dass der Staat vorzugsweise durch eine gesetzgeberische Initiative eine Reform des Regimes der lebenslänglichen Freiheitsstrafe vorsieht, welche die Möglichkeit einer Überprüfung der Strafe garan- tiert. Das würde es den Behörden erlauben zu beur- teilen, ob sich der Häftling im Zuge der Vollstreckung seiner Strafe derart entwickelt und solche Fortschrit- te bei der Rehabilitierung gemacht hat, dass kein legi- timer Strafzweck mehr seine weitere Haft rechtfertigt. Dem Verurteilten würde es gestatten zu erkennen, was er tun muss, damit seine Freilassung ins Auge gefasst wird und welches die anwendbaren Bedingungen sind. Der GH befindet, dass auch wenn er zugesteht, dass der Staat den Nachweis der »Trennung« vom Mafia-Milieu beanspruchen kann, diese anders zum Ausdruck kom- men kann als durch die Kooperation mit der Justiz und den aktuell in Geltung stehenden gesetzgeberischen Automatismus. (144) Die Staaten genießen einen weiten Ermessens- spielraum, um über die angemessene Dauer von Haft- strafen für bestimmte Straftaten zu entscheiden. Die einfache Tatsache, dass eine lebenslange Freiheits- strafe in der Praxis in ihrer Gesamtheit verbüßt werden muss, bedeutet noch nicht ihre mangelnde Reduzier- barkeit. Folglich impliziert die Möglichkeit der Über- prüfung der lebenslangen Freiheitsentziehung für den Verurteilten die Möglichkeit, eine Entlassung zu bean- tragen, aber nicht zwangsweise, seine Freilassung zu erhalten, wenn er immer noch eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine aus- reichende gerechte Entschädigung für den vom Bf. erlit- tenen immateriellen Schaden dar. € 6.000,– für Kosten und Auslagen (jeweils 6:1 Stimmen; abweichendes Son- dervotum von Richter Wojtyczek). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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