NLMR 2/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Marius Alexandru et Marinela Ștefan gg. Rumänien – 78643/11 Urteil vom 24.3.2020, Sektion IV Sachverhalt Bei den beiden Bf. handelt es sich um ein Ehepaar, das am gezogen wurde, dass die Entwurzelung des Baumes mit 6.8.2007 gemeinsam mit den Eltern und dem fünfjähri- einem zur Ableitung von Regenwasser angelegten Gra- gen Bruder der ZweitBf. in einem Fahrzeug auf einer Nati- ben und Abflüssen aus einem nahen defekten Abwasser- onalstraße unterwegs war, als ein Baum auf den Wagen system in Verbindung stehen könnte, führte die Staatsan- stürzte. Die Eltern und der Bruder der ZweitBf. verstarben waltschaft weitere Ermittlungen durch. Mit Entscheidung dadurch noch am Unfallort. Die beiden Bf. erlitten schwe- vom 19.1.2010 stellte sie das Strafverfahren gegen den re, wenn auch nicht lebensbedrohliche Verletzungen. Sie Fahrzeuglenker und die Vertreter der zuständigen Behör- wurden sofort ins Krankenhaus gebracht und operiert. den ein. Sie kam zum Schluss, dass der betreffende Baum Die an den Unfallort gerufene Polizei fertigte eine Skiz- vor dem Unfall keine Mängel aufgewiesen hätte, die seine ze und Fotos des Unfallortes an. Sie erstellte auch ein Entwurzelung vorhersehbar gemacht hätten. Diese sei Protokoll, in dem sie ausführte, dass Proben vom Baum- vielmehr dem Zufall geschuldet gewesen. Diese Entschei- stamm und den Wurzeln entnommen worden wären. dung wurde vom Oberstaatsanwalt bestätigt. Der Baum wurde in der Folge an den Straßenrand gelegt, von wo er später durch Unbekannte gestohlen wurde. Am 17.2.2011 hob das zuständige Gericht die Einstel- lungsentscheidung jedoch auf und ordnete eine Ergän- Die Verkehrspolizei eröffnete noch am Tag des Unfalls zung der Untersuchung an, da diese seiner Ansicht nach eine strafrechtliche Untersuchung wegen fahrlässiger nicht ausreichend wirksam iSd. Art. 2 EMRK gewesen Tötung und fahrlässiger Körperverletzung gegen den wäre. IndieserergänzendenUntersuchungholtediePoli- Vater der ZweitBf., der den betroffenen Wagen gelenkt zei erneut Informationen von den zuständigen Behör- hatte. Nachdem die Polizei die Bf. sowie weitere Zeugen den und deren Mitarbeitern ein. Am 7.7.2012 leitete die einvernommen und Informationen von den für die Stra- Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen gegen ßensicherheit zuständigen Stellen und deren Mitarbei- zwei konkrete Beamte ein, die allerdings am 17.4.2013 tern eingeholt hatte, schlug sie der Staatsanwaltschaft die von der Staatsanwaltschaft abermals eingestellt wurden. Einstellung des Verfahrens vor. Da ebenfalls in Betracht Das zuständige Gericht hob am 15.10.2013 jedoch auch Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Marius Alexandru und Marinela Ștefan gg. Rumänien NLMR 2/2020-EGMR diese Entscheidung auf und ordnete die Fortsetzung der der betreffende Vorfall potentiell tödlich und es reiner Ermittlungen an. Am 8.4.2015 stellte die Staatsanwalt- Zufall war, dass die Betroffenen am Leben blieben (siehe schaft nach weiteren Ermittlungen das Verfahren aber- z.B. Budayeva u.a./RUS, Rn. 146 […]). mals ein, was vom Gericht am 16.2.2016 bestätigt wurde. (75) Im vorliegenden Fall ist daran zu erinnern, dass die Bf. mit dem Auto auf einer öffentlichen Straße fuh- ren, als ein Baum am Rand der Nationalstraße ent- wurzelt wurde und auf das Fahrzeug stürzte. Der GH bemerkt eine Übereinstimmung der Parteien dahinge- Rechtsausführungen Die Bf. behaupteten, dass der Staat seine Verpflichtungen hend, dass der Unfall vom 6.8.2007 potentiell gefähr- nach Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) verletzt hätte, und zwar lich für das Leben der Bf. war. Er beobachtet auch, dass sowohl im Hinblick auf sie selbst als auch auf ihre Ange- der Staat Vorschriften angenommen hatte, die von sei- hörigen. Darüber hinaus rügten sie die fehlende Wirk- nen Institutionen umgesetzt werden mussten, um die samkeit und insbesondere die überlange Dauer des Ver- Sicherheit von Personen zu garantieren, die sich auf fahrens, in welchem die für den Unfall verantwortlichen öffentlichen Straßen befanden [...]. Bei der Entwurze- Personen identifiziert und bestraft werden hätten sollen. lung des Baumes, die dem Unfall vom 6.8.2007 zugrun- de liegt, befanden sich die Bf., die schwer verletzt wur- den und deren Zustand zahlreiche Tage medizinischer Behandlung erforderte, auf der öffentlichen Straße im selben Fahrzeug wie ihre Angehörigen, die starben. Dass die Bf. selbst dem Tod entkamen, war purer Zufall. (76) Angesichts des Vorgesagten […] befindet der GH, I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK 1. Zur Frage, welche Konventionsbestimmung anwendbar ist (71) Der GH hält fest, dass die Anwendbarkeit von Art. 2 dass Art. 2 EMRK im vorliegenden Fall auf die Rügen EMRK auf den Teil der Beschwerde, der die Eltern und der Bf. anwendbar ist. Er wird die gegenständliche den Bruder der ZweitBf. betrifft, zwischen den Partei- Beschwerde daher sowohl im Hinblick auf die Bf. als en nicht strittig ist. Er stimmt [dem] [...] angesichts des auch im Hinblick auf die Eltern und den jüngeren Bru- Umstands, dass die Ereignisse vom 6.8.2007 zum Tod der der ZweitBf. unter Art. 2 EMRK prüfen. [...] der Angehörigen der Bf. führten, zu [...]. (72) Fraglich ist die rechtliche Einordnung der Beschwerde in Bezug auf die Bf., welche die Ereignisse 2. Zulässigkeit vom 6.8.2007 überlebt haben. (77) Da die Beschwerde nicht offensichtlich unbegrün- (73) Im Hinblick auf das Vorbringen der Regierung, det […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig wonach dieser Teil der Beschwerde unter dem Blickwin- ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig). kel des Art. 3 EMRK geprüft werden müsse, erinnert der GH daran, dass körperliche Verletzungen und physische oder psychische Leiden einer Person aufgrund eines Unfalls, der – wie im vorliegenden Fall – lediglich wegen eines Zufalls oder eines fahrlässigen Verhaltens pas- 3. In der Sache a. Zur nach Art. 2 EMRK erforderlichen gerichtlichen Reaktion (verfahrensrechtlicher Aspekt der Bestimmung) siert ist, nicht als Folge einer »Behandlung« angesehen werden können, welcher diese Person iSd. Art. 3 EMRK (87) Der GH bemerkt, dass von der Verkehrspolizei noch unterworfen wurde. Im Übrigen ist auch Art. 8 EMRK am Tag des Unfalls eine strafrechtliche Untersuchung nicht auf die Situation der Bf. anwendbar. eingeleitet wurde. Es bleibt daher, deren Wirksamkeit (74) Es bleibt die Frage, ob die Umstände des Falles, zu prüfen. welche die Bf. betreffen, unter Art. 2 EMRK fallen. Der (88) Diesbezüglich hält der GH fest, dass die Untersu- GH erinnert daran, kürzlich einen sehr detaillierten, chung von Beginn an mit Unregelmäßigkeiten behaf- wenn auch nicht erschöpfenden Katalog mit öffent- tet war. Aus der Akte geht tatsächlich hervor, dass die lichen oder nichtöffentlichen Aktivitäten festgelegt Behörden ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen zu haben, die geeignet sind, das Recht auf Leben aufs sind, wesentliche Beweise aufzunehmen – wie im Hin- Spiel zu setzen und die Anwendung von Art. 2 EMRK zu blick auf den entwurzelten Baum – oder sie aufzubewah- bewirken (Nicolae Virgiliu Tănase/RO, Rn. 141). Es muss ren – wie im Hinblick auf vom Stamm und den Wurzeln auch daran erinnert werden, dass die Staaten Maßnah- des Baumes entnommene Proben […]. men setzen müssen, um die Sicherheit von Personen zu (89) Der GH beobachtet, dass dies wesentliche Fol- gewährleisten, die sich im öffentlichen Raum aufhalten gen für die Wirksamkeit der Untersuchung hatte, da (Ciechońska/PL, Rn. 69). Zugleich hat der GH die Anwen- ein erster Forstexperte befand, dass es nicht mehr mög- dung von Art. 2 EMRK bejaht, selbst wenn das Opfer lich wäre, im vorliegenden Fall eine technische Experti- eines schwerwiegenden Vorfalls überlebt hat, sofern se abzugeben, und ein zweiter Experte nicht in der Lage Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 2/2020-EGMR Marius Alexandru und Marinela Ștefan gg. Rumänien 3 war, formale Schlussfolgerungen im Hinblick auf die oder Personen […] im vorliegenden Fall keine wirk- Entwurzelung des Baumes zu ziehen. Dieser Mangel lichen Chancen, vor dem endgültigen Abschluss des bei der Aufnahme und Konservierung von wesentlichen Strafverfahrens untersucht zu werden. Im Übrigen Beweisen hinderte die Staatsanwaltschaft im Übrigen befindet der GH angesichts der Zeitspanne von acht daran, die Ursachen der Entwurzelung des Baumes und Jahren und sechs Monaten, die zwischen der Eröffnung das Vorliegen einer möglichen Fahrlässigkeit der Behör- der Untersuchung und ihrem endgültigen Abschluss den […] festzustellen. verstrich, und angesichts des Umstands, dass wesent- (90) Überdies bemerkt der GH, dass von der Verkehrs- liche Beweise für die Feststellung der Verantwortlich- polizei bis zur Weiterleitung der Ermittlungsakte an den keiten von den Behörden nicht aufgenommen und auf- Staatsanwalt im Juli 2009 [...], also für zwei Jahre, sehr bewahrt wurden, dass es unter den sehr besonderen wenige Maßnahmen gesetzt wurden. Es geht aus deren Umständen des Falles übertrieben wäre, von den Bf. zu Anregung zur Einstellung hervor, dass außer dem Fah- verlangen, ein neues Rechtsmittel zu verfolgen, um die rer des verunfallten Fahrzeugs während dieses Zeitrau- Feststellung der möglichen Verantwortlichkeit der frag- mes kein Verantwortlicher identifiziert wurde. lichen öffentlichen Organe und ihrer Angestellten bei (91) Es muss ebenso festgehalten werden, dass von dem Unfall zu erlangen. den nationalen Gerichten selbst zahlreiche Ermittlungs- (95) Angesichts des Vorgesagten kann nicht befunden lücken festgestellt wurden, insbesondere aufgrund von werden, dass es das rumänische Gerichtssystem – so wie Mängeln bei der Untersuchung von wesentlichen Bewei- es im vorliegenden Fall eingesetzt wurde – erlaubte, die sen oder bei der Identifikation der verantwortlichen Rolle und die vollständige Verantwortlichkeit der Beam- Beamten. Der GH ist der Ansicht, dass die Gründe, wel- ten oder Behörden beim fraglichen Unfall festzustellen. che die aufeinanderfolgenden Aufhebungen der Ein- (96) Deshalb erfolgte eine Verletzung von Art. 2 stellungsentscheidungen […] rechtfertigten, den natio- EMRK unter seinem verfahrensrechtlichen Aspekt nalen Behörden zuzurechnen sind, und sie zudem die (einstimmig). Verlängerung der Verfahrensdauer bewirkten. In den Augen des GH nährt das zweite gerichtliche Urteil, mit dem bemerkt wurde, dass die bereits zuvor gerichtlich festgestellten Ermittlungslücken nicht gefüllt worden b. Zu den positiven Maßnahmen zum Schutz des Lebens (materiellrechtlicher Aspekt der Bestimmung) waren, starke Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vorge- (104) Der GH beobachtet zunächst, dass die Bf. vor ihm hens der Ermittler. nicht das Fehlen eines Rechtsrahmens im Bereich der (92) Der GH hält zudem fest, dass die Gerichte wäh- Sicherheit auf öffentlichen Straßen oder ein systemi- rend der strafrechtlichen Untersuchung nicht ver- sches Versagen beim Schutz der auf den öffentlichen suchten, die genaue Rolle festzulegen, welche die ver- Straßen befindlichen Personen wegen der mangelhaf- schiedenen Behörden und deren Angestellte bei der ten Instandhaltung von Bäumen rügen: Sie beschränken Straßenverkehrssicherheit spielten [...]. In der Folge sich vielmehr darauf, den zuständigen innerstaatlichen stellten sie fest, dass die Ergänzung der Untersuchung Behörden vorzuwerfen, nicht die angemessenen Maß- nicht erlaubt hätte, neue faktische Elemente zu identifi- nahmen gesetzt zu haben, um den Unfall zu verhindern. zieren, und dass aus der Akte nicht hervorgehen würde, (105) […] [Was die Sicherheit auf den öffentlichen dass die Normen der Straßenverkehrssicherheit im vor- Straßen anbelangt,] erinnert der GH jedoch daran, dass liegenden Fall missachtet worden wären. Daher kamen es nicht seine Sache ist, die von den innerstaatlichen sie zum Schluss, dass eine zufällige und nicht vorherseh- Behörden gesetzten Maßnahmen in Frage zu stellen. bare Entwurzelung erfolgt wäre. Deren Wahl liegt grundsätzlich im Ermessensspielraum (93) Schließlich hält der GH fest, dass die Untersu- des Staates. Der GH befindet in der Tat, dass es im vorlie- chung erst achteinhalb Jahre nach dem tragischen genden Fall bei den nationalen Behörden lag, über die Unfall […] beendet wurde – und dies obwohl der Fall angemessenen zu setzenden Maßnahmen und die not- keine besondere Komplexität aufwies. Die betreffen- wendige Überprüfung der Bäume am Rand der Straße de Dauer ist unverhältnismäßig […] und den Behörden zu entscheiden, um die Sicherheit der Personen auf den zuzurechnen, die weder am Beginn der Untersuchung öffentlichen Straßen zu gewährleisten. noch in deren Verlauf die notwendigen Maßnahmen setzten. [...] (106) […] Aus der Akte geht hervor, dass zum Zeitpunkt des Unfalls auf nationaler Ebene gesetzliche Vorschrif- (94) Was die Möglichkeit der Bf. betrifft, zivilrechtli- ten über die Sicherheit der Nationalstraßen und insbe- che Rechtsmittel anzustrengen, um die Verantwortlich- sondere die Instandhaltung und Kontrolle der Bäume keit der [Behörden] oder ihrer Angestellten […] untersu- an ihrem Rand existierten. Der rumänische Staat hat chen zu lassen und ihre Verurteilung zur Zahlung von mehrere – darunter auch forstrechtliche – Normen vor- Schadenersatz zu erreichen, hatte eine Klage wegen gesehen, um Unfälle zu verhindern, die durch die Vege- deliktischer Haftung gegen die genannten Behörden tation an der Straße verursacht werden. Diese Normen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Marius Alexandru und Marinela Ștefan gg. Rumänien NLMR 2/2020-EGMR beziehen sich auf den Bestand, die Kontrolle oder den Schnitt dieser Pflanzen, ebenso wie auf die verschiede- III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK nen Arten der Überprüfungen, ihre Häufigkeit oder die € 20.000,– an die ZweitBf. und € 5.000,– an den ErstBf. damit betrauten Personen. für immateriellen Schaden (6:1 Stimmen; abweichendes (107) Wenn wie im vorliegenden Fall die Notwen- Sondervotum des Richters Pinto de Albuquerque); € 1.734,– digkeit von Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung für Kosten und Auslagen an beide Bf. gemeinsam (ein- potentieller Gefahren für das Leben von den nationa- stimmig). len Behörden festgestellt wurde, muss jedes Versäum- nis bei der Erhaltung der Wirksamkeit dieser Maßnah- men Gegenstand einer genauen Überprüfung durch die nationalen Gerichte sein, insbesondere wenn behauptet wird, dass solche Versäumnisse schwere Verletzungen oder den Tod nach sich gezogen haben. In diesem Fall muss der GH prüfen, ob die bestehenden Mechanismen es erlaubten, die Umstände und Ursachen des Unfalls zu beleuchten. Diese Frage unterfällt jedoch der ver- fahrensrechtlichen Verpflichtung des Staates, die oben unter den Rn. 87-96 behandelt wurde. (108) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass im vorliegenden Fall kein Versäumnis des Staates enthüllt werden konnte, seine Verpflichtung zum Schutz des Rechts der Bf. auf Leben zu erfüllen. (109) Es erfolgte deshalb keine Verletzung von Art. 2 EMRK unter seinem materiellrechtlichen Aspekt (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum des Richters Pinto de Albuquerque). II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (110) Die Bf. rügten unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer) die unverhältnismä- ßig lange Dauer des Strafverfahrens [...]. (111) Der GH befindet, dass diese Beschwerde, so wie sie von den Bf. formuliert wurde, bezweckt, die Dauer der strafrechtlichen Untersuchung zu rügen, die auf die strafrechtliche Verurteilung der Verantwortlichen für die Verletzungen der Bf. und den Tod ihrer Angehö- rigen abzielte. Die Konvention garantiert jedoch kein Recht, Dritte strafrechtlich verfolgen oder verurteilen zu lassen. Daraus folgt, dass diese Beschwerde mit den Bestimmungen der Konvention [...] ratione materiae unvereinbar ist und daher […] [als unzulässig] zurückge- wiesen werden muss (einstimmig). (112) Selbst unter der Annahme, dass die Bf. die Dauer des mit der strafrechtlichen Untersuchung verbundenen zivilrechtlichen Verfahrens rügten, erinnert der GH daran, dass er im Fall Brudan/RO festgestellt hat, dass ab dem 22.3.2015 die Klage wegen deliktischer Haftung einen wirksamen Rechtsbehelf darstellte, um innerstaatlich die Dauer eines Verfahrens zu bemängeln. Im vorliegenden Fall endete das innerstaatliche Verfahren am 16.2.2016 […]. Daraus folgt, dass diese Rüge […] wegen Nichter- schöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs [als unzu- lässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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