NLMR 3/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Mehmet Reşit Arslan und Orhan Bingöl gg. die Türkei – 47121/06, 13988/07, 34750/07 Urteil vom 18.6.2019, Sektion II Sachverhalt Die beiden Bf. wurden wegen Mitgliedschaft in einer ille- nahmeprüfung inskribierte er sich für das Studienjahr galen bewaffneten Organisation zu lebenslangen Haft- 2006/07 für ein Fernstudium an der Fakultät für Wirt- strafen verurteilt. Herr Arslan befand sich in einem schaft und Management der Universität Anadolu. Hochsicherheitsgefängnis. Im März 2007 ersuchte Herr Arslan bei der Gefängnis- Nachdem Herr Arslan, der vor seiner Verurteilung verwaltung um Kauf und Verwendung eines Computers, schon an der medizinischen Fakultät der Universität da er im Zuge seines Fernstudiums verpflichtende Com- Istanbul studiert hatte, mitgeteilt worden war, dass er puterkurse zu absolvieren habe. Auch diesem Antrag des sich nach Ende der Haft erneut an dieser Universität Bf. wurde nicht stattgegeben. inskribieren könne, beantragte er zur Vorbereitung bei Herr Bingöl, ein ehemaliger Student der rechts- der Gefängnisverwaltung Zugang zu einem Computer wissenschaftlichen Fakultät der Universität Istan- und zum Internet. Diese Möglichkeit war in Art. 67 Abs. 3 bul, nahm im Juni 2006 ebenfalls an der allgemeinen des Gesetzes Nr. 5.275 über die Strafvollstreckung (im Fol- Aufnahmeprüfung für die Universität teil. Er woll- genden: StVG) vorgesehen. Der Antrag des Bf. wurde von te danach ein Fernstudium aufnehmen. Nachdem er der Behörde unter Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 4 StVG eine Note erhalten hatte, die er als für die Zulassung zu abgewiesen, der die Möglichkeit eröffnete, für Personen, einer Hochschule ausreichend erachtete, nahm er Kon- die wegen ihrer Mitgliedschaft in einer illegalen Organi- takt mit einer Fachhochschule für Computerprogram- sation verurteilt worden waren, den Zugang zu Bildungs- mierung auf. zwecken zu Computern oder audiovisuellem Material zu Im August 2006 beantragte der Bf. bei der Gefängnis- beschränken. Begründet wurde die Entscheidung damit, verwaltung die Genehmigung der Verwendung eines dass der Bf. in der Haft Verbindungen zu anderen inhaf- Computers und von Zugriff auf das Internet. Er gab an, tierten Mitgliedern der illegalen Organisation aufrechter- dies für sein Fernstudium unabdingbar zu benötigen. halten würde und er sich noch an keiner Bildungseinrich- Dennoch wurde sein Antrag von den Behörden abge- tung eingeschrieben hätte. Rechtsmittel des Bf. gegen wiesen. Vom Bf. gegen diese Entscheidung erhobene diese Entscheidung blieben ohne Erfolg. Rechtsmittel an diverse Gerichte blieben erfolglos. Laut Im Juni 2006 nahm Herr Arslan an der allgemeinen der Akte hat sich der Bf. für das Studienjahr 2006/07 an Aufnahmeprüfung für die Universität teil. Nach der Auf- keiner Hochschule eingeschrieben. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Arslan und Bingöl gg. die Türkei NLMR 3/2019-EGMR Rechtsausführungen die Möglichkeit, ihre Studien in den Strafvollzugsan- stalten im Rahmen der Möglichkeiten dieser Zentren Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK zu betreiben. Insbesondere haben die Strafvollzugsan- (Recht auf Bildung), da sie keinen Zugang zu einem stalten laut dem [Verfassungsgericht] die Verpflichtung, Computer und zum Internet erhalten hätten, obwohl den Zugang zu einer Bildungsaktivität in ihrem Inneren dies für sie unverzichtbar gewesen wäre, um ihre Hoch- nicht zu behindern. Diesbezüglich wurden die Verwen- schulstudien zu verfolgen und ihre Allgemeinbildung dung von audiovisuellen Lernhilfen sowie von Compu- zu vertiefen. tern und der Zugang zum Internet gemäß Art. 67 Abs. 3 StVG unter Überwachung im Rahmen von Resozialisie- rungs- oder Bildungsprogrammen in den Räumlichkei- ten, die zu diesem Zweck von der Gefängnisbehörde I. Verbindung der Beschwerden (41) Der GH erachtete es [...] für angebracht, die bezeichnet wurden, genehmigt. Diese Möglichkeit stellt Beschwerden zu verbinden (einstimmig). gewiss ein für die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Bildung unverzichtbares Rüstzeug dar, sofern sie den Verurteilten erlaubt, sich auf die Aufnahmeprüfungen für die Bildungseinrichtungen vorzubereiten und gege- benenfalls ihre Studien zu betreiben. Gemäß der gefes- tigten Rechtsprechung des GH stellt der Zugang zu exis- tierenden Bildungseinrichtungen einen integralen Bestandteil des in Art. 2 Satz 1 1. Prot. EMRK erwähnten II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK 1. Anwendungsbereich von Art. 2 1. Satz 1. Prot. EMRK (51) [...] Wenn Art. 2 1. Prot. EMRK nicht dahingehend Rechts dar. Daraus folgt, dass die fragliche Rüge in den interpretiert werden kann, dass er die Vertragsstaaten Anwendungsbereich von Art. 2 1. Prot. EMRK fällt. verpflichtet, spezielle Bildungseinrichtungen zu schaf- Angesichts des Vorgesagten ist es angebracht, auch fen oder zu subventionieren, so hat ein Staat, der sol- die Einrede der Regierung im Hinblick auf die fehlende che Einrichtungen geschaffen hat, doch die Verpflich- Opfereigenschaft von Herrn Bingöl zurückzuweisen. tung, einen wirksamen Zugang dazu zu bieten. [...] Diese (54) Da diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet Bestimmung gilt für den primären, sekundären und [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, universitären Bildungssektor. erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig). (52) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH, dass die Bf. 2006 an der Aufnahmeprüfung für Hochschu- len teilgenommen hatten. Am Ende dieses Verfahrens 2. In der Sache wurde Herr Arslan [...] an der Fakultät für Wirtschaft und (58) [...] Jede Beschränkung [von Art. 2 1. Prot. EMRK] Management der Universität Anadolu zugelassen, die muss [...] vorhersehbar sein und ein legitimes Ziel verfol- für das Universitätsjahr 2006/07 Fernunterricht gewähr- gen. Wenn Art. 2 1. Prot. EMRK auch keine positive Ver- te. Im Übrigen hatte Herr Bingöl eine laut ihm ausrei- pflichtung umfasst, im Gefängnis unter allen Umstän- chende Note erhalten, die es ihm erlaubt hätte, in einer den Bildungsmöglichkeiten vorzusehen, so darf eine Hochschuleinrichtung aufgenommen zu werden, auch derartige Möglichkeit, wenn sie existiert, nicht willkürli- wenn er sich für das Universitätsjahr 2006/07 an keiner chen oder unangemessenen Beschränkungen unterwor- Hochschule eingeschrieben hatte. fen werden. (53) Der GH hält fest, dass die Anträge, welche die Bf. (59) [...] Bei der Prüfung der Rüge der Bf. unter Art. 2 an die Strafvollzugsbehörden richteten, sich im Wesent- 1. Prot. EMRK wird der GH seine bisherige Rechtspre- lichen auf die Verwendung von audiovisuellen Materia- chung zu Art. 10 EMRK im Hinblick auf das Recht der lien, Computern und elektronischen Geräten bezogen Häftlinge, auf das Internet zuzugreifen, gebührend und zu ihrer Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung an berücksichtigen.1 Aus dieser Rechtsprechung geht her- der Universität oder zur Verfolgung ihres Studiums dien- vor, dass für die Entscheidung, ob die Weigerung, Häft- ten. Folglich spielt es nach Ansicht des GH keine Rolle, lingen Zugang zum Internet zu gewähren, in einem ob Herr Bingöl sich an einer Bildungseinrichtung inskri- gegebenen Fall gerechtfertigt ist, die Frage geprüft wer- biert hat. Aus den Elementen der Akte geht klar hervor, den muss, ob die nationalen Gerichte eine ausreichen- dass die beiden Bf. vorhatten, Hochschulstudien in Ein- de Beurteilung der konkreten, einem bestimmten Fall richtungen zu verfolgen, die Fernunterricht gewährten, innewohnenden Risiken für die Sicherheit vorgenom- und dass sie dafür 2006 an der Aufnahmeprüfung für die men und so die auf dem Spiel stehenden widerstreiten- Universität teilgenommen hatten und sie ihre Anträge den Interessen angemessen abgewogen haben. [...] im Rahmen dieses Schrittes begründeten. Diesbezüglich bietet die im vorliegenden Fall ein- 1 Siehe die Urteile Kalda/EST und Jankovskis/LT. In beiden Fäl- schlägige türkische Gesetzgebung [...] den Verurteilten len stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Arslan und Bingöl gg. die Türkei 3 (60) Im vorliegenden Fall beobachtet der GH zunächst, noch hervor, dass demselben Bf. ab 2011 eine entspre- dass das innerstaatliche Recht den Häftlingen die Mög- chende Begünstigung gewährt wurde. Was Herrn Bing- lichkeit zuerkennt, einen Computer zu verwenden und öl angeht, so wurde sein Antrag laut den Parteien gemäß unter bestimmten Bedingungen auf das Internet zuzu- Art. 67 Abs. 4 StVG zurückgewiesen. greifen. Diese Nutzung konnte trotzdem der Kontrol- (63) Während des Verfahrens vor dem GH hat die le der Gefängnisverwaltung unterworfen und unter den Regierung die Rechtfertigung der gegenüber den Bf. Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 4 StVG beschränkt wer- ergangenen Weigerungen präzisiert. Was Herrn Ars- den. Der GH ist bereit zu akzeptieren, dass die den Rech- lan anbelangt, der wegen Terrorismus verurteilt wurde, ten der Bf. diesbezüglich zuteil gewordene Beschrän- verwies sie auf Art. 67 Abs. 4 StVG und wies darauf hin, kung gesetzlich vorgesehen war, auch wenn es der Praxis dass der Häftling, wenn ihm die Genehmigung erteilt der Strafvollzugsbehörden an Kohärenz mangelte. Er wurde, auf das Internet zuzugreifen, in der Lage war, bemerkt, dass die Regierung das legitime Ziel nicht prä- weiter seinen terroristischen Aktivitäten nachzugehen. zisiert hat, das von der strittigen Maßnahme verfolgt Im Übrigen hatte Herr Arslan laut der Regierung die wurde. Eine gesetzliche Bestimmung, welche die Ver- Möglichkeit, die für ihn notwendige Ausstattung in der wendung des Computers durch die Verurteilten und Bibliothek des Gefängnisses zu verwenden. Deshalb sei ihren Zugang zum Internet regelt, könnte den legitimen die Abweisung des Antrags von Herrn Arslan, der darauf Zielen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Ver- gerichtet war, über die Materialien in seiner Zelle verfü- hütung von Straftaten dienen. Tatsächlich können die gen zu dürfen, laut der Regierung gerechtfertigt gewe- fraglichen Rechte gemäß Art. 67 StVG im Hinblick auf sen. Was Herrn Bingöl angeht, sei die Weigerung laut Personen beschränkt werden, die eine gewisse Gefähr- der Regierung gerechtfertigt gewesen, weil dieser sich lichkeit aufweisen, oder im Hinblick auf Individuen, die an keiner Bildungseinrichtung inskribiert hätte und er wegen Zugehörigkeit zu einer illegalen Organisation ver- zahlreichen Disziplinarsanktionen unterworfen wor- urteilt wurden. den wäre. (61) Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (64) Der GH beobachtet, dass die türkische Gesetz- angeht, wird der GH die von den nationalen Gerichten gebung und Praxis kein absolutes Verbot der Verwen- und der Regierung zur Rechtfertigung der im vorliegen- dung eines Computers und des Internetzugangs in den Fall strittigen Beschränkung vorgebrachten Gründe Strafvollzugseinrichtungen (einschließlich Hochsi- prüfen, um zu entscheiden, ob sie stichhaltig und aus- cherheitsgefängnissen) vorsehen. Art. 67 Abs. 3 StVG reichend waren und ob die fragliche Maßnahme ver- bietet Verurteilten die Möglichkeit, im Rahmen von hältnismäßig zum angestrebten legitimen Ziel war, Resozialisierungs- oder Bildungsprogrammen unter berücksichtigt man den gerechten Ausgleich, der zwi- Überwachung und in den von den Gefängnisbehör- schen dem Recht der Bf. auf Bildung und den Gründen den zu diesem Zweck bezeichneten Räumlichkeiten die geschaffen werden muss, die von den türkischen Behör- audiovisuellen Lernhilfen und Computer zu verwenden den zur Stützung der Abweisung der Anträge der Betrof- und auf das Internet zuzugreifen. Für den GH gibt es kei- fenen vorgebracht wurden. nen Zweifel, dass die Regelung der Zugangsmodalitäten (62) [...] Während des innerstaatlichen Verfahrens zu diesen Möglichkeiten im Gefängnis in den Ermes- und vor dem GH haben die nationalen Behörden ver- sensspielraum des Vertragsstaates fällt. Es reicht ihm zu schiedene Gründe vorgebracht, um die Abweisung der prüfen, ob die nationalen Gerichte einerseits ihre Auf- Anträge der Bf. auf Gewährung der Möglichkeit nach gabe erfüllt haben, im vorliegenden Fall die verschiede- dem StVG zu rechtfertigen. Der Antrag von Herrn Arslan nen auf dem Spiel stehenden Interessen gegeneinander vom 13.3.2006 wurde in Anwendung von Art. 67 Abs. 4 abzuwägen, und andererseits ihrer Verpflichtung nach- StVG auf Basis einer Stellungnahme der Strafvollzugs- gekommen sind, bei der Anwendung der innerstaatli- behörden abgewiesen, wonach der Betroffene während chen Regeln jeden Missbrauch von Seiten der Verwal- seiner Haft Beziehungen mit den anderen inhaftierten tung zu verhindern. Mitgliedern der illegalen Organisation aufrechterhal- (65) [...] Internet kann unter der Kontrolle der Ver- ten und sich an keiner Bildungseinrichtung inskribiert waltung und in dem für die Bildungs- und Resozialisie- hätte. Nun beobachtet der GH aber, dass der Antrag des rungsprogramme notwendigen Ausmaß verwendet wer- Bf. vom 9.3.2007 nach seiner Inskription an einer Hoch- den. Es wird im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass schuleinrichtung ebenfalls abgewiesen wurde – dieses die Gefängniseinrichtungen, um die es sich handelt, Mal, weil er jedenfalls nicht von der Möglichkeit profi- über Mittel verfügten, die es erlaubten, den Verurteilten tieren konnte, einen Computer zu verwenden, da die die in Art. 67 Abs. 3 StVG vorgesehene Möglichkeit zu Verurteilten, die ihre Strafe in geschlossenen Hochsi- geben. Außerdem wurde keine konkrete Rechtfertigung cherheitsgefängnissen verbüßten, von der Begünsti- im Hinblick auf einen Mangel an Ressourcen der frag- gung des Art. 67 Abs. 3 StVG kategorisch ausgeschlossen lichen Einrichtungen vorgebracht, weder in den inner- waren. Aus der Stellungnahme der Regierung geht den- staatlichen Verfahren noch vor dem GH. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 Arslan und Bingöl gg. die Türkei NLMR 3/2019-EGMR (66) Im Übrigen erlaubt es nichts, die Behauptung rung der Anträge auf Gewährung des Rechts nach Art. 67 der Bf. in Frage zu stellen, wonach ihr Wunsch, von der Abs. 3 StVG vorgebracht wurden. Möglichkeit zu profitieren, die von der einschlägigen (70) Die gleichen Mängel hindern auch den GH Gesetzgebung geboten wurde, ihrem Willen entsprang, daran, seine europäische Kontrolle zur Frage wirk- ihre Studien fortzusetzen. Diesen Umstand erachtet sam auszuüben, ob die nationalen Behörden die in sei- der GH im vorliegenden Fall als wesentlich. Die bei- ner Rechtsprechung festgelegten Standards betreffend den Bf. nahmen 2006 an der Aufnahmeprüfung für eine die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen Hochschuleinrichtung teil und bekundeten ein großes angewendet haben. Interesse daran, ihre Hochschulstudien zu betreiben, die sie nach ihrer rechtkräftigen Verurteilung abgebro- der GH zum Schluss, dass die Richter im Zuge des Ent- chen hatten. [...] scheidungsfindungsprozesses, der zu den fraglichen (71) Nach Untersuchung dieser Umstände kommt (68) Was Herrn Bingöl angeht, so trifft es zu, dass Entscheidungen führte, ihrer Verpflichtung nicht nach- dieser mehreren Disziplinarsanktionen unterworfen gekommen sind, eine Abwägung zwischen den Interes- und wegen der Zugehörigkeit zu einer terroristischen sen der Bf. und den Erfordernissen der öffentlichen Ord- Organisation verurteilt worden war. Trotzdem hat sich nung vorzunehmen. der Strafvollzugsrichter in seiner Entscheidung vom (72) Vor dem Hintergrund des Vorgesagten kommt 23.8.2006 darauf beschränkt, die fragliche Bestimmung der GH zum Schluss, dass die nationalen Gerichte kei- zu zitieren, ohne irgendeinen Grund anzugeben, der die nen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht der Bf. Weigerung der Verwaltung rechtfertigen konnte, und auf Bildung [...] und den Erfordernissen der öffentli- ohne zu irgendeiner Abwägung der auf dem Spiel ste- chen Ordnung geschaffen haben. Deshalb befindet er, henden Interessen zu schreiten. dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die beiden Bf. (69) Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erin- eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK erfolgte (ein- nern, dass die Wichtigkeit von Bildung im Gefängnis stimmig). vom Ministerkomitee des Europarats in seinen Empfeh- lungen zur Bildung im Gefängnis und in seinen Europä- III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 ischen Strafvollzugsgrundsätzen anerkannt wurde. Der EMRK GH wiederholt, dass die Regelung der Zugangsmodalitä- ten zu diesen Möglichkeiten im Gefängnis in den Ermes- (73) [...] Herr Arslan rügte auch das Fehlen einer Verhand- sensspielraum des Vertragsstaates fällt. Diesbezüglich lung im Verfahren vor den Strafvollzugsrichtern. [...] hält er fest – obwohl die von den nationalen Behörden (74) Angesichts der Begründung, die ihn zur Feststel- und der Regierung angeführten Sicherheitserwägungen lung einer Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK geführt im vorliegenden Fall als stichhaltig angesehen werden hat, befindet der GH, dass es nicht angezeigt ist, die können –, dass die nationalen Gerichte wie in den Fäl- Zulässigkeit und Begründetheit dieser Rüge zu prüfen len Kalda/Est und Jankovskis/LT keine detaillierte Analyse (einstimmig). der Sicherheitsrisiken vorgenommen und einerseits ihre Aufgabe nicht erfüllt haben, die verschiedenen im vorlie- genden Fall auf dem Spiel stehenden Interessen gegenei- IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK nander abzuwägen, und andererseits ihrer Verpflichtung Herr Arslan hat keinen Antrag auf Entschädigung nicht nachgekommen sind, jeden Missbrauch von Seiten gestellt. Die Feststellung einer Verletzung von Art. 2 der Verwaltung zu verhindern. Unter diesen Umständen 1. Prot. EMRK stellt eine ausreichende gerechte Ent- ist er nicht überzeugt davon, dass von den Behörden im schädigung für den von Herrn Bingöl erlittenen imma- vorliegenden Fall ausreichende Gründe für die Verweige- teriellen Schaden dar (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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