NLMR 3/2019-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2019/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2019/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2019/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. Stiftung MİHR gg. die Türkei – 10814/07 Urteil vom 7.5.2019, Sektion II Sachverhalt Die bf. Stiftung wurde 1989 gegründet. Die von ihr ver- wurde. Die vor den Zivilgerichten dagegen erhobenen folgten Zwecke betrafen vorrangig die Forschung im Beschwerden blieben wiederum erfolglos. sozial- und naturwissenschaftlichen Bereich sowie die Errichtung von Universitäten und Fakultäten. Die diesbezüglich beim Verfassungsgericht einge- brachte Beschwerde ist nach wie vor anhängig. Am 25.10.2005 beschloss das erstinstanzliche Zivilge- richt in Ankara erstmals die Auflösung der bf. Stiftung, da es ihr an finanziellen Mitteln fehlte, um ihre statu- Rechtsausführungen tarischen Zwecke verfolgen zu können. Das verbliebe- ne Vermögen ging an eine ähnliche Ziele verfolgende Die bf. Stiftung rügte vor allem eine Verletzung von Stiftung über. Diese Entscheidung wurde am 8.3.2006 Art. 11 EMRK (hier: Vereinigungsfreiheit) aufgrund ihrer von der bf. Stiftung angefochten. Am 18.7.2006 wurde Auflösung durch die innerstaatlichen Gerichte, die ihre die erstinstanzliche Entscheidung vom Kassationshof Entscheidung damit begründeten, dass die bf. Stiftung bestätigt. Das endgültige Urteil ging der bf. Stiftung am finanziell nicht mehr in der Lage gewesen wäre, ihre fest- 10.1.2007 zu. gelegten Zwecke und Ziele zu verfolgen. Darüber hinaus Am 6.11.2013 stellte die bf. Stiftung beim erstins- behauptete sie eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht tanzlichen Gericht in Ankara einen Antrag auf Neure- auf ein faires Verfahren). gistrierung der Stiftung, der am 13.1.2014 abgelehnt Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 Stiftung MİHR gg. die Türkei I. NLMR 3/2019-EGMR Einklang steht. Ihre Beurteilung unterliegt der Kont- rolle des GH. Darüber hinaus verlangen die von Art. 11 Zur behaupteten Verletzung von Art. 11 EMRK (33) […] Feststellend, dass die Beschwerden, die dar- EMRK vorgesehenen Ausnahmen eine restriktive Ausle- auf gestützt waren, dass die bf. Stiftung seit Jänner 2007 gung. Nur überzeugende und zwingende Gründe kön- nicht mehr geschäftlich tätig sein konnte, nicht offen- nen einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit rechtferti- sichtlich unbegründet […] und auch aus keinem ande- gen. Im Rahmen der Ausübung seiner Kontrollbefugnis ren Grund unzulässig sind, erklärt sie der GH für zuläs- ist es nicht Aufgabe des GH, sich an die Stelle der inner- sig (einstimmig). staatlichen Gerichte zu setzen, sondern die Entschei- (36) Zum Zweck seiner Prüfung anerkennt der GH, dungen, die im Rahmen von deren Ermessen ergangen dass die Feststellung betreffend die Auflösung der bf. sind, im Hinblick auf Art. 11 EMRK zu überprüfen. Es Stiftung durch die Zivilgerichte einen Eingriff in die Ver- bedarf der Betrachtung des strittigen Eingriffs unter einigungsfreiheit darstellt, ungeachtet des Umstands, Berücksichtigung der Gesamtheit des Falles, um fest- dass die Gerichte lediglich festgestellt haben, dass die stellen zu können, ob für diesen eine zwingende gesell- bf. Stiftung nicht mehr in der Lage war, im Sinne der von schaftliche Notwendigkeit bestand, er in Bezug auf die ihrer Satzung festgelegten Zwecke zu agieren. Es ist […] Verfolgung eines legitimen Zieles verhältnismäßig war zu prüfen, ob eine solche Feststellung in einer demokra- und die von den nationalen Behörden zur Rechtferti- tischen Gesellschaft notwendig ist […]. gung vorgebrachte Begründung »stichhaltig und hinrei- (37) Der GH anerkennt […], dass die strittigen Maß- chend« erscheint. nahmen gesetzlich vorgesehen waren, nämlich von (41) Im vorliegenden Fall stellt der GH zunächst fest, Art. 116 Abs. 1 Zivilgesetzbuch, der die Auflösung einer dass die Stiftung MİHR nicht aufgrund ihrer Satzung Stiftung regelt. oder aufgrund von der Satzung entgegenstehenden Akti- (38) Er ist der Auffassung, dass von der bf. Stiftung vitäten aufgelöst worden ist, sondern mangels erforder- nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass die Fest- licher finanzieller Mittel, um im Hinblick auf die Ver- stellung zu deren Auflösung von anderen Gründen als wirklichung ihrer Ziele geschäftlich agieren zu können. jenen, die von den Justizbehörden in deren Entschei- Er führt aus, dass die innerstaatlichen Zivilgerichte fest- dungen vorgebracht wurden, motiviert gewesen wäre. gestellt haben, dass die bf. Stiftung nichts mehr unter- Er anerkennt, dass die strittige Feststellung mindestens nahm, um ihre Ziele zu erreichen, zumal sie, abgesehen zwei der von Art. 11 EMRK genannten legitimen Ziele von zwei Grundstücken, deren geringe Mieteinnahmen verfolgte: die Aufrechterhaltung der Ordnung und den ihr einziges Einkommen darstellten, über kein Eigentum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. verfügte, die von ihr erhaltenen Spenden unerheblich (39) Hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Maßnah- waren, die Vermögensbilanzen aus der Zeit vor und nach me in einer demokratischen Gesellschaft erinnert der der Einleitung des [Auflösungsverfahrens] […] auf keine GH daran, dass die Möglichkeit der Bürger zur Grün- bedeutenden Einkünfte schließen ließen und ihre Pub- dung einer juristischen Person, der im Fall einer Stif- likations- und Radiotätigkeiten hauptsächlich aufgrund tung Vermögen zur Verfügung steht, um damit im Rah- wirtschaftlicher Aspekte eingeschränkt worden waren. men eines gemeinsamen Ziels gemeinschaftlich wirken Der GH stellt darüber hinaus fest, dass das Ausbleiben zu können, einen der wichtigsten Aspekte des von Art. 11 der Genehmigung für manche Versammlungen, die die EMRK gewährleisteten Rechtes auf Vereinigungsfreiheit bf. Stiftung organisieren wollte, […] keine maßgeblichen darstellt. Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Betroffe- (40) Darüber hinaus verfügen die Staaten unter dem nen gehabt hat. Dies trifft auch auf die Ablehnung des tür- Blickwinkel von Art. 11 EMRK über ein Kontrollrecht kischen Instituts für wissenschaftliche Forschung betref- im Hinblick auf die Konformität der Ziele und Aktivi- fend die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für täten einer Vereinigung mit den von der Gesetzgebung den Vertrieb gewisser Bücher zu, die damit begründet festgelegten Regelungen. In bestimmten Fällen der wurde, dass die Publikationen nicht nach wissenschaft- Nicht-Beachtung […] sinnvoller rechtlicher Formalitä- lichen Methoden erstellt worden wären. ten, denen [eine Vereinigung] in Bezug auf ihre Errich- (42) Der GH stellt darüber hinaus fest, dass die Ziele tung, ihre Funktionsweise und ihren Organisationsplan der bf. Stiftung, die im Wesentlichen von deren Satzung nachkommen muss, kann der Ermessensspielraum der vorgesehen waren (Forschung, Beratung und Publikati- Staaten das Recht beinhalten, die Vereinigungsfreiheit onen im Bereich der grundsätzlichen Natur- und Sozi- zu beschränken, vorausgesetzt, dieses Recht wird ver- alwissenschaften, Errichtung von Universitäten oder hältnismäßig ausgeübt. Die Staaten müssen von die- Fakultäten mit dem Ziel, diese Forschungen zu realisie- sem Recht allerdings in einer Weise Gebrauch machen, ren, Wirtschafts- und Handelstätigkeiten, verschiede- die mit ihren Verpflichtungen unter der Konvention im ne soziale Unterstützungen etc.), mit gemeinnützigen Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 3/2019-EGMR Stiftung MİHR gg. die Türkei 3 Zielen und dem Allgemeininteresse in Einklang ste- hen. Er ist […] im Lichte der Rolle, die von Stiftungen in II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK […] rechtlicher und praktischer Hinsicht übernommen (45) Unter Berufung auf Art. 6 EMRK und sich auf die- wird, um den sozialen Zusammenhalt zu sichern, der selben Umstände stützend rügt die bf. Stiftung auch, Auffassung, dass der Umstand, dass von der bf. Stiftung dass sie hinsichtlich des Verfahrens, das zu ihrer Auf- verlangt wird, finanzielle Mindestkriterien zu erfüllen, lösung führte, nicht in den Genuss eines fairen Verfah- aus der Notwendigkeit herrührt, die Wirksamkeit und rens gekommen sei, soweit die Gerichte den Feststellun- Vertrauenswürdigkeit des gemeinnützigen Stiftungssys- gen gewisser Expertenberichte zu ihren Gunsten nicht tems in der Türkei zu gewährleisten. gefolgt wären. (43) Unter diesen Umständen stellt der GH unbe- (46) Der GH stellt fest, dass das erstinstanzliche Zivil- schadet der Frage der Wiedererrichtung der bf. Stiftung gericht in Ankara […] gemäß den Anforderungen eines (diese Frage ist nach wie vor vor den innerstaatlichen kontradiktorischen Verfahrens die Schlussfolgerungen Gerichten anhängig) fest, dass die von den nationa- der auf Verlangen der Parteien erstellten Gutachten […], len Gerichten vorgebrachte Begründung betreffend die sorgfältig geprüft und [...] auch im Rahmen der Beur- Feststellung, dass die bf. Stiftung aufgrund finanzieller teilung der Beweise […] berücksichtigt hat […]. Unter Schwierigkeiten aufgelöst worden ist, »stichhaltig und Berücksichtigung aller vorgebrachten Aspekte kommt hinreichend« war, sich diese Maßnahme auf eine drin- der GH zu dem Schluss, dass hinsichtlich der Wahl der gende gesellschaftliche Notwendigkeit bezog und im Experten und der Einschätzung ihrer Berichte keine Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig und mangelnde Fairness im Hinblick auf die innerstaatliche aus diesem Grund in einer demokratischen Gesellschaft Verfahrensführung ersichtlich ist. notwendig war. (47) Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde […] (44) Aus diesem Grund erfolgte keine Verletzung von offensichtlich unbegründet ist und daher […] für unzu- Art. 11 EMRK (einstimmig). lässig erklärt werden muss (einstimmig). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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