NLMR 4/2020-EGMR 1 © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech- te 2020/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen- rechte 2020/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court. © Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2020/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour. M. K. u.a. gg. Polen – 40503/17; 42902/17; 43643/17 Urteil vom 23.7.2020, Kammer I Sachverhalt Das vorliegende Urteil bezieht sich auf drei Beschwer- se berechtigen würden, und dass sie keine Verfolgungs- den, die ähnliche Sachverhalte betreffen. Die Beschwer- gefahr im Heimatland geltend gemacht hätten. Gegen de 40.503/17 wurde von Herrn M. K. erhoben, die einige dieser Entscheidungen erhoben die Bf. eine Beru- Beschwerde 42.902/17 von Herrn M. A. und Frau M. A. fung an den Kommandanten der Nationalen Grenzwa- und ihren fünf Kindern, die Beschwerde 43.643/17 von che und ein weiteres Rechtsmittel gegen dessen Ent- Herrn M. K., Frau Z. K. und ihren drei Kindern. Alle 13 scheidung an das Verwaltungsgericht Warschau. Diese Bf. sind Staatsangehörige Russlands. Verfahren sind noch anhängig. Im Zeitraum von Juli 2016 bis Juli 2017 begaben sich Als sich die Bf. am 8.6., 16.6. bzw. 20.6.2017 an die die in Weißrussland aufhältigen Bf. mehrmals (zwi- Beamten am Grenzübergang Terespol wandten, bean- schen zwei Mal und 30 Mal) zum Grenzübergang Teres- tragten ihre Vertreter die Empfehlung vorläufiger Maß- pol. Nach ihren Angaben äußerten sie gegenüber den nahmen durch den EGMR. Dieser forderte die polnische polnischen Grenzbeamten stets ausdrücklich den Regierung jeweils noch am selben Tag auf, die Bf. vor- Wunsch, einen Antrag auf internationalen Schutz zu erst nicht nach Weißrussland zurückzuschicken. In der stellen. Sie gaben an, aus Tschetschenien zu stammen Empfehlung vom 20.6.2017 präzisierte der GH zudem, und dort verfolgt worden zu sein. Ein weiterer Verbleib dass die Anträge auf internationalen Schutz entgegenge- in Weißrussland wäre mit der Gefahr verbunden, nach nommen und an die zuständigen Behörden weitergelei- Russland abgeschoben zu werden. Bei einigen Gele- tet werden müssten. Obwohl der Regierung die Informa- genheiten legten sie einen schriftlichen Antrag vor. An tionen über diese Empfehlungen rechtzeitig zugingen, einem Tag waren auch ihre Anwälte, die von der Anwalts- wurde den Bf. erneut die Einreise verweigert. kammer Warschau zur Unterstützung entsandt worden waren, am Grenzübergang anwesend. Ein Treffen mit Grenzübergang Terespol (bzw. in einem Fall über jenen den Bf. wurde jedoch nicht gestattet. bei Czeremecha-Połowce) einzureisen. Dabei legten sie In weiterer Folge versuchten die Bf. wieder, über den Die polnische Grenzwache erließ jedes Mal Entschei- Kopien der Schreiben vor, mit denen ihre Vertreter über dungen, mit denen die Bf. nach Weißrussland zurück- die vom EGMR ausgesprochene Empfehlung vorläufiger gewiesen wurden. Begründet wurden diese damit, dass Maßnahmen informiert worden waren. Außerdem über- sie über keine Dokumente verfügten, die sie zur Einrei- gaben sie den Beamten schriftliche Anträge auf inter- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 2 M. K. u.a. gg. Polen NLMR 4/2020-EGMR nationalen Schutz. Bei einigen Gelegenheiten über- ten der polnischen Grenzwache besetzt. Folglich gilt die mittelten ihre Anwälte Kopien der Asylanträge an die Vermutung der Hoheitsgewalt des polnischen Staates für Grenzwache in Terespol und an deren Hauptquartier, alle Handlungen, die gegenüber den sich an diese Grenz- außerdem informierten sie das Außenministerium über kontrollstellen wendenden Bf. gesetzt wurden. die vor dem EGMR anhängigen Verfahren. Ungeachtet dessen wurden die Bf. stets nach Weißrussland zurück- se das bei Grenzkontrollen durchgeführte Verfahren geschickt. betreffend die Gewährung oder Verweigerung der Ein- (130) Überdies betreffen die umstrittenen Ereignis- Herr M. A. und Frau M. A. wurden im Dezember 2017 reise der Bf. nach Polen und die Annahme ihrer Anträge aus Weißrussland ausgewiesen. Sie begaben sich nach auf internationalen Schutz zur Prüfung. Alle diese Ver- Russland, wo Herr M. A. sofort festgenommen und – fahren wurden ausschließlich von den Beamten des pol- nach Informationen seiner Frau – nach Grosny gebracht nischen Staates durchgeführt und sie unterlagen dem wurde. Diese kehrte mit den Kindern nach Weißruss- nationalen sowie dem EU-Recht. Es ist daher offen- land zurück. Im Jänner 2018 gelang es ihr schließlich, sichtlich, dass die von den Bf. in Beschwerde gezogenen am Grenzübergang Terespol einen Asylantrag zu stellen, Handlungen Polen zurechenbar waren und somit in des- der an die zuständigen polnischen Behörden weiterge- sen Hoheitsgewalt iSv. Art. 1 EMRK fielen. leitet wurde. Auch Herr M. A. konnte nach seiner Entlas- (131) Außerdem kann Polen seine »Hoheitsgewalt« sung aus der Haft in Grosny einen Asylantrag in Polen nach der EMRK nicht mit dem Hinweis umgehen, die stellen. Im Mai 2018 reiste die Familie nach Deutsch- Entscheidungen über die Verweigerung der Einrei- land weiter. se nach Polen wären binnen weniger Stunden nach Die polnische Regierung beantragte mehrmals die der Ankunft der Bf. auf polnischem Territorium ergan- Aufhebung der Empfehlungen vorläufiger Maßnahmen. gen und die Kontrolle über die Bf. wäre folglich von ver- Diese Anträge wurden alle abgewiesen. gleichsweise kurzer Dauer gewesen. (132) Dementsprechend gelangt der GH zu der Schlussfolgerung, dass die Ereignisse, aus denen die behaupteten Verletzungen resultierten, iSv. Art. 1 EMRK in die »Hoheitsgewalt« Polens fallen. Rechtsausführungen Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Refoulementverbot), Art. 4 4. Prot. EMRK (Verbot der Kollektivausweisung) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) 2. Zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe iVm. Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK. Außerdem (143) [...] Die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs für einen machten sie eine Verletzung von Art. 34 EMRK (Individu- Bf., der eine Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßen- albeschwerderecht) geltend. den Behandlung im Fall seiner Abschiebung in einen Drittstaat geltend macht, verlangt zwingend eine genaue Prüfung durch eine innerstaatliche Behörde sowie eine unabhängige und strenge Prüfung jeder Behauptung, I. Verbindung der Beschwerden (118) Der GH [...] beschließt, die Beschwerden zur es bestünden stichhaltige Gründe für die Befürchtung gemeinsamen Prüfung zu verbinden (einstimmig). eines realen Risikos einer mit Art. 3 EMRK unvereinba- ren Behandlung. Art. 3 verlangt weiters eine besonders rasche Reaktion und den Zugang der betroffenen Person zu einem Rechtsmittel mit automatischer aufschieben- der Wirkung. II. Zulässigkeit 1. Zur Frage der Hoheitsgewalt nach Art. 1 EMRK (144) Im Hinblick auf Beschwerden unter Art. 4 4. Prot. (120) Die Regierung wies [...] darauf hin, dass sich die EMRK ist der GH zu einer ähnlichen Schlussfolgerung Bf. nur kurz auf polnischem Territorium befunden hät- gelangt. Er stellte fest, dass ein Rechtsbehelf gegen eine ten und sie dort rechtlich nicht aufgenommen worden behauptete Verletzung dieser Bestimmung nicht den wären. Die Hoheitsgewalt der polnischen Behörden Anforderungen an die Wirksamkeit genügt, wenn er über die Bf. hätte sich daher auf den Erlass von Entschei- keine automatische aufschiebende Wirkung hat. Der dungen beschränkt, mit denen ihnen die Einreise ver- Begriff der wirksamen Beschwerde [...] verlangt, dass der wehrt wurde. Rechtsbehelf geeignet ist, die Durchführung von Maß- (129) Die fraglichen Ereignisse geschahen am Eisen- nahmen zu verhindern, die gegen die EMRK verstoßen bahngrenzübergang bei Terespol und – bei einer Gelegen- und deren Wirkungen potentiell irreversibel sind. heit – am Straßengrenzübergang bei Czermecha-Połowce. (145) [...] Die von den Bf. in den vorliegenden Rechts- Beide Grenzkontrollstellen befinden sich an der Grenze sachen aufgeworfenen Rügen [...] beziehen sich alle auf zum Nachbarstaat und sind mit den zuständigen Einhei- dieselben Umstände, nämlich die Tatsache, dass die Bf. Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2020-EGMR M. K. u.a. gg. Polen 3 an der polnischen Grenze zurückgewiesen und nach Wunsch zum Ausdruck gebracht hätten, Anträge auf Weißrussland zurückgeschickt wurden, ohne dass Asyl- internationalen Schutz zu stellen [...] und daher nicht verfahren eingeleitet worden wären. Die Wirksamkeit als Asylwerber angesehen werden könnten. Der GH des ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs muss misst der von den Bf. vorgebrachten Version der Ereig- daher – für alle Rügen gemeinsam – im Hinblick auf die nisse an der Grenze mehr Gewicht bei, weil sie von einer Durchführung dieser Maßnahme geprüft werden. großen Zahl an Schilderungen untermauert werden, die (146) [...] Die Bf. hatten die Möglichkeit, gegen jede durch die nationalen Menschenrechtsinstitutionen von der Entscheidungen betreffend die Verweigerung der anderen Zeugen gesammelt wurden. Die Berichte die- Einreise binnen 14 Tagen [...] Berufung zu erheben. Es ser Einrichtungen weisen auf das Bestehen einer syste- steht jedoch außer Streit, dass solchen Berufungen nach matischen Praxis der falschen Wiedergabe der Aussa- polnischem Recht keine aufschiebende Wirkung hin- gen von Asylwerbern in den amtlichen Aufzeichnungen sichtlich der Abschiebung zukommt. Folglich hatten die der Beamten der Grenzwache hin, die an den Grenzüber- Bf. keinen Zugang zu einem Verfahren, in dem ihre per- gängen zwischen Polen und Weißrussland ihren Dienst sönlichen Umstände vor ihrer Zurückschiebung nach versehen. Überdies wurden die Unregelmäßigkeiten im Weißrussland von einer innerstaatlichen Behörde unab- Verfahren betreffend die Befragung von Fremden, die hängig und eingehend geprüft hätten werden können. zur gegenständlichen Zeit an der Grenze zwischen Weiß- (147) [...] Die Beschwerden der Bf. betrafen Behaup- russland und Polen ankamen, einschließlich des Feh- tungen, dass sie ihre Rückkehr nach Weißrussland einer lens einer angemessenen Ermittlung der Gründe für die realen Gefahr aussetzen würde, eine mit Art. 3 EMRK angestrebte Einreise nach Polen, in Urteilen des Obers- unvereinbare Behandlung zu erleiden. Die bloße Tat- ten Verwaltungsgerichtshofs bestätigt. sache, dass eine Berufung gegen die Entscheidung, mit (175) Die Schilderung ihrer an der Grenze gemachten der die Einreise verweigert wurde, keine aufschiebende Aussagen durch die Bf. wird auch durch eine Reihe von Wirkung gehabt hätte (und folglich die Zurückweisung Dokumenten untermauert, die sie dem GH in allen Pha- der Bf. nach Weißrussland nicht verhindert hätte) reicht sen des Verfahrens vorgelegt haben, insbesondere durch daher nach Ansicht des GH für die Feststellung aus, dass Kopien der Anträge auf internationalen Schutz, die von diese Berufung – und jede weitere Berufung an das Ver- den Bf. mitgeführt wurden, als sie sich an der Grenze waltungsgericht, die in weiterer Folge eingebracht hätte meldeten. Der GH erachtet es nicht als glaubhaft, dass werden können – keine wirksame Beschwerde im Sinne die Bf. im Besitz dieser Dokumente waren [...], es aber der Konvention darstellte. Folglich erachtet es der GH verabsäumten, sie den Beamten der Grenzwache zu nicht als notwendig, auf die übrigen Argumente der Bf. übergeben [...]. Ihre Version der Ereignisse wird außer- betreffend [insbesondere] das Fehlen von angemesse- dem durch die Tatsache unterstützt, dass sie zahlrei- ner Information und rechtlichem Beistand im Grenzver- che Versuche unternahmen, die Grenze zu überqueren, fahren [...] einzugehen. und sich um eine rechtliche Vertretung durch polnische (148) Der GH verwirft die sich auf die Nichterschöp- und weißrussische Anwälte bemühten, die ihnen bei der fung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beziehende Formulierung ihrer Stellungnahmen halfen und [...] bei Einrede der Regierung. einer Gelegenheit an der Grenze anwesend waren, um die Bf. zu vertreten [...]. (176) In jedem Fall weist der GH auf die Tatsache hin, dass die Anträge der Bf. auf internationalen Schutz, die 3. Schlussfolgerung zur Zulässigkeit (149) [...] Die Beschwerden sind nicht offensichtlich zumindest eine allgemeine Schilderung der Gründe für unbegründet [...]. Da sie auch aus keinem anderen ihre Angst vor Verfolgung und die von ihnen zur Unter- Grund unzulässig sind, müssen sie für zulässig erklärt stützung ihrer Behauptungen vorgelegten Dokumen- werden (einstimmig). te umfassten, an die Regierung geschickt wurden, als diese vom GH über den Antrag auf Empfehlung vorläufi- ger Maßnahmen in den Rechtssachen der Bf. informiert wurde – nämlich am 8.6., 16.6. bzw. 20.6.2017. Über- III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK (150)DieBf. brachtenvor, siewäreninFolgeihrerZurück- dies informierte der GH (der diensthabende Richter) die weisung nach Weißrussland, von wo sie wahrscheinlich Regierung am 14.6., 30.6. bzw. 4.7.2017 darüber, dass er nach Russland abgeschoben worden wären, dem Risi- angesichts des Umstands, dass diese Dokumente an die ko der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen- Regierung übermittelt worden waren, davon ausging, den Behandlung in Tschetschenien ausgesetzt worden. dass die Bf. Anträge auf internationalen Schutz gestellt Außerdem wäre ihre Behandlung durch die polnischen hatten. Informationen über die Anträge der Bf. wurden Behörden erniedrigend gewesen. [...] in weiterer Folge von den Vertetern der Bf. auch auf elek- (174) Der GH nimmt zunächst das Vorbringen der tronischem Weg direkt an die Grenzwache übermittelt. Regierung zur Kenntnis, wonach die Bf. [...] nie den Daraus folgt, dass die Regierung ab diesen Daten über Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 4 M. K. u.a. gg. Polen NLMR 4/2020-EGMR die von den Bf. gestellten Anträge und die diese unter- Einreise der Bf. nach Polen ihren rechtlichen Verpflich- mauernden Dokumente Bescheid wusste und verpflich- tungen entsprechend gehandelt, die sich aus der EU- tet war, dieses Material bei der Beurteilung der Situation Mitgliedschaft Polens ergeben. der Bf. zu berücksichtigen. (181) [...] Die Bestimmungen des EU-Rechts [...] (177) Der GH kann daher das Argument der polni- umfassen allerdings eindeutig auch den Grundsatz des schen Regierung nicht akzeptieren, wonach die Bf. Refoulementverbots [...] und wenden diesen auch auf keinerlei Beweise dafür vorgelegt hätten, einem Risi- Personen an, die Grenzkontrollen unterzogen werden, ko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bevor ihre Einreise in einen Mitgliedstaat zugelassen ausgesetzt zu werden. Die Bf. wiesen auf individuelle wird. Diese Bestimmungen zielen klar darauf ab, allen Umstände hin, die – ihrer Ansicht nach – ihre Anträge Asylwerbern effektiveren Zugang zum angemessenen auf internationalen Schutz untermauerten, und legten Verfahren zu bieten, in dem ihre Anträge auf internati- eine Reihe von Dokumenten vor [...], die ihre Behaup- onalen Schutz geprüft werden, und sie verpflichten den tungen stützten. Sie brachten auch Argumente dafür Staat dazu sicherzustellen, dass Personen, die interna- vor, warum sie Weißrussland nicht als für sie siche- tionalen Schutz beantragen, während der Behandlung ren Drittstaat ansahen und warum ihre Rückschiebung ihrer Anträge im fraglichen Staat bleiben dürfen. [...] sie der Gefahr einer Kettenabschiebung aussetzen (182) [...] Nach dem Schengener Grenzkodex1 hät- würde. Diese Argumente wurden durch die amtlichen ten die polnischen Behörden davon absehen können, Statistiken untermauert, die darauf hinweisen, dass das die Bf. nach Weißrussland zurückzuschicken, wenn sie Asylverfahren in Weißrussland nicht effektiv ist, soweit deren Anträge auf internationalen Schutz zur Prüfung es um russische Staatsangehörige geht. durch die zuständigen Behörden angenommen hätten. (178) Der GH ist daher überzeugt, dass die Bf. vertret- Die umstrittene Maßnahme [...] lag daher außerhalb des barerweise behaupten konnten, es habe keine Garantie Umfangs der strikten internationalen rechtlichen Ver- dafür gegeben, dass ihre Asylanträge von den Behörden pflichtungen Polens. Weißrusslands ernsthaft geprüft würden und ihre Rück- (183) Der GH bemerkt auch, dass der sehr reale Cha- kehr nach Tschetschenien könne Art. 3 EMRK verletzen. rakter des Risikos einer Misshandlung in den vorliegen- Die Beurteilung dieser Behauptungen hätte von den pol- den Fällen von den behaupteten Ereignissen nach der nischen Behörden gemäß ihren prozessualen Verpflich- Rückkehr des ErstBf. der Rechtssache 42.902/17 nach tungen nach Art. 3 EMRK vorgenommen werden müs- Weißrussland und in weiterer Folge nach Russland illus- sen. Zudem war der polnische Staat verpflichtet, die triert wird, wo er nach seinen Angaben entführt, ange- Sicherheit der Bf. zu gewährleisten, insbesondere durch halten und gefoltert wurde. die Gestattung des Verbleibs auf polnischem Hoheitsge- (184) Im Licht des Vorgesagten ist der GH der Ansicht, biet bis zur angemessenen Prüfung ihrer Anträge durch dass die Bf. nicht in den Genuss effektiver Garanti- eine zuständige innerstaatliche Behörde. Angesichts des en kamen, die sie davor geschützt hätten, einem rea- absoluten Charakters des durch Art. 3 EMRK garantier- len Risiko der unmenschlichen oder erniedrigenden ten Rechts war der Umfang dieser Verpflichtung nicht Behandlung sowie der Folter ausgesetzt zu werden. davon abhängig, ob die Bf. Dokumente mit sich führten, (185) Die Tatsache, dass bei den 35, 8 bzw. 19 oder die es ihnen erlaubten, die Grenze zu Polen zu überque- mehr Gelegenheiten, zu denen sich die jeweiligen Bf. ren, oder ob sie aus anderen Gründen auf polnischem an die polnischen Grenzbeamten wandten, keine Ver- Territorium rechtlich zugelassen wurden. fahren eingeleitet wurden, um die Anträge der Bf. auf (179) Um die staatlichen Verpflichtungen nach Art. 3 internationalen Schutz zu prüfen, begründete eine Ver- EMRK effektiv zu erfüllen, muss zudem einer um inter- letzung von Art. 3 EMRK. Angesichts der [...] Lage im nationalen Schutz ersuchenden Person [...] garantiert Nachbarstaat setzten die polnischen Behörden die Bf. werden, nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren zu außerdem wissentlich einem schwerwiegenden Risiko müssen, bevor ihre Behauptungen gründlich geprüft einer Kettenabschiebung und einer von Art. 3 EMRK ver- wurden. Daher ist der GH der Ansicht, dass ein Staat botenen Behandlung aus, indem sie es verabsäumten, während der Anhängigkeit eines Antrags auf internatio- den Bf. während der Prüfung ihrer Anträge den Aufent- nalen Schutz einer Person, die sich bei einer Grenzkon- halt auf polnischem Territorium zu gestatten. trollstelle meldet und behauptet, im Fall ihres Verbleibs (186) Es hat folglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Territorium des Nachbarstaats einer Misshandlung stattgefunden (einstimmig). ausgesetzt zu werden, den Zugang zu seinem Staatsge- biet nicht verweigern darf, solange keine angemessenen prüfen, ob auch im Hinblick auf die Behandlung der Bf. Maßnahmen ergriffen werden, um ein solches Risiko zu beseitigen. (187) [...] Der GH erachtet es nicht als notwendig zu 1 VO (EU) 2016/399 vom 9.3.2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 2016/77, 1. (180) Der GH nimmt weiters das Argument der Regie- rung zur Kenntnis, sie habe bei der Verweigerung der Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2020-EGMR M. K. u.a. gg. Polen 5 während der Grenzkontrollen eine Verletzung von Art. 3 sönlichen Umstände zu prüfen und damit ohne ihnen EMRK stattgefunden hat. zu ermöglichen, ihre Argumente gegen die Entschei- dung der zuständigen Behörde vorzubringen. [...] (202) Wie der GH früher festgehalten hat, führt die Tatsache, dass zu mehreren Fremden ähnliche Ent- scheidungen ergehen, für sich noch nicht zur Schluss- IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK (188) Die Bf. brachten vor, sie wären einer Kollektivaus- folgerung, dass eine Kollektivausweisung stattgefun- weisung [...] unterworfen worden. [...] den hat, wenn jeder betroffenen Person die Gelegenheit eingeräumt wurde, gegenüber der zuständigen Behör- de individuell Argumente gegen ihre Ausweisung vorzu- bringen. [...] 1. Allgemeine Grundsätze (197) Nach der Judikatur des GH ist unter einer Kollektiv- (203) Zudem hat der GH bei der Einschätzung des ausweisung jede Maßnahme zu verstehen, die Fremde unter Art. 4 4. Prot. EMRK zu gewährenden Schutzes das als Gruppe zum Verlassen eines Landes zwingt, es sei eigene Verhalten der Bf. berücksichtigt. Nach der ständi- denn, eine solche Maßnahme beruht auf einer vernünfti- gen Rechtsprechung des GH liegt keine Verletzung von gen und sachlichen Prüfung des besonderen Falls jedes Art. 4 4. Prot. EMRK vor, wenn das Fehlen einer indivi- einzelnen der Gruppe angehörenden Fremden. [...] duellen Ausweisungsentscheidung dem eigenen schuld- (198) [...] Der in Art. 4 4. Prot. EMRK verwendete Begriff haften Verhalten des Bf. zuzurechnen ist. [...] der »Ausweisung« ist in der allgemeinen Bedeutung sei- nes aktuellen Gebrauchs auszulegen (»von einem Ort 2. Anwendung dieser Grundsätze auf den vertreiben«) und auf alle Maßnahmen anzuwenden, vorliegenden Fall die als formaler Akt oder als einem Staat zurechenba- res Verhalten anzusehen sind, durch das ein Fremder (204) Der GH muss zunächst prüfen, ob die an den Grenz- gezwungen wird, das Territorium dieses Staates zu ver- übergangsstellen ausgestellten Entscheidungen, mit lassen. Dies gilt selbst dann, wenn solche Maßnahmen denen den Bf. die Einreise nach Polen verweigert wurde, nach dem innerstaatlichen Recht anders eingeordnet eine »Ausweisung« iSv. Art. 4 4. Prot. EMRK darstellten. werden (z.B. als »Verweigerung der Einreise mit Entfer- [...] Im Fall Hirsi Jamaa u.a./I stellte der GH fest, dass nung« statt als »Ausweisung« oder »Abschiebung«). [...] Art. 4 4. Prot. EMRK auf Migranten, die von den Behör- (199) Zum Anwendungsbereich von Art. 4 4. Prot. den eines Staates auf hoher See abgefangen werden, und EMRK bemerkt der GH, dass der Wortlaut dieser Bestim- auf ihre Abschiebung in die Transit- oder Herkunftslän- mung anders als jener von Art. 2 4. Prot. EMRK oder der anwendbar ist. Wenn das in dieser Bestimmung zum Art. 1 7. Prot. EMRK nicht auf die rechtliche Situation Ausdruck gebrachte Verbot der Kollektivausweisung als der betroffenen Person verweist. Überdies ergibt sich anwendbar auf die Handlungen eines Staates angese- aus dem Kommentar zum Entwurf des 4. Prot., dass es hen wurde, deren Wirkung darin besteht, Migranten sich bei den Fremden, auf die Art. 4 verweist, gemäß daran zu hindern, die Grenzen dieses Staates zu errei- dem Expertenkomitee nicht nur um jene handelt, die chen, dann ist es sogar noch offensichtlicher, dass sie sich rechtmäßig im Gebiet eines Staates aufhalten [...]. auf eine Situation anwendbar ist, in der die Fremden an (200) Dieser Auslegung entsprechend hat der GH einer Landgrenze erscheinen und von dort in das Nach- Art. 4 4. Prot. EMRK nicht nur auf Personen angewendet, barland zurückgeschickt werden. die im Territorium eines Staates niedergelassen waren, (205) Zudem standen die Bf., als sie den Grenzkontrol- sondern auch auf Personen, die im Territorium des len unterzogen wurden, unter der territorialen Hoheits- belangten Staates ankamen und aufgehalten und in den gewalt der polnischen Behörden. In Folge der ihnen Herkunftsstaat zurückgeschickt wurden – unabhängig die Einreise nach Polen verwehrenden Entscheidun- davon, ob sie rechtmäßig im belangten Staat angekom- gen wurden sie gegen ihren Willen nach Weißrussland men waren oder nicht. Der GH hat Art. 4 4. Prot. EMRK zurückgeschickt, wo ihrem Vorbringen nach für sie die auch auf Personen angewendet, die auf hoher See abge- Gefahr bestand, nach Russland abgeschoben zu werden. fangen wurden, während sie versuchten, das Hoheits- Daher kommt der GH zu dem Schluss, dass sie iSv. Art. 4 gebiet eines belangten Staates zu erreichen [...] (Hirsi 4. Prot. EMRK ausgewiesen wurden. Es bleibt zu prüfen, Jamaa u.a./I) sowie auf Personen, die beim Versuch eine ob diese Ausweisung ihrer Art nach »kollektiv« war. Landgrenze zu überqueren festgenommen und von Grenzbeamten sofort aus dem Hoheitsgebiet eines Staa- der Regierung zur Kenntnis, die Bf. wären jedes Mal, wenn tes entfernt wurden (N. D. und N. T./E). sie an der polnischen Grenze vorstellig wurden, von Beam- (206) In diesem Kontext nimmt der GH das Argument (201) Der Zweck von Art. 4 4. Prot. EMRK besteht ten der Grenzwache befragt worden und hätten individu- darin, Staaten daran zu hindern, eine gewisse Zahl von elle Entscheidungen über die Verweigerung der Einreise Ausländern zurückschicken zu können, ohne ihre per- [...] erhalten. Der GH hat allerdings bereits darauf hin- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag 6 M. K. u.a. gg. Polen NLMR 4/2020-EGMR gewiesen, dass seiner Ansicht nach während dieses Vor- hat der GH entschieden, dass die Bf. [...] als Asylwerber gangs die Äußerungen der Bf. betreffend ihren Wunsch, zu behandeln waren. Er hat auch festgestellt, dass ihre um internationalen Schutz zu ersuchen, außer Acht gelas- Behauptungen betreffend das Risiko, im Fall ihrer Rück- sen wurden. Auch wenn individuelle Entscheidungen [...] kehr nach Weißrussland einer mit Art. 3 EMRK unver- ergingen, spiegelten diese die von den Bf. zur Rechtferti- einbaren Behandlung unterworfen zu werden, von den gung ihrer Furcht vor Verfolgung vorgebrachten Gründe für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden außer nicht angemessen wider. Der GH weist auch auf die Tat- Acht gelassen und ihre persönliche Situation nicht sache hin, dass es den Bf. nicht gestattet wurde, Anwälte berücksichtigt wurde. zu konsultieren, und dass ihnen der Zugang zu diesen ver- (220) Darüber hinaus hat der GH bereits festgestellt, wehrt wurde, sogar als die Anwälte der Bf. der Rechtssa- dass eine Berufung gegen die Verweigerung der Einreise chen 40.503/17 und 43.643/17 am Grenzübergang waren und eine weitere Berufung an die Verwaltungsgerichte und verlangten, ihre Klienten treffen zu dürfen. keine effektiven Rechtsbehelfe im Sinne der Konvention (207) Weiters betont der GH, dass die Bf. [...] versuch- waren, weil sie keine automatische aufschiebende Wir- ten, von jenem Verfahren zur Annahme von Anträgen kung hatten. Die Regierung gab keine weiteren Rechts- auf internationalen Schutz Gebrauch zu machen, das mittel an, die den Kriterien des Art. 13 EMRK entspre- für sie nach innerstaatlichem Recht zugänglich gewe- chen könnten. Dementsprechend stellt der GH eine sen sein hätte müssen. Sie versuchten, eine Grenze auf Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK und legale Weise zu überqueren, indem sie einen offiziellen Art. 4 4. Prot. EMRK fest (einstimmig). Grenzübergang benutzten und sich wie vom geltenden Recht verlangt Grenzkontrollen unterzogen. Die Tat- VI. Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK sache, dass sich der Staat weigerte, auf ihre Argumen- te betreffend die Rechtfertigung ihrer Anträge auf inter- (221) Die Bf. brachten vor, die Regierung hätte es verab- nationalen Schutz einzugehen, kann somit nicht auf ihr säumt, den vom GH empfohlenen vorläufigen Maßnah- eigenes Verhalten zurückgeführt werden. men zu entsprechen. [...] (208) Wie die unabhängigen Berichte über die Situ- (230) Da die in Art. 39 VerfO vorgesehenen vorläufi- ation (insbesondere am Grenzübergang bei Terespol) gen Maßnahmen vom GH empfohlen werden, um die außerdem zeigen, sind die Fälle der Bf. Beispiele für Effektivität des Individualbeschwerderechts zu gewähr- eine umfassendere staatliche Politik der Verweigerung leisten, begründet nach der ständigen Rechtsprechung der Einreise von aus Weißrussland kommenden Frem- [...] das Versäumnis eines Staates, solchen Empfehlun- den, die eindeutige Wirtschaftsmigranten gleicherma- gen zu folgen, eine Verletzung des Individualbeschwer- ßen betrifft wie Fremde, die eine Furcht vor Verfolgung derechts. in ihrem Herkunftsland behaupten. [...] (235) [...] Die vom GH im Hinblick auf die Fälle der (210) [...] Die in den Fällen der Bf. ergangenen Ent- Bf. am 8.6., 16.6. bzw. 20.7.2017 angezeigten vorläufigen scheidungen über die Verweigerung der Einreise nach Maßnahmen umfassten Anweisungen an die Behörden, Polen wurden somit nicht nach angemessener Berück- die Bf. nicht nach Weißrussland zurückzuschicken. In sichtigung der individuellen Situation jedes der Bf. den Rechtssachen 40.503/17 und 42.902/17 präzisierte getroffen und waren Teil einer umfassenderen Poli- der GH zudem, dass die fraglichen Maßnahmen so zu ver- tik, [...] an der Grenze zu Weißrussland keine Anträ- stehen wären, dass die Anträge der Bf. auf Asyl, wenn sie ge auf internationalen Schutz anzunehmen und diese sich an einen polnischen Grenzübergang wandten, von Personen in Verletzung von nationalem und internati- der Grenzwache entgegengenommen, registriert und an onalem Recht nach Weißrussland zurückzuschicken. die zuständigen Behörden weitergeleitet werden muss- Diese Entscheidungen stellten eine Kollektivauswei- ten. Weiters bestimmte der GH, dass die Bf. während sung [...] dar. der Prüfung ihrer Asylanträge nicht nach Weißrussland (211) Folglich hat nach Ansicht des GH im vorliegen- zurückgeschickt werden durften. Ungeachtet der emp- den Fall eine Verletzung von Art. 4 4. Prot. EMRK stattge- fohlenen vorläufigen Maßnahmen wurden die Bf. nicht funden (einstimmig). nur an den Tagen, an denen die Empfehlungen ergingen, sondern auch danach zumindest einige Male nach Weiß- russland zurückgeschickt. Festzuhalten ist, dass die Bf. bei einigen dieser Gelegenheiten Kopien von Briefen bei sich hatten, mit denen sie über die Empfehlung einer vor- V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3 EMRK und Art. 4 4. Prot. EMRK (219) Da der GH bereits festgestellt hat, dass die Zurück- läufigen Maßnahme im Hinblick auf ihre Fälle informiert weisung der Bf. nach Weißrussland eine Verletzung von wurden, und dass ihre Vertreter Kopien dieser Schreiben Art. 3 EMRK und Art. 4 4 . Prot. EMRK begründete, sind direkt an die Grenzwache geschickt hatten. die von den Bf. zu diesen Punkten erhobenen Beschwer- (236) [...] Die belangte Regierung hat anhaltend die debehauptungen »vertretbar« iSv. Art. 13 EMRK. Zudem Möglichkeit angezweifelt, den Empfehlungen zu ent- Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag NLMR 4/2020-EGMR M. K. u.a. gg. Polen 7 sprechen, indem sie [...] darauf hinwies, dass die Bf. nie rechtlich in Polen aufgenommen worden wären und daher nicht abgeschoben werden hätten können. Die Regierung bestritt auch die Legitimität der Empfehlung vorläufiger Maßnahmen in den vorliegenden Fällen. Sie brachte vor, sie hätten einer faktischen Grundlage ent- behrt und die Bf. hätten dieses Werkzeug missbraucht, um die Grenzwache dazu zu zwingen, sie nach Polen einreisen zu lassen. [...] Die Regierung stützte sich wei- ter auf diese Argumente, selbst nachdem sie vom GH mit der Ablehnung der Anträge auf Aufhebung der Empfeh- lungen zurückgewiesen worden waren. (237) [...] Im Hinblick auf die Rechtssachen 40.503/17 und 43.643/17 wurde den am 8.6. bzw. 20.7.2017 ausge- sprochenen Empfehlungen nach wie vor nicht entspro- chen. Sie bleiben daher in Kraft. Die Bf. der Rechtssache 42.902/17 durften schließlich [...] nach Polen einreisen und das Verfahren betreffend ihre Anträge auf interna- tionalen Schutz wurde eingeleitet. Folglich wurde die Empfehlung in ihrem Fall befolgt, allerdings wurde diese Maßnahme erst nach einer erheblichen Verspä- tung gesetzt, was die Bf. einer Gefahr jener Behandlung aussetzte, vor der sie durch die empfohlene Maßnahme geschützt werden sollten. (238) Folglich kommt der GH zu dem Ergebnis, dass es Polen verabsäumt hat, seinen Verpflichtungen nach Art. 34 EMRK nachzukommen (einstimmig). VII. Zur Anwendung von Art. 39 VerfO (240) Die in den Rechtssachen 40.503/17 und 43.643/17 an die Regierung ergangenen Empfehlungen nach Art. 39 VerfO müssen in Kraft bleiben, bis das vorliegen- de Urteil endgültig wird oder der GH diesbezüglich eine weitere Entscheidung trifft. VIII. Entschädigung nach Art. 41 EMRK € 34.000,– für immateriellen Schaden und € 140,– für Kosten und Auslagen an den Bf. der Rechtssache 40.503/17; € 34.000,– für immateriellen Schaden und € 39,– für Kosten und Auslagen an die Bf. der Rechtssa- che 42.902/17 gemeinsam; € 34.000,– für immateriellen Schaden und € 140,– für Kosten und Auslagen an die Bf. der Rechtssache 43.643/17 gemeinsam (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Eicke). Österreichisches Institut für Menschenrechte © Jan Sramek Verlag
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